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Bekanntmachungen von Departementen und anderen
Verwaltungsstellen des Bundes Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über Parkierung und Motorfahrzeugverkehr auf der bundeseigenen Verbindungsstrasse (Aarebrücke) zwischen dem Schweizerischen Institut für Nuklearforschung und dem Eidgenössischen Institut für Reaktorforschung in Villigen/Würenlingen (Vom 24. Februar 1971)
Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19581) über den Strassenverkehr, Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 31. Mai 1963 2 > über die Strassensignalisation, verfügt:
Auf der im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Verbindungsstrasse (Aarebrücke) zwischen dem Schweizerischen Institut für Nuklearforschung und dem Eidgenössischen Institut für Reaktorforschung (Annexanstalten der ETH) gilt folgende Regelung :
Art. l Die Brücke ist für die Erschliessung und für den internen Verkehr der beiden Institute vorgesehen und wird als bundeseigene Strasse ohne Fremdverkehr benutzt. Entlang der Strasse ab Verkehrsteiler Villigen bis zu den Parkplätzen des Eidgenössischen Instituts für Reaktorforschung ist das Parkieren untersagt und die Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h beschränkt.
2 Die Direktion der eidgenössischen Bauten wird mit dem Anbringen der erforderlichen Signale beauftragt.
1
*> AS 1959 679 z > AS 1963 541
475
Art. 2 1
Die Direktionen der beiden Institute sind berechtigt, die Brücke für den Verkehr jederzeit gänzlich zu sperren.
2 Die Direktion der eidgenössischen Bauten wird im Einvernehmen mit den Direktionen der beiden Institute für das Vorkehren der zweckmâssigsten Sperrmassnahmen besorgt sein.
,
Art. 3
Diese Verfügung tritt mit der Aufstellung der Signale in Kraft.
Art. 4 Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat gemäss den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Bundes.
Bern, den 24. Februar 1971 Eidgenössisches Departement des Innern : Tschudi
1715
476 Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1971 Monat
Zolle
Übrige Einnahmen
Total 1971
Total 1970
Mehreinnahmen
Januar
168 025
53600
221 625
213 395
8230
Februar
180754
56220
236 974
215 928
21046
Jan./Febr. 71
348 779
109 820
458 599
Jan./Febr. 70
342 198
87125
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Mindereinnahmen
29276 429 323
Anzeigen sowie Wettbewerbausschreibungen
Boner/Holzherr: Die Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung; Bern, 1969 Im Einvernehmen mit dem Verlag der Schweizerischen Juristischen Kartothek/Genf hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Herausgabe der die Krankenversicherung betreffenden «Karten» in Form einer Broschüre veranlasst, die unter obigem Titel erschienen ist. Bei dieser Publikation handelt es sich um die erste zusammenhängende Darstellung über die schweizerische Krankenversicherung seit der Gesetzesrevision von 1964. Darin sind sowohl die gesamte Gesetzgebung bis Mai 1968 als auch die einschlägige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts berücksichtigt.
Die Broschüre kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, unter der Bestellnummer 318.902d (deutsch) oder 318,902f (französisch) zum Preis von je Fr. 10.- bezogen werden.
Das Verzeichnis der Luftseilbahnen, Aufzüge und Skiliftanlagen für die Personenbeförderung Stand: ApriJ 1970
kann bezogen werden zum Preise von Fr. 5.beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, Drucksachenbureau, Bundeshaus Nord, 3003 Bern
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Jahr
1971
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
11
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
19.03.1971
Date Data Seite
474-476
Page Pagina Ref. No
10 044 987
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