946 Ablauf der Referendumsfrist:

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12. Mars 1923.

Bundesgesetz betreffend

das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

(Vom

7. Dezember 1922.)

Die Bundesversammlung dei- s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Art. 64 der Bundesverfassung; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Juli

1918, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen.

I. Geschützte Werke.

I.Werke der Literatur und Kunst.

Art. 1. Unter dem Schutze dieses Gesetzes stehen die Werke der Literatur und Kunst.

Der Ausdruck ,,Werke der Literatur und Kunst" umfasst: Literarische Werke, wie Werke der schönen Literatur, wissenschaftliche Werke, geographische, topographische und sonstige bildliche Darstellunger wissenschaftlicher oder technisch er Natur, einschliesslich plastischer Darstellungen wissenschaftlicher Natur, choreographische Werke und Pantomimen, kinematographisch oder durch ein verwandtes Verfahren festgehaltene, eine eigenartige Schöpfung darstellende Handlungen ; musikalische Werke ; Werke der bildenden Künste, wie Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei, der Baukunst, der Holzschneidekunst, des Stiches, der Lithographie und der angewandten Kunst.

Literarische und musikalische Werke sind geschützt, auch ohne schriftlich oder in anderer Weise festgelegt zu sein, es sei denn, dass sie ihrer Natur nach nur mittelst Festlegung entstehen können.

947 Art. 2. Unter dem Schutze dieses Gesetzes stehen die Werke der Photographie, einschliesslich der durch ein ihr verwandtes Verfahren hergestellten Werke.

2. Werke der Photographie.

Art. 3. Sammlungen sind als Werke im Sinne dieses Gesetzes geschützt, unbeschadet der Urheberrechte an den einzelnen Werken, aus denen sie bestehen.

3. Sammlungen.

Art. 4. Den Schutz dieses Gesetzes geniessen gleich Originalwerken : 1. Übersetzungen 5 2. jede andere Wiedergabe eines Werkes, soweit sie ein eigenartiges Werk der Literatur, Kunst oder Photographie darstellt.

Wird ein literarisches oder musikalisches Werk durch persönliche Betätigung von Ausübenden auf Instrumente übertragen, die dazu dienen, es mechanisch vorzutragen oder aufzuführen, so ist diese Übertragung als eine unter den Schutz des Gesetzes fallende Wiedergabe anzusehen. Gleiches gilt von der durch Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften oder eine ähnliche Tätigkeit bewirkten Übertragung, sofern sie als künstlerische Leistung anzusehen ist.

4. Wiederga. ben..

Vorbehalten bleibt in allen Fällen das Recht des am wiedergegebenen Originalwerk Berechtigten.

Art. 5. Ein unter dieses Gesetz fallendes Werk, das in fertiger Form oder im Entwurfe als gewerbliches Muster oder Modell hinterlegt wird, ist dadurch nicht vom Schutze dieses Gesetzes ausgeschlossen.

II.

Art. 6. Geschützt sind: 1. die im Inland oder Ausland herausgegebenen, sowie die nicht herausgegebenen Werke von Schweizerbürgern; 2. die erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke von Ausländern.

Erstmals im Ausland herausgegebene Werke von Ausländern sind nur geschützt, wenn und soweit das Land, in dem die Herausgabe erfolgt ist, den Schweizerbürgern für ihre erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke in ähnlichem Umfang Schutz gewährt wie dieses Gesetz. Der Bundesrat stellt in für die Gerichte verbindlicher Weise fest, ob und in welchen Beziehungen ein Land dieser Anforderung entspricht.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Staats vertragen.

5. Verhältnis znmMusterund Modollsohutz.

Geltungabe reich des Schutzes.

948 III. Miturheberschaft.

Art. 7. Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, so dass die Beiträge der einzelnen sich nicht voneinander trennen lassen, so steht ihnen als Miturhebern das Urheberrecht an diesem Werk gemeinschaftlich zu.

Über das Urheberrecht kann nur von sämtlich en-Miturhebern gemeinsam verfügt werden. Jeder einzelne Miturheber ist jedoch befugt, Eingriffe in das gerneinsame Recht zu verfolgen und über seinen Anteil zu verfügen.

IV. Vermutung der Urheberschaft.

Anonyme und pseudonyme Werke.

Art. S. Als Urheber gilt bis zum Beweise des Gegenteils : 1. die natürliche Person, deren bürgerlicher Name i n - d e r ' f ü r die Bezeichnung des Urhebers üblichen Weise auf den Exemplaren des Werkes angegeben ist; bei Werken der bildenden Künste und der Photographie ist der Angabe des bürgerlichen Namens die Anbringung eines auf den Urheber hinweisenden Kennzeichens gleichzuachten ; 2. die natürliche Person, welche bei dem öffentlichen Vortrag, der öffentlichen Aufführung oder Vorführung des Werkes oder der öffentlichen Ausstellung von Werkexemplaren mit ihrem bürgerlichen Namen als Urheber genannt wird.

Bei herausgegebenen Werken, deren Urheber nicht nach Massgabe der Ziffer l oder 2 bezeichnet ist, steht dem Herausgeber oder, falls ein solcher nicht angegeben ist, dem Verleger die Wahrnehmung der Rechte des Urhebers zu ; der Herausgeber oder der Verleger gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Rechtsnachfolger des Urhebers.

V. Übortragbarkeit dea TJrheber-0 rechts.

Art. 9. Das Recht des Urhebers ist übertragbar und vererblich.

Die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Rechtes schliesst die Übertragung anderer Teilrechte nicht in sich, wenn nicht Gegenteiliges vereinbart ist. Insbesondere gilt in diesem Falle die Übertragung des Wiedergaberechtes nur für unveränderte Wiedergabe.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung scKliesst die Übertragung des Eigentums an einem Werkexemplar diejenige des Urheberrechtes auch dann nicht in sich, wenn sie das Originalexemplar des Werkes zum Gegenstand hat.

'VI. Zwangsvollstrekknng in das Urheberrecht.

Art. 10. Vor der öffentlichen Bekanntgabe eines Werkes ist Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht gegen den Urheber oder gegen seine Erben überhaupt nicht, gegen andere Rechtsnachfolger des Urhebers nur dann zulässig, wenn dieser oder seine

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Erben sieh des Urheberrechts zum Zwecke der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes entäussert haben.

Selbst nach der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes ist gegen den Urheber oder seine Erben Zwangsvollstreckung in das Urheberrecht nur so weit zulässig, als es diese Personen bereits ausgeübt haben. Soweit jedoch die Erben gemäss Art. 19 dazu yerhalten werden können, andern die Ausübung urheberrechtlicher Befugnisse zu gestatten, ist gegen sie die Zwangsvollstreckung ohne weiteres zulässig.

Art. 11. Ein Werk ist im Sinne dieses Gesetzes öffentlich bekanntgegeben, sobald es durch eine mit dem Willen des Berechtigten erfolgte Handlung an die Öffentlichkeit gebracht worden ist.

Ein Werk ist im Sinne dieses Gesetzes herausgegeben, wenn die Herausgabe mit dem Willen des Berechtigten erfolgt ist.

Öffentliche Bekanntgabe oder Herausgabe eines Werkes liegt auch dann vor, wenn diese Handlungen im Ausland erfolgt sind.

VII. Öffentlich« Bekanntgabe und Herausgabe eines Wor' kes.

II. Inhalt des ,,Urheberrechtes.

Art. 12. Das durch dieses Gesetz gewährte Urheberrecht I. Umschreibung des Ur-i besteht in dem ausschliesslichen Recht: heberrechtsinhaltc'S.

1. das Werk durch irgendein Verfahren wiederzugeben ; 1. Allgemeine 2. Exemplare des Werkes zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst Bestimmung.

in Verkehr zu bringen; 3. das Werk öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen ; 4. solange das Werk nicht öffentlich bekanntgegeben ist, Exemplare davon öffentlich auszustellen oder das Werk in anderer Weise an die Öffentlichkeit zu bringen.

Art. 13. Das ausschliessliche Recht der Wiedergabe bezieht sich sowohl auf unveränderte als auf veränderte Wiedergabe des Werkes. Es schliesst insbesondere das Recht in sich : 1. das Werk zu übersetzen; 2. das Werk auf Instrumente zu übertragen, die dazu dienen, es mechanisch vorzutragen oder aufzuführen ; 3. das Werk mittelst der Kinematographie oder eines verwandten Verfahrens wiederzugeben.

Die in Ziffer 2 genannten Instrumente sind als Exemplare des auf sie übertragenen Werkes anzusehen.

2. Wiedergabertrht.

a. Inhalt im allgemeinen.

950 b. Ausführung von Entwürfen bestimmter Werke.

Art. 14. Bei Entwürfen für bildliche Darstellungen wissenschaftlicher Natur, sowie für Werke der Baukunst, der angewandten Kunst oder für andere Werke der bildenden Künste erstreckt sich das ausschliessliche Recht der Wiedergabe auf das Recht, den Entwurf auszuführen.

3. Melodienhenutzung.

Art. 15. Das Urheberrecht an einem musikalischen Werk erstreckt sich nicht auf die Benutzung der Melodien, sofern dadurch ein neues selbständiges Werk geschaffen wird.

i. Neuaufnahme schon photographierter Gegenstände.

Art. 16. Das Urheberrecht an einem Werke der Photographie schliesst das Recht eines Andern nicht aus, den photographierten Gegenstand neuerdings aufzunehmen, selbst wenn die spätere Aufnahme vom gleichen Standort aus und auch sonst unter den gleichen Verhältnissen, wie die frühere Aufnahme, gemacht wird.

II. Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente.

1. Zwangslizenz.

Art. 17. Hat der Urheber eines musikalischen Werkes für die Schweiz oder das Ausland die Übertragung auf Instrumente erlaubt, die dazu dienen, das Werk mechanisch aufzuführen, so kann jeder, der im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzt, gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung eine solche Erlaubnis beanspruchen, sobald mechanische Instrumente, auf welche das Werk übertragen ist, vertrieben werden oder dieses in anderer Weise herausgegeben wird.

Die erstmalige Übertragungserlaubnis braucht vom Urheber nicht besonders erteilt zu werden ; es genügt, dass sie sich in anderer Weise, wie insbesondere infolge gänzlicher Übertragung des Urheberrechts, ergibt.

Die Erlaubnis ist bei dem Urheber oder seinem Erben oder, falls das Recht der Übertragung auf mechanische Instrumente unbeschränkt an einen Dritten übergegangen ist, bei diesem einzuholen ; sie ist nur wirksam für das Inverkehrbringen der Instrumente im Inland und die Ausfuhr nach Ländern, in denen das Werk keinen Schutz gegen eine solche Übertragung geniesst.

Der Bundesrat kann die Bedingung der gewerblichen Niederlassung im Inland gegenü ber den Angehörigen von Gegenrecht gewährenden Ländern ausser Kraft setzen und ferner feststellen, dass die Erlaubnis auch für die Ausfuhr nach den betreffenden Ländern wirkt, wenn und soweit der Ausführende dort zur Übertragung auf mechanische Instrumente berechtigt ist.

951 Art. 18. Hat der Urheber des zu einem musikalischen 2. Zwangslizenz für den Text.

Werk gehörenden Textes dessen Übertragung auf mechanische Instrumente für die Schweiz oder das Ausland erlaubt, so ist Art. 17 auf den Text entsprechend anwendbar. Jedoch gilt die Person, deren Erlaubnis für die Übertragung des musikalischen Werkes einzuholen ist, Dritten gegenüber als befugt, die Übertragung auch des Textes zu gestatten. Vorbehalten bleibt das Rechtsverhältnis zwischen dieser Person und dem am Texte Berechtigten.

Art. 19. Ist der Urheber eines musikalischen Werkes ge- ij.

storben, so kann die Erlaubnis zur Übertragung auf mechanische Instrumente beansprucht werden, auch ohne dass er selbst eine solche gestattet hat. Das gleiche gilt für den zu einem musikalischen Werke gehörenden Text, dessen Urheber gestorben ist.

Im übrigen finden auch in diesen Fällen die Art. 17 und 18 entsprechende Anwendung.

Zwangslizenz nnch domTode des Urhebers.

Richterliche Art. 20. Können sich die Parteien über die Erlaubnis zur 4. EntscheiÜbertragung eines Werkes auf mechanische Instrumente nicht dung. Gerichtsstand.

einigen, so entscheidet der Richter.

Für Klagen, durch die ein Anspruch auf eine solche Erlaubnis geltend gemacht wird, ist, sofern der Beklagte nicht im Inland wohnt, die Gerichtsstelle des Kantons (Art. 45) zuständig, in dem der Kläger eine gewerbliche Niederlassung besitzt; hat er keine solche Niederlassung in der Schweiz, so ist die Gerichtsstelle des Kantons zuständig, in dem sich der Sitz des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum befindet.

Art. 21. Soweit gemäss Art. 17 bis 20 ein Werk auf 5. Aufführung mit mechanimechanische Instrumente übertragen werden darf, ist ohne wei- schen Instruteres auch die öffentliche Aufführung mit solchen Instrumenten menten.

aulässig. Gleiches gilt für den Fall, dass eine der Personen, bei denen gemäss Art. 17 oder 18 die Erlaubnis für die Übertragung einzuholen ist, diese freiwillig gestattet hat.

Art. 22. Mit Ausnahme der Erstellung von Werken der Baukunst ist die Wiedergabe eines Werkes- zulässig, wenn sie ausschliesslich zu eigenem, privatem Gebrauch erfolgt. Mit der Wiedergabe darf kein Gewinnzweck verfolgt werden.

III. Ausnahmen vom Urheberrecht.

1. Wiedersähe zum Privat gebrauch.

Art. 23. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gesetze, Verordnungen und andere amtliche Erlasse, auf Verhandlungen, Entscheidungen und Protokolle von Behörden, auf Berichte öffentlicher Verwaltungen und auf Patentschriften.

2. Gesetze etc.

952 3. Wiedergabe: .a. von Reden bei öffentlichen Anliissen ;

Art. 24. Zulässig ist in der Berichterstattung über öffentliche Anlässe die Wiedergabe der dabei gehaltenen Reden.

/i. von Zeitungsartikeln;

Art. 25. Zulässig ist die Wiedergabe von Zeitungsartikeln, mit Ausnahme der Feuilleton-Romane und der Novellen, in andern Zeitungen, sofern sie nicht ausdrücklich untersagt ist oder sofern die Artikel nicht ausdrücklich als Originalbeiträge oder Originalberichte bezeichnet sind. Die benutzte Quelle ist deutlich anzugeben.

Der Schutz dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Tagesneuigkeiten und vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen sind.

c. literarischer oder musikalischer Werke in wissenschaftlichen Arbeiten;

Art. 26. Zulässig ist die ausschliesslich zur Erläuterung des Textes dienliche Wiedergabe in literarhistorischen, kritischen oder andern wissenschaftlichen Arbeiten : 1. herausgegebener bildlicher Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur, 2. anderer herausgegebener literarischer oder herausgegebener musikalischer Werke, sofern sie geringen Umfang besitzen oder die Wiedergabe auf einzelne Teile beschränkt ist.

Die benutzte Quelle ist deutlich anzugeben. Die Wiedergabe darf keine offenbar missbräuchliche sein.

d. literarischer Werke in Schulbüchern ;

Art. 27. Zulässig ist: 1. die ausschliesslich zur Erläuterung des Textes dienliche Wiedergabe herausgegebener bildlicher Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur in einem für den Schulunterricht herausgegebenen Buch, das ausdrücklich nur nlö Schulbuch bezeichnet wird, 2. die unveränderte Wiedergabe anderer herausgegebener literarischer Werke in Sammlungen, die für den Schulunterricht herausgegeben und ausdrücklich nur als Schulbuch bezeichnet werden, sofern die Werke geringen Umfang besitzen oder die Wiedergabe auf einzelne Teile beschränkt ist.

Die benutzte Quelle ist deutlich anzugeben. Die Wiedergabe darf keine offenbar missbräuchliche sein.

e. zu Aufführungszwekken;

Art. 28. Wer zur öffentlichen Aufführung eines herausgegebenen musikalischen oder dramatischen Werkes berechtigt

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ist, darf es für die Zwecke der Aufführung abkürzen- oder in anderer, vom Original abweichender Form entweder selbst wiedergeben oder sich eine solche Wiedergabe herstellen lassen. Jedoch ist er hierzu nur befugt, wenn und soweit er Exemplare des Werkes, welche sieh für die- von ihm beabsichtigte Aufführung eignen, im freien Handel nicht erhalten kann und sofern er ein vollständiges Exemplar des Werkes vom Berechtigten bezogen hat.

Art. 29. Zulässig ist die Wiedergabe eines bestellten Porsonenbildnisses, sofern sie durch den Abgebildeten, seinen Ehegatten, seine Nachkommen oder seine Verwandten des elterlichen "Stammes oder im Auftrage dieser Personen erfolgt.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung darf der Abgebildete die Wiedergabe des Bildnisses in Zeitungen, Zeitschriften oder andern, nicht in der Herausgabe von Einzelexemplaren der Wiedergabe bestehenden Veröffentlichungen erlauben, ohne dass der Inhaber des Urheberrechtes befragt werden muss. Ist der Abgebildete an der Erteilung der Erlaubnis verhindert, oder ist er gestorben, so darf diese von seinem Ehegatten, oder von seinen Kindern, Eltern oder Geschwistern erteilt werden ; doch sind jeweils die Nachfolgenden hierzu nur bei' Verhinderung der ihnen Vorangehenden befugt.

Art. 30. Zulässig ist die Wiedergabe: 1. von öffentlich bekanntgegebenen Werken der bildenden Künste oder der Photographie in einem für den Schulunterricht herausgegebenen Buch, das ausdrücklich nur als Schulbuch bezeichnet wird, soweit die Wiedergabe zur Erläuterung seines Textes dienlich ist; die benutzte Quelle ist deutlich anzugeben ; die Wiedergabe darf keine offenbar . missbräuchliche sein ; 2. von Werken der bildenden Künste oder Photographie nach bleibend in einer öffentlichen Sammlung befindlichen Exemplaren, sofern die Wiedergabe in den von der Verwaltung der Sammlung herausgegebenen Katalogen erfolgt; 3. von Werken der bildenden Künste oder der Photographie nach Exemplaren, die sich bleibend auf oder an öffentlichen Wegen oder Plätzen befinden; jedoch ist wiederholte Herstellung eines Werkes der Baukunst unzulässig; auch darf die Wiedergabe weder eine plustische noch zum gleichen Zwecke verwendbar sein, dem das wiedergegebene Exemplar dient.

f. bestellter PerBOnonbitduisse ;

g. von KonRtoder- photograpMauhen Werken.

954 4. Benutzung zulässiger Wiedergaben.

Art. 31. Exemplare der nach Art. 24 bis 27, 29, Absatz 2, und Art. 30 zulässigen Wiedergaben dürfen in Verkehr gebracht werden.

Zulässig ist ausserdem: 1. der öffentliche Vortrag oder die öffentliche Aufführung der gemäss Art. 26 wiedergegebenen Werke oder Werkteile, sofern sie in Verbindung mit dem öffentlichen Vortrag der die Wiedergabe enthaltenden Abhandlung stattfinden; 2. die öffentliche Vorführung von Werken der bildenden Künste oder der Photographie mittelst einer gemäss Art. 30, Ziffer 3, zulässigen Wiedergabe.

5. Wiedergabe des Textes zu musikalischen Werken zur Abgabe an Anfführungsbesucher.

Art. 32. Werden musikalische Werke mit Text öffentlich aufgeführt, so sind die Wiedergabe des Textes und die unentgeltliche oder entgeltliche Abgabe von Exemplaren der Wiedergabe an die Besucher der Aufführung insoweit zulässig, als die Wiedergabe auf herausgegebene literarische Werke geringen Umfanges oder auf kleinere Teile eines herausgegebenen literarischen Werkes beschränkt ist.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Operntexte oder andere literarische Werke, die ihrer Art nach dazu bestimmt sind, in Musik gesetzt zu werden.

6. Ausstellung von Exemplaren nicht öffentlich bekanntgegebener Werke.

Art. 33. Rechtmässig hergestellte und in Verkehr gebrachte Exemplare eines nicht öffentlich bekanntgegebenen Werkes der bildenden Künste oder der Photographie dürfen auch ohne Einwilligung des Inhabers des Urheberrechts öffentlich ausgestellt werden, sofern dieser nicht befragt werden kann.

IV. AufführungserlaubniafUr Musik mit Text.

Art. 34. Handelt es sich um die öffentliche Aufführung eines musikalischen Werkes mit Text, so gilt Dritten gegenüber der Inhaber des Aufführungsrechtes am musikalischen Werk als befugt, die Aufführungserlaubnis auch für den Text zu erteilen.

Vorbehalten bleibt das Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber des Aufführungsrechtes am musikalischen Werk und dem am Texte Berechtigten.

V. Persönlichkcitsrecht ambestellten Personenbildnis.

Art. 35. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung dürfen Exemplare eines bestellten Personenbildaisses ohne Einwilligung des Abgebildeten weder in Verkehr noch an die Öffentlichkeit gebracht werden. Kann der Abgebildete nicht angefragt werden, oder ist er gestorben, so ist die Einwilligung seines Ehegatten oder

955 seiner Kinder, Eltern oder Geschwister erforderlich ; doch sind jeweils die Nachfolgenden dazu nur bei Verhinderung der ihnen Vorangehenden befugt.

Vorstehende Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn Behörden im Interesse der Rechtspflege ein bestelltes Personenbildnis in Verkehr oder an die Öffentlichkeit bringen.

III. Schutzdauer.

Art. 36. Der Schutz eines Werkes, das unter Bezeichnung des Urhebers in der gesetzlich vorgesehenen Weise und zu dessen Lebzeiten öffentlich bekanntgegeben worden ist, endigt mit dem Ablauf von dreissig Jahren seit dem Tode des Urhebers.

Art. 37. Ist bei der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes der Urheber nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise bezeichnet worden, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreissig Jahren seit der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes. Erfolgt innert dieser .Frist die Bezeichnung des Urhebers in der gesetzlich vorgesehenen Weise, so endigt der Schutz mit dem Ablaufe von dreissig Jahren seit dem Tode des Urhebers.

Art. 38. Der Schutz eines erst nach dem Tode des Urhebers öffentlich bekanntgegebenen Werkes endigt mit dem Ablauf von dreissig Jahren seit der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes.

Der Schutz endigt jedoch unter allen Umständen mit dem Ablauf von fünfzig Jahren seit dem
I. Zu Lebzeiten dos Urhebers öffentlich bekanntgegebene Werke.

1. Werke mit Nennung des Urhebers.

2. Anonyme nnd pseudonyme Werke.

II. Nachgelassene "Werke.

MiturheberArt. 39. Ist für die Schutzdauer eines Werkes, an dem Mit- III. schaft.

urheberschaft besteht, der Zeitpunkt des Todes des Urhebers massgebend, so berechnet sich der Schutzablauf nach dem Tode des zuletzt gestorbenen Miturhebers.

Art. 40. Besteht ein Werk aus mehreren selbständigen Teilen, IV. AnsselbstSndigen Teilen und werden diese nicht gleichzeitig öffentlich bekanntgegeben, so bestehende oder in Lieist für die Berechnung der Schutzdauer jeder Teil als ein beson- ferungen erscheinende deres Werk anzusehen.

Werke.

Erscheint ein Werk in Lieferungen, so ist für die Berechnung seiner Schutzdauer die öffentliche Bekanntgabe der letzten Lieferung massgebend.

956 V. Berechnung des Schutzablaufes.

Art. 41. Der Ablauf des gesetzlichen Schutzes berechnet sich vom 31. Dezember desjenigen Jahres an, in welchem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.

IY. Rechtsschutz.

I. G-OBCtaeBtib^rtretungen.

1. TTrbi'berrecbtsver-' letzungen.

Art. 42. Zivil- und strafrechtlich ist verfolgbar: 1. wer unter Verletzung des Urheberrechts a. ein Werk durch irgendein Verfahren wiedergibt, b. Exemplare eines Werkes verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt, c. einen öffentlichen Vortrag, eine öffentliche Aufführung oder eine öffentliche Vorführung eines Werkes veranstaltet, d. vor der öffentlichen Bekanntgabe eines Werkes Exemplare davon öffentlich ausstellt oder das Werk in anderer Weise an die Öffentlichkeit bringt; 2. wer unter Verletzung des Urheberrechts hergestellte oder in Verkehr gebrachte Exemplare eines Werkes benutzt, um es öffentlich vorzutragen, aufzuführen oder vorzuführen; 3. wer Exemplare einer nach Art. 22 zulässigen Wiedergabe in Verkehr bringt oder zu öffentlichem Vortrag, öffentlicher Aufführung oder Vorführung des wiedergegebenen Werkes benutzt, oder die Wiedergabe durch öffentliche Ausstellung von Exemplaren oder in anderer Weise an die Öffentlichkeit bringt, oder wer, auch ohne eine dieser Handlungen zu begeheu, mit der Wiedergabe einen Govvinnzweck verfolgt.

a.AndorcÜbertrotuugen.

Art. 43. Zivil- und strafrechtlich ist verfolgbar : 1. wer in zu Täuschung geeigneter Weise den bürgerlichen Namen, das Kennzeichen oder das Pseudonym des Urhebers eines Werkes auf Exemplaren einer nicht vom Urheber des Originals herrührenden Wiedergabe oder auf Exemplaren eiues von einem Andern herrührenden selbständigen Werkes anbringt; 2. wer es unterlässt, die benutzte Quelle in den gesetzlich vorgesehenen Fällen deutlich anzugeben ; 3. wer Exemplare eines bestellten Personenbildnisses in Ver kehr oder an die Öffentlichkeit bringt, ohne die gesetzlich verlangte Einwilligung des Abgebildeten oder des Ehegatten, der Kinder, Eltern oder Geschwister des Abgebildeten zu besitzen.

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Art. 44. Die zivilrechtliche Haftung aus einer Übertretung dieses Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes und besteht auch für Übertretungen, die im Auslande gegen eine in der Schweiz wohnende Person stattgefunden haben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über den Schutz der Persönlichkeit.

II. Zivilrecht.

1. Für die Hat" tung maso' gebende BBestimmungeti'

Art. 45. Jeder Kanton hat zur Behandlung der dieses Gesetz betreffenden zivilrechtlichen Streitigkeiten eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, die als einzige kantonale Instanz entscheidet.

Die Berufung an das Bundesgericht ist ohne Rücksicht auf den Wertbetrag der Streitsache zulässig.

2. Vorfahren.

Art. 46. Strafbar ist nur die vorsätzliche Übertretung dieses 'III. Strafrecht.

1. Vorsatz.

Gesetzes.

Art. 47. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.

Den Strafantrag kann jeder stellen, der durch die zu verfolgende Handlung oder Unterlassung verletzt worden ist.

Der Strafantrag kann bis zur Fällung des erstinstanzlichen Urteils zurückgenommen werden.

2. Strafantrag.

Art. 48. Bei der strafrechtlichen Beurteilung von Übertretungen dieses Gesetzes findet, soweit es keine Bestimmungen trifft, der erste Abschnitt des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 entsprechende Anwendung.

8. Anwendung des Bundes strafrüohts.

Art. 49. Die Strafverfolgung und die Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes liegt den Kantonen ob.

Zuständig sind die Gerichte des Begehungsortes und diejenigen des Wohnortes des Beklagten oder, irn Falle mehrerer Beklagter, des Wohnortes eines der letztern. Das Verfahren ist dort durchzuführen, wo die Klage zuerst anhängig gemacht worden ist.

4. Verfahret.

Art. 50. Es wird bestraft: 1. mit Busse bis zu 5000 Franken, wer eine der in Art. 42 genannten Übertretungen begeht: 2. mit Busse bis zu 2000 Franken, wer eine der in Art. 43, Ziffer l, genannten Übertretungen begeht; 3. mit Busse bis zu 500 Franken, wer eine der in Art. 43, Ziffern 2 und 3, genannten Übertretungen begeht.

Der Ertrag der Bussen fällt den Kantonen zu.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. III.

64

5. Bunnmi

958 6. Verjährung.

Art. 51. Wenn seit einer Übertretung mehr als drei Jahre verflossen sind, so tritt Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung ein.

Eine erkannte Strafe verjährt in fünf Jahren vom Datum der Urteilsfällung hinweg.

IV. Gemeinsame Art. 52. Wer eine Verletzung seiner Rechte durch eine Bestimmungen für Übertretung dieses Gesetzes als eingetreten oder als bevorstehend zivil- und erachtet, kann bei der zuständigen Behörde den Erlass einer vorstrafrechtliche Verfol- sorglichen Verfügung beantragen, wie die Beschlagnahme gung.

1. der unter Verletzung des Urheberrechtes hergestellten oder I. Vorsorgliche Verfüin Verkehr oder an die Öffentlichkeit gebrachten Exemplare gungen, eines Werkes; a. Allgemeine Bestim2.

von Exemplaren eines Werkes, die den Gegenstand einer mung.

der in Art. 43 erwähnten Übertretungen bilden; 3. der ausschliesslich zur rechtswidrigen Herstellung von Werkexemplaren dienenden Gegenstände.

h. Besondere Art.

53. Die Kantone bestimmen die für den Erlass vorVorschriften sorglicher Verfügungen zuständigen Behörden sowie das Verfahren, jedoch unter Vorbehalt nachfolgender Vorschriften: 1. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass eine Verletzung seiner Rechte eingetreten ist oder bevorsteht und dass ihm infolgedessen ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil droht, der nur durch eine vorläufige Anordnung der Behörde abgewendet werden kann.

2. Die Behörde entscheidet nach Anhörung der Gegenpartei; in dringenden Fällen darf von deren Anhörung Umgang genommen werden.

3. Hat der Antragsteller bei Erlass einer vorsorglichen Verfügung nicht schon Zivil- oder Strafklage erhoben, so setzt ihm die verfügende Behörde zur Anhebung der Klage beim zuständigen Gericht eine Frist an unter der Androhung, dass im Säumnisfalle die vorsorgliche Verfügung dahinfallen würde.

4. Wird eine vorsorgliche Verfügung erlassen, so kann der Antragsteller zur Sicherheitsleistung für den Schaden verhalten werden, welcher der Gegenpartei aus der Verfügung erwachsen sollte.

2. Einziehung.

Art. 54. Das Gericht kann im Falle der zivil- oder strafrechtlichen Verurteilung verfügen : 1. die Einziehung und die Verwertung, Zerstörung oder Unbrauchbarmachung

959 a. der unter Verletzung des Urheberrechtes hergestellten oder in Verkehr oder an die Öffentlichkeit gebrachten Exemplare eines Werkes, b. von Exemplaren eines Werkes, die den Gegenstand einer der in Art. 43 erwähnten Übertretungen bilden, c. der ausschliesslich zur rechtswidrigen Herstellung von Werkexemplaren dienenden Gegenstände; 2. die Einziehung der Einnahmen aus dem rechtswidrigen Vortrag oder der rechtswidrigen Aufführung, Vorführung oder Ausstellung ; 3. die Einziehung von Geldbeträgen oder die Einziehung und Verwertung anderer Sachen, deren Hinterlegung als Sicherheitsleistung gegen eine erfolgte oder bevorstehende Über tretung vorsorglich verfügt worden ist.

Der Reinerlös eingezogener Werkexemplare oder anderer eingezogener Gegenstände sowie eingezogene Geldbeträge werden in erster Linie zur Bezahlung der Entschädigung an den Geschädigten verwendet; im Strafverfahren ist ein Überschuss zur Bezahlung der Busse und sodann zur Bezahlung der Untersuchungs- · und Gerichtskosten zu verwenden.

Das Gericht kann die Zerstörung oder Unbrauchbarmachung der ausschliesslich zur rechtswidrigen Herstellung von Werkexemplaren dienenden Gegenstände selbst dann' verfügen, wenn es weder zivil- noch strafrechtliche Verurteilung ausspricht.

Art. 55. Bauwerke unterliegen weder einer vorsorglichen Beschlagnahme noch der Einziehung.

3. Bauwerke.

Art. 56. Das Gericht kann die Veröffentlichung des Urteils im Dispositiv oder mit der Begründung in einer oder mehreren von ihm zu bestimmenden Zeitungen oder Zeitschriften verfügen ; es entscheidet, wer die Kosten der Veröffentlichung zu tragen hat, und achtet darauf, däss diese in angemessenen Grenzen bleiben.

l. UrteilsVeröffentlichung.

Art. 57. In den nach diesem Gesetz zu erledigenden Ziviloder Strafsachen haben die- Kantone einander Rechtshülfe zu leisten.

">. Interkantonale Rechtshülfe.

Art. 58. Werden reehtmässig hergestellte Exemplare eines Werkes entgegen einer vom Inhaber des Urheberrechtes aufgestellten Einschränkung des räumlichen Absaizgebietes in Ver-

V. Zuwiderhandlung gegen geteil tes Verlagsrecht.

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kehr gebracht, so ist dieses Inverkehrbringen keine widerrechtliche Handlung im Sinne des Art. 42.

Vorbehalten bleibt die Haftung aus Vertrag.

Absatz l findet keine Anwendung auf mechanische Instrumente, auf welche literarische oder musikalische Werke übertragen sind.

VI. Keehtmäesigkeit dos Vortragen , der Aulfülirung oder der Vorführung im Anstellungsfall.

Art. 59. Ist jemand zum Zwecke des öffentlichen Vertrages oder der öffentlichen Aufführung oder Vorführung eines Werkes angestellt, so genügt es für die Rechtmässigkeit der Veranstaltung, dass entweder der Ansteller oder der Angestellte die Erlaubnis des Berechtigten dazu besitzt.

VII. Haftung des Art. 60. Wer lediglich den Raum für einen widerrechtlichen Lokalgebere flir wider- Vortrag oder eine widerrechtliche Aufführung, Vorführung oder rechtliche Veranstal- Ausstellung, entgeltlich oder unentgeltlich, hergibt, ist zivilrechttungen.

lich nur haftbar, wenn er die Widerrechtlichkeit der Veranstaltung

gekannt hat.

Vni. Haftung für Benutzung von Werkexomplaren.

·Art. 61. Eine Haftbarkeit für die Benutzung widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Exemplare bei dem öffentlichen Vortrage oder der öffentlichen Aufführung oder Vorführung eines Werkes trifft denjenigen nicht, der die Exemplare gutgläubig an öffentlicher Versteigerung, auf dem Markte oder von einer Person erworben hat, welche mit Erzeugnissen der gleichen Art handelt, es sei denn, er habe vor der Veranstaltung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Exemplare erlangt.

Wer unter gleichen Umständen Exemplare eines Werkes, deren öffentliche Ausstellung dem Gesetze zuwiderläuft, gutgläubig erworben hat, ist für die öffentliche Ausstellung der Exemplare nicht haftbar, es sei denn, er habe vor der Ausstellung von ihrer Unzulässigkeit Kenntnis erlangt.

V. Schlusslbestimmungen.'

1. Verhältnis desnenenGtOeetzes zum bisherigen Hecht.

1. KUt-kwir-: kung als Regel.

Art 62. Dieses Gesetz ist auf alle vor seinem Inkrafttreten entstandenen Werke anwendbar. Insbesondere geniesst ein Werk seinen Schutz, auch wenn oder soweit es bei seinem Inkrafttreten nicht geschützt gewesen ist.

Bei Berechnung der Dauer, für welche die schon bestehenden Werke durch dieses Gesetz geschützt sind, wird der Zeitraum

961 eingerechnet, welcher von dem für die Berechnung massgebenden · Ereignis bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen ist.

Art. 63. Hat die Anwendung dieses Gesetzes auf die vor seinem Inkrafttreten entstandenen Werke eine Verlängerung der bisherigen Schutzdauer zur Folge, so kommt diese Verlängerung dem Urheber und seinen Erben zugute, einem andern Rechtsnachfolger nur dann, wenn der Urheber zu ihm in einem Dienstverhältnis gestanden und das Werk in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ausgeführt hat.

Gleiches gilt für den Schutz, den ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise schutzloses Werk infolge der Anwendung dieses Gesetzes erlangt.

2. Berechtigung an dei Schntzverliingei-ung.

Art. 64. Sofern für ein Werk die in Art. 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst für nachgelassene Werke vorgesehene Schutzfrist beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes noch läuft, so bleibt für ihre Beendigung das bisherige Gesetz massgebend.

3. Ausnahmen von der Rückwirkung.

a. Anwendungsfällo des bisherigen Gesetzes

Gleiches gilt für die besondere Schutzfrist, welche Art. 2, Absatz 2, des bisherigen Gesetzes für die vom Bund, von einem Kanton, einer juristischen Person oder einem Verein veröffentlichten Werke vorsieht.

Eine auf Grund des Art. l, Absatz 3, Art. 5, Absatz 2, Art. 6 oder Art. 9, lit. c,. des bisherigen Gesetzes eingetretene Nachfolge in die Rechte des Urhebers behält ihre Wirksamkeit auch unter dem gegenwärtigen Gesetz für die nach dem bisherigen Gesetz begründete Dauer.

dem Art. 65. Wegen einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes K Vor neuen Ocset begangene ·begangenen Handlung, welche nach diesem Gesetz widerrechtlich Handlungen wäre, findet, sofern die Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme a». Allgemeine zulässig war, weder zivil- noch strafrechtliche Verfolgung statt. Bestimmung Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare der unter den ersten Absatz fallenden Wiedergabe eines Werkes dürfen auch fernerhin ohne weiteres in Verkehr gebracht werden.

Handelt es sich um eine Übersetzung oder eine andere schutzfähige Wiedergabe, so darf der daran Berechtigte auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ohne weiteres Exemplare erstellen und in Verkehr bringen.

962 bi>. Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente.

Art. 6ti. Die musikalischen Werke, welche auf Grund von Art. 11, C, Ziffer 11, des Bundesgesetzes von 1883 erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden sind, können auch nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von jedermann auf solche Instrumente übertragen und mit diesen öffentlich aufgeführt werden, ohne dass es dazu der Einwilligung des am Werke Berechtigten bedarf. Gleiches gilt für das Inverkehrbringen der Instrumente im Inland und ihre Ausfuhr nach Ländern, in denen die Werke keinen Schutz gegen eine solche Übertragung geniessen. Vorbehalten bleibt Art. 67, Absatz 2.

[I. Verhältnis zum internationalen Recht.

1. Übertragung musikalischer Werke auf mechanische Instrumente.

Art. 67. Das den Urhebern musikalischer Werke durch Art. 13 der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 eingeräumte ausschliessliche Recht der Übertragung ihrer Werke auf mechanische Instrumente, sowie der öffentlichen Aufführung ihrer Werke mit solchen Instrumenten, unterliegt den durch die Art. 17 bis 21 dieses Gesetzes aufgestellten Einschränkungen.

Sind in der Schweiz musikalische Werke aus einem Lande, das dem Art. 13 der revidierten Berner Übereinkunft beigetreten ist, auf Grund der Ziffer 3 des Schlussprotokolles zur Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 erlaubterweise auf mechanische Instrumente übertragen worden, bevor Art. 13 der revidierten Berner Übereinkunft ihrem Ursprungslande gegenüber in Kraft getreten ist, so können sie auch nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von jedermann auf solche Instrumente übertragen und mit diesen öffentlich aufgeführt werden, ohne dass es hierzu der Einwilligung des am Werke Berechtigten bedarf. Gleiches gilt für das Inverkehrbringen der Instrumente im Inland und ihre Ausfuhr nach Ländern, in denen die Werke keinen Schutz gegen eine solche Übertragung geniessen.

, Anwendung des Art. 05

Art. 68. Wenn oder soweit ein aus einem andern Lande des internationalen Verbandes zum Schutze des Urheberrechtes an Werken der Literatur und Kunst stammendes Werk auf Grund des Art. 14 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, oder des Art. 2, Ziffer II, des Zusatzabkommens vom 4. Mai 1896, oder des Art. 18, Absatz l, der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 in der Schweiz schutzberechtigt "geworden ist, findet Art. 65 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für Werke, welche infolge des gemäss Art. 18, Absatz 4, der revi-

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dierten Berner Übereinkunft erfolgenden Beitrittes eines Landes an dieser Übereinkunft in der Schweiz schutzberechtigt werden.

Art. 69. Dieses Gesetz hebt das Bundesgesetz vom 23. April 1883 betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst auf.

III. Aufhebung des bisherigen Gesetzen

Beginn de Art. 70. Der Bundesrat ist beauftragt, das gegenwärtige IV. WirksamGesetz bekanntzumachen und den Beginn seiner Wirksamkeit keit festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 6. Dezember 1922.

Der Präsident: Böhi.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 7. Dezember 1922.

Der Präsident : J. Jenny.

Der Protokollführer : F. v. Ernst.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der BundesTerfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und ßundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 7. Dezember 1922.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

Datum der Veröffentlichung: 13. Dezember 1922 Ablauf der Referendumsfrist: 12. März 1923.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. (Vom 7.

Dezember 1922.)

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1922

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13.12.1922

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