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Regulativ über

die Anlagen des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie über die Kompetenzen und Kompetenzdelegationen des Verwaltungsrates (Vom 5. März 1948)

Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Altersund Hin! erlassenen V e r s i c h e r u n g , gestützt auf Art. 8, Abs. 2, des Reglementes vom 81. Oktober 1947 für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. nachstehend Geschäftsreglement genannt.

beschließt : I. Anlagegrundsätze

Art. i Die Aktiven des Ausgleichsfonds der Alters- und HinterlassenenVersicherung (nachstehend Ausgleichsfonds genannt) sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie eine angemessene Verzinsung gewährleistet sind. Die Beteiligung an Erwerbsunternehmungen in irgendeiner Form ist unzulässig. Es sind jederzeit genügend Barmittel bereitzuhalten, um den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihrenGunstenn vergüten und ihnen Vorschusse gewahrenzuu können (Art. 108, Abs. l, Bundesgesetz*).

2 Alle Anlagen haben ausschliesslich inSchweizerwährungg an Inlandschuldner und in der Bügel langfristig za erfolgen.

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Art. -2 Anlagen sind zugelassen bei: a. der Eidgenossenschaft mit Einschluss der schweizerischen Bundesbahnen ; b. den Kantonen: 1

*) Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 liber die Alteis- und Hinter1 assenenversicherung.

Allgemeine Grundsätze

Zugelassene Anlagen

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c.

d.

c, /.

g.

h.

i.

den Gemeinden; der Darlehenskasse der Schweizerischen Eidgenossenschaft: den Pf andbrief zentralen : den Kantonalbanken; öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Institutionen; gemischt-wirtschaftlichen Unternehmungen; Banken und Bankengruppen, deren Organisation und Geschäftstätigkeit volle Gewähr bieten.

2 Der Verwaltungsrat kann allgemein für besondere Anlagekategorien oder in Einzelfällen Sicherheiten verlangen.

3 Bei der Verteilung der Anlagen sind so weit als möglich die verschiedenen Landesteile angemessen za berücksichtigen.

Art. 8 Mittel für die Zahlungsbereitschaft

Die Zahlungsbereitschaft der zentralen Ausgleichsstelle wird gewährleistet durch die Mittel in laufender Rechnung bei der Schweizerischen Nationalbank, beim Postcheck und bei der eidgenössischen Staatskasse, durch die gemäss Art. 18 des Geschäftsreglementes der Zahlungsverkehr abgewickelt -wird.

II. Kompetenzen und Kompetenzdelegationen

Verwaltungsrat

Leitender Ausschiss

Art. 4 Der Verwaltungsrat entscheidet über den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen.

2 Bestimmte und begrenzte Befugnisse überträgt er allgemein oder in Einzelfällen dem leitenden Ausschuss oder dem Präsidenten mit der Auflage zu ausführlicher Berichterstattung in der jeweils nächsten Sitzung.

Art. 5 1 Der leitende Ausschuss bestimmt periodisch die Hohe der für die Zahlungsbereitschaft der zentralen Ausgleichsstelle notwendigen Mittel.

2 Er entscheidet über den Erwerb und die Veräusserung von Anlagen im Rahmen der nachstehenden Höchstansätze: a. bei der Eidgenossenschaft mit Einschluss der schweizerischen Bundesbahnen bis zu 50 Millionen Franken; b. bei den Kantonen, sowie bei der Darlehenskasse der Schweizerischen Eidgenossenschaft, den Pfandbriefzentralen und den Kantonalbanken insgesamt bis zu 30 Millionen Franken, höchstens 10 Millionen Franken je Darlehensnehmer; c. bei allen übrigen Anlagekategorien insgesamt bis 5 Millionen Franken.

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Die vorstehenden Höchstansätze beziehen sich jeweils auf die Gesamtheit aller Neuanlagen und Anlageveränderungen einerseits sowie auf Anlageveränderungen anderseits bis zur Berichterstattung an den Verwaltungsrat.

Art. 6 1

Der Präsident des Verwaltungsrates kann im Rahmen des Art. 5 Verfugungen über kurzfristige Anlagen bis zur Hälfte der Anlagekompetenzen des leitenden Ausschusses treffen.

2 Von allen Anlageverfügungen des Präsidenten ist dem leitenden Ausschuss in der nächsten Sitzung Bericht zu erstatten, der in den Bericht des leitenden Ausschusses an den Verwaltungsrat aufgenommen wird.

III. Verfahrens- und Kontrollvorschriften

Prasideum

Art. 7 1

Von der gemäss Art. 14 des Geschäftsreglements für die Verwaltung Mitwirkung der des Ausgleichsfonds anwendbaren Vereinbarung zwischen der Schwei- Schweizerischen Nationalbank zerischen Nationalbank und dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement werden im Einvernehmen mit dem Direktorium der Schweizerischen Nationalbank folgende Bestimmungen in das vorstehende Regulativ aufgenommen: u. Unter Girokonto Nr. 1110 «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» wird bei der Schweizerischen Nationalbank eine Rechnung geführt, über welche der gesamte buchmässig zu erfassende Zahlungsverkehr zwischen der .Bank und dem Ausgleichsfonds zu leiten ist.

b. An- und Verkäufe von Wertpapieren für Eechnung des Ausgleichsfonds, wie auch die Diskontierung lombardfähiger Wertpapiere und die kurzfristigen Anlagen lässt der Verwaltungsrat durch die Nationalbank besorgen. Für die Courtageberechnung gelten die auf den einzelneu Plätzen festgesetzten Ansätze.

c. Die Nationalbank verwahrt und verwaltet unentgeltlich alle Wertschriften und Schuldurkunden des Ausgleiehsfonds für dessen Eechnung als offene Depots gemäss Art. 15, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 7. April 1921 über die Schweizerische Xationalbank.

ä. Sie wird den Bestand der von ihr verwahrten Wertschriften durch ihre Kontrollorgane in der Kegel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, einer durchgreifenden Prüfung unterziehen und dem Präsidenten zuhanden des Verwaltungsrates vom Revisionsbefund jeweilen schriftlich in zwei Ausfertigungen Kenntnis geben.

e. Sie besorgt für alle Depots das Inkasso der Coupons und rückzahlbaren Titel, die Kontrolle über die Verlosungen und Kundi-

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guiigen, die Erneuerung von Couponsbogen sowie alle übrigen mit der Depotverwaltung zusammenhängenden Aufgaben.

/. Die Gutschrift der Coupons und Titel erfolgt frei von Inkassogebühren.

g. Die Nationalbank kann der zentralen Ausgleichsstelle zuhanden des Verwaltungsrates zu gegebener Zeit Vorschläge unterbreiten für die Anlage der verfügbaren Mittel, für die Wiederanlage, Konversion oder Verlängerung von bei ihr hinterlegten fallig gewordenen.

Wortschriften.

/(. Die sich aus dem Depotverkehr und dem Wertschriftendienst für die Nationalbank ergebenden Porti- und Transportversicherungsauslagen werden von der zentralen Ausgleichsstelle übernommen und ihr in der E egel Vierteljahr lieh einmal auf Girokonto belastet.

2 Bei langfristigen Anlagen von mindestens 5 Millionen Franken nimmt der Präsident vor seiner Antragsstellung an den leitenden Ausschuss oder an den Verwaltungsrat Fühlung mit der National bank.

Art. 8 Mitwirkung besonderer Sachverständiger

Rechnungsprüfung

Der Verwaltungsrat, der leitende Ausschuss und der Präsident können zur Vorbereitung und zur Abwicklung einzelner Geschäfte besondere Sachverständige zuziehen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zulasten der Ertragskonten des Ausgleichsfonds.

Art. 9 Die eidgenössische Finanzkontrolle hat den Bericht über Rechnungsprüfungen beim Ausgleichsfonds (Art. 9 des Geschäftsreglement es) in zwei Ausfertigungen dem Präsidenten zuhanden des Verwaltungsrates zuzustellen.

IV. Inkrafttreten Art. 10 Dieses Regulativ tritt am ü. März 1948 in Kraft.

Bern, den 5. März 1948.

Im Namen des Verwaltungsrates.

Der Präsident: E. Weber 7889

.Ein Mitglied des leitenden Ausschusses: K. Bratschi

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1948

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15.04.1948

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