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Bundesblatt

Bern, den S.April 1971

123. Jahrgang Bandi

Nr. 14 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 44.- im Jahr, Fi. 26.- im Halbjahr, Ausland Fr. 58.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebùhr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraidicnst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung

über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Japan abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Vom 24. Februar 1971) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Am 19. Januar 1971 ist in Tokio ein Abkom.m,len zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vorn Einkommen unterzeichnet worden. Wir beehren uns, Ihnen dieses Abkommen hiemit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I.Allgemeines l. Der Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens wurde schon zu Beginn der fünfziger Jahre sowohl von Seiten der schweizerischen Industrie als auch von den japanischen Behörden angeregt. In Anbetracht der ständig zunehmenden wirtschaftlichenBedeutung Japans für die Schweiz erklärte sich der Bundesrat zur Aufnahme von Besprechungen bereit.

Im Juni 1961 führten erste Verhandlungen zwischen einer japanischen und einer schweizerischen Delegation in Bern zu einem Abkommensentwurf, der in seinem Aufbau der angelsächsischen Systematik folgte und einige Punkte offen liess. Die Kontakte wurden in den Jahren 1962-1965 anlässlich der Tagungen des Fiskalkomitees der Organisation für Wirtschaftliphe Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), an denen Japan seit 1961 teilnimmt, weitergeführt, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte. Nachdem Japan als OECD-Mitgliedstaat im Jahre 1964 dem Musterabkommen der OECD vom Juli 1963 zugestimmt hatte, wenn auch mit Vorbehalten, erklärte es sich im Jahre 1967 grundsätzlich bereit, dieses Abkommensmuster auch den weiteren Verhandlungen mit der Schweiz zugrunde zu legen. Damit fand eine Reihe seit 1961 offener Fragen ihre Erledigung.

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2. Besprechungen anlässlich der Session des Fiskalkomitees der OECD im September 1967 zeigten, dass Japan nebst anderen weniger bedeutenden Abweichungen an einer Quellensteuer von 10 Prozent auf Lizenzgebühren festhielt. Alle weiteren Bemühungen, Japan in diesem Punkt zu einer Änderung seiner Haltung zu bewegen, schlugen fehl ; Japan hat bisher keinem Industriestaat eine niedrigere Quellensteuer zugestanden. Dennoch wurde im Herbst 1969 beschlossen, die Verhandlungen im Jahre 1970 weiterzuführen. Der japanischen Delegation wurde ein schweizerischer Abkommensentwurf, der weitgehend dem OECD-Musterabkommen entsprach, überreicht.

3. Am 13. Mai 1970 stimmte der Bundesrat der Wiederaufnahme von Doppelbesteuerungsverhandlungen mit Japan zu. Die schweizerisch-japanischen Verhandlungen fanden in der Zeit vom l .-10. Juli 1970 in Tokio statt und führten zur Paraphierung von Entwürfen für ein Doppelbesteuerungsabkommen und für einen Briefwechsel. Das Abkommen wurde, wie erwähnt, am 19. Januar 1971 in Tokio unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Der Briefwechsel ist nicht zu ratifizieren.

4. Dem unterzeichneten Einkommenssteuerabkommen mit Japan liegt das Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens vom Juli 1963 zugrunde. Das Abkommen verwirklicht weitgehend die heutige schweizerische Auffassung von der Vermeidung der Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis. Zwar konnte bei den Zinsen keine weitergehende Reduktion der Quellensteuer von 10 Prozent erreicht werden, doch hält sich dieser Satz im Rahmen der Empfehlungen der OECD. Dagegen musste bei den Lizenzgebühren der unnachgiebigen Haltung Japans Rechnung getragen und entgegen den Empfehlungen der OECD eine Quellensteuer von 10 Prozent akzeptiert werden ; ohne dieses Zugeständnis der Schweiz war jedoch nicht an den Abschluss eines Abkommens zu denken.

Die Kantone und die interessierten Kreise der schweizerischen Wirtschaft haben aus diesen Überlegungen dem vorliegenden Abkommen zugestimmt.

II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens In der Botschaft vom 13. Juli 1965 zum neuen Abkommen mit Schweden vom 7. Mai 1965, das auf der gleichen Grundlage beruht, wurden die von der OECD empfohlenen Musterbestimmungen einlässlich erläutert (BB11965II701).

Im folgenden werden einzig die wichtigeren
Abweichungen vom OECD-Text und die Besonderheiten des Doppelbesteuerungsabkommens mit Japan kommentiert.

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Da Japan keine Steuern vom Vermögen erhebt, bezieht sich das Abkommen nur auf die Einkommenssteuern. Dies entspricht den schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Grossbritannien, Pakistan und Südafrika.

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Der Begriff «örtliche Einwohnersteuern» unifasst die von den Präfekturen und Gemeinden erhobenen Einwohnersteuern.

Für Unternehmen der Schiff- und Luftfahrt bezieht sich das Abkommen auch auf die japanische Gewerbesteuer (enterprise tax) und die in der Schweiz erhobenen Gewerbesteuern.

Artikel 4 Wohnsitz Die Ergänzung in Absatz l bezweckt eine Klarstellung in bezug auf den Wohnsitz der ausländischen Diplomaten, die n; ch übereinstimmender Auffassung als im Entsendestaat ansässig gelten. Ferner wird gewährleistet, dass schweizerische Personengesellschaften die Vorte le des Abkommens beanspruchen können.

Absatz 2 sieht vor, bei Doppelwohnsitz einer natürlichen Person deren Wohnsitz im Verständigungsverfahren zu bestimmen. Dabei sind nach Ziffer 2 des Briefwechsels die in Artikel 4 Absatz 2 des OECD-Musterabkommens aufgestellten Kriterien zu berücksichtigen.

Artikel 5 Betriebstätte Ziffer 3 des Briefwechsels stellt klar, dass eine kumulative Ausübung der in Absatz 3 Buchstabe a-e aufgeführten Tätigkeiten keine Betriebstätte begründet.

Nach Absatz 4 wird eine Betriebstätte auch durch eine länger als zwölf Monate dauernde Aufsichtstätigkeit über eine Bauausführung oder Montage begründet.

Artikel 8 Schiff- und Luftfahrt Das Prinzip der Besteuerung im Wohnsitzstaat gilt auch für die japanische Gewerbesteuer (enterprise tax) und die in der Schweiz erhobenen Gewerbesteuern.

Artikel 10 Dividenden Das Abkommen begrenzt den Satz der Quellensteuer für Dividenden von Tochtergesellschaften auf 10 Prozent. Dieser Satz liegt über dem von der OECD empfohlenen Satz von 5 Prozent ; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Japan das System des gespaltenen Körperschaftsteuersatzes hat, d. h. ausgeschüttete Gesellschaftsgewinne zu einem niedrigeren Satz besteuert als nicht ausgeschüttete Gewinne. In Ziffer 4 des Briefwechsels wird eine Überprüfung des Satzes zugunsten des Quellenstaates für den Fall in Aussicht gestellt, dass die Differenz zwischen dem japanischen Körperschaftsteuersatz für nicht ausgeschüttete und demjenigen für ausgeschüttete Gewinne 5 Prozent oder weniger beträgt.

Dieser Satz soll gemäss Ziffer 5 des Briefwechsels auch überprüft werden, wenn Japan in einem Abkommen mit einem ändern Staat, der Mitglied der

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OECD ist, seine Quellensteuer auf Tochterdividenden auf einen noch tieferen Satz herabsetzt. Damit wird die Gleichbehandlung der Schweiz mit ändern OECD-Staaten angestrebt.

Artikel 11 Zinsen In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der OECD wird die Steuer im Quellenstaat auf 10 Prozent begrenzt.

Zinsen aus Darlehen, welche die Schweiz garantiert, versichert oder mittelbar finanziert, unterliegen in Japan keiner Quellensteuer. Ebenso werden Zinsen aus Darlehen, welche die Bank von Japan (Bank of Japan) oder die Export-Importbank Japans garantiert oder mittelbar finanziert oder die japanische Regierung versichert, in der Schweiz von der Verrechnungssteuer befreit.

Diese Einkünfte sind daher einzig im Wohnsitzstaat des Empfängers zu versteuern.

Gemäss Ziffer 5 des Briefwechsels soll über die Herabsetzung des Quellensteuersatzes verhandelt werden, wenn Japan in einem Abkommen mit einem ändern OECD-Staat diesen Satz unter 10 Prozent senkt.

Artikel 12 Lizenzgebühren Japan erhebt eine Quellensteuer von 20 Prozent auf Lizenzgebühren, die es in Abkommen mit Industriestaaten auf 10 Prozent reduziert. Die Schweiz konnte keine weitergehende Reduktion erwirken, doch soll gemäss Ziffer 5 des Briefwechsels über die Herabsetzung verhandelt werden, wenn Japan in einem Abkommen mit einem ändern OECD-Staat den Satz unter 10 Prozent senkt.

Zudem stellt Japan im Paraphierungsprotokoll vom 10. Juli 1970 in naher Zukunft eine Reduktion der Quellensteuer auf 5 Prozent und in spätestens zehn Jahren eine völlige Befreiung in Aussicht.

Ziffer 6 des Briefwechsels stellt klar, dass Pauschalzahlungen für Lizenzen unter Artikel 12, Veräusserungsgewinne jedoch unter die Bestimmung über die Kapitalgewinne fallen.

Artikel 17 Künstler und Sportler Wie nach den Abkommen mit Schweden und Südafrika kann der Staat, in dem ein Künstler auftritt, sowohl diesen für die Einkünfte, die er von einem Arbeitgeber für sein Auftreten erhält, wie auch den Arbeitgeber selbst für die dem Künstler aus dem Auftreten zufliessenden Einkünfte besteuern, sofern der Arbeitgeber eine Gesellschaft ist, die vom Künstler beherrscht wird.

Artikel 19 Öffentlich-rechtliche Funktionen Diese Bestimmung entspricht dem in den Abkommen mit Schweden, Südafrika und Spanien enthaltenen Wortlaut. Dieser ist klarer gefasst als die entsprechende Musterbestimmung der OECD.

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Artikel 20 Professoren und Lehrer Diese Bestimmung entspricht dem im Abkommen mit den Vereinigten Staaten enthaltenen Artikel XII. Danach sollen Professoren und Lehrer mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, die sich nicht länger als zwei Jahre für eine Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Lehranstalt (Universität, Kollegium, Schule u. dgl.) des ändern Vertragstaates aufhalten, dort für ihre Einkünfte aus dieser Lehr- oder Forschungstätigkeit nicht besteuert werden.

Artikel 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Dieser Artikel bestimmt, auf welche Weise der Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beizutragen hat.

Japan vermeidet die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der nach dem Abkommen geschuldeten schweizerischen an die japanische Steuer. Im Falle von Dividenden, die an eine japanische Muttergesellschaft gezahlt werden, welche über mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des gesamten Aktienkapitals in einer schweizerischen Gesellschaft verfügt, wird die Anrechnung zusätzlich auch für den auf die Dividenden entfallenden Teil der von der schweizerischen Gesellschaft auf dem Gewinn entrichteten Steuer gewährt (Abs. 1).

Die Schweiz wird Einkünfte, die Japan zur Besteuerung zugewiesen sind, von ihren Steuern freistellen, jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigen (Abs. 2). Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren können sowohl im Quellenstaat als auch im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gewährt die Schweiz für die japanische Steuer auf diesen Einkünften eine Entlastung von den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, und zwar in gleicher Weise, wie sie erstmals im neuen Abkommen mit Schweden zugestanden und in der zugehörigen Botschaft näher erläutert worden ist. Diese Entlastung wird bei den Lizenzgebühren im Hinblick auf die japanischen Zugeständnisse (insbesondere den Verzicht auf eine Bestimmung über den Informationenaustausch und den Abkommensmissbrauch) und die im Paraphierungsprotokoll von Japan geäusserte Absicht, in naher Zukunft die Quellensteuer auf Lizenzgebühren herabzusetzen, für die volle japanische Steuer von 10 Prozent gewährt. Das im Wehrsteuer- und im kantonalen Recht vorgesehene Holdingprivileg (vgl. z. B.

Art. 59 des Wehrsteuerbeschlusses) wird im
Abkommen verankert (Abs. 4).

Artikel 27 Inkrafttreten Das Abkommen soll 30 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und rückwirkend auf den 1. Januar des betreffenden Jahres angewendet werden.

IH. Finanzielle Auswirkungen Wie jedes Doppelbesteuerungsabkommen bedeutet auch das vorliegende Abkommen einen Verzicht beider Vertragstaaten auf Steuerejnnahmen.»Diesem

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Verzicht kommt in bezug auf die gegenseitige Begrenzung der Quellensteuersätze für die Schweiz zurzeit keine grosse Bedeutung zu, da die japanischen Investitionen in der Schweiz noch gering sind und daher der Betrag der zurückzuerstattenden Verrechnungssteuer nicht ins Gewicht fällt. Dagegen wird die durch Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 eingeführte Steueranrechnung infolge der höheren Quellenbesteuerung von Zinsen und Lizenzgebühren die schweizerischen Fisken treffen.

Den erwähnten finanziellen Einbussen stehen bedeutende Vorteile zugunsten der schweizerischen Wirtschaft gegenüber, indem das Abkommen Investitionen in Japan zweifellos erleichtert und zur Förderung des Handels beiträgt. Japan ist nach den USA der wichtigste Importeur schweizerischer Produkte in Übersee; im Jahre 1970 haben die schweizerischen Exporte nach Japan 698 Millionen Franken betragen und wie bisher die Importe japanischer Produkte (615 Mio. Fr.) überstiegen. Zudem nimmt die Schweiz in bezug auf ausländische Kapitalinvestitionen in Japan den zweiten und auf die der japanischen Industrie erteilten Lizenzen den dritten Platz ein.

IV. Verfassungsmässigkeit Die verfassungsmässige Grundlage für das vorliegende Abkommen bildet der Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis verleiht, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist für die Genehmigung des Abkommens gemäss Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung zuständig. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Tage des Inkrafttretens bis zum 30. Juni eines jeden darauffolgenden Kalenderjahres gekündigt werden. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt daher nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung.

V. Schlussfolgerung Da das vorliegende Abkommen die heutige schweizerische Auffassung von der Vermeidung der Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis weitgehend erfüllt, beantragen wir Ihnen, dem beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Februar 1971

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Gnägi · Der Bundeskanzler: Huber

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Bimdesbeschluss über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Japan abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 197l1', beschliesst:

Einziger Artikel 1

Das am 19. Januar 1971 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

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> BEI 1971 I 661

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Originaltext

Abkommen zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Japan, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart: Artikel l Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Artikel 2 1. Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind : a. in Japan: die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die örtlichen Einwohnersteuern (im folgenden als «japanische Steuer» bezeichnet); b. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).

2. Dieses Abkommen gilt auch für alle ändern Steuern, die ihrem Wesen nach den in Absatz l genannten Steuern ähnlich sind und die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften eingeführt werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen innert angemessener Frist mit.

3. Dieses Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.

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4. Dieses Abkommen gilt, nur mit Bezug auf Artikel 8 Absatz 2, auch für die in jenem Absatz erwähnte Steuer.

Artikel 3 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert : a. bedeutet der Ausdruck «Japan», im geographischen Sinn verwendet, das ganze Gebiet, in dem das japanische Steuerrecht gilt; b. bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c. bedeuten die Ausdrücke « ein Vertragstaat » und « der andere Vertragstaat », je nach dem Zusammenhang, Japan oder die Schweiz; d. bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die japanische Steuer oder die schweizerische Steuer; e. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen PersonenVereinigungen; /. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; g. bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird; h. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» in Japan den Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter und in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

2. Bei Anwendung dieses Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand dieses Abkommens sind.

Artikel 4 l. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragstaates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihres Hauptsitzes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, doch schliesst der Ausdruck nicht eine Person ein, die in diesem Vertragstaat nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte aus dort gelegenen Quellen bezieht; und in der Schweiz umfasst der Ausdruck nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Personengesellschaften.

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2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so bestimmen die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen den Vertragstaat, in dem diese natürliche Person im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt.

3. Ist nach Absatz l eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich ihr Hauptsitz befindet.

Artikel 5 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstjltte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a. einen Ort der Leitung, b. eine Zweigniederlassung, c. eine Geschäftsstelle, d. eine Fabrikationsstätte, e. eine Werkstätte, / ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

3. Als Betriebstätten gelten nicht : a. Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

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4. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, wenn es in diesem anderen Vertragstaat während mehr als zwölf Monaten die Oberleitung über eine in diesem anderen Vertragstaat betriebene Bauausführung oder Montage ausübt.

5. Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Vertragstaat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem erstgenannten Vertragstaat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.

6. Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6 1. Einkünfte aus unbew eglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über unbewegliches Vermögen Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Seeschiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

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4. Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.

Artikel 7 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates können nur in diesem Vertragstaat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt.

Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt ; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstâtte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen
jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8 l. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

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2. Ein Unternehmen eines Vertragstaates ist für Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die es im internationalen Verkehr betreibt, im anderen Vertragstaat von der Gewerbesteuer befreit.

3. Die Absätze l und 2 gelten auch für Beteiligungen eines Unternehmens eines Vertragstaates, das Seeschiffe oder Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr betreibt, an irgend einem Pool, einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder einer internationalen Betriebskòrperschaft.

Artikel 9 Wenn a. ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind, und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10 1. Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden; die Steuer darf aber nicht übersteigen: a. 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn die die Dividenden empfangende Gesellschaft während des der Dividendenfälligkeit unmittelbar vorangehenden Zeitraumes von sechs Monaten in der die Dividenden zahlenden Gesellschaft über mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte verfügt; b. 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in allen anderen Fällen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen

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oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Bctriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf dieser andere Vertragstaat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Vertragstaat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in diesem anderen Vertragstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11 1. Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 sind a. Zinsen, die aus Japan stammen und von einer in der Schweiz ansässigen Person für Forderungen bezogen werden, die die Schweiz oder eine voll der Schweiz gehörende Anstalt garantiert oder versichert oder mittelbar finanziert haben, von der japanischen Steuer befreit ; und b. Zinsen, die aus der Schweiz stammen und der Japanischen Export-Import Bank zufliessen oder von einer in Japan ansässigen Person für Forderungen bezogen werden, die die Bank von Japan oder die Japanische Export-Import Bank garantiert oder mittelbar finanziert haben oder die die Regierung von Japan versichert hat, von der schweizerischen Steuer befreit.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

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5. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

7. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12 l. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Vertragstaates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck « Lizenzgebühren » bedeutet Vergütungen jeder Art, dis für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme und Filme oder magnetischer Bildaufzeichnungen für Radio oder Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

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4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Vertragstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

6. Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13 1. Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen (ausgenommen unbewegliches Vermögen), das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden. Jedoch
können Gewinne, die eine in einem Veftragstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von zum Betrieb solcher Seeschiffe oder Luftfahrzeuge gehörendem Vermögen (ausgenommen unbewegliches Vermögen) bezieht, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

3. Gewinne, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Vermögen bezieht, auf welches die Absätze l und 2 nicht anwendbar sind, können nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

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Artikel 14 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Vertragstaat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfugt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Artikel 15 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19 und 20 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Vertragstaat besteuert werden, wenn a. der Empfänger sich in diesem anderen Vertragstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage wahrend des betreffenden Kalenderjahres aufhält, b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in diesem anderen Vertragstaat ansässig ist, und c. die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in diesem anderen Vertragstaat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeführt wird, das ein Unternehmen eines Vertragstaates im internationalen Verkehr betreibt, in diesem Vertragstaat besteuert werden.

Artikel 16 Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied
des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist, können in dem anderen Vertragstaat besteuert werden.

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Artikel 17 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

2. Erbringt ein Unternehmen eines Vertragstaates im anderen Vertragstaat die Darbietungen eines in Absatz l erwähnten berufsmässigen Künstlers oder Sportlers, so können, ungeachtet der Artikel 5, 7 und 14, die Gewinne dieses Unternehmens aus der Erbringung dieser Darbietungen im anderen Vertragstaat besteuert werden, wenn der auftretende berufsmässige Künstler oder Sportler dieses Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrscht.

Artikel 18 Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz l können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

Artikel l?

1. Vergütungen, einschliesslich Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften unmittelbar oder aus einem Sondervermögen, zu dem dieser Vertragstaat, die politische Unterabteilung oder lokale Körperschaft Beiträge leisten, an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Vertragstaates besitzt, für die diesem Vertragstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

2. Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für unselbständige Arbeit, die im Zusammenbang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht wird, finden die Artikel 15, 16, 17 und 18 Anwendung.

Artikel 20 Ein Professor oder Lehrer, der sich vorübergehend für höchstens zwei Jahre in einen Vertragstaat zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität, einem Kollegium, einer Schule oder ändern Lehranstalt begibt und der in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, ist im erstgenannten Vertragstaat von der Steuer auf den Einkünften aus seiner Lehr- oder Forschungstätigkeit befreit.

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Artikel 21 Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält und der in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, sind in dem erstgenannten Vertragstaat von der Steuer befreit, sofern ihm diese Zahlungen von ausserhalb dieses Vertragstaates zufliessen.

Artikel 22 Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person können nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

Artikel 23 1. Nach Massgabe der gegenwärtig geltenden japanischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem anderen Land als Japan zu zahlenden Steuer auf die japanische Steuer und der spateren Änderungen dieser Gesetzgebung - die jedoch die nachstehenden Grundsätze nicht beeinträchtigen sollen wird die für aus der Schweiz stammende Einkünfte unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende schweizerische Steuer auf die für diese Einkünfte zu zahlende japanische Steuer angerechnet. Sind diese Einkünfte Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Japan ansässige Gesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Aktien der die Dividenden zahlenden Gesellschaft oder aller von dieser Gesellschaft ausgegebenen Aktien gehören, so wird bei der Anrechnung auch die von der erstgenannten Gesellschaft auf ihrem Gewinn zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt.

2. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte, die nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 3, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; die Schweiz kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.

3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in Japan besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht a. in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Japan erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser
ansässigen Person geschuldete Steuer, wobei der anzureclmende Betrag jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Einkünfte entfällt, die in Japan besteuert werden können, oder

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b. in einer pauschalen nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder c. in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Einkünfte von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Japan erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der aus Japan bezogenen Einkünfte.

Die Schweiz wird gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.

4. Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Japan ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Artikel 24 1. Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Vertragstaates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

2. Der Ausdruck « Staatsangehörige » bedeutet : a. in bezug auf Japan: alle natürlichen Personen, die die japanische Staatsangehörigkeit besitzen und alle juristischen Personen, die nach dem in Japan geltenden Recht errichtet oder organisiert worden sind und alle Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die für die japanische Besteuerung wie nach dem in Japan geltenden Recht errichtete oder organisierte juristische Personen behandelt werden; b. in bezug auf die Schweiz: alle Schweizerbürger und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind.

3. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Vertragstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragstaates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den
in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

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4. Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragstaates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

5. In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.

6. Die Anwendung dieses Artikels wird nicht durch Artikel l begrenzt.

Artikel 25 1. Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem Recht dieser Vertragstaaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

2. Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, dass eine diesem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in diesem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden v/erden kann.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 26 Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

Artikel 27 l. Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.

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2. Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden : a. in Japan: auf Einkommen, das in den Steuerjahren bezogen wird, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt; und b. in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres beginnen, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt.

Artikel 28 Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, das nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, beginnt, durch dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung a. in Japan: auf Einkommen, das in den Steuerjahren bezogen wird, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen; b. in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Gefertigt zu Tokio am 19. Januar 1971 in sechs Originalen, je zwei in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und japanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung von Japan:

(gez.) Emil Stadelhofer

(gez.) Kiichi Aichi

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Übersetzung aus dem englischen Originaltext Tokio, den 19. Januar 1971 Exzellenz, Ich habe die Ehre, den Empfang der heutigen Note Eurer Exzellenz zu bestätigen, die wie folgt lautet : «Ich habe die Ehre, unter Bezugnahme auf di is heute zwischen Japan und der Schweiz unterzeichnete Abkommen zur Vemeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen für die Regierung von Japan folgende zwischen beiden Regierungen erzielte Verständigung zu bestätigen: l. Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach Artikel 72 des Gesetzes über die lokalen Steuern (Gesetz Nr. 226 von 1950) die japanische Gewerbesteuer nicht von einem ausländischen Unternehmen erhoben wird, es sei denn, dieses Unternehmen unterhalte in Japai eine Betriebstatte im Sinne des Abkommens.

2. Mit Bezug auf Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens besteht Einverständnis darüber, dass bei der Verständigung über d: e Stellung einer natürlichen Person, die in beiden Vertragstaaten ansässig ist. die in Artikel 4 Absatz 2 des Musterabkommens der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens enthaltenen Fegeln in Betracht zu ziehen sind.

3. Mit Bezug auf Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens besteht Einverständnis darüber, dass eine feste Geschäftseinrichtung, in welcher bloss eine oder mehrere der in Absatz 3 Buchstaben a-e gen| mten Tätigkeiten ausgeübt werden, nicht als Betriebstätte gilt.

4. Mit Bezug auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens besteht Einverständnis darüber, dass die beiden Regierungen die erwähnten Bestimmungen überprüften werden, wenn der Unterschied zwischen den japanischen Steuersätzen für ausgeschüttete oder Ifür nicht ausgeschüttete Gesellschaftsgewinne auf 5 vom Hundert oder weniger herabgesetzt wird.

5. Mit Bezug auf Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens besteht Einvers' ändnis darüber, dass, falls Japan in einem Abkommen mit einem anderen Staat, der Mitglied der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, Seine Exzellenz Herrn Kiichi Aichi Aussenminister von Japan

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seine Besteuerung an der Quelle auf Zinsen, auf Lizenzgebühren oder auf Dividenden, die eine Gesellschaft an eine Gesellschaft ausschüttet, welche in der die Dividenden zahlenden Gesellschaft über mindestens 25 vom Hundert der Stimmrechte verfügt, auf Sätze begrenzt, die unter den in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Sätzen liegen, die beiden Regierungen unverzüglich die genannten Bestimmungen überprüfen werden, um die gleiche Behandlung vorzusehen.

6. Mit Bezug auf Artikel 12 und 13 des Abkommens besteht Einverständnis darüber, dass der Ausdruck «Lizenzgebühren» eine Pauschalzahlung für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Rechte oder Vermögenswerte einschliesst, dass jedoch die Gewinne aus der eigentlichen Veräusserung solcher Rechte oder Vermögenswerte unter die Bestimmungen von Artikel 13 fallen.

7. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Schweiz durch Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 1962 Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen ergriffen hat, die auch auf das Abkommen anwendbar sind. Es besteht ferner Einverständnis darüber, dass, sofern in Zukunft die Besteuerung an der Quelle auf Zinsen und Lizenzgebühren auf Sätze begrenzt wird, die wesentlich unter den im Abkommen festgesetzten Sätzen liegen, die beiden Regierungen überprüfen werden, ob besondere Bestimmungen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Abkommens nötig sind.

Ich habe ferner die Ehre, Eure Exzellenz zu bitten, die vorstehende Verständigung für die Regierung Eurer Exzellenz zu bestätigen. » Ich habe ferner die Ehre, die in der Note Eurer Exzellenz enthaltene Verständigung für den schweizerischen Bundesrat zu bestätigen.

Ich benütze die Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Der ausserordentliche und bevollmächtigte Botschafter der Schweiz : (gez.) Emil Stadclhofer

1705

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Japan abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (Vom 24. Februar 1971)

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1971

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08.04.1971

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