1227

# S T #

1 1 0 7 0

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Glarus, Solothurn, Appenzell L Rh., Aargau und Genf (Vom l I.Oktober 1971)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Glarus, Solothurn, Appenzell I. Rh., Aargau und Genf vorzulegen.

Die Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand : - im Kanton Zürich: Neuordnung des Finanzreferendums und der Finanzkompetenz des zürcherischen Kantonsrates ; - im Kanton Uri : Reorganisation im Strassen- und Wegwesen ; - im Kanton Glarus : Neuordnung des Stimmrechts; Verlängerung der Amtsdauer für Behördemitglieder und Beamte; Neuordnung des Behörden- und Beamtenrechts; Einführung des Frauenstinam- und -Wahlrechts in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten; - im Kanton Solothurn: Einführung des Frauenstimm- und -Wahlrechts in kantonalen Angelegenheiten; - im Kanton Appenzell I. Rh. : Ermächtigung der Kirch- und Schulgemeinden, das Frauenstimm- und -Wahlrecht einzuführen; - im Kanton Aargau : Änderungen im Zusammenhang mit dem Erlass eines neuen Baugesetzes ; - im Kanton Genf: Änderungen im Hinblick auf eine Reorganisation der industriellen Betriebe der Stadt Genf.

Verfassung des Kantons Zürich In der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 haben die Stimmberechtigten des Kantons Zürich mit 192 226 Ja gegen 74 649 Nein einem Verfassungsgesetz über die Änderung der Artikel 30 und 31 der Staatsverfassung des Kantons Zürich zugestimmt. Mit Schreiben vom 15. Juli 1971 ersucht der Regierungsrat des Kantons Zürich um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

1228 Die bisherige und die neue Fassung dieser Bestimmungen lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 30 Abs. l Ziff. 2

Art. 30 Abs. l Ziff. 2

Der Volksabstimmung werden unterstellt : 2. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 3 000 000.- oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 300 000.-;

Der Volksabstimmung werden unterstellt: 2. Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 20 000 000.- oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000.-;

Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 500 000.- bis zu Fr. 3 000 000.- oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50 000.bis Fr. 300 000.-, sofern ein Drittel der Mitglieder des Kantonsrates oder 5000 Stimmberechtigte innert 30 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung stellen.

Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 2000000.- bis zu Fr. 20000000.oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 200000.- bis Fr. 2 000 000.-, sofern 60 Mitglieder des Kantonsrates oder 5000 Stimmberechtigte innert 45 Tagen seit der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses schriftlich das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung stellen.

Art. 31 Ziff. 5

Art. 31 Ziff. 5

Dem Kantonsrat kommt zu : die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche den Betrag von Fr. 500000.nicht übersteigen, sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis auf einen Betrag von Fr. 50000.-;

Dem Kantonsrat kommt zu : 5. die endgültige Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck, welche den Betrag von Fr. 2 000 000.nicht übersteigen, sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis auf einen Betrag von Fr. 200 000.-;

die Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 500 000.bis zu

die Entscheidung über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 2000000.- bis zu

1229 Fr. 3 000 000.-, sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50 000.- bis zu Fr. 300 000.-, sofern nicht gemäss Artikel 30, Absatz l, Ziffer 2, das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung gestellt wird;

Fr. 20 000 000.-, sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 200 000.bis zu Fr. 2 000 000.-, sofern nicht gemäss Artikel 30 Absatz l Ziffer 2 das Begehren um Durchführung der Volksabstimmung gestellt wird;

Die Verfassungsänderung bezweckt eine Neuordnung des Finanzreferendums und der Finanzkompetenz des zürcherischen Kantonsrates. Während bisher alle Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als drei Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als dreihunderttausend Franken dem obligatorischen Referendum unterstanden, schreibt der neue Artikel 30 Absatz l Ziffer 2 das obligatorische Referendum nur noch für Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als zwanzig Millionen und über neue jahrlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken vor. Das bisher für Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als fünf hunderttausend Franken bis zu drei Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als fünfzigtausend bis dreihunderttausend Franken bestehende fakultative Referendum ist nach dem neuen Absatz 2 von Artikel 30 Absatz l Ziffer 2 für Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben von mehr als zwei Millionen bis zu zwanzig Millionen Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als zweihunderttausend bis zwei Millionen Franken vorgesehen. Die Referendumsfrist ist von 30 auf 45 Tage verlängert worden. Der Kantonsrat wird nach dem neuen Artikel 31 Ziffer 5 endgültig über neue einmalige Ausgaben bis zwei Millionen Franken sowie über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zweihunderttausend Franken und, unter Vorbehalt des fakultativen Referendums, über die in den Rahmen von Absatz 2 des neuen Artikels 30 Absatz l Ziffer 2 fallenden Ausgaben entscheiden.

Die revidierten Verfassungsbestimmungen bewegen sich ausnahmslos im Rahmen der kantonalen Verfassungsautonomie. Sie enthalten nichts den Vorschriften der Bundesverfassung und des übrigen Bundesrechtes Zuwiderlaufendes.

Verfassung des Kantons Uri In der Volksabstimmung vom 2. Mai 1971 haben die Stimmberechtigten des Kantons Uri mit 3112 Ja gegen 1131 Nein der Abänderung von Artikel 35 Absatz l der Verfassung des Kantons Uri zugestimmt. Mit Schreiben vom 18. Mai 1971 ersuchen Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

1230 Die bisherige und die neue Fassung dieser Bestimmung lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 35 Abs. l

Art. 35 Abs. l 1

Der Staat besorgt den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen. Nebst den bereits bestehenden werden zu solchen erklärt : die Schächentalerstrasse und der Weg über den Klausenpass; die Attinghauserstrasse und der Weg über den Surenenpass ; die Seedorferstrasse und der Weg nach Isenthal, Bauen und Seelisberg, und die Seelisbergerstrasse. Der Unterhalt der übrigen Strassen und öffentlichen Wege liegt entweder den Korporationen oder den Gemeinden ob, unter staatlicher Aufsicht.

1

Die Gesetzgebung regelt die Aufgabenteilung zwischen Staat, Gemeinden und Korporationen im Gebiete des Baues, des Ausbaues, der Korrektion, des Unterhalts und des Betriebes von Strassen und Wegen, sowie die staatliche Aufsicht über das Strassen- und Wegwesen.

Die Verfassungsänderung hat eine Neuordnung der bisherigen Organisation im Strassen- und Wegwesen zum Gegenstand. Die neue Bestimmung enthält eine Generalermächtigung des Gesetzgebers, die Strassenaufgaben zwischen Kanton, Gemeinden und Korporationen aufzuteilen. Die Reorganisation ist bedingt durch die ständige Vermehrung und zunehmende Komplexität der mit dem Strassenwesen verbundenen Aufgaben, die sich vor allem aus dem Nationalstrassenrecht, aber auch aus der Bundesregelung über die Benützung der Strassen durch den Motorfahrzeugverkehr, der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung auf dem Gebiete der Strassen und aus dem Bundeszivilrecht bezüglich der sachenrechtlichen Beherrschung der Strasse ergeben. Der bisher für das Strassenwesen geltende Rechtszustand erwies sich als durch die tatsächlichen Gegebenheiten überholt.

Die neue Bestimmung der Staatsverfassung des Kantons Uri enthält nichts den Vorschriften der Bundesverfassung und des übrigen Bundesrechts Zuwiderlaufendes ; sie bewegt sich im übrigen im Rahmen der kantonalen Verfassungsautonomie.

Verfassung des Kantons Glarus An der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 haben die Stimmberechtigten des Kantons Glarus in vier Abstimmungen der Änderung und Aufhebung einer Reihe von Bestimmungen der Verfassung des Kantons Glarus zugestimmt. Mit Schreiben vom 14. Juli 1971 ersucht der Regierungsrat des Kantons Glarus um Erteilung der eidgenössischen Gewahrleistung.

1231 /. Stimmrecht Die bisherige und die neue Fassung von Artikel 22 lauten : Bisheriger Text

Art. 22 Aktivbürger ist jeder im Kanton wohnhafte Kantons- und Schweizerbürger, sofern er das 20. Altersjahr zurückgelegt hat.

Der schweizerische Aufenthalter ist nach einem Aufenthalt von drei Monaten als Niedergelassener zu behandeln.

Der niedergelassene Schweizerbürger erwirbt in kantonalen und Gemeinde-Angelegenheiten das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten.

Der dreimonatliche Termin für den Erwerb des Stimmrechts durch schweizerische Niedergelassene beginnt mit dem Datum der Ausstellung der Niederlassungsbewilligung.

Die näheren Bestimmungen betreffend Ausübung des Stimmrechts enthalten die Artikel 31, 65, 69, 74, 81 und 85.

Neuer Text

Art. 22 (Unverändert)

Der schweizerische Niedergelassene oder Aufenthalter erwirbt das Stimmrecht in kantonalen und Gemeinde-Angelegenheiten mit der Hinterlegung des Heimatscheines beim Polizeiamt und nach Abklärung der Stimmberechtigung.

(Aufgehoben)

(Aufgehoben)

(Unverändert, wird jetzt Abs. 3)

Inkrafttreten : Die Änderung tritt sofort in Kraft.

Diese Verfassungsänderung ist bedingt durch eine ebenfalls an der Landsgemeinde 1971 beschlossene Teilrevision des glarnerischen Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt. Die einzigen materiellen Änderungen betreffen die politische Rechtsstellung der Aufenthalter und die Warte- oder Karenzfrist für den Erwerb des Stimmrechts in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten bei neuer Wohnsitznahme im Kanton und bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons. Während die schweizerischen Aufenthalter nach bisheriger verfassungsrechtlicher Regelung gegenüber den Niedergelassenen hinsichtlich der Stimmbe-

1232

rechtigung schlechter gestellt waren - sie erwarben das Stimmrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten nach einem Aufenthalt von 6 Monaten vom Datum der Aufenthaltsbewilligung an gerechnet, die Niedergelassenen dagegen schon nach der bundesverfassungsrechtlich zulässigen Frist von 3 Monaten - sind sie nach dem neuen Artikel 22 Absatz 2 der Kantonsverfassung den Niedergelassenen gleichgestellt. Und zwar erwerben nun sowohl schweizerische Niedergelassene wie auch schweizerische Aufenthalter - gleichgültig, ob sie sich neu im Kanton niederlassen oder innerhalb des Kantons einen neuen Wohnsitz begründen die politischen Rechte in kantonalen und Gemeinde-Angelegenheiten mit der Hinterlegung des Heimatscheins beim Polizeiamt und nach Abklärung der Stimmberechtigung. Die im bisherigen Absatz 3 für den Erwerb des Stimmrechts in kantonalen und Gemeinde-Angelegenheiten vorgesehene Wartefrist von 3 Monaten ist abgeschafft, und zwar sowohl bei intrakantonalem als auch bei interkantonalem Wohnsitzwechsel.

Der neue Artikel 22 der Staatsverfassung des Kantons Glarus enthält nichts den Vorschriften der Bundesverfassung und des übrigen Bundesrechts Widersprechendes. Insbesondere verstösst die Abschaffung der Karenzfrist für den Erwerb der politischen Rechte durch schweizerische Niedergelassene und Aufenthalter nicht gegen Artikel 43 Absatz 5 der Bundesverfassung. Wir verweisen in dieser Hinsicht auf das, was wir in unserer Botschaft vom 28. Oktober 1970 über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Luzern ausführten (BEI 1970 II 1357). Auch die Gleichstellung der schweizerischen Aufenthalter mit den schweizerischen Niedergelassenen hinsichtlich der politischen Rechte ist unter bundesrechtlichem Gesichtswinkel nicht zu beanstanden.

II. Verlängerung der Amtsdauer Die bisherige und die neue Fassung der Artikel 25 und 49 lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 25 Für alle Beamtungen und Bedienstungen, sowohl im Kanton als in den Gemeinden, besteht eine Amtsdauer von drei Jahren, nach deren Ablauf indessen die Wiederwahl unbedingt frei steht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Artikel 49 betreffend den Landammann und den Landesstatthalter sowie die BeStimmungen in Artikel 39 betreffend den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landrates.

Art. 25 Für die Behörden und Beamten des Kantons und der Gemeinden besteht eine Amtsdauer von vier Jahren, nach deren Ablauf indessen die Wiederwahl freisteht. Vorbehalten bleiben die anderslautenden Bestimmungen betreffend den Landammann, den Landesstatthalter, den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landrates (Art. 49 und 39).

1233 Art. 49 Landammann und Landesstatthalter sind als solche nicht mehr als für zwei aufeinanderfolgende Amtsdauern wählbar. Erfolgt die Wahl im Verlaufe einer Amtsdauer, so gilt der Rest dieser Amtsdauer als volle Amtsdauer. Der abtretende Landammann ist als Regierungsrat, der abtretende Landesstatthalter als Landammann oder Regierungsrat wieder wählbar.

Der abtretende Landammann kann nach Ablauf von drei Jahren als Landesstatthalter oder als Landammann wieder gewählt werden. Der abtretende Landesstatthalter kann nach Ablauf von drei Jahren wieder als solcher gewählt werden.

Landammann und Landesstatthalter dürfen nicht gleichzeitig und im ganzen nicht mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates den eidgenössischen Räten angehören.

Art. 49 1

Landammann und Landesstatthalter sind als solche nur für eine Amtsdauer wählbar. Erfolgt die Wahl im Verlaufe einer Amtsdauer, so wird die angebrochene Zeit nicht angerechnet. Der abtretende Landammann ist als Regierungsrat, der abtretende Landesstatthalter als Landammann oder als Regierungsrat wieder wählbar.

2

Der abtretende Landammann kann nach Ablauf einer Amtsdauer als Landesstatthalter oder als Landammann wieder gewählt werden. Der abtretende Landesstatthalter kann nach Ablauf einer Amtsdauer wieder als solcher gewählt werden.

3 Landammann und Landesstatthalter dürfen nicht gleichzeitig und im ganzen nicht mehr als zwei Mitglieder des Regierungsrates den eidgenössischen Räten angehören.

Übergangsbestimmung : Diese Verfassungsänderungen treten für die im Jahre 1974 neu beginnende Amtsdauer in Kraft. Sämtliche mit Art. 25 in Widerspruch stehenden Bestimmungen des kantonalen Rechtes werden auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben.

Durch die Revision dieser Bestimmungen wird die Amtsdauer der Behörden und Beamten von 3 auf 4 Jahre verlängert (Art. 25) und die Möglichkeit der Wiederwahl von Landammann und Landesstatthalter für eine zweite, unmittelbar auf die erste folgende Amtsdauer aufgehoben (Art. 49). Richtungweisend für den Entschluss, die Amtsdauer zu verlängern, war vor allem auch die Sorge, den glarnerischen Stimmbürger, welcher nach dem 1970 in die Verfassung aufgenommenen Artikel 26Ws auch die Regierungs- und Ständeräte an der Urne und nicht mehr an der Landsgemeinde zu wählen hat und in einem sogenannten Wahljahr ohnehin stark beansprucht wird, nicht übennässig oft an die Urne zu rufen. Die Neuregelung tritt nach der Übergangsbestimmung für die im Jahre 1974 neu beginnende Amtsdauer in Kraft.

1234 Die Änderung dieser Verfassungsbestimmungen bewegt sich im Rahmen der den Kantonen von der Bundesverfassung eingeräumten Organisationsautonomie und enthält nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes.

///. Behörden- und Beamtenrecht Die Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Rechtszustandes ergibt folgendes Bild: Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 27 Entlassungen oder Entsetzungen von Beamtungen oder Bedienstungen können nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen und in den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen stattfinden.

Dagegen steht das Recht zeitweiliger Einstellung (Suspension) gegenüber allen Angestellten und Bediensteten der ihnen unmittelbar übergeordneten Behörde zu.

Das Nähere bestimmt, soweit erforderlich, das Gesetz.

Art. 27 (Aufgehoben)

Art. 30 Bei kantonalen Beamtungen ist in der Regel die Demission während der Amtsdauer nicht zulässig.

In Ausnahmefällen kann jedoch der Landrat, in Würdigung vorwaltender Verhältnisse, die Entlassung bewilligen.

Art. 30 (Aufgehoben)

Art. 35 Abs. l Ziff. 4

Art. 35 Abs. l Ziff. 4

(In die Befugnisse der Landsgemeinde fallen:) 4. Die Errichtung und Aufhebung ständiger Beamtungen und die Festsetzung der dafür zu gewährenden Besoldungen;

(Aufgehoben)

1235 Art. 44 Ziff. 18 (In die Befugnisse des Landrates fallen:) 18. Die Wahl aller derjenigen Beamten, Angestellten und Bediensteten, deren Ernennung nicht der Landsgemeinde oder dem Regierungsrat zugeschieden ist;

Art. 44 Ziff. 18

Art. 53 Die Entschädigung der Mitglieder des Regierungsrates wird durch das Besoldungsgesetz bestimmt.

Art. 53 Der Regierungsrat wählt die für die Besorgung der staatlichen Aufgaben erforderlichen Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit nach Verfassung oder Gesetz die Wahl nicht der Landsgemeinde oder einer ändern Behörde zusteht. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für das Gerichtswesen und die Strafrechtspflege, wobei an Stelle des Regierungsrates das Obergericht Wahlbehörde ist.

3 Das Gesetz kann bestimmen, dass die Schaffung neuer Beamtenstellen der Zustimmung des Landrates bedarf.

Art. 54 Zur Besorgung der Kanzleigeschäfte beim Regierungsrat und seinen Direktionen wird das erforderliche Personal angestellt. Zahl und Besoldung desselben werden durch das Gesetz geregelt.

Art. 54 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördemitglieder, der Staatsbediensteten und Lehrer, soweit es hiefür nicht den Landrat, den Regierungsrat oder eine andere Behörde als zuständig erklärt.

2 Die Besoldungen sowie die Alters- und Invalidenversicherung für Behördemitglieder, die Staatsbediensteten und die Lehrer werden durch den Landrat festgelegt.

Art. 61 Die Mitglieder der Gerichte werden in der Regel durch Tag- und Stundengelder entschädigt. Es bleibt

Art. 61 (Aufgehoben)

(Aufgehoben)

1

1

1236 der Gesetzgebung überlassen, einzelnen mit besonderen Bemühungen verbundenen richterlichen Beamtungen feste Besoldungen zu bestimmen.

Art. 62 Als ständige Beamtungen für die Strafrechtspfiege werden ein Verhöramt und eine Staatsanwaltschaft aufgestellt.

Ihre Stellung und Verrichtungen regelt das Gesetz.

Art. 62 (Aufgehoben)

Art. 63 Zur Besorgung der KanzleigeSchäfte bei den verschiedenen richterlichen Behörden wird das erforderliche Personal angestellt.

Zahl und Besoldung desselben werden durch das Gesetz festgesetzt.

Art. 63 (Aufgehoben)

Übergangsbestimmung : 1 Diese Verfassungsänderungen treten am 1. Juli 1971 in Kraft.

2 Mit Inkrafttreten der in Art. 54 Abs. 2 vorgesehenen Beschlüsse des Landrates werden die §§ 9, 37, 38, 39, 39bis, 39ter, 40, 45 und 45bls des Gesetzes über die Behörden und Beamten des Kantons Glarus vom 5. Mai 1946 aufgehoben, ebenso das Gesetz über die Besoldung der Lehrer vom 6. Mai 1962, der Beschluss betreffend die Sanierung der Beamtenversicherungskasse vom 7. Mai 1944, das Gesetz über die Lehrerversicherungskasse vom 7. Mai 1961 sowie das Gesetz über die Alterssicherung der Regierungsräte, der Gerichtspräsidenten und des Staatsanwaltes vom 7. Mai 1967. Bis dahin bleibt die genannte Gesetzgebung in Kraft.

Anlass zu dieser Vorlage gab zunächst die Absicht, die Besoldungen der Behördemitglieder, Beamten und Lehrer inskünftig nicht mehr teilweise von

1237 der Landsgemeinde, sondern ausschliesslich vom Landrat festlegen zu lassen.

Bei der Ausarbeitung der Vorlage hielt man es jedoch für angezeigt, das Behörden- und Beamtenrecht, soweit es in der Verfassung normiert ist, einer umfassenden Revision zu unterziehen. Nach dem neuen Artikel 53 ist der Regierungsrat Wahlorgan der Beamten, Angestellten und Arbeiter, soweit Verfassung oder Gesetz die Wahl nicht der Landsgemeinde oder einer ändern Behörde (Landrat, Kantonsschulrat usw.) vorbehalten. Damit wurden bisherige Ämterkreations- und Beamtenwahlkompetenzen der Landsgemeinde (Art. 35 Abs. l Ziff. 4), des Landrates (Art. 44 Ziff. 18) und des Regierungsrates (Art. 52 Abs. 2 Ziff. 11) hinfällig und konnten gestrichen werden. Da eine dem Artikel 27 entsprechende Bestimmung im Gesetz über die Behörden und Beamten enthalten ist, Artikel 30 als längst überholt empfunden wurde und Artikel 53 sinngemäss für das Gerichtswesen und die Strafrechtspflege gilt, wobei anstelle des Regierungsrates das Obergericht Wahlbehörde ist, konnten ausserdem die Bestimmungen über die Entlassung oder Entsetzung von Beamten (Art. 27), die Demission während der Amtsdauer (Art. 30), die Besoldung der Mitglieder der Gerichte (Art. 61), die ständigen Beamtungen für die Strafrechtspflege (Art. 62) sowie über die Anstellung von Kanzleipersonal bei den richterlichen Behörden (Art. 63) aufgehoben und die bisherigen Artikel 53 und 54 ersetzt werden. Das neue Behörden- und Beamtenrecht trat nach Absatz l der Übergangsbestimmung am 1. Juli 1971 in Kraft. Durch Absatz 2 der Übergangsbestimmung wird die bestehende Gesetzgebung an das neue Verfassungsrecht angepasst.

Auch diese das Behörden- und Beamtenrecht betreffenden Verfassungsänderungen halten sich im Rahmen der kantonalen Organisationsautonomie und sind in jeder Hinsicht bundesrechtskonform.

IV. Frauenstimm- und -Wahlrecht Die bisherige und die neue Fassung von Artikel 22Ms lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 22TM* Den Frauen steht das Recht zu, rn den Schul-, Fürsorge- und Kirchgemeinden zu stimmen, zu wählen und gewählt zu werden, sofern sie im übrigen die für die Männer geltenden Bestimmungen erfüllen. Unter der gleichen Voraussetzung steht den Frauen das Recht zu, in das Waisenamt gewählt zu werden.

Art. 22^ Den Frauen stehen in den Angelegenheiten des Kantons und der Gemeinden dieselben politischen Rechte wie den Männern zu, sofern sie im übrigen die für die Männer geltenden Bedingungen erfüllen,

Inkrafttreten : Diese Verfassungsänderung tritt sofort in Kraft.

1238 Mit der Annahme des neuen Artikels 22bls durch die Stimmberechtigten hat der Kanton Glarus als erster Landsgemeindekanton den Frauen das integrale Stimm- und Wahlrecht auf kantonaler und kommunaler Ebene zugebilligt. Nach der gefestigten Praxis von Bundesrat und Bundesversammlung zu diesem Problem steht zweifelsfrei fest, dass kantonales Verfassungsrecht, das die politische Gleichberechtigung der Frauen herbeiführt, bundesrechtskonform ist. Der neue Artikel 22bls der Glarner Kantonsverfassung macht hiervon keine Ausnahme.

Verfassung des Kantons Solothurn In der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 haben die Stimmberechtigten des Kantons Solothurn mit 20 674 Ja gegen 5333 Nein der Änderung einiger Verfassungsbestimmungen zugestimmt. Mit Schreiben vom 14. Juni 1971 ersucht die Staatskanzlei des Kantons Solothurn um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Rechtszustandes ergibt folgendes Bild: Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 8 Bei den kantonalen Abstimmungen und Wahlen sind nach vollendetem 20. Altersjahr unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 9 stimmberechtigt : 1. die im Staatsgebiete wohnhaften Kantons- und niedergelassenen Schweizerbürger, letztere sofort nach bewilligter Niederlassung;

Bei den kantonalen Abstimmungen und Wahlen sind nach vollendetem 20. Altersjahr unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 9 stimmberechtigt : a) die männlichen und weiblichen im Staatsgebiete wohnhaften Kantons- und niedergelassenen Schweizerbürger, letztere sofort nach bewilligter Niederlassung; 2. die schweizerischen Aufenthalter b) die schweizerischen Aufenthalter nach einem Aufenthalt von 3 männlichen und weiblichen GeMonaten, vom Datum der Aufschlechts nach einem Aufenthalt enthaltsbewilligung an gerechnet.

von 3 Monaten, vom Datum der Aufenthaltsbewilligung an gerechnet.

Art. 10Ws (neu)

Unter Vorbehalt der Wählbarkeitsvoraussetzungen sind Männer und Frauen in alle Behörden, Ämter und Anstellungen des Staates wähl-

1239 bar. Ini übrigen wird die Wählbarkeit, soweit sie nicht in der Verfassung geregelt ist, durch die Gesetzgebung bestimmt.

Art. 5 Abs. l Dem Regierungsrat dürfen nicht gleichzeitig angehören: Vater und Sohn, Brüder, Onkel und Neffe, Geschwisterkinder, Schwiegervater und Schwiegersohn, Stiefvater und Stiefsohn, Stiefbrüder, wirkliche Schwäger.

Art. 5 Abs. l Dem Regierungsrat dürfen nicht gleichzeitig angehören : Ehegatten, Eltern und Kinder, Geschwister, Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, Geschwisterkinder, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern und Stiefkinder, Stiefgeschwister, wirkliche Schwäger und Schwägerinnen.

Art. 20 Ziff. 4 Satz 2

Art. 20 Ziff. 4 Satz 2

(Das Volk hat das Recht, folgende Wahlen zu treffen : ) 4. ...; als Geschworene und Ersatzrichterinnen der Amtsgerichte sind nach Massgabe der Gesetzgebung auch Frauen wählbar;

(Aufgehoben)

Während der von den Stimmberechtigten des Kantons Solothurn am 15. November 1970 angenommene und von der Bundesversammlung am 10. Juni 1971 gewährleistete (BB119711 1344, 1517) Artikel 60 die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden ermächtigt, das Frauenstimm- und -Wahlrecht durch Ergänzung oder Änderung der Gemeindeordnung einzuführen, verleiht nun der neue Artikel 8 den im Kanton Solothurn wohnhaften volljährigen Kantons- und niedergelassenen Schweizerinnen in allen kantonalen Angelegenheiten die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie den Männern. Die Revision beschränkt sich auf die Einführung des Frauenstimmrechts in kantonalen Angelegenheiten und belässt den Gemeinden die ihnen durch Artikel 60 eingeräumte Autonomie in der Frauenstimmrechtsfrage. Da sich der neue Artikel 8 nach seinem Wortlaut nur auf das Stimmrecht und auf das aktive Wahlrecht bezieht, bedurfte das passive Wahlrecht der Frauen, ihre Wählbarkeit, einer gesonderten Regelung. Sie findet sich im Einschaltartikel 10Ws der Kantonsverfassung. Konsequenterweise wurde sodann die Unvereinbarkeitsbestimmung von Artikel 5 den neuen Verhältnissen angepasst. Satz 2 der bisherigen Ziffer 4 von Artikel 20 schliesslich konnte als überflüssig aus der Verfassung entfernt werden.

Die neuen Bestimmungen der Verfassung des Kantons Solothurn sind zweifellos in jeder Hinsicht bundesrechtskonform.

1240 Verfassung des Kantons Appenzell I. Rh.

An der Landsgemeinde vom 25. April 1971 haben die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell I. Rh. einer Änderung von Artikel 16 der Verfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 7. Juni 1971 ersuchen Landammann und Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh. um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherige und die neue Fassung dieser Bestimmung lauten: Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 16 1

An Landsgemeinden sind alle Kantonsund niedergelassenen Schweizerbürger, welche das zwanzigste Altersjahr überschritten haben und im Lande wohnen, stimmfähig.

2

In Gemeindeangelegenheiten üben die Landleute und niedergelassenen Schweizer ihr Stimmrecht an ihrem Wohnorte aus.

3 Ausgenommen von der Stimmberechtigung und Wahlfähigkeit sind :

Art. 16 1

An Landsgemeinden sind alle im Kanton wohnhaften Landleute sowie die übrigen Schweizer einen Monat nach Erteilung der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung stimmberechtigt, sofern sie das zwanzigste Altersjahr überschritten haben, handlungsfähig sind, in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen und ihnen die Aktivbürgerrechte nicht durch die Gesetzgebung entzogen sind.

2 In Gemeindeangelegenheiten üben die Stimmberechtigten ihre politischen Rechte an ihrem Wohnort aus.

3 Die Kirch- und Schulgemeinden sind berechtigt, den Frauen das Stimm- und Wahlrecht zu erteilen.

1. die mit Verbrechensstrafe Belegten oder durch richterliches Urteil Entehrten; 2. (aufgehoben) Der neue Absatz 3 von Artikel 16 der Verfassung des Kantons Appenzell I. Rh. ermächtigt die Kirch- und Schulgemeinden, das Frauenstimm- und -Wahlrecht für ihre Bereiche einzuführen. In den Absätzen l und 2 von Artikel 16 sind die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung an der Landsgemeinde und in den Gemeinden neu umschrieben.

Der neue Artikel 16 der Verfassung des Kantons Appenzell I. Rh. enthält nichts, was den Vorschriften der Bundesverfassung, insbesondere deren Artikel 43, zuwiderläuft.

1241 Verfassung des Kantons Aargau In der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 haben die Stimmberechtigten des Kantons Aargau mit 37 956 Ja gegen 26 717 Nein einer Änderung von Artikel 22 Absatz l und von Artikel 95 der Staatsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 6. Juli 1971 ersucht der Regierungsrat des Kantons Aargàu um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherige und die neue Fassung dieser Bestimmungen lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 22 Abs. l

Art. 22 Abs. l 1

Das Eigentum ist unverletzlich.

Art. 95 Der Staat trägt Sorge für den Unterhalt der Strassen, Brücken und Flussfähren und erleichtert den Lokalverkehr durch Vervollständigung des Strassennetzes und durch Verbesserung der Zufahrten zu Eisenbahnstationen. Das Gesetz bestimmt die daherigen Leistungen des Staates und der betreffenden Gemeinden in billigem Verhältnis.

2 Der Staat leistet Beiträge an den Unterhalt der Ortsverbindungsstrassen.

1

3

Die Erstellung von Brücken und öffentlichen Flussfähren sowie die Benutzung der letzteren ist nach Massgabe des öffentlichen Bedürfnisses durch Staatsbeiträge zu unterstützen.

4 Da wo die Benutzung bestehender Fähren durch Privatrechte erschwert oder verunmöglicht wird, soll der Staat bei vorhandenem öffentlichem Interesse durch angemessene Beiträge den Loskauf dieser Privatrechte fördern.

r

Das Eigentum ist gewährleistet.

Art. 95 Die rechtliche Ordnung der Strassen, der Gewässer und der Bauten erfolgt durch das Gesetz.

1

2

Das Gesetz ordnet die sinnvolle Planung des Kantonsgebietes und die gute Gestaltung der Ortschaften. Es kann einzelne Aufgaben den Gemeinden oder Gemeindeverbänden übertragen.

3 Soweit Eingriffe in private Rechte einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

;

(Aufgehoben)

1242 Die Revision von Artikel 22 Absatz l erfolgt in Anpassung an den in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 14. September 1969 angenommenen Artikel 22ter der Bundesverfassung. Dieser umschreibt in Absatz l die Eigentumsgarantie in wörtlich gleicher Weise. Der neue Artikel 95 bildet in den Absätzen l und 2 die Verfassungsgrundlage für ein vom Volk gleichzeitig mit dieser Verfassungsrevision angenommenes neues Baugesetz, das in zehn Teilen ausser den öffentlichen Bauvorschriften u. a. Bestimmungen über die Strassen, Gewässer, Landumlegung und Grenzbereinigung, Enteignung und Entschädigung sowie über die Planung enthält. Im neuen Absatz 3 wird in Übereinstimmung mit Artikel 22ter Absatz 3 der Bundesverfassung bestimmt, dass auch der Enteignung gleichkommende Eingriffe Anspruch auf volle Entschädigung geben.

Da kein Widerspruch zwischen der bundesrechtlichen und der kantonalrechtlichen Eigentumsgarantie besteht, kann den neuen Bestimmungen von Artikel 22 Absatz l und von Artikel 95 Absatz 3 nach konstanter Praxis der Bundesbehörden die eidgenössische Gewährleistung erteilt werden. Die Absätze l und 2 von Artikel 95 sind unter bundesrechtlichem Gesichtswinkel deswegen nicht zu beanstanden, weil die Kantone auf Grund der Bundesverfassung die Befugnis zwar nicht für eine umfassende Ordnung, aber für die rechtliche Regelung wesentlicher Teile des Strassen-, Gewässer- und Bauwesens sowie der Planung besitzen.

Verfassung des Kantons Genf In der Volksabstimmung vom 7. Februar 1971 haben die Stimmberechtigten des Kantons Genf mit 58 516 Ja gegen 4519 Nein einem Verfassungsgesetz vom 19. Dezember 1970 über die Änderung von Artikel 159 Absätze l und 3 der Staatsverfassung des Kantons Genf (Verwaltung der industriellen Betriebe) zugestimmt. Mit Schreiben vom 11. Juni 1971 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um Erteilung der eidgenössischen Gewahrleistung.

Die bisherige und die neue Fassung dieser Bestimmung lauten (Übersetzung) : Bisheriger Text Leitung

Art. 159 * Die Leitung der industriellen Betriebe obliegt einem Verwaltungsrat, dessen 16 Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren wie folgt gewählt werden : 3

Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates und regelt das Wahlverfahren sowie die persönlichen Voraussetzungen seiner Mitglieder; es legt ihre Verantwortlichkeiten fest.

1243 Neuer Text Art. 159 1

Die Leitung der industriellen Betriebe obliegt einem Ver- Leitung waltungsrat, dessen 16 Mitglieder wie folgt gewählt werden: 3

Das Gesetz bestimmt die Zuständigkeiten des Verwaltungsrates und regelt das Wahlverfahren, die Amtsdauer sowie die persönlichen Voraussetzungen seiner Mitglieder ; es legt ihre Verantwortlichkeiten fest.

Die Revision von Artikel 159 der Staatsverfassung des Kantons Genf ist im Hinblick auf eine Reorganisation der industriellen Betriebe der Stadt Genf vorgenommen worden. Diese Neuordnung wird Verfassungs- und Gesetzesänderungen bedingen. Nach dem bisherigen Artikel 159 Absatz l wurde der 16 Mitglieder zählende Verwaltungsrat für eine Dauer von 5 Jahren bestellt. Ohne Änderung dieser Bestimmung wäre die Amtsdauer des heute im Amt stehenden Verwaltungsrates am 30. Juni 1976 abgelaufen. Sie hätte sich also weit über den voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Organisationsrechts für die industriellen Betriebe hinaus erstreckt. Der neue Artikel 159, dem übergangsrechtlicher Charakter zukommt, ermöglicht es, die Amtsdauer des Verwaltungsrates mit der Inkraftsetzung des neuen Organisationsrechts auslaufen zu lassen, indem er ihre Verankerung auf die Gesetzesstufe verlagert.

Der neue Artikel 159 der Verfassung des Kantons Genf enthält nichts, was den Vorschriften des Bundesrechts zuwiderläuft. Wir beantragen Ihnen daher, ihm die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen beantragt Ihnen der Bundesrat, den geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Glarus, Solothurn, Appenzell I. Rh., Aargau und Genf durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Oktober 1971 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Gnägi Der Bundeskanzler : Huber

1244

(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Glarus, Solothurn, Appenzell I. Rh., Aargau und Genf Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Oktober 197l1', in Erwägung, dass die nachstehenden Verfassungsänderungen nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst:

Art. l Zürich Den in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 angenommenen neuen Artikeln 30 Absatz l Ziffer 2 und 31 Ziffer 5 der Verfassung des Kantons Zürich wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Uri Dem in der Volksabstimmung vom 2. Mai 1971 angenommenen neuen Artikel 35 Absatz l der Verfassung des Kantons Uri wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 3 * Glarus Der an der Landsgemeinde vom 2. Mai 1971 durch die Neufassung der Artikel 22, 25, 49, 53, 54 und 22bl8 (einschliesslich Übergangsbestimmungen) sowie durch die Aufhebung der Artikel 27, 30, 35 Absatz l Ziffer 4, 44 Ziffer 18, 61, 62 und 63 geänderten Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

*> BEI 1971 II 1227

1245 Art. 4 Solothurn Der in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 durch die Aufnahme eines neuen Artikels 10bis, die Neufassung der Artikel 8 und 5 Absatz l und die Aufhebung von Artikel 20 Ziffer 4 Satz 2 geänderten Verfassung des Kantons Solothurn wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 5 Appenzell L Rh.

Dem an der Landsgemeinde vom 25. April 1971 angenommenen neuen Artikel 16 der Verfassung des Kantons Appenzell I. Rh. wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 6 Aargau Den in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1971 angenommenen neuen Artikeln 22 Absatz l und 95 der Verfassung des Kantons Aargau wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 7 Genf Dem in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1971 angenommenen neuen Artikel 159 Absätze l und 3 der Verfassung des Kantons Genf wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 8 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

2063

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Uri, Glarus, Solothurn, Appenzell I. Rh., Aargau und Genf (Vom l1 .Oktober 1971)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1971

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

11070

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.11.1971

Date Data Seite

1227-1245

Page Pagina Ref. No

10 045 234

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.