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Bundesratsbeschluss über

die Abänderung und Ergänzung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohn» Zulagen im schweizerischen Schlosserund Eisenbaugewerbe (Vom 6. Juli 1948)

Der schweizerische Bundesrat, auf Gesuch interessierter Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und nach Einsichtnahme der unter diesen Verbänden getroffenen Vereinbarun vom 23. März 1948, gestützt auf Artikel 8, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1948/80. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l . Artikel 2, Ziffer l, Absatz l, und Ziffer 4, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 20. November 1947 *) betreffend die Allgemeinyerbindlicherklärung von Lohnzulagen im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe wer den auf gehoben und dur ch folgende Bestimmungen ersetzt : Art. 2, Ziff. l, Abs. 1: Allen Arbeitern wird eine Grundzulage von 80 Rp. pro Arbeitsstunde ausgerichtet, die der Arbeitgeber direkt an die Arbeiter ausbezahlt.

Art. 2, Ziff. 4, Abs. 2: Die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffenen Arbeitgeber haben d e r Ausgleichskasse j e a u f Ende Arbeitgeberprämien (Ziffer 2, Absatz l, und Ziffer 8, Absatz 1) und die direkt ausbezahlten Kinder- und Haushaltungszulagen (Ziffer 2, *) Bbl. 1947, III, 642.

939 Absatz 2, und Ziffer 8, Absatz 2) sowie die Entschädigungen unverschuldeter Arbeitsversäumnisse (Ziffer Sa, Absatz 1). Allfällige Überschüsse sind an die Ausgleichskasse abzuliefern, die ihrerseits Ausfälle zu decken hat.

Art. 2 Artikel 2 des genannten Bundesratsbeschlusses wird durch folgende Ziffer 3a ergänzt: 1 EntschädDer Arbeitgeber richtet zu Lasten des Überschussfonds der in 30. gun unverschuldete!

Ziffer 4 umschriebenen Ausgleichskasse für die nachfolgend näher Arbeitsbezeichneten Arbeitsversäumnisse einen Tagesverdienst, ira Maximum versäumnisse IV. 18 pro Tag, als Absenzentschädigung aus: bei Verheiratung des Arbeitnehmers zwei Tagesentschädigungen; bei der Geburt eines ehelichen Kindes eine Tagesentschädigung ; bei Todesfall in der Familie, sofern die Verstorbenen in Familiengemeinschaft lebten, drei Tagesentschädigungen; wenn sie nicht in Familiengemeinschaft lebten eine Tagesentschädigung; bei Bekleidungs- und Waffeninspektionen (pro Jahr) eine halbe Tagesentschädigung.

2 Als zur Familie zählend gelten: Ehefrau, Kinder, Geschwister, Eltern und Schwiegereltern.

3 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt mit der laufenden Zahltagsperiode, in die die ausgewiesenen Absenzen fallen.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der ämtlichen Veröffentlichung in Kraft.

Bern, den 6. Juli 1948, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio

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Der Bundeskanzler: Leimgruber

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1948

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15.07.1948

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938-939

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