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Bundesbeschluss über das Volksbegehren für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung # S T #

(Vom 6. Oktober 1971) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachPrüfung des am 27. Oktober 1967 eingereichten Volksbegehrens für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, nach Einsicht in einen Bericht des Bundesrates vom 26. August 1970, gestützt auf Artikel 121 ff. der Bundesverfassung sowie Artikel 27 des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19621', beschliesst:

Art. l Das Volksbegehren vom 27. Oktober 1967 für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet. Dieses Volksbegehren hat folgenden Wortlaut : «1. Artikel 249uater der Bundesverfassung, welcher gegenwärtig wie folgt lautet : , Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen zum Schütze der oberund unterirdischen Gewässer gegen Verunreinigung zu erlassen. Der Vollzug dieser Bestimmungen verbleibt unter der Aufsicht des Bundes den Kantonen' wird aufgehoben und durch folgenden neuen Artikel 24«uater ersetzt: Der Bund erlässt gesetzliche Bestimmungen, um die ober- und unterirdischen Gewässer wirksam und dauernd vor jedem schädigenden Einfluss mengen- und gütemässig zu schützen. Er ergreift insbesondere alle geeigneten Massnahmen, um die Herstellung, Einfuhr und Verwendung von Produkten zu verbieten oder einzuschränken, welche die Reinheit der Gewässer gefährden.

Der Vollzug der vom Bund festgelegten Bestimmungen obliegt den Kantonen unter der Aufsicht des Bundes und unter Vorbehalt der eidgenössischen Kontrolle über die Einfuhr wasserschädigender Erzeugnisse in der Schweiz.

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Bei Säumnis der Kantone trifft der Bund an deren Stelle und auf deren Kosten alle geeigneten Massnahmen.

Der Bund erleichtert die Durchführung der dem Gewässerschutz dienenden Massnahmen wie folgt : a. Er gewährt langfristige, niedrigverzinsliche Darlehen für die Verlegung von Sammelkanälen und den Bau von Gewässerschutzanlagen, insbesondere von Abwasserreinigungs- und Abfallbeseitigungsanlagen. Der Zins für solche Darlehen darf in keinem Fall 3,5 Prozent im Jahr übersteigen.

b. Er gewährt für die gleichen Zwecke einen Beitrag von 60 Prozent der Gesamtkosten; für finanziell mittelstarke oder finanzstarke Kantone und Gemeinden kann der Beitragssatz ermässigt werden, darf jedoch nicht unter 20 Prozent fallen.

c. Er fördert durch eigene Arbeiten und durch Unterstützung der Tätigkeit Dritter die Forschung und die Versuche auf dem Gebiete des Gewässerschutzes sowie die systematische Untersuchung von ober- und unterirdischen Gewässern.

2. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden durch einen Artikel 9 folgenden Wortlautes erweitert : Den Kantonen wird eine Frist von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eingeräumt, um im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung und unter Aufsicht des Bundes die notwendigen Massnahmen für einen wirksamen Schutz aller ober- und unterirdischen Gewässer gegen Verunreinigung und andere Beeinträchtigungen zu ergreifen.

Die Bundesbeiträge werden für jedes seit Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bis zur Inbetriebnahme einer bestimmten Gewässerschutzanlage verflossene volle Jahr um 5 Prozent des gemäss dem neuen Artikel 24
Dieser Artikel ist sinngemäss auf Anlagen anwendbar, die zur Befriedigung neuer Bedürfnisse gebaut werden.

Die auf Grund des neuen Artikels 24quater erlassenen Bestimmungen sind auf alle seit dem 1. Januar 1957 in Betrieb genommenen Gewässerschutzanlagen anwendbar.»

Art. 2 Dem Volk und den Ständen wird die Verwerfung des Volksbegehrens beantragt.

Art. 3 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 8. Oktober 1971 Der Präsident : Theus Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 8. Oktober 1971 Der Präsident : Weber Der Protokollführer : Hufschmid 1430

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Vom 6. Oktober 1971)

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15.10.1971

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