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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 10. Februar 1971 Die Geltungsdauer der Verleihung vom 10. Februar 1967 für eine p rovisorische Erweiterung der Wasserkraftnutzung des Rheins beim Kraftwerk Säckingen und der Verleihung vom 28. Februar 1968 für ein; provisorische Erweiterung der Wasserkraftnutzung des Rheins beim Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt in Verbindung mit dem Bundesratsbeschluss vom 10. März 1969 betreffend die Änderung der Verleihung für eine provisorische Erweiterung der WasserKraftnutzung des Rheins beim Kraftwerk Ryburg-Schwörstadt wird bis zum 29. Februar 1972 verlängert.

(Vom 23. Februar 197H Der Bundesrat hat Herrn David Ketel das Exequatur als Berufs-Generalkonsul des Königreichs der Niederlande in Genf mit Amtsbefugnis über die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf erteilt.

(Vom 25. Februar 1971) Der Bundesrat hat Herrn Yoshio Okawa das E:tequatur als Berufs-Generalkonsul Japans in Genf mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Zürich, erteilt.

(Vom 15. März 1971) Der Gasverbund Ostschweiz AG, Zürich, wurde die Konzession und das Enteignungsrecht für den Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Erdgas von Regensdorf Altburg nach Uster bzw. Pfaffhausen erteilt.

Bei der vorgesehenen Leitung handelt es sich um eite Zweigleitung der bereits in Betrieb befindlichen Erdgasleitung (Pfullendorf/Bay srn) - Thayngen - Schlieren.

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(Vom 24. März 1971) Der Gasverbund Ostschweiz AG, Zürich, wurde die Konzession und das Enteignungsrecht für den Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zur Beförderung von Erdgas von Schlieren nach Morgen erteilt. Bei der vorgesehenen Leitung handelt es sich um den westlichen Teil der die Stadt Zürich umfahrenden Ringleitung.

(Vom 31. März 1971) Herrn Heinz Masshardt, Dr. iur., Fürsprecher, Chef der Abteilung Wehrsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wurde der Titel eines Vizedirektors ad personam verliehen.

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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen Notifikation

Textilarbeiter, jugoslawischer Staatsangehöriger, zuletzt wohnhaft gewesen in D-745 Heckingen, Münzgasse 2, jetzt unbekannten Aufenthalts, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Alkoholverwaltung in Bern veruteilte Sie am 22. Februar 1971 auf Grund des am 28. Oktober 1970 durch das Zollamt Müstair gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls, wegen Widerhandlung gegen das Alkoholgesetz, in Anwendung von Artikel 53 dieses Gesetzes zu einer Busse von 410.Franken, die sich infolge der abgegebenen Unterziehungserklärung auf 273.35 Franken ermässigte.

Die Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie haben die Möglichkeit den Betrag der Busse innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation durch Beschwerde (im Doppel) beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten. Falls keine Beschwerde erfolgt, wird die Strafverfügung nach Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar.

Nach Eintritt der Rechtskraft wird der geschuldete Bussenbetrag von 273.35 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage beglichen. Der verbleibende Betrag wird alsdann bei der Zollkreisdirektion Chur hinterlegt und kann dort durch Sie oder durch eine durch Sie ermächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

Bern, den 8. April 1971 Eidgenössische Oberzolldirektion

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1971

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14

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.04.1971

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