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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Rhätischen Werke für Elektrizität in Thusis stellen das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Ausfuhr elektrischer Energie aus sämtlichen am Hinterrhein oberhalb der Einmündung der Albula ZU erstellenden Kraftwerken. Es sind dies die folgenden Kraftwerke: 1. Kraftwerk Sufers-Andeer, mit Stauanlagen bei Sufers und im Val Madris; 2. Kraftwerk Andeer-Sils i. Domleschg; 3. kleineres Zwischenwerk zur Ausnutzung des Gefälles zwischen dem projektierten Stausee im Val Madris und der Wasserfassung des Averserrheins bei In nerferrera ; 4. besonderes Werk bei Andeer zur Ausnützung der Quellengebiete von Annarosa in Verbindung mit dem Lai da Vons als Staubecken.

Der Ausbau der beiden erstgenannten Werke ist insgesamt bis zu einer maximalen installierten Leistung von rund 340,000 (dreihundertvierzigtausend) Kilowatt vorgesehen, wovon 240,000 (zweihundertvierzigtausend) Kilowatt auf das Kraftwerk SufersAndeer und 100,000 (hunderttausend) Kilowatt auf das Kraftwerk Andeer-Sils entfallen. Der Ausbau der beiden unter Ziffer 3 und 4 genannten Werke ist noch nicht endgültig bestimmt.

Schätzungsweise werden die Ausbaugrössen dieser beiden Werke zu 15,000 (fünfzehntausend) beziehungsweise 10,000 (zehntausend) Kilowatt angegeben.

Zunächst soll das Kraftwerk Sufers-Andeer etappenweise ausgebaut werden und damit sollen fünfzig bis dreihundert Millionen Kilowattstunden reiner Winterenergie (vom ersten November bis Ende März) erzeugt werden. Im Kraftwerk Andeer-Sils sollen fünfunddreissig bis zweihundertzehn Millionen Kilowattstunden Winterenergie (vom ersten November bis Ende März) verfügbar gemacht werden können. Nach Vollausbau der beiden Werke Sufers-Andeer und Andeer-Sils soll ein vollständiger Jahresausgleich geschaffen sein, so dass der Summe der obigen Höchstmengen Winterenergie eine mindestens bis zum gleichen Betrage steigerungsfähige Sommerenergieerzeugung entsprechen .soll.

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Die Rhätischen Werke suchen die Bewilligung nach, bei allen Ausbaugrössen ausführen zu dürfen : a. in der Sommerperiode (ersten April bis Ende Oktober): 70 °/o (siebzig Prozent) der jeweilen verfügbaren Energiemenge und Leistung ; b. in der Winterperiode (ersten November bis Ende März) : 50 % (fünfzig Prozent) der jeweilen verfügbaren Energiemenge und Leistung.

Der verbleibende Rest soll zur Deckung des schweizerischen Energiebedarfes reserviert werden.

Da die Grosse des ersten vorläufigen Ausbaues des Kraftwerkes Sufers-Andeer noch unbestimmt ist, suchen die Rhätischen Werke die Ausfuhrbewilligung zunächst für folgende Leistungsquoten nach: 1. Eine Quote von max. 100,000 (hunderttausend) Kilowatt Sommerenergie (ersten April bis Ende Oktober), gemessen an der Übergabestation an der Schweizergrenze, wobei die täglich auszuführende Durchschnittsleistung 75,000 (fünfundsiebzigtausend) Kilowatt und die täglich auszuführende Energiemenge somit max.

1,800,000 (eine Million achthunderttausend) Kilowattstunden betragen soll.

Diese Bewilligung soll gemäss Gesuch erteilt werden für die Dauer von dreissig Jahren, wobei eine Reduktion der Ausfuhrquote nur bei dringender Notlage des schweizerischen Bedarfs und nur in dem zur Befriedigung desselben unbedingt notwendigen Umfange verlangt werden soll. Für jede der Ausfuhr zu entziehende Quote soll vorerst der Absatz im Inlande zu gleichen oder gleichwertigen Bedingungen gesichert sein.

2. Eine Quote von max. 75,000 (fünfundsiebzigtausend) Kilowatt Winterenergie (ersten November bis Ende März), wobei die täglich auszuführende Durchschnittsleistung 50,000 (fünfzigtausend) Kilowatt betragen soll, soweit die verfügbare Winterenergie in der Schweiz keinen Absatz findet. Die täglich auszuführende Energiemenge soll somit max. 1,200,000 (eine Million zweihunderttausend) Kilowattstunden betragen.

Diese Bewilligung soll gemäss Gesuch ebenfalls für die Dauer von dreissig Jahren erteilt werden, mit der Beschränkung, dass die erzeugbare Energie in erster Linie für die Deckung des schweizerischen Bedarfes zur Verfügung gehalten werden soll.

Diese Bedarfsdeckung soll zu gleichen oder gleichwertigen Bedingungen erfolgen wie die Abgabe der Energie ins Ausland.

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Die zur Ausfuhr bestimmte Energie soll teils über bestehende, teils über neu zu erstellende Leitungen nach den verschiedenen Nachbarländern geführt werden.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens am 1. Juni 1922 einzureichen. Einheimische Stromkonsumenten wollen einen allfälligen Bedarf im Inland bei den Rhätischen Werken für Elektrizität in Thusis anmelden und von diesen ein Stromangebot einholen unter gleichzeitiger Anzeige an das unterzeichnete Amt. Auf begründetes Gesuch hin werden Stromkonsumenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben. Oolite eine Verständigung über die Lieferungsbedingungen nicht zustande kommen, so ist dem unterzeichneten Amte hiervon Mitteilung zu machen. Jedenfalls ist bei Ablauf der Einsprachefrist dem unterzeichneten Amt sowohl vom Strombezüger als auch von dem die Ausfuhr nachsuchenden Werk vom Stande der Angelegenheit Kenntnis zu geben.

B e r n , den 24. Februar 1922.

(2.).

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Tabakfabrik in Brissago stellt als Abnehmer der Società Elettrica Locarnese das Gesuch um Bewilligung zur Ausfuhr von max. vier Kilowatt elektrischer Energie nach dem italienischen Zollhaus an der Grenze bei Valle Mara auf die Dauer von drei Jahren.

Die auszuführende Energie soll zur Beleuchtung dienen.

Gemäss Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie vorn 1. Mai 1918 wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht. Einsprachen und Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens arn 22. Mai 1922 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Stromkonsumenten die wichtigsten Lieferungsbedingungen vom unterzeichneten Amte bekanntgegeben.

B e r n , den 17. Februar 1922.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

275

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1920 und 1921.

1921 Monate

1920

1921 Mehreinnahme

Fr.

Jauuar . , .

Februar . .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

8,312,016. 77 7,414,206. 09 7,207,796. 82 7,469,760. 96 7,312,350. 94 7,777,993. 64 7,726,712. 37 5,297,693. 04 7,060,877. 48 5,610,396. 11 7,052,471. 54 6,579,197. 33 7,493,320. 72 6,752,724. 04 10,114,728.86 7,918,896.63 7,168,947. 90 10,108,250. 17 8,726,147. 66 15,788,195. 57 9,541,850. 06 14,810,425. -- 10,315,853. 73 21,572,052. 02

Fr.

--

261,964. 14 465,642. 70

Mindereinnahme FÏ.

897,810. 68

-- --

-- -- -- -- --

2,429,019. 33 1,450,481. 37 473,274. 21 740,596. 68 2,195,832. 23

2,939,302. 27 7,062,047. 91 5,268,574. 94 11,256,198. 29

-- -- ---

Total 1920 98,033,074. 85 Auf Ende Dez. 98,033,074. 85 117,096,025, 88 19,032,951.03

--

(Definitives Resultat.)

Wählbarkeit an eine höhere Forstbeamtung.

Das unterzeichnete Departement hat, gemäss den zurzeit in Kraft bestehenden Vorschriften, nach abgelegten Prüfungen, Herrn Gottfried Winkelmann, von Siselen (Bern), als wählbar an eine höhere Forstbeamtung erklärt.

B e r n , den 20. Februar 1922.

Eidg. Departement des Innern.

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1922

Année Anno Band

1

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09

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---

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01.03.1922

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272-275

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10 028 245

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