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N° 22

Bundesblatt

74. Jahrgang.

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1601

Bern, den 31. Mai 1922.

Band II.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des § 90, Abs. 6, der Verfassung des Kantons Schwyz.

(Vom 23. Mai 1922.)

In der Abstimmung vom 5. Februar 1922 hat das Volk des Kantons Schwyz mit 1890 gegen 825 Stimmen einem Beschluss des Kantonsrates vom 17. Januar 1922 zugestimmt, durch den § 90, Abs. 6, der Kantonsverfassung von 1898 abgeändert worden ist. Für diese Abänderung wird die Gewährleistung des Bundes nachgesucht. · § 90 der Schwyzer Verfassung handelt von der Gemeindeversammlung und ordnet die Ausübung des Stimmrechts in den Gemeinden. Die Stimmabgabe geschieht entweder durch offenes Handmehr oder durch geheime Abstimmung mit Stimmkarten.

Für die aus mehreren Ortschaften oder Filialen bestehenden Gemeinden ist als Gemeindeversammlungs- oder Abstimmungsort der Hauptort vorgeschrieben. Immerhin lässt die Verfassung Ausnahmen von dieser Vorschrift zu, indem die Absätze 5 und 6 des § 90 folgendes bestimmen : ,,Bei geheimen Abstimmungen dürfen in den einsiedeln'sche Vierteln Euthal, Gross, Willerzell, Egg, Trachslau und Benau besondere Urnen aufgestellt werden. Die Öffnung derselben und die Ausmittelung des Abstimmungsergebnisses haben jedoch in allen Fällen auf dem Hauptbureau in Einsiedeln zu erfolgen.tt ,,Auf dem Gesetzeswege kann auch in andern Gemeinden oder Bezirken, wo ein Bedürfnis sich zeigt, die Aufstellung fernerer Urnen eingeführt werden."

Bundesblatt. 74. Jahrg. IM. II.

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Diese letzte Bestimmung (Abs. 6) hat nun durch den Beschluss vom 17. Jam:.ar '1922 folgende Fassung erhalten: ,,Auf dem Verordnungswege im Sinne von § 31, Absatz l, kann auch in andern Gemeinden oder Bezirken, wo ein Bedürfnis sich zeigt, die Aufstellung von .Stimmurnen bei geheimen Abstimmungen eingeführt werden. Zum Erlass einer solchen Verordnung wird die Kompetenz dem Kantonsrate nach Anhörung des betreffenden Gemeinde- oder Bezirksrates, endgültig übertragen."· Die Änderung besteht somit nur darin, dass künftig die Aufstellung mehrerer Urnen in einer Gemeinde oder einem Bezirk durch Verordnung des Kantonsrates anstatt auf dem Gesetzeswege angeordnet werden kann. Diese Vereinfachung drängte sich, wie der Regierungsrat des Kantons Schwyz mitteilt, durch die verhältnismässig zahlreichen Begehren um Zulassung von Filialurnen zur Erleichterung der Stimmabgabe auf. Seit 1898 mussten sieben Gesetze in Anwendung des bisherigen § 90, Abs. 6, der Verfassung erlassen uiud dank dem obligatorischen Referendum (§ 30 der Verfassung) dem Volk zur Annahme vorgelegt werden, obwohl es naheliegt, dass ausserhalb des von der Neuerung betroffenen Gebietes das Volk jeweilen an der Frage kaum Interesse nahm.

Die Übertragung der Kompetenz zur Anordnung der verfassungsmässig vorbehalter.en Massnahme an den Kantonsrat entspricht daher einem längst laut gewordenen Wunsche.

Nach der neuen Fassung des Abs. 6 kann künftig der Kantonsrat diese Massnahme endgültig beschliessen. Damit wird das für die Verordnungen des Kantonsrates gemäss § 31 der Verfassung im allgemeinen geltende fakultative Referendum hinsichtlich dieser Beschlüsse ausgeschlossen. Dies-wäre durch Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in § 31 noch deutlicher zum Ausdruck gekommen.

Vom Standpunkt des Bundesrechts steht der neuen Ordnung nichts entgegen, insbesondere stösst sie sich nicht an der in Art. 6, Ijt. b der Bundesverfassung für die Gewährleistung verlangten Voraussetzung, dass die kantonale Verfassung die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen sichern muss. Es steht lediglich die Kompetenz zur Entscheidung über die Modalitäten der örtlichen Stimmabgabe in Frage, ohne dass dadurch der Grundsatz der Ausübung des Stimmrechts nach republikanischen Formen in Mitleidenschaft gezogen wird.

351 Wir beantragen Ihnen daher, durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung auszusprechen.

B e r n , den 23. Mai 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Scheurer.

Der Bundeskanzler : Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung des § 90, Abs. 6, der Verfassung des Kantons Schwyz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Mai 1922, betreffend die Gewährleistung der Abänderung des § 90, Abs. 6, der Verfassung des Kantons Schwyz, in Erwägung, dass diese Abänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung des Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der in der Volksabstimmung vom 5. Februar 1922 angenommenen Abänderung des § 90, Abs. 6, der Verfassung des Kantons Schwyz wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung des § 90, Abs. 6, der Verfassung des Kantons Schwyz. (Vom 23. Mai 1922.)

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1922

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22

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31.05.1922

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