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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Generalabschluss über die Ausgaben der Kriegsmobilmachung in den Jahren 1914--1921.

(Vom 6. Juni 1922.)

I. Einleitung.

Im Laufe der Jahre 1917--1922 haben wir Ihnen unter vier Malen die Teilabrechnungen über die Kosten der Kriegsmobilmachung unterbreitet.

Heute legen wir Ihnen die Gesamtabrechnung vor und begleiten sie mit folgenden Ausführungen: Im Bundesbeschluss betreffend Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität vom 3. August 1914 wird über die Vollmacht des Bundesrates in bezug auf die finan ziellen Massnahmen folgendes gesagt: Artikel 3. Die Bundesversammlung orteilt dem Bundesrate unbeschränkte Vollmacht zur Vornahme aller Massnahmen, die für die Behauptung der Sicherheit, Integrität und Neutralität der Schweiz und zur Wahrung des Kredites und der wirtschaftlichen Interessen des Bundes, insbesondere auch zur Sicherheit des Lebensunterhaltes erforderlich werden.

Artikel 4. Zu diesem Zwecke wird dem Bundesrate ein unbegrenzter Kredit zur Bestreitung der Ausgaben eingeräumt. Insbesondere wird ihm die Ermächtigung zum Abschluss allfällig erforderlicher Anleihen erteilt.

Auf dieser Grundlage erliess der Bundesrat die Verfügungen, die durch das Truppenaufgebot in finanzieller Hinsicht sich als notwendig erwiesen, und stellte insbesondere der Armeeleitung die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung; eine besondere Krediteröffnung erfolgte nicht. Es wurde das unterlassen, weil es sich um Ausgaben handelte, die in den bestehenden Vorschriften genau

510 umschrieben waren und unmittelbar von der Zahl der aufgebotenen Truppen abhingen. Es betraf dies in erster Linie die Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft, Sold, Transporte, Futter usw.

Nach kurzer Zeit schon zeigte sich das Bedürfnis, die Ausrüstung der Armee zu verbessern und zu verstärken; bereits bestehende befestigte Stellungen auszubauen und neue einzurichten, Verkehrswege zu verbessern und überhaupt eine Menge von Massnahmen zu treffen, die über die gewöhnlichen Aufwendungen für die im Dienste stehenden Truppen hinausgingen. Die Beschaffung der notwendigen Gelder geschah in der Kegel in der Weise, dass der Bundesrat der Armeeleitung die bezüglichen Kredite eröffnete; es kam aber auch vor, dass die Armeeleitung von sich aus die ihr als geboten scheinenden Anordnungen traf und ebenso von sich aus die Zahlungen veranlasste.

Um Klarheit über diese Dinge zu schaffen, erliess der Bundesrat am 12. Februar 1916 folgende Verordnung: Artikel l. Die Armeeleitung ist ohne besondere Kreditbewilligung seitens des Bundesrates zuständig für die Ausgaben, die im Verwaltungsreglement für die schweizerische Armee vorgesehen und geordnet sind.

Artikel 2. Für die übrigen Ausgaben, namentlich solche für Bekleidung, Bewaffnung, Ausrüstung, Munition, Fortifikatorische Werke, Bauten und Strassen unterbreitet die Armeeleitung dem schweizerischen Militärdepartement die entsprechenden Kreditbegehren. Die Kreditbewilligung ist Sache des Bundesrates.

Artikel 8. Die Verwaltungstätigkeit des Armeekriegskommissariates hat sich auf die Bedürfnisse für die Armee zu beschränken.

Handelsgeschäfte für Eechnung Dritter sind ihm ohne ausdrückliche Bewilligung durch den Bundesrat oder in dringenden Fällen durch das zuständige Departement untersagt.

Massgebend bei Erlass dieser Verordnung war die Erwägung, dass die im Verwaltungsreglement vorgesehenen Ausgaben unmittelbar von der Zahl der aufgebotenen Truppen abhängig seien. Da aber über die Truppenaufgebote der Bundesrat entschied, so hatte er damit auch die Verfügung über die entsprechenden Ausgaben.

Für die übrigen Aufwendungen behielt er sich die Kreditbewilligung vor und bewirkte auf diese Art, dass sachlich und finanziell der entscheidende Einfluss in seinen Händen blieb. Ebenso lag der Entscheid über die Abänderungen der Vorschriften des Verwaltungsreglementes nach wie vor beim Bundesrat. Die wechselnden Verhältnisse veranlassten ihn bekanntlich in bezug auf Sold, Entschädigung

511 für Unterkunft, Mietgeld für Pferde, Militärversicherung usw. zu vielfachen Beschlüssen, durch welche die ursprünglichen Ansätze meistens im Sinne der Erhöhung der jeweiligen Sachlage angepasst wurden.

Diese Lösung, die übrigens im Einverständnis mit der Armeeleitung zu stände gekommen war, blieb bestehen bis zum Schlüsse der Mobilmachung. Sie erwies sich als durchaus zweckentsprechend und gab zu keinen wesentlichen Schwierigkeiten Veranlassung. Beim Oberkriegskommissariat wurde eine besondere Buchhaltung eingerichtet, die getrennt von derjenigen über die Militärausgaben der laufenden Verwaltung geführt wurde und alle Zahlungen umfasste, die mit der Mobilmachung im Zusammenhange standen. Ein Voranschlag konnte naturgemäss nicht aufgestellt werden, da man zu keiner Zeit während den Jahren 1914--1918 mit einiger Sicherheit sagen konnte, wie lange der Krieg noch dauern werde und welche Massnahmen sich zur Sicherung unserer Selbständigkeit als notwendig erweisen würden.

Nach dem Waffenstillstand vom November 1918 wurde die Armee entlassen. Im Laufe des Jahres 1919 traten die letzten Einheiten ausser Dienst; sie wurden durch die freiwillige Bewachungstruppe ersetzt, die ihrerseits, soweit es die Truppe anbetrifft, Ende August 1920 aufgelöst werden konnte. Die gegenüber gewöhnlichen Zeiten immer noch als notwendig erachtete vermehrte Bewachung der Grenze geschah vom August 1920 an ohne Beanspruchung der Militärbehörden.

Allerdings war man zu Ende des Jahres 1918 der Meinung gewesen, dass die Rückkehr zu den vor dem Krieg bestandenen Verhältnissen sich in kurzer Zeit werde durchführen lassen. Bald aber kam man zur Überzeugung, dass dem nicht so sei und dass abgesehen von der soeben erwähnten Notwendigkeit eines militärischen Grenzschutzes der Übergang von der Mobilmachungszeit zu der üblichen Ordnung der Dinge länger dauern werde, als man erwartet hatte.

Infolgedessen war es ausgeschlossen, im Jahre 1919 die Eechnung über die Mobilmachungskosten abzuschliessen. Einer Anregung des Finanzdepartementes Folge gebend, beschlossen wir am 24. Oktober 1919: 1. Den Kredit Kriegsmobilmachung auf den 31. Oktober 1919 definitiv abzuschliessen, 2. für die noch notwendigen Bedürfnisse des Mobilisationskontos sofort ein Budget aufzustellen und dem Bundesrate einzureichen,

512 8. Anordnungen zu treffen, dass unverzüglich die Ausscheidung jener Ausgaben aus der Mobilmachungsrechnung, die nicht zu Lasten dieser Eechnung, sondern zu Lasten der ordentlichen Militärausgaben fallen, vorgenommen werde, wie dies anlässlich der Beschlussfassung der eidgenössischen Eäte über die Mobilisationskosten 1914/1915 und auch anlässlich der Beratungen betreffend die Kriegssteuer verlangt worden ist.

In Ausführung dieses Beschlusses stellte das Militärdepartement einen Voranschlag auf. Dabei mussten wir uns aber sofort sagen, dass ein derartiger Voranschlag unter andern Verhältnissen errichtet werden müsse als das zum Beispiel beim Voranschlag für die ordentliche Verwaltung der Fall ist. Die Grundlagen waren zum grossen Teil zu unsicher, als dass auf sie gestützt eine zuverlässige Berechnung möglich gewesen wäre. Die Massregel hatte aber doch ihre volle Berechtigung; sie veranlasste alle beteiligten Amtsstellen dazu, sich Rechenschaft über dasjenige, was noch zu tun blieb, zu geben und verschaffte den Oberbehörden den entsprechenden Überblick. Da nicht im Voranschlag enthaltene Ausgaben nur auf Grund besonderer Bewilligung gemacht werden durften, wurde auch dafür gesorgt, dass der Bundesrat auf dem Laufenden blieb und alles, was nicht unbedingt notwendig erschien, unterdrücken konnte. Der vorn 1. November 1919 bis 30. Juni 1920 reichende Voranschlag sah eine Ausgabe von Fr. 34,468,568 vor. Er wurde der Bundesversammlung mit Bericht vom 6. Februar 1920 vorgelegt und von ihr zur Kenntnis genommen.

Als es sich später herausstellte, dass ein Abschluss der Eechnung auf 30. Juni 1920 nicht möglich sei, veranlassten wir das Militärdepartement, für die von diesem Zeitpunkt an noch zu erwartenden Ausgaben neuerdings eine Zusammenstellung vorzunehmen. Sie lautete auf eine Summe von Fr. 20,106,700, und wurde von uns am 27. August 1920 genehmigt.

II. Die Mobilmachimgsrechmmg.

a. Die Anlage der Rechnung.

Bei Beginn der Kriegsmobilmachung war die Frage zu prüfen, in welcher Weise über die Kosten Buch zu führen und abzurechnen sei.

Das Militärdepartement übertrug die Buchführung dem Oberkriegskommissariat, welch letzteres, im Einverständnis mit dem Finanzdepartement über seinen Geldverkehr mit der Staatskasse monatlich Eecbnung ablegte.

513 Als Grundlage zur Gruppierung der Ausgaben diente von Anfang an die Armeeeinteilung, wie sie in der Anleitung für die Stäbe enthalten ist; dem entsprechend wurden besondere Rubriken für die Feldarmee, den Etappendienst, den Territorialdienst und die Platzkommandos eröffnet. In dem Massstabe, in dem sich neue Bedürfnisse und damit zusammenhängend neue Ausgaben für Aufgaben zeigten, die sich nicht bei den erwähnten .Bubriken unterbringen Hessen, Avurden neue Bubriken eröffnet, so dass die Gesamtzahl schliesslich auf 58 anwuchs. Mit den wechselnden Verhältnissen wechselte auch die Bedeutung der einzelnen Bubriken, einige wurden in den spätem Jahren nicht mehr benutzt oder verloren doch an Bedeutung, während andere erst nach und nach sich entwickelten oder erst später überhaupt eröffnet werden mussten.

Die Geldbezüge bei der eidgenössischen Staatskasse zerfielen in .zwei Hauptgruppen: a. Die Bedürfnisse der Armee. Dem Armeekriegskommissariate wurden Vorschüsse in runden Summen zur Verfügung gestellt, aus -denen die Ausgaben für Sold, Nahrung, Beiseentschädigungen, Unterkunft usw. der Truppen zu bestreiten waren.

Die Dienstzweige des Territorialdienstgs wurden vom Oberkriegskommissariat durch Vermittlung der .eidgenössischen Staatskasse direkt mit Geld versorgt. Auch sie erhielten Vorschüsse in runden Summen.

b. Alle übrigen Bedürfnisse, z. B. Militärversicherung, Notunter·stützungen, Bahntransporte, Pferdemiete, Landschaden, Materialbeschaffungen, Materialersatz, Bauten, Anlagen und vieles andere mehr. In allen diesen Fällen veranlasste das Oberkriegskommissariat die nötigen Auszahlungen durch die Staatskasse an Hand der von den zutreffenden Dienstabteilungen des Militärdepartements zusammengestellten Bechnungsausweisen oder aber auf Grund der beim ·Oberkriegskommissariat direkt eingegangenen Rechnungsansprüche der Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten.

Die Monatsrechnung konnte nur Auskunft geben über diesen Verkehr mit der Staatskasse: der Ausweis im einzelnen über die verwendeten Gelder konnte erst erbracht werden, nachdem die Bevision der einzelnen Komptabilitäten und deren Zusammenstellung durch das Oberkriegskommissariat vorgenommen war. Da das bei dem gewaltigen Bechnungsmaterial viel Zeit und Arbeit erforderte, konnten die in Betracht fallenden Zahlen erst lange nach der
Lieferung der notwendigen Barmittel durch die Staatskasse festgestellt werden.

Es gilt das sowohl für die eigentlichen Ausgaben der Truppen als für diejenigen für Beschaffung von Kriegsmaterial, Erstellung von Bauten,

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Leistungen der Militärversicherung und dergleichen. Der Kassenverkehr stimmte infolgedessen zeitlich mit den in den verschiedenenTeikechnungen ausgewiesenen Ausgaben nicht und konnte ihnen deshalb auch nicht gegenübergestellt werden, dagegen müssen naturgemäss die Schlussummen übereinstimmen, was, wie weiter untea nachgewiesen werden soll, auch tatsächlich der Fall ist.

b. Die Teilrechnungen.

Was die Vorlage einer Abrechnung an die eidgenössischen Bätebetrifft, war man ursprünglich der Ansicht, dass eine solche erst am Schlüsse der Kriegsmobilmachung zu erfolgen habe'. Es machte sich aber bald in den eidgenössischen Bäten der Wunsch geltend nach einer abschnittweisen Abrechnung. Wir kamen diesen Wünschen um so lieber nach, als auch uns, schon im Interesse einer friktions?

losen Hauptabrechnung, die Aufstellung von Teilrechnungen erwünscht war.

Die vom Militärdepartement angeordneten- Teilrechnungen umfassen folgende Zeitperioden: I. Abrechnung: die Jahre 1914/1915; II. Abrechnung: das Jahr £916; III. Abrechnung: die Jahre ì"917/1918; IV. Abrechnung: die Jahre 1919/1921.

Bei den Teürechnungen beschränkten wir uns auf die Zusammenstellung der Nettoausgaben der einzelnen Ausgabenrubriken,während, einer gewissen Spanne Zeit, z. B; eines Jahres. Die Eeihenfolge der Ausgabenrubriken entsprach derjenigen der monatlichen Kassenrechnung.

Die Teilrechmmgen wurden von uns den eidgenössischen Bäten unterbreitet : am 15. Dezember 1917, Abrechnung 1914/1915 am 14. März 1919, Abrechnung 1916; am 13. Juli 1920, Abrechnung 1917/1918; am 27. Januar 1922, Abrechnung 1919/1921.

Jeder Abrechnung wurde ein Bericht beigegeben, in welchem jeweilen über die Art der Prüfung der Ausgaben, die Zusammenstellung derselben und über die Bechnungsablage im allgemeinen Auskunft gegeben wurde. Auch die Tätigkeit der Oberrevision des Pinanzdepartementes ist dort erörtert worden.

Um nicht bereits Gesagtes zu wiederholen, gestatten wir uns, auf'unsere Berichte vom 15. Dezember 1917, vom 14. März 1919, vom 18 Juli 1920 und vom 27, Januar 1922 zu verweisen.

515 c. Behandlung der Teilrechnungen durch die Bundesversammlung.

Die Eeohnungen wurden von den eidgenössischen Bäten genehmigt : Eechnung 1914/1915 mit Beschluss vom 31. März 1919, lautend : Der Abrechnung über die Ausgaben der Kriegsmobilmachung in den Jahren 1914 und 1915 wir die Genehmigung erteilt.

· Die Kommission des Nationalrates gab folgende Erklärungen zu Protokoll (Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des schweizerischen Nationalrates vom 81. März'l919): «Die Kommission erklärt, dass sie, wenn sie dem Antrage des Bundesrates und dem Beschlüsse des Ständerates auf Genehmigung der Abrechnung über die Kosten der Kriegsmobilmachung der Jahre 1914 und 1915 .zustimmt, damit nicht die materielle Begründetheit und Zweckmässigkeit aller Ausgaben anerkennt und sich und allen Mitgliedern des Eates das Eecht vorbehält, bei der Behandlung der Gesamtabrechnung und des Schlussberichtes der Armeeleitung darauf zurückzukommen.» Eechnung 1916, mit Beschluss vom 11. Februar 1920, lautend: Die Aufstellung über die Nettoausgaben 1916 wird in arithmetischer Hinsicht genehmigt unter Wiederholung der bei der Beschlussfassung über die Mobilisationsausgaben 1914/1915 gemachten Vorbehalte : a. die Genehmigung der Eechnung bildet keinerlei Präjudiz für die Aufstellung derjenigen Mobilmachungskosten, die aus der Kriegssteuer zu decken sind ; b. die Anbringung aller weitern Bemerkungen und Anträge wird vorbehalten auf den Zeitpunkt, da die endgültige Abrechnung und Berichterstattung über den aktiven Dienst vorliegen.

Eechnung 1917/1918, mit Beschluss vom 17. Oktober 1921, lautend: f Die Aufstellung über die Nettoausgaben 1917/1918 der Kriegsmobilmachung wird in arithmetischer Hinsicht genehmigt.

Dabei wurden die bei der Beschlussfassung über die Mobilisationsausgaben!914/1915und 1916 gemachten Vorbehalte wiederholt. Auch wurden drei Postulate aufgestellt und genehmigt, die indessen mit der vorliegenden Abrechnung nicht im Zusammenhang stehen.

516 Eechnung 1919/1921.

Diese Eechnung wurde vom Bundesrate am 27. Januar 1922 genehmigt und mit dem bezüglichen Bericht einige Tage später den Mitgliedern der Bundesversammlung zugestellt.

Die Behandlung der Bechming hat in den eidgenössischen Eäten noch nicht stattgefunden.

III. Der Abschlags der Rechnung.

Schon während der Mobilmachung waren die damals möglichen Vorbereitungen für die Gesamtrechnung nicht aus den Augen gelassen worden. Der Beweis hierfür liegt in der Ausgabe der erwähnten 'Teilrechnungen. Sobald die Armee entlassen werden konnte, wurden die Arbeiten beschleunigt und so rasch weitergeführt, als das unter den gegebenen Verhältnissen möglich war.

Es entsprach das dem mehrfach ausgesprochenen Willen der eidgenössischen Eäte und auch demjenigen des Bundesrates. Wir haben deshalb nicht unterlassen, bei den in Betracht kommenden Amtsstellen des Militärdepartements beständig auf eine möglichst rasche Abrechnung zu dringen. Ursprünglich glaubten wir, dass bis Mitte 1920 die Abrechnung sollte fertiggestellt werden können. Uni das zu ermöglichen, erliessen wir am 24. Oktober 1919 den bereits oben wiedergegebenen Beschluss, wonach das Konto Kriegsmobilmachung auf den 31. Oktober 1919 endgültig abzuschliessen und für die zukünftigen Bedürfnisse des Mobilisationskontos ein neuer Voranschlag aufzustellen sei. Dabei gingen wir von der Annahme aus, dass bis zum 30. Juni 1920 die Mobilmachung beendigt und alle mit ihr im Zusammenhang stehenden Fragen erledigt sein würden.

Wir mussten uns aber nach kurzer Zeit überzeugen, dass das ausgeschlossen war.

Die militärische Bewachung der Grenze konnte erst im August 1920 aufgehoben werden. Wenn auch über die Kosten der sogenannten Bewachungstruppe, sowie über die Kosten des bis in das Jahr 1919 sich ausdehnenden Ordnungsdienstes gesondert Eechnung geführt wurde, so hing doch diese mit der Mobilmachungsrechnung ganz eng zusammen. Die Ausscheidung verursachte weitläufige Untersuchungen und konnte schliesslich nur so erreicht werden, dass für gewisse Kosten, wie Militärversicherung, Landschaden, Transporte und dergleichen auf dem Wege der Schätzung eine Verteilung auf die verschiedenen Konten erfolgte.

Dann ging überhaupt die Erledigung aller derjenigen Geschäfte, -die mit dem Truppenaufgebot zusammenhingen, viel länger, als

517 man ursprünglich erwartet hatte. Es zeigte sicia erst jetzt, wie die jahrelang dauernde Mobilmachung in die Verhältnisse der öffentlichen Verwaltung sowohl, als auch in diejenigen des einzelnen Bürgers eingegriffen hatte und wie zahlreich und verschiedenartig die Beziehungen der Bundesverwaltung von daher zu allen möglichen Leuten waren. Wir werden an anderer Stelle noch darlegen, dass es auch ausgeschlossen war, von einem Tag zum andern die angefangenen Bauten einzustellen oder die Werkstätteeinrichtungen unvollendet zu lassen, und die in den staatlichen Werkstätten sowohl, als in der Privatindustrie in vollem Gang stehenden Arbeiten für Beschaffung von Kriegsmaterial zu beendigen. Es war dies allein eine Aufgabe, die sich bis ins Jahr 1919 und 1920 hinaus erstreckte.

Daneben waren die Ansprüche der verschiedensten Art, die aus irgendeinem mit der Mobilmachung im Zusammenhang stehenden Grunde erhoben wurden, zu behandeln. Es war naturgemäss unmöglich, einfach zu zahlen, was verlangt wurde; jeder einzelne Anspruch musste auf seine Berechtigung geprüft werden, wobei sich nach zeitraubender Untersuchung oft genug ergab, dass er entweder stark übertrieben oder gar nicht begründet war. Die Unterhandlungen waren meist schwierig und verursachten einen grossen Aufwand an Zeit und Arbeit. Schliesslich mussten wir uns überzeugen, dass es noch lange Jahre dauern wird, bis über die letzten, mit der Mobilmachung zusammenhängenden Verpflichtungen des Bundes endgültige Sicherheit hergestellt sein wird. Es schien uns ausgeschlossen, mit dem Abschlüsse der Rechnung so lange zu warten; wir schlugen deshalb den Weg ein, dass für die unerledigten Punkte eine Schätzung der noch zu erwartenden Ausgaben vorgenommen und die entsprechenden Summen als Rückstellungen in die Rechnung eingesetzt wurden. In diesem Sinne beschlossen wir am 20. September 1921 : «Der Abschluss des Konto Kriegsmobilmachung wird endgültig auf den 15. Oktober nächsthin festgesetzt und dem Oberkriegskommissariat wird zur Vornahme der Schlussrechnungen eine weitere Frist bis zum 31. Oktober eingeräumt.

Für die bis 15. Oktober nicht liquidationsfähigen Ausgaben werden Geldreserven angelegt, die auf den Abschlusstermin dem Konto Kriegsmobilmachung zu entnehmen und in der Kapitalrechnung geeigneten Ortes einzustellen sind. Über die Höhe dieser
Reserven und über das Rechnungsverfahren bei desselben entscheidet später der Bundesrat.

Militär- und Finanzdepartement werden eingeladen, die von den eidgenössischen Räten geforderte Ausscheidung der Ausgaben so Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. II.

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zeitig an die Hand zu nehmen, dass sie bis zum Abschlusstermin, das heisst 15. Oktober 1921, beendigt ist.» Über die Einzelheiten der Bückstellungen werden wir in einem besondern Abschnitte eingehend berichten.

In Nachachtung des soeben erwähnten Beschlusses vom 20. September 1921 wurden die Abschlussarbeiten, die natürlich während der ganzen Zeit nach Kräften gefördert worden waren, so rasch ala möglich dem Ende entgegengeführt.

Der Schlussrechnung vorgängig musste zuerst noch im Anschlus» an die frühern Teilreehnungen auch diejenige für die Jahre 1919/1921 aufgestellt werden. Es erwies sich dies als notwendig, weil nur so eine die ganze Mobilmachungszeit umfassende, gleichartige Bechnungsstellung möglich war. Diese Teilrechnungen geben, was die Schlussrechnung nicht tun kann, Auskunft darüber, wie gross die Ausgaben in den verschiedenen .Jahren waren und wie sie sich entsprechend den wechselnden Verhältnissen auf die einzelnen Kubriken verteilen.

IY. Die Rechnung für die Jahre 1919/1921.

Wie wir bereits erwähnt haben, wurde diese Eechnung am 27. Januar 1922 vom Bundesrate genehmigt und mit einem Berichte den Mitgliedern der Bundesversammlung zugestellt. Sie unterscheidet sich in ihrem Inhalte ganz wesentlich von den bisherigen Teilrechnungen. Die Armee war Ende 1918 zum grossen Teil entlassen worden und damit hatten die Ausgaben für die Feldarmee und die daran sich anschliessenden Bienstzweige in der Hauptsache ihr Ende erreicht.

Dagegen konnten erst im Jahre 1919 eine ganze Beine von Ausgaben erledigt werden, die mit der Armeeaufstellung im Zusammenhange standen, aber für ihre Prüfung eine gewisse Zeit erforderten, oder erst nach der Entlassung der Truppen festgestellt werden konnten.

Wir nennen in diesem Zusammenhange die Notunterstützung Bubrik 6, die Militärversicherung Bubrik 7, den Landschaden Bubrik 16, die Pferdemiete und Abschätzungen Bubrik 25, die Unterkunft Bubrik 45 usw. Ferner fielen in die Jahre 1919 und folgende noch grosse Aufwendungen für die Bauten und die Herstellung des Kriegsmaterials. Die bezüglichen Arbeiten waren schon länge vorher angeordnet worden und befanden sich zur Zeit des Waffenstillstandes zwischen unsern Nachbarmächten in vollem Gange. Ein sofortiger Unterbruch war ausgeschlossen und die Einstellung der Arbeiten konnte nur nach und nach vor sich gehen. Dazu kamen die naturgemäss notwendigen Ausgaben für Instandstellung des stark mitge-

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nommenen Kriegsmaterials. Die Zahlen sind ausgewiesen in den Rubriken 20, 84, 35, 86, 37,88,42,44,46,48,49, 51 und 54. Schliesslich enthält die letzte Teilrechnung auch die Berichtigungen, die sich bei der Vergleichung der verschiedenen Eechnungen als notwendig erwiesen und namentlich sind in ihr untergebracht die Rückstellungen, von denen wir schon oben gesprochen haben. Diese letztern finden sich insbesondere in den Rubriken 7 Militärversicherung, 28 Bahntransporte, 45 Unterkunft und 58 Unvorhergesehenes.

Zuerst erwähnen wir in diesem Zusammenhange eine Rechnungsbereinigung : Die Direktion der eidgenössischen Bauten erhielt im Laufe der Kriegsjahre den Auftrag, verschiedene Bauten auszuführen, für welche die Kredite bei der Rubrik 44 Munitionsvermehrung eingestellt worden waren. Der genannten Direktion wurden die betreffenden Kredite überwiesen. Die Abrechnung über diese Überweisungen konnten aber mitten in den Bauperioden nicht besonders vorgenommen werden, weshalb nichts anderes übrig blieb, als die Ausgaben der Direktion der eidgenössischen Bauten, die überdies noch bei der Rubrik 42 Erweiterungen der Munitionsfabriken Thun und Altdorf eingestellt waren, so wie sie vorlagen, in die Teilabrechnungen aufzunehmen und die Verrechnung der Vergütungen auf die letzte Abrechnung zu verschieben. Dieses Vorgehen hatte zur Folge, dass vorübergehenderweise die Aufwendungen für die zutreffenden Bauten doppelt in den Teilrechnungen figurieren und zwar einmal bei der Rubrik 44, infolge Überweisung des Baukredites an die Baudirektion, 'und das andere Mal bei der Rubrik 42 in den Ausgaben. Durch den Abzug der Kreditüberweisungen der kriegstechnischen Abteilung auf den Totalausgaben der letzten Teilrechnung wird diese Angelegenheit geordnet und die vorübergehende Doppelverrechnung auf gehoben.

Bei der Rubrik 42 wurde der Betrag von Fr. 2,600,939 nicht abgezogen, erstens, weil die dort verrechnete Ausgabe kleiner war, als der abzuziehende Betrag und zweitens, und das ist das Hauptmoment, weil der Abzug nicht nur die Teilrechnung 1919/1921, sondern auch und zwar in vermehrtem Masse, die vorhergehenden Rechnungen betraf.

Bei der Behandlung der mehrerwähnten Rückstellungen ordneten wir am 14. Oktober 1921 folgendes an: 1. Die Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben bei diesen Rückstellungen wird in gleicher
Weise stattfinden, wie dies der Fall ist bei dem Voranschlag des Militärdepartementes. In den monatlichen und jährlichen Verkehrsbilanzen wird das Oberkriegskommissariat unter besonderem Abschnitt dem Finanzdepartement

520 Eechnung legen über die Geldbewegungen auf den einzelnen Eubriken der Reservestellungen.

2. Wie dies beim Konto Kriegsmobilmachung üblich war, sollen auch bei den Reservestellungen die Einnahmen nicht wieder zu Ausgaben verwendet werden.

3. Allfällige Kreditüberschüsse fliessen an die eidgenössische Staatskasse zurück, wie dies bei Kreditrestanzen allgemein der Fall ist.

In der Beilage Nr. 10 des Generalabschlusses ist der Aufschluss über die einzelnen Posten der Reservestellungen enthalten. Die Hauptposten veranlassen uns zu folgenden Erörterungen: 1. Die Militärversicherung. Die Summe vonFr. 48,980,325.18 zerfällt in zwei Teile; davon stellt der eine mit Fr. 20,000,000 eine eigentliche Reservestellung dar, während der andere mit rund Franken 29,000,000 mit den bereits bekannten Versicherangsfällen im Zusammenhange steht. Es wurden nämlich in den frühern Rechnungen nur die tatsächlichen Ausgaben der Militärversicherung, Krankengeld, Spitalkosten usw. aufgenommen und von den Deckungskapitalien für auszurichtende Pensionen nur diejenigen, welche den bereits pensionierten Fällen entsprachen. Ebenso war der unter mehreren Malen verlangten Teuerungszulage bei der Berechnung der Deckungskapitalien nicht genügend Rechnung getragen worden.

Diese Ausgabe von 29 Millionen stellt also nichts anderes dar, als eine mit den bereits erledigten oder noch in Behandlung begriffenen Fällen zusammenhängende Leistung des Bundes, die auf dem Wege der Rechnung mit annähernder Sicherheit festgestellt werden konnte.

Nun sind aber zur Stunde noch die Fälle, in denen die Militärversicherung in Anspruch genommen werden kann, dieser selbst nicht alle bekannt. Allerdings sagt der Artikel 7 des Militärversicherungsgesetzes, dass Erkrankungen und Unfallfolgen innert drei Wochen nach Schluss des Dienstes durch einen patentierten Arzt konstatiert werden müssen, sonst finden sie nur Berücksichtigung, wenn ihr ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienste sicher oder sehr wahrscheinlich ist und dies auch nur dann, wenn die Anzeige an den Oberfeldarzt spätestens innert Jahresfrist nach der gesundheitsschädlichen Einwirkung erfolgt. Demnach sollte man annehmen, dass neue Anmeldungen von Versicherungsfällen heute so gut wie ausgeschlossen sind. Dem ist aber nicht so; die Auslegung der soeben erwähnten Gesetzesvorschriftverpflichtet
den Bund in vielen Fällen zu Leistungen für Krankengeld, Spitalpflege und ärztliche Behandlung sowohl, wie auch für Pensionen, trotzdem die Anmeldung auf Vorfälle sich stützt, die in den Jahren 1914 bis 1918 sich zugetragen haben, und die Zahlungspflicht der Militärversicherung erst heute in Anspruch

521 genommen wird. Ebenso muss mit der Verpflichtung gerechnet werden, in Fällen, die als erledigt betrachtet werden, die aber neuerdings sioh melden, Leistungen übernehmen zu müssen. Es ist allerdings zu hoffen, dass mit der Zeit diese Fälle seltener werden, irgendeine sichere Voraussage ist aber ausgeschlossen. Es ist auf der andern Seite klar, dass es sich um Ausgaben handelt, die mit der Mobilmachung in unmittelbarem Zusammenhang stehen und in die Mobilmachungsrechnung gehören. Auf Grund der Erfahrungen und der uns bekannten Tatsachen haben wir die noch zu erwartenden Aufwendungen der Militärversicherung auf 20 Millionen geschätzt und den entsprechenden Betrag in die Eechnung eingesetzt.

2. L a n d s c h a d e n Fr-. 100,000. Beim Eechnungsabschluss waren verschiedene Geschäfte; den Sach- und Landschaden betreffend, noch nicht liquidationsfähig. Aus den Gebieten der ehemaligen Fortifikationen, z. B. Hurten, sind noch Eechnungsansprüche zu gewärtigen. Auch müssen noch Platzmieten bezahlt, Neuvermarchungen, sowie Versetzungen von Marchsteinen und vieles andere mehr vorgenommen werden. Und schliesslich sind noch Entschädigungsforderungen für die Benützung von Gebäuden für die Militärsanatorien zu gewärtigen.

3. Bahntransporte Fr. 32,210,000. Die Verwaltung der Bundesbahnen hatte aus den Jahren 1919, 1920 und 1921 noch verschiedene Ansprüche erhoben, die sich aufgerundet auf Fr. 60,000 beliefen.

Eine weitere Eeservestellung von Fr. 32,150,000 zugunsten der schweizerischen Transportanstalten begründen wir wie folgt: Nach den geltenden, gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften, sind die schweizerischen Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen verpflichtet, Militärtransporte im Friedensbetrieb zur Hälfte und im Kriegsbetrieb zu einem Viertel der gewöhnlichen, tarifmässigen Taxe auszuführen. Der am 1. August 1914 angeordnete Kriegsbetrieb der schweizerischen Transportanstalten wurde zwar auf Ende Februar 1916 aufgehoben, durch Bundesratsbeschluss vom 29. Februar 1916 aber verfügt, dass in Abweichung von den Bestimmungen des Militärtransportreglementes bis auf weiteres für Militärtransporte die für den Kriegsbetrieb vorgesehene Viertelstaxe im bisherigen Umfange unverändert Anwendung zu finden habe. Diese Verfügung blieb bis zum 10. Januar 1920 in Kraft, so dass die Transportanstalten während
der ganzen Dauer des Grenzbesetzungsdienstes für die Militärtransporte nur eine Vergütung in der Höhe von einem Viertel der gewöhnlichen tarifmässigen Taxe bezogen.

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In einer Eingabe vom 16. September 1920 machte die Generaldirektion der Bundesbahnen darauf aufmerksam, dass das grosso Betriebsdefizit der Bundesbahnen, das sich im Verlaufe der Kriegsjahre eingestellt habe, zu einem beträchtlichen Teil den ungenügenden Entschädigungen für die während des Grenzbesetzungsdienstes ausgeführten Militärtransporte zuzuschreiben sei. Sie stellte das Gesuch, es möchte den Bundesbahnen der ihnen aus diesen Transporten erwachsene Ausfall, der nach den vorgelegten Berechnungen über 30 Millionen Franken betrug, zu Lasten des Mobilmachungskontos vergütet werden.

Wir haben dieses Gesuch eingehend geprüft und dabei, im Hinblick darauf, dass einzelne Privatbahnen sich schon früher über die ihnen aus den Militärtransporten erwachsende allzugrosse Belastung beklagt hatten, auch die Frage einer Nachvergütung an die privaten Transportanstalten in Berücksichtigung gezogen. Die Prüfung führte zu dem Schlüsse, dass nach striktem Eecht von einem Ersatzanspruch der Transportunternehmungen nicht die Eede sein könne, da der Bundesrat formell unbeschränkte Vollmacht besass, die Gesetzgebung abzuändern. Dagegen fällt in Betracht, dass den Transportunternehmungen mit dem Bundesratsbeschluss vom 29. Februar 1916, der die Anwendung der Viertelstaxe für die Zeit nach der Aufhebung des Kriegsbetriebes anordnete, ein Opfer zugemutet worden ist, dessen Umfang sich damals angesichts der Ungewissheit über die Dauer des Grenzbesetzungsdienstes gar nicht abschätzen liess. Ohne den erwähnten Bundesratsbeschluss hätten die Transportunternehmungen auf Grund der einschlägigen "Gesetzes- und Eeglementsbestimmungen ohne weiteres Anspruch- auf Vergütung der halben Taxe erheben können, 'so dass ihre Betriebsergebnisse durch die Militärtransporte lange nicht so ungünstig beeinflusst worden wären, wie dies der Fall gewesen ist. Hinsichtlich der Bundesbahnen tritt noch die Erwägung hinzu, dass sich durch die Abwälzung eines Teiles der Transportkosten auf die Bahnverwaltung überhaupt keine wirkliche Entlastung des Bundes erzielen lässt, da sich dabei in gleichem Masse, wie sich die Ausgaben der Militärverwaltung vermindern, dio Betriebsausgaben der Bahnverwaltung erhöhen.

Es entspricht zudem einem immer mehr als richtig anerkannten Grundsatz, dass kein Verwaltungszweig des Bundes auf Kosten eines andern entlastet
werden darf, jeder vielmehr selbst für die Aufwendungen aufkommen soll, die für seine Zwecke nötig werden. Auf Grund dieser Überlegungen halten wir es für angezeigt, den Bundesbahnen zur Deckung des ihnen aus den Militärtransporten erwachsenen und nachgewiesenen Ausfalles einen Betrag von Fr. 80,000,000 auszurichten und aus Gründen der Angemessenheit und Billigkeit

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auch den privaten Transportunternehmungen für die vom 1. März 1916 (Aufhebung des Kriegsbetriebes) bis Ende 1919 ausgeführten Militärtransporte eine freiwillige Zuwendung in der Höhe des Unterschiedes zwischen der Viertels- und der halben Taxe zu bewilligen.

Nach den vorgesehenen Berechnungen wird die Zuwendung an die privaten Transportanstalten eine Summe von höchstens Fr. 2,150,000 erfordern.

Wir wollten die Auszahlung der Betreffnisse an die einzelnen Unternehmungen immerhin nicht anordnen, ohne den eidgenössischen .Bäten vorher Gelegenheit zu geben, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen und haben daher, um die Eechnung über die Kosten der Mobilmachung gleichwohl abschliessen zu können, den in Betracht kommenden Gesamtbetrag vorläufig in Eeserve gestellt.

4. Unterkunft Fr. 500,000. Der Städteverband hat in einer einlässlichen Eingabe den Nachweis zu erbringen versucht, dass die einzelnen Gemeinden ausgerichteten Entschädigungen zur Unterbringung von Truppen und zur Benützung von Lokalen in keinem Verhältnis stehen zu den beträchtlichen Ausgaben; es sei daher nur recht und billig, wenn der Bund den geschädigten Gemeindewesen entgegenkomme. Die Eingabe ist seinerzeit vom Militärdepartement den interessierten Dienstabteilungen zum Berichte zugewiesen worden.

Sie muss eingehend studiert werden und es müssen viele in derselben aufgeworfenen Fragen abgeklärt werden, bevor in Sachen entschieden werden kann. Durch die Bereithaltung eines gewissen Betrages möchten wir unserem Entscheide keineswegs vorgreifen; wir hielten es aber doch für wünschenswert, uns einen Geldbedarf zu sichern, wenn unsere Entschlüsse Ausgaben verursachen würden.

5. Unvorhergesehenes Fr. 1,000,000. Wie wir bereits oben ausgeführt haben, hat die Mobilmachung in alle möglichen Verhältnisse eingegriffen und damit eine fast unübersehbare Zahl von Rechtsverhältnissen der verschiedensten Art geschaffen. Soweit sich daraus Leistungen für den Bund ergeben, haben wir, soweit es uns möglich war, die Eechnung schon während der Mobilmachung und seither in Ordnung gebracht. Dagegen war es ausgeschlossen, alle Fälle überhaupt zu erfassen; vielfach werden uns Verpflichtungen des Bundes erst dann bekannt, wenn irgend ein Anspruch von Seiten des Berechtigten erhoben wird. Es kommt dies zur Stunde noch vor, allerdings zeigt die Untersuchung
häufig, dass es sich um grundlose Ansprüche handelt. In andern Fällen ist es nicht möglich, die Zahlungspflicht einfach abzulehnen. Soweit es sich um privatrechtliche Forderungen handelt, machen die Verjährungsvorschriften des Bundeszivilrechtes Eegel. Die allgemeine Frist beträgt nach Art. 127. 0. E. 10 Jahre,

524 in gewissen Fällen muss man mit einer noch längern Zeit rechnen.

So lange dauert aber auch die Möglichkeit, dass Ansprüche aus der Mobilmachung an den Bund erhoben werden.

Es gibt auch nicht selten Forderungen, die nach strengem Recht unbegründet sind, für deren Berücksichtigung aber starke Billigkeitsgründe sprechen. Im grossen gehören dahin die oben erwähnten Leistungen für Bahntransporte und Unterkunft. Wie wir hier eine Berücksichtigung empfehlen, kann es auch anderswo vorkommen, dass die Berufung auf den Eechtsstandpunkt nicht am Platze ist.

Für alle diese Möglichkeiten haben wir unter dem Titel «Unvorhergesehenes» eine Summe von l Million Franken in die Schlussabrechnung eingesetzt.

Die gesamten Reservestellungen betragen Fr. 54,151,800°. Davon machen die hiervor behandelten Posten Fr. 53,810,000 aus, der Rest von Fr. 841,000 dieat, auf die verschiedenen Rubriken verteilt, zur Bestreitung der Mittel für Verpflichtungen, die heute noch nicht festgestellt sind.

V. Kosten für die Bewachungstruppen.

Wie wir bereits im Eingange der vorliegenden Botschaft erwähnt haben, musste für die Bewachung der Grenze an Stelle der aus dem Aktivdienst entlassenen Truppen eine freiwillige Bewachungstruppe verwendet werden. Die Kosten für diese Truppen wurden bei einem besondern Konto vereinigt und versucht, über die Geldaufwendungen einen Voranschlag aufzustellen. Diesen Voranschlag haben wir Ihnen mit dem bereits erwähnten Berichte vom 6. Februar 1920 zur Kenntnis gebracht.

Bei der Aufstellung der Geldbedürfnisse wurde angenommen, dass die Truppe im Frühling des Jahres 1920 entlassen werden könne; infolgedessen wurden die Ausgaben in diesem Voranschläge berechnet für eine Zeitperiode Dezember 1918 bis 80. April 1920, mit Ausnahme derjenigen für die Militärversicherung, die, der besondern Verhältnisse wegen, bis 30. Juni 1920 bei dem Voranschlag eingestellt wurden.

Der Voranschlag sah für die erste Zeitperiode eine Ausgabe vor von Fr. 38,114,000.

Leider gestatteten die Verhältnisse nicht, die Bewachungstruppe, wie vorgesehen, auf den 80. April 1920 zu entlassen ; sie musste vielmehr bis Ende August 1920 im Dienste behalten werden. Der Stab blieb für Liquidationsarbeiten verschiedenster Art sogar im Dienste bis Ende November 1920. Wenn auch der Bestand der

525

Truppe nach und nach herabgesetzt wurde, hatte doch die längere Dienstver Wendung bedeutende Mehrausgaben zur Folge. Es wurde davon Umgang genommen, betreffend der Mehrausgabe neuerdings an die eidgenössischen Bäte zu berichten. Wir beschränkten uns darauf für die Bewachungstruppe grundsätzlich den Geldbedarf für einen Monat zu bewilligen. Den hierauf bezüglichen Beschluss vom 7. Mai 1920 brachten wir der Kommission für das Traktandum Nr. 833 im Nachgange zum Berichte vom 6. Februar 1920 zur Kenntnis.

Der Stand der Ausgaben gestattete das Konto Bewachungstruppen auf den 81. Dezember 1921 abzuschliessen.

Selbstredend konnten, wie dies auch der Fall war, bei den Konti «Kriegsmobilmachung» und «Ordnungsdienst», nicht alle Bechnungsansprüche auf den Abschlusstermin erledigt werden; es mussten auch hier durch das Mittel der Beservestellungen die nötigen Gelder zur Verfügung gestellt werden, um Zahlungen nach dem Abschluss-Termin vornehmen zu können.

Der Militärversicherung muss noch eine längere Frist eingeräumt werden, um allen Geldanforderungen, die mit dem Dienst der Bewachungstruppen in Beziehung stehen, gerecht werden zu können.

Sie berechnet diese Anforderungen auf rund zwei Millionen Franken.

Im Hinblick auf die verhältnismässig grosse Zahl der Bechnungssteller ist zu gewärtigen, dass auch nach dem Abschlüsse noch weitere Anforderungen an die eidgenössische Staatskasse erhoben werden.

Um hierfür über die nötigen Gelder zu verfügen, ist ein Betrag von Fr. 100,000 in Beserve gestellt worden.

Die Beservestellungen belaufen sich mithin auf Fr. 2,100,000.

Sie sind in den Ausgabensummen inbegriffen und zwar Fr. 2,000,000 bei der Ausgabengruppe Militärversicherung und Fr. 100,000 bei derjenigen für Unvorhergesehenes.

Die Buchung und die Abrechnung über die Beservebeträge erfolgt in gleicher Weise wie über diejenigen der Kriegsmobilmachung.

Allfällige Einnahmen sollen auch hier nicht wieder zu Ausgaben verwendet werden dürfen.

Die Gruppierung der Ausgaben für die Bewachungstruppen entspricht dem im mehrerwähnten Berichte vom 6. Februar 1920 enthaltenen Voranschlag. Für die Ausgaben für den Nach- und Bückschubdienst, einschliesslich der Instandstellung des Materials, rnusste immerhin eine neue Bubrik geschaffen werden. Für die Ausgaben für Unterkunftsbedürfnisse war ursprünglich ein besonderer Kredit vorgesehen ; die Ausgaben konnten indessen nicht besonders ausgeschieden werden, sie sind in den Ausgaben für Sold, Verpflegung,

526

Beiseentschädigung, Unterkunft usw. (Bubrik l der Ausgabenaufstellung) Inbegriffen.

Die Ausgabe für die Bewachungstruppe vom Dezember 1918 bis 81. Dezember 1921 kam, einschliesslich der Beservestellung, auf Fr. 44,724,421.72 zu stehen.

Die Höhe der Ausgabe mag allerdings auffallen, es darf aber nicht übersehen werden, dass die Truppen während 21 Monaten im Dienste standen und ihnen ein Sold gewährt werden musste, der einem angemessenen Taglohn entsprach und zu diesem Sold noch Kost, Logis, Bekleidung, Militärversicherung, Transportspesen und vieles andere mehr hinzugerechnet werden müssen.

Für alle weitern Aufschlüsse über die Ausgaben gestatten wir uns. auf die besondere Ausgabenaufstellung hinzuweisen.

Wir haben die Angelegenheit betreffend die Ausgaben für die Bewachungstruppe in der vorliegenden Botschaft behandelt, weil sie mit den durch den Weltkrieg geschaffenen Verhältnissen im engsten Zusammenhange steht. Die Bewachungstruppe hatte besondere Kommandoverhältnisse und ihr Dienst war ein freiwilliger. Sie besorgte aber doch die Bewachung unserer Grenze an Stelle der aus dem Aktivdiensfc entlassenen Truppen. Es schien daher angezeigt, über diese Spezialausgaben, die eine Folge des Weltkrieges waren, in der vorliegenden Botschaft abzurechnen. Die Ausgabenaufstellung ist selbstredend nicht mit derjenigen über die Kosten der Kriegsmobilmachung vereinigt worden; sie bildet einen besonders abgetrennten Bestandteil der Bechnungsablage.

VI. Die Schlussrechnung.

Wie wir bereits mehrfach ausgeführt haben, sind die Zahlen der bisherigen Teilrechnungen nicht als endgültig zu betrachten, sondern sie müssen nach verschiedenen Bichtungen hin bereinigt werden.

Einmal müssen der Mobilmachungsrechnung eine Anzahl von Gewinnen gutgeschrieben werden, die sich aus den Handelsgeschäften des Armeekriegskommissärs und aus Materialerlös der Armee ergeben.

Sodann sind aus der Kechnung auszuscheiden diejenigen Ausgaben, die allerdings von den Organen der Militärverwaltung gemacht worden sind, die aber nicht in erster Linie die Armee, sondern die gesamte Bevölkerung betreffen. Es betrifft dies die unter den bisherigen Bubriken 5 und 48 ausgewiesenen Aufwendungen für die Brotversorgung und die Zivilversorgung.

Ferner muss entschieden werden, ob und in welchem Umfange die Ausgaben für diejenigen Vermögenswerte, die beim Abschluss

527 der Mobilmachungsrechnung noch vorhanden waren, auch fernerhin dieser Rechnung belastet bleiben müssen. Es handelt sich dabei um Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, Munition usw., Dinge, die während der Mobilmachung angeschafft worden sind und die heute noch zur Verfügung stehen.

Nach Durchführung dieser Bereinigung wird sich diejenige Zahl ergeben, die als die Gesamtausgabe für die Kosten der Mobilmachung zu betrachten ist. Sachlich umschliesst sie alle die mit der Aufstellung und Bereithaltung der Armee zusammenhängenden Ausgaben, zeitlich alle diejenigen Ausgaben, die seit dem 1. August 1914 bis zur endgültigen Erledigung aller mit dem Truppenaufgebot zusammenhängenden Geschäfte sich als notwendig erwiesen haben.

Mit Eücksicht auf die Vorschriften betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer ist aber noch eine andere Bereinigung notwendig. Der Verfassungsartikel sieht nämlich in seiner Ziffer l vor, dass nur diejenigen Kosten durch die Kriegssteuer gedeckt werden sollen, die bis Ende 1918 aufgewendet worden sind. Von den eigentlichen Mobilmachungskosten im obenerwähnten Sinne sind also die seit 1. Januar 1919 entstandenen in Abrechnung zu bringen, um so denjenigen Betrag zu erhalten, der durch die neue ausserordentliche Kriegssteuer gedeckt werden soll.

1. Die Gutschriften.

Darüber ist folgendes zu sagen: a. Die Handelsgeschäfte des Armeekriegskommissärs.

In den Jahren 1914 und 1915 kaufte der Armeekriegskommissär Waren für die Armee ein und besorgte auch in weitgehendem Masse Handelsgeschäfte für Rechnung Dritter. Für den mit diesen Geschäften in Beziehung stehenden Kassenverkehr wurde unter dem Titel «Handelskonto» eine Rubrik eröffnet. Dieses Konto zerfällt in folgende Unterabschnitte : Metall-Rohprodukte, Reis, öl, Petrol, Unkosten und Genua.

Der Reingewinn beträgt Fr. 1,558,229. 99.

Wir glauben nicht, die einzelnen Unterabschnitte noch besonders begründen zu müssen, da die Benennung derselben über die Natur der Geschäfte hinreichend Auskunft gibt. Immerhin mag auffallen, dass heim Konto «Unkosten» ein Gewinn von rund Fr. 135,000 verzeichnet wird. Dieser Gewinn ist auf die Gebühren, die den Warenbezügern berechnet wurden, zurückzuführen. Diese Gebühren wären allerdings richtiger in einem Konto «Provisionen» verrechnet worden ;

528

die Bechnungsstellung des Armeekriegskoramissärs liess aber später keine andere Verrechnungsart mehr zu. Die Art der Verrechnung übt übrigens auf den Gewinn keinen Einfluss aus. Betreffend das Konto Genua ist zu sagen, dass es die damals herrschenden Verhältnisse im Hafen von Genua erforderten, in Genua ein Importbureau zu errichten, um die dort lagernden Güter, die der Armee und dem privaten Handel gehörten, innert nützlicher Frist nach der Schweiz abtransportieren zu können. Der Armeekriegskommissär übernahm die Leitung dieses Bureaus und liess für die daherigen Bemühungen bei den Interessenten eine Gebühr bis zu Fr. 1. 50 per Tonne'einfordern.

Was die Besorgung dieser Handelsgeschäfte betrifft, sahen wir uns veranlasst, diesen Geschäftskreis des Armeekriegskommissärs einzuschränken. Wir beschlossen am 12. Februar 1916 u. a.: «Die Verwaltungstätigkeit des Armeekriegskommissärs hat sich auf die Bedürfnisse der Armee zu beschränken. Handelsgeschäfte für Kechnung Dritter sind ihm ohne ausdrückliche Bewilligung durch den Bundesrat oder in dringenden Fällen durch das zuständige Departement untersagt.» Zink-Konto. In Anlehnung an den vorerwähnten Bundesratsbeschluss übertrug das Politische Departement dem Armeekriegskommissariat in den Jahren 1917/1918 die Kontrolle über die Einfuhr des von der schweizerischen Industrie benötigten Zinks und Bleis, das vom Auslande nicht erhältlich gewesen wäre, wenn nicht eine amtliche Stelle die Bestellung der Ware und die vorgängige Zahlung überwacht hätte.

Das Arrneekriegskommissariat bezog für die Besorgung der Geschäfte eine Vermittlungsgebühr. Der grosse Warenumsatz (Einlagerung und Abspedition an die Besteller) brachte es mit sich, dass ein allerdings verhältnismässig geringer Warenüberschuss verblieb, der mit einem Gewinn von rund Fr. 16,000 verkauft wurde. Der Totalgewinn auf diesem reinen Vermittlungsgeschäft beläuft sich, nach Abzug der Unkosten, auf Fr. 188,308.35.

Konto Armeeproviant. Das der Armee gehörende amerikanische Kochfett und Olivenöl wurde dem Kommissär für das Land Vorarlberg und Lichtenstein, sowie der Fettzentrale und andern Stellen der Bundesverwaltung verkauft. Der hierbei erzielte Gewinn beträgt Fr. 111,527.10.

Bei den Handelsgeschäften des Armeekriegskommissärs wurde somit ein Totalgewinn von Fr. 1,858,065. 44 erzielt, der im Generalabschluss Berücksichtigung findet.

529

b. Verkauf des überflüssig gewordenen Armeematerials.

Das Verfahren betreffend den Verkauf des ü b e r f l ü s s i g gewordenen Armeematejials und des nicht ordonnanzmässigen Korpsmaterials wurde in einer unter der Leitung des Armeekriegskommissärs am 20. Dezember 1918 stattgefundenen Konferenz festgelegt und bestimmt, dass dieses Material, wieTBetten, Rampenholz, Bauwerkzeuge, Bollbahngeleise, Stacheldraht, Öfen, Sandsäcke, Zementsäcke usw. zu sichten und freihändig zu verkaufen sei. Die von der Armee erstellten Baracken, Schilderhäuschen, Kontrollhütten, Hütten für Wachtposten usw. seien, wenn immer möglich auf dem Platze zu verkaufen, insofern die Baracken namentlich nicht noch der Armee im Friedensdienste nützen können. Mit den Verwertungen wurden verschiedene geeignete Offiziere beauftragt; die Hauptarbeit fiel indessen dem sogenannten Materialbureau Jura zu, dem auch ein Arbeiterdetachement zugewiesen wurde zur Besorgung aller mit dieser Liquidation in Verbindung stehenden Arbeiten.

Im besondern hatte sich dieses Bureau mit der Liquidation der Baracken zu befassen. Ein grosser Teil derselben konnte verkauft werden. Die andern Baracken dagegen konnten, wie vorgesehen, dauernd für die Bedürfnisse der Armee nutzbar gemacht werden.

Naturgemäss konnten solche Baracken nicht alle an ihrem Standorte verbleiben, sie mussten vielmehr abgebrochen, neu aufgestellt und öfters auch noch zweckdienlich eingerichtet werden. Mit Verhältnismassig geringen Kosten ist es auf diese Weise der Militärverwaltung möglich geworden, sich mancherorts Unterkunftslokale, Magazine und ähnliches zu verschaffen, für die früher oder später Kredite für kostspielige Bauten hätten verlangt werden müssen. Das Materialbureau Jura wurde dann auch mit dem Bindecken von Schützengräben in den Gebieten der Fortjfikationen beauftragt. Die Landeigentümer konnten zu diesen Arbeiten nicht verhalten werden und die Vergebung solcher Arbeiten an Unternehmer hätte eine zu grosse Ausgabe verursacht.

Die Einnahmen verschiedenster Art belaufen sich auf: Fr. 2,448,492. 76 Diesen Einnahmen stehen Ausgaben gegenüber von » 609,625. 98 Es ergibt sich somit eine Nettoeinnahme von . . . Fr. 1,838,866. 78 Die Höhe der Ausgaben mag auffallen. Es muss aber in Betracht gezogen werden, dass an der Westgrenze vom August 1914 bis zum Herbst 1918 ein gewaltiger Vorrat an Materialien aller Art angehäuft wurde und dass Anlagen von grosser Ausdehnung entstanden sind.

530

Das Eindecken von Graben und das Wegräumen der davor liegenden Hindernisse, das Sammeln und der Verkauf des Materials rnusste bei der in den Liquidationszeiten herrschenden allgemeinen Teuerung (Arbeitslöhne, Transporte usw.) grosse Ausgaben verursachen.

Weitere Ausgaben entstanden durch den unerwartet notwendig gewordenen Abtransport sämtlicher im Jura aufgestellter Baracken an die Bewachungstruppen, den Dienst in den Quarantänen und an die Fremdenpolizei.

Am Schlüsse dieses Kapitels möchten wir noch ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hier nur um Materialverwertungen handelt, die unter der Leitung des Armeekriegskommissariates stattgefunden haben. Alle andern Verwertungen sind denjenigen Konti gutgebracht worden, zu deren Lasten die Materialbeschaffungen vorgenommen worden sind; siehe beispielsweise die Ausgabenrubriken für die Beschaffung von lebendem und totem Material.

2. Streichung der nicht in die Rechnung gehörenden Ausgaben.

Wie bereits vermerkt, müssen die Ausgaben und Einnahmen für die Brot- und Zivilversorgung aus dem Konto Kriegsmobilmachung herausgenommen werden. Die bei diesem Konto abzuschreibende Summe beträgt netto Fr. 310,892,840.89. Der Grund, warum dieser Betrag in den periodischen Abrechnungen erschienen ist, muss auf folgende Verumständungen zurückgeführt werden. Das sogenannte Getreidebureau und das Bureau für Beschaffung von Monopolwaren (Eeis, Zucker usw.) stunden bekanntlich bis zum 30. September 1918 unter der Leitung des Oberkriegskommissariates; erst vom 1. Oktober 1918 an gingen diese Dienstzweige an das neugeschaffene Ernährungsamt über. Das Oberkriegskommissariat stellte bis zum 30. September 1918 die hierauf bezüglichen Anweisungen auf die Staatskasse aus und buchte auch die betreffenden Einnahmen. Obschon diese Bureaux nur äusserlich mit der Kriegsmobilmachung im Zusammenhange stunden -- sie dienten viel mehr der Zivilbevölkerung als der Armee -- wurde dem Oberkriegskommissariat für den Kassenverkehr gleichwohl im Konto Kriegsmobilmachung die entsprechenden Eubriken eröffnet und zwar für die Brotversorgung die Eubrik 5 und für die Zi vii Versorgung die Eubrik 43.

Nach Abklärung der damals herrschenden Verhältnisse und nachdem noch weitere Ankaufs- und Verkaufsorganisationen ins Leben gerufenworden waren, hielt man es für richtiger, die Geldaufwendungen für alle derartigen Organisationen in der Staatsrechnung unter dem Titel «Ein- und Ausfuhrorganisationen» zu vereinigen und sie beim Abschnitt «Verzinsliche Betriebskapitalien» einzustellen. Das hatte

531 zur Folge, dass die in den periodischen Abrechnungen aufgeführten Nettoausgaben für die Brotversorgung und Zivilversorgung aus der Kriegsmobilmachung .herausgenommen werden müssen, was nun im Generalabschluss geschieht.

3. Ausscheidung derjenigen Ausgaben, deren Gegenwert heute noch vorhanden ist.

Während der Mobilmachung haben sich in bezug auf die Aufrechterhaltung unserer Kriegsbereitschaft eine Menge von Anforderungen gestellt, an die man früher nie gedacht hatte. Die Vorräte an Armeebedarf aller Art, Munition, Waffen, Bekleidung usw. erwiesen sich als vollständig unzulänglich und mussten vermehrt werden. Soweit die Beschaffung mit Hilfe der staatlichen Werkstätten überhaupt möglich war, konnte sie nur geschehen, nachdem diese Werkstätten erweitert und die Ausrüstung mit Maschinen vervollständigt worden war. Ferner zeigte sich die Notwendigkeit, die zur Fabrikation unentbehrlichen Eohstoffe, Halbfabrikate und Bestandteile aller Art in genügenden Mengen sicherzustellen.

Infolgedessen wurde der Besitz des Bundes an Land und Ge^ bäuden, an Kriegsmaterial, sowie an Warenvorräten ganz wesentlich vermehrt. Es stellte sich nun die Frage, was mit diesen Dingen zu geschehen habe und wie sie in der Abrechnung über die Mobilmachungskosten zu behandeln seien.

Dabei ergibt sich ganz natürlich der Unterschied zwischen denjenigen Vermögensbestandteilen, die entbehrlich sind und verkauft werden können und denjenigen, die auch fernerhin für die Zwecke der Landesverteidigung notwendig sind. Das letztere trifft namentlich zu für die Militärwerkstätten und ihre Ausrüstung, die Munition, die Waffen und für die fertiggestellten Gegenstände des Armeebedarfes überhaupt. Nachdem die Erfahrungen des Weltkrieges gezeigt haben, wie notwendig alle diese Vorräte für uns sind, ist es ausgeschlossen, sie jetzt wieder zu verwerten, vorausgesetzt, dass dies überhaupt möglich wäre. Dagegen kann ein Teil der Eohstoffe, Halbfabrikate usw. ohne Schaden für die Kriegsbereitschaft veräussert werden.

Soweit die Veräusserung stattgefunden hat, wurde der Erlös der Mobilmachungsrechnung gutgeschrieben, was noch vorhanden ist, muss nach seinem mutmasslichen Marktwert in Eechnung gestellt werden. Die Schätzung ist allerdings nicht leicht, da bei den heutigen unsichern Preisverhältnissen genügend sichere Anhaltspunkte fehlen. Wir haben uns schliesslich entschlossen, die gleichen

532 Grundsätze anzuwenden, die für das der Verwaltung verbleibende Material zur Anwendung kommen sollen.

Schwierig gestaltet sich auch die Behandlung derjenigen Vermögenswerte (Grundstücke, Maschinen, Kriegsgeräte aller Art), die nicht veräussert werden sollen, sondern fernerhin für die Zwecke der Landesverteidigung zu dienen haben. Der Entscheid ist namentlich von praktischer Bedeutung für die Kriegssteuer, da je nach der Auslegung die Kosten der Mobilmachung kleiner oder grösser werden und sich damit auch der durch die Kriegssteuer aufzubringende Betrag ändert. Der Verfâssungsartikel einer neuen, ausserordentlichen Kriegssteuer spricht von den «Kapitalausgaben», die «für das Truppenaufgebot während des Weltkrieges» aufgewendet worden sind. Was unter den Begriff dieser Kapitalausgaben fällt, wird nicht weiter erörtert. In Ziffer 11 des genannten Verfassungsartikels ist die Bundesversammlung beauftragt, nach Bereinigung der Mobilmachungsrechnung die Höhe der Kapitalausgabe festzustellen.

Demnach fallen jedenfalls die Zinsen der Anleihen ausser Betracht, die der Bund zur Deckung der Mobilmachungskosten hat aufnehmen müssen. Ob an den gemachten Kapitalausgaben aber noch weitere Streichungen vorzunehmen sind, darüber bestehen keine bestimmten Vorschriften. Bei der Beratung des mehrerwähnten Verfassungsartikels, sowie bei Behandlung der verschiedenen Teilrechnungen ist in der Bundesversammlung jeweilen festgestellt worden, dass in der Schlussrechnung eine derartige Ausscheidung zu erfolgen habe; welche Grundsätze aber dabei massgebend sein sollen, ist nie festgelegt worden.

Auch wir haben dieser Auffassung von jeher beigepflichtet und haben insbesondere in einem Berieht vom 6. Februar 1920 betreffend den Voranschlag für den Aktivdienst und die Ausscheidung der Ausgaben uns zur Sache geäussert. Dabei haben wir sofort auf die Schwierigkeit der Durchführung hingewiesen.

Jedenfalls ist ausgeschlossen, dass einfach die Gestehungskosten der in Frage kommenden Vermögenswerte aus der Eechnung auszuscheiden seien. Die Beschaffung dieser Sachen hat während den schwierigsten Kriegszeiten und in der Eegel auch in kürzester Frist erfolgen müssen. Das meiste hat durch den Gebrauch gelitten und hat heute nicht mehr den ursprünglichen Wert. Namentlich aber auch ist zu berücksichtigen, dass die meisten dieser
Gegenstände nicht für die Bedürfnisse der gegenwärtigen Zeit verwendet werden können; sie müssen im Gegenteil ihrem Zweck erhalten und für den Ernstfall bereitgestellt bleiben. Der laufenden Verwaltung bringen sie infolgedessen keine Erleichterung, sondern belasten sie im Gegenteil

533

vielfach mit den Kosten der Aufsicht und des Unterhalts. Das schliesst «s wie gesagt aus, den Gestehungspreis ah Massstab für die Ausscheidung zu verwenden.

Es wurde die Anregung gemacht, alle diejenigen Ausgaben auszuscheiden, für die in gewöhnlichen Zeiten Kredite in das Kriegsmaterial- oder in das Baubudget eingestellt worden wären. Ein anderer Vorschlag ging dahin, alle Anschaffungen von Waffen, Ausrüstung, Material und Munition insoweit der Mobilmachungsrechnung zu belasten, als sie über dasjenige hinausgehen, was unter gewöhnlichen Verhältnissen beschafft worden wäre.

In beiden Fällen ist der Ausgangspunkt der, dass angenommen "wird, durch die Anschaffungen zu Lasten der Mobilmachungsrechnung sei die laufende Verwaltung in weitgehendem Masse entlastet worden.

Das ist aber unrichtig, denn während des ganzen Aktivdienstes hat die laufende Verwaltung einen grossen Teil der Militärausgaben wie in gewöhnlichen Zeiten bestritten. So sind namentlich die üblichen Neuanschaffungen für die Ausrüstung und Bewaffnung der Betraten, für die Ergänzung des' Korpsmaterials zu ihren Lasten und nicht auf Bechnung der Mobilmachung gemacht worden. Nach den Staatsrechnungen betrugen die Ausgaben für das Militärwesen: 1913

1914

1915

1916

45,840,000 36,807,000 88,997,000 36,346,000

Gesamtausgaben :

1917

1918

1919

1920

43,501,000 44,692,000 52,704,000 60,427,000

Bekleidung:

1913 1914 1915 1916 4,662,000 5,637,000 6,684,000 3,829,000 1917 1918 1919 1920 7,072,000 4,850,000 3,478,000 3,672,000

Bewaffnung und rüstung :

1913 1914 1915 1916 817,000 956,000 1,089,000 2,627,000 1917 1919 . 1918 1920 3,392,000 4,176,000 2,600,000 2,322,000

Î

f Kriegsmaterial (Unterhalt und Beschaf- < fung):

'

1913 1914 1915 1916 6,546,000 5,411,000 6,143,000 5,973,000 1918 1920 1919 | 6,SoO 6,668,000 7,007,000 10,122,000

Bundesblatt. 74 . Jahrg. Bd. II.

36

534

Neubeschaffung:

1913

1914

1915

2,947,000

2,609,000 ^

2,692,000 ^

ign

4,204,000

1916

3,049,000 ^

3,693,000 4,071,000 4,716,000

Die Belastung war also nicht geringer als in gewöhnlichen Zeiten.

"Wenn absolut und im Verhältnis zu den steigenden Preisen, die zu Lasten der Staatsrechnung gehenden Militärausgaben nicht noch stärker gestiegen sind, so rührt das nicht davon her, class die Kosten für die Beschaffung von Material aller Art durch die Mobilmachungsrechnung übernommen worden sind; diese Kosten gingen nach wie vor zu Lasten der ordentlichen Verwaltung. Eine Entlastung brachte dagegen der Aktivdienst für die Kosten des Unterrichts, wie aus den folgenden Zahlen hervorgeht: 1913

Ì

1914

1915

1916

19,325,000 12,325,000 12,449,000 10,670,00» 1917 1918 1919 1920 13,449,000 10,820;000 9,938,000 15,605,000

Die obenerwähnten Zahlen zeigen, dass die ordentliche Eechnung für Materialanschaffungen gleich stark belastet worden ist, wie vor dem Kriege. Es ist also vom Standpunkte aus, dass die Mobilmachung eine Entlastung in diesem Sinne gebracht habe, eineAusscheidung von Ausgaben nicht möglich.

Aber auch der zweite, obenerwähnte Vorschlag ist nicht durchführbar, es sei nur dasjenige auf dem Mobilmachungskonto zu belassen, was über die ordentlicherweise zu erwartenden Anschaffungen der Jahre 1914/1918 hinausgeht. Die angegebenen Zahlen beweisen,, dass die ordentliche Eechnung mit den Kosten derartiger Anschaffungen in gleich hohem Masse belastet worden ist, wie vor dem Kriege.

Überdies ist es ganz ausgeschlossen, zu sagen, was ohne Weltkrieg in den genannten Jahren angeschafft worden wäre ; das hätte von so vielen Tatsachen abgehangen, deren Eintreffen überdies höchst unsicher gewesen wäre, dass man ganz auf willkürliche Annahmen angewiesen würde, auf die eine irgendwie stichhaltige Bechnung gar nicht aufgebaut werden kann.

Wir haben uns schliesslich entschlossen, folgenden Grundsatz zur Anwendung zu bringen : Die in Frage stehenden Vermögenswerte aller Art werden daraufhin untersucht, welchen Wert sie unter den heutigen Verhältnissen für die ordentliche Verwaltung haben. Der Betrag, der diesem Wert entspricht, ist von den Mobilmachühgskosten in Abzug zu bringen. Auch dieses Verfahren führt zu keinen unbe-

535

dingt sichern Ergebnissen; je nach dem Standpunkt des Beurteilers wird man zu kleinern oder grössern Summen gelangen. Es erlaubt aber doch eine Schätzung, die den massgebenden Erwägungen Eeehnung trägt und ein mit guten Gründen zu vertretendes Besultat zeitigt. Es hat im fernem den Vorteil, dass es sich den auch sonst in der Militärverwaltung massgebenden Vorschriften anpasst, wird doch auch in gewöhnlichen Zeiten das aus den Krediten der laufenden Eechnung angeschaffte Kriegsmaterial aller Art nicht zum Gestehungspreis, sondern nur zu einem Bruchteil desselben in das Vermögensinventar aufgenommen. Die Vermögenswerte, die hier in Frage kommen, zerfallen in zwei Gruppen: a. das Kriegsmaterial; b. die Liegenschaften und die maschinellen Einrichtungen in den Eegiewerkstätten.

a. Die K r i e g s m a t e r i a l a n s c h a f f u n g e n sind enthalten in den Bubriken'8, 9,10,11,17,18,19, 21, 22, 24, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 38, 39, 40, 41, 44, 46, 48, 50, 54, 55, der bisherigen Bechnungen.

Die Gesamtauf Wendungen belaufen sich auf Fr. 401,117,959. 25.

Davon war bei Schluss der Mobilmachung noch vorhanden Material im Anschaffungswert von Fr. 353,475,205; das übrige war während der Mobilmachung verbraucht worden, es betrifft dies insbesondere die Munition.

Das übriggebliebene Material wurde ausgeschieden nach Munition und Munitionsbestandteilen mit einem Anschaffungswert von Fr. 151,970,270 und nach anderem Kriegsmaterial mit Franken 201,504,935. Für den ersten Poster, d. h. Munition, wurden die Schätzungen zu Lasten des Militärinventars festgesetzt auf 15 % Fr. 22,795,540. 70 für den zweiten Posten, das andere Kriegsmaterial auf 30% » 60,451,480.72 Zusammen ergibt sich eine Summe von . . . Fr. 83,247,021.42 Der Ansatz von 30 % für das Kriegsmaterial entspricht dem bisher üblichen Verfahren und ist in der Verordnung vom 26. November 1881 über die Führung der Inventarien bei den eidgenössischen Verwaltungen (Artikel 10) festgelegt.

Wenn wir bei der Munition davon abgegangen sind und den Satz von 15 % angewendet haben, so geschah es mit Eücksicht auf die besondern Verhältnisse, die in bezug auf diesen Teil der Vorräte bestehen. Bekanntlich ist eine der sichersten Erfahrungen des Welt-

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krieges die, dass der Munitionsverbrauch um ein Vielfaches alle frühem Erwartungen übersteigt. Für uns hatte das zur Folge, dass wir unsere auch nach frühern Anschauungen ungenügenden Munitionsvorräte ganz wesentlich vermehren mussten. Unter dem Zwang der Verhältnisse konnte das nur mit einem Kostenaufwand geschehen, der bedeutend grösser war, als wenn man die Ausgabe in ruhigen Zeiten und in längern Fristen hätte durchführen können; die Gestehungskosten waren dementsprechend gross. Ferner waren und sind wir für die Beschaffung des. Eohmaterials sozusagen ausschliesslich auf das Ausland angewiesen. Diese Eohstoffe konnten in den Kriegsjahren nur mit Mühe und zum grossen Teil nicht in der gewünschten Qualität beigebracht werden. Bei der Verarbeitung machte sich der angestrengte Betrieb in den Werkstätten naturgernäss in nachteiliger Weise geltend und ebenso die unvermeidliche Beiziehung von ungeschulten Arbeitern. Das hatte zur Folge, dass die Munition nicht in der gewohnten Qualität hergestellt werden konnte und im Vergleich zu der Fabrikation vor und nach dem Kriege einen geringern Wert aufweist. Überdies verursacht sie gerade deswegen heute noch Ausgaben von ganz beträchtlicher Höhe, weil sie sehr genau beaufsichtigt und zum Teil umgepackt und sogar umgearbeitet werden muss. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Munition der Militärverwaltung nicht zur Verfügung steht ; die Vorräte müssen für den Ernstfall aufbewahrt bleiben. Die Meinung, wir könnten nun jahrelang davon leben, ist vollständig falsch. Im Vergleich zu den Anforderungen des heutigen Krieges ist dasjenige, was uns heute zur Verfügung steht, immer noch ungenügend. Jedenfalls aber stellen diese Vorräte für die laufende Verwaltung keine Entlastung dar, sondern bringen ihr im Gegenteil vermehrte Arbeit und Kosten, da der Unterhalt und die Aufsicht Midie Zukunft natürlich nicht mehr der Mobilmachungsrechnung, sondern der laufenden Eechnung auffallen. Unter diesen Uniständen ist die Bewertung von 15 % anstatt der sonst üblichen 80 % vollauf gerechtfertigt.

b. Die Liegenschaften und die maschinellen Einrichtungen in den Eegiewerkstätten sind in den bisherigen Eechnungen enthalten unter den Eubriken 42, 49, 51, 87. In den vier Abrechnungen sind entweder bei den Eubriken oder in den Anhängen die Einzelheiten angegeben. Die Gesamtausgabe
beläuft sich auf Fr. 34,208,531. 19. Im Inventar sollen sie bewertet werden mit Fr. 9,946,139. 40.

Bei dieser Bewertung ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Bauten und Anlagen in den Werkstätten zu einer Zeit haben angefangen und durchgeführt werden müssen, in der die Preise aller

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Art und die Arbeitslöhne den höchsten. Stand erreicht hatten. Zudem war die Durchführung der Arbeiten ausserordentlich dringlich, da die Zweckbestimmung der Anlagen dio war, die Lücken vorab in unsern Munitionsvorräten so rasch wie möglich auszufüllen; infolgedessen übersteigen die Herstellungskosten den heutigen Wert sehr beträchtlich. Es geht aber nicht an, alle diese Anlagen zu einem andern Wert als dem heutigen in die Vermögensrechnung des Bundes einzustellen. Dazu kommt der weitere Umstand, dass der Umfang der Anlagen den Bedürfnissen der Mobilmachung angepasst werden musste und grösser ist, als es die Fabrikation zu normalen Zeiten verlangt. Allerdings werden die so erweiterten Werkstätten in einem neuen Mobilmachungsfall gute Dienste leisten und sie sind, wie die Munition- und Materialvorräte, als Eeserven für einen solchen Fall anzusehen. In dieser Hinsicht behalten sie nach wie vor ihre Bedeutung, dagegen können sie dem Vermögen des Bundes nur insoweit zugeteilt werden, als das ihrem Werte für die gewöhnlichen Zeiten entspricht.

Das gilt insbesondere für die Pulverfabrik Wimmis; sie ist eingerichtet für einen Betrieb, der bis 180 Arbeiter beschäftigen kann.

Letztes Jahr waren dort noch 47 Arbeiter tätig, mit andern Worten bedürfen wir der dortigen Anlagen für den Friedensbetrieb nur zu einem Teil. Das gleiche Bild zeigt sich übrigens für die Gesamtheit der Werkstätten; zur Zeit ihrer grössten Tätigkeit im Jahre 1918 waren in ihnen beschäftigt 5800 Arbeiter, letztes Jahr waren es noch 1875.

Was wir hier für die Bauten und Anlagen für die Militärwerkstätten gesagt haben, gilt auch in vollem Umfange für die Bewertung der Liegenschaften und Bauten für die übrigen Militäranstalten (Waffenplätze, Zeughäuser, Magazine usw.). Ein Teil dieser Bauten wird verwendet zur Aufnahme von Kriegsmaterial, das nicht für die gewöhnlichen Zeiten, sondern für einen neuen Mobilmachungsfall bestimmt ist.

Bei den maschinellen Einrichtungen in den Regiewerkstätten ist.wiederum darauf Eücksicht zu nehmen, dass die Anscbaffungskosten während der Kriegszeit unverhältnismässig gross waren und der heutige Wert infolgedessen bedeutend kleiner ist. Ferner fällt in Betracht, dass namentlich die Maschinen durch den starken Gebrauch gelitten und an Wert verloren haben und endlich ist die Sachlage auch hier die, dass in
gewöhnlichen Zeiten für einen Teil dieser Einrichtungen keine Verwendung besteht.

Zieht man alle diese Verumständungen in Berücksichtigung, so ergibt sich die von uns vorgenommene Bewertung. Auch sie ent-

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spricht dein Verfahren, das sonst in der Verwaltung üblich ist und das zu einer Schätzung der Liegenschaften in der Staatsrechnung führt, die bedeutend niedriger ist, als der Ankaufs- oder der Erstellungspreis.

4. Das Ergebnis der Bereinigung.

Gestützt auf diese Feststellungen und Ausführungen kommen wir zu folgenden Summen, die aus der Mobilmachungsrechnung auszuscheiden sind und die Mobilmachungskosten also vermindern: 1. Gutschriften: Gewinn aus den Handelsgeschäften des Armeekriegskomrnissärs Fr. 1,858,065.44 Material- und Inventarerlös der Armee . . . » 1,838,866.78 2. A u s g a b e n , die das ganze Land, und nicht die Armee betreffen: Brotversorgung Fr. 153,165,388.74 Zivilversorgung » 157,726,952.15 Fr. 310,892,340.89 3. Inventarschatzung derjenigen Vermögenswerte, die nach Schluss der Mobilmachung der ordentlichen Verwaltung überlassen worden sind: Kriegsmaterial Fr. 83,247,021.42 Liegenschaften, Bauten und maschinelle Einrichtungen in den Begiewerkstätten » 9,946,139.40 Fr. 93,193,160.82 Die Gesamtsumme der auf Kriegsmobilmachung verrechneten Ausgaben beträgt Fr. 1,563,202,253. 49 Die Beträge, die nach den obenstehenden Angaben als sachlich nicht in die Eechnung gehörend auszuscheiden sind, betragen . . . » 407,782,433. 93 Es ergibt sich also ein Restbetrag von . . . Fr. 1,155,419,819. 56 Dieser Betrag stellt die Kosten der Mobilmachung dar ; er erfährt noch eine Erhöhung durch die Kosten der bis ins Jahr 1920 hineindauernden, besondern Grenzbewachung. Diese ist bekanntlich nicht mehr durch die Einheiten und Truppenkörper der Armee, sondern durch Freiwillige durchgeführt worden. Sachlich steht sie aber in ganz natürlichem Zusammenhange mit der eigentlichen Mobilmachung;

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«s handelt sich nach wie vor um Massnalimen zur Sicherung des Landeswohls gegenüber den Verhältnissen, wie sie durch den Weltkrieg geschaffen worden sind. Die Kosten dieses Teils der Grenzbewachung belaufen sich, wie bereits hiervor erörtert worden ist, auf Fr. 44,724,421.72; zu den bereits oben angegebenen Kosten hinzugezählt, ergibt sich aus den militärischen Anordnungen zur Verteidigung unserer Unabhängigkeit und Neutralität eine Gesamtausgabe von Fr. 1,200,144,241. 28.

5. Das Verhältnis zur neuen Kriegssteuer.

Wir haben bereits oben erwähnt, dass die Feststellung der Mobilmachungskosten von grosser Bedeutung ist für die neue, ausserordentliche Kriegssteuer. Bekanntlich ist von den Bäten und dem Volke beschlossen worden, dass die Mobilmachungskosten nicht aus den gewöhnlichen Einnahmen des Bundes zu decken, sondern dass dafür besondere Steuern zu erheben seien. Es sind dies die erste Kriegssteuer, die Kriegsgewinnsteuer und die neue, ausserordentliche Kriegssteuer. Der Verfassungsartikel vom 27. Juni 1919 betreffend diese neue, ausserordentliche Kriegssteuer sieht vor, dass in sachlicher Hinsicht die Bundesversammlung feststelle, welche Ausgaben als Kapitalausgaben für das Truppenaufgebot zu betrachten und in die Mobilmachungsrechnung aufzunehmen seien. Zeitlich dagegen wird im Verfassungsartikel selber die Grenze gesetzt, indem nur diejenigen Kapitalausgaben in Betracht kommen sollen, die bis Ende 1918 aufgewendet worden sind. Wir müssen also zwei Arten von Mobilmachungskosten unterscheiden, die eigentlichen Mobilmachungskosten, im Sinne des vorhergehenden Abschnittes «inen Betrag von Fr. 1,155,419,819. 56 ausmachend und auf der andern Seite die Mobilmachungskosten im Sinne des Verfassungsartikels über die neue, ausserordentliche Kriegssteuer, d. h. die Kosten bis Ende 1918.

Es mag heute auffallen, dass die zeitliche Grenze auf diese Weise aufgestellt worden ist, nachdem doch in den Jahren 1919 und 1920 noch finanziell weitgehende Massnahmen zur Sicherung der Neutralität haben angeordnet werden müssen und wir heute noch unter den Folgen des Weltkrieges in einer Weise leiden, die unser wirtschaftliches und politisches Leben in verschiedenen Eichtungen schärfer trifft, als dies die Kriegsjahre getan haben. Man muss sich aber vergegenwärtigen, dass der Verfassungsartikel im Winter 1918/1919
seine jetzige Fassung erhalten hat, also unmittelbar nach dem Waffenstillstand und zu einer Zeit, da jedermann hoffte, dass mit dem Abbruch der Feindseligkeiten die gewöhnlichen Verhältnisse der Vorkriegs-

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zeit sich rasch wieder herstellen müssten. Man glaubte daher, auck die militärischen Massnahmen in kürzester Zeit aufheben zu können» Auf der andern Seite war bekanntlich streitig, in welchem Umfangedie neue Kriegssteuer zur Deckung der Mobilmachungskosten dienen solle; die zeitliche Beschränkung, die schliesslich aufgenommen worden ist, sollte den Bedenken wenigstens zum Teil Rechnung tragen, die gegen eine allzu unbestimmte Umschreibung dieser Kosten der Sache und der Zeit nach erhoben worden waren. Jedenfalls ist für uns heute massgebend, dass diese zeitliche Beschränkung besteht und dass sie angewendet werden muss.

Bei dieser von daher notwendig werdenden Ausscheidung in zeitlicher Hinsicht stellt sich in erster Linie die Frage, nach welchen Grundsätzen sie vorzunehmen ist, mit andern Worten, was unter den Begriff «Kapitalausgaben für das Truppenaufgebot», die «bis.

Ende 1918 aufgewendet worden sind», zu fallen habe.

Jedenfalls kann man nicht sagen, dass es darauf ankomme, ob bis Ende 1918 eine Kapitalausgabe tatsächlich gemacht worden sei und dass infolgedessen dasjenige, was bis dahin ausgegeben worden ist, in Betracht falle, nicht aber dasjenige, was nach diesem Termin ausgegeben worden ist. Man käme sonst zum Ergebnis, dass das sehr häufig von durchaus zufälligen Umständen abhängige Datum der Auszahlung massgebend sein müsste. Die Leistungen z. B. der Militärversicherung für den Mann, der vor dem 1. Januar 1919 krank geworden ist, würden der Mobilmachungsrechnung belastet, soweit sie bis Ende des Jahres 1918 tatsächlich ausgerichtet worden sind;; was aber nachher zu bezahlen ist, sei es Krankengeld oder Spitalkosten, sei es im Falle der Invalidität das Deckungskapital für die Pension, müsste ausser Betracht fallen. Der Landschaden, der vielleicht schon in den Jahren 1915 und 1916 entstanden ist, der aber erst im Jahre 1919 abgeschätzt werden konnte, nachdem die Befestigungsanlagen von den Truppen verlassen worden waren, müsste ausser Betracht bleiben. Das Pferdemietgeld hätte das gleiche Schicksal, ebenso die Notunterstützungen usw. Es ist offenbar, dass einederartige Auslegung zu ganz unhaltbaren Verhältnissen führen würde und infolgedessen nicht zur Anwendung kommen kann.

Wir halten dafür, dass entscheidend sein muss, ob die Ausgaben durch Tatsachen, die vor Ende 1918 sich ereignet
haben, veranlasst worden sind und mit den vor diesem Zeitpunkt getroffenen Massnahmen im Zusammenhang stehen. Trifft das zu, so gehören sie in die Rechnung, trifft das nicht zu, so sind sie zu streichen.

Allerdings wird die Abgrenzung auch auf Grundlage dieser Annahme nicht immer leicht sein. Verhältnismässig einfach gestaltet

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sich die Sache da, wo es sich um Ausgaben für die vom 1. Januar 1919 an noch diensttuenden Truppenteile bandelt. Da können die Kosten für Sold, Verpflegung; Unterkunft usw. ohne grosse Mühe mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden. Schwieriger steh fr es schon in bezug auf die nur mittelbar mit diesen Dienstleistungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, z. B. in bezug auf dieMilitärversicherung, die Notunterstützung, den Landschaden, die Pferdeabschatzungen und dergleichen. Für diese Ausgaben war esunmöglich, eine zeitlich getrennte Eechnurig zu führen, ebenso ist unmöglich eine nachträgliche Ausscheidung. Man wird sich da mit Schätzungen begnügen müssen, die 'aber so gehalten werden können, dass ein sachlich zu vertretendes Ergebnis herauskommt.

Die letzte Abrechnung über die Kriegsmobilmachung umfasst die Jahre 1919/1921 und weist eine Gesamtausgabe von Fr. 203,522,528.73 auf. Weitaus der grossie Teil bezieht sich auf die Zeit vor 1918. Wir haben in besonderer Aufstellung eineAusscheidung derjenigen Ausgaben vorgenommen, die ausschliesslich das Jahr 1919 und die folgende Zeit betreffen. An dieser Stelleerwähnen wir bloss die hauptsächlichsten Posten.

Die Ausgaben der Bubriken: 1. Feldarmee, 2. Etappendienst,.

3. Territorialdienst, und 4. Platzkommandos schlagen wir vor, in der Hauptsache zu streichen. Allerdings könnte man für einen grossen Teil dieser Ausgaben sich auf den Standpunkt stellen, dass sie mit den Verbältnissen der Jahre 1918 und früher in engstem Zusammenbange stehen und durch nichts anderes veranlasst worden sind, als durch die Erledigung der Geschäfte, die damals schon ihren Anfang genommen haben. Wir möchten aber im Zweifel in diesem Gebiet eher zuviel als zu wenig streichen i Eine Ausnahme machen wir nur bei dem Posten für Territorialmilitärgerichte, deren Ausgaben im ganzen rund Fr. 823,000 betragen. Naturgemäss handelt es sich dabei in der Hauptsache um Fälle, die vor dem 1. Januar 1919 ihren Anfang genommen haben und die deshalb zu den Kosten der Zeit vor diesem Datum gehören. Wenn wir ungefähr die Hälfte, d. h.

Fr. 400,000 gestrichen haben, so sind wir dabei jedenfalls im Sinneder Entlastung der Mobilmachungsrechnung sehr weit, gegangen.

In der Eechnung zu verbleiben haben natürlich diejenigen Ausgaben, die schon in frühern Jahren gemacht, aber erst im Jahre
1919 endgültig verbucht und diejenigen Leistungen, die schon früher geschuldet, aber erst später erfüllt worden sind.

Bei der Bubrik Notunterstützung Fr. 3,134,347. 25 ausmachend,, handelt es sich um Unterstützungen, die zum grossen Teil für die Zeit vor dem 1. Januar 1919 bestimmt sind. Wenn wir auch hier

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Fr. 1,100,000 in Abzug bringen, so folgen wir dem gleichen Grandsatz, den wir soeben .erwähnt haben.

Bei der Bubrik 7 Militärversicherung Fr. 48,980,325.18 {Fr. 28,980,325.18 tatsächliche Ausgabe, zuzüglich Fr. 20,000,000 Beservestellung, siehe Seite 520) handelt es sich zum weitaus grössten Teil um Vergütungen für Krankheit und Unfälle, die vor dem Jahre 1919 eingetreten sind. Die Zahl der nach diesem Zeitpunkt im Dienste stehenden Truppen ist gering; die mit dem Bewachungs- oder Ordnungsdienst in Zusammenhang stehenden Leistungen der Militärversicherung sind bereits ausgeschieden und in den betreffenden Eechnungen enthalten. Wenn wir für die übrigen Diensttuenden eine Summe von Fr. 1,500,000 in Anschlag bringen, so genügt diese zweifellos vollauf, um die Folgen der in Betracht kommenden Schäden zu decken.

Für Bahntransporte sind unter Bubrik 23 Fr. 35,397,667.72 in Bechnung gestellt. Wie wir bereits auf Seite 521 dargestellt haben, fallen davon Fr. 82,210,000 auf Nachvergütungen für Leistungen während der ganzen Zeit der Mobilmachung. Der Best betrifft zum grössten Teil Transporte, die noch im Jahre 1918 durchgeführt und für welche die Bechnungen erst im Jahre 1919 gestellt worden sind.

Wir scheiden für die Truppentransporte seit 1. Januar 1919 Fr. 200,000 aus und haben damit den Verhältnissen jedenfalls in durchaus genügendem Umfang Bechnung getragen.

Bei der Bubrik 31 Internierte scheiden wir eine runde Summe von Fr. 250,000 aus für Transporte von Zivilgefangenen in das Heimatland, Transporte, die erst im Jahre 1919 stattgefunden haben.

In der letzten Bechnung von 1919/1921 ist eine beträchtliche Summe von Ausgaben verrechnet, die für die Anschaffung von Kriegsgerät aller Art (Munition, Waffen usw.), sowie Liegenschaften, Bauten und maschinelle Einrichtungen in den Begiewerkstätten ausgegeben worden sind. Es handelt sich um die Bubriken 17, 24, 27, 29, 34, 35, 36, 37, 38, 42, 44, 46, 48, 49, 50, 51, 54 und 55 mit einer Gesamtsumme von Fr. 78,845,616. 52. Hier ist in erster Linie zu bemerken, dass es sich dabei zu einem grossen Teil um die Bezahlung von Leistungen handelt, die bereits vor Ende 1918 gemacht worden sind. Wir sind der Ansicht, dass diese Ausgaben ohne weiteres in der Mobilmachungsrechnung zu verbleiben haben. Die übrigen Ausgaben beziehen sich auf Arbeiten, die erst ins Jahr
1919 oder sogar 1920 fallen. Die Beschlüsse, auf denen sie beruhen, sind 'aber ausnahmslos vor dem l. Januar 1919gefasst worden; sie gehen weit über diesen Zeitpunkt, zum Teil bis in das Jahr 1915 zurück. Nach Abschluss des Waffenstillstandes wurde versucht, die Aufträge an die

543 Privatindustrie und die Werkstätten des Bundes, soweit das möglich war, rückgängig zu machen. Es gelang aber nur zum Teil und vielfach erst im Jahre 1919, zum andern Teil aber mussten die einmal angefangenen Arbeiten durchgeführt werden. So da, wo bei Verträgen mit Privaten der Vertragsgegner auf der Ausführung des Vertrages beharrte oder doch nur unter Bedingungen davon abgehen wollte, die dem Bund zu grossem Schaden gereicht hätten; ferner da, wo Bauten im Gange waren und vollendet werden mussten, wenn nicht die bisherigen Aufwendungen ganz oder zum grössten Teil ihren Wert verlieren sollten. In den Werkstätten des Bundes war es ausgeschlossen, von einem Tag zum andern den Betrieb einzustellen oder doch auf das unumgänglich notwendige Mass zurückzuführen, das im Jahre 1921 schliesslich erreicht wurde. Im November 1918 waren in den fünf Werkstätten beschäftigt im ganzen 5800 Mann ; bis Ende des Jahres sank die Zahl auf 2840 Mann und konnte im Verlaufe von 1919 bis auf 1600 Mann vermindert werden. Ein rascherer Abbau war ausgeschlossen ; wir halten dafür, dass infolgedessen alle Ausgaben für Material, Bauten usw., für welche die Beschlüsse im Hinblick auf die Mobilmachung vor Ende 1918 gefasst und die Kredite eröffnet worden waren, auf der Mobilmachungsrechnung zu verbleiben haben. Etwas Neues ist seit November 1918 nicht hinzugekommen und was schliesslich verausgabt werden musste, steht mit der Zeit vor Ende 1918 in unzertrennbarem Zusammenhange.

Gleich verhält es sich mit den unter den Eubriken 20 und 36 -ausgewiesenen Ausgaben für Nachschub von Kriegsmaterial und Ersatzmaterial für die Armee. Hier wurden die Kosten verrechnet, welche die Magazinierung und namentlich die Instandstellung und Ergänzung des Kriegsmateriales verursachte, das von der Truppe zurückgegeben wurde und wieder verwendungsbereit gestellt werden musste. Auch hier handelt es sich um Ausgaben, die unmittelbar mit der Mobilmachung zusammenhängen und ohne Willkür von ihr nicht abzutrennen sind. Naturgemäss fielen diese Arbeiten in die Zeit nach der endgültigen Entlassung der Truppen, da vorher die nach der ausserordentlichen Inanspruchnahme des Aktivdienstes unumgängliche gründliche Instandstellung nicht an die Hand genom.men werden konnte. Immerhin haben wir einen Betrag von Fr. 150,000 ·ausgeschieden, der schätzungsweise
dem Truppendienst des Jahres 1919 entsprechen dürfte.

Auf Grund dieser Tatsachen und Überlegungen sind wir zum Schlüsse gekommen, dass aus der Mobilmachungsrechnung mit Hinblick auf die zeitliche Beschränkung, die im Verfassungsartikel über die neue ausserordentliche Kriegssteuer enthalten ist, eine Summe von Fr. 18,354,311. 96 zu entfernen ist.

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Die Kosten der Kriegsmobilmachung belaufen sich, wie bereits mehrmals erwähnt, auf Fr. 1,155,419,819. 56 Hiervon gelangen in Abzug obenstehende

»

18,354,811. 9&

Als Mobilmachungskosten im Sinne des Verfassungsartikels d. h. als Ausgaben, die durch die Kriegssteuer und die Kriegsgewinnsteuer zu decken sind, verbleibt also eine Summe von Fr. 1,137,065,507. 60 An bereits eingegangenen Steuern sind zu verzeichnen : a. Erste Kriegssteuer . Fr. 100,885,390. 82 J>.

c.

d.

Kriegsgewinnsteuer 1915/1921 » 532,416,817. 52 Freiwillige Kriegssteuer » 347,160.96 Neue ausserordentliche Kriegssteuer . » 64,033. -- Es verbleiben also

»

633,713,402.30

Fr.

503,352,105.30

Davon wird aus der Kriegsgewinnsteuer ein bis jetzt noch nicht verrechneter Betrag, der auf rund Fr. 23,000,000 geschätzt werden kann, abgehen, so dass durch die neue ausserordentliche Kriegssteuer in runder Summe Fr. 480,000,000 aufgebracht werden müssen.

VII. Schlussbemerkungen.

Nachdem die ganze Mobilmachungsrechnung vorliegt, ist es angezeigt, zum Schlüsse noch auf einige allgemeine Fragen einzutreten, von denen ein Teil schon bei der Behandlung der Teilrechnungen zur Sprache gekommen ist.

Es ist dem Verfahren, das für das Eechnungswesen bei der Truppe gilt, vorgeworfen worden, dass es -zu verwickelt und zu wenig übersichtlich sei und auch die Vergleichung zwischen den einzelnen Einheiten und Truppenkörpem erschwere. Wir haben darauf bereits in unserm Bericht vom 13. Juli 1920 zu der Eechnung für die Jahre 1917 und 1918 geantwortet; mit Eücksicht auf die Wichtigkeit der Frage kommen wir noch einmal auf die Sache zurück.

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In erster Linie müssen wir feststellen, dass die Vorschriften für ·das ^Rechnungswesen grundsätzlich für den Instruktionsdienst und den Aktivdienst die gleichen sein müssen. So wenig es angängig ist, für das taktische Verhalten der Truppen, für ihr Schiessverfahren usw.

zweierlei Vorschriften aufzustellen, so wenig ist das tunlich für das Eechnungswesen. Der Aktivdienst bringt unter allen Umständen den Eechnungsführern so viel Neues, dass sie die Aufgabe nicht be' wältigen könnten, wenn plötzlich auch noch die gewohnten Grundlagen des Eechnungswesens sich ändern würden. Wir müssen unter allen Umständen daran festhalten, dass das, was in den gewöhnlichen Zeiten geübt wird, aueh zur Anwendung gelangt, wenn die Armee zu ihrem eigentlichen Zwecke, dem Schutze des Landes, ·aufgeboten wird.

Die Anforderungen, die an das Eechnungswesen bei der Truppe gestellt werden müssen, sind allerdings nicht leicht zu erfüllen. Das ·ganze Verfahren muss auf der einen Seite so einfach als möglich sein und auch von Leuten gehandhabt werden können, die in Bechnungstind Buchhaltungsfragen nicht über grosse Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Andererseits muss es über alle- Verhandlungen mit finanziellen Folgen Auskunft geben und jederzeit, d. h. sowohl während des Dienstes als nachher eine genaue Prüfung erlauben. Es muss auch so eingerichtet sein, dass es nicht nur in den gewohnten Verhältnissen richtig spielt, die im Haushalt einer Kompagnie, einer Schwadron, einer Batterie usw. vorkommen, sondern auch bei den mannigfaltigen Formationen hinterer Linie, die im Anschluss an die Feldarmee erfahrungsgemäss entstehen und eigene Eechnung führen.

Im allgemeinen dürfen wir wohl sagen, dass sich die Vorschriften über das Eechnungswesen bei der Truppe während der Mobilmachung bewährt haben. Diese Vorschriften stammen aus dem Jahre 1909.

Dass sie bei den Einheiten und Truppenkörpern des Auszuges ohne Schwierigkeit haben angewendet werden können, ist weiter nicht verwunderlich, waren sie doch den Eechnungsführern vom Instruktionsdienst her bekannt und vertraut. Nicht so selbstverständlich war die Sache bei der Landwehr und beim Landsturm und erst recht nicht bei den zahlreichen Formationen aller Art, die erst während ·des Aktivdienstes entstanden sind und die in der Eegel, auch was das Eechnungswesen anbelangt, unter ganz
ungewohnten Verumständungen haben arbeiten müssen. Wir verweisen in dieser Hinsicht auf die Mannschaftsdepots, Spitäler und Krankenstationen, Bewachungstruppen, Freiwilligentruppen, Internierte usw. usw. Die Eechnungsführer, Fouriere und Quartiermeister, mussten sich mit dem 1909 neu eingeführten Verfahren erst noch vertraut machen. Infolge der -ungewohnten Verhältnisse zeigte die Eechnung oftmal eine ganz

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andere Gestalt und einen andern Inhalt, als das bei der Truppe deiFall ist. Und doch war es im grossen und ganzen ohne allzu grosse Mühe möglich, eine richtige Buchhaltung und Eechnungsführung zu erzielen. Die mit der Anwendung der Vorschriften betrauten Stellen arbeiteten sich rasch ein und die Vorschriften erwiesen sich als weit genug gefasst, um auch den häufig ganz eigenartigen Verhältnissen zu genügen.

Dagegen hat die Erfahrung gelehrt, dass die ganze Leitung des Verwaltungswesens bei der Armee und namentlich das Verhältnis zur Bundesverwaltung nach verschiedenen Eichtungen anders geordnet werden sollte. Wir haben bereits eingangs darauf hingewiesen, dass über die Zuständigkeit in finanziellen Fragen die nötigen Vorschriften fehlten. Dass die Armeeleitung und die ihr zur Verfügung stehenden Verwaltungsorgane berechtigt sein müssen, die gesetzlich vorgesehenen Aufwendungen zu machen, die mit einem Truppenaufgebot notwendigerweise verbunden sind, ist klar; die Ausgaben für Sold, Nahrung, Unterkunft, Fourage und dgl. verstehen sich von selbst und hängen mit dem Umfang des Truppenaufgebotes zusammen. Anders ist es dagegen mit den Kosten für Massnahmen, die über die gewöhnliche Truppenverwaltung hinaus gehen, z. B.

Befestigungen, Verbesserung bestehender oder Erstellung neuer Verkehrsmittel, Vermehrung des Kriegsmaterials jeglicher Art usw..

Wir haben bereits angegeben, in welcher Weise diese Fragen im Laufe der Mobilmachung schliesslich geordnet worden sind. Eine fernere Aufgabe besteht darin, dieVerbindung zwischen der Bundesverwaltung,, die unter allen Umständen die notwendigen Geldmittel zu liefern hat, und der Armee in möglichst zweckmässiger Weise herzustellen. Tatsächlich ist die Sache so gegangen, dass die Armee durch Vermittlung des Oberkriegskommissariats beim Finanzdepartement die notwendigen Geldvorschüsse verlangt hat; über die Verwendung hat sowohl sie als das Oberkriegskommissariat Eechnung geführt. Daneben ist aber ein grosser Teil der Ausgaben, insbesondere derjenige für die Vermehrung des Kriegsmaterials, durch das Oberkriegskommissariat und die bestehenden Abteilungen des Militärdepartements direkt verbucht worden. Es wird sich empfehlen, aus diesen Verhältnissen die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. An dieser Stelle weisen wir auf die Notwendigkeit hin, dass der Zusammenhang
zwischen Armee und Verwaltung enger gestaltet werden muss. Jedenfalls empfiehlt es sich, schon in gewöhnlichen Zeiten sich darüber Eechenschaft zu geben und Vorschriften aufzustellen, wie bei einer Mobilmachung die Kenntnisse und Erfahrungen der ordentlichen Verwaltung, hier insbesondere des Oberkriegskommissariats, der Armee dienstbar gemacht werden können.

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Die Notwendigkeit der Vorbereitung zeigte sich auch in einem andern Punkte, d. h. bei der Eevision der von der Truppe geführten Rechnung. Diese Eevision muss von allem Anfang an vorbereitet sein und so rasch wie möglich in Tätigkeit treten. Lässt sie auf sich warten, so ergeben sich eine Eeihe von Übelständen, von denen hier nur zwei hervorgehoben werden sollen. Je später die Eevision erfolgt, desto schwerer ist es, von der Leitung der Armee aus allfällige Übelstände zu erkennen und die nötigen Massnahmen zu ihrer Beseitigungzu treffen. Ferner wird es um so schwerer, die von einer bestimmten Truppe begangenen Fehler in Ordnung zu bringen ; wenn z. B. infolge unrichtiger Anwendung der Vorschriften die Truppe rückerstattungspflichtig ist, so ist es klar, dass die betreffende Zahlung nach einigen Wochen oder Monaten leichter erhältlich sein wird, als nach mehreren Jahren, oder dass der Eechnungsführer besser in der Lage ist, Auskunft zu geben und die Ausgabe zu rechtfertigen, wenn ihm dazu innert nützlicher Frist Veranlassung gegeben wird.

In materieller ' Hinsicht beruhte das ganze Eechnungswesen in der Hauptsache auf dem Verwaltungsreglement von 1885. Die Vorschriften dieses Eeglements haben sich im allgemeinen bewährt..

Es ist das um so anerkennenswerter, als uns die letzten Jahrzehnte bekanntlich eine starke Veränderung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse gebracht haben.

Dass die zu Beginn der Mobilmachung bestehenden Vorschriften nicht unverändert bleiben konnten, ist weiter nicht verwunderlich.

Der Weltkrieg hat eine derartige Umgestaltung aller Verhältnisse gebracht, dass eine Anpassung nicht zu vermeiden war. Wie bei der Bundesverwaltung überhaupt, ist sie auch bei der Armee im wesentlichen in der Eichtung gegangen, dass die Leistungen des Staates.

erhöht worden sind. So wurde der Sold unter vier Malen erhöht, die Tagesportion für die Mobilmachung durch fünf Beschlüsse geändert,, die Brotportion fünfmal, die Fleisch- und Käseportion zehnmal neu festgesetzt; ebenso erfuhr das Mietgeld für die Pferde mehrfacheÄnderun^en. Die Vergütungen für die den Gemeinden obliegenden Leistungen mussten erhöht werden ; ein Gesuch um nochmalige Mehrleistungen ist zur Stunde noch hängig. Über das Begehren der Bahngesellschaften um bessere Bezahlung der Militärtransporte haben wir in anderm
Zusammenhang bereits Bericht erstattet.

Im Laufe der Beratungen über die verschiedenen Teile der Eechnung ist mehrfach gerügt worden, dass in einzelnen Fällen Ausgaben gemacht und zugelassen worden sind, trotzdem das Verwaltungsreglement sie nicht vorsieht. Derartige Ausnahmen sind unvermeidlich; eine Vorschrift wird immer nur den Normalfall

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ordnen können, dagegen darauf verzichten müssen, für alle möglichen Verhältnisse Ausnahmen zu gestatten. Es ist aber ausgeschlossen, unter allen Verhältnissen gleich zu verfahren. Das hat zur Folge, dass Abweichungen gestattet werden müssen ; die Hauptsache ist, dass sie sachlich gerechtfertigt sind und nicht willkürlich von unverantwortlicher Stelle aus angeordnet werden.

Die Eevision des Verwaltungsreglements war schon vor der Mobilmachung im Gange. Sie ist seither wieder aufgenommen worden und wird gegenwärtig vom Oberkriegskommissariat so gut wie möglich gefördert. Die Erfahrungen der Mobilmachungszeit werden dabei von grossem Nutzen sein.

Bei diesem Anlass geben wir einige Zahlen über den Umfang der < Hevisionsarbeiten. Nach der bestehenden Vorschrift hat jede Truppe, tietreffe es einen Stab, der selber Eechnung führt, eine Einheit oder irgend eine Formation mit eigener Komptabilität, für jede Soldperiode eine sogenannte Generalrechnung zu erstellen. Derartige Rechnungen sind im ganzen 104,663 erstellt und revidiert worden.

Das Revisionsbureau des Oberkriegskommissariats hat sie in 8380 ·Abschlüssen zusammengestellt.

Die Zahl der Eevisionsberichte beträgt 23,212, die Zahl der Bevisionsbemerkungen 86,501. Infolge der Eevision wurden an die Staatskasse zurückbezahlt netto Fr. 1,192,069. 27; dazu kommen Eückvergütungen betreffend Militärtransporte Fr. 351,544. 61. Der -Gesamtbetrag macht also Fr. 1,543,613. 88 aus.

Natürlich ist für das Urteil über den Wert der Eevision nicht allein das zahlenmässige Ergebnis massgebend. Ihr Einfluss soll in erster Linie zur Folge haben, dass im ganzen Verwaltungswesen in vorschriftsmässiger Weise verfahren wird und Fehler überhaupt nicht vorkommen. Die Tatsache, dass eine genaue Nachprüfung stattfindet und die Rechnungen sowohl der Form als dem Inhalt nach gründlich untersucht werden, soll genügen, um die Eeçhnungs«teller zu gewissenhafter Arbeit zu veranlassen. Die vorbeugende Wirkung lässt sich nicht in Zahlen abschätzen, dass sie gross und nachhaltig war, unterliegt keinem Zweifel. Neben der Revision durch das Oberkriegskommissariat fand noch eine solche durch die Finanzkontrolle des Finanzdepartementes statt. Auch ihre Arbeit war nicht nutzlos. Sie bildet eine Ergänzung derjenigen der ersten Kontrolle.

Gelten auch in beiden Fällen die gleichen Vorschriften,
so ändert doch einigermassen der Massstab oder die Art der Prüfung. Das führt zu Feststellungen, die dem ersten Revisor entgangen sein können.

Überdies gibt dieses Verfahren dem für die Finanzverwaltung in

549 erster Linie verantwortlichen Departement den Einblick und damit den Binfluss in einen Verwaltungszweig, der schon in gewöhnlichen Zeiten über grosse Beträge zu verfügen hat und der im Falle des Aktivdienstes die Geldmittel und den Kredit der Eidgenossenschaft in noch viel stärkerem Masse in Anspruch nimmt. Es handelt sich wohl um eine doppelte, aber darum nicht um eine unnütze Arbeit. Die mehrfach vorgekommene Erörterung dieser Frage hat das Finanzdepartement und das Militärdepartement übereinstimmend immer wieder zu diesem Urteil geführt.

Über die Höhe der Kriegsmobilmachimgskosten im allgemeinen erlauben wir uns folgende Bemerkungen: Sie übersteigen bei weitem dasjenige, was man vor und bei Kriegsausbruch erwartet hatte. Es trifft dies .aber für den Weltkrieg überhaupt zu. Wie dieser an Dauer, Umfang und Heftigkeit alles weit hinter sich gelassen hat, was man in frühern Jahren als wahrscheinlich annahm, wie die den kriegführenden Völkern auferlegten Anstrengungen und Opfer weit über das für möglich gehaltene Mass hinausgegangen sind, so ist die uns zugefallene Aufgabe, unsere Selbständigkeit zu bewahren, sehr viel schwerer geworden, als man jemals hat erwarten können. Es gilt das sowohl für die Leistungen des ganzen Volkes als für diejenigen der Armee und drückt sich ganz naturgemäss in den schliesslich zu einer gewaltigen Summe angewachsenen Mobrlmachungskosten aus.

Massgebend für diese Kosten war in erster Linie die Dauer des Krieges; er hat uns gezwungen, die Armee am Anfang während mehrerer Monate ganz und nachher während vier Jahren zu einem grossen Teil in Dienst zu stellen. Nach Abschluss des Waffenstillstandes dauerte der militärische Grenzschutz noch fast zwei Jahre.

Massgebend war ferner die Grosse der uns bedrohenden Gefahr, die je nach der Kriegslage wechselte, aber zu allen Zeiten zu grossen Sorgen Veranlassung gab. Während des grössten Teiles der Kriegszeit waren unsere sämtlichen Nachbarn in den Krieg verwickelt; wir mussten nach allen Seiten diejenigen Massnahmen treffen, die für die Behauptung unserer Selbständigkeit notwendig waren. Bekanntlich hatten die beiden kriegführenden Gruppen erklärt, unsere Neutralität achten zu wollen; jede von ihnen schob aber im Laufe des Krieges dem Gegner die Absicht zu, um der Vorteile willen, die ihm der Besitz unseres Landes bieten
konnte, sie zu verletzen und äusserte Zweifel darüber, ob wir in der Lage seien, aus eigener Kraft einem allfälligen Einmarsch zu widerstehen. Der sichtbarste Beweis für unsere feste Absicht, dies zu tun, lag in der Stärke des Aufgebotes.

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550 Bekanntlich musste dieses mehrfach gerade aus dem Grunde vermehrt werden, um unsern bestimmten Willen zu bezeugen, jede Verletzung unseres Gebietes mit aller uns zur Verfügung stehenden Kraft zurückzuweisen. Wie stark die Inanspruchnahme unserer Armee war, beweist die einzige Tatsache, dass die Truppen des Auszuges im Mittel rund 600 Tage Aktivdienst zu leisten hatten.

Im weitern sind auch wir von den Erfahrungen, .die der Weltkrieg den zunächst Beteiligten gebracht hat, nicht unberührt geblieben. Die wesentlichste ist die, dass "das tote Material aller Art eine ganz andere Eolle spielt, als man je geglaubt hat. Der Verbrauch an Munition erreichte ganz phantastische Zahlen; die Ausstattung der Truppe mit eigentlichen Kampfmitteln aller Art, von den Handgranaten bis zu der schweren und schwersten Artillerie, von den Flugzeugen bis zu den Tanks und den giftigen Gasen, ferner mit den feinsten technischen Hilfsmitteln, vom Telephon bis zu den wissenschaftlichen Verfahren der Licht- und Schallmessung, gab der Kriegführung einen ganz neuen Charakter. Von dem Standpunkte aus, der für diesen Bericht in erster Linie massgebend ist, ergab sich ausdieser Entwicklung eine immer gleichbleibende Wirkung, nämlich die, dass alle diese neuen Dinge sehr viel Geld kosteten und die Kriegsausgaben ins Ungemessene steigerten. So wenig wir imstande waren, es den kriegführenden Armeen auch nur einigermassen gleich zu tun, so wenig konnten wir uns der Bedeutung der neugeschaffenen Verhältnisse vollständig verschliessen. Wir wurden deshalb dazu gezwungen, die Ausrüstung unserer Armee mit Kampfmitteln verschiedener Art zu vervollständigen; insbesondere mussten wir für eine auch nur einigermassen den ersten Anforderungen eines Krieges entsprechende Ausrüstung mit Munition sorgen. Es ergab sich daraxis eine gewaltige Vermehrung der Mobilmachungskosten. Es ist dagegen häufig Kritik erhoben worden. Die Ausgaben sind allerdings für unsere bescheidenen Verhältnisse gross. Wie zurückhaltend im ganzen genommen aber Bundesrat und Armeeleitung gewesen sind, ergibt sich aus einer Vergleich ung der Ausrüstung unserer Armee mit demjenigen, was heute anderswo als selbstverständlich erscheint.

Die Mobilmachungskosten wurden endlich auch in hohem Masse durch die nach und nach sich einstellende Teuerung beeinflusst. Die Armee konnte
sich ihr so wenig entziehen, wie die Zivilverwaltung oder der einzelne Bürger. Die Ausgaben für Sold, Verpflegung, Unterkunft, kurz für die Bedürfnisse aller Art nahmen zu, mit ihnen die Preise für die Eohstoffe, für die Arbeitslöhne usw.

Wenn man alle diese Tatsachen bedenkt, deren Berücksichtigung sich uns aufzwang, so kommt man zu einem bessern Verständnis

551 der aussergewöhnlich hohen Summe, die wir zur Behauptung unserer Neutralität haben aufwenden müssen.

Wir dürfen glücklicherweise aber auch mit aller Sicherheit behaupten, dass diese Ausgabe nicht nutzlos gewesen ist, sondern dass sich das von unserm Volke übernommene Opfer reichlich gelohnt hat. Wir reden nicht von den Verlusten an Menschenleben, von denen wir verschont geblieben sind und auch nicht von den Erschütterungen, die der Krieg den beteiligten Staaten in weit höherem Masse gebracht hat als uns. Wir verweisen bloss darauf, dass, so schwer die finanzielle Belastung durch die Militärausgaben für uns geworden ist, sie im Verhältnis zu den kriegführenden Staaten glücklicherweise als gering bezeichnet werden darf.

Wir erinnern in dieser Hinsicht in erster Linie an die eigentlichen Kriegskosten, die bekanntermassen eine ganz ungeheure Höhe erreicht haben und auch für die kleinern Länder, die am Kriege teilgenommen haben, sich in viele Milliarden belaufen.

Dazu kommen die Kriegsschäden in denjenigen Gebieten, die vom Kriege berührt worden sind. Für die besetzten Gebiete Frankreichs werden sie nach heutiger Währung auf rund 100 Milliarden Franken geschätzt; für Belgien wird eine Summe genannt, die sich zwischen 10 und 15 Milliarden bewegt, angemeldet wurden 30 Milliarden. Es unterliegt keinem Zweifel, dass eine Beteiligung der Schweiz am Kriege zur Folge gehabt hätte, dass unser Land zum Kriegsschauplatz geworden wäre ; sowohl nach seiner Lage, als nach den vielfachen Erfahrungen der Geschichte wäre eine andere Möglichkeit ausgeschlossen gewesen. Wir hätten aus diesem Grunde mit Verlusten rechnen müssen, die rein vom finanziellen Standpunkt aus betrachtet, sicher um ein Mehrfaches grösser gewesen wären, als die gesamten Kosten der Mobilmachung.

Es ist leider nicht möglich gewesen, die Mobilmachungskosten der andern neutralen Länder in einer Weise festzusetzen, dass .ein Vergleich mit unserer Kechnung möglich gewesen wäre; die Art der Aufstellung wechselt allzu sehr von Land zu Land. So viel ist aber gewiss, dass auch die übrigen Neutralen zu Ausgaben gezwungen worden sind, die unter Berücksichtigung der verschiedenartigen Verhältnisse nicht geringer sind, als die uns erwachsenen Kosten.

Trotzdem hört man häufig den Vorwurf, dass diese Kosten unnötigerweise eine solche Höhe erreicht
hätten. Es gibt sogar Leute, die behaupten, dass sie in vollem Umfange unnütz gewesen seien, da auch ohne militärische Besetzung der Grenze die Schweiz nicht in den Krieg gerissen worden wäre. Es ist leicht, hintendrein eine derartige Sprache zu führen und es kann ja schliesslich alles bestritten

552 werden, auch dasjenige, was dem unbefangenen Urteil als zweifellos erscheint. Wir unterlassen es daher, uns mit dieser extremen Ansicht auseinanderzusetzen. Was dagegen den andern Einwand anbetrifft, es sei das notwendige Mass überschritten worden, so bemerken wir, dass diese Frage nur dann mit Sicherheit beantwortet werden könnte, wenn wir wirklich vom Krieg erfasst worden wären, was glücklicherweise nicht der Fall war. Es ist zuzugeben, dass daran nicht allein unsere militärischen Massnahmen schuld sind. Unsere seit Jahrhunderten erklärte und beobachtete Neutralität auf der einen Seite und ihre Anerkennung durch die Kriegführenden auf der andern, waren für uns ein mächtiger Schutz. Dazu musste aber der Wille kommen, diese Neutralität mit allen Mitteln und insbesondere mit unserer gesamten militärischen Macht zu verteidigen. Wir wissen ganz genau, welch grosse Aufmerksamkeit die beiden Parteien den Massnahmen gewidmet haben, die von uns in militärischer Hinsicht getroffen wurden. Für sie war die Stärke unseres Aufgebotes und die Leistungsfähigkeit der Armee sowohl was den Mann als das Material anbetrifft, der sicherste Wertmesser. Je entschiedener unsere Massnahmen waren, desto stärker wurde die Wahrscheinlichkeit, dass man uns in Buhe lassen würde. Die vielfachen Anfragen der anstossenden Länder und die zum Teil sehr eingehenden Verhandlungen mit ihnen haben das mit aller Sicherheit erkennen lassen.

Im weitern waren die Behörden sowohl wie das gesamte Volk darüber nicht im Unklaren, dass die kriegerische Verwicklung mit der einen Partei uns notwendigerweise in das Lager der andern hätte treiben und zu ihrem Verbündeten machen müssen; und für diesen Fall mussten wir so gut als möglich gerüstet sein. Im Bündnisfall wird jeder nicht nach dem geschätzt, was er redet oder worum er bittet, sondern nach dem, was er kann und tut. Wir haben auch in dieser Hinsicht Erfahrungen gemacht, die uns über unsere Aufgabe in keinem Zweifel liessen.

Wenn unter diesen Umständen der Bundesrat und die Armeeleitung die von ihnen als notwendig erachteten Massnahmen getroffen haben, so geschah das aus guten Gründen und im wohlverstandenen Interesse des Landes. Die entstandenen Ausgaben waren nicht unnütz, sondern haben sich reichlich gelohnt.

Damit wollen wir nicht sagen, dass es nicht in vielen Fällen möglich
gewesen wäre, mit geringern Kosten das gleiche Ziel zu erreichen. Vor dem Bestreben, die oberste Pflicht zu erfüllen und das Land wirksam zu schützen, haben die Rücksichten auf die finanziellen Folgen nicht selten zurücktreten müssen. Im gleichen Sinne hat der Zwang gewirkt, in bestimmten Fragen eine möglichst rasche Lösung zu finden. Häufig genug auch sind Fehler vorgekommen,

553 für die einzelne Leute verantwortlich sind; einesteils hatte man bei ihrer Auswahl nicht immer eine glückliche Hand, andererseits war es schwer, die richtigen Leute zu bekommen, da die Geeignetsten häufig genug nicht abkömmlich waren. Dann darf man auch nicht vergessen, dass sich allen Beteiligten, sowohl den Amtsstellen der Verwaltung als den Kommandostellen der Armee, eine Menge von neuen und ungewohnten Problemen bot, für die eine Lösung sich oft nur an Hand von kostspieligen Erfahrungen schliesslich finden liess.

Wenn diese aussergewöhnlichen Verhältnisse richtig gewürdigt werden, so wird für die meisten an und für sich zu beanstandenden Massnahmen die Erklärung gegeben sein.

Wir möchten damit, wie bereits erwähnt, nicht sagen, dass vieles nicht besser hätte gemacht werden können und sind namentlich nicht der Ansicht, dass man von begangenen Fehlern nicht sprechen soll. Wir glauben im Gegenteil, dass man sich ihrer Erkenntnis nicht verschliessen darf, namentlich deswegen nicht,weil sonst die gemachten Erfahrungen nicht die entsprechenden Früchte tragen würden und wir nicht dafür sorgen könnten, dass die Fehler nicht mehr vorkommen.

Um das zu erreichen, gibt es nur ein Mittel; das ist eine noch bessere Vorbereitung der Mobilmachung. Und zwar hat sich diese Vorbereitung nicht nur auf das Aufgebot und die Aufstellung der Armee in den ersten Tagen zu beziehen, sondern auf ihre gesamte Tätigkeit, bestehe sie in einem neuerlichen Grenzschutz oder im Kampfe. Diese Vorbereitung ergreift alle Teile unseres Militärwesens und darüber hinaus einen grossen Teil der übrigen staatlichen Einrichtungen. Sie bildet die Arbeit langer Jahre und ist die vornehmste Aufgabe der Behörden, denen die Sorge für unsere militärische Bereitschaft obliegt.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen gestatten wir uns, Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 6. Juni 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, j Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Dr. Uaab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

554 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

den Generalabschluss über die Ausgaben der Kriegsmobilmachung in den Jahren 1914--1921.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsichtnahme einer Botschaf t des Bundesrates vom 6. Juni 1922, beschliesst: 1. Es werden genehmigt: a. der Generalabschluss über die Ausgaben für den Aktivdienst der schweizerischen Armee in den Jahren 1914--1921, einschliosslich die Aufstellung über die Ausscheidung der Ausgaben nach sachlichen Erwägungen. Der Abschluss weist eine Nettoausgabe aus von Fr. 1,155,419,819.56; b. der Abschluss über die Ausgaben für die Bewachungstruppen in den Jahren 1918--1921 ; derselbe schliesst ab mit einer Ausgabe von Fr. 44,724,421.72; 2. die Kapitalausgaben für das Truppenaufgebot bis 81. Dezember 1918, die gemäss dem Verfassungsartikel vorn 27. Juni 1919 über die Erhebung einer neuen ausserordentlichen Kriegsstouer für die Deckung durch diese Steuer in Betracht fallen, werden festgesetzt auf Fr. 1,137,065,507.60.

Davon sind durch die erste Kriegssteuer, sowie durch die Kriegsgewinnsteuer auf 31. Dezember 1921 gedeckt Fr. 633,713,402.30.

Es bleiben auf diesen Zeitpunkt noch zu decken Fr. 503,352,105. 30, die nach Abzug des noch eingehenden Ertrages der Kriegsgewinnsteuer durch die neue ausserordentliche Kriegssteuer aufzubringen sind.

3. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

4. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

£»0*5.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Generalabschluss über die Ausgaben der Kriegsmobilmachung in den Jahren 1914--1921. (Vom 6. Juni 1922.)

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1922

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