Basel

Lausanne

S.-8.7.

4.- 8.9.

19.-22.9.

14.-16.3.

20.-24.3.

30.6.-4.7.

5.-S.7.

30.8.- 1.9.

11. -15.9.

25-27. 9.

2.- 5.10.

20.-22 3 4.- 6 4.

14.-16.3.

20.-22.3.

30.6.-4.7.

S.-8.7.

30.8.- 1.9.

11. -15.9.

25-27. 9.

2.- 5.10.

20.-22.3.

4.- 6 4.

14. 16.3.

23.-24.3.

30.6.-4.7.

5-87.

30.8.- 1.9.

8.od. 11.9.

25-27. 9.

2.- 5.10.

Lugano

Bern

Freiburg

Locarno

1 . Erste Teilpriifungen

2S.-29.2.

27.-30.3.

14.-17.3.

2. Zweite Teilpriifungen schriftlich mundlich

21 -24.2.

25 -29.2.

20.-22 3.

27.-29 3.

3. Gesamtpriifungen schriftlich mundlich

21 -24 2.

2S.-29.2.

4. Erganzungsprufungen fur Auslandschweizer und Eingeburgerte schriftlich mundlich

21. -24.2.

25 292

# S T #

Genf

601

Anderungen der Daten miissen vorbehalten werden.

Die Anmeldungen zu don Prilfungen sind bis zu folgenden Terminen dem Prasidenten der Eidgenossischen Maturitatskommission (Prof.Dr.Bernhard Wyss, Karl-Barth-Platz 4, 4052 Basel) einzureichen: fur Lugano (Prufungssprache Italienisch) IS.Januar 1972 fiir Basel (Prufungssprache Deutsch) SO.Juni 1972 fur Bern (Prufungssprache Deutsch) IS.Januar 1972 fiir Lausanne (Prufungssprache Franzosisch) 30.Juni 1972 fiir Gepf (Priifungssprache Franzosisch) SO.Juni 1972 fur Freiburg (Prufungssprache Franzosisch) IS.Januar 1972 fiir Locarno (Prufungssprache Italienisch) I.Mai 1972

Bern, den 17-Dezember 1971

Eidgemissisches Departement des Innern

Abteilung fiir Wissenschaft und Forschung Bildungswesen und wissenschaftlicher Nachwuchs

LLLl

Priifungsart

A u n l g b e i n t punDepartementeQderpBekanntmachungeng

Jahrg·wbundesblattiqrapimama II'PS 123.

Eidgenossische Maturitatspriifungen Prufungsorte und -daten fur das Jahr 1972

1778

Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung Rechnung der Invalidenversicherung Jahresrechnungen 1970 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Oktober 1971 Betriebsrechnungen für das Jahr 1970 Alters- und Hinterlassenenversicherung

Ausgaben

Einnahmen

Fr.

Fr.

1. BeiträgederVersichertenundderArbeitgeber 2549965207.39 2. Geldleistungen 2982978752.30 S.Beiträge der öffentlichen Hand 591000000.-- 4. Ertrag der Anlagen und Wertberichtigungen 293018883.35 16892490 50 5. Verwaltungskosten 6. Einnahmenüberschuss der Betriebsrechnung 434112847 94 3433984090.74 3433984090.74 Invalidenversicherung

1. BeiträgederVersichertenundder Arbeitgeber 2. Geldleistungen 3. Kosten für individuelle Massnahmen 4. Beiträge an Institutionen und Organisationen -.

5. Durchführungskosten 6. Beiträge der öffentlichen Hand T.Zinsen 8. Verschiedene Einnahmen 9. Verwaltungskosten 10. Einnahmen überschuss der Betriebsrechnung

364 933 548 20 157764135.75

298944198.70

51375945.60 14421 111.92 296311689.65 427232.-- 85848.70 4214486.50 3059741.08 595768969.05

595768969.05

Erwerbsersatzordnung

I.Beiträge der erfassten Personen und der Arbeitgeber 2. Geldleistungen 3. Zinsen 4. Verwaltungskosten 5-Ausgabenüberschuss der Betriebsrechnung

199776529.80 221062744.15 7020913.30 396988.10 221459732.25

14662289.15 221459732.25

Bilanz auf 31. Dezember 1970 1. Anlagen Feste Anlagen a. Eidgenossenschaft b. Kantone c. Gemeinden d Pfandbriefinstitute e. Kantonalbanken

Aktiven

Passiven

Fr.

Fr.

205954000.-- 1 157460005.-- 1 201 944009.-- 2292677000.-- 1 548 108000.-- Übertrag 6406143014.--

1779 Bilanz auf 31. Dezember 1970 (Fortsetzung) Aktiven

Fr.

Übertrag 6406143014.-- / Öffentlich-rechtliche Körperschaften 105742195.-- und Institutionen g. Gemischtwirtschaftliche 1244137448.-- Unternehmungen 240500000.-- Depotgelder 7996522657.-- 2. Geldmittel 12361 615.03 a. Postcheck 6890485.90 b. Schweizerische Nationalbank c. Eidgenossisches Kassen- und 380332.30 Rechnungswesen 19632433.23 3. Kontokorrente a. Ordentlicher Verkehr 76521859.72 Verbandskassen 152477807.-- Kantonale Kassen 19541246.01 Kassen des Bundes b. Vorschüsse fiir Auszahlungen 75 238 000 -- Verbandskassen 134180000.-- Kantonale Kassen 3000000.-- Kassen des Bundes c. Darlehen für Verwaltungskosten gern Art. 49bis AHVV d. Bund und Kantone, Beiträge gemäss 27 391 870 10 Art.78IVG 5113900 12 e. Familienzulagen Landwirtschaft l 122761.90 /. Verrechnungssteuer 22686372.30 g. Übrige Kontokorrente 517273817.15 4. Verbindungskonto EO Guthaben des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung 5. Ordnungskonten Rückbuchungen von Rechnung 1970 a. Transitorische Aktiven b. Transitorische Passiven Pro memoria : a. Darlehen IV b. Beitragsmarken c. Studentenmarken

Passiven

Fr.

5751 886.08 5735355.30

20373.80 11 507615.18

193730289.62

631551497.65 631 551497.65

337443 367.73 337443367.73

746 627.80 2 134 609.20 l 417 275.--

6. Kapitalkonten a. Alters- und H interlassenenversicherung.

b. Invalidenversicherung

8546829028.85 75470103.65 8622299132.50 9 164 9SO 405.03 9 164 980 405 03

1780 Vollzug des Landwirtschaftgesetzes Nachstehenden Personen ist auf Grund bestandener Prüfung folgender gesetzlich geschützter Titel gemäss den Bestimmungen von Artikel l1 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951 und von Artikel 36 der Verordnung vom 29. März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen verliehen worden : Landwirt mit Meisterdiplom Achermann, Hans, Utzigen Baumann, Paul, Bern Beck, Hanspeter, Oberösch Beer Hansueli, Ueberstorf Bettler, Werner, Tafers Bigler, Peter, Gysenstein Brunner, Hans, St. Peterszell Brunner, Hans-Rudolf, Detligen Burkhalter, Adolf, Rubigen Burkhalter, Walter, Tobel (TG) Burri, Adolf, Brünisried Egli, Anselm, Herisau Elmiger, Alfred, Altwis Fahrni, Johann, Oberthal Fankhauser, Alfred, Seftigen Fankhauser, Bernhard, Rickenbach (AG) Fasel, Hans, Alterswil (FR) Feller, Samuel, Thierachern Friedrich, Ueli, Meikirch Fürst, Alex, Oeschgen Gerber, Hans-Rudolf, Mettmenstetten Gurtner, Fritz, Solothurn Gut, Ernst, Binz Gysel, Hans, Sugiez Hager, Josef, Kaltbrunn Hager, Max, Kaltbrunn Hager, Paul, Rapperswil (SG) Hagmann, Hans, Sevelen Haldemann, Werner, Kappel am Albis Häni, Hans, Diessbachb. Buren Hänni, Ueli, Zimmerwald Heer, Jakob, Ebertswil Helfer, Werner, Cordast

Hofer, Franz, Mühlethurnen Hofer, Fritz, Bannwil Hofer, Paul, Obergoldbach Hörler, Walter, Buchs (SG) Jakob, Heinz, Worb Jungo, Karl, Bösingen Raderli, Walter, Walterswil Kaeser, Alois, Bösingen Kaufmann, Anton, Schenken Keller, Max, Zürich Kipfer, Fritz, Langnau im Emmental Kipfer, Hans, Signau Kohli, Walter, Riffenmatt Koestinger, Paul, Tafers Küng, Fritz, Etzwilen Kurth, Heinz, Rütschelen Lehmann, Felix, Düdingen Leisibach, Alois, Retschwil Liechti, Peter, Langnau im Emmental Linder, Werner, Düdingen Meier, Hans, Waldkirch Meier, Hans, Sulz bei Künten Meyer, Hans, Langenthal Meyer, Werner, Schleitheim Michel, Paul, Astano Mosberger, Peter, Gossau Moser, Ernst, Mittelhäusern Moser, Rudolf, Buchs (SG) Moser, Werner, Biglen Müller, Hans Konrad, Schaff hausen Müller, Jakob, Weite Müller, Josef, Beinwil (Freiamt) Müller, Josef, Kilchberg (ZH) Müller, Paul, Effretikon Müller, Werner, Osterfingen

1781 Neukomm, Hans, Eschenz Niggli, Alois, Deitingen Oberli, Karl, Ranflüh Oppliger, Hans, Utzigen Oppliger, Hansueli, Wabern Oesch, Hans, Schwarzenegg Pfister, Heini, Bürglen (TG) Portmann, Anton, Sursee Probst, Kurt, Bellach Reinhard, Peter, Rüegsbach Rellstab, Heinrich, Erlenbach (ZH) Remund, Hans, Murzelen Reusser, Alfred, Uetendorf Reusser, Fritz, Unterlangenegg Rudaz, Hubert, Schmitten (FR) Rüttimann, Josef, Aesch (LU) Sachs, Paul, Sins Schär, Christian, Wiedlisbach Schildknecht, Guido, Mörschwil Schmid, Thomas, Ibach Schmutz, Jakob, Besingen Schneebeli, Max, Zwillikon Schneider, Jürg, Feldmeilen

Schnyder, Christoph, Bösingen Schnyder, Peter, Biberist Schwab, Hans, Buren zum Hof Senn, Walter, Haag (Rheintal) Siegenthaler, Hans Rud., Wabern Spahni, Heinz, Diessbach bei Buren Spati Urs, Langendorf Staub, Matthias, Sevelen Suter, Alfred, Mettmenstetten Thoma, Anton, Kaltbrunn Tobler, Alfred, Rorschacherberg Tschanz, Paul, Kiesen Valaulta, Paul, Rueun Villiger, Lukas, Auw Von Gunten, Gottlieb, Belp Weilenmann, Richard, Buch am Irchel Widmer, Hans, Aarberg Wolfisberg, Hansruedi, Fenkrieden Wüthrich, Fritz, Rubigen Zbinden, Hans, Fribourg Zihlmann, Friedrich, Diessenhofen Zingg, Karl, Gossau (SG)

Bern, den 12. November 1971 Abteilung für Landwirtschaft Sektion für berufliche Ausbildung

1782

Verschollenerklärung und Feststellung erblosen Vermögens Das Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung, hat am 29. November 1971, nachdem sowohl der im Schweiz. Handelsamtsblatt Nr. 197 vom 25. August 1970, im Luzerner Kantonsblatt Nr. 35 vom 29. August 1970 und im Bundesblatt Nr. 35 vom 4. September 1970 erschienene Aufruf im Verschollenheitsverfahren als auch der gleichzeitig publizierte Erbenruf erfolglos geblieben sind, in Anwendung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses über die in der Schweiz befindlichen Vermögen verfolgter Ausländer vom 20. Dezember 1962 sowie der Artikel 35 ff. und 555 ZGB, der §§ 6 Ziff. 2 und 363 ZPO erkannt : 1. Lichtenberger-Steudle Liesel, vermutlich Deutsche, verheiratet, letztmals gemeldet in Pforzheim (Deutschland), Nagoldstrasse 21, wird mit Wirkung ab 9. Mai 1945 hinsichtlich ihres in der Schweiz liegenden Vermögens verschollen erklärt.

2. Die in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte der Verschollenen werden als erblos festgestellt und sind dem eidgenössischen Fonds «Erblose Vermögen» zu überweisen.

Luzern, den 15. Dezember 1971 Amtsgericht Luzern-Stadt II. Abteilung Der Präsident : Fischer

Der Gerichtsschreiber : Hess

1783 Futterwarenmüller

Vorläufiges Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Futterwarenmüllers (Vom 10. September 1971)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und die Artikel 12, 18 und 21 Absatz l der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, verfügt: I. Ausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l

Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Futterwarenmüller.

2 Der gelernte Futterwarenmüller stellt selbständig Mischfutter auf Grund eines vorgeschriebenen Rezeptes mit Hilfe von maschinellen Einrichtungen her.

3 Die Lehre dauert drei Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, a. deren Inhaber oder deren mit der Ausbildung betraute Kader sich über die einschlägigen Branchenkenntnisse ausweisen können. Darunter fallen umfassende Kenntnisse über Rohstoffe, Hilfsstoffe, über die für die

1784 Verarbeitung nötigen maschinellen Einrichtungen sowie über die Haibund Fertigfabrikate; b. die Maschinen und Einrichtungen besitzen, welche eine Ausbildung gemäss Ziffer 2 des Lehrprogrammes gewährleisten; c. welche jährlich im Minimum 1500 t Mischfutter fabrizieren.

Art. 3 Höchstzahl der Lehrlinge In einem Betrieb dürfen pro Lehrjahr höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Die Lehrbetriebe haben die für die Ausbildung der Lehrlinge verantwortliche Person eindeutig zu bestimmen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung ist so zu ergänzen und zu fördern, dass der Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Lehrprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

3 Der Lehrling ist zu Reinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen. Er ist rechtzeitig über die bei einzelnen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren und Gesundheitsschädigungen aufzuklären.

4 Der Lehrling ist zur Führung eines Arbeitstagebuches1' zu verpflichten, das der Lehrmeister monatlich mindestens einmal zu kontrollieren und zu visieren hat. Das Arbeitstagebuch ist an der Lehrabschlussprüfung vorzuweisen.

5 Die in den Artikeln 5 und 6 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb. Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenweisen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen des Lehrbetriebes.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Annehmen des Rohmaterials. Entfernen von Besatz, Sand, Eisen, Schnüren und Papier aus dem Rohmaterial. Einlagern und Überwachen der Rohmaterialien, lose oder gesackt. Bestimmen des Hektolitergewichts, der Feuchtigi)

Musterblätter für das Arbeitstagebuch können bei der Vereinigung schweizerischer Futtermittelfabrikanten bezogen werden.

1785 keit, der Qualität und des Frischezustandes der Rohmaterialien. Mithelfen beim Bedienen und Warten nachstehender Maschinen und Förderanlagen : Getreidewaage bzw. Mehlwaage. Separator bzw. Kontrollsieb (unter Berücksichtigung der zweckmässigen Siebbespannung). Magnet, Aspiration (Entstaubung). Mechanische Förderelemente wie Kettentransporteure, Schnecken, Elevatoren, Bandtransporte und pneumatische Transporte (Saug- und Drucklufttransporte).

Handhaben der Feuerlöschgeräte.

Zweites Lehrjahr Entnehmen der Rohstoffe aus den Silozellen, mechanisch, pneumatisch und manuell. Vermählen der Rohstoffe in Schlagmühlen, Schrotmühlen und Walzenstühlen. Zusammenstellen der Mischungen nach Rezepten. Bedienen und Warten nachstehender Maschinen : Chargen- oder Durchlaufmischer, Wirbelstrommischer. Dosierapparate für die Vermahlung. Hammermühlen. Schrotmühlen. Austraganlagen. Absackwaagen für offene und Ventilsäcke. Sacknähmaschinen.

Stapeln und Verladen. Bespannen von Siebrahmen mit Drahtgeweben und Lochblechen.

Drittes Lehrjahr Beimengen von Fett, Öl, Melasse und anderen Flüssigkeiten zum Mischfutter. Herstellen von Futterwürfeln unter Beifügung von Wasser oder Dampf.

Kühlen der Würfel. Herstellen von Würfelschrot. Mithelfen beim Analysieren des Fertigproduktes. Ausführen von einfachen Arbeiten an elektrischen Schalt-, Steuerungs- und Kontrollanlagen.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den Berufsarbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln : Materialkenntnisse: Eigenschaften, Herkunft, Verarbeitungsmöglichkeiten der Rohstoffe wie: Getreidearten, Ölextraktionsschrote, Vitamine, Mineralstoffe, Ballaststoffe, Fette, Milchprodukte und flüssige Komponenten.

Maschinenkenntnisse : Aufbau, Funktion, Handhabung und Wartung der verschiedenen Maschinen, Transport-, Absack- und Verladesysteme. Funktion der wichtigsten Maschinenteile, Überwachung der Kontrollgeräte.

Aligemeine Berufskenntnisse: Qualitätsbeurteilung der Rohstoffe. Arbeitsvorgänge bei der Futterwarenherstellung. Erkennen und Beheben von Fabrikationsfehlern. Lesen von Fabri-

1786

kationsvorschriften. Schädlingsbekämpfung. Kenntnisse des Futtermittelbuches. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen. Führung des Arbeitstagebuches.

II. Lehrabschlussprüfung 1. Durchführung der Prüfung Art. 7

Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie umfasst zwei Teile: a. die Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten, Berufskenntnisse); b. die Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern.

3 Die Artikel 8-13 beziehen sich ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern.

Art. 8

Organisation der Prüfung Die Prüfung ist im Lehrbetrieb durchzuführen und von den Experten in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Lehrling sind die erforderlichen Maschinen und Vorrichtungen in gutem, betriebsbereitem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Unterlagen für die Prüfungsarbeiten sind dem Lehrling erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

1

Art. 9

Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen. In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Lehrling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung der Leistungen möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Lehrling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

1787 Art. 10 Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert zwei Tage. Davon entfallen auf: a. die praktischen Arbeiten ungefähr 14 Stunden; b. die Berufskenntnisse ungefähr 2 Stunden.

2. Prüfungsstoff

Art. 11 Praktische Arbeiten Unter Berücksichtigung des Fabrikationsprogramines des Lehrbetriebes hat jeder Lehrling die nachstehenden allgemein vorkommenden Arbeiten selbständig auszuführen: Annahme von Getreide bis zur Einlagerung in Silozellen (Beurteilung, Verwiegung, Reinigung, Förderung und Zellenwahl); Annahme von mehligen Produkten bis zur Einlagerung (Beurteilung, Verwiegung, Reinigung, Förderung); Einstellung und Bedienung der Vermahlungsmaschinen (Schlägerschema und Wahl der Siebe. Einstellung des lastabhängigen Speiseapparates und der zugehörigen Transport- und Aspirationsanlagen) ; Herstellung von vorgeschriebenen Mischungen mittels Handsteuerung nach Rezepten; Herstellung von Vormischungen nach Rezepten (Bereitstellen und Auswägen der Komponenten); Einstellung der Absackwaage unter Berücksichtigung des Schüttgewichtes, der Waagenleistung und der Fliesseigenschaften; Zufügung von Flüssigkeiten wie Fett oder Öl, Melasse und anderen Flüssigkeiten in die Mischungen; Inbetriebnahme der Futterwürfelpresse (unter Verwendung von Dampf oder Wasser). Herstellung von Würfeln. Herstellung von Würfelschrot. Wechsel der Pressmatrizen oder Rollen. Bedienung und Einstellung der Aspiration.

Unterhaltsarbeiten. Einstellung des Manostats. Bedienung eines pneumatischen Stranges. Bedienung der Sackzunàhmaschine. Sackstapelung. Bestimmung des Feuchtigkeitsgehaltes (Rohstoffe und Fertigprodukte). Bestimmung des Hektolitergewichtes von Getreide. Sichtanalyse bei Fertigprodukten (Granulationsvergleich).

Art. 12 Berufskenntnisse Die Prüfung ist in Anlehnung an die praktischen Arbeiten und anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie wird mündlich durchgeführt und

1788 erstreckt sich auf folgende Gebiete, die auch den in der Berufsschule vermittelten Stoff umfassen : Materialkenntnisse Eigenschaften, Herkunft, Verarbeitungsmöglichkeit der Rohstoffe : Getreidearten wie Weizen, Hafer, Gerste, Roggen, Mais, Hirse und Milo.

Pflanzliche Eiweisse wie Leinkuchen und Trockengras sowie Ölschrote von Raps, Soja, Erdnuss und Leinsaat.

Tierische Eiweisse wie Fleischmehl, Blutmehl, Fischmehl (dampf- und luftgetrocknet).

Organische und anorganische Mineralstoffe wie Knochenmehl, kohlensaurer und phosphorsaurer Kalk.

Ballaststoffe wie Haferschalen, Kakaoschalen, Trester, Treber, Spreue, Fette, Öle, Melasse.

Mühlen- und Mühlennebenprodukte wie Weizenfuttermehl, Weizenkleie.

Milchprodukte wie Magermilchpulver, Molkepulver.

Maschinenkenntnisse Aufbau, Funktion, Handhabung und Wartung der verschiedenen Maschinen, Transport-, Absack- und Verladesysteme wie : Getreidewaage bzw. Mehlwaage. Separator bzw. Kontrollsieb (unter Berücksichtigung der zweckmässigen Siebbespannung). Magnet. Aspiration (Entstaubung). Mechanische Förderelemente wie Kettentransporteure, Schnekken, Elevatoren, Bandtransporte und pneumatische Transporte (Saug- und Drucklufttransporte). Dosierapparate für die Vermahlung. Hammermühlen.

Schrotmühlen. Mechanischer oder pneumatischer Transport mit Aspiration.

Mischwaagen. Mischmaschinen wie Chargenmischer, Durchlaufmischer, Wirbelstrommischer. Absackwaage. Sacknähmaschine. Dosierapparate für feste und flüssige Stoffe. Futterwürfelpressen. Wärmeerzeuger, eventuell Dampferzeuger. Futterwürfelkühler. Futterwürfelbrecher. Überwachung der Kontrollgeräte.

Allgemeine Berufskenntnisse Qualitätsbeurteilung der Rohstoffe. Arbeitsvorgänge bei der Futterwarenherstellung wie: Annahme, Reinigung und Silotierung des Rohmaterials. Vermahlung.

Kontrolle der Mahlfeinheit und der Granulation. Dosieren, Wägen, Mischen nach vorgeschriebenen Rezepten. Beigabe von Melasse, Ölen, Fetten und anderen flüssigen Komponenten. Beigabe von Mikromengen wie Spurenelementen, Vitaminen und Wirkstoffen. Verwiegung, Einstellung der Absackwaage, Tarierung. Einstellung der Waagenspeisung. Kontrolle des Futters auf Feuchtigkeitsgehalt und Homogenitat. Sichtprobe. Lagerkontrolle, Programmierung der Produkte. Disposition der Verladezellen, Gewichtskontrolle, Erkennung

1789 und Behebung von Fabrikationsfehlern. Lesen von Fabrikations Vorschriften, Diagrammen und Installationsplänen. Schädlingsbekämpfung, Kenntnis des Futtermittelbuches. Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschädigungen. Führung des Arbeitstagebuches.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 13

Beurteilung 1

Die praktischen Arbeiten werden in die nachstehenden Positionen aufge-

teilt: Pos. l : Annahme, Auslad gesackt und lose, Reinigen, Einlagern, Überwachen und Austragen.

Pos. 2: Beurteilung der Rohmaterialien und der Fertigprodukte. Einfache Analysen.

Pos. 3 : Schroten, Mahlen, Sichten.

Transporte mechanisch und pneumatisch.

Aspirationsanlagen.

Pos. 4: Mischerei, Chargen- oder Durchlaufmischer.

Hand- oder vollautomatische Dosierung.

Melassieren, Fetten.

Pos. 5 : Konzentrate. Vorbereitung und Vormischung.

Pos. 6: Pressen. Herstellen von Würfeln und Würfelschrot.

Pos. 7: Absacken, Palettieren, Stapeln, Lagern. Verlad gesackt und lose.

Pos. 8 : Unterhalt des Maschinenparkes, einfache Reparaturen.

Schädlingsbekämpfung.

z

Die Berufskenntnisse werden in die nachstehenden Positionen aufgeteilt: Pos. l : Materialkenntnisse.

Pos. 2: Maschinenkenntnisse.

Pos. 3 : Allgemeine Fachkenntnisse.

3

Für die Bewertung der praktischen Arbeiten sind sämtliche vorkommenden Arbeitstechniken ihrem Schwierigkeitsgrad entsprechend zu berücksichtigen. Massgebend sind fachgemässe, saubere und genaue Ausführung, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und Arbeitsmenge bzw. aufgewendete Arbeitszeit.

Für jede Position ist jeweils nur eine Note einzusetzen. Werden zur Ermittlung einer Positionsnote für die praktischen Arbeiten und die Berufskenntnisse Teilnoten verwendet, so darf die Positionsnote nicht einfach als arithmetisches Mittel aus den Teilnoten errechnet werden. Sie ist vielmehr unter Berücksichtigung dieser Teilnoten und Beachtung ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Prüfungsposition zu schätzen und nach Artikel 14 zu erteilen.

1790 Art. 14

Notengebung 1

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben1) : Eigenschaften der Leistungen

Beurteilung

Qualitativ und quantitativ vorzüglich ausgezeichnet Annähernd richtig und vollständig, verdient aber die höchste Auszeichnung nicht sehr gut Zweckentsprechend, mit nur geringfügigen Fehlern gut Befriedigend, aber gewichtigere Fehler und kleine Lükken aufweisend ziemlich gut Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Futterwarenmüller zu stellen sind, noch knapp entsprechend genügend Den Mindestanforderungen, die an einen gelernten Futterwarenmüller zu stellen sind, nicht mehr entsprechend ungenügend Grobe Fehler aufweisend und unvollständig sehr schwach Wertlos oder nicht ausgeführt unbrauchbar Andere Zwischennoten als 5,5 oder 4,5 sind nicht zulässig.

Note

6 5,5 5 4,5 4 3 2 l

2 Die Note in den praktischen Arbeiten und in den Berufskenntnissen wird als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, berechnet.

3 Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in einzelne grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden. Seine Angaben sind jedoch im Expertenbericht (Art. 15 Abs. 4) zu vermerken.

Art. 15

Prüfungsergebnis 1

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der praktischen Arbeiten doppelt zu zählen ist : Mittelnote der praktischen Arbeiten, Mittelnote der Berufskenntnisse, Mittelnote der Prüfung in den allgemeinbildenden Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (Vi der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle, ohne Berücksichtigung eines Restes, zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Mittelnote der praktischen Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreitet.

l

> Die Formulare für die Eintragung der Noten können bei der Vereinigung schweizerischer Futtermittelfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

1791 4

Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in d%s Notenformular einzutragen.

6 Das ausgefüllte Notenformular ist nach der Prüfung unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

Art. 16 Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhalt das eidgenössische Fähigkeitszeugnis. Sein Inhaber ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung «gelernter Futterwarenmüller» zu führen.

JH. Inkrafttreten

Art. 17 Dieses vorläufige Reglement tritt am 1. Oktober 1971 in Kraft.

Bern, den 10. September 1971 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Grübel

2076

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1971

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1971

Date Data Seite

1777-1791

Page Pagina Ref. No

10 045 263

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.