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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Trambahn von Meiringen über Reichenbach nach der Aareschlucht.

(Vom 3. November 1922.)

Mit Eingabe vom 13. Juli 1922 stellte die Direktion der Trambahn Meiringen - Reichenbach - Aareschlucht A.-G. in Meiringen das Gesuch um Änderung der Konzession dieser Bahn in dem Sinne, dass der Betrieb auf die Zeit vom 1. Juni bis 15. September, statt vom 1. Mai bis 30. September, wie bisher, beschränkt werden könne.

Zur Begründung des Gesuches wird unter anderai folgendes geltend gemacht: Während des Krieges und seither habe bekanntlich der Fremdenverkehr eine starke Einbusse erlitten. Einmal sei die Zahl der Reisenden zurückgegangen und sodann dränge sich die Hauptreisezeit der Fremden auf die Monate Juli und August zusammen. Infolgedessen setzen die schweizerischen Bundesbahnen ihren Sommerfahrplan nicht mehr auf 1. Mai, sondern auf 1. Juni in Kraft.

Die Strassenbahn von Meiringen über Reichenbach nach der Aareschlucht sei eine reine Touristenbahn und müsse sich daher nach dem Fremdenverkehr und dem Bedürfnis desselben richten.

Im Monat Mai und in der zweiten Hälfte September sei die Frequenz äusserst gering. Unter diesen Umständen lasse sich die im Art. 12 der Konzession vorgesehene Betriebsdauer nicht mehr rechtfertigen, da sie der Bahnunternehmung finanzielle Nachteile und niemandem Vorteile bringe.

In seiner Vernehmlassung vom 25. September 1922 erklärt der Regierungsrat des Kantons Bern, dass er gegen die nachgesuchte Konzessionsänderung keine Einwendung zu erheben habe.

Wir halten das Gesuch als begründet und beantragen daher, es sei ihm durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes zu entsprechen.

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Den Anlass benutzend, versichern wir Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 3. November 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Meiringen über Reichenbach nach der Aareschlucht.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Trambahn MeiringenReichenbach-Aareschlucht A.-G. vom 13. Juli 1922, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1922, beschliesst: I. Der Art. 12 der durch Bundesbeschluss vom 26. März 1900 (E. A. S. XVI, 36) der Dorfbehörde zuhanden der Dorfgemeinde Meiringen erteilten, durch Bundesbeschluss vom 26. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 238) erneuerten und durch Bundesbeschluss vom 5. April 1911 (E. A. S. XXVII, 62) auf die A.-G. Trambahn Meiringen-Reichenbach-Aareschlucht übertragenen Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Meiringen über Reichenbach nach der Aareschlucht wird in der Weise abgeändert, dass der Betrieb der Bahn auf die Zeit vom 1. Juni bis Mitte September beschränkt werden kann.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Trambahn von Meiringen über Reichenbach nach der Aareschlucht. (Vom 3. November 1922.)

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Jahr

1922

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45

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1677

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18.11.1922

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