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Bundesblatt

74. Jahrgang.

Bern, den 17. Mai 1922.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- uni Postbestellungsgebühr"..

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an dieBuchdruckereii Stämpfli&K Cip. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1922).

(Vom 9. Mai 1922.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten, Ihnen über 60 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Jakob Waldesbühl, geb. 1885, Mechaniker, Muri (Aargau).

(Gefährdung des Postwagenverkehrs.)

Jakob Waldesbühl wurde am 4. Februar 1922 vom Bezirksgericht Affoltern wegen fahrlässiger erheblicher Gefährdung der Sicherheit des Postwagenverkehrs zu Fr. 200 Busse verurteilt.

Waldesbühl gefährdete das seinem Wagen auf kurze Entfernung folgende Postautomobil auf der Strecke Ottenbach-Unterlunnern dadurch, dass er an einer Strassengabel zunächst in die Strasse nach Bickwil hineinfuhr, plötzlich stoppte und rückwärts in die andere Abzweigung, die Strasse nach Unterlunnern, fuhr. Derart versperrte er unvermutet die Strasse nach Unterlunnern, die das Postautomobil zu nehmen hatte, so dass ein Zusammenstoss fast unabwendbar war und nur durch das Geschick des Postautoführers vermieden wurde.

Für Waldesbühl wird um Erlass oder doch wesentliche Herabsetzung der Busse ersucht und hierfür namentlich behauptet, es handle sich seinerseits höchstens um eine leichte Fahrlässigkeit, wenn man nicht geradezu von einem unglücklichen Zufall sprechen wolle. Die Busse sei jedenfalls zu hoch und bedeute eine schwerere Bestrafung als sich nach dem Antrage des Bezirksanwaltes ergeben hätte. Sonderbarerweise wird hierzu die vom Bezirksanwalt beantragte Freiheitsstrafe von zwei Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse einem Bussenbetrag von Fr. 60 gleichgesetzt. Weiterhin wird behauptet, die Entrichtung der Fr. 200 falle Waldesbühl schwer, und schliesslich der gute Leumund des Gesuchstellers angerufen.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. II.

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Wir beantragen demgegenüber Abweisung mit dem .Bemerken, dass es nach den Verumständungen, wie sie sich aus den Akten im einzelnen ergeben, nahe lag, zu schliessen, Waldesbiihl habe in Wirklichkeit absichtlich gehandelt, um den Postautoführer in Verlegenheit zu bringen und zu verärgern. Es ist beizufügen, dass Waldesbühl kurz vor dem Vorfall dem Postautomobil auf stark ansteigender Strasse vorfahren wollte, obschon ein Ausweichen bei den dortigen Strassenverhältnissen ausgeschlossen war. In der Folge kam es zu einem Wortwechsel, der sich nach einwandfreier Zeugenaussage auf Waldesbühls ungebührliches Vorgehen hin zutrug. Sein Verhalten bei der Strassenabzweigung war allermindestens grob fahrlässig und er entging der Gefängnisstrafe in Wirklichkeit nur im Hinblick auf seinen unbescholtenen Leumund. Dabei sollte es, wie bereits die Abweisung beantragende kantonale Staatsanwaltschaft und die Direktion der Justiz des Kantons Zürich ausführen, sein Bewenden haben, namentlich auch deshalb, weil missliche Verhältnisse des Gesuchstellera nicht bestehen.

Antrag: Abweisung.

2. Arnold Bader, geb. 1893, Uhrenfabrikant, Holderbank (Solothurn).

(Fabrikpolizei.)

2. Arnold Bader wurde am 6. Februar 1922 vom Amtsgericht von Baisthal gestützt auf die Art. 40 und 88 des Bundesgesetzes vom 18: Juni 1914/27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken, verurteilt zu Fr. 50 Busse.

Die Firma Bader & Hafner, Uhrenatelier in Holderbank, lies» vom 24. Oktober bis 5. Januar abhin acht Arbeiter und Arbeiterinnen 55 Stunden pro Woche arbeiten.

In dem Gesuch um Erlass der Busse wird auf die Notlage der Firma hingewiesen. Vom Frühjahr bis Herbst 1921 sei der Betrieb stillgestanden, im Herbst dann dringliche Arbeit vorhanden gewesen, die verlängerte Arbeitszeit nötig gemacht -habe.

Der Fabrikinspektor des II. Kreises nimmt zu dem Straffall eingehend Stellung und beantragt angesichts der wirklich misslichen Verhältnisse der Firmainhaber, zweier ehemaliger Acheveure, die sich selbständig machten und die als fleissige Leute bezeichnet werden, den Erlass der Busse.

Im Hinblick auf diesen Bericht beantragen wir mit der Abteilung für Industrie und Gewerbe des eidgenössischen Völkswirtschaftsdëpartementes, die Busse zu erlassen. Es handelt.,sich um

103 zwei unbescholtene Anfänger ohne Vorstrafen, die redlich bemüht sind, sich in der Krisis über Wasser zu halten.

,. Antrag: Erlass der Busse.

3. Alexander Moser, geb. 1882, Pächter, Frauchwil (Bern), ., 4. Josef Zahler, Schmied und Landwirt, Oberwil (Aargau).

(Lebensmittelpolizei. ) In Anwendung des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8. Dezember 1905 wurden verurteilt: 3. Alexander Moser, verurteilt am 12. Oktober 1921 vom Gerichtspräsidenten von Aarberg zu 10 Tagen Gefangenschaft und Fr. 100 Busse.

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Moser setzte der von ihm gelieferten Käsereimilch während etwa zwei Monaten Wasser zu.

In dem Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe werden die Verr hältnisse Mosers näher dargetan. Er bewirtschaftet das kleine Heimwesen allein. Seine Frau leidet an Tuberkulose, Kinder sind drei vorhanden im Alter von 1; 3 und 6 Jahren. Im Jahre 1920 erlitt er ,am Viehstand grossen Schaden infolge der Maul- und Klauenseuche und musste in der Folge Schulden machen. Ob all dem Schweren, das Moser derart heimsuchte, kam er zu dem unseligen Entschluss, die Käsereimilch zu verfälschen. Die Busse und die sehr hoch gehaltene Forderung der Geschädigten sind beglichen.

] Der Gemeinderat von Bapperswü befürwortet die Eingabe unter Hinweis auf den guten Leumund Mosers, der als harmlose, erblich etwas belastete Natur hingestellt wird. Der Ortsexperte bestätigt, dass Moser ein unumwundenes Geständnis abgelegt habe. Der urteilende Bichter schreibt, eine Begnadigung lasse sich seines Eraehtens begründen mit dem Fehlen des bedingten Straferlasses. Es sei bestimmt zu erwarten, dass Moser nie wieder straffällig werde. Dasselbe schreibt der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes. Ebenso wird das Gesuch empfohlen von der Direktion des Innern des Kantons Bern und die bernische Polizeidirektion fasst diese Vernehmlassungen in dem Antrage zusammen, Moser unter Auferlegung einer längern Probezeit bedingt zu begnadigen.

Hierzu bemerken wir mit dem eidgenössischen Gesundheits, amt, dass das ergangene Urteil die grundsätzlich einzig richtige Auffassung vertritt, wonach vorsätzliche Milchverfälschungen strenge Ahndung, namentlich auch Verhängung von Freiheitsstrafe, verlangen.

Andererseits ergeben die Akten und mannigfachen Berichte jedoch unzweideutig, dass es sich bei Moser weniger um eine gewissenlose

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Spekulation auf mühelosen Gewinn handelte, als um ein augenblickliches Versagen, herbeigeführt durch schwere Schicksalsschläge und unglückliche Veranlagung. Trotz der schweren Verfehlung erachten wir den Ausspruch der bedingten Begnadigung als angezeigt. Wir beantragen Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren, unter Hervorhebung der Bedingung, dass sich Moser während dieser Zeit kein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen zuschulden kommen lasse.

4. Josef Zubler, durch Strafbefehl vom 30. Oktober 1921, ausgehend vom Gemeinderat von Oberwil als Lebensmittelpolizeibehörde, mit Fr. 5 Busse belegt.

Gemäss Befund des chemischen Laboratoriums des Kantons Aargau musste die aus dem Betriebe Zublers gelieferte Milch wegen starken Schmutzgehaltes beanstandet werden.

Zubler ersucht um Brlass der Busse. Im Zeitpunkt der fraglichen Milchprobeentnahme sei er durch Unwohlsein verhindert gewesen, das Melken selbst zu besorgen. Die damit betrauten beiden Knaben hätten das Missgeschick gehabt, dass ihnen ein wenig Mist in den Eimer gelangt sei. Busse und Kosten in der Höhe von Fr. 16. 50 seien unangemessen. Im Verlaufe von 20 Jahren mache dies die erste Beanstandung aus. Auch habe er für eine grosse Familie zu sorgen.

Demgegenüber halten wir dafür, dass es nicht Sache der Begnadigungsbehörde sei, derart geringfügig gebüssten Gesuchstellern ohne besonders triftige Gründe entgegenzukommen. Die Angelegenheit Zubler ist in angemessener Weise erledigt worden, weshalb es bei dem Strafbefehi sein Bewenden haben sollte.

Anträge: Bei Moser bedingter Erlass der Gefängnisstrafe im Sinne der Erwägungen, Abweisung Zublers.

5. Albert Bangerter, Bureaulist, St. Ursanne.

(Bahnpolizei.)

5. Albert Bangerter wurde am 25. Januar 1922 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut in Anwendung der Art. l und 8 des Bundesgesetzes vom 18. Februar 1878 betreffend die Handhabung der Bahnpolizei verurteilt zu Fr. 5 Busse und Fr. 29. 80 Kosten.

Bangerter wurde verzeigt, weil er auf dem Gange vom Stationsbureau St. Ursanne zur Fabrik, wo er beschäftigt wird, unbefugt auf dem Bahngeleise marschiert sei.

Wie im Polizeistrafverfahren versichert Bangerter, damals den Arbeitern der Fabrik bei der Fortbewegung eines Güterwagens geholfen zu haben, somit laut ausdrücklicher Erlaubnis des Stations-

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chefs zum Betreten der Geleise befugt gewesen zu sein. Er habe zwar nicht vermocht, den Fabrikarbeitern den Sachverhalt nach 7 Monaten ·wieder in Erinnerung zu rufen, umgekehrt habe man ihm aber ein missbräuchliches Verhalten ebenfalls nicht beweisen können.

Die kantonalen Behörden beantragen Abweisung unter Hinweis auf die geringe Busse und die Notwendigkeit, den Bahnpolizeivorschriften Nachachtung zu verschaffen. Demgegenüber möchten wir immerhin darauf verweisen, dass Bangerter zu nicht unbeträchtlichen Kosten verurteilt wurde. Es handelt sich zweifellos um einen harmlosen Vorfall. Der Versicherung, in guten Treuen gehandelt zu haben, tragen wir auch deshalb etwas Rechnung, weil das Urteil nur dürftig motiviert ist.

Antrag: Erlass der Busse von Fr. 5.

6. Engen Lengweiler, geb. 1898, Kaufmann, Müller-Friedbergstrasse 3, St. Gallen, 7. Fritz Bärtschi, geb. 1889, Landwirt, Ursenbach (Bern).

8. Hans Enny, geb. 1874, Fabrikant, 9. Ludwig Iberg, geb. 1847, Zimmermann, 10. Johann Blattner, geb. 1849, Landwirt, 11. Karl Wehrli, geb. 1889, Landwirt, 12. Rudolf Graf, geb. 1857, alt Stadtbannwart, 13. Rudolf Wehrli, geb. 1864, Landwirt, 14. Rudolf Bolligeir, geb. 1863, Landwirt, alle in Küttigen (Aargau), 15. Jean' Perrenoud, geb. 1886, Holzhändler, Boudry (Neuenburg).

(Forstpolizei.)

Gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, die abändernden Bundesratsbeschlüsse betreffend Überwachung der Holznutzung in den privaten Nichtschutzwaldungen vom 23. Februar 1917 (A. S. n. F. XXXIII, 87), betreffend Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen vom 20. April 1917 (A. S. n. F. XXXIII, 212) und kantonale Ausführungserlasse wurden verurteilt: 6. Eugen Lengweiler, verurteilt am 6. Juli 1921 von der Bezirksgerichtskoramission St. Gallen zu Fr. 490 Busse.

Lengweiler nahm in seiner Waldung im Januar 1921 Abholzungen ohne forstamtliche Bewilligung vor.

Er ersucht-um Erlass der Busse und schreibt hierzu, der zuständige Eevierförster sei von ihm um eine Schlagbewilligung angegangen worden, habe ihn jedoch ohne Antwort gelassen. Andere Waldbesitzer hätten bemerkt, der betreffende Förster werde sich kaum

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in jenes schwer zugängliche Waldgebiet begeben, worauf er dann mit Schlagen begonnen habe, in der Meinung, dem Schlag komme keine Bedeutung zu. Infolge des schwierigen Abtransportes habe ihm der HoLzverkauf nur geringen Gewinn eingebracht. Seine gegenwärtige Lage setze ihn ausser Stande, die Busse zu entrichten.

Auf Grund von Mitberichten des kantonalen Oberförsters und des Justizdepartementes des Kantons St. Gallen beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen Ermässigung des Bussenansatzes von Fr. 10 bis Fr. 2, so dass als Busse Fr. 98 bestehen bleibt. Nach den Verumständungen des Falles ist das Verhalten Lengweilers teilweise entschuldbar, auch machte er mit dem Holz keinen besondern Gewinn. Es scheint ferner richtig zu sein, dass' die Bezahlung der Busse ihm schwer fallen würde.

7. Fritz Bärtschi, verurteilt am 8. Juni 1920 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald zu zwei Bussen von Fr. 682.50 und Fr. 30.

Wir haben in diesem Falle unter Nr. 62 im II. Bericht vom 19. November 1921 für die letzte Wintersession Abweisungsantrag gestellt. Ein nachträglich für Bärtschi beim Präsidenten der Begnadigungskommission eingereichtes Schreiben gab Anlass, die Erledigung der Sache zu verschieben.

Wir erachten die Begnadigungsangelegenheit nunmehr als spruchreif und verweisen ausser auf unsern frühern Bericht auf die ergänzende Vernehmlassung der Forstdirektion des Kantons Bern, wo hervorgehoben wird, dass sich Bärtschi weder um die gesetzlichen Bestimmungen, noch um die-Weisungen des Kreisforstamtes-irgendwie gekümmert habe. Die Behauptung, das Verfahren gegen Bärtschi sei auf Übelwollen einer Amtsstelle zurückzuführen, hält nach dem ergänzenden Bericht der kantonalen Forstdirektion nicht Stand.

Wir bemerken noch, dass die Forstdirektion schreibt, eine Begnadigung Bärtschis würde zweifelsohne die Handhabung der Forstpolizeivorschriften in der in Frage kommenden Gegend ausserordentlich erschweren.

8., 9., 10., 11., 12., 18. und 14. Hans Kuny, Ludwig Iberg, Johann Blattner, Karl Wehrli, Eudolf Graf, Rudolf Wehrli und Rudolf Bolliger, verurteilt am 2. November 1921 vom Bezirksgericht Aarau: Kuny zu Fr. 480, Ludwig Iberg zu Fr. 120, Johann Blattner zu Fr. 150, Karl Wehrli zu Fr. 230, Rudolf Graf zu Fr. 120, Rudolf Wehrli zu Fr. 180 und Rudolf Bolliger zu Fr,. 25Q Busse.

,.

.

· Sämtliche nahmen in Privatwaldungen Kahlschläge vor. Kuny, Wehrli Karl, Graf und Bolliger schlugen das Holz in Schutzwaldgebiet.

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In .gemeinsamer Eingabe wird nunmehr um Eriass, oder doch Ermässigung der Bussen und Absetzung der frühern Mindest busse von Fr. 2 für den Festmeter nachgesucht. Das urteilende Gericht liabe der Überzeugung Ausdruck gegeben, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen bei den zwerghaften Parzellenbeständen zu durchwegs zu harten Strafen führen mussten. Die Gesuchsteller hätten nicht gewinnsüchtig gehandelt. Die in Betracht kommenden Noterlasse seien überholt, weshalb die Begnadigung hier der Starrheit ·der geltenden Bestimmungen entgegenzutreten habe, um dem Eecht ·zur Geltung zu verhelfen. Ferner wird die Haltung des Gemeindeförsters bemängelt und betont, die forstpolizeilichen Erlasse seien in Küttigen nie bekannt gegeben worden. Endlich wird bestritten, dass ein eigentlicher Kahlschlag stattgefunden habe, und behauptet, ·die Gesuchsteller hätten in einer gewissen Zwangslage gehandelt.

Das Bezirksgericht Aarau verweist darauf, dass es die Gesuchsteiler ausdrücklich zur Begnadigung empfohlen habe.

Demgegenüber ist mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei jedenfalls zu bemerken, dass die Auf fassung, es handle sich um durch die Zeitverhältnisse überholtes Notrecht, unzutreffend ist, was die bundesrätliche Botschaft vom 12. September 1921 betreffend Abänderung des eidgenössischen Forstgesetzes näher dartut. Dagegen mag berücksichtigt werden, dass es sich durchwegs um alte, schlagreife Bestände handelte, deren starke Lichtung:-- nicht aber der Kahlschlag -- auf Gesuch hin ohne weiteres bewilligt worden wäre. Auch kommen nicht Spekulationsgeschäfte in Betracht. Immerhin sollte für die Schläge im Schutzwaldgebiet nicht unter einen Bussenansatz von Fr. 5, bei den andern nicht unter Fr. 3 gegangen werden, so dass wir beantragen, die Bussen wie folgt herabzusetzen : bei Kuny auf Fr. 240, bei Iberg auf Fr. 36, bei Blattner auf Fr. 45, bei Wehrli Karl auf Fr. 115, bei Graf auf Fr. 60, bei Wehrli Budolf auf Fr. 54 und bei Bolliger auf Fr. 125.

15. Jean Perrenoud, verurteilt am 29. Oktober 1920 von der I. Strafkammer des bernischen Obergerichts zu Fr. 3350 Busse.

Perrenoud frères, Scieries réunies in Boudry, haben im Jahre 1918 in dem von ihnen gekauften Wald «La Planche» bei La Ferrière und les Bois im Berner Jura in unzulässiger Weise Holz geschlagen.

In einem Expertenbericht
wird über den Holzschlag gesagt : «que .si l'on ne peut parler en l'espèce d'une coupe rase, il s'agit tout de même d'une véritable dévastation, absolument condamnable au point de vue forestier». Da 335 Kubikmeter zu viel geschlagen wurden, betrug die zu erkennende Mindestbusse Fr. 3350. Der für die.Firma belangte Jean Perrenoud nahm das erstinstanzliche Urteil an, wo-

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gegen die bernische Staatsanwaltschaft auf Betreiben der Forstbehörden zwecks Verschärfung der Busse die Appellation erklärte.

Der erstinstanzliche Entscheid wurde jedoch bestätigt.

In dem längern Begnadigungsgesuch wird unter teilweiser Wiedergabe der Akten erneut geltend gemacht, dass Perrenoud von dem Verkäufer des Waldes über den Umfang der vorhandenen Schlagbewilligung getäuscht worden sei. Perrenoud habe in der Sache gutgläubig gehandelt. In zweiter Linie wird sodann auf die misslichen Verhältnisse der Firma Perrenoud Bezug genommen. Die Firma sei durch den Konkurs eines Kunden in Mitleidenschaft gezogen worden und Jean Perrenoud persönlich ebenfalls in eine kritische Lage geraten. An die Busse seien von Frau Perrenoud und ihrer Verwandtschaft Fr. 1500 aufgebracht worden. Weitere Bezahlungen seien nicht mehr möglich, weshalb man die verbleibenden Fr. 1850 in Gnaden erlassen möge.

Die bernischen Forstbehörden und ebenso die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung. Es wird gesagt, falls Perrenoud vom Verkäufer des Waldes über die Schlagverhältnisse in Irrtum versetzt worden sei, so bleibe jedenfalls nicht minder wahr, dass ihm in der ganzen Angelegenheit schwere Fahrlässigkeit zur Last falle.

Die eidgenössische Oberforstinspektion bemerkt, die verschärften Strafbestimmungen seien gerade gegen derart rücksichtslose Waldverwüstungen gerichtet gewesen. Im Vergleich mit andern Fällen müsse die Anwendung der Mindestbusse als sehr milde Strafe bezeichnet werden, weshalb eine Ermässigung nicht angebracht sei.

Im Anschluss an diese Stellungnahmen machen wir geltend, dass den Gesuchsanbringen gegenüber zweierlei auseinander XVL halten ist: Die Schuldfrage kann angesichts der abgeklärten Sachlage, wie sie namentlich aus den Erwägungen der Appellationsinstanz hervorgeht, nicht mehr zur Erörterung gestellt werden. Dagegen ist zu untersuchen, ob es angängig sei, die angeblich missliche Lage des Gesuchstellers im Begnadigungswege in Betracht zu ziehen.

Diesbezüglich wurde das Justizdepartement des Kantons Neuenburg um Stellungnahme ersucht mit dem Ergebnis, dass ein Schreiben der Präfektur von Boudry bekanntgegeben wird. Dieses lautet: «II est bien certain que l'amende à laquelle a été condamné J. Perrenoud est une lourde charge, étant donné la situation plus qu'embarassée où il se trouve. Tout
ce que je sais, c'est que la maison Perrenoud Jean est dans une situation financière des plus précaires et l'exposéprésenté par le défenseur de J. Perrenoud est bien l'expression de la réalité. A mon humble avis j'envisage que l'admission du recoursest à recommander.»

109 Unter diesen Umständen möchten wir eine zwischen den verschiedenen Vernehmlassungen vermittelnde Stellung einnehmen und beantragen Ermässigung der Eestbusse von Fr. 1850 bis zu Fr. 1000.

Nach den ergangenen Urteilserwägungen hat Perrenoud weder bösgläubig, noch in besonders gewinnsüchtiger Weise gehandelt.

Anträge: Ermässigung der Busse von Fr. 490 bis Fr. 98 bei Lengweiler, Abweisung Bärtschis, Herabsetzung der Busse von Fr. 480 bis Fr. 240 bei Kuny, von Fr. 120 bis Fr. 36 bei Iberg, von Fr. 150 bis Fr. 45 bei Blattner, von Fr. 280 bis Fr. 115 bei Wehrli Karl, von Fr. 120 bis Fr. 60 bei Graf, von Fr. 180 bis Fr. 54.bei Wehrli Eudolf, von Fr. 250 bis Fr. 125 bei Bolliger, von Fr. 1850 bis Fr. 1000 bei Perrenoud.

16. Ernst Meier, geb. 1902, 17. Walter Meier, geb. 1903, beide Knechte, 18. Hans Roth, geb. 1900, Fabrikarbeiter, 19. Karl Roth, geb. 1904, Lehrling, alle in Melchnau (Bern), 20. Fritz Schärer, geb. 1905, Metzgerlehrling, Attiswil (Bern), 21. Edwin Metzger, Fabrikarbeiter, Hemmerswil (Thurgau), 22. Josef Weber, geb. 1903, Fabrikarbeiter, Röschenz (Bern), 23. Hermann Wälti, geb. 1897, Schweisser, Pratteln (Baselland), 24. Johann Iseli, geb. 1895, Knecht, Oberbittwil/Grasswil (Bern), 25. Franz Zumbach, geb. 1906, Knecht, Kappel (Solothum), 26. Johann Hobi, geb. 1882, Schlosser, Mels (St. Gallen), 27. Fritz Scheidegger, geb. 1901, Landwirt, Langendorf (Solothurn), 28. Werner Ruch, geb. 1905, Handlanger, Dottikon (Aargau), 29. Léon Fleury, geb. 1894, Handlanger, 30. Léon Rossé, geb. 1879, Handlanger, beide in Courroux (Bern), 31. Paul Friedli, geb. 1899, Melker, Madiswil (Bern), 32. Robert Schöpfer, geb. 1878, Landwirt, Turbach (Bern), 33. Emanuel Reuteler, geb. 1880, 34. Werner Reuteler, geb. 1898, beide Landwirte, Gruben (Bern).

(Jagdpolizei.)

Gestützt auf das Bundesgesetz über Jagd- und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 und zudienende Erlasse wurden verurteilt: 16., 17., 18. und 19. Ernst und Walter Meier, Hans und Karl Both, verurteilt am 5. August 1921 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen in Anwendung des Art. 21, Ziffer 4, lit. a des Bundesgesetzes und Art. 14 des bernischen Jagdgesetzes je zu Fr. 50 Busse.

Die Brüder Meier und^Both wurden an einem Maisonntag des letzten Jahres mit Flobertpistolen im Walde auf der Lauer na«h Wild betroffen.

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Sämtliche ersuchen um Erlass der Bussen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die heutigen Gesuchsteller seinerzeit die Eichtigkeit der Anzeige zugaben. Heute bestreiten sie, der Jagd obgelegen zu haben und wollen lediglich mit einer alten Pistole auf eine Tanne geschossen und mit 4 Schüssen die Waffe erprobt haben. Ohne auf diese Darstellung näher einzutreten, beantragen wir in Zustimmung zu den kantonalen Behörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Bussen bis zu Fr. 10. Es handelt sich um einen harmlosen Vorfall, zudem sind die Gebüssten unbegüterte, junge Leute mit geringem Verdienst.

20. Fritz Schärer, verurteilt am 8. Dezember 1921 vom Gerichtspräsidenten von Wangen in Anwendung von Art. 6, ht. d, 21, Ziff. 4, lit. a, zu Fr. 50 Busse.

Schärer wurde an einem Novemben.onntag des letzten Jahres auf der Jagd ertappt.

In dem Gesuch um Erlass von Busso und Kosten wird Schärer als etwas beschränkte Person bezeichnet. Er sei sich der Gesetzesübertretung nicht bewusst gewesen. Die Busse müsste vom Vater aufgebracht werden, der jedoch arbeitslos sei.

Die bernischen Behörden beantrage:.! Herabsetzung der Busse bis Fr. 15, die Polizeidirektion ihrerseits gänzliche Begnadigung.

Wie in den Fällen Meier und Roth hiervor, beantragen wir. Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

21. Edwin Metzger, verurteilt am 19. Juli 1921 vom Bezirksstatthalter von Arbon in Anwendung von Art. 6, lit. g, zu .Fr. 15 Busse.

Metzger behändigte im Juni letzten Jahres eine junge Schleiereule, die er längere Zeit gefangen hielt und erst freigab, als ihn ein Jagdaufseher gewarnt hatte.

Er ersucht um Erlass der Busse und verweist hierzu auf den geringen Verdienst und die grossen Familienlasten.

Der Bezirksstatthalter von Arbon und das thurgauische Polizeidepartement beantragen im Hinblick a,uf die bedrängte Lage der Familie und den Zustand des Gesuchstellers, der an Epilepsie leidet, die Busse zu erlassen. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei befürwortet auf Grund dieser Vorberichte Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 5. Da nach einem Polizeibericht Metzger als «Spezialist» im Ausnehmen von jungen Vögeln bezeichnet wird, dürfte es bei der vorgeschlagenen Ermässigung, der wir beistimmen,' sein Bewenden haben.

Ili '22. Josef Weber, verurteilt am 12. Oktober 1921 vom Gerichtspräsidenten von Laufen in Anwendung von Art. 21, Ziffer 4, lit. a, zu zwei Bussen von je Fr. 50.

Weber wurde an einem Oktobersonntag des letzten Jahres mit einem Flobert auf der Eichhörnchenjagd betroffen.

. Er ersucht um Erlass der Bussen, die im Verhältnis zum Begangenen zu hoch seien und die er ohnehin aus seinem geringen Verdienst, von .dem er einen Teil noch den Eltern abgebe, nicht bezahlen könne.

Der Gemeinderat von Böschenz stellt dem Gesuchsteller ein gutes Zeugnis aus und -bestätigt die Eichtigkeit der Anbringen. Befürwortet wird das Gesuch ausserdem vom urteilenden Bichter und
Mit der. eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd- und Fischerei, die ebenfalls Ermässigung bis Fr. 30 beantragt, bemerken wir, dass eine Gesamt busse hätte gesprochen werden, sollen. Die Bussen in der Höhe von zusammen Fr. 100 sind zu hoch ausgefallen.

In welchem Umfange die Begnadigung eintreten soll, ist Ermessenssache. Im Hinblick auf die Antragstellung in den Fällen Meier und Eoth beantragen wir Herabsetzung bis zu Fr. 10. "Es handelt sich auch hier um einen harmlosen Vorfall.

23. Hermann Wälti, verurteilt am 11. August 1921 vom Bezirksgericht Liestal in Anwendung von Art. 21, Ziffer 4, lit. a, zu Fr. 60 Busse.

Wälti war verzeigt, an einem Sonntag im April letzten Jahres aus einem Kolk in der Ergolz tote und im Verenden hegende Forellen herausgefischt zu haben; auch war ihm zur Last gelegt, zum Fischfang ein betäubendes Mittel verwendet zu haben. Das Beweisverfahren erbrachte jedoch nur, dass er eine tote Forelle aus dem Wasser gezogen hatte, worin keine Zuwiderhandlung gegen die Fischereipolizei liegt. Dagegen trug Wälti eine Flobertpistole auf sich in der zugestandenen Absicht, auf Wasserhühner zu schiessen.

.,, Wälti ersuchte bei den Behörden des Kantons Baselland um Erlass der Busse unter Hinweis auf teilweise Arbeitslosigkeit, bestehende Krankheit der Ehefrau und die Fürsorgepflicht für zwei unmündige Kinder.

. Da. die kantonale Begnadigungsbehörde die Eingabe mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, übermittelte der Begierungsrat des Kantons Baselland das Gesuch dem Bundesrat mit der Empfehlung, demselben zu entsprechen.

Da 'die Gesuchsanbringen als den Tatsachen entsprechend bescheinigt sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion

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für Forstwesen, Jagd und Fischerei, Herabsetzung der Busse bis zürn Betrage von Fr. 10. Ein Erlass der Kosten kommt nach ständiger Praxis der Bundesversammlung nicht in Betracht, da im Begnadigungswege nur über die Aufhebung einer Strafe zu entscheiden ist.

24. Johann Iseli, verurteilt am 8. Juli 1921 vom Gerichtspräsidenten von Wangen in Anwendung von Art. 21, Ziffer 4, h't. a, zu Fr. 50 Busse.

Iseli wurde an einem Sonntag im Juli letzten Jahres mit einer Schrotflinte beim Jagen betroffen.

Er ersucht um Herabsetzung der Bui;se bis zu Fr. 25, damit er die angedrohte Umwandlungshaft nicht verbüssen müsse und verweist ausserdem darauf, dass er aus seinem Verdienst der alten Mutter Unterhaltsbeiträge leiste. An jenem Sonntag habe er einen Fuchs verfolgt, der nachts zuvor im Hühnerstall sieines Meisters übel gehaust habe.

Die kantonalen Behörden befürwortea die Begnadigung in dem anbegehrten Umfang, ebenso die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei. Wir übernehmen diese Anträge.

25. Franz Zuinbach, verurteilt am 24. Oktober 1921 vom Amtsgericht Ölten-Gösgen in Anwendung von Art. 21, Ziffer 4, lit. a,.

zu Fr. 50 Busse.

Zumbach wurde am Bettag letzten Jshres mit einer Flinte beim Wildern betroffen.

Für Zumbach ersucht der Meister um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse. Der Vorfall wird näher geschildert und weitergehend darauf verwiesen, dass Busse und Kosten nahezu Fr. 100 ausmachen, ein Betrag, den der junge Knecht nur mit grosser Mühe aufbringen könne, zumal er einen Teil d«s Monatslohnes den Eltern zuhalten sollte, da missliche Familienverhältnisse bestehen.

Im Anschluss an den Bericht des Gemeinderates Kappel beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Da Zumbach die Gerichtskosten voraussichtlich ganz oder doch teilweise wird tragen müssen, belasten ihn die Folgen der Zuwiderhandlung noch schwer genug.

26. Johann Hobi, verurteilt am 27. Oktober 1921 vom Bezirksamt Sargans in Anwendung von Art. 21, Ziffer 5, lit. o und 7, lit. a, zu Fr. 45 Busse.

Hobi erlegte einen Dachs, ohne hierzu eine Bewilligung eingeholt zu haben.

113 Er ersucht um Erlass der Busse. Den Dachs habe er auf Wunsch von Weinbergbesitzern eingefangen, nachdem das Tier viel Schaden angerichtet habe. Von den patentierten Jägern sei keiner zum Schuss gekommen, er selbst habe den Dachs ohne Waffen mit einem Hund gefangen, ein Vorgehen, zu dem er 1920 und schon früher von der Gemeinde ermächtigt worden sei. Er glaube unter diesen Umständen sei die Busse nicht gerechtfertigt, zumal er ein armer Familienvater sei.

Der Bezirksammann von Sargans befürwortet unter Hinweis auf die ärmlichen Verhältnisse und den guten Huf des Gesuchstellers, ·der nicht als Wilderer gelte, Ermässigung der Busse bis zu Fr. 20 oder 25.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die Abweisung beantragt, ist zwar zu bemerken, dass Hobi von dem Erfordernis einer besondern Bewilligung zur Verfolgung des Dachses Kenntnis hatte. Immerhin mag aus den vom Bezirksamt angeführten Erwägungen eine Ermässigung der Busse bis zu Fr. 25 stattfinden.

27. Fritz Scheidegger, verurteilt am 23. September 1921 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern in Anwendung von Art. 4, 6, lit. d, und 21, Ziffer 5, lit. a, zu Fr. 40 Busse.

Scheidegger schoss in dev elterlichen Hofstatt ab einem Birn"baum ein Eichhörnchen, ohne eine Abschussbewilligung zu haben.

Er ersucht um Erlass oder Herabsetzung der Busse, die sehr hoch ausgefallen sei und versichert, dass die nahe einem Walde gelegenen Obstbäume in der elterlichen Hofstatt unter Eichhörnchen stark zu leiden hätten, weshalb er gutgläubig vermeint habe, schiessen zu dürfen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, es bei der Mindestbusse zu belassen. Die Darstellung des Gesuches stimmt mit den Angaben vor dem Bichter nicht überein. Vor dem Eichter gab Scheidegger an, er habe das Tierchen geschossen, weil es durch Wegfressen der Eier im Hühnerhof Schaden angerichtet habe. Heute bringt er eine andere Darstellung vor, ohne im übrigen sein Gesuch anderweitig zu begründen.

28. Werner Euch, verurteilt am 1. Juli 1921 vom Obergericht des Kantons Aargau in Anwendung des Art. 6, lit. d des Bundes.gesetzes in Verbindung mit kantonalem Vollzugsrecht, zu Fr. 400 Busse.

Von den gegen Euch eingeklagten drei Tatbeständen hatte dieser das Schiessen eines Eehbockes ohne Jagdberechtigung eingestanden, dagegen das Schlingenlegen und ebenso das Jagen ohne

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Berechtigung an einem spätem Sonntag bestritten. Gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil, das Euch in allen drei Fällen schuldig erklärte, gelangte der Vater des minderjährigen und abwesenden Burschen mit dem Eechtsmittel der Beschwerde an das aargauische Obergericht. Dieses erachtete in der Folge mit Bezug auf den dritten Tatbestand den Schuldbeweis nach dem Grundsatze in dubio pro reo als ungenügend, bestätigte dagegen den Schuldspruch in den zwei andern Fällen.

Für Euch wird das Gesuch um teilweisen Erlass der Busse von Fr. 400 gestellt. Zur Begründung wird auf die seinerzeitige Beschwerde an das Obergericht verwiesen und weiterhin die Jugendlichkeit des.

Verurteilten, seine Vermögenslosigkeit und der geringe Verdienst geltend gemacht. Es sei eine unverdiente Härte, wenn Euch die Busse im Wege der Umwandlungshaft verbüssen müsste, zumal er auch heute noch mit gutem Gewissen bestreiten dürfe, Schlingen gelegt zu haben. In seiner Unbeholfenheit habe er den Alibibeweis im Gerichtsverfahren zu spät angetreten, die Beschwerde an das Obergericht zeige aber deutlich, dass ihm derselbe hätte gelingen müssen.

Nach Überprüfung der Akten und Urteilserwägungen gelangen wir zunächst zu dem Ergebnis, es bestehe zu einer Begnadigung jedenfalls insofern nicht genügend Veranlassung, als damit dem Vollzug einer angeblich unrichtigen Verurteilung vorgebeugt werden sollte.

Wir verweisen in diesem Punkte im ganzen Umfang auf die Darlegungen des aargauischen Obergerichtes, wonach der Jagdaufseher Fiori den Angeschuldigten Euch und einen weitern Beteiligten bei der Konfrontation mit aller Bestimmtheit erkannte, wogegen der von Euch angetretene Alibibeweis wegen Unzuverlässigkeit und Unerheblichkeit der Zeugenaussagen als unbehelflich bezeichnet wird, auch für den Fall, dass nach dem Stande des Verfahrens auf die Beweisführung noch einzutreten gewesen wäre.

Sowohl das Bezirksgericht Bremgarten wie das aargauische Obergericht können Euch zur Begnadigung nicht empfehlen. Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei gelangen wir ebenfalls zu dem Ergebnis, es rechtfertige sich die Abweisung des Gesuches. Die Jugendlichkeit Buchs können wir als Begnadigungsgrund deshalb nicht gelten lassen, weil der Jagdfrevel mit der Unverfrorenheit eines Gewohnheitswilderers verübt wurde.

Zu den Anbringen
über Vermögenslosigkeit und geringen Verdienst bemerken wir, dass Euch eine Jagdwaffe von Fr. 150 und andere Waffen anzuschaffen vermochte und einem Wächter für die Herausgabe des Behbockes ohne weiteres Fr. 50 anbot, was nicht auf gänzliche Mittellosigkeit schliessen lässt. Weiterhin ist unseres Erachtens

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eine Begnadigung auch deshalb nicht am Platze, weil die Akten zeigen, dass sich Buch in schlechter Gesellschaft bewegt, so dass eine Begnadigung geeignet wäre, ihn in seiner augenscheinlich etwas leichten Art nur noch zu bestärken.

29. und 30. Léon Fleury, und Léon Bossé verurteilt am 7. September 1921 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg in Anwendung von Art. 6, lit. d und 21, Ziff. 4, lit. a, je zu Fr. 80 Busse.

Die beiden sind, begleitet von einem Hund, an einem Julisonntag letzten Jahres der Jagd obgelegen. Bossé erlegte hierbei einen Hasen.

. Heute ersuchen sie um Erlass oder doch Ermässigung der Bussen, wozu jeder, namentlich aber Fleury, schwere Familienlasten und Arbeitslosigkeit geltend machen. Ein nachträglich beschaffter Bericht des Gemeinderates von Courroux bestätigt die Bichtigkeit der Gesuchsanbringen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und.

Fischerei bemerken wir, dass Fleury und Bossé sich als Jagdfrevler in unverfrorener Art betätigt haben. Einzig mit Bücksicht auf ihre misslichen Verhältnisse beantragen wir einen teilweisen Erlass, jedoch sollten die Bussen unseres Erachtens nicht unter Fr. 30 ermässigt werden.

3Ï. Paul Friedli, verurteilt am 15. August 1921 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen in Anwendung der Art. 6, lit. /, 21, Ziffer 5, lit. a und 22, zu Fr. 40 Busse.

Friedli wurde mit einer dreiteilig zusammengeschraubten, also verbotenen Flinte, im Felde betroffen, nachdem er bereits einen Schuss abgegeben hatte.

Für Friedli wird um Erlass der Busse und Bückgabe der zwar nicht vom Bichter, aber nachträglich vom Begierungsstatthalter als beschlagnahmt erklärten Waffe ersucht. Friedli habe auf Geheiss des Vaters mit einer einläufigen Flinte auf Spatzen geschossen, die einem Getreideacker schwer zugesetzt hätten. Die Busse sei nach den vorhandenen Umständen zu hoch, auch sei es eine Härte, die Flinte als beschlagnahmt zu erklären.

Die kantonalen Behörden, ebenso die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei befürworten im Hinblick auf die Harmlosigkeit des Vorfalles den Erlass der Busse unter der Bedingung, dass die nachträglich durch Verfügung einer Administrativbehörde angeordnete Beschlagnahme der Waffe aufrechterhalten werde. Da es sich nach dem Polizeirapport um eine verbotene Waffe handelt, ist die Beifügung dieser Bedingung unseres Erachtens angemessen, weshalb wir den gestellten Anträgen beitreten*

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82., 88. und 34. Eobert Schöpfer, Emanuel und Werner Beuteler, verurteilt am 17. Juni 1921 vom Gerichtspräsidenten von Saanen in Anwendung von Art. 21, Ziffer 5, lit. a des Bundesgesetzes und kantonaler Bestimmungen, je zu Fr. 40 Busse.

Im April letzten Jahres machten sich in der Gegend von Saanen drei Wildschweine bemerkbar. Schöpfer und die beiden Beuteler machten auf die Tiere Jagd.

Nach dem Gesuch, womit Erlass der Bussen bezweckt wird, haben die Wildschweine damals die Gegend gefährdet. Schöpfer "will geschossen haben, weil er ein Kind auf dem Schulweg wusste.

Die Brüder Beuteler machen geltend, an Kulturen Schaden erlitten zn haben. Ferner wird gesagt, Wildschweine seien herkömmlich als Baubwild betrachtet worden, das ohne weiteres unschädlich zu machen sei.

In den Akten befindet sich ein ausführliches Schreiben des urteilenden Bichters, der die Begnadigung befürwortet. Weiterhin beantragen die bernischen Administrativbehörden und ebenso die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die Bussen zu erlassen. Wir übernehmen diese Anträge, namentlich weil feststeht, dass Wildschweine unter dem alten bernischen Jagdgesetz allgemein jagdbar waren und die Bekanntgabe der Neuordnung erst ein halbes Jahr nach obigem Vorfall erfolgte. Es handelt sich um ein verständliches, entschuldbares Verhalten.

Anträge: Bei den Brüdern Meier und Both, bei Schärer Herabsetzung der Bussen von Fr. 50 bis Fr. 10, bei Metzger von Fr. 15 bis Fr. 5, bei Weber von Fr. 100 bis Fr. 10, bei Wälti von Fr. 60 bis Fr. 10, bei Iseli von Fr. 50 bis Fr. 25, bei Zurnbach von Fr. 50 bis Fr. 10, bei Hobi von Fr. 45 bis Fr. 25, bei Scheidegger und Ruch Abweisung, bei Fleury und Bossé Herabsetzung von Fr. 80 bis Fr. 30, bei Friedli Erlass der Fr. 40, unter der Bedingung, dass die nachträgliche Beschlagnahme der Waffe aufrechterhalten werde, bei Schöpfer und den Brüdern Beuteler Erlass der Bussen von Fr. 40.

35. Gottfried von Känel, geb. 1888, Landarbeiter, Faulensee/Spiez (Bern), 86. Friedrich Hermann Brunner, geb. 1894, Hilfsarbeiter, Viktoriastrasse 87, Bern, 37. Alfred Bieri, geb. 1889, Hilfsarbeiter, Belp (Bern), 88. Friedrich Gottlieb Hostettler, geb. 1889, Camionneur, Marzilistrasse 26, Bern, 39. Wilhelm Louis Liengme, geb. 1895, Handlanger, Bing 3, Biel (Bern),

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40. Albert Gerber, geb. 1899, Spengler, Langmauerweg 17, Bern, 41. Paul Ernst Juvet, geb. 1885, Eemonteur, Dufourstrasse 3, Biel (Bern), 42. Friedrich Wermelinger, geb. 1895, Magaziner, Spitalgasse 9, Bern, 43. Fritz Linder, geb. 1883, Händler, Biel (Bern), 44. Albert Wyss, geb. 1883, Uhrenmacher, Grenclien (Solothurn), 45. Hans ßafner, geb. 1896, Konstrukteur, Bern, Kramgasse 30.

(Militärpflichtersatz.)

Wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes sind in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz verurteilt worden: 35. Gottfried von Känel, verurteilt am 21. Juni 1917 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen zu 3 Tagen Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 25. 35 für 1915 betreffend.

Von Känel ersucht umBrlass der Gefängnisstrafe. Die Nachprüfung des Dienstbüchleins ergibt, dass der für das Jahr 1915 geschuldete Steuerbetrag in Wirklichkeit am 2. Mai 1916, demnach etwas spät, aber doch vorgängig der Verurteilung, bezahlt worden ist. Der Gesuchsteller hat den Militärpflichtersatz seither alljährlich ordnungsgemäss entrichtet.

Unter diesen Umständen sehen wir davon ab, auf den Akteninhalt näher einzutreten und beantragen in Zustimmung zu den bernischen Behörden ohne weiteres Begnadigung.

36. Friedrich Hermann B r u n n e r , verurteilt am 27. Mai 1921 vom Gerichtspräsidenten von Bern zu l Tag Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 7. 50 für 1920 betreffend.

Brunner ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe und verweist hierfür auf die misslichen Familienverhältnisse, erlittenen Krankheiten und Arbeitslosigkeit. Laut amtlichem Bericht ist es richtig, dass er gemeinsam mit seiner Mutter an Stelle des nervenkranken Vaters eine Abwartstelle versieht, persönlich nur beschränkt arbeitsfähig und ohne besonderes Einkommen ist.

Da Brunner keine Vorstrafen aufweist und die Militärsteuer nunmehr bezahlt ist, beantragen wir in Zustimmung zu den bernischen Behörden, die Gefängnisstrafe von l Tag zu erlassen.

37. Alfred Bieri, verurteilt am 25. November 1921 vom Gerichtspräsidenten von Belp zu 5 Tagen Gefängnis und Entzug des Stimmrechts auf die Dauer eines Jahres, die Militärsteuer von Fr. 37. 50 für 1921 betreffend.

Bundesblatt. 74. Jahrg.

Bd. II.

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Bieri verweist in dem Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe, namentlich auf die seit Februar 1921 bestehende Arbeitslosigkeit, auf erlittene Krankheiten und die am 28. November 1921 erfolgte Bezahlung des geschuldeten Steuerbetrages.

Der Gemeinderat von Belp bestätigt, dass Bieri, der sich mit Photographierai einen Erwerb zu verschaffen sucht, seit dem von ihm genannten Zeitpunkt als arbeitslos betrachtet werden müsse.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonale Polizeidirektion empfehlen das Gesuch.

Da Bieri nicht vorbestraft ist, halten wir dafür, es könne die bedingte Begnadigung gewährt werden. In den Urteilserwägungen wird zwar ausdrücklich gesagt, Bieri habe einräumen müssen, dass ihm bei einigermassen gutem Willen Baten Zahlungen möglich gewesen wären. Er hat auch keine Familienlasten. Immerhin beantragen wir den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren. Dabei sollte zur Bedingung gemacht werden, dass Bieri während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und insbesondere nicht neuerdings die Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse.

38. Friedrich Gottlieb Hostettler, verurteilt am 9. September 1921 von der I. Strafkammer des bernischen Obergerichts in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu l Tag Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 57 für 1920 betreffend.

Hostettler ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe mit dem Hinweis, dass er am 23. September 1921 den Restbetrag der Steuerschuld bezahlt habe.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragen den Erlass, die kantonale Polizeidirektion den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Dass Hostettler sowohl erst- wie oberinstanelich verurteilt wurde, war nach den verschiedenen Zahlungsversprechungen gegeben. Ferner ist der Leumund Hostettlers nicht einwandfrei, immerhin liegen die zwei Vorstrafen über zehn Jahre zurück und es ist denkbar, dass ihn ein Entgegenkommen der Begnadigungsbehörde nachhaltiger zu beeinflussen vermag, als die Verbüssung der Gefängnisstrafe von l Tag.

Auch darf berücksichtigt werden, dass er laut Polizeibericht durch frühere Krankheiten in Bückstand kam und für eine Familie zu sorgen hat. Wir beantragen deshalb unter denselben Bedingungen wie bei Bieri den bedingten Erlass der
Gefängnisstrafe.

39. Wilhelm Louis Liengme, verurteilt am 18. März 1921 vom Gerichtspräsidenten von Biel zu 4 Tagen Gefängnis und 6 Monaten Wirtshausverbot, die Militärsteuer von Fr. 28. 50 für 1920 betreffend.

119 Liengme, der umErlass der Gefängnisstrafe ersucht, macht in der Eingabe erneute Zahlungsversprechungen und bringt dann namentlich an, seit längerer Zeit arbeitslos zu sein. Der Gemeinderat von Biel, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonale Polizeidirektion beantragen im Anschluss an einen Polizeibericht, dem Gesuche zu entsprechen. Dasselbe befürwortet der nachträglich um Bericht über die Verhältnisse des Liengme angegangene Kreiskommandant und ebenso der Sektionschef.

Unter diesen Umständen glauben wir, Liengme gegenüber ein teilweises Entgegenkommen nicht ohne weiteres ablehnen zu sollen.

Zwei Arbeitshausstrafen aus den Jahren 1918 und 1920 sprechen zwar gegen ihn und der Antrag, den Gesuchsteller gänzlich abzuweisen, Hesse sich auch damit begründen, dass er der gerichtlichen Hauptverhandlung trotz richtiger Ladung unentschuldigt fernblieb. Die Verurteilung ist deshalb verständlich, um so mehr, als die Erwägungen dahin lauten, Liengme sei demBichter «als nicht die beste Nummer» bekannt. Andererseits wird Liengme als ziemlich beschränkt und körperlich verunstaltet bezeichnet, auch soll er gesundheitshalber den Schneiderberuf nicht mehr ausüben und nur leichtere Handlangerarbeit besorgen können. Er falle den Eltern zur Last, die ihrerseits aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden müssen. In Berücksichtigung dieser Verhältnisse würden wir bedingte Begnadigung beantragen, wenn es sich nicht um einen kürzlich Vorbestraften handelte. So wie der Fall liegt, mag Liengme die Hälfte der Gefängnisstrafe erlassen werden.

40. Albert Gerber, verurteilt am 27. Mai 1921 vom Gerichtspräsidenten von Bern zu l Tag Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 46. 50 für 1920 betreffend.

Gerber ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe und macht zu diesem Zwecke Mitteilungen über seine Arbeitsverhältnisse im Jahre 1921 und vorher. Soweit er vorübergehend Arbeit gefunden habe, sei ihm die Begleichung der Militärsteuer wegen Bückständen in der Bezahlung von Kost und Logis nicht möglich gewesen. Die väterliche Familie bestehe aus 9 Angehörigen, von denen die Erwerbsfähigen zeitweise alle arbeitslos gewesen seien bis auf das Familienhaupt.

In Zustimmung zu den bernischen Behörden beantragen wir gänzliche Abweisung. Gerber verweist in seinem Gesuch einzig auf Verdienstlosigkeit mangels Arbeit. Nun
ergibt aber die Vernehmlassung der Polizeidirektion der Stadt Bern, dass Gerber als Arbeitsloser die ihm vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung nicht angenommen hat, sondern weiterhin um die Unterstützung eingekommen

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ist. Zudem weist er aus den Jahren 1915 und 1919 wegen Diebstahls zwei Gefängnisstrafen auf.

41. Ernst Juvet, verurteilt am 22. April 1921 vom Gerichtspräsidenten von Biel zu 4 Tagen Gefängnis und 6 Monaten "Wirtshausverbot, die Militärsteuer von Fr. 31. 50 für 1920 betreffend.

Juvet ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe und verweist hierzu auf die am 15. November 1921 erfolgte Begleichung des Bestes der Steuerschuld.

Der Gemeinderat von Biel und ebenso der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes sprechen sich zwar dahin aus, dass Juvet keinen einwandfreien Leumund geniesse, dass er aber in der Krisenzeit seine Familie nur mit Mühe durchbringe und zudem die Militärsteuer nachträglich bezahlt habe, weshalb Erlass der Gefängnisstrafe empfohlen wird. Die kantonale Polizeidirektion beantragt bedingte Begnadigung. Hätte Juvet nicht bereits vier Vorstrafen, wovon zwei Korrektionshausstrafen wegen Diebstahls aus den Jahren 1916 und 1918 und stünde nicht in den Akten, dass er im September 1920 aus seiner Stelle wegen Trunksucht, Blaumachens und Lügenhaftigkeit entlassen worden sei und ihn seine Frau geradezu unterhalten musste, so wären wir bereit, diesen Antrag zu übernehmen. Unter den obwaltenden Umständen und unter Hinweis auf die Urteilserwägungen, weiterhin aber auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass Juvet an der Hauptverhandlung unentschuldigt ausblieb, beantragen wir Abweisung.

42. Friedrich Wermelinger, verurteilt am 24. Oktober 1921 vom Gerichtspräsidenten V von Bern zu l Tag Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 37. 50 für 1920 betreffend.

Wermelinger ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, damit sein Leumund unbefleckt bleibe. Weiterhin bestreitet er die Eichtigkeit eines von einem Arbeitgeber über ihn abgegebenen Berichtes und erklärt, sich mehrmals beim Sektionschef zum Abverdienen der Steuer gemeldet zu haben. Trotz seiner misslichen Lage infolge teilweiser Arbeitslosigkeit habe er nunmehr eine erste Zahlung von Fr. 20 ·geleistet.

Von den bernischen Behörden beantragen die Polizeidirektion der Stadt Bern und der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes gänzliche Begnadigung. Die kantonale Polizeidirektion beantragt im Hinblick auf das nicht ganz einwandfreie Verhalten bedingte Begnadigung. Obschon die Verurteilung Werrnelingers durchaus zu Recht erfolgte, möchten wir dem nicht vorbestraften Gesuchsteller unter denselben Bedingungen wie bei Bieri und Hostettler Gelegenheit geben, den Vollzug der Gefängnisstrafe abzuwenden.

121 43. Fritz Linder, verurteilt am 10. Februar 1922 vom Gerichtspräsidenten von Biel zu 2 Tagen Gefängnis und 6 Monaten Wirtshausverbot, die Militärsteuer von Fr. 42.10 für 1921 betreffend.

Für Linder -wird um Erlass der Gefängnisstrafe und des Wirtshausverbotes ersucht. Die rechtzeitige Entrichtung der Militärsteuer sei ihm nicht möglich gewesen. Er betreibe das Gewerbe einesAlteisenhändlers und leide unter der Krisis. Der Verurteilung vorgängig habe er Fr. 20 abbezahlt, auch sei er nach Eröffnung des Kontumazentscheides unverzüglich bestrebt gewesen, die Angelegenheit zu regeln und habe am 25. Februar die Eestschuld bezahlt.

Angeblich soll Linder auf dem Eichteramt den Bescheid erhalten haben, wenn er innert 10 Tagen bezahle, falle die Verurteilung dahin.

Am 17. März sei Linder unerwartet vor den Eichter geladen worden wegen Übertretung des Wirtshausverbotes. Dieses Verbot schränke Linder in seinem Gewerbe erheblich ein.

Der Polizeiliommissär von Biel schreibt, Linder geniesse nicht den besten Leumund. Es treffe aber zu, dass er zurzeit Mühe habe, sich durchzubringen, zudem sei er bestrebt, seine Schulden, wenn auch verspätet, zu bezahlen. Dass aber gerade der Wirtschaftsbesuch zu seinem Gewerbebetrieb notwendig sei, leuchte nicht ein. Im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Begleichung der Steuerschuld wird Begnadigung beantragt. Dasselbe beantragt der Gemeinderat von Biel, wogegen die kantonale Polizeidirektion am 80. März die Akten mit dem Antrag übermittelte, Linder zwar die Gefängnisstrafe bedingt zu erlassen, das Wirtshausverbot dagegen zu belassen, indem erbracht sei, dass der Gesuchsteller einen guten Teil seines Verdienstes vertrinke.

Unserseits bemerken wir, dass ein bedingter Erlass der Gefängnisstrafe befürwortet werden könnte, wenn es sich um eine erstmalige Verfehlung handelte. Nun weist aber Linder 28 zum Teil sehr erhebliche Vorstrafen auf. Wegen Nichtentrichtung der Militärsteuer musste er bereits zweimal betraft werden. An der Hauptverhandlung blieb er aus und die Akten widerlegen den Eindruck keineswegs, dass es Linder in der Hand gehabt hätte, den Eest der Steuerschuld statt am 25. Februar, bereits 14 Tage vorher aufzubringen. Wir gelangen deshalb zu dem Ergebnis, eine Begnadigung könne hier nicht befürwortet werden. Jedenfalls gilt dies hinsichtlich des Wirtshausverbotes.
44. Albert Wyss, verurteilt am 1. Februar 1922 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern zu 8 Tagen Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 18. 60 für 1921 betreffend.

Wyss ersucht um Erlass der Gefängnisstrafo mit dem Hinweis auf seit Mitte Juni 1921 bestehende Arbeitslosigkeit und dringende

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Ausgaben infolge eines Todesfalls. Zudem habe er nunmehr seine Frau wegen Lungentuberkulose in das Sanatorium Allerheiligen verbringen müssen. Er habe drei Kinder von 10 bis 14 Jahren.

Laut polizeilichem Bericht trifft die Arbeitslosigkeit zu. Zurzeit wird Wyss bei Entwässerungsarbeiten beschäftigt. Über den Leumund wird verschieden berichtet. Die Familie soll in ärmlichen Verhältnissen leben.

Wenn wir trotzdem Abweisung beantragen, so ist der Grund, wie bei Linder, in dem Vorstrafenbericht zu suchen. Wyss kann die heutige Krisis deshalb nicht in den Vordergrund stellen, weil er bereits in den Jahren 1914, 1915, 1916 und 1920 wegen schuldhafter Nichtentrichtung der Militärsteuer zu Gefängnisstrafen verurteilt wurde.

Hinzu kommt, dass Wyss am 1. Februar vor Gericht unentschuldigt ausblieb. Da er damals arbeitslos war, hätte er gewiss Zeit finden können, vor dem urteilenden Gericht seine Sache zu vertreten.

45. Hans Gafner, verurteilt am 24. Oktober 1921 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern zu 2 Tagen Gefängnis, die Militärsteuer von Fr. 57. 50 für 1916/17 betreffend.

Gafner ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er werde sich die grösste Mühe geben, die Steuerangelegenheit nunmehr zu erledigen.

Mit den bernischen Behörden beantragen wir Abweisung des unbegründeten Begnadigungsgesuches und fügen lediglich bei, dass Gafner gegenüber die zwei Tage Gefängnis richtigerweise im Anschluss an die kürzlich beendigte Korrektionshausstrafe von einem Jahr hätten vollzogen werden sollen.

Anträge: Erlass der Gefängnisstrafen bei von Känel und Brunner, bedingter Erlass der Gefängnisstrafen im Sinne der Erwägungen bei Bieri, Hostettler und Wermelinger, Herabsetzung der Gefängnisstrafe von 4 bis zu 2 Tagen bei Liengme, gänzliche Abweisung bei Gerber, Juvet, Linder, Wyss und Gafner.

46. Carlo Mozzanico, Wirt und Landwirt, Morbio-Inferiore (Tessin).

(Übertretung des Alkohol- und Zollgesetzes.)

46. Gegen Carlo Mozzanico erging vom eidgenössischen Finanzdepartement am 27. April 1921 gestützt auf Art. 24 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1900 über gebrannte Wasser eine Busse von Fr. 491. 58, die in der Folge um die Hälfte ermässigt wurde. Ausserdem wurde eine Zollbusse von Fr. 17.10 gesprochen. Da in beiden

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Fällen infolge Unterziehung der Erlass eines Drittels erfolgte, schuldet Mozzanico an Bussen Fr. 168. 86 und Fr. 11. 40. Die hinzukommende einfache Monopolgebühr von Fr. 81.93 und der Einfuhrzoll von Fr. 5. 70 berühren das Begnadigungsverfahren nicht.

Die Bussen ergingen, weil Mozzanico elf Flaschen Fernet-Branca zugestandenerrnassen von Schmugglern gekauft und sich damit der Hehlerei mit Bezug auf eine Übertretung des Alkohol- und Zollgesetzes schuldig gemacht hat.

Für Mozzanico wird um Erlass der Bussen ersucht. Wie im frühern Eekurs an das Finanzdepartement wird das Tatbeständliche des Falles bestritten und erneut geltend gemacht, Mozzanico habe die Ware durchaus gutgläubig erhandelt. Ferner wird angebracht, Mozzanico sei bei der heutigen Krisis ausserstande, die Bussen aufzubringen.

Demgegenüber halten wir dafür, es habe bei dem Eekursentscheid des Finanzdepartementes jedenfalls solange sein Bewenden zu haben, als nicht Umwandlungshaft notwendig wird. Es spricht gegen den Gesuchsteller, dass er neuerdings eine Eingabe unterschreibt, die das Tatbeständliche des Falles völlig auf den Kopf stellt. Nach dem Bericht von Zollorganen (Akt. 6, am Schluss und 11), erscheinen die Verhältnisse Mozzanicos nicht als besonders misslich. Er ist ledig und besorgt mit einer Schwester das eigene Heimwesen mit einer ländlichen Osteria.

Antrag: Abweisung.

47. Elise Henke-Schäfli, Felsenstrasse 77, St. Gallen.

(Zollumgehung und Übertretung eines Einfuhrverbotes.)

47. Frau Elise Henke-Schäfli wurde vom eidgenössischen Zolldepartement am 12. Janaar 1921 in Durchführung des administrativen Strafankündigungsverfahrens nach Fiskalprozessgesetz und des Verfahrens gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 6. Dezember 1919 betreffend Vermeidung von Arbeitseinstellungen infolge übermässiger Einfuhr ausländischer Fabrikate, mit zwei Bussen belegt. Diese ergingen wegen Deklaration neuer Möbel als gebrauchtes Umzugsgut, daheriger Zollverkürzung gemäss Art. 55, lit. g des Zollgesetzes und gleichzeitiger Widerhandlung gegen das Möbeleinfuhrverbot.

Die Zollbusse im dreifachen Betrag des umgangenen Zolles betrug nach Abzug eines erlassenen Viertels Fr. 1203. 91, die Busse wegen Widerhandlung gegen das Möbeleinfuhrverbot Fr. 127. Hinzu kommen als Beträge, die das Begnadigungsverfahren nicht berühren, der einfache Zoll von Fr. 535. 07 und Fr. 127 Möbeleinfuhrgebühr.

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Für Frau Henke wird nunmehr um Erlass der beiden Bussen ersucht, wobei unrichtigerweise als Busse Fr. 1404. 71 und 127 angegeben werden. In der Begründung wird zunächst Beäug genommen auf die frühern Eingaben der Gesuchstellerin an die Bundesanwaltschaft und später an den Bundesrat, womit die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen als Zollexperten tätig gewesenen Schreinermeister verlangt wurde, dem der Vertreter der Frau Henke Abgabe eines wissentlich falschen Zeugnisses und Amtspflichtverletzung vorwarf. Wir verweisen unsererseits auf die diesbezüglich ergangenen Beschlüsse des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des Bundesrates. Das Departement verfügte am 30. Mai 1921, dass der Straf klage, die sich in verschiedener Eichtung als unbegründet darstellte, eine weitere Folge nicht gegeben werde und der Bundesrat erledigte am 20. September 1921 eine hiegegen eingereichte Eingabe, die nur als Petition in Betracht kommen konnte, durch Nichteintreten.

Soweit das Begnadigungsgesuch die frühern Anbringen der Strafklage wiederholt, bemerken wir unter diesen Umständen lediglich, dass sich die Begnadigungsbehörde unseres Erachtens damit nicht zu befassen hat. Dagegen ist hinsichtlich der beiden Bussen noch bekanntzugeben, dass sich Frau Henke den administrativen Straf entscheiden am 26. Januar 1921 unterzogen hatte. Im Begnadigungsgesuch wird in diesem Punkte wiederholt, die Unteiziehung sei voreilig erfolgt, aus einer Zwangslage heraus, in der Angst vor sonstiger Verschärfung der Bussen und allfälliger Umwandlung. Anschliessend wird dann, was im Grunde genommen für das Begnadigungsverfahren einzig in Betracht kommt, die missliche ökonomische Lage der Gesuchstellerin erörtert, wobei jedoch unumwunden erklärt wird, es habe nicht die Anrufung des Mitleides in den Vordergrund zu treten, sondern der Umstand, dass unter dem Titel der Begnadigung im vorliegenden Falle Eecht zu gewähren sei.

Diesen Anbringen gegenüber machen wir in Kürze geltend, dass wir anlässlich unseres oben erwähnten Entscheides vom 20. September 1921 der Petentin aus Billigkeitserwägungen anheimgestellt haben, im Begnadigungswege um teilweisen Erlass der Bussen zu ersuchen. Obschon die Oberzolldirektion zutreffend.bemerkt, durch die Art der Abfassung des Gesuches werde ein Einlenken eigentlich erschwert, beantragen
wir mit der Oberzolldirektion, die Zollbusse um die Hälfte zu erlassen. Ebenso schliessen wir uns dem weitern Antrage an, die Busse von Fr. 127 gänzlich zu erlassen.

Nach den neuern Erhebungen ist Frau Henke ohne Vermögen und Einkommen und mit ihren zwei Kindern seit längerer Zeit auf die Arbeitslosenunterstützung angewiesen. Unter diesen Umständen soll darüber hinweggegangen werden, dass ihr Vertreter auf einem Stand-

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punkt verharrt, den wir bei früherem Anlass einlässlich widerlegt und abgelehnt haben.

Antrag: Ermässigung der Zollbusse von Fr. 1208. 91 bis zu Fr. 600, gänzlicher Erlass der Busse von Fr. 127.

48. Elise Surber, geb. 1897, Fabrikarbeiterin, Biilach- (Zürich).

(Zollumgehung.)

48. Gegen Elise Surber erging am 10. Februar 1922 von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Anwendung von Art. 55 und 56 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1898 und Art. 12 des Fiskalstrafverfahrens eine Busse von Fr. 66. 67.

Elise Surber erwarb auf Bestellung hin ein Fahrrad, das, wie sie wusste, ihr im Schmuggelwege über die Grenze zugeführt wurde.

Dir Vater ersucht in umständlichen Ausführungen, die Busse zu erlassen. Die anfängliche Behauptung, seine Tochter habe von dem Schmuggel keine Kenntnis gehabt, hält der Verfasser der Eingabe zwar nicht mehr aufrecht, dagegen verweist er auf die Unerfahrenheit der Bestraften und macht erlittene Krankheit und geschmälerten Lohn geltend.

Demgegenüber beantragen wir Nichteintreten, da die Zollbusse bezahlt ist. Wäre die Angelegenheit einlässlich zu behandeln, würden wir deshalb Abweisung beantragen, weil, wie die Oberzolldirektion zutreffend bemerkt, die Lohn Verhältnisse der Familie Surber keineswegs misslich sind, ferner nach Aussage der Tochter von schweren Krankheiten in der Familie nichts bekannt ist und schliesslich die Gesuchseinreichung überhaupt gegen die Absicht der Bestraften erfolgte.

A n t r a g : Nichteintreten.

49. Josef Anton Enzler, geb. 1877, Händler, Speicher (Appenzell A.-Eh.), 50. Johanna Troxler-Briistle, geb. 1868, Händlerin, Zürich, Badenerstrasse 142, 51. Georg Hutter, geb. 1890, Sticker, Diepoldsau (St. Gallen), 52. Georg Jäger, geb. 1895, zurzeit Kontrolleur von Stickereiautomaten, Diepoldsau, 53 Eugen Oskar Ruppert, geb. 1897, Kaufmann, zurzeit im Ausland, 54. Johann Kluser, geb. 1895, Sticker, Oberriet (St. Gallen),

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55. Johann Ulrich Imhoï, geb. 1880, Fischer, Uttwil (Thurgau), 56. Marie Imhoï, geb. 1885, Ehefrau des Johann Ulrich.

(Ausfuhrschmuggel.)

Gestützt auf die Bundesratsbeschlüsse betreffend Bestrafung der Widerhandlungen gegen das Ausfuhrverbot vom 30. Juni 1917 oder 12. April 1918 wurden verurteilt: 49. Josef Anton Enzler, verurteilt am 6./14. Januar 1919 vom Bezirksgericht Unterrheintal zu 3 Monaten Gefängnis, Fr. 1000 Busse und solidarischer Haftbarkeit für die Bussen Mitbeteiligter bis zum Betrage von Fr. 6000.

Enzler hatte den Auftrag übernommen, 500 kg Garn im Werte von Fr. 11,950 über die Grenze nach Österreich zu schaffen. Zu diesem Zwecke dingte er eine Anzahl Mithelfer, die insbesondere die in einem Wirtshaus in Stad liegende Ware hätten an den Bodensee verbringen sollen. Enzler selbst fuhr mit einer Gondel von Bregenz heran, wurde aber bei- der Landung festgenommen.

Ein erstes Begnadigungsgesuch Enzlers hat die Bundesversammlung in der Sommersession 1921 antragsgemäss abgewiesen (Bundesbl.

1921, III, 189).

In der Folge stellte Enzler ein Wiedererwägungsgesuch, worin er in allgemeiner Weise die gegen ihn stattgehabten Verfahren als ungesetzlich und willkürlich bezeichnet und auf den Begehren beharrt, ihm die seinerzeit beschlagnahmten und an seine Verpflichtungen verrechneten Beträge von Fr. 4644.15 zurückzuerstatten und ihn aus noch bestehender Solidarhaft von Fr. 1000 zu befreien.

Wir beantragen demgegenüber Nichteintreten. Zunächst verweisen wir auf unsern ersten Bericht vom 13. Mai 1921, ferner auf die seitherigen Erhebungen über den Gesuchsteller. Insbesondere schreibt die Justizdirektion des Kantons Appenzell A.-Eh., Enzler sei einer Begnadigung unwürdig. Am 6. März 1921 hatte er 23 Vorstrafen. Die Erledigung der Angelegenheit kann auch deshalb unbedenklich dem Strafvollzug überlassen werden, weil eine Umwandlung in Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt, da nur noch Solidarhaft für einen Bussenrest besteht.

50. Johanna Troxler-Brüstle, verurteilt am 26. Oktober 1920 vom Obergericht des Kantons Thurgau zu 4 Monaten Gefängnis, abzüglich 2 Monate Sicherheitshaft und Fr. 4000 Busse.

Frau Troxler war in den Jahren 1917 und 1918 notorische Lieferantin von Waren zu Schmuggelzwecken.

Ein erstes Begnadigungsgesuch um Erlass des Eestes der Gefängnisstrafe und eines Teils der Busse hat die Bundesversammlung

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in der Sommersession 1921 antragsgemäss abgewiesen (Bundesbl.

1921, III, 186).

Am 24. Januar 1922 reichte der Ehemann der Verurteilten ein zweites Gesuch ein, worin er mitteilte, an die Busse Fr. 500 bezahlt zu haben, und gleichzeitig eine weitere Ratenzahlung von Fr. 500 in Aussicht stellte. Mehr könne er nicht aufbringen. Man möge davon absehen, die verbleibenden Fr. 3000 der Ehefrau gegenüber in Gefängnis umzuwandeln.

Da Erkundigungen ergaben, dass Frau l'roxler in jenem Zeitpunkt keineswegs eine durch Umwandlung von Busse entstandene Freiheitsstrafe, sondern den Best der ihr gerichtlich auferlegten vier Monate Gefängnis verbüsste, bestand zu einer Unterbrechung des Strafvollzuges kein Anlass. Die Gefängnisstrafe ist somit heute verbüsst. Wir beantragen aber nicht bloss hierin Nichteintreten, sondern ebenso auch bezüglich des Antrages, es bei den bisherigen Leistungen bewenden zu lassen. Nach Auffassung der Zürcher Polizeibehörden und der Oberzolldirektion ist die Gesinnungsart der ganzen Familie Troxler derart, dass auch die Ehefrau einer Begnadigung unwürdig erscheint. Die Familie soll sich während der Kriegsjahre aus dem Schmuggel geradezu erhalten haben. Die Eheleute betreiben ein Geschäft mit Gummiwaren, in dem zwei Söhne mitarbeiten. Haus und Geschäft sind Eigentum der Familie und ein Beweis für missliche Verhältnisse ist bis heute nicht erbracht worden.

51. Georg Hutter, verurteilt am 27. Juni 1918 vom Bezirksgericht Unterrheintal zu 2 Monaten Gefängnis, Fr. 3000 Busse, beträchtlichem Wertersatz und solidarischer Haftbarkeit für die Bussen Dritter, am 21. März 1919 vom Kantonsgericht St. Gallen zu 5 Monaten Gefängnis, Fr. 800 Busse und solidarischer Haftbarkeit für die Bussen der übrigen Verurteilten.

Ein erstes Begnadigungsgesuch Hutters, womit er Ermässigung ·der Gefängnisstrafen bezweckte, wurde in der Sommersession 1920 antragsgemäss abgewiesen (Bundesbl. 1920, III, 19).

Anfangs letzten Jahres reichte Hutter ein zweites Gesuch ein, um nach der Verbüssung der Gefängnisstrafen nunmehr den Erlass der ihm auferlegten weitern Verpflichtungen nachzusuchen. An Bussen, Wertersatzpflicht, Solidarhaft und Kosten aus Urteilen von Militärgerichten und Gerichten des Kantons St. Gallen nennt er einen Betrag von Fr. 5709. 60. Infolge Arbeitslosigkeit seien ihm Iteine Ratenzahlungen möglich.

128 Soweit das Begnadigungsgesuch sich auf militärgerichtlich erkannte Bussen bezog, wurde es vom Bundesrat am 28. Februar 1921 abgewiesen. Heute ist noch insofern Stellung zu nehmen, als das Gesuch Urteile bürgerlicher Gerichte betrifft. Mit der Vorlage unseres Antrages haben wii deshalb eine gewisse Zeit zugewartet, um über das Verhalten Hutters während eines längern Zeitabschnittes berichten zu können. Mit Vernehmlassungen vom 24. Oktober 1921 und 2. März 1922 beantragt die Oberzolldirektion Abweisung. Dieser Standpunkt lässt sich damit begründen, dass Hutter einer der berüchtigsten Schmuggler war, der auch nicht davor zurückschreckte, sich Grenzwächter und Heerespolizisten durch Bestechung dienstbar zu machen. Ferner betreffen Hutters Verurteilungen Straffälle, in denen der Strafvollzug andern gegenüber durchgeführt wurde, sei es, dass ihre Begnadigungsgesuche abgewiesen wurden oder der Strafvollzug trotz Einreichung von Gesuchen stattfand. Gegen Hutter spricht auch, dass er den Schmuggellohn in üppigem Leben verprasste, indessen seine Frau sich in einer Stickerei ihren Unterhalt selbst verdienen musste. Anderseits besteht kein Zweifel darüber, dassHutter die ihm obliegenden Verpflichtungen schlechterdings nicht erfüllen kann, ist er doch seit längerer Zeit auf eine Arbeitslosenunterstützung angewiesen, ohne weitern Verdienst und ohne Vermögen.

Unter diesen Umständen stehen zwei Möglichkeiten offen: Entweder stellt man lediglich fest, und es lässt sich dies mit guter Begründung tun, dass Hutter nach seinem Vorleben einer Begnadigung unwürdig ist. Das ist der Standpunkt der Zollverwaltung.

Es wäre dann die fernere Behandlung des Falles den Vollzugsbehörden anheimzustellen und Hutter würde weiterhin Stundungen zugebilligt erhalten, ohne dass eine erspriessliche Erledigung der Angelegenheit vorauszusehen wäre. Sollten die ausstehenden Bussen zur Umwandlung gelangen, so musste Hutter ein Jahr Gefängnis verbüssen, ein Ergebnis, das ebenfalls nicht befriedigt. Die andere Möglichkeit besteht darin, den Anlass der Gesuchseinreichung an die Bundesversammlung zu benützen, um die Strafvollstreckung endgültig in bestimmte Bahnen zu weisen. Es hat dies den Vorteil, voraussichtlich zu verhindern, dass Hutter im weitern Verlauf mit einem dritten Gesuch vorstellig wird.

Ausgehend von dieser zweiten Möglichkeit,
ziehen wir in Erwägung, dass es keinesfalls angehen kann, Hutter völlig zu entlasten.

Es musste dies befremden angesichts der frühern Behandlung Mitbeteiligter, ganz besonders aber deshalb, weil Hutter selbst kein Mitleid erweckt. Eine allfällige Begnadigung wird also nicht ergehen können aus Billigkeitserwägungen, zu denen die Person des Gesuch-

129 stellers veranlagst, sondern einzig, urn der Tatsache Bechnung zu tragen, dass die Begleichung der geschuldeten Beträge Hntter nicht möglich ist.

Unter diesen Umständen beantragen wir, abgesehen von den Kosten, den Erlass sämtlicher Verpflichtungen aus bürgerlichen Verurteilungen bis zu einem Betrag von Fr. 600 Busse. In diesem Umfang wären Hutter monatliche Eatenzahlungen von vielleicht Fr. 25 zu gewähren. Für den Fall, dass die Entrichtung der Baten nicht ordnungsgemäss erfolgt, sollte ferner schon jetzt auch zur Frage der 4 Monate Umwandlungshaft Stellung genommen werden, wobei wir nach Überprüfung des Falles vorschlagen, keine Herabsetzung der Umwandlungshaft eintreten zu lassen. Wir beantragen demnach Erlass sämtlicher Verpflichtungen bis zu Fr. 600 Busse, für den Fall ihrer Umwandlung zu tilgen durch vier Monate Gefängnis. Damit möchten wir zum Ausdruck bringen, dass Hutter nicht völlig unbeschwert davon kommen soll, dass aber die Busse sich in erträglicheren Grenzen zu halten hat. Da Hutter ohne grössere Familienlasten ist, erscheint nach den obwaltenden Verhältnissen die allfällige Verbüssung einer Umwandlungshaft nicht als besondere Härte.

52. Johann Jäger, verurteilt am 21. März 1919 vom Kantonsgericht St. Gallen zu 2 Monaten Gefängnis und Fr. 600 Busse.

Jäger lieferte im Jahre 1918 zu Schmuggelzwecken 250 Spulen Nähfaden und beteiligte sich an einem Ausfuhrschmuggelversuch im Komplott.

Der Gesuchsteller, der ledig ist, nimmt Bezug auf eine zollamtliche Eröffnung, wonach er noch etwas über Fr. 1000 schulde.

Er sei ausserstande, die verlangten monatlichen Abzahlungen von Fr. 50 aufzubringen, indem ihn eine längere Krankheit mit Spitalaufenthalt Verdienstes gemacht habe. Auch jetzt könne er nur leichtere Arbeit leisten. Man möge deshalb die Bussen einigermassen herabsetzen.

Soweit das Begnadigungsgesuch sich auf drei rnilitärgerichtliche Verurteilungen bezog, hat es der Bundesrat am 14. März 1922 abgewiesen. Von den durch das Kantonsgericht St. Gallen erkannten Strafen sind die zwei Monate Gefängnis verbüsst, an die Fr. 600 Busse sind ratenweise Fr. 251. 45 bezahlt. Es handelt sich bei Jäger um einen notorischen Schmuggler. Die Oberzolldirektion schreibt, es wäre ungerechtfertigt, dem ledigen Gesuchsteller einen Teil der Bussen zu erlassen, nachdem die Grosszahl der Mitverurteilten sich bemüht hätten und noch bemühen, ihre Verpflichtungen durch Ratenzahlungen zu tilgen. Unter diesen Umständen halten wir dafür,

130

Jäger sei zunächst, den Betrag von zirka Fr. 350 betreffend, weiterhin auf kleinere Ratenzahlungen zu verweisen und dem Begnadigungsgesuch nicht zu entsprechen. Gleichzeitig sollte aber zu der Frage einer allfälligen Umwandlungshaft Stellung genommen werden, in der Meinung, es könnte beim Ausbleiben fernerer Zahlungen bei drei Wochen Gefängnis sein Bewenden haben. Wir berücksichtigen in der Ermässigung der Umwandlungshaft den Umstand, dass Jäger immerhin gewisse Batenzahlungen geleistet hat.

53. Eugen Oskar B u p p e r t , durch Strafentscheid der Oberzolldirektion vom 17. Mai 1920 wegen Uhrenschmuggels mit Fi. 1000 gebüsst.

Dem Vater des Gesuchstellers wurde in der Dezembersession 1921 von einer Busse von Fr. 2000 antragsgemäss die Hälfte erlassen (Bundesbl. 1921, V, 76 ff.). Buppert, Sohn, beruft sich auf diesen Begnadigungsentscheid, in der Meinung, es sei auch ihm eine Ermässigung der Busse zu gewähren.

Gestützt auf den Bericht der Oberzolldirektion und den Vorstrafenbericht beantragen wir jedoch Abweisung des Gesuches. Zunächst hat Buppert in Wirklichkeit, anders als sein Vatei, an die Fr. 1000 nichts abbezahlt. Aus Warenerlös wurden Fr. 144.70 verrechnet, so dass noch Fr. 855. 30 ausstehen. Buppert ist ledig und zurzeit unbekannten Aufenthaltes im Ausland. Im Jahre 1921 musste er wegen Betruges zu vier, teilweise längern Freiheitsstrafen verurteilt werden.

54. Johann Kluser, verurteilt am 15. April 1919 vom Kantonsgericht St. Gallen zu 4 Monaten Gefängnis, Fr. 1500 Busse und Wertersatz von Fr. 1367. 90.

Kluser war im Frühjahr 1918 Anstifter in 'einem Schmuggelfall, der die Begnadigungsbehörden bereits mehrfach beschäftigt hat (Bundesbl. 1920, III, 22 und dortige Angaben). Der Gesuchsteller, dem in der Sommersession 1920 ein Teil der Gefängnisstrafe erlassen wurde, hat inzwischen an die Busse ratenweise Fr. 865 bezahlt. Eierklärt nunmehr wegen der misslichen Arbeitsverhältnisse nichts mehr aufbringen zu können.

Angesichts der Familienverhältnisse Klusers beantragen wir mit der Oberzolldirektion, die Wertersatzpflicht aufzuheben und von der Busse einen Drittel zu erlassen. Danach hätte Kluser in kleinen Baten noch zirka Fr. 400 aufzubringen, wovon an Busse Fr. 135. Weiter sollte nicht gegangen werden, da Kluser in der Angelegenheit als Haupturheber stark belastet ist.

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55. Ulrich Imhof, verurteilt am 9. September 1919 vom Obergerieht des Kantons Thurgau zu 1% Monaten Gefängnis, Fr. 500 Busse und Fr. 519 Wertersatz; 56. Marie I m h o f , gleichzeitig verurteilt zu Fr. 500 Busse, beide unter Solidarhaft für Mit verurteilte, der Ehemann überdies unter solidarischer Wertersatzpflicht für einen Mit verurteilten.

Imhof machte sich im Jahre 1917 des dreimaligen vollendeten Ausfuhrschmuggels, die Ehefrau des einmaligen Schmuggels schuldig.

Für die Eheleute wird um Erlass der Eestbussen und Entlassung aus der Solidarhaft für den mitverurteilten Künzli ersucht, unter Hinweis auf die bisherigen Leistungen und die misslichen Verhältnisse.

Mit der Oberzolldirektion beantragen wir, dem Gesuch der Eheleute Imhof zu entsprechen, da sie an Bussen, Wertersatz und Kosten Fr. 972. 30 entrichtet und nachweisbar ihr Möglichstes zur Tilgung der Verpflichtungen getan haben.

A n t r ä g e : Bei Enzler und Frau Troxler Nichteintreten, bei Hutter Erlass sämtlicher Verpflichtungen bis zu Fr. 600 Busse, bei Jäger Abweisung, soweit die Busse in Betracht kommt, jedoch unter Ermässigung der Umwandlungshaft bis zu 3 Wochen Gefängnis, bei Ruppert Abweisung, bei Kluser Erlass der Wertersatzpflicht und eines Drittels der Busse, bei den Eheleuten Imhof gänzlicher Erlass der noch bestehenden Ausstände an Bussen und Wertersatz.

57. Albert Meyer, geb. 1885, Reisender, früher in Zürich, nun in Leipzig, Johaimisplatz 3.

(Sacharinschiebereien.)

Albert Meyer wurde am 6. Februar 1920 vom Bezirksgericht Zürich in Anwendung von Art. l, lit. c und d des Bundesratsbeschlusses vom 18. April 1916 betreffend Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen verurteilt zu Fr. 200 Busse.

Meyer, der mit 36 andern zu beurteilen war, kaufte als im Sinne der Kriegswuchererlasse unnötiger Zwischenhändler im Sommer 1917 in Zürich und andern Schweizerorten aus Detailgeschäften zirka 34 kg Sacharin zusammen, um die Ware in der Folge mit Gewinn an den später ausgewiesenen Mitangeschuldigten Sochor weiterzugeben.

In dem Gesuch um Eüass der Restbusse von Fr. 75 verweist Meyer auf die regelmässig geleisteten Abzahlungen, die seither eingetretene Stellenlosigkeit und nunmehrige provisorische Betätigung als

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Beisender in Leipzig, in der Meinung, man solle die Valutaverhältnisse berücksichtigen, die ihm weitere Zahlungen verunmöglichen sollen.

Demgegenüber beantragen wir mit der Direktion der Justiz des Kantons Zürich und der kantonalen Staatsanwaltschaft Abweisung, da zu einer Begnadigung hinreichende Gründe nicht vorliegen.

Möglich ist, dass Meyer zurzeit Mühe haben mag, weitere Zahlungen zu leisten. Er ist jedoch ledig und hat für niemanden zu sorgen, auch ist die Busse mässig ausgefallen. Allenfalls kann ihm die kantonale Vollzugsbehörde im Wege der Stundung entgegenkommen.

Antrag: Abweisung.

58. Jean Frédéric Staufîer, geb. 1898, Tapezierer, Genf.

(Schleichhandel mit Käse.)

. Jean Frédéric Stauffer wurde am 8. Februar 1919 mit andern, worunter Jules Eosset, vom Polizeigericht des Kantons Genf, gestüt: t auf die Noterlasse betreffend unentbehrliche Bedarfsgegenstände in Verbindung mit Bundesratsbeschlüssen betreffend die Versorgung des Landes mit Milchprodukten verurteilt zu Fr. 200 Busse.

Stauffer war im Jahre 1918 in einem Schleichhandel mit Käse als Gehilfe tätig.

Er hat Fr. 150 an die Busse bezahlt und ersucht nunmehr, ihm den Kest zu erlassen. Er habe schwer, Frau und Kind durch zubringen, und sei zudem im letzten Jahre infolge Unfalles mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen.

Obschon der über Stauffer eingeholte Polizeibericht wenig günstig lautet, übernehmen -wir den von der kantonalen Staatsanwaltschaft gestellten Begnadigungsantrag. Die Tilgung der Fr. 150 dürfte ihm nicht leicht gefallen sein, auch ist er heute ohne regelmässige Arbeit. Aus ähnlichen Erwägungen wurde in der Sommersession 1921 der stärker belastete Eosset teilweise begnadigt.

Antrag: Erlass der verbleibenden Fr. 50.

59. Barbara Stüdeli-Selzer, geb. 1893, Bellach (Solothurn).

(Fremdenpolizei.)

Barbara Stüdeli, damalige Selzer, wurde am 18. April 1921 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen Übertretung der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Kontrolle der Ausländer vom 17. November 1919 und deren Abänderung vom 9. Juli 1920 verurteilt zu Fr. 5 Busse und Fr. 5 Kosten.

133 Die Vorgenannte reiste im März 1921 in die Schweiz ein, um als Dienstmädchen in Stellung zu treten, unterliess jedoch die vorschriftsgemässe Anmeldung.

Pur die Bestrafte wird um Erlass der Busse ersucht, die nach der Eingabe Fr. 16 ausmachen soll. Sie ist inzwischen durch Heirat Schweizerbürgerin geworden. Ihr Ehemann, ein Taglöhner, war längere Zeit arbeitslos. Die Eheleute leben in ärmlichen Verhältnissen. Wir beantragen Erlass der Busse von Fr. 5. Auf die Kosten ist nicht einzutreten.

Antrag: Erlass der Busse von Fr. 5.

60. Kilian Boder, geb. 1895, Kaufmann, Dornach (Solothurn).

(Meldepflicht für Motorräder.)

Kilian Boder wurde am 80. November 1921 vom Amtsgericht .Dorneck-Thierstein, gestützt auf die Verordnung vom 23. Februar 1917/18. Oktober 1919 betreffend die Meldepflicht der Besitzer von .Motorwagen und Motorrädern zu Fr. 50 Busse verurteilt.

Boder unterliess aus Gesetzesunkenntnis die Anmeldung seines "Motorrades.

Er ersucht, ihm einen Bussennachlass zu gewähren.

Da nach dem Bericht des Polizeidepartementes des Kantons Solothurn der Gesuchsteller gut beleumdet ist und geschäftliche "Schwierigkeiten hat, übernehmen wir den Antrag, die Busse um die .Hälfte zu ermässigen.

Antrag: Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 25. .

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 9. Mai 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

Bundesblatt. 74. Jahrg.

Bd. II.

'

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1922). (Vom 9. Mai 1922.)

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