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Bekanntmachungen von Departementen und anderen

Verwaltungsstellen des Bundes Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über Parkierung und Motorfahrzeugverkehr auf der bundeseigenen Verbindungsstrasse (Aarebrücke) zwischen dem Schweizerischen Institut für Nuklearforschung und dem Eidgenössischen Institut für Reaktorforschung in Villigen/Würenlingen (Vom 24. Februar 1971)

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19581) über den Strassenverkehr, Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 31. Mai 1963 2 > über die Strassensignalisation, verfügt:

Auf der im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft stehenden Verbindungsstrasse (Aarebrücke) zwischen dem Schweizerischen Institut für Nuklearforschung und dem Eidgenössischen Institut für Reaktorforschung (Annexanstalten der ETH) gilt folgende Regelung :

Art. l Die Brücke ist für die Erschliessung und für den internen Verkehr der beiden Institute vorgesehen und wird als bundeseigene Strasse ohne Fremdverkehr benutzt. Entlang der Strasse ab Verkehrsteiler Villigen bis zu den Parkplätzen des Eidgenössischen Instituts für Reaktorforschung ist das Parkieren untersagt und die Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h beschränkt.

2 Die Direktion der eidgenössischen Bauten wird mit dem Anbringen der erforderlichen Signale beauftragt.

1

*> AS 1959 679 z > AS 1963 541

475

Art. 2 1

Die Direktionen der beiden Institute sind berechtigt, die Brücke für den Verkehr jederzeit gänzlich zu sperren.

2 Die Direktion der eidgenössischen Bauten wird im Einvernehmen mit den Direktionen der beiden Institute für das Vorkehren der zweckmâssigsten Sperrmassnahmen besorgt sein.

,

Art. 3

Diese Verfügung tritt mit der Aufstellung der Signale in Kraft.

Art. 4 Diese Verfügung unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat gemäss den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Bundes.

Bern, den 24. Februar 1971 Eidgenössisches Departement des Innern : Tschudi

1715

476 Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1971 Monat

Zolle

Übrige Einnahmen

Total 1971

Total 1970

Mehreinnahmen

Januar

168 025

53600

221 625

213 395

8230

Februar

180754

56220

236 974

215 928

21046

Jan./Febr. 71

348 779

109 820

458 599

Jan./Febr. 70

342 198

87125

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Mindereinnahmen

29276 429 323

Anzeigen sowie Wettbewerbausschreibungen

Boner/Holzherr: Die Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung; Bern, 1969 Im Einvernehmen mit dem Verlag der Schweizerischen Juristischen Kartothek/Genf hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Herausgabe der die Krankenversicherung betreffenden «Karten» in Form einer Broschüre veranlasst, die unter obigem Titel erschienen ist. Bei dieser Publikation handelt es sich um die erste zusammenhängende Darstellung über die schweizerische Krankenversicherung seit der Gesetzesrevision von 1964. Darin sind sowohl die gesamte Gesetzgebung bis Mai 1968 als auch die einschlägige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts berücksichtigt.

Die Broschüre kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, unter der Bestellnummer 318.902d (deutsch) oder 318,902f (französisch) zum Preis von je Fr. 10.- bezogen werden.

Das Verzeichnis der Luftseilbahnen, Aufzüge und Skiliftanlagen für die Personenbeförderung Stand: ApriJ 1970

kann bezogen werden zum Preise von Fr. 5.beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, Drucksachenbureau, Bundeshaus Nord, 3003 Bern

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Jahr

1971

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.03.1971

Date Data Seite

474-476

Page Pagina Ref. No

10 044 987

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