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Bundesblatt

Bern, den 16. April 1971

123. Jahrgang Bandi

Nr. 15 Erscheint wöchentlich. Preis: Inland Fr. 44.- im Jahr, Fr. 26.- im Halbjahr, Ausland Fr. 58.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebuhr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft

des Bimdesrates an die Bundesversammlung über die Handelspolitik der Schweiz gegenüber den Entwicklungsländern und insbesondere über die Beteiligung der Schweiz am allgemeinen System von Zollpräferenzen zugunsten dieser Länder (Vom 24. März 1971) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Sie mit der vorliegenden Botschaft um die Ermächtigung zur Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer zu ersuchen.

Übersicht Die geplanten Massnahmen gehören in den Rahmen des von den Industriestaaten in Aussicht genommenen allgemeinen Präferenzensystems zugunsten der Entwicklungsländer. Diese Präferenzen sollen die Massnahmen handelspolitischer Natur ergänzen und verstärken, die von Ihnen in den letzten Jahren gutgeheissen worden sind und die den Zweck verfolgen, den Entwicklungsländern die Beteiligung am internationalen Handel zu erleichtern.

Diese Botschaft gibt uns Gelegenheit, die Bedeutung der Handelspolitik im Rahmen der Gesamtanstrengungen zugunsten der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Dritten Welt naher zu umschreiben, wie wir es Ihnen in unserer Botschaft vom 25. Januar 1971 über die Wirtschafts- und Finanzhilfe an die Entwicklungsländer und insbesondere über die Gewährung eines Rahmenkredites für die Finanzhilfe angekündigt haben.

Der allgemeine Teil der Botschaft (Kap. I bis IV) zeigt die Bedeutung des Handels für das Wirtschaftswachstum der Entwicklungsländer auf und enthält Angaben über die handelspolitischen Massnahmen, die sowohl auf internationaler Ebene, als auch von der Schweiz zugunsten dieser Länder bereits getroffen worden sind. Er wird durch eine kurze Analyse der Entwicklung des Aussenhandels der Entwicklungsländer in den letzten Jahren ergänzt. In den Kapiteln V bis VII legen wir den Ursprung des allgemeinen Präferenzensystems, das Anwendungsverfahren sowie das System dar, das wir in diesem Zusammenhang einzuführen beabsichtigen.

Bundesblatt. 123.Jahrg. Bd.I

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I. Die Bedeutung des Handels für das Wirtschaftswachstum der Entwicklungsländer Wie man international übereingekommen ist, bezweckt das allgemeine Präferenzensystem, die Exporterlöse der Entwicklungsländer zu erhöhen, die Industrialisierung dieser Länder zu fördern und ihr Wirtschaftswachstum zu beschleunigen. Diese Ziele sind im Grunde allen handelspolitischen Massnahmen eigen, die zugunsten der Entwicklungsländer getroffen werden. Deshalb scheint es uns gegeben, einleitend zu untersuchen, - welche Bedeutung den Exporterlösen im Vergleich mit den übrigen inneren und äusseren Finanzquellen zukommt, welche die Entwicklungsländer für ihren wirtschaftlichen und sozialen Aufbau heranziehen können ; - inwiefern die Nutzbarmachung der eigenen Produktionsmittel der Entwicklungsländer durch eine Steigerung ihrer Exporte verbessert werden kann ; - welche Bedeutung dem Handel als Mittel für die Eingliederung der Entwicklungsländer in das internationale Wirtschaftsgeschehen zukommt.

a. Die Exporterlöse als Mittel der Entwicklungsfinanzierung Angesichts des niedrigen Standes ihrer wirtschaftlichen Entwicklung bestehen in den Ländern der Dritten Welt noch dringendere Investitionsbedürfnisseals in den Industriestaaten. Ein beträchtlicher Teil dieser Investitionen kann jedoch nur durch die Einfuhr von Gütern verwirklicht werden, da diese im eigenen Lande nicht hergestellt werden können. Eigentlich sollte die Finanzierung dieser Importe durch die aus Exporten von Gütern und Dienstleistungen erzielten Erlöse gedeckt werden. In den meisten Entwicklungsländern sind indessen diese Erlöse, gemessen am gesamten Einfuhrbedarf, zu klein; zudem muss ein mehr oder weniger grosser Anteil derselben von den verschiedenen Entwicklungsländern für die Befriedigung des Konsumgüterbedarfs herangezogen werden. Diese Länder nehmen daher in beträchtlichem Ausmasse zu äusseren Finanzmitteln in der Form von Exportkrediten, Anleihen, Direktinvestitionen sowie öffentlichen Schenkungen oder Krediten Zuflucht. Damit entstehen - abgesehen von den Schenkungen - Forderungen des Auslandes, die im Laufe der Jahre stark angewachsen sind und zur heutigen schweren Verschuldung der Entwicklungsländer geführt haben. Diese Länder benötigen deshalb zusätzliche Exporterlöse, um ihren Schuldendienst zu gewährleisten und ihre Entwicklung vermehrt mit
eigenen Mitteln zu finanzieren.

Im Hinblick auf dieses Ziel kann sowohl auf die Einfuhren wie auch auf die Ausfuhren eingewirkt werden.

Da die Einfuhren der Entwicklungsländer zurzeit hauptsächlich dazu dienen, die vordringlichen Bedürfnisse an Ausrüstungs- und Konsumgütern zu befriedigen, ist die Möglichkeit, diese Importe einzuschränken, sehr begrenzt. Eine Politik, die darauf ausgerichtet ist, die Einfuhren durch eine einheimische Produktion zu ersetzen, kann den Entwicklungsländern gewisse Vorteile bieten. Da

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diese Politik aber nur mittels hoher Handelsschranken durchgeführt werden kann, birgt sie die grosse Gefahr einer Isolierung der einheimischen Produktion vom Weltmarkt in sich. Sie führt - insbesondere wenn ein einheimischer Markt genügender Grosse fehlt - dazu, dass die nationalen Produktionsmittel unrationell eingesetzt werden und die einheimischen Waren preislich und qualitativ nicht den Erfordernissen des Weltmarktes angepasst sind.

Im Exportbereich kann die Vermehrung des Devisenerlöses des Entwicklungslandes angestrebt werden, indem die Preise seiner traditionellen Exportprodukte (Rohstoffe) erhöht und stabilisiert werden. Diese Bemühungen - so nützlich sie auch sein mögen - stossen auf eine Reihe von Hindernissen: die geringe Elastizität der Nachfrage nach gewissen Basisprodukten, die Konkurrenzierung durch landwirtschaftliche oder industrielle Substitutionsprodukte, das Schutzbedürfnis der Landwirtschaft in den Industriestaaten. Dementsprechend ist die Zuwachsrate der Rohstoffexporte (2,4% im Jahresmittel 1960-1968, ohne Erdölprodukte) auch viel geringer als diejenige der industriellen Ausfuhren (l l ,6 %)1). Auf lange Sicht scheint deshalb die Erhöhung der äusseren Kaufkraft der Entwicklungsländer in einer Ausweitung ihrer Exporte von Fabrikaten und Halbfabrikaten gesucht werden zu müssen; dies setzt grosse Anstrengungen zur Diversifizierung der einheimischen Produktion voraus. Hiefür werden die Entwicklungsländer ihre wirtschaftliche und soziale Infrastruktur verbessern und ihren Produktionsapparat ausbauen müssen. Dazu sind jedoch Finanzmittel erforderlich, die in vielen Fällen die geringe Wirtschaftskraft dieser Länder übersteigen. Deshalb kommt der Aussenfinanzierung durch öffentliche und private Mittel im Entwicklungsprozess eine entscheidende Rolle zu. Die verschiedenen Aspekte der Entwicklungsfinanzierung sind in unserer Botschaft vom 25. Januar 1971 über die Wirtschafts- und Finanzhilfe an die Entwicklungsländer und insbesondere über die Gewahrung eines Rahmenkredites für die Finanzhilfe eingehend dargelegt worden (BB119711 233).

b. Die Bedeutung der Exporte für die Nutzbarmachung der nationalen Produktionsmittel Die wegen des kleinen Umfanges der einheimischen Märkte der Entwicklungsländer und des geringen mittleren Pro-Kopf-Einkommens schwache interne Nachfrage behindert einen
zweckmässigen Einsatz der landeseigenen Arbeitskräfte und Finanzmittel. Von den nahezu 100 Entwicklungsländern weisen lediglich 25 eine Bevölkerung von mehr als 10 Millionen Einwohnern auf; gemäss den Schätzungen der Weltbank belief sich das mittlere Pro-KopfEinkommen in den Entwicklungsländern im Jahre 1968 auf rund 200 Dollar. In den marktwirtschaftlich organisierten Industriestaaten beträgt dieses Einkommen zwischen 3980 (Vereinigte Staaten) und 1180 Dollar (Japan). Die Entwicklungsländer sollten deshalb danach trachten, einerseits untereinander 1J

Diese Zuwachsraten sind allerdings auf Exportvolumen sehr verschiedener Grosse berechnet (19,4 Mia. Dollar für die Rohstoffe (ohne Erdölprodukte) und 9,6 Mia. Dollar für die Industriewaren im Jahre 1968.

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grössere Märkte zu schaffen und anderseits aus der dynamischen Nachfrage der Industriestaaten Nutzen zu ziehen.

c. Die Eingliederung der Entwicklungsländer in das internationale Wirtschaftsgeschehen Die vorstehenden Darlegungen zeigen die entscheidende Bedeutung des Aussenhandels im wirtschaftlichen Entwicklungsprozess auf. Im Laufe der letzten Jahre ist deshalb trotz des verhältnismässig geringen Anteils der Entwicklungsländer am Welthandel (s. Kap. III unten) intensiv nach Mitteln und Wegen gesucht worden, um diesen Ländern zu ermöglichen, vermehrt am internationalen Wirtschaftsgeschehen teilzunehmen. Diese Bestrebungen wurden dadurch verstärkt, dass immer mehr Länder, nachdem sie die Unabhängigkeit erlangt haben, ihre Handelsinteressen geltend machen. Daraus ergibt sich eine fortschreitende Verschiebung der Kräfte, die die Gestaltung der Regeln und Grundsätze des Welthandels beeinflussen.

Abschliessend kann festgestellt werden, dass - die Exporterlöse die geeignetste Devisenquelle darstellen, um die Entwicklungsfinanzierung auf lange Sicht zu gewährleisten; - die Exporttätigkeit eine Produktion in Gang bringen- kann, die sich auf Grund der einheimischen Nachfrage allein nicht entwickeln könnte; - die Erlangung der Unabhängigkeit durch eine grosse Zahl von Entwicklungsländern die bei der Gestaltung der Regeln und Grundsätze des Welthandels wirkenden Kräfte verschiebt.

u. Die handelspolitischen Massnahmen zugunsten der Entwicklungsländer Den Massnahmen, die bisher auf internationaler Ebene ergriffen wurden, um die Entwicklungsländer vermehrt am Welthandel zu beteiligen, lagen im wesentlichen drei verschiedene Konzepte zugrunde : - ein allgemeines Konzept, das darin besteht, dass die Industriestaaten bei Anwendung der Meistbegünstigungsklausel darauf verzichten, von den Entwicklungsländern Gegenseitigkeit zu verlangen1), dass mengenmässige Einfuhrbeschränkungen abgeschafft werden und dass die Märkte gewisser Rohstoffe organisiert werden; - ein Präferenzkonzept, das sich aus den zwischen gewissen Industrie- und Entwicklungsstaaten seit langer Zeit bestehenden politischen und wirtschaftlichen Sonderbeziehungen ergeben hat; - ein regionales Konzept, das auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Eingliederung der Entwicklungsländer ausgerichtet ist.

r)

Gemäss Teil IV betreffend Handels- und Entwicklungsfragen des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens (GATT), der 1965 gutgeheissen wurde.

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a. Das allgemeine Konzept Die Meistbegünstigungsregel wird in den meisten Fällen gegenüber sämtlichen Entwicklungsländern angewandt, ungeachtet ob sie Mitglied des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind oder nicht. Die in der Kennedy-Runde vereinbarten Zollkonzessionen wurden automatisch auf die Entwicklungsländer ausgedehnt. Darüber hinaus hat die Mehrzahl der Industriestaaten die Zolle auf gewissen für Entwicklungsländer besonders interessanten Produkten beseitigt (Tee, Tropenhölzer, handgewobene Stoffe, handwerkliche Erzeugnisse usw.).

Diese Einzelmassnahmen haben wegen der geringen Nachfrageelastizität jedoch zu keiner wesentlichen Erhöhung der Ausfuhren der betreffenden Produkte geführt.

Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, haben die Industriestaaten überdies die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen für Fertigfabrikate abgeschafft. Auf dem Gebiet der Textilien sieht das 1962 im Rahmen des GATT abgeschlossene Baumwollabkommen einen stufenweisen Abbau solcher Beschränkungen vor.

Nahezu die Hälfte der Entwicklungsländer beziehen über 40 Prozent ihrer Devisenerlöse aus dem Export eines einzigen Rohstoffes. Bei diesen Produkten kann der Exporterlös wegen der besonderen Verhältnisse auf den internationalen Rohstoffmärkten nur bedingt durch Zollermässigungen verbessert werden. Man misst daher den umfassenden Vorkehren zur Marktregulierung für gewisse Rohstoffe grosse Bedeutung bei ; hier steht namentlich die Stabilisierung angemessener und kostendeckender Preise im Vordergrund. Diese Vorkehren bestehen aus einer Verbindung verschiedener Massnahmen, wie z. B. regelmässiger Konsultationen zwischen Produzenten und Importeuren, der Festsetzung von Preisspannen sowie Produktions- und Ausfuhrkontingenten, der Errichtung und Finanzierung von Ausgleichsvorräten und von Diversifikationsfonds.

Zurzeit bestehen internationale Abkommen für Kaffee, Zucker, Zinn, Olivenöl und Weizen. Ihnen gehören die am internationalen Handel mit diesen Produkten am meisten interessierten Export- und Importstaaten an, was diesen Abkommen eine weltweite Bedeutung verschafft. Informelle Übereinkünfte bestehen für Hartfasern (Jute, Sisal, Kenaf, Henequen und Abaka), Tee, Ölsamen und Fette.

Über ein Kakaoabkommen wird seit mehreren Jahren verhandelt. Die gegenwärtige Lage auf dem Kakaoweltmarkt erschwert jedoch den
Abschluss dieser Vereinbarung. Neben den genannten Massnahmen in den Bereichen der Zölle und Kontingente und der Regelung der Weltmarkte haben das GATT und die UNCTAD eine Reihe von Arbeiten aufgenommen, die auf anderem Wege die gleichen Ziele verfolgen. Sie beziehen sich namentlich auf folgende Gebiete : - die Handelsförderung, d. h. die den Entwicklungsländern von den Industriestaaten auf bilateraler oder multilateraler Ebene - insbesondere mit Hilfe des Internationalen Handelszentrums GATT/UNCTAD - auf den Gebieten der Marktforschung, der Vermarktung und der allgemeinen Exportförderung gewährte Unterstützung;

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- die Abschaffung der nichttarifarischen Handelsschranken (administrative, technische, sanitarische u. a. Massnahmen); - die Abänderung der Zollnomenklatur, d. h. die Schaffung besonderer Zollpositionen, damit Zollsenkungen auf Meistbegünstigungsbasis für diejenigen Produkte möglich werden, die in erster Linie aus den Entwicklungsländern eingeführt werden.

b. Das Präferenzkonzept Dieses Konzept beruht auf den besonderen Beziehungen, die zwischen verschiedenen Industriestaaten einerseits und einer Anzahl von Entwicklungsländern anderseits bestehen.1' Die entsprechenden Vereinbarungen setzen im allgemeinen die früheren Beziehungen zwischen Mutterstaat und abhängigen Territorien fort. Die meisten dieser Abkommen sehen nicht nur handelspolitische Massnahmen, sondern auch technische und finanzielle Hilfeleistungen vor.

In handelspolitischer Hinsicht gewähren sich die beteiligten Staaten gegenseitig Präferenzen. So gemessen die betreffenden Entwicklungsländer einen erleichterten Zugang zu den Märkten gewisser Industriestaaten, namentlich für ihre traditionellen Exportgüter. Bei einer Anzahl von Produkten ist dieser Vorteil verbunden mit Preisstützungsmassnahmen und Abnahmeverpflichtungen. Demgegenüber sichern sich die beteiligten Industriestaaten einen Vorzugszugang auf den Märkten der beteiligten Entwicklungsländer.

Die durch solche Begünstigungsabkommen geschaffene Gegenseitigkeit wirft ein rechtliches Problem auf. Gewisse Vereinbarungen bestehen schon seit langem und sind durch die allgemeinen Bestimmungen des GATT gedeckt. Die anderen aber, die dem GATT in der Form von Freihandelszonen mit gegenseitigen Verpflichtungen vorgelegt werden, sind auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel XXIV des GATT zu überprüfen.2) Derartige Abkommen sind vorwiegend vom Willen der beteiligten Industriestaaten getragen, ihren weniger entwickelten Partnern zu helfen. Deshalb kann man sich fragen, ob sie nicht eher unter dem Blickwinkel des IV. Teils des GATT zu betrachten wären. In diesem Teil wird den Industriestaaten empfohlen, von den Entwicklungsländern keine Gegenseitigkeit für Liberalisierungsverpflichtungen zu verlangen, die im Rahmen von Zollverhandlungen eingegangen wurden. Dieser neue Begriff der Nichtgegenseitigkeit ist übrigens einer der Grundzüge des allgemeinen Präferenzensystems.

c. Das regionale Konzept Die
wirtschaftliche Integration und die regionale Zusammenarbeit gehören seit langem zu den mittelfristigen Zielen einer Anzahl von Entwicklungsländern.

Entsprechende Massnahmen können sich auf einen oder mehrere Bereiche des x 2

> Z. B. : Beziehungen zwischen Industrie- und Entwicklungsstaaten des Commonwealth, zwischen den Europaischen Gemeinschaften und ihren assoziierten Staaten.

> Art. XXIV des GATT betrifft Zollunionen und Freihandelszonen.

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Wirtschaftslebens erstrecken. Einige haben lediglich die Liberalisierung der Handelsbeziehungen zum Gegenstand, während andere oft weitere Gebiete, wie z. B.

die Finanz- und Währungspolitik oder die Industrie- und Beschäftigungspolitik, einschliessen.

Früher schlössen vor allem Entwicklungsländer, deren industrielle Produktion schon einen gewissen Umfang erreichte, derartige Vereinbarungen ab, weil ihre industrielle Weiterentwicklung durch die Begrenztheit ihrer nationalen Märkte gehemmt wurde. In jüngster Zeit sind regionale Übereinkommen von Ländern abgeschlossen worden,.die einen wirtschaftlich genügend weiten Rahmen gewinnen wollen, um die Wirksamkeit ihrer Entwicklungsanstrengungen zu erhöhen.

Diese regionalen Massnahmen verdienen Unterstützung, solange sie nicht derart hohe Handelsschranken gegenüber der Aussenwelt errichten, dass die einheimischen Produzenten von der internationalen Konkurrenz vollständig abgeschirmt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die für die Verwirklichung von Freihandelszonen oder Zollunionen im Sinne des GATT erforderlichen Übergangsperioden lang sind.

HI. Handelspolitische Massnahmen der Schweiz zugunsten der Entwicklungsländer Diese Massnahmen betreffen einerseits die Zollpolitik und anderseits die Organisation gewisser Rohstoffmärkte. Sie fallen alle unter das in Kapitel II beschriebene Konzept.

a. Zollpolitische Massnahmen Entsprechend dem Beschluss der Handelsminister der GATT-Vertragsparteien vom Mai 1963 haben wir die Zölle auf Tee, Maté und tropischen Hölzern beseitigt.1' Die Kennedy-Runde hatte zwar in erster Linie die Förderung des Handels zwischen den Industriestaaten mittels Zollherabsetzungen zum Ziel. Bei dieser Gelegenheit wurden aber auch Anstrengungen unternommen, um den Entwicklungsländern auf Grund der Meistbegünstigungsregel möglichst weitgehende Vorteile für ihre Ausfuhren einzuräumen. Die Zollreduktionen, die vereinbarungsgemäss innert fünf Jahren stufenweise verwirklicht werden sollten, wurden für 116 Positionen bereits am 1. Januar 1968 voll in Kraft gesetzt2). Es handelte sich dabei um einen Teil derjenigen Waren, die für die Entwicklungsländer von besonderem Exportinteresse sind. Ändern Waren dieser Art kam am 1. März 1970 die konjunkturpolitisch begründete vorzeitige Einführung derjenigen Zollx > 2

BRB vom 24.Dez. 1963 über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs (AS 1963 1194) > Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Sept. 1967 über die Genehmigung der im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) abgeschlossenen Übereinkommen (BB11967 II 605).

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abbauschritte zugute, die eigentlich nach dem Zeitplan der Kennedy-Runde erst in den Jahren 1970,1971 und 19721) hätten erfolgen sollen.

Im April 1970 haben wir überdies beschlossen, für gewisse auf Handwebstühlen hergestellte Gewebe aus Seide oder Schappeseide und Baumwolle die Zollfreiheit zu gewähren. Entsprechende Massnahmen wurden auch von ändern Industriestaaten eingeführt. Sie zielen daraufhin, den Entwicklungsländern für ihre traditionellen handwerklichen Erzeugnisse den Zugang zu den Märkten der entwickelten Länder zu erleichtern. Für die zollfreie Einfuhr ist ein Ursprungszeugnis erforderlich, dessen Inhalt zwischen dem Einfuhr- und dem Ausfuhrland vereinbart werden muss. Der erwähnte Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 1970 in Kraft und gilt für zwei Jahre2). Indien hat von der so gebotenen Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht.

b. Mengenmässige Beschränkungen Die Schweiz sah sich nicht veranlasst, dem langfristigen Abkommen über den internationalen Handel von Baumwolltextilien beizutreten, da sie die Einfuhren solcher Waren nicht mengenmässig beschränkt.

c. Organisation der Rohstoffmärkte Der schweizerische Markt ist nicht gross genug, um die Entwicklung auf den internationalen Rohstoffmärkten wesentlich zu beeinflussen. Da der Export dieser Produkte noch lange die wichtigste Devisenquelle der Entwicklungsländer sein wird, erachteten wir es dennoch als angezeigt, die Bedeutung, die wir internationalen Massnahmen in diesem Bereich beimessen, zu bezeugen.

Die Schweiz ist deshalb 1967 dem internationalen Getreideabkommen beigetreten3>, das aus einem Übereinkommen betreffend den Weizenhandel und einem Übereinkommen betreffend die Nahrungsmittelhilfe besteht. 19684) hat die Schweiz bei der Erneuerung des internationalen Kaffeeabkommens von 19626) ihre Beteiligung an diesem Vertragswerk bestätigt.

Unser Land nimmt ferner an den Verhandlungen über ein internationales Kakaoabkommen teil, die seit mehreren Jahren im Gange sind.

Bis jetzt war es für die Schweiz noch nicht möglich, sich am internationalen Zuckerabkommen von 1968 zu beteiligen. Mit dem internationalen Zuckerrat x

> BRB vom 4. Febr. 1970 über die beschleunigte Inkraftsetzung der im Rahmen der sechsten Handels- und Zollkonferenz des GATT (Kennedy-Runde) vereinbarten Zollansätze (AS 1970,138).

2 > BRB vom 6. April 1970 über die zollfreie Einfuhr von auf Handwebstühlen hergestellten Geweben (AS 1970 466).

3) Botschaft des Bundesrates vom 5. Jan. 1968 über die Genehmigung des Protokolles von 1967 zur weiteren Verlängerung des internationalen Weizenabkommens von 1962 sowie des internationalen Getreideabkommens von 1967 ÇBB11968 I 65).

4 > Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1968 überdie Genehmigung des internationalen Kaffeeabkommens 1968 (BB11968 I 1281).

5 > Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 1964 über die Genehmigung des internationalen Kaffeeabkommens 1962 (BB11964 I 1169).

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fanden zwar Verhandlungen zur Lösung des Problems statt, das sich für uns daraus ergibt, dass die Europäischen Gemeinschaften, die seit Jahren etwa die Hälfte unserer Zurckerimporte liefern, diesem Abkommen nicht beitreten. Die Bestimmungen dieses Abkommens könnten uns nämlich je nach Marktlage verpflichten, die Einfuhren aus den traditionellen Lieferländern, die nicht Mitglied des Zuckerabkommens sind, zu begrenzen oder gar zu unterbinden.

Die geringe Bedeutung der Schweiz als Absatzmarkt für Zinn und Olivenöl erklärt hingegen, weshalb unser Land denAbkommen über diese beiden Produkte nicht beigetreten ist.

d. Handelsförderung Der Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie die Produktion einer immer grösseren Zahl von Gütern in den Entwicklungsländern erhöhen die Bedeutung, die der Handelsförderung und allen mit ihr verbundenen Massnahmen zukommt. Wie die meisten Industriestaaten unterstützt die Schweiz - insbesondere über die Handelsabteilung, den Dienst für technische Zusammenarbeit und die Zentrale für Handelsförderung - die Anstrengungen der Entwicklungsländer. Auf bilateraler Ebene werden Experten zur Verfügung gestellt, in der Schweiz Ausbildungskurse für Angehörige von Entwicklungsländern durchgeführt und Marktstudien für Produkte von besonderer Exportbedeutung für die Entwicklungsländer finanziert. Auf multilateraler Ebene werden vor allem die Anstrengungen des internationalen Handelszentrums GATT/UNCTAD unterstützt.

IV. Die Entwicklung des Aussenhandels der Entwicklungsländer in den letzten Jahren a. Die Stellung der Entwicklungsländer im Wehhandel In den Jahren 1960 bis 1969 stieg der Welthandel von ungefähr 130 Milliarden Dollar auf ungefähr 270 Milliarden Dollar, was einer mittleren jährlichen Wachstumsrate von 8,7 Prozent entspricht. Die verschiedenen Ländergruppen Industriestaaten, Entwicklungsländer und Oststaaten - waren nicht in gleichem Masse an dieser Expansion beteiligt. Während die mittlere jährliche Wachstumsrate der Exporte der Industriestaaten in den Jahren 1960 bis 1969 9,4 Prozent betrug, erreichte sie nur 6,5 Prozent1' für die Entwicklungsländer und 7,8 Prozent für die Oststaaten.

Dementsprechend veränderten sich die Anteile der verschiedenen Ländergruppen am Welthandel. Von 1960 bis 1969 stieg der Anteil der Industriestaaten von 63,7 auf 68,6 Prozent, wogegen diejenigen der Entwicklungsländer sich von 21,5 auf 17,9 Prozent und der Oststaaten von 11,7 auf 10,8 Prozent verringerten.

1

> Die hohen jährlichen Wachstumsraten der Jahre 1968 (9,2%) und 1969 (10,5%) haben zu einer Erhöhung dieses Mittelwertes beigetragen.

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Der Anteil der Entwicklungsländer am Welthandel ging zurück, obwohl der Wert ihrer Ausfuhren von 28 Milliarden Dollar im Jahre 1960 auf 48 Milliarden Dollar im Jahre 1969 anstieg.

Die Gesamtheit der Entwicklungsländer weist nach wie vor ein jährliches Handelsbilanzdeflzit von ungefähr 2 Milliarden Dollar auf. Dies ist die Folge ihres starken Bedarfs an Investitions- und unentbehrlichen Konsumgütern, die eingeführt werden müssen, sowie ihrer Exportstruktur und der im allgemeinen ungünstigen Austauschbedingungen (terms of trade).

Die Exporte der Entwicklungsländer setzten sich im Jahre 1960 zu 85,4 Prozent aus Rohstoffen und zu 14,6 Prozent aus Industriewaren zusammen. Im Jahre 1968 machten die Rohstoffe immer noch 78,1 Prozent und die verarbeiteten Produkte 21,9 Prozent aus. Schliesst man die Erdölprodukte hievon aus, so betrug im Jahr 1960 der Anteil der Rohstoffe am Gesamtexport der Entwicklungsländer 57,4 Prozent und im Jahre 1968 44,5 Prozent. Diese Verschiebung der Anteile der Industriewaren und der Rohstoffe verändert jedoch die bisherige Zusammensetzung der Exporte der Entwicklungsländer noch nicht entscheidend.

Wird diese Entwicklung jedoch unter dem Blickwinkel der Austauschbedingungen betrachtet, so ergibt sich folgendes Bild : trotz der internationalen Massnahmen zur Regelung der Märkte stiegen die Preise aller Rohstoffe in den Jahren 1963-1969 im Durchschnitt um nur 4 Prozent, wogegen in der gleichen Periode die Preise der Industrieprodukte eine Erhöhung um 10 Prozent erfuhren.

Aus diesen Gründen zielen die getroffenen oder geplanten handelspolitischen Massnahmen zur Steigerung der Exporte der Entwicklungsländer gleichzeitig darauf ab, die Exporterlöse für Rohstoffe zu erhöhen und die Ausweitung der Ausfuhren von Fabrikaten und Halbfabrikaten zu fördern.

b. Der Handel der Schweiz mit den Entwicklungsländern Obwohl der Anteil der Entwicklungslander am Welthandel abnahm, blieb deren Anteil am schweizerischen Aussenhandel in der Zeit von 1960 bis 1969 mit 15 Prozent unverändert. Diese Stabilität betrifft sowohl die Einfuhren (10 % der Gesamtimporte) als auch die Ausfuhren (21 % der Gesamtexporte).

Der Wert der Einfuhren stieg in der gleichen Periode von 950 Millionen auf 2,2 Milliarden Franken und der entsprechende Wert der Ausfuhren von 1,8 Milliarden auf 4,2 Milliarden Franken1'.
Unsere Handelsbilanz gegenüber den Entwicklungsländern wies somit stets einen Überschuss aus. Dieser belief sich im Jahre 1960 auf 833 Millionen Franken und im Jahre 1969 auf nahezu 2 Milliarden Franken. Immerhin muss in Betracht gezogen werden, dass die Schweiz gewisse Produkte aus Entwicklungsländern importiert, die nicht in unserer Statistik der Einfuhren aus diesen Ländern erscheinen, weil sie in einem ändern Industriestaat eine erste Verarbeitung erfahren.

1

> Zum Vergleich sei auf die Ausfuhren der Schweiz nach den EFTA-Ländern hingewiesen, die von 1,4 Milliarden Franken im Jahre 1960 auf 4,1 Milliarden Franken im Jahre 1969 anstiegen.

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Der Umfang dieser indirekten Importe ist aber wahrscheinlich nicht so gross, dass er das Gesamtbild wesentlich verändern würde.

Die Zusammensetzung des Güterstroms zwischen den Entwicklungsländern und der Schweiz entspricht der allgemeinen Aussenhandelsstruktur dieser Ländergruppe. Unsere Einfuhren aus denEntwicklungsländern setzen sich zu annähernd 80 Prozent aus Rohstoffen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen zusammen. Im Nahrungsmittelbereich decken sie 30 Prozent unserer Einfuhren oder 14 Prozent unseres Konsums. Die übrigen Importe aus Entwicklungsländern betreffen Maschinen und Apparate (l %), pharmazeutische und chemische Produkte (3,5%) und Textilien (12%) 1>. Die schweizerischen Ausfuhren nach Entwicklungsländern verteilen sich auf drei grosse Bereiche : Maschinen (32 %), Pharmazeutika und Chemikalien (29%) sowie Uhren (23%)1). Es verdient hervorgehoben zu werden, dass die Märkte der Entwicklungsländer einen beträchtlichen Anteil der für den Export bestimmten Produktion gewisser Wirtschaftszweige unseres Landes aufnehmen.

Nach Kontinenten aufgegliedert zeigte unser Handel mit den Entwicklungsländern im Jahre 1969 folgendes Bild: Entwicklungsländer Europas 21,7Prozent, Entwicklungsländer Asiens und Ozeaniens 32,9 Prozent, Lateinamerika 28,2 Prozent, Entwicklungsländer Afrikas 17,1 Prozent.

Werden diese Zahlen mit dem Stand von 1966 verglichen (Entwicklungsländer Europas 20,7 %, Entwicklungsländer Asiens und Ozeaniens 32,8 %, Lateinamerika 31,2 %, Entwicklungsländer Afrikas 15,4 %), so zeigt es sich, dass unser Handel mit Lateinamerika anteilmässig etwas zurückgegangen ist, was jedoch durch die Zunahme unseres Güteraustauschs mit den Entwicklungsländern Afrikas bis zu einem gewissen Grade ausgeglichen wird. Unsere Aussenhandelsbeziehungen mit Afrika zeichneten sich im Laufe der letzten Jahre durch einen starken Anstieg unserer Importe aus, so dass unsere Handelsbilanz mit dieser Region im Gegensatz zu ändern Gruppen von Entwicklungsländern defizitär ist.

V. Entstehung des Konzepts allgemeiner Präferenzen Die Analyse des Aussenhandels der Entwicklungsländer in den letzten zehn Jahren zeigt, dass diese Länder, trotz der beschleunigten Zunahme ihrer Exporte in den Jahren 1968 und 1969, ihre traditionelle Exportstruktur nur langsam verbessern können. Ganz abgesehen von den politischen
Aspekten, stellt dies wegen der Bedeutung der Exporteinnahmen im Entwicklungsprozess ein grosses wirtschaftliches Problem dar. Es ist bezeichnend, dass gerade diejenigen Entwicklungsländer, deren Exporte in den letzten Jahren am stärksten zunahmen, auch die grössten wirtschaftlichen Wachstumsraten verzeichneten2>. Dies zeigt deutlich, wie wichtig es ist, die Exporte der Entwicklungsländer zu fördern. Unter 1 > 2

Durchschnitt der Jahre 1969/1970.

> Die 18 Entwicklungsländer mit der höchsten Wachstumsrate in der Periode 1960/1967 (über 7%) sind auch diejenigen, deren Exportzunahme den Durchschnitt der Entwicklungsländer (10%) übertrafen.

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den Massnahmen, die ins Auge gefasst werden können, verdient die Einführung eines Systems allgemeiner, nicht-gegenseitiger und nicht-diskriminatorischer Zollpräferenzen zugunsten aller Entwicklungsländer durch alle Industriestaaten besondere Beachtung.

a. Werdegang des Konzepts der allgemeinen Präferenzen Die erste Empfehlung auf internationaler Ebene zur Schaffung von Zollpräferenzen zugunsten aller Entwicklungsländer ist im Bericht einer Expertengruppe des GATT aus dem Jahre 1958 enthalten1*. In diesem Bericht wurde vorgeschlagen, dass die Industriestaaten davon absehen sollten, ihre Industrie gegen die Einfuhren von verarbeiteten Produkten aus den Entwicklungsländern zu schützen, um diesen Ländern eine Erhöhung ihres Exporterlöses zu ermöglichen.

Diese Idee durchlief drei Phasen : die Vorarbeiten im GATT und in der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) ; die Zustimmung der Industriestaaten zum Konzept der allgemeinen Präferenzen; die Ausarbeitung des Systems allgemeiner Präferenzen.

aa. Die Vorarbeiten im GATT und in der UNCTAD Die Entwicklungsländer, unterstützt von einigen Industriestaaten, bemühten sich seit 1958, alle Industriestaaten von den Vorteilen der Zollpräferenzen zu überzeugen.

Im Jahre 1963 beschlossen die Vertragsparteien des GATT, diese Frage zu prüfen. Dieser Entscheid bedeutete jedoch keineswegs eine Zustimmung zum Grundsatz der Präferenzen. Gewisse Länder waren nämlich gegen eine solche Idee. Ihre Opposition beruhte ebensosehr auf grundsatzlichen wie auf praktischen Erwägungen. Einerseits bedeutete die Gewährung von Zollpräferenzen eine wesentliche Abweichung von der Meistbegünstigungsklausel, und anderseits befand man sich mitten in der Vorbereitung der Kennedy-Runde. Nach Ansicht dieser Industriestaaten sollte der Wille, bedeutende Fortschritte in der Liberalisierung des Welthandels zu erzielen, nicht durch eine gleichzeitige Aktion gestört werden, die ebenfalls die Zolle zum Gegenstand hatte, aber auf einem grundlegend anderen Konzept beruhte.

Dennoch fand die Idee, in den Handelsbeziehungen zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern in Zukunft der besonderen Lage dieser Länder vermehrt Rechnung zu tragen, ihren Ausdruck im IV. Teil des GATT, der 1965 angenommen wurde.

Während die Prüfung der Präferenzen im GATT fortgesetzt wurde,
brachten die Entwicklungsländer diese Angelegenheit auch vor die l. Welthandelskonferenz, die 1964 in Genf eröffnet wurde. Die Einwände, die schon im GATT vorgebracht worden waren, wurden auch in der UNCTAD aufrechterhalten, und es kam kein Entscheid in bezug auf das Prinzip der Präferenzen zustande. Ange*> Entwicklungstendenzen im internationalen Handel: Bericht eines SachverständigenAusschusses des GATT (Haberler-Bericht), Berlin, 1959.

701 sichts der politischen Bedeutung dieser Frage wurde immerhin die Fortsetzung der Arbeiten in diesem Gremium beschlossen.

Unter den Industriestaaten gab es drei grundverschiedene Haltungen gegenüber den Präferenzen. Die einen, darunter die Vereinigten Staaten, Norwegen, Schweden und die Schweiz, waren gegen weitere Abweichungen vom Grundsatz der Meistbegünstigung. Die anderen stellten sich positiv zur Idee der Präferenzen ; sie schlugen jedoch grundverschiedene Methoden zu ihrer Verwirklichung vor. Belgien, Frankreich und Italien befürworteten eine Formel, die unter dem Namen «Brasseur-Plan» bekannt wurde und die Gewährung von zeitlich befristeten und schrittweise abzubauenden Präferenzen für einzelne Produkte vorsah.

Diese Präferenzen sollten nicht einseitig gewahrt, sondern direkt zwischen dem Geberland oder der Geberländergruppe und den begünstigten Ländern ausgehandelt werden, wobei übrigens die Initiative hiezu von den betreffenden Entwicklungsländern ausgehen sollte. Von diesen erwartete man indessen keine Gegenseitigkeit. Grossbritannien, die Niederlande und einige andere Länder befürworteten dagegen allgemeine, nicht-gegenseitige und nicht-diskriminatorische Präferenzen.

Sowohl die Anhänger der selektiven wie auch diejenigen der allgemeinen Präferenzen waren sich indessen darüber einig, dass das von ihnen vorgeschlagene System nur verwirklicht werden sollte, wenn es von allen wichtigeren Industriestaaten übernommen würde.

bb. Die Zustimmung der Industriestaaten zum Konzept allgemeiner Präferenzen Im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) beschlossen die Industriestaaten im Jahre 1965 auf Vorschlag der Vereinigten Staaten, ihre Handelsbeziehungen mit den Entwicklungsländern zu überprüfen und eine konstruktive und gegenseitig abgestimmte Politik zur Förderung der Exporterlöse dieser Länder zu definieren.

Zu diesem Zweck wurde ein Sonderausschuss - die sogenannte Vierergruppe bestehend aus Vertretern der Vereinigten Staaten, Frankreichs, Grossbritanniens und der Bundesrepublik Deutschland - geschaffen.

Trotz ursprünglich weit auseinandergehender Auffassungen legte diese Gruppe Ende 1967 schliesslich einen Bericht vor, in welchem vorgeschlagen wurde, dass alle entwickelten Staaten allen Entwicklungsländern allgemeine Zollpräferenzen gewähren
sollten, wobei diese Massnahmen jedoch nicht zum Gegenstand vertraglicher Verpflichtungen gemacht, sondern den Charakter autonomer und einseitiger Beschlüsse erhalten würden.

Zu diesem Ergebnis führte ein Zusammentreffen verschiedener Faktoren : Die Befürworter des «Brasseur-Plans» stimmten dem Konzept eines allgemeinen Präferenzensystems zu; mit dem Abschluss der Kennedy-Runde entfiel das Argument, wonach diese Verhandlungen nicht durch gleichzeitige umfassende Arbeiten über Präferenzen gestört werden sollten; ausserdem machten die Entwicklungsländer geltend, dass ihnen aus den zwischen Industriestaaten ausgehandelten Zollsenkungen zwar ansehnliche Vorteile erwachsen, dass ihren Ex-

702 porten damit aber keine Wachstumsaussichten eröffnet würden, die ihren Entwicklungsbedürfnissen genügten.

Auch der bevorstehende Beginn der zweiten Session der UNCTAD spornte die Bemühungen um eine koordinierte Haltung der OECD-Länder an.

Zur Hauptsache ist die Annäherung der Standpunkte jedoch auf eine Änderung der Haltung der Vereinigten Staaten zurückzuführen. Diese Wendung wurde 1967 von Präsident Johnson an der Konferenz der Staatschefs der Organisation der amerikanischen Staaten in Punta del Este bekanntgegeben. Den Anlass dazu gab wohl die Rücksicht auf den Wunsch der lateinamerikanischen Länder, in den Genuss von Präferenzen der Vereinigten Staaten, aber auch der ändern Industrieländer zu gelangen. Die Vereinigten Staaten befürworteten ein allgemeines System, in welchem alle Industriestaaten Präferenzen zugunsten aller Entwicklungsländer gewähren würden. Damit vermieden sie, den Handel zwischen Industrie- und Entwicklungsländern regional noch weiter aufzusplittern, eine Gefahr, die bei einer Beschränkung ihrer Präferenzen auf die lateinamerikanischen Länder bestanden hätte. Gleichzeitig schufen sie die Voraussetzung für eine angemessene Verteilung der Leistungen auf alle Industriestaaten. Sie kamen so aber auch den Interessen der lateinamerikanischen Länder entgegen, die, im Unterschied zu zahlreichen afrikanischen oder asiatischen Ländern, in der Regel keinen begünstigten Zugang zu irgendwelchen entwikkelten Märkten gemessen. Schliesslich erblickten die Vereinigten Staaten in allgemeinen Präferenzen ohne Gegenseitigkeitscharakter auch ein geeignetes Instrument, um die von gewissen Entwicklungsländern einigen Industriestaaten gewährten Präferenzen zu beseitigen.

Die im Rahmen der OECD auf Grund des Berichts der Vierergruppe erzielte Einigung zwischen den Geberländern fand ihren Niederschlag in den Stellungnahmen dieser Länder bei der Diskussion der Präferenzenfrage in der zweiten UNCTAD-Session.

So wurde an dieser 1968 in Neu-Delhi abgehaltenen Konferenz einstimmig eine Entschliessung gutgeheissen [Resolution 21 (II)], welche u. a. «die baldige Einführung eines gegenseitig annehmbaren Systems allgemeiner, nichtgegenseitiger und nicht-diskriminatorischer Präferenzen zum Vorteil der Entwicklungsländer» vorsah.

cc. Die Ausarbeitung des allgemeinen Präferenzensystems Die Arbeiten wurden
einerseits in der OECD unter den Industriestaaten und anderseits in der UNCTAD zwischen den Geber- und den künftigen Empfängerländern fortgesetzt. Im November 1969 Hessen die OECD-Staaten der UNCTAD eine provisorische und unverbindliche Dokumentation zugehen, in der sie darlegten, wie sie sich die Verwirklichung der Entschliessung 21 (II) vorstellten. Im September 1970 legten die Geberländer der UNCTAD dann die Vorschläge vor, für die sie die gesetzlichen Ermächtigungen einzuholen beabsichtigten. Obwohl noch nicht zu allen Aspekten genaue Angaben gemacht werden konnten, anerkannten die Mitglieder der UNCTAD, dass die vorgese-

703

henen Massnahmen gegenseitig annehmbar seien, wobei allerdings die regelmässigen Konsultationen weitergeführt werden sollten, um zu prüfen, auf welche Weise das System allgemeiner Präferenzen und seine Durchführung verbessert werden könnte.

Bei dieser Gelegenheit zeigten sich die Geberländer entschlossen, so rasch wie möglich die gesetzlich vorgeschriebenen Ermächtigungen einzuholen, um die Präferenzen noch im Jahre 1971 in Kraft setzen zu können. Diese Absicht haben sie auch Ende Oktober 1970 bei der Annahme der Strategie für das zweite Entwicklungsjahrzehnt der Vereinten Nationen bestätigt.

Um Präferenzen gewähren zu können, bedarf es einer Ermächtigung von seiten der Vertragsparteien des GATT, für bestimmte Zeit von den Regeln dieses Abkommens abzuweichen.

b. Die Haltung der Schweiz gegenüber dem Konzept allgemeiner Präferenzen Die Schweiz hat der Prüfung aller handelspolitischen Massnahmen von jeher besondere Bedeutung beigemessen, die zu einer verstärkten Beteiligung der Entwicklungsländer am Welthandel führen könnten. In Anbetracht der grossen wirtschaftlichen Vorteile, die sie selbst aus einer Ordnung des internationalen Handels zieht, die auf dem Prinzip der Meistbegünstigung beruht, hat die Schweiz ihre Aufmerksamkeit vor allem auf die Massnahmen zur Förderung der Ausfuhren der Entwicklungsländer gerichtet, die im Einklang mit diesem Grundsatz standen. Die Erfahrung zeigte jedoch, dass die Meistbegünstigung diesen Ländern nicht ermöglicht, ihren Anteil am Welthandel in genügender Weise zu vergrössern. Deshalb schloss sich die Schweiz wie alle ändern Industriestaaten der Konzeption einer zollmässigen Vorzugsbehandlung der Entwicklungsländer an, die diesen Ländern ermöglichen sollte, einen vermehrten Nutzen aus der internationalen Arbeitsteilung zu ziehen.

Im Verlauf der internationalen Konsultationen, die zur Ausarbeitung des allgemeinen Präferenzensystems führten, wurde die Haltung unseres Landes einerseits durch das Prinzip der angemessenen Verteilung der Leistungen auf alle Industriestaaten und anderseits durch die Sorge, in keiner Weise zu einer Vermehrung verschiedenartiger Sonderbeziehungen im internationalen Handel beizutragen, bestimmt. So wie es heute vorgesehen ist, scheint uns das System allgemeiner Präferenzen diesen beiden Anliegen Rechnung zu tragen.

Es soll den Exporten
der Entwicklungsländer zusätzliche Zugangsmöglichkeiten zu den Märkten der Industriestaaten öffnen. Aufgabe der Entwicklungsländer bleibt es aber, diese Möglichkeit auch tatsächlich auszunützen.

Zu diesem Zweck werden sie geeignete Massnahmen ergreifen müssen, um Erzeugnisse herzustellen und in den Handel zu bringen, die der Nachfrage auf den so geschaffenen potentiellen Märkten entsprechen. Hier sei auf die wichtige Rolle hingewiesen, welche in diesem Zusammenhang dem Investitionsklima in den Entwicklungsländern zukommt.

704

Da das geplante System vorsieht, dass - während einer vorläufig auf zehn Jahre festgesetzten Periode - alle Industriestaaten allen Entwicklungsländern Präferenzen gewähren werden, führt es in die gegenwärtige Ordnung des internationalen Handels die Idee einer allgemeinen zweiteiligen Regelung ein: in ihrem einen Teil betrifft sie im wesentlichen den Handel zwischen den Industriestaaten, während sie sich in ihrem ändern Teil auf den Handel zwischen diesen Staaten und den Entwicklungsländern bezieht. Diese zweiteilige Regelung wird jedoch erst nach und nach in die Praxis eingehen, soweit es nämlich gelingt, die bestehenden, gegenseitige Präferenzen umfassenden Systeme mit dem allgemeinen Präferenzensystem in Einklang zu bringen, d. h. die von gewissen Entwicklungsländern einigen Industriestaaten eingeräumten Zollvorteile abzuschaffen.

VI. Verfahren zur Gewährung allgemeiner Präferenzen Sähe man von allen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten ab, so wäre es am einfachsten, wenn alle Industriestaaten zugunsten aller Entwicklungsländer auf sämtlichen verarbeiteten Waren die Zollfreiheit gewährten.

Dies war die Arbeitshypothese der OECD. Für die Geberländer handelte es sich aber darum, ein System zu entwickeln, das ihren binnen- und aussenwirtschaftlichen Gegebenheiten und Interessen Rechnung trägt. Würde man im Sinne der Entschliessung 21 (II) alle verarbeiteten Produkte begünstigen, so ergäben sich vor allem in den folgenden zwei Bereichen Schwierigkeiten : einerseits in den Produktionszweigen, in denen die Industrie der Geberländer trotz dem Zollschutz bereits unter starkem Konkurrenzdruck seitens der Entwicklungsländer steht, und anderseits im Nahrungsmittelsektor. Zudem stellte sich auch die Frage der Gleichwertigkeit der Leistungen der verschiedenen Geberländer.

Im industriellen Bereich kann dem Schutzbedürfnis der einheimischen Produktion auf drei Arten entsprochen werden, nämlich indem von vorneherein - die fraglichen Produkte vom Zollabbau ganz ausgenommen werden (Ausnahmeliste) ; - der Zollvorteil nur für eine beschränkte Menge der betreffenden Produkte gewährt wird (sog. Zollkontingente); - der Zoll auf diesen Produkten nur teilweise abgebaut wird.

Treten nachträglich Marktstörungen auf, so kann man für das betreffende Produkt - den Zoll teilweise oder ganz wieder einführen
(Erweiterung der Ausnahmeliste auf Grund einer Rücknahmeklausel) ; - ein Zollkontingent anwenden; - die Präferenzeinfuhr nur unter gewissen Bedingungen weiter zulassen.

Eine Lösung, die die Zollfreiheit vorsieht, aber gewisse «konkurrenzempfindliche» Produkte von dieser Präferenz ausschliesst, stellt zollmässig die Pro-

705

dukte der Entwicklungsländer von Anfang an den inländischen Waren des Industriestaates gleich. Da ein solches Vorgehen jedoch in allen Fällen durch eine Sicherheitsklausel ergänzt wird, besteht für die Entwicklungsländer die dauernde Unsicherheit, dass diese Zollvorteile bejm Auftreten von Marktstörungen wieder zurückgenommen werden könnten. Vom Geberland aus gesehen, liegt die Hauptschwierigkeit dieser Methode darin, ohne praktische Erfahrungen mit allgemeinen Präferenzen diejenigen Industriezweige zu bestimmten, für die der Zollschutz gegenüber der Konkurrenz aus den Entwicklungsländern voll aufrechterhalten bleiben muss.

Diese Methode der Gewährung von Präferenzen liegt dem Lösungsvorschlag zugrunde, den die Vereinigten Staaten der OECD und der UNCTAD vorgelegt haben. Auch Grossbritannien beabsichtigt ein solches Vorgehen. Beide haben erklärt, dass sie Ausnahmen im Textilsektor vorsehen. Die USA beabsichtigen, überdies die Schuhe sowie das Erdöl und gewisse Erdölderivate auszuschliessen.

Bei einem Verfahren, das für gewisse Produkte die Zollfreiheit auf ein bestimmtes Einfuhrvolumen beschränkt, können die Entwicklungsländer jedes Jahr fest mit der Zollpräferenz rechnen, aber nur in dem zum voraus festgelegten Umfang. Zusätzliche Einfuhren aus Entwicklungsländern bleiben möglich, jedoch mit normaler Verzollung.

Diesem Vorgehen entsprechen die Lösungsvorschläge der EWG und Japans.

Beide berechnen die Zollkontingente so, dass ein Grundkontingent, das dem bisherigen Volumen der Einfuhren aus den von den allgemeinen Präferenzen begünstigten Ländern entspricht, um einen bestimmten Prozentsatz - in der EWG 5, in Japan 10 Prozent - der Einfuhren aus der übrigen Welt erhöht wird. Dieses Verfahren wird noch durch die Regel ergänzt, wonach ein einzelnes Entwicklungsland nicht mehr als 50 Prozent eines Präferenzkontingentes beanspruchen darf; die EWG beabsichtigt, diesen Prozentsatz unter Umständen für einzelne besonders «konkurrenzempflndliche » Produkte herabzusetzen.

Für ein Zollkontingentssystem ist ein ausgebauter Verwaltungsapparat erforderlich, wie ihn die EWG-Länder und Japan besitzen. Während Japan wahrscheinlich alle Industrieprodukte der Zollkontingentsverwaltung unterstellen wird, sieht die EWG diese Verwaltung nur für die «konkurrenzempfindlichen» Produkte vor.

Die dritte Möglichkeit,
Marktstörungen zu verhindern, besteht darin, die Zölle nur um einen gewissen Prozentsatz zu ermässigen. Dies erlaubt, je nach Ausmass des Abbaues, auf Ausnahmen zu verzichten oder diese auf ein Minimum zu beschränken. Auch wird die Wahrscheinlichkeit kleiner, die Rücknahmeklausel anwenden zu müssen.

Dieser Gedankengang liegt den von Kanada, Irland und Österreich gewählten Lösungen zugrunde, welche z. T. mit Elementen der ändern Systemtypen kombiniert werden.

Im Nahrungsmittelbereich bestehen für alle Industriestaaten wegen des Landwirtschaftsschutzes besondere Schwierigkeiten. Deshalb war es von Anfang Bundesblatt. 123. Jahrg. Bd.I

46

706

an klar, dass ale Geberländer in diesem Bereich nur auf verhältnismässig wenigen ausgewählten Produkten Präferenzen gewähren könnten und dass die Auswahl dieser Waren von Land zu Land verschieden ausfallen würde. So haben denn auch alle Geberländer (mit Ausnahme Irlands) der OECD und der UNCTAD Listen von Waren aus diesem Bereich unterbreitet, für die sie Präferenzen in der Form eines beschränkten Zollabbaus oder der Zollbefreiung vorsehen. Diese Listen weichen stark voneinander ab.

Obschon die allgemeinen Präferenzen in erster Linie für die verarbeiteten Produkte bestimmt sind, haben einzelne Länder die landwirtschaftlichen und industriellen Rohstoffe aus vorwiegend zolltechnischen Gründen teilweise in ihre Systeme einbezogen, während andere Länder sie ausgeschlossen haben. Diese ungleiche Behandlung fällt nicht sehr ins Gewicht, weil die meisten Rohstoffe in den Industrieländern entweder zollfrei eingeführt oder nur geringfügig belastet werden.

Der offensichtliche Nachteil der grossen Unterschiede zwischen den Verfahren der einzelnen Geberländer darf nicht überbewertet werden. Auch ein einheitliches System hätte wegen der unterschiedlichen Zolltarife und Handelsströme die angemessene Verteilung der Leistungen («bürden sharing») nicht gewährleitet. Immerhin hätte es den Vergleich dieser Leistungen erleichtert. Da dieMassnahmen der wichtigsten Geberländer noch nicht in allen Einzelheiten bekannt sind und die Wirkung der allgemeinen Präferenzen ohnehin nur schwer vorauszusehen ist, war es bisher nicht möglich, die von einzelnen Industriestaaten geplanten Massnahmen in einer Weise zu quantifizieren, die einen wirklichen Leistungsvergleich erlaubt hätte. Die regelmässige Konsultationen zwischen den Industriestaaten in der OECD sollen jedoch in Zukunft die für eine gegenseitige Abstimmung der Leistungen unentbehrlichen Grundlagen schaffen.

Obwohl die nationalen Methoden zur Gewährung der Präferenzen voneinander abweichen, besteht in bezug auf einzelne Elemente weitgehende Übereinstimmung.

Die allgemeinen Präferenzen sollen ihrem Wesen nach nicht von unbegrenzter Dauer sein. Man ist international übereingekommen, ihre Gültigkeitsdauer vorerst auf zehn Jahre zu beschränken. Vor Ablauf dieser Frist wird in den zuständigen Gremien geprüft werden, ob das System verlängert werden soll und ob gegebenenfalls
Änderungen vorzunehmen sind.

Auch in bezug auf die Inkraftsetzung der allgemeinen Präferenzen besteht insofern Übereinstimmung, als alle Regierungen der Geberländer sich bereit erklärt haben, die erforderlichen Genehmigungsverfahren so rasch wie möglich einzuleiten, um die Präferenzen noch 1971 zu verwirklichen.

In der für die praktische Durchführung wichtige Frage des Ursprungsnachweises konnte eine weitgehende Vereinheitlichung erzielt werden. Die internationalen Beratungen hierüber sind noch nicht ganz abgeschlossen. Näheres wird unten im Zusammenhang mit den von der Schweiz zu treffenden Massnahmen dargelegt.

Wenn alle Geberländer die gleichen Entwicklungsländer begünstigten, so würde dadurch eine angemessene Verteilung der Leistungen erleichtert. Da kerne

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geeigneten wirtschaftlichen Kriterien für die Auswahl der Empfängerländer gefunden werden konnten, versuchten die Geberländer, dieses Problem so zu lösen, dass sie es jedem einzelnen Entwicklungsland zu entscheiden überliessen, ob es in den Genuss der allgemeinen Präferenzen kommen möchte. Wie zu erwarten war, haben alle Staaten und Territorien, die sich als Entwicklungsländer bezeichnen, ein entsprechendes Begehren an die Industriestaaten gestellt. Entsprechend dem autonomen Charakter der Präferenzen bleibt aber letztlich jedes Geberland frei, die Liste der von ihm begünstigten Länder selbst zu bestimmen. Deshalb können sich in diesem Zusammenhang doch ernsthafte Schwierigkeiten in bezug auf die angemessene Verteilung der Leistungen ergeben, falls wichtigere Geberländer Ausschlüsse vornehmen, die wirtschaftlich ins Gewicht fallen.

VII. Das schweizerische Zollpräferenzensystem a. Wahl des schweizerischen Systems Als sich die Geberländer im Jahre 1968 anschickten konkrete Vorschläge über die Ausgestaltung des allgemeinen Präferenzensystems zu unterbreiten, ging die Schweiz davon aus, dass ihr als einem Land mit kleinem Binnenmarkt an einem möglichst einheitlichen System für alle Geberländer gelegen sein musste, weil damit nicht nur die angemessene Verteilung der Leistungen zwischen den Geberländern erleichtert, sondern auch die Gefahr ernsthafter Marktstörungen in der Schweiz weitgehend gebannt würde.

Eine Lösung, die sich allgemein auf Zollkontingente stützt, kam nicht in Frage, da wir nicht über den dazu notwendigenVe wraltungsapparat verfügen und weil der Aufbau eines solchen in keinem Verhältnis zur materiellen Bedeutung der allgemeinen Präferenzen stünde. Auch ein System mit Ausnahmelisten konnte nicht befriedigen, da dann die Bundesbehörden und die Wirtschaft, die Wirtschaftszweige, die in den Genuss von Ausnahmen gelangen, hätten bezeichnen müssen, bevor die tatsächlichen Auswirkungen der allgemeinen Präferenzen beurteilt werden könnten. Ein unvermittelter Übergang zur Zollfreiheit könnte zu einer häufigen Anwendung der Rücknahmeklausel führen, was die allgemeinen Präferenzen ihrer Kontinuität berauben würde.

Alle diese Erwägungen führten die Schweiz anfangs 1969 dazu, den ändern Geberländern ein lineares und progressives Präferenzensystem vorzuschlagen, das für alle Industriewaren einen
Zollabbau in mehreren Etappen vorsieht. Bei deisem Vorgehen kann der Wahl von Ausnahmen vor der ersten Etappe, d. h.

solange praktische Erfahrungen noch fehlen, aus dem Wege gegangen werden.

Allfälligen drohenden Marktstörungen kann dadurch begegnet werden, dass für die betreffenden Produkte der schrittweise Zollabbau nicht fortgesetzt wird.

Nachdem es sich gezeigt hatte, dass es unmöglich war, ein für alle Geberländer gültiges System auszuarbeiten, und dass jedes Land seinen eigenen Weg einschlagen würde, stellte sich für die Schweiz die Frage, inwieweit sie an ihrem Vorschlag festhalten sollte.

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Das lineare, progressive System behält auch in dieser neuen Lage seine volle Berechtigung. Wie in Kapitel VI erwähnt, sind wichtige Elemente der von unsern Partnerländern gewählten Systeme noch nicht genau bekannt. Das schrittweise Vorgehen ermöglicht es uns, bei der endgültigen Ausgestaltung unserer Massnahmen nicht nur die ersten praktischen Erfahrungen mit allgemeinen Präferenzen, sondern auch die tatsächlichen Leistungen der ändern Industrieländer zu berücksichtigen.

Ursprünglich hatten wir eine Staffelung des ZoHabbaus über mehrere Jahre vorgesehen. Es zeigte sich jedoch, dass die Entwicklungsländer, | dem Ziel einer völligen Beseitigung der Zölle eine besonders grosse politische und wirtschaftliche Bedeutung beimessen. Auch machten alle grossen Geberländer die Zollfreiheit zu einem Grundzug ihrer Präferenzpläne. Unter diesen Umständen schien es gegeben, dass sich die Schweiz ebenfalls zum Ziel einer baldigen Verwirklichung des Nullzolls bekennen sollte, ohne indessen die oben erwähnten praktischen Vorteile des schrittweisen Vorgehens aufzugeben.

Dementsprechend schlagen wir Ihnen nun eine zweistufige Lösung vor, die im folgenden anhand des beiliegenden Entwurfs zu einem Zollpräferenzenbeschluss erläutert wird.

b. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Bundesbeschlusses Artikel l Angesichts der Unklarheiten in bezug auf die tatsächlichen Leistungen der ändern Geberländer und der Notwendigkeit einer angemessenen Verteilung der Leistungen unter allen Industrieländern ist davon abgesehen worden, im Bundesbeschluss die Einzelheiten des schweizerischen Systems festzuhalten. Der Bundesrat soll ermächtigt werden, die erforderlichen Schritte zur Beteiligung der Schweiz am allgemeinen Präferenzensystem zugunsten der Entwicklungsländer zu unternehmen. Wir beabsichtigen dabei, im Sinne der nachstehenden Ausführungen vorzugehen.

Als Ausgangszölle werden die Zollansätze des Teils B des Gebrauchs-Zolltarifs gelten, die am Tage des Inkrafttretens tatsächlich anwendbar sind.

Artikel 2 Absatz l Es ist beabsichtigt, am Tage des Inkrafttretens die Zölle generell um 30 Prozent zu senken. Diesem Zollabbauschritt unterstehen alle Waren des Industriesektors, d. h. die Produkte, die in die Kapitel 25-99 des Zolltarifs fallen. Davon werden einzig die Fiskalpositionen (Beilage 2), deren Zollertrag in erster
Linie zur Erzielung öffentlicher Einnahmen dient, ausgenommen. Die Ausscheidung dieser Positionen steht nicht im Widerspruch zu den Zielen der allgemeinen Präferenzen, da es sich dabei praktisch nur um Produkte handelt, die entweder in den Entwicklungsländern nicht hergestellt werden oder die in ändern Geberländern internen Steuern unterliegen, die nicht unter das allgemeine System fallen.

709

Von den Erzeugnissen der übrigen Kapitel des Zolltarifs (Landwirtschaft und Fischerei) unterstehen für den Anfang nur diejenigen dem Zollabbau, die in Beilage 3 aufgeführt sind. Auch bei diesen Produkten beträgt die Zollermässigung grundsätzlich 30 Prozent, wobei jedoch der Zoll für die Waren, die nur einer geringen Zollbelastung unterworfen sind, vollständig abgebaut wird. Bei der Erstellung dieser Liste ist einerseits auf die Exportinteressen der Entwicklungsländer abgestellt und anderseits die Notwendigkeit eines Schutzes unserer Landwirtschaft gegenüber ausländischen Konkurrenzgutern berücksichtigt worden. Über allfällige zusätzliche Leistungen auf diesem Gebiet werden wir zur gegebenen Zeit unter Berücksichtigung derselben Kriterien beschliessen.

Wir beabsichtigen, zwei Jahre nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses die zweite Etappe zu verwirklichen. Auf allen vom Zollabbau der ersten Etappe erfassten Produkten der Zolltarifkapitel 25-99 wird dann der Zoll beseitigt, sofern nicht einem solchen Schritt für einzelne Zollpositionen interne Schwierigkeiten, die in der Zwischenzeit aufgetreten sind, oder das Erfordernis einer angemessenen Verteilung der Leistungen der Geberländer entgegenstehen. Auf diesen Positionen würde die Präferenz von 30 Prozent beibehalten oder unter Umständen nur ein weiterer beschränkter Zollabbau vorgenommen. Im übrigen könnte der weitere Zollabbau nötigenfalls an gewisse Bedingungen geknüpft werden.

Wie oben in Kapitel VI ausgeführt, sind die begünstigten Entwicklungsländer von den Geberländern noch nicht bezeichnet worden. Die Schweiz sollte sich an die Regel halten, allen Entwicklungsländern, die es wünschen, allgemeine Präferenzen zu gewähren; bei der Anwendung dieser Regel werden wir jedoch dem Gesichtspunkt einer angemessenen Verteilung der Leistungen gebührend Rechnung tragen.

Ein zweckmässiges Verfahren für den Ursprungsnachweis muss gewährleisten, dass nur diejenigen Waren in den Genuss der schweizerischen Zollpräferenzen gelangen, die tatsächlich in den begünstigten Ländern hergestellt worden sind. Beständen keine solchen Regeln, könnten Waren aus Industrieländern zuerst nach Entwicklungsländern ausgeführt und hierauf unter Beanspruchung der Präferenzen nach der Schweiz reexportiert werden.

Es wäre für uns naheliegend gewesen, die in der EFTA gültige Regelung
über den Warenursprung auch im Rahmen unserer allgemeinen Präferenzen anzuwenden. Wir sahen jedoch davon ab, weil die EFTA-Bestimmungen speziell auf die Verhältnisse des Handels zwischen den EFTA-Ländern ausgerichtet sind und sich nicht ohne beträchtliche Anpassungen auf den Handel mit den Entwicklungsländern hätten übertragen lassen. Zudem hätte ein solches Vorgehen allein in Europa zu einer Vielzahl von Ursprungsregelungen für die begünstigten Länder geführt. Eine derartige Aufsplitterung des Ursprungssystems würde aber nicht nur den Interessen der Entwicklungsländer, sondern auch der kleineren Geberländer zuwiderlaufen, da diese kaum in der Lage wären, in allen Entwicklungsländern eine korrekte Handhabung ihrer eigenen Systeme durchzusetzen.

Die Schweiz hatte sich bereits in einer früheren Phase der internationalen Verhandlungen dafür eingesetzt, dass möglichst alle Geberländer ein einheitliches

710

Ursprungssystem einführen. Es zeigte sich, dass diejenigen Geberländer, die die Brüsseler Zollnomenklatur anwenden, zu einer weitgehenden Vereinheitlichung bereit waren. Die Grundlage dafür bildete das von den Europäischen Gemeinschaften im Handelsverkehr mit ihren assoziierten Staaten angewandte Verfahren des Ursprungsnachweises. Obwohl die internationalen Konsultationen über diese Frage noch nicht abgeschlossen sind, steht fest, dass alle Geberländer Westeuropas sowie Japan ein auf dieser Grundlage aufgebautes Ursprungssystem einführen werden. Dieses beruht einerseits auf dem Kriterium der vollständigen Erzeugung und anderseits auf demjenigen einer ausreichenden Verarbeitung. Diese Verarbeitung wird in der Regel dann als ausreichend betrachtet, wenn sie einen Wechsel der Zollpositionsnummer zur Folge hat, d, h. wenn das Endprodukt in eine andere Zollposition einzureihen ist als die zu seiner Herstellung benötigten Ausgangsmaterialien (Prinzip des «Zollpositionssprungs»). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vorgesehen für gewisse Fälle, in denen der Wechsel der Zollposition keinen genügenden Arbeitsprozess voraussetzt oder in denen der Ursprung anerkannt wird, obwohl kein Positionssprung vorliegt, Die näheren Einzelheiten dieses Verfahrens sollen für die Schweiz auf dem Verordnungswege geregelt werden.

Artikel 2 Absatz 2 Trotz den oben dargelegten Vorteilen des zweistufigen Vorgehens ist eine allgemeine Rücknahme- oder Ausweichklausel erforderlich. Sie soll dann angewandt werden können, wenn die Zollpräferenzen den Warenverkehr derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können oder Handelsströme nachhaltig gestört werden. In derartigen Fällen würden für die fraglichen Waren die Zollpräferenzen geändert oder aufgehoben oder andere geeignete Massnahmen ergriffen, die so lange in Kraft bleiben würden, als es die Umstände erfordern. Die Anwendung dieser Klausel ist von Anfang an und während der ganzen Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses möglich.

Artikel 3 In Anlehnung an die Bestimmung von Artikel 4 Absatz 3 des Zolltarifgesetzes ist vorgesehen, dass die Eidgenössische Zollexpertenkommission angehört wird, bevor die In Artikel 2 des vorliegenden Bundesbeschlusses erwähnten Massnahmen getroffen werden. Von der Bestellung
einer besonderen Kommission konnte abgesehen werden, da die Zollexpertenkommission die wichtigsten an Produktions- und Importhandelsfragen interessierten Kreise umfasst und es sich bei den Zollpräferenzen um Fragen handelt, die weitgehend in den bisherigen Kompetenzbereich dieser Kommission fallen.

Ebenfalls in Anlehnung an die bestehende gesetzliche Regelung auf dem Gebiete der Aussenhandelspolitik scheint es angezeigt, vorzusehen, der Bundesversammlung zweimal jährlich über die auf Grund dieses Bundesbeschlusses getroffenen Massnahmen Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung wird jeweils

711

darüber zu entscheiden haben, ob die getroffenen Massnahmen in Kraft bleiben sollen. Aus Zweckmässigkeitsgründen beabsichtigen wir, die Berichte über die allgemeinen Zollpräferenzen mit unseren Berichten über die Änderung des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (gemäss Art. 9 des Zoll tarifgesetzes) zusammenzulegen.

Artikel 4 Wie aus Kapitel VI hervorgeht, hat man sich international darauf geeinigt, die allgemeinen Präferenzen vorerst für zehn Jahre zu gewähren. Dementsprechend scheint es angezeigt, den vorliegenden Bundesbeschluss ebenfalls auf die Dauer von zehn Jahren zu beschränken. Vor Ablauf dieser Frist werden wir Ihnen - im Lichte der gesammelten Erfahrungen und der internationalen Konsultationen - gegebenenfalls eine Botschaft über die Verlängerung oder die Änderung des vorliegenden Bundesbeschlusses vorlegen.

Wir beabsichtigen, den Bundesbeschluss so bald wie möglich in Kraft zu setzen, wobei wir jedoch auf die von den ändern Geberländern für die Einführung ihrer Massnahmen bestimmten Daten gebührend Rücksicht nehmen werden.

c. Finanzielle und administrative Auswirkungen Auf Grund der Zollstatistik 1969 kann die Verminderung der Zolleinnahmen infolge der Einführung der ersten Etappe des oben beschriebenen Präferenzensystems auf höchstens 10 Millionen Franken geschätzt werden (2 Mio. Fr. im Landwirtschafts- und 8 Mio. Fr. im Industriebereich). Die Verwirklichung der zweiten Etappe würde, rein theoretisch betrachtet, zu einem Zollausfall von 26 Millionen Franken führen, wenn die Zollfreiheit auf allen Industrieprodukten (Zolltarif kapitel 25-99) mit Ausnahme der in Beilage 2 aufgeführten Waren gewährt würde. Dieser Betrag macht 2,3 Prozent des gesamten Ertrags der Zölle aus, die keinen ausgesprochen fiskalischen Charakter haben.

Die Verwirklichung des Präferenzensystems wird in den ordentlichen Aufgabenbereich der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und der Eidgenössischen Oberzolldirektion fallen.

VUL. Verfassungsmässigkeit und Rechtsform Nach Artikel 28 der Bundesverfassung ist das Zollwesen Sache des Bundes.

Die Gewährung von Zollpräferenzen stellt eine zolltarifarische Massnahme dar, die in den ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt.

Im Gegensatz zu früheren Erlassen, die sich auf die Zollkompetenzen des Bundes stützen, wie das Zolltarifgesetz,
das Zollgesetz und der Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, wird im Ingress des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses nur Artikel 28, nicht aber auch Artikel 29 der Bundesverfassung als Grundlage genannt. Artikel 29 stellt für die Ausübung der Zollhoheit durch den Bund gewisse Richtlinien auf, indem er u. a. vor-

712

schreibt, dass «die für die inländische Industrie und Landwirtschaft erforderlichen Stoffe» sowie «die zum nötigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände» bei der Einfuhr möglichst gering zu belasten seien, während « die Gegenstände des Luxus» den höchsten Zöllen unterliegen sollen. Damit ist indessen keine umfassende Anweisung für die Ausgestaltung des Zolltarifs gegeben, denn nach dem Verwendungszweck der Waren allein lässt sich keine wirtschaftlich zweckmässige Tarifordnung aufstellen. Seit je sind deshalb bei den Zolltarifrevisionen auch andere als die in Artikel 29 genannten Gesichtspunkte, wie vor allem Handelspolitische Erwägungen und gewisse Schutzbedürfnisse, mitberücksichtigt worden. Die Entwicklungspolitik, die nach konstanter Praxis der Bundesbehörden zu den Aufgaben des Bundes gehört, bildet einen weiteren derartigen Gesichtspunkt, der neben die Kriterien des Artikels 29 tritt und den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Zollsenkungen zugunsten der Entwicklungsländer abgibt.

Der Beschlussesentwurf betrifft die Kompetenzverteilung zwischen den Organen des Bundes und hat deshalb rechtsetzenden Charakter im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 1962 und ist dem Referendum zu unterstellen. Da er auf zehn Jahre befristet ist, ist er gemäss Artikel 6 Absatz l des Geschäftsverkehrsgesetzes in die Form des allgemein-verbindlichen Bundesbeschlusses zu kleiden.

IX. Antrag Auf Grund der vorstehenden Erwägungen beantragen wir Ihnen, durch die Annahme des im Entwurf beiliegenden Bundesbeschlusses dem Bundesrat die Befugnis zu erteilen, den Entwicklungsländern Zollpräferenzen im Rahmen des allgemeinen Präferenzensystems zu gewähren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. März 1971 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Gnägi

Der Bundeskanzler : Huber

713

(Entwurf)

Beilage l

Bundesbeschluss über die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen des allgemeinen Präferenzensystems zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzenbeschluss)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. März 19711), beschliesst: Art. l Der Bundesrat ist ermächtigt, zugunsten der Entwicklungsländer allgemeine Präferenzen auf den Zollansätzen des Teils B (Einfuhr-Tarif) des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 zu gewähren.

Art. 2 Der Bundesrat bestimmt, auf welchen Waren und zugunsten welcher Länder Zollpräferenzen gewährt werden. Er setzt die Zollansätze und gegebenenfalls die Bedingungen fest, unter denen die Zölle ermässigt werden. Er regelt das Verfahren des Ursprungsnachweises.

2 Sofern die Gewährung von Zollpraferenzen den Warenverkehr derart beeinflusst, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden konnten oder Handelsströme nachhaltig gestört werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern, die Zollpräferenzen ändern oder aufheben sowie andere geeignete Massnahmen treffen.

Art. 3 1

1

Bevor der Bundesrat die in Artkel 2 erwähnten Massnahmen trifft, hört er die Zollexpertenkommission an.

V BB11971 I 689

714 2

Der Bundesrat hat der Bundesversammlung über die auf Grund dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen halbjährlich Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben sollen.

Art. 4 1 Dieser Beschluss gilt für die Dauer von 10 Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an.

2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

3 Der Bundesrat wird beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

1729

715 Beilage 2

Liste der Produkte der Kapitel 25-99 des schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs, auf die der Zollpräferenzenbeschluss nicht angewandt wird.

Tarifnummer

a. Produkte, die FiskalZöllen unterliegen: 2707 2709/ 2710 / 2711 2901.12 \ ex 2901.30 / 3706/ 3707 / ex 3819.38 8406.20/22 8702 8704/ \ 8705 / 8706 b. Landwirtschaftliche Produkte: 3501 3502

Bezeichnung der Ware

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatursteinkohlenteers und ähnliche Erzeugnisse Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien, einschliesslich ihrer Zubereitungen Erdgas und andere gasformige Kohlenwasserstoffe Kohlenwasserstoffe zu motorischen Zwecken Kinematographische Filme Alkylen- und Alkylaryl-Gemische zu motorischen Zwecken Kohlenverbrennungsmotoren für Automobile Automobile für den Personen- oder Warentransport Chassis und Karosserien für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8703 Teile und Zubehör von Motorfahrzeugen der Nrn. 8701 bis 8703

Kasein, Kaseinderivate, Kaseinleime Eieralbumin

716 Beilage 3

Liste der Produkte der Kapitel 1-24 des schweizerischen Gebrauchs-Zolltarifs, auf denen bei Inkrafttreten des Zollpräferenzenbeschlusses die Zölle ermässigt werden.

Tarifnummer

Bezeichnung der Ware

0)

(2)

0301.

20

0302.

ex 10 12 ex 14

0303.

10 20 22 30 40

0501.01 0502.

10 20 30

0503.

10 20

Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren : - Meerfische, ganz oder in Stücken, einschliesslich Filets Fische, bloss gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, in Behältern von: - über 3 kg: Meerfische, Aal und Salm - 3 kg oder weniger - - Salm andere: Meerfische und Aal Krebstiere und Weichtiere einschliesslich Muscheltiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere mit ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht : - Moules - Austern - Crevettes - Süsswasserkrebse und Schnecken; Tintenfische - andere (Hummern, Langusten, Krabben usw.)

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfalle von Menschenhaar Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare für die Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten und Haare: - lose, auch in nicht zugerichteten Bündeln - zugerichtet in Bündeln - in Form von Polsterplatten oder auf Unterlagen aus ändern Stoffen Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen : - lose, nicht gekräuselt, auch in nicht zugerichteten Bündeln - zugerichtet in Bündeln

Zollansatz je 100 kg brutto Fr.

(3)

Senkungssatz für Entwicklungsländer in% (4)

-- .50

100

2.--

100

10.--

100

20.--

100

10.-- 30.-- 20.--

30 30 30

5.--

30

70.--

30

100.--

100

1.50 20.--

100 100

30.--

30

1.-- 45.--

100 100

717

(1)

(2)

0503.30 32 0504.

18 20 0505.01 0506.01

0507.

10 16 20

0508.

10 0509.01

0510.01 0511.01

0512.

10 12

0513.

10 20

- in Zöpfen - gekräuselt, in Form von Polsterplatten oder auf Unterlagen aus ändern Stoffen Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt: - Magen und Kutteln - andere Abfälle von Fischen Flechsen und Sehnen; Schnitzel und andere ähnliche Abfälle von ungegerbten Häuten und Fellen Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: - Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen - Mehl und Abfalle von Federn oder Federteilen - andere Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet oder einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder auch entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe: - Knochenmehl Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnabel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschliesslich Abfälle und Mehl; Fischbein aller Art, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschliesslich Bartenfransen und Abfälle Elfenbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon Schildpatt (Schalen, Platten), roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Klauen und Schildpattabfälle Korallen und dergleichen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Muschelschalen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle von Muschelschalen: - Schrot, Mehl und Abfalle von Muschelschalen - andere Meerschwämme: - roh oder bearbeitet - Abfälle

(3)

(4)

75.--

100

80.--

30

2.-- 1.-- -- .10

100 100 100

-- .10

100

3.--

100

-- .10 50.--

100 100

-- .10

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-- .30

100

5.--

100

10.--

100

-- .30 slO.--

100 100

20.-- 1.--

100 100

718

(1)

(2)

0514.01

ex 0515.01

0704.

ex 10 ex 12

0811.

ex 20

0904.

10 12 0905.01 0906.

10 12 0907.

10 12

0908.

10 12

0909.

10 20

Grauer Amber, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden und Galle, auch getrocknet; tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet : Blutmehl, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Fischmilch und Fischrogen, gesalzen Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, entwässert oder verdampft, auch in Stucke oder Scheiben geschnitten, zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet: - unvermischt, in Behältern von : über 5 kg: Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten 5 kg oder weniger: Knoblauch, Zwiebeln, Tomaten Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B.

durch Schwefeldioxydgas oder in Salzwasser oder in Wasser mit Zusatz schwefeliger Säure oder anderer Stoffe, die zur vorläufigen Haltbarmachung dienen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: - andere: tropische Früchte Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung Capsicum und Pimenta: - nicht verarbeitet - verarbeitet Vanille Zimt und Zimtblüten: - nicht verarbeitet - verarbeitet Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele: - nicht verarbeitet - verarbeitet Muskatnüsse, Muskatblüten und Kardamomen: - nicht verarbeitet - verarbeitet Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte: - Kümmelfruchte - andere

(3)

(4)

1.50

100

-- .10

100

20.--

100

40.--

100

10.--

30

10.-- 30.-- 75.--

100 100 100

7.50 20.--

100 100

12.50 50.--

100 100

12.50 50.--

100 100

1.50 10.--

100 100

719 (1)

(2)

0910.

10 20 30 32

1207.

ex 20

1301.

10 20

1302.

10 22 30

1303.

10 20 22 52 60 64

1401.

10 20 22

Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere Gewürze: - Thymian und Lorbeerblätter - Safran - andere: -- nicht verarbeitet verarbeitet Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder für Zwecke der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform: - zerkleinert oder sonstwie mechanisch verarbeitet: andere als Basilikum, Borretsch, Rosmarin, Salbei Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben : - nicht verarbeitet - verarbeitet Schellack, auch gebleicht; natürliche Gummiarten, Gummiharze, Harze und Balsame: - Schellack - natürliche Gummiarten, Gummiharze und Harze : andere als Gummi arabicum - natürliche Balsame Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektine, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstofie von Pflanzen : - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: Opium Süssholzsaft; Manna andere - Pektine, Pektinate und Pektate : -- Pektinate und Pektate - Agar-Agar und andere Schleime und Verdikkungsstoffe von Pflanzen : Mehl aus Kotyledonen von Johannisbrotund Guarkernen, auch zur Erhaltung der Schleimfähigkeit chemisch leicht verändert andere Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korbund Flechtwarenherstellung verwendeten Art (Flechtweiden, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast und dergleichen) : - Flechtweiden - andere: roh -- geschält, gespalten, gebleicht, gefärbt usw.

(3)

(4)

10.-- 80.--

100 100

12.50 50.--

100 100

7.50

100

-- .20 -- .50

100 100

2.--

100

2.-- 20.--

100 100

20.-- 15.-- 20.--

100 100 100

5.--

100

8.-- 20.--

100 100

1.--

100

-- .20 1.50

100 100

720 Cl)

(2)

1402.

12 22 30

1403.01

1404.01

1405.

10 20

1504.

20

1505.

10 12

1506.

ex 40

1507.

ex 44

1508.

10 12 20 1509.01

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich für Polsterzwecke verwendeten Art (Kapok, Pflanzenhaar, Seegras und dergleichen), auch in Lagen mit oder ohne Unterlagen aus anderen Stoffen : - Kapok: -- gereinigt, gelockert, gebleicht, gefärbt oder auf Unterlagen aus anderen Stoffen - andere: -- gekräuselt oder in Zöpfen -- in Form von Polsterplatten oder auf Unterlagen aus anderen Stoffen Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen und Bürsten verwendeten Art (Sorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel und dergleichen), auch in Zöpfen oder Bündeln Kerne, Schalen, Nüsse und harte Samen der zum Schnitzen verwendeten Art (Steinnüsse, Dumpalmnüsse und dergleichen) Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - Polstermaterial in Form von Platten oder auf Unterlagen aus anderen Stoffen - andere Fette und Öle von Fischen und Meersäugetieren, auch raffiniert: - für technische Zwecke Wollfett und Wollfettderivate, einschliesslich Lanohn: - roh - gereinigt Andere tierische Fette und Öle (Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett usw.) : - zu technischen Zwecken : Klauenöl, Knochenfett und Knochenöl Fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert: - zu technischen Zwecken : -- andere: Öl, aus Olivenrückständen mit chemischen Mitteln extrahiert Tierische oder pflanzliche Öle, gekocht, oxydiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, standolisiert oder in anderer Weise verän__ dert: - Öle, dünnflüssige, durch Einblasen von Luft oder sonstwie oxydiert, ohne Trockenstoffzusätze - Sojaöl, epoxydiert - andere Gerberfett (Degras)

O)

(4)

10.--

100

-- .75

100

30.--

30

-- .50

100

-- .20

100

30 -- -- .50

30 100

1.--

100

1.-- 10.--

100 100

j

100

1.--

100

15.-- 5.-- 40.-- 1.--

100 100 100 100

721

(1)

(2)

1510.

20

1511.

10 12

1512.

40 1514.01

1515.

10 20

1516.

10 20

1602.

ex 10

1603.01 1604.

10 20 22 24 30 32

1605.

10 20 30

1704.

10 20

Technische Fettsäuren, Raffinationsfettsäuren, technische Fettalkohole : - andere als Stearin Glyzerin, einschliesslich Glyzerinwasser und -unterlaugen: - roh - raffiniert, nicht destilliert Tierische oder pflanzliche Öle und Fette, teilweise oder vollständig gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht zubereitet : - zu technischen Zwecken Walrat (Spermaceti), roh, gepresst oder raffiniert, auch künstlich gefärbt Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch künstlich gefärbt: - unbearbeitet - bearbeitet (gebleicht, gefärbt uslv.)

Pflanzenwachs, auch künstlich gefärbt : - andere (als Karnaubawachs) unbearbeitet bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)

Andere Zubereitungen und Konserven, aus Fleisch oder aus Schlachtnebenprodukten : - aus Lebern: auf der Grundlage von Gänseleber Fleischextrakte und Fleischsäfte Fischzubereitungen und Fischkonserven, einschliesslich Kaviar und Kaviarersatz : - Fischzubereitungen und Fischkonserven : -- panierte Meerfischfilets andere, in Behältern von : über 3 kg 3 kg oder weniger: Sardinen (pilchards) und Heringe, in Tomatensauce; Salm; Hering-Marinaden andere - Kaviar und andere Fischrogen : -- Kaviar -- andere Fischrogen Krebstiere und Weichtiere (einschliesslich Muscheltiere), zubereitet oder konserviert: - Moules - Crevettes - andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt: - Süssholzsaft, nicht gezuckert, aromatisiert oder in Form von Pastillen, Tabletten usw.

- Kaugummi

Bundesblatt. 123.Jatag. Bd.I

O)

(4)

1.--

100

1.-- 5.--

100 100

1.--

100

1.50

100

3.-- 18.--

100 100

1.50 10.--

100 100

120.-- 20.--

30 100

-- .50

100

2.--

100

10.-- 20.--

100 30

120.-- 80.--

100 100

30.-- 20.-- 120.--

30 30 30

15.-- 70.--

30 30 47

722

(1)

(2)

1802.01 1803.01 1804.01 1805.01 1902.

20

1904.

20 1905.01

1906.01

1907.

ex 10 ex 20

2001.

20

2002.

ex 10

Kakaoschalen, Kakaohautchen und anderer Kakaoabfall s< Kakaomasse (Kakaopaste), auch entfettet Kakaofett (Kakaobutter) Kakaool Kakaopulver, nicht gezuckert Zubereitungen fur die Ernahrung von Kindern oder fur den Diat- oder Klichengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Starke oder MalzExtrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Prozent des Gewichts : - andere (als Zubereitungen aus vorwiegend Kartoffelmehl, auch in Form von Griess, Flocken usw. und Zubereitungen, die Milchpulver enthalten) Tapioka, einschliesslich der aus Kartoffelstarke hergesteUten: - andere als aus Kartoffelstarke hergestellt Nahrungsmittel, durch Auf blahen oder Rosten von Getreide hergestellt: Puffreis, Corn Flakes und dergleichen Hostien, Oblatenkapseln fur Arzneimittel, Siegeloblaten, getrockneter Mehl- oder Starketeig in Slattern und ahnliche Waren Brot, Schiffszwieback und andere gewohnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Kase oder Fruchten : - nicht in Verkaufspackungen Schiffszwieback und anderer Zwieback, Paniermehl - in Verkaufspackungen aller Art Schiffszwieback und anderer Zwieback, Paniermehl Gemuse, Kiichenkrauter und Friichte, mit Essig oder Essigsaure zubereitet oder konserviert, auch mit Zusatz von Salz, Gewurzen, Senf oder Zucker: - Friichte -- tropische Fruchte Gemuse und Kuchenkrauter, ohne Essig oder Essigsaure zubereitet oder konserviert : - Tomaten, in Behaltern von : -- fiber 5kg: Tomatenpulpe, Tomatenpuree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behaltern, mit einem Gehalt an Trockenstoff von 25 Prozent des Gewichts oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Konservie-

(3)

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1.-- 40.-- 2.50 40.--

100 100 100 30

40.--

30

2.50

100

25.--

30

40.--

100

5.--

30

35.--

30

30.--

30

723

(1)

(2)

2002.

ex 12

ex 30 ex 34

2003.

10

2004.

10

2005.

10 20

2006.

10

2101.

10 12 2102.01

rungs- oder Wurzzusätzen; Tomatenpulpe, Tomatenpuree und Tomatenkonzentrat, in nicht luftdicht verschlossenen Behältern 5 kg oder weniger: Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältern, mit einem Gehalt an Trockenstoff von 25 Prozent des Gewichts oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Konservierungs- oder Würzzusatzen: - andere in Behältern von: über 5 kg: Oliven 5 kg oder weniger: andere: Oliven Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker : - tropische Früchte Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker konserviert (durchtrankt, glasiert oder kandiert): - tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte Fruchtmus und Fruchtpasten, Konfitüren, Fruchtgelees, Fruchtmarmeladen, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker: - Fruchtmus, ohne Zucker: -- von tropischen Früchten -- andere: von tropischen Früchten Früchte in anderer Weise zubereitet oder konserviert, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol: - Fruchtpulpe, ohne Zucker: -- von tropischen Früchten Geröstete Zichorie und andere geröstete KaffeeErsatzmittel, sowie Auszüge hieraus: - geröstete Kaffee-Ersatzmittel, ganz oder in Stücken - andere Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen: Auszüge oder Essenzen aus Kaffee; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen J

) Entspricht einer Ermässigung des Zollansatzes von Fr. 270.- auf Fr. 170.- (EFTA- Ansatz).

G)

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13.--

30

23.--

30

42.--

30

55.--

30

30.--

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30.--

30

17.--

30

30.--

30

17.--

30

22.-- 50.--

30 30

270.--

37 *>

724

(1)

(3)

(4)

270.--

100

5.-- 45.--

30 30

10.-- 50.--

100 30

Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen, zubereitet

50.--

30

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: - Getreidekörner, gebrochen undzubereitetfür die Herstellung von Corn Flakes und dergleichen - Maiskonserven - Reis, vorgekocht (sog. Minutenreis) - Kindernährmittel

6.-- 25.-- 30.-- 50.--

30 30 30 30

Wasser, Mineralwasser, kohlensaure Wasser, Eis und Schnee: - Mineralwasser, naturliches oder künstliches; kohlensaure Wasser - andere

3.-- -- .05

30 100

Limonaden, aromatisierte kohlensaure Wasser (einschliesslich aromatisierte Mineralwasser) und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Nr. 2007

8.--

30

(2)

2102.01

Auszüge oder Essenzen aus Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszuge oder Essenzen

2103.

Senfmehl und zubereiteter Senf: - Senfmehl, unvermischt - andere Gewürzsaucen ; zusammengesetzte Würzmittel : - zur industriellen Weiterverarbeitung - andere

10 20

2104.

10 20 2105.01

2107.

16 20 22 26

2201.

10 20 2202.01

1733

# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen Ermächtigung zum Betrieb von Versicherungen

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat mit Verfügung vom 5. April 1971 die Secura Gesellschaft für Haftpflicht-, Unfall- und Sachversicherung, in Zürich, zumBetrieb der Krankenversicherung und der Invaliditätszusatzversicherung in Verbindung mit der Krankenversicherung ermächtigt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Handelspolitik der Schweiz gegenüber den Entwicklungsländern und insbesondere über die Beteiligung der Schweiz am allgemeinen System von Zollpräferenzen zugunsten dieser Länder (Vom 24. März...

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Foglio federale

Jahr

1971

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

10837

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.04.1971

Date Data Seite

689-724

Page Pagina Ref. No

10 045 021

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.