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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen Massnahmen zur Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat gestützt auf Artikel 27 der Verordnung vom 16. November 1945 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften nachstehende Institution als Kreditund Hilfsinstitut im Sinne des Artikels 86 Absatz l Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen anerkannt : UFA-Bfirgschaftsgenossenschaft, Christoph-Schnyder-Strasse 2, Sursee.
Bern, den 19. Juli 1971 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Notifikation und Fliesenleger, deutscher Staatsangehöriger, unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie am 25. Mai 1971 auf Grund des am 23. September 1970 durch den Zolluntersuchungsdienst Zürich der Zollkreisdirektion Schaff hausen gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollübertretung in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 9,75 und 91 des Zollgesetzes und der Artikel 52 und 53 des Bundesbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 1247.80 Franken.
Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.
1740 Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der vorerwähnten Busse erlassen, womit sich diese auf 935.85 Franken ermässigt. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Busse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde (im Doppel) beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten.
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- oder Beschwerdefrist wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar. Sie werden hiermit aufgefordert, innert 14 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den Betrag der Busse von 1247.80 Franken an die Zollkreisdirektion Schaffhausen, Zolluntersuchungsdienst Zürich (Postcheckkonto 80-21074), zu zahlen. Erfolgt keine Zahlung, so wird die Busse gemäss Artikel 98 Absatz 2 des Zollgesetzes und Artikel 317 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege in Haft umgewandelt.
Bern, den 30. Juli 1971 Eidgenössische Oberzolldirektion
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Jahr
1971
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
30
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
30.07.1971
Date Data Seite
1739-1740
Page Pagina Ref. No
10 045 139
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