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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben au die

kantonalen Departemente, denen die Arbeitslosenfürsorge obliegt, betreffend teilweise Einstellung der Arbeitslosenunterstützung.

(Vom 6. Juni 1922.)

Herr Regierungsrat !

Mit Kreisschreiben vom 20. Mai haben wir Ihnen die Frage der teilweisen Einstellung der Unterstützung in folgenden Berufsgruppen unterbreitet : 1. Landwirtschaft und Gärtnerei; 2. Maurer j 3. Hotelindustrie und Gastwirtschaftsgewerbe ; 4. Haushalt.

Aus den eingetroffenen Antworten geht hervor, dass beinahe alle Kantone mit dieser Aufhebung einverstanden sind. Dieses Ergebnis bewog uns, am 29. Mai die beiliegende Verfügung mit Wirkung ab 12. Juni 1922 zu erlassen. Einige Exemplare davon wurden bereits am 2. Juni Ihrer Staatskanzlei zugestellt.

Die in Art. 2 enthaltene Bestimmung, wonach die Möglichkeit vorgesehen ist, für Auslandschweizer eine Ausnahme zu machen, wurde aufgenommen, weil diesen nach ihrer Rückkehr in die Schweiz billigerweise eine gewisse Zeit eingeräumt werden muss, um sich nach Arbeit umzusehen. In diesen Fällen soll die Wohnsitzgemeinde dem eidgenössischen Arbeitsamt einen begründeten Antrag unterbreiten.

Die Arbeiter der von der Verfügung betroffenen Berufsarten sollen in der Regel auch nicht bei subventionierten Notstandsarbeiten beschäftigt werden. Wo aber Umstände vorliegen, die den Ausschluss dieser Leute von den Notstandsarbeiten als besondere Härte erscheinen lassen, sind Ausnahmen zulässig.

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Wir ersuchen Sie die Anordnungen zu treffen, die nötig sind, um der Verfügung Nachachtung zu verschaffen, und sich insbesondere durch öftere Kontrolle zu vergewissern, ob die Gemeinden die Vorschriften richtig anwenden. Vor allem soll verhindert werden, dass Angehörige der erwähnten Berufsarten die Verfügung dadurch umgehen, dass sie sich in andern Berufen einschreiben lassen.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf die unbedingte Notwendigkeit hin, der weiteren Ausgestaltung und Vervollkommnung des Arbeitsnachweises vermehrte Aufmerksamkeit zuzuwenden, da dieser in hohem Masse berufen ist, zur Sanierung des Arbeitsmarktes beizutragen. Namentlich mögen Sie erneut darauf hinwirken, dass die Betriebsinhaber und deren Berufsverbände der kantonalen Zentralstelle für Arbeitsnachweis sämtliche offenen Stellen melden. Wir verweisen auf die Art. 37 und 38 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 betreffend Arbeitslosenunterstützung.

Es sei endlich noch darauf aufmerksam gemacht, dass nach Art. 2 dieses Bundesratsbeschlusses überall da, wo berufsübliche Arbeitslosigkeit vorliegt -- wo also in dem betreffenden Berufe sich von jeher zeitweise Arbeitslosigkeit einstellte und auch in Zukunft einstellen wird -- eine Unterstützung nur ausgerichtet werden darf, sofern der Betreffende auf ausserberufliche Zwischenarbeit angewiesen ist und solche nicht linden kann. Aus den meisten Kantonen sind uns Klagen zugegangen die dartun, dass diese Vorschrift sehr oft nicht beachtet wird und dass infolgedessen Leute unterstützt werden, die von jeher zeitweise arbeitslos waren.

Solche Missgriffe erwecken Unwillen, der sehr leicht in eine Gegnerschaft gegen die Arbeitslosenfürsorge auswachsen kann.

Es ist deshalb Pflicht aller Behörden, die sich mit der Arbeitslosenfürsorge zu befassen haben, gegen derartige Vorkommnisse aufzutreten, um dadurch die Weiterführung der Arbeitslosenfürsorge da, wo sie tatsächlich notwendig ist, zu ermöglichen.

Wir ersuchen Sie, Ihre zuständigen Organe und namentlich auch die Gemeinden von den gemachten Ausführungen in Kenntnis zu setzen.

Genehmigen Sie, Herr Regierungsrat, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Eidgenössisches Volkswirtscliaftsdepartement : Schnlthess.

Beilage : Verfügung vom 29. Mai 1922.

606 Beilage.

Arbeitslosenunterstützung.

(Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 29. Mai 1922.)

Das e i d g e n ö s s i s c h e Volks W i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 18. Mai 1920 betreffend teilweise Einstellung der Arbeitslosenunterstützung, verfügt: Art. 1. Die Unterstützungen nach dem Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1919 und den seitherigen Abänderungen und Ergänzungen werden für folgende Berufsarten eingestellt: a. in der Landwirtschaft und Gärtnerei : für alle Berufsarten ; b. im Baugewerbe: für die Maurer; c. in der Hotelindustrie und im Gastwirtschaftsgewerbe : für alle Berufsarten ; d. im Haushalt: für alle Berufsarten.

Art. 2. Den in Art. 15 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 betreffend Arbeitslosenunterstützung erwähnten, unter die oben vermerkten Berufsarten fallenden Auslandschweizern kann das eidgenössische Arbeitsamt die Unterstützung gewähren, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen.

Art. 3. Diese Verfügung tritt am 12. Juni 1922

in Kraft.

B e r n , den 29. Mai 1922.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

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Erklärung Ton Frankreich über die Gewährung der mittelst Übereinkunft vom 10, September 1919 betreffend die Abänderung der Berliner General-Akte vom 26. Februar 1885 und der Brüsseler General-Akte und der Brüsseler Erklärung vom 2. Juli 1890 den Signatarmächten eingeräumten Eechte an die schweizerischen Staatsangehörigen in Französisch Äquatorial-Afrika (Kongo).

In seiner Sitzung vom 6. Juni 1922 hat der Bundesrat von nachfolgender am 29. Mai 1922 durch die französische Botschaft in Bern dem Politischen Departement übermittelten Erklärung der französischen Regierung Akt genommen.

(Übersetzung.) *)

,,Die Regierung der französischen Republik, vom Wunsche geleitet, der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft die Vorteile der Übereinkunft von Saint-Germain vom 10. September 1919 betreffend die Abänderung der Berliner General-Akte vom 26. Februar 1885 und der Brüsseler Erklärung vom 2. Juli 1890 zu gewähren, erklärt: Solange die in der Übereinkunft von Saint-Germain vom 10. September 1919 festgelegten Abmachungen nicht abgeändert werden, gemessen die schweizerischen Staatsangehörigen in den dieser Übereinkunft unterliegenden Gegenden von Französisch Äquatorial-Afrika für sich und ihre Waren die gleichen Rechte und Vorteile, die den Staatsangehörigen der Signatarmächte dieser Übereinkunft eingeräumt werden.a B e r n , den 6. Juni 1922.

Bundeskanzler, *) Der Originaltext wird in der französischen Ausgabe des Bundeablattes veröffentlicht.

608

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 192' und 1922.

1922 3f
1921

fi.

Januar .

Februar März .

April .

M a i. .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

.

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.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

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.

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.

.

.

.

.

.

Total 1921

1822

Fr.

7,414,206. 09 12,311,762. 90 7,469,760. 96 11,327,249. 36 7,777,993. 64 14,822,253. 13 5,297,693. 04 12,053,936.31 5,610,396. 11 12,04.6,790. 55 6,579,197. 33 6,752,724.04 7.918,896. 63 10,108,250. 17 15,788,195. 57 14,810,425. -- 21,572,052. 02

'ilehreinnahni'i

Mindereinnahmo

Fr

K-.

j

-- -- -- -- --

' [

1,897,556. 81 3,857,488. 4.0, 7,044,259. 49 0,756,243. 27 «,436,394. 44'.

'

117,098,025. 88 |

Auf Eude Mai 33,570,049. 84 62,561,992. 25 28,991.942.41l

--

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Bernischen Kraftwerke A.-G. in Bern stellen das Gesuch um Erweiterung der bis 31. Dezember 1939 gültigen Bewilligung Nr. 53 vom 1. Juli / 6. September 1921, gemäss welcher ihnen gestattet ist, aus ihren Werken elektrische Energie nach Frankreich an die Forces Motrices du Haut-Rhin S. A. in Mülhausen und an die Electricité de Strasbourg S. A. in Strassburg auszuführen. · Gemäss bisheriger Bewilligung ist den Bernischen Kraftwerken A.-G. gestattet, in der Zeit vom 1. März bis 30. November jedes Jahres max. 7500 (siebentausendfünfhundert) Kilowatt auszuführen, und zwar so, dass eine Quote von höchstens 5000 (fünftausend) Kilowatt während mindestens hundertachtzig Tagen, wovon an hundertfünfzig Tagen zusammenhängend, und eine weitere Quote von 2500 (zweitausendfünf hundert) Kilowatt durchschnittlich jährlich während nicht weniger als hundert nicht zusammenhängenden Tagen geliefert wird. Die Lieferung beginnt

609 in der Regel anfangs April. Bei ungünstigen Wasserverhältnissen, Hoch- oder Niederwasser, sowie auf behördliche Verfügung hin kann die Energielieferung eingeschränkt oder eingestellt werden.

Während der Zeit vom 1. Dezember bis Ende Februar soll eine Lieferung unter allen Umständen unterbleiben.

Diese Bewilligung soll laut Gesuch wie folgt erweitert werden : 1. Die Bernischen Kraftwerke A.-Gr. sollen ermächtigt werden, in der Zeit vom 1. März bis 30. November jedes Jahres max.

13,500 (dreizehntausendfünfhundert) Kilowatt statt wie bisher max. 7500 (siebentausendfünfhundert) Kilowatt auszuführen, derart, dass eine Quote von 11,000 (elffausend) Kilowatt während mindestens hundertachtzig Tagen, wovon an hundertundfünfzig Tagen zusammenhängend, und eine weitere Quote von 2500 (zweitausendfünfhundert) Kilowatt durchschnittlich jährlich während nicht weniger als hundert nicht zusammenhängenden Tagen geliefert werden soll. Die Lieferung soll in der Regel anfangs April beginnen. Bei ungünstigen Wasserverhältnissen, Hoch- oder Niederwasser, sowie auf behördliche Verfügung hin soll die Energielieferung eingeschränkt oder eingestellt werden.

In der Zeit vom 1. März bis 30. November jedes Jahres soll demgemäss eine Mehrausfuhr von max. 6000 (sechstausend) Kilowatt gestattet werden, wobei diese Quote während mindestens hundertachtzig Tagen, wovon an hundertfünfzig Tagen zusammenhängend geliefert werden soll.

Diese Mehrausfuhr soll am 1. April 1923 beginnen und auf die Dauer der bisherigen Bewilligung, d. h. bis 31. Dezember 1939 gestattet werden.

2. Die Bernischen Kraftwerke A.-G. sollen ermächtigt werden, in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar bei günstigen Wasserverhältnissen und nach Deckung des Inlandbedarfes eine Leistung von max. 10,000 (zehntausend) Kilowatt auszuführen, wobei die täglich ausgeführte Energiemenge max. 200,000 Kilowattstunden nicht überschreiten soll.

Die Bernischen Kraftwerke A.-G. verpflichten sich, in Fällen von Energieknappheit in der Schweiz aus den Zentralen der Elektrizitätswerke von Mülhausen und Strassburg über die bestehenden Hochspannungsleitungen Dampfenergie zu importieren und dem schweizerischen Konsum zur Verfügung zu stellen, sofern und soweit die genannten elsässischen Werke mit Rücksicht auf die ihnen zur Verfügung stehenden Betriebsmittel und Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. II.

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den Bedarf ihrer eigenen Verteilungsgebiete imstande sind, diese Energie zu liefern.

Der Export in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar soll vom 1. Dezember 1922 an und für die Dauer der bisherigen Bewilligung Nr. 53 gestattet werden.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 14. September 1922 einzureichen.

Auf begründetes Gesuch hin werden Interessenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

Einheimische Stromkonsumenteu wollen einen allfälligen Strombedarf bei den Bernischen Kraftwerken A,-G. in Bern anmelden. Von dieser Anmeldung soll der Stromkonsument dem unterzeichneten Amte Kenntnis geben. Sofern die Bernischen Kraftwerke A.-G. die Energie dem Stromkonsumonten nicht direkt liefern können, soll dieser auch dem Elektrizitätswerk, von dem er die Energie bezieht, von seiner Stromanmeldung bei den Bernischen Kraftwerken A.-G. Mitteilung machen. Die Bernischen Kraftwerke A.-G. in Bern werden sich mit dem Stromkonsumenten und, wenn sie nicht direkt liefern können, auch mit dem betreffenden Werk sowie gegebenenfalls mit andern Unternehmungen, die für die Übertragung des Stromes in Betracht kommen, ins Einvernehmen setzen.

Spätestens bei Ablauf der Eiusprachefrist (14. September 1922) sollen sowohl die Bernischen Kraftwerke A.-G. als auch die einheimischen Stromkonsumenteu dem unterzeichneten Amt vom Ergebnis der Verhandlungen Kenntnis geben.

B e r n , den 10. Juni 1922.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

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1922

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2

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24

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.06.1922

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604-610

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