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Bundesblatt

Bern, den 19. Februar 1971

123. Jahrgang Bandi

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung

über die Genehmigung von § 14 Absatz 3 des Gesetzes des Kantons Schwyz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit semer Funktionäre (Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht) (Vom 25. Januar 1971)

Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, 1. Nach Artikel 114Ws Absatz 4 der Bundesverfassung sind die Kantone mit Genehmigung der Bundesversammlung befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem Bundesgericht zur Beurteilung zuzuweisen. Die Bundesversammlung hatte wiederholt, letztmals in der Frühjahrssession 1970, Gelegenheit, zu solchen Fällen der Kompetenzzuweisung Stellung zu nehmen (BB1 1969 II 1097 und dort zitierte Präzedenzfälle; ferner BEI 7970 I 445, wo es um ein den Kanton Zürich betreffendes Gesuch ging, das als Parallelfall zum vorliegenden Gesuch betrachtet werden kann).

2. In der Volksabstimmung vom 24. Mai 1970 haben die Stimmberechtigten des Kantons Schwyz das Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionare vom 20. Februar 1970 mit 6194 Ja gegen 3825 Nein angenommen. § 14 dieses Gesetzes regelt die sachliche Zuständigkeit zum Entscheid von Streitigkeiten über Schadenersatzforderungen und Genugtuungsansprüche Dritter gegen das Gemeinwesen sowie über derartige Forderungen des Gemeinwesens gegen seine Funktionäre. Nach Absatz l werden Klagen, die sich auf Ansprüche aus dem Haftungsgesetz beziehen, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durch den Zivilrichter beurteilt. Über Ansprüche, die mit einem rechtswidrigen Verhalten eines Mitgliedes Ansprüc'-e, die sich auf ein rechtswidriges Verhalten von Mitgliedern des Kantonsgerichts beziehen, werden vom Bundesgericht beurteilt (Art. 114Ma Abs. 4 der Bundesverfassung).

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des Kantonsrates oder seiner Kommissionen, des Regierungsrates oder eines Gerichts begründet werden, entscheidet geniäss Absatz 2 das Kantonsgericht als einzige kantonale Instanz. Absatz 3 bestimmt : 3. Mit Schreiben vom 20. Juli 1970 stellten Landammann und Regierungsrat des Kantons Schwyz an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung das Gesuch um Genehmigung dieser Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht. Das Gesuch wurde dem Bundesgericht zur Stellungnahme unterbreitet.

4. Bundesgericht und Bundesrat gelangen nach näherer Prüfung von § 14 Absatz 3 des neuen schwyzerischen Haftungsgesetzes zur Auffassung, dass der darin vorgesehenen Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht zugestimmt werden kann. Sie entspricht der Kompetenzzuweisung im zürcherischen Haftungsgesetz (§ 19 Abs. 3), der Sie in der Frühjahrssession 1970 die Genehmigung erteilt haben (BBL 1970 l 445; AS 1970 341); eine befriedigende Zuweisung an eine kantonale Behörde bietet sich auch in diesem Falle nicht an. Es steht daher nichts entgegen, der in § 14 Absatz 3 des schwyzerischen Haftungsgesetzes vorgesehenen Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht die Genehmigung zu erteilen.

5. Nach Artikel 121 des am 20. Dezember 1968 revidierten Organisationsgesetzes (AS 1969 778) sind die dem Bundesgericht in Anwendung von Artikel 114Ms Absatz 4 der Bundesverfassung zugewiesenen kantonalen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten in dem für das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz oder einzige Instanz der Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren (Art. 97-120 rev. OG) zu erledigen, soweit die Bundesversammlung nicht anders beschliesst. Im Genehmigungsgesuch des Kantons Schwyz wird beantragt, die vom Bundesgericht zu beurteilenden Klagen aus dem Haftungsgesetz in dem für den direkten verwaltungsrechtlichen Prozess vorgesehenen Verfahren (Art. 116 ff. OG) zu erledigen. Das Bundesgericht erklärt sich in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf die analoge Verfahrensregelung für die zürcherischen Verantwortlichkeitsprozesse damit einverstanden. Die Bundesversammlung hat somit nichts von Artikel 121 rev. OG Abweichendes zu beschliessen.

Wir empfehlen Ihnen den beiliegenden Beschlussesentwurf zur Annahme und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Januar 1971 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Gnägi

Der Bundeskanzler : Huber

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1971

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1

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07

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10820

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1971

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137-138

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