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10836 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung einer Zulage an das Bundespersonal im Herbst 1971 (Vom 28. April 1971)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Besoldung der Bundesbeamten wurde auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. September 1970 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten rückwirkend auf den l. Juli 1970 real um 4 Prozent verbessert. Ausserdem wurde der Höchstbetrag des Ortszuschlages in den Städten auf den l. Januar 1971 von 1200 auf 1400 Franken für Verheiratete erhöht. Dazu kam der um 4 Prozent verbesserte Teuerungsausgleich, der für das Jahr 1970 in Form einer Einmalzulage gewährt wurde und seit Beginn des Jahres 1971 laufend ausgerichtet wird. Trotzdem haben sich die Personalschwierigkeiten des Bundes und namentlich der beiden Verkehrsanstalten weiterhin verschärft, so dass wir gezwungen sind, Ihnen bereits 1971 eine weitere Massnahme, nämlich die Ausrichtung einer Herbstzulage, für das Bundespersonal vorzuschlagen.

1. Personalbestand In den letzten Jahren hat sich der Personalbestand des Bundes (ohne Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz) wie folgt verändert : Jahr

1966 1967 1968 1969 1970

Bedienstete im Jahresmittel PTT-Betriebe Allg. Bundesvcrwaltung

Bundesbahnen

Total

32230 32560 33348 34579 35371

41211 40713 40398 40344 40231

117712 118 182 119471 121 523 122 986

44271 44909 45725 46600 47384

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Der Zuwachs von 1966 bis 1970 beträgt für die allgemeine Bundesverwaltung 9,7 Prozent; rund die Hälfte davon ist durch den Ausbau der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich sowie die Übernahme der Technischen Hochschule Lausanne verursacht. Der Personalbestand der PTT-Betriebe stieg um 7 Prozent, während jener der Bundesbahnen teils als Folge der Rationalisierung, teils wegen Rekrutierungsschwierigkeiien um 2,4 Prozent zurückging. Der gesamte Personalbestand des Bundes nahm um 4,5 Prozent zu. In der gleichen Periode veränderte sich nach den Erhebungen des BIGA die Zahl der in einigen Sparten der privaten Wirtschaft erwerbstätigen Personen wie folgt: Prozent

Industrie und Handwerk Bauwirtschaft Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung Handel Banken Versicherungen Vermittlung, Beratung, Interessenvertretung Gastgewerbe Gesamtzahl der Erwerbstätigen

+ 0,8 -- 4,4 -- 3,1 + 5,3 +41,2 +12,0 + 25,5 -- 1,0 + 2,2

Der Personalbestand des Bundes ist in der Vergleichsperiode zwar stärker angestiegen als die Gesamtzahl der Erwerbstätigen. Die Zunahme ist jedoch geringer als in der Gruppe «Dienstleistungen»(Handel, Banken, Versicherungen, Gastgewerbe usw.), wo heute durchschnittlich 7 Prozent mehr Personen beschäftigt werden als 1966. Die Arbeitsbedingungen des Bundes haben dem Durchschnitt der in der Privatwirtschaft üblichen entsprochen, weil sonst angesichts der vorherrschenden Personalknappheit eine parallele Entwicklung der Personalbestände nicht möglich gewesen wäre. Diese verallgemeinernde Feststellung gilt jedoch nicht für die Verhaltnisse in den einzelnen Berufskategorien und Regionen. Denn das starre Besoldungssystem des Bundes verlangt eine von der Marktlage unabhängige Einreihung der Ämter in die Besoldungsklassen und gestattet auch nur eine sehr beschränkte regionale Abstufung der Löhne.

Daher ist es immer möglich, Beispiele für eine unter- wie überdurchschnittliche Entlöhnung der Bundesbeamten gegenüber, entsprechenden Berufen an einem bestimmten Ort zu nennen.

2. Ein- und Austritte Seit 1967 hat sich die Zahl der Eintritte und der Abgänge (ohne Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz und ohne Versetzungen innerhalb des Bundes) beim Bund wie folgt verändert :

838 Eintritte Anzahl

Jahr

Abgänge1) Anzahl

in % des Bestandes

in % des Bestandes

Gesamte Bundesverwaltung

1967 1968 1969 1970

9059 9147 9971 11747

7,8 7,8 8,3 9,8

7775 7847 9139 11 665

6,7 6,7 7,6 9,7

4170 4271 4108 4978

9,7 9,7 9,2 11,1

3336 3358 3677 4857

7,7 7,6 8,2 10,8

4,1 4,2 5,3 6,5

1998 1960 2357.

3083

4,9 4,9 5,8 7,7

PTT-Betriebe

1967 1968

1969 1970

'

Bundesbahnen

1967 1688 1968 1694 2125 1969 2620 1970 1 > Einschliesslich Pensionierungen.

Innert kurzer Zeit hat der Personalwechsel um über einen Drittel zugenommen; nämlich um etwa einen Viertel bei den Eintritten und rund 50 Prozent bei den Abgängen. Die Zahl der freiwilligen Austritte ist sogar um rund zwei Drittel gestiegen.

Die regionale Zusammenstellung für 1970 zeigt, wie sich die freiwilligen Austritte in den grossen Städten häufen.

Total Bedienstete1)

Anzahl Austritte Manner

z

Frauen )

Zürich 12 178 976 774 12178 340 274 5755 Basel 293 Genf 3614 189 1085 Bern 17123 515 268 Lausanne 4562 177 2694 Total Städte 43232 43 232 2197 1792 2156 Übrige Schweiz 76 76071 071 4486 Ganze Schweiz 119303 '19 303 4 353 x > Ohne Lehrkörper ETH und Hilfspersonal der PTT-Betriebe.

2 > Einschliesslich Austritte wegen Heirat.

Austritte in % des Bestandes Manner Frauen s)

9,9 7,1 7,3 3,9 4,8 6,4 3,1 4,2

33,1 28,6 28,3 27,5 31,4 29,5 23,7 26,9

Die Austritte sind in den fünf Grossstädten wesentlich zahlreicher als in der übrigen Schweiz. Die Unterschiede sind beim männlichen Personal wesentlich ausgeprägter als bei den Frauen. Innerhalb der Grossstädte kommt Zürich eine Sonderstellung zu: innert Jahresfrist war jeder zehnte Beamte und jede dritte weibliche Arbeitskraft zu ersetzen. In Basel und Genf traten jeder vierzehnte Beamte und rund 28 Prozent des weiblichen Personals aus. Bern ver-

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zeichnet eine verhältnismässig geringere Austrittshäufigkeit, weil die Fluktuation in der Verwaltung kleiner ist als im Betrieb und der Anteil des Verwaltungspersonals in Bern grösser ist als andernorts. Der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte am Personalbestand hat grossen Einfluss auf die Austrittsziffer.

Wir verzichten deshalb auf die Ermittlung von Prozentzahlen für die Gesamtbestande der einzelnen Orte.

Wir hatten gehofft, die Lage werde sich 1971 infolge der Reallohnverbesserung und des Ausbaus der Vergütungen für unregelmässig geschichtete Dienstleistungen bessern. Die ersten Berichte über die Mutationen in den Monaten Januar und Februar 1971 deuten indessen auf eine weitere Zunahme der freiwilligen Austritte: Freiwillige Austritte in den Monaten Januar und Februar 1971 verglichen mit dem Vorjahr 1970 1971 Veränderung

Allgemeine Bundesverwaltung PTT-Betriebe Bundesbahnen Total

254 322 240 816

245 426 378 1049

--- 9 +104 +138 +233

Ein anderes Zeichen für den zunehmenden Personalabgang ist, dass die Eidgenössische Versicherungskasse 4,1 Millionen Franken im ersten Quartal 1970 und 5,6 Millionen Franken im ersten Quartal 1971 an Beiträgen für austretende Versicherte zurückerstattet hat. Für den Bereich der Bundesbahnen erhöhten sich die Rückerstattungen ihrer Personal- und Hilfskasse im gleichen Zeiträume von 1,6 auf 2,9 Millionen Franken.

Als unmittelbare Folge der zahlreichen Austritte in den Grossstädten entstehen hier Lücken im Personalbestand, die nicht mehr geschlossen werden können, weshalb das Stammpersonal überbeansprucht werden muss. Ende 1970 waren rund 5 200 Arbeitsplätze entweder unbesetzt oder bloss durch Aushilfen besetzt, nämlich 700 Stellen bei der allgemeinen Bundesverwaltung, 2 800 Stellen bei den PTT-Betrieben und l 700 Stellen bei den Bundesbahnen.

Die PTT-Betriebe melden über 50000 nicht ausgeglichene Ruhe- und Ferientage sowie 118 000 Tage geleisteter Überzeitarbeit, die entweder durch Freizeit im Jahre 1971 oder bar abgegolten werden müssen. Hievon entfallen rund 56000 Tage auf die Städte Basel, Genf und Zürich. Im Bereiche der Betriebsdienste der Bundesbahnen erreichten die Rückstände rund 70000 Tage; sie betreffen wie die Lücken im Personalbestand zu einem grossen Teil die personalreichen Verkehrszentren Zürich und Basel. Rund 28000 nicht bezogene Ruhe-, Ausgleichs- und Ferientage wurden im Jahre 1970 bar abgegolten.

3. Beurteilung der Lage Allgemein betrachtet dürfte der Personalmangel bei den Betrieben des Bundes weder grösser noch geringer sein als bei vergleichbaren privaten Unternehmungen. Die Lage des Bundes ist jedoch deswegen erschwert, weil die

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Arbeitsbedingungen seines Personals im Gesetz vorgezeichnet sind und das Lohngefüge nicht beliebig verändert werden kann, sobald sich in einem bestimmten Beruf oder in einzelnen Landesgegenden Mangelerscheinungen zeigen. Nach Artikel 38 des Beamtengesetzes sind die Ämter aller Verwaltungszweige und Verkehrsbetriebe des Bundes unter gleichen Voraussetzungen in die nämliche Besoldungsklasse einzureihen. Als solche Voraussetzungen nennt der Gesetzgeber ausdrücklich die für das Amt erforderliche berufliche Vorbildung, den Umfang des Pflichtenkreises sowie die dienstlichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefahren. Die Ämterklassifikation kann nicht ohne weiteres der besonderen Arbeitsmarktlage in einem Beruf oder einer Region angepasst werden. Ob eine Berufskategorie höher einzureihen ist, entscheidet sich in erster Linie am Vergleich mit den Anforderungen, welche die Angehörigen anderer Berufe zu erfüllen haben, obschon keine Arbeitsbewertung vollständig von den Wertbegriffen des Arbeitsmarktes wird abstrahieren können.

Lediglich der Ortszuschlag erlaubt eine bescheidene Besoldungsabstufung nach dem Dienst- und Wohnort des Beamten. So sind gezielte Besoldungsmassnahmen nur durch eine sorgfältig zu überlegende Änderung der Besoldungsstruktur möglich. Denn weder die PTT-Betriebe noch die Bundesbahnen sind in der Lage, ihre Leistungen den personellen Gegebenheiten anzupassen. Für Post und Bahn wie für die Zollverwaltung richtet sich der Personalbedarf nach dem Umfang des Verkehrs, den sieauf Grundihrer Leistungspflicht täglichzu bewältigen haben. Dieser Verkehr ist in den wirtschaftlichen Zentren am grössten.

Dort entsteht für die Verkehrsbetriebe der dringlichste Personalbedarf, für die Zollverwaltung an der Grenze. Eine Verlagerung des Betriebes in günstigere Gegenden ist ausgeschlossen.

Die Lage wird durch den zunehmenden Personalwechsel erschwert. Es treten gut eingearbeitete Arbeitskräfte aus ; das neue Personal muss zuerst für den PTT- oder Bahndienst geschult werden, da es meistens aus ändern Berufen kommt. Gerade in dieser Hinsicht unterscheidet sich der Übertritt vom Bundes- in den Privatbetrieb oder umgekehrt wesentlich von jenem innerhalb desselben Wirtschaftszweigs der Privatwirtschaft. Der Übertretende muss im einen Falle auf Kosten des neuen Arbeitgebers eingearbeitet werden,
wobei ihm vielfach die vorhandenen Kenntnisse wenig dienen; im ändern Fall wechselt er wohl den Arbeitgeber, nicht aber den Beruf.

4. Massnafamen des Bundesrates Der Bundesrat beschloss auf den 1. Januar 1971 namhafte Verbesserungen der Vergütungen für das Personal mit unregelmässig geschichteter Arbeitszeit, nämlich - die Erhöhung der Vergütung für Sonntagsdienst von 25 auf 331/s Prozent der Besoldung, - die Erhöhung der Vergütung für Nachtdienst von 1.60 Fr. auf 2.60 Fr. je Stunde und die Ausrichtung dieser Vergütung am Samstag bereits ab 18 Uhr (übrige Tage ab 20 Uhr), ferner

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- die Erhöhung der Vergütung bei unregelmässiger Schichtung der Arbeitszeit von l .20 Fr. auf 2 Fr. je Mahlzeit.

Ausserdem wurden die Vergütungen für Dienstreisen und auswärtige Verwendung in den untern Besoldungsklassen verbessert, die für den Anspruch auf die volle Besoldung bei Krankheit massgebende Frist von sechs Monaten auf ein Jahr erstreckt und die vierte Ferienwoche vom 40. statt vom 45. Altersjahr an bewilligt.

Diese Massnahmen, deren Kosten rund 60 Millionen Franken betragen, bewirken vor allem für das Betriebspersonal der Bundesbahnen eine namhafte Erhöhung der Bezüge ; sie kommen jedoch im Bereiche der allgemeinen Bundesverwaltung und der PTT-Betriebe nur wenigen Personalkategorien zu gut und genügen allein nicht, den Personalabgang zu mildern. Der Bundesrat sicherte deshalb dem Bundespersonal für das Jahr 1972 eine Reallohnverbesserung im Betrage einer Monatsbesoldung zu, ein Schritt, der auch im Blick auf die Entwicklung in einzelnen Kantonen und namentlich in Gemeinden nicht zu umgehen ist. Eine Botschaft zu dieser Frage soll den eidgenössischen Räten im Herbst 1971 unterbreitet werden.

Die auf den l. Januar 1971 wirksam gewordene Reallohnverbesserung von 4 Prozent, die Erhöhung der Teuerungszulage um ebenfalls 4 Prozent, die Verbesserung der Vergütungen für unregelmässig geschichtete Dienste sowie die Zusicherung einer Reallohnverbesserung, die Ende 1972 wirksam werden kann, reichen nicht aus, um die Abwanderung von qualifizierten und gut eingearbeiteten Beamten und Angestellten entscheidend einzudämmen. Deshalb haben wir uns im Einvernehmen mit den Generaldirektionen der PTT-Betriebe und der Bundesbahnen entschlossen, für 1971 eine Überbrückungsmassnahme vorzusehen.

5. Herbstzulage für 1971 Die «Überbrückungsmassnahme» soll eine weitere Zunahme der Zahl der Austritte aus dem Bundesdienst verhindern helfen und namentlich die gut eingearbeiteten Beamten und Angestellten in den grossen Zentren von einem Stellenwechsel zurückhalten. Wir schlagen deshalb vor, die im Herbst 1971 auszurichtende einmalige Zulage nach dem Dienstort abzustufen. Mit der Ausrichtung einer Kopfquote begünstigen wir einerseits das Personal der untern Klassen, in denen der Personalmangel besonders beunruhigend ist. Die Abstufung nach dem Dienstort trägt anderseits dem Umstand Rechnung, dass die Austritte in
den Städten wesentlich häufiger sind als andernorts. Die Auszahlung als Herbstzulage ergibt sich zwangsläufig, weil unsere Vorlage nicht vor Mitte Oktober 1971 rechtskräftig sein kann.

Eine zunächst in Betracht gezogene Beschränkung auf die untern Besoldungsklassen hätte die Angehörigen der mittlern und obern Besoldungsklassen, auf deren gute Dienste wir nicht minder angewiesen sind, beunruhigt ; auch wäre es schwer gewesen, eine Grenze innerhalb der ordentlichen Besoldungsklassen zu ziehen und stossende Überschneidungen zu verhindern. Hingegen sehen wir vor,

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die Beamten der Überklasse von der Herbstzulage auszunehmen : ihre « Betriebstreue» sollte nicht durch die Ausrichtung eine Betrages von 500 bis 700 Franken beeinflussbar sein.

Hinsichtlich der regionalen Abstufung der Zulage gingen die Meinungen innerhalb der Verwaltung und des Personals auseinander. Der Umstand, dass die Personalabgänge und die Rekrutierungsschwierigkeiten in den Grossstädten weit über dem Landesmittel liegen, sprach für eine entsprechende Gestaltung der Zulage ; erwogen wurde sogar deren Beschränkung auf ausgewählte Zentren. Umgekehrt kann es sich nicht darum handeln, dem Personal in den Städten Existenzbedingungen zu verschaffen, die einer Bevorzugung gleichkämen. Verwaltungsstellen wie namentlich die Zollverwaltung haben überdies weniger Mühe, ihr Personal in die Städte zu versetzen als auf das Land, und deswegen kein Interesse an einem zu grossen Unterschied zwischen den Stadt- und Landlöhnen. Es wurde endlich darauf hingewiesen, dass umfangreiche Personalkategorien fast ausschliesslich in den ländlichen Gebieten rekrutiert werden können und eine recht entlöhnte Beamtenschaft die Personalwerbung für die Stadt erleichtere.

Diese Überlegungen und vor allem der finanzielle Rahmen führten schliesslich zu folgendem Vorschlag : - die Beamten der fünf Städte Zürich, Basel, Genf, Bern und Lausanne erhalten eine Herbstzulage von 700 Franken, - die Beamten der Städte mit 20000 bis 100000 Einwohnern eine solche von 600 Franken und - alle übrigen Beamten eine solche von 500 Franken.

Die Abgrenzung richtet sich nach den Regeln, die für den nach der Grosse des Dienstortes bemessenen Teil des Ortszuschlages gelten. Die Beamten gewisser Vororte der Städte erhalten demnach dieselbe Herbstzulage wie jene der Kerngemeinde; über die Einzelheiten orientiert die Aufstellung im Anhang. Auf Grund der überdurchschnittlichen Personalschwierigkeiten in Zürich, Basel und Genf hätte sich vielleicht eine stärkere Differenzierung zwischen Stadt und Land oder eine andere Abgrenzung der Stufen rechtfertigen lassen. Die hier vorgeschlagene Anknüpfung an die vom Personal für den Stadtzuschlag anerkannten Kriterien hat den gewichtigen Vorteil, dass für die regionale Lohnabstufung keine neuen Zonenabgrenzungen erforderlich sind.

Die Herbstzulage soll gleichzeitig mit dem Novemberzahltag und der einmaligen
Teuerungszulage für 1971 ausbezahlt werden. Bedienstete, die nach dem 30. November 1971 in den Bundesdienst eintreten oder am 1. November 1971 in einem gekündigten Dienstverhältnis stehen, erhalten keine Herbstzulage, denn es besteht kein Anlass, kurz nach der Dienstaufnahme oder bei Vorliegen einer Kündigung die Betriebstreue zu belohnen. Wer zwischen dem l. Januar und dem 31. August 1971 eine Stelle beim Bund antritt oder wer nach dem 30. September 1971 wegen Invalidität oder Alters aus dem Bundesdienst austritt, soll die ganze Herbstzulage erhalten. Wer hingegen zwischen dem l. September und dem 30. November 1971 eine Stelle beim Bund antritt oder zwischen dem 1. Juli und dem

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30. September 1971 mit Anspruch auf eine Rente gemäss den Artikeln 21-23 der Kassenstatuten oder auf eine Fürsorgeleistung bei Betriebsunfall wegen Invalidität aus dem Bundesdienst ausscheidet, soll einen Teilbetrag erhalten. Wir sehen vor, diesen wie folgt festzusetzen: - 25 Prozent für die im November eintretenden oder im Juli 1971 pensionierten Beamten und Angestellten, - 50 Prozent für die im Oktober eintretenden oder im August 1971 pensionierten Beamten und Angestellten, - 75 Prozent für die im September eintretenden oder im September 1971 pensionierten Beamten und Angestellten.

Hiebei gilt als Pensionierungstermin der Tag, an dem das Dienstverhältnis aufgelöst wird.

6. Kosten Die Herbstzulage 1971 verursacht für die rund 126 000 Bediensteten des Bundes folgende Mehrausgaben : Herbstzulage zu 700 Franken 36,3 Millionen Franken Herbstzulage zu 600 Franken 15,2 Millionen Franken Herbstzulage zu 500 Franken 21,5 Millionen Franken Total 73,0 Millionen Franken Dies sind rund 2,5 Prozent der gesamten Lohnausgaben für das Jahr 1971.

Hievon entfallen 18,5 Millionen Franken auf die allgemeine Bundesverwaltung (ohne Regiebetriebe), 3 Millionen Franken auf die Militärwerkstätten und die Alkoholverwaltung, 28 Millionen Franken auf die PTT-Betriebe und 23,5 Millionen Franken auf die Bundesbahnen. Diese Beträge sind in den Voranschlägen für 1971 nicht enthalten. Da den Mehrausgaben für die Herbstzulage keine Mehreinnahmen gegenüberstehen, werden sich die Rechnungsergebnisse entsprechend verschlechtern. Die unumgänglichen Tarifanpassungen können erst später wirksam werden. Beide Verkehrsbetriebe befürworten angesichts der bestehenden Schwierigkeiten trotzdem die Ausrichtung der Herbstzulage.

7. Stellungnahme der Personalverbände Der vorliegende Beschlussesentwurf stellt eine Verständigung mit den Verbänden des Bundespersonals dar, die allerdings erst nach längern Verhandlungen erreicht wurde. Sie wurden dadurch erschwert, dass auch eine geringe Änderung der Ansätze gewichtige finanzielle Auswirkungen hat. Eine Erhöhung oder Verminderung der allen Bediensteten zukommenden Kopf quote um 100 Franken verursacht eine Mehr- oder Minderausgabe von rund 12,5 Millionen Franken, eine entsprechende Änderung des Zuschlages in den Grossstädten eine solche von rund 5,2 Millionen Franken.

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8. Verfassungsrechtliche Grundlage; Form des Beschlusses Die Rechtsgrundlage des beigefügten Beschlussesentwurfes bildet Artikel 85 Ziffer 3 der Bundesverfassung, wonach die Festsetzung der Besoldung der Bundesbehörden und der Beamten in den Geschäftskreis der Bundesversammlung fällt. Er hat die Rechtsform eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses, weil die Beamtenbesoldung im Beamtengesetz abschliessend geregelt ist und somit nicht ohne referendumspflichtigen Beschluss geändert werden darf.

Abschliessend bleibt die Frage zu beantworten, wie sich die erneute Verbesserung der Bezüge des Bundespersonals mit der allgemein erwünschten Inflationsbekämpfung verträgt. Sicher werden zahlreiche private und öffentliche Arbeitgeber die Ausrichtung der Herbstzulage zum Anlass nehmen, die Löhne des eigenen Personals anzupassen; andernfalls kämen sie bei der Personalwerbung in ein dem Bund gegenüber ungünstigeres Verhältnis als bisher. Ebenso werden die Lohn- und Preisindexe durch die unvermeidliche Anpassung der Bahn-, Post- und Telephontarife beeinflusst. Sie ist mindestens teilweise die Folge der steigenden Personalkosten. Kann der Bund hier nicht das gute Beispiel geben und auf die vorgeschlagene «Lohnrunde» im Interesse der Lohn- und Preisstabilisierung im Sinne der von der ständerätlichen Finanzkommission postulierten Dämpfungsmassnahmen verzichten ?

Ein solcher Entschluss setzt indessen ein Gleichgewicht der Arbeitsbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmerschaft voraus. Sonst muss der eine Arbeitgeber zusehen, wie ihm der andere vor allem tüchtige Mitarbeiter mit besseren Lohnangeboten abwirbt. Wie die eindrückliche Zunahme der Zahl der Austritte aus dem Bundesdienst belegt, besteht namentlich in den grossen Wirtschaftszentren ein Lohngefalle zuungunsten des Bundes. Gerade in diesen Zentren befinden sich aber die Schlüsselstellen für den Ablauf des Verkehrs. Hier allenfalls auftretende Schwierigkeiten haben weitreichende Auswirkungen im ganzen Verkehrsnetz des Landes. Namentlich die PTT-Betriebe und die Bundesbahnen sind daher auf die rasche Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen angewiesen, um ihre Dienste weiterhin zum Nutzen der gesamten Wirtschaft erbringen zu können.

Dessen ungeachtet wird sich der Bundesrat nach wie vor mit den ihm zur Verfügung stehenden, allerdings immer noch recht beschränkten Mitteln dafür einsetzen, die Geldentwertung zu bekämpfen. Es wäre indessen verfehlt und würde langfristig nicht mehr behebbare Schäden verursachen, wenn'die Stabili* sierung einseitig bei den Bundeslöhnen versucht würde. Dies könnte sich rasch zum Schaden aller Wirtschaftszweige auswirken.

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Wir beehren uns deshalb, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, Ihnen die Genehmigung des beigefügten Beschlussesentwurfes zu beantragen.

Bern, den 28. April 1971 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Gnägi Der Bundeskanzler : Huber

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Anhang

Verzeichnis der Dienstorte mit Anspruch'auf eine Herbstzulage Herbstzulage 700 Franken Basel, Allschwil, Binningen, Birsfelden, Münchenstein, Muttenz, Riehen Bern (ohne Nieder- und Oberbottigen, Riedbach, Riedern, Eymatt), Bolligen (nur Ostermundigen, Papiermühle), Köniz (nur Köniz-Dorf, Liebefeld, Spiegel, Wabern)

Genf, Carouge, Le Grand-Saconnex, Lancy, Meyrin, Onex, Vernier

Lausanne (ohne Vers-chez-les-Blanc, Chalet-a-Gobet, Montheron), Prilly, Pully (ohne Monts-de-Pully), Renens

Zürich

Herbstzulage 600 Franken Ariesheim, Bettingen, Bottmingen, Dornach, Oberwil, Pratteln, Reinach Bern (nur Nieder- und Oberbottigen, Riedbach, Riedern, Eymatt), Bolligen (ohne Ostermundigen, Papiermühle), Bremgarten bei Bern, Kehrsatz, Köniz (nur Nieder- und Oberwangen), Moosseedorf, Münchenbuchsee, Muri bei Bern, Stettlen, Zollikofen Bellevue, Chêne-Bougeries, ChêneBourg, Choulex, CoUonge-Bellerive, Cologny, Confignon, Genthod, Planles-Ouates, Pregny-Chambésy, Puplinge, Thônex, Troinex, Vandoeuvres, Veyrier Lausanne (nur Vers-chez-les-Blanc, Chalet-a-Gobet), Belmont-sur-Lausanne (nur Ort), Bussigny-près-Lausanne, Chavannes-près-Renens, Crissier, Denges, Ecublens, Epalinges, Jouxtens-Mézery, Lutry (ohne Monts-de-Lutry), Le Mont-sur-Lausanne, Paudex, Romanel-sur-Lausanne, Saint-Sulpice Adliswil, Bassersdorf, Birmensdorf, Dietikon, Dietlikon, Dübendorf, Erlenbacht, Fällanden, Herrliberg, 111nau (nur Effretikon), Kilchberg, Kloten, Küsnacht, Langnau am A., Maur, Oberengstringen, Oberrieden, Opfikon, Regensdorf, Rümlang, Rüschlikon, Schlieren, Spreitenbach, Thalwil, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf, Wallisellen, Wangen, Weiningen, Zollikon, Zumikon Aarau, Buchs, Küttigen (nur Rombach), Suhr Baden, Ennetbaden, Wettingen Biel, Brügg, Evilard, Nidau, Orpund, Port (nur Portmoos) La Chaux-de-Fonds (nur Stadtgebiet)

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Herbstzulage 600 Franken (Fortsetzung) Chur (ohne Masans) Freiburg Kreuzlingen Lugano, Castagnola, Massagno, Paradiso, Sorengo, Viganello Luzern, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Littau (nur Reussbühl) Neuenburg, Hauterive, Peseux Ölten, Starrkirch-Wil, Trimbach, Wangen bei Ölten St. Gallen Schaffhausen, Feuerthalen, Neuhausen am Rheinfall Sitten Thun (ohne Goldiwil), SteflBsburg Uster (ohne Nänikon, Freudwil, Wermatswil, Sulzbach, Riedikon) Winterthur (ohne Oberseen, Sennhof), Elsau, Seuzach, Wiesendangen Zug (ohne Oberwil) Herbstzulage von 500 Franken alle ändern Dienstorte

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über die Ausrichtung einer Herbstzulage für das Bundespersonal Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffern l und 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. April 197l1), beschliesst:

Art. l Die Beamten des Bundes, deren Besoldung gemäss Artikel 36 Absatz l des Beamtengesetzes festgesetzt ist, erhalten unter Vorbehalt von Artikel 2 im November 1971 eine Herbstzulage.

2 Die Herbstzulage beträgt 700 Franken für Beamte an Dienstorten, wo der nach der Grosse des Ortes bemessene Teil des Ortszuschlages für Verheiratete 600 Franken erreicht, 600 Franken für Beamte an Dienstorten, wo dieser Teil des Ortszuschlages 450 oder 300 Franken erreicht, und 500 Franken für die übrigen Beamten.

Massgebend ist der Dienstort am 1. November 1971.

1

Art. 2 Keinen Anspruch auf die Herbstzulage hat, wer nach dem 30. November 1971 in den Bundesdienst eintritt und wer am 1. November 1971 in einem gekündigten Dienstverhältnis steht.

* Einen Teilbetrag der Herbstzulage erhält, wer zwischen dem 1. September und dem 30. November 1971 in den Bundesdienst eintritt und wer zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 1971 mit Anspruch auf eine Rente nach den Artikeln 21-23 der Kassenstatuten oder auf eine Fürsorgeleistung bei Betriebsunfall wegen Invalidität aus dem Bundesdienst ausscheidet. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30. September 1971 wegen Invalidität oder Alters besteht Anspruch auf die ganze Herbstzulage.

1

l

> BEI 19711 836

849 3

Nicht im vollen Tagewerk beschäftigte Beamte erhalten den dem zeitlichen Anteil der Beschäftigung entsprechenden Teil der Herbstzulage.

Art. 3 1

Dieser Beschluss tritt am 1. November 1971 in Kraft.

Der Bundesrat setzt die Teilbetrage gemàss Artikel 2 Absatz 2 fest und ordnet den Anspruch auf Herbstzulage für die Arbeitskräfte des Bundes, die nicht Beamte sind. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2

1773

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Année Anno Band

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19

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.05.1971

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836-849

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