339 # S T #
Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die "Volksabstimmung vom 3. Dezember 1922 über das Volksbegehren betreffend Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe (Art. 42bis der Bundesverfassung).
(Vom 6. Oktober 1922.)
Getreue, liebe Eidgenossen !
Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir heute die Volksabstimmung über das Volksbegehren betreffend Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe (Bundesblatt 1922, Bd. III, 333) auf Sonntag, den 3. Dezember 1922, bzw. auf den Vorabend, den 2. Dezember, festgesetzt haben.
Wir werden nicht ermangeln, Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. 8. X, 915, bzw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. 8. n. F. XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F.
XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).
Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach erfolgter Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.
Die Protokolle haben gesondert anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).
340
Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung: Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.
Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)
Stimmberechtigte
Eingelangte Stimmzettel
In Ansser Betracht Betfacht fallende Stimmzettel fallende Stimmungtiltigi zettel leere
Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe
Ja
Nein
Absolûtes Mehr:
Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der Stimmberechtigten zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.
Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtresultates so rasch als tunlichst zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hat.
Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.
Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den G.Oktober 1922.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.
Der Bundeskanzler:
Steiger.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 3. Dezember 1922 über das Volksbegehren betreffend Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe (Art. 42bis der Bundesverfassung). (Vom 6. Oktober 1922.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1922
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
41
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.10.1922
Date Data Seite
339-340
Page Pagina Ref. No
10 028 480
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.