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No 35

Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 2. September 1948.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 28 Franken im Jahr, 15 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- ani Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzelle oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel i

(Vom .26. August 1948)

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Herr Präsident!

' Hochgeehrte Herren! .

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Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschl uss über die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden AHV genannt) aus den Überschüssen der Lohn-und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel sowie die dazu gehörende Botschaft zu unterbreiten.

I. Einleitung 1. Vorgeschichte Am 24. März 1947 fassten die eidgenössischen Bäte einen Beschluss über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn-und Verdienstersatzordnung. Nach Artikel l, Absatz l, dieses Beschlusses wurden aus den bis 31. Dezember 1946 aufgebrachten Mitteln acht verschiedene Fonds geschaffen bzw. gespiesen. Von den Einnahmeüberschüssen, die nach Abzug der diesen Fonds zur Verfügung gestellten Mittel auf 31. Dezember 1947 verblieben , waren gemäss Artikel l, Absatz 2, 200 Millionen Franken zu 10% dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen, zu 20% dem Familienschutz und zu 70% der Alters- undHinterlassenenversicherung zuzuweisen. Gegenstand des vor-, liegenden Beschlussesentwurfes bilden die 140 Millionen Franken, die auf Grund dieser Bestimmung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugeflossen sind.

In unserer Botschaft vom 4. Oktober 1946 zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der zentralen

Bundesblatt.

100, Jahrg. Bd. III.

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Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung haben wir uns zur Frage der Verwendung der Mittel, die der AHV ausser den für die Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand reservierten 400 Millionen zukommen sollen, nicht geäussert. Wir behielten uns jedoch vor, hierüber vor der Beschlussfassung über die AHV im Ständerat Bericht und Antrag einzubringen. Es kam nicht dazu, weil die AHV bereits im Dezember 1946 von der Bundesversammlung verabschiedet, die Behandlung des Bundesbeschlusses über die Verwendung der Einnahmeüberschüsse der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung aber auf die Frühjahrssession 1947 verschoben wurde.

Anlässlich der parlamentarischen Beratungen dieses Beschlusses war von der Zweckbestimmung der der AHV zugewiesenen 140 Millionen Franken wenig die Eede, doch bestand allgemein die Ansicht, dass dieser Betrag vornehmlich dazu dienen sollte, die Übergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu verbessern. So blieb auch das folgende Votum von Herrn Ständerat Flükiger an der Sitzung des Ständerates vom 24. März 1947 unwidersprochen: «Es muss festgestellt werden, dass der Betrag von 140 Millionen Franken vorab zur Verbesserung der Übergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung verwendet werden spii» (Sten. Bull. 1947, S. 132). Dabei konnte es von Anfang an nicht die Meinung haben, dass die 140 Millionen Franken zu einer generellen Erhöhung der Übergangsrenten verwendet werden sollen, da eine ins Gewicht fallende Erhöhung aller Ubergangsrenten mit diesen Mitteln gar nicht möglich wäre. Vielmehr bestand wohl allgemein die Ansicht, dass die 140 Millionen Franken zur Milderung von Härtefällen, die beim vorgesehenen System der Übergangsrenten unvermeidlich sein würden, verwendet werden müssen. . .

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' Wie hielten es für angebracht, Ihnen über die Verwendung der 140 Millionen Franken erst dann Bericht und Antrag einzureichen, wenn die ersten schlüssigen Erfahrungen über die Auswirkungen des Übergangsrentensystems vorliegen.

Immerhin sahen wir uns schon vorher veranlasst, diese Mittel heranzuziehen für die Liquidation der Übergangsordnung zur AHV. Da deren Geltungsdauer am 81. Dezember 1947 ablief, verschiedene Eentenfälle bis dahin aber nicht erledigt werden konnten, weil noch eingereichte Beschwerden und
Nachzahlungsbegehren hängig waren, verordneten wir durch Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1947 über die Liquidation der Übergangsordnung zur Altersund Hinterlassenenversicherung, dass die nach dem 31. Dezember 1947 ausbezahlten Eenten zu Lasten der gemäss Artikel l, Absatz 2, des Bundesbeschlusse vom 24. März 1947 der AHV zugewiesenen Mittel gehen. In den ersten fünf Monaten des Jahres 1948 sind noch Eenten der Übergangsordnung im Gesamtbetrag von rund 1,77 Millionen Franken nachbezahlt worden. Die Höhe der noch nachzubezahlenden Eenten nimmt von Monat zu Monat stark ab. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Gesamtaufwendungen für die Nachzahlung von Eenten der Übergangsordnung bis Ende des Jahres 1948 auf rund 2,5 Millionen Franken belaufen werden. Auf der andern Seite müssen die im Eahmen der Übergangsordnung zu Unrecht bezogenen Eenten zurückerstattet und gemäss Artikel 4,

Absatz 8, des erwähnten Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1947 den 140 Millionen Pranken gutgeschrieben werden. Diese Bückerstattungen machten bis Ende Mai 1948 den Betrag von Fr. 110 000 aus und dürften sich bis Ende des Jahres auf rund Fr. 150 000 belaufen. Durch die Liquidation der Übergangsordnung werden somit Mittel im Betrage von 2--2,5 Millionen Franken beansprucht, doch stehen dem die Zinsen der 140 Millionen Franken für das Jahr 1948 gegenüber.

Nachdem nun in den ersten sechs Monaten des Jahres 1948 die nötigen Erfahrungen gesammelt werden konnten, um die Frage des zweckmässigsten : Einsatzes der 140 Millionen Franken beurteilen zu können, sehen wir uns in; der Lage, Ihnen den vorliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Verwendung dieser Mittel zu unterbreiten. Wir sehen uns hierzu umso mehr veranlagst/als ein Postulat Miéville, eine Kleine Anfrage Bratschi, ein Motion: Odermatt, die alle im Zusammenhang mit der Verwendung der 140 Millionen.

Franken geprüft werden müssen, ihrer Behandlung harren.

Das Postulat Miéville vom 16. Dezember 1947 lautet: ; «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht in Anbetracht der noch erheblich angestiegenen Lebenshaltungskosten die Übergangsrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhöhen seien.» , Dem Postulat wird durch die im vorliegenden Beschlussesentwurf, enthaltene Regelung im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen. : ' Die Kleine A n f r a g e Bratschi vom 15. Juni 1948, durch welche der Bundesrat angefragt wird, ob er in der Lage sei, den eidgenössischen Räten in naher Zukunft eine Vorlage über die Verwendung der der Alters- und Hinter?

lassenenversicherung durch Bundesbëschluss vom 24. März 1947 zugewiesenen 140 Millionen Franken zu unterbreiten, wird durch die vorliegende Botschaft beantwortet.

Die Motion Odermatt vom 24. Juni 1948 hat folgenden Wortlaut: «Der Bundesrat wird eingeladen, die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Weise zu ändern, dass 1. nichterwerbstätige Witwen und Ehefrauen, für die nicht mindestens ein voller Jahresbeitrag geleistet wurde, durch die Bezahlung freiwilliger Beiträge in den Genuss einer ordentlichen Altersrente gelangen können; 2. Personen, die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind, durch die Entrichtung
freiwilliger Beiträge in den Genuss von ordentlichen AHV-Renten gelangen können.» Wir sind der Auffassung, dass das von Herrn Nationalrat Odermatt erstrebte Ziel bis zu einem gewissen Grade durch Verwirklichung der Ihnen heute unterbreiteten Vorlage erreicht werden kann.

2. "Die Zweckbestimmung der 140 Millionen Franken Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass anlässlich der parlamentarischen Beratung des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 die Meinung bestand, die 140 Millionen Pranken sollten für die Milderung von Härtefällen während der Einführungszeit der AHV verwendet werden. Die seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die AHV gemachten Erfahrungen zeigen, dass solche Härtefälle, wie von Anfang an zu erwarten war, namentlich in den ersten Jahren verhälnismässig zahlreich sind und einer Berücksichtigung bedürfen, wenn das mit der Einführung der AHV erstrebte Ziel voll erreicht werden soll.

Es stellt sich nun die Frage, ob die zu Tage getretenen Härtefälle derart sind, dass nur eine Eevision einzelner Bestimmungen des Bundesgesetzes über die AHV Abhilfe schaffen könnte, in welchem Falle die 140 Millionen Franke in den Ausgleichsfonds der AHV zu legen wären, oder ob diesen Härtefällen nicht besser durch individuelle Fürsorge, welche durch die 140 Millionen Franken zu finanzieren wäre, Rechnung getragen werden kann. Die Beurteilung dieser Frage bedingt die Kenntnis der hauptsächlichsten Kategorien der bisher bekannt gewordenen Härtefälle.

a. In der Öffentlichkeit wird vor allem die Regelung als Härte empfunden, dass die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen nur im Bedarfsfalle eine Rente erhalten, während die nur kurze Zeit .später geborenen bereits im Jahre 1949 einen unbedingten Rechtsanspruch auf eine ordentliche Rente haben. Nun darf aber nicht übersehen werden, dass die fragliche Regelung für sehr viele Personen materiell keine Benachteiligung, ge-.

schweige denn eine Härte zur Folge hat. Dies trifft insbesondere für die sozial schwächsten der vor dem 1. Juli 1888 geborenen Personen zu, da sich diese sogar besser stellen, wenn sie die vollen Übergangsrenten erhalten und keine Beiträge mehr bezahlen müssen, ala wenn sie eine ordentliche Rente erhielten und bis zur Einstellung der Erwerbstätigkeit Beiträge bezahlen müssten. Mit einer Abänderung der fraglichen Gesetzesbestimmung könnten somit wohl Härtefälle vermieden werden, doch würden dadurch andere entstehen. Dass die Abänderung der Bestimmungen über die Abgrenzung zwischen Übergangsrenten ,und ordentlichen Renten im übrigen das ganze Rentensystem der AHV nachteilig beeinflussen würde und finanzielle
Mehrbelastungen zur Folge hätte, die unter keinen Umständen durch die 140 Millionen Franken gedeckt werden könnten, sei in diesem Zusammenhang nur nebenbei bemerkt.

b. Oft wird die Tatsache, dass viele Alte und Hinterlassene mit den ihnen zukommenden Übergangsrenten allein ihren Lebensunterhalt nicht fristen können, als Härte bezeichnet. Nun zeigt aber die Erfahrung, dass die Übergangsrenten für weite Bezügerkreise ausreichend sind. Es darf zum .

Beispiel darauf hingewiesen werden, dass die Übergangsrenten in ländlichen Verhältnissen heute um mehr als 100 Franken höher sind als der von den Vertretern der Landwirtschaft ursprünglich geforderte «Bauern-

franken», weshalb denn auch in bäuerlichen Verhältnissen die Höhe der Übergangsrenten als durchaus angemessen erscheint. Das gleiche gilt für andere Übergangsrentner, die nicht au sschli esslich auf die Eenten angewiesen Sind. Würden die: 140 Millionen Franken zur Finanzierung allgemein erhöhter Übergangsrenten eingesetzt, so würden davon auch zahlreiche Personen profitieren, die, einer erhöhten Eente gar nicht bedürfen, während dort, wo wirklich Härtefälle bestehen, nur ungenügend geholfen i werden könnte, wäre doch mit den 140 Millionen Franken lediglich ". eine äusserst bescheidene Erhöhung aller Übergangsrenten möglich. Die Tatsache, dass eine generelle Erhöhung der Übergangsrenten angesichts der Struktur des Kentensystems der AHV unweigerlich eine Erhöhung der ordentlichen Renten nach sich ziehen müsste, welche . das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung empfindlich stören würde, sei in diesem Zusammenhang lediglich erwähnt.

c. Als Härte wird ferner die Regelung empfunden, dass die Ehefrauen von Versicherten, deren Ehemann das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat, .'. keine Altersrenten erhalten, sofern sie nicht selbst Beiträge bezahlt haben, was bei den heute über 65jährigen Ehefrauen überhaupt nie der Fall sein kann. Diese Regelung wurde getroffen aus der Erwägung heraus, 1 dass die noch nicht 65jährigen Männer im allgemeinen in der Lage sein sollten, ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt aus ihrem Arbeitsverdienst zu bestreiten. Dies wird auch in der Regel der Fall sein, weshalb sich eine generelle Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung nicht, aufdrängt.

d. Eine weitere Härte besteht darin, dass verhältnismässig viele Witwen, die im Rahmen der Übergangsordnung bis Ende 1947 eine Eente bezogen haben, infolge der von der Übergangsordnung abweichenden Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente in der AHV nicht mehr rentenberechtigt sind. Nun ist diese Härte durch die Praxis des eidgenös, sischen Versicherungsgerichtes, das diesen Witwen eine einmalige Witweiiabfindung zuerkennt, bereits einigermassen gemildert worden. Im übrigen handelt es sich um ein ausgesprochenes Problem der Übergangszeit, das '.keineswegs eine Revision der bezüglichen gesetzlichen Bestimmung mit den unausweichlichen Konsequenzen auf das gesamte Witwenrentensystem erfordert.

> e. Stossende
Härtefälle hat die Regelung zur Folge, wonach Ausländer nur dann rentenberechtigt sind, wenn sie während mindestens zehn Jahren Beiträge ' bezahlt haben, und zwar in bezug auf die heute zwischen dem 56.' und 65. Altersjahr stehenden Ausländer. Zwar ist zu hoffen, dass diese einschränkende Bestimmung für die Angehörigen. vieler Staaten ausser Kraft gesetzt werden kann, doch erweist sich immer deutlicher, dass viele Staaten, : zum mindesten heute noch, die Voraussetzungen des Artikel 18, Absatz 8, des Bundesgesetzes über die AHV nicht erfüllen, und dass

keine Gründe vorliegen, um mit ihnen abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen abzuschliessen. Daher werden viele in der Schweiz ansässige Ausländer wohl während Jahren Beiträge bezahlen müssen, ohne jemals rentenberechtigt zu werden. Eine Änderung der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen fällt jedoch ausser Betracht, weil sich die Schweiz dadurch auf die Dauer eines wirksamen Mittels begeben würde, um die ausländischen Staaten zur Gleichstellung der dort ansässigen Schweizerbürger veranlassen zu können. Den durch diese Regelung betroffenen Ausländern kann somit nur durch eine besondere, ausserhalb der AHV, stehende Übergangslösung geholfen werden.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sindwir zum Schlüsse gekommen, dass die 140 Millionen Franken nicht zur Finanzierung genereller Verbesserungen einzelner der im Bundesgesetz über die AHV enthaltenen Eegelungen verwendet werden sollten, sondern zur Ausrichtung zusätzlicher Leistungen an Personen, deren Verhältnissen durch die AHV nicht oder nicht genügend Eechnung getragen werden kann. Wir sind in dieser Auffassung bestärkt worden durch die Überlegung, dass die meisten der, geschilderten Härtfälle vornehmlich in der Übergangszeit bestehen und nachher sukzessive an Bedeutung verlieren werden, weshalb es abwegig wäre,, diesen Härtefällen durch die Aufnahme von Sonderbestimmungen in das auf weite Sicht zugeschnittene Bundesgesetz Eechnung tragen zu wollen.

3. Stellungnahme zum vorliegenden Beschlussesentwurf a. Die Stellungnahme der Kantone Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 22. Juni 1948 den Kantonsregierungen einen Vorentwurf zur Vernehmlassung zugestellt. Bis zum 22. Juli 1948 sind von 23 Kantonen Vernehmlassungen eingegangen.

Mit Ausnahme der Kantone Zürich und Obwalden haben alle Kantone der vorgesehenen Zweckbestimmung zugestimmt. Die Kantone Zütich und Obwalden vertraten die Auffassung, dass die 140 Millionen Franken für die Zwecke der AHV selbst verwendet, d. h. im Bahmen oder durch Ergänzung des Bundesgesetzes über die AHV Verwendung finden sollten. Der Kanton Zürich begründete seine Stellungnahme wie folgt: «Wenn der Bundesgesetzgeber beim Erlass des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 einen Teil der durch die Lohn- und Verdienstersatzordnung aufgebrachten Mittel zur Erleichterung der Beitragsleistungen der
Kantone an die AHV bereitstellte und überdies einen zu erwartenden Überschuss wiederum für Zwecke der AHV bestimmte, so blieb er auf dem Boden der Verfassung und im eigenen, ihm ausdrücklich zugeschriebenen Aufgabenkreis. Der vorliegende Beschlussesentwurf geht aber insoweit über die bei der Schaffung des Verfassungsartikels und des Ausführungsgesetzes dem Bunde zugedachten Aufgaben hinaus, als er neu den Kantonen besondere

Beiträge für Fürsorgezwecke zur Verfügung stellen will, wobei der Bund seinerseits das Becht beansprucht, die Tätigkeit der Kantone auf diesem Gebiete zu prüfen.

Der Eegierungsrat erachtet es als unzulässig, dass der Bund, dessen Aufgaben in der Verfassung abschliessend aufgezählt sind und deren Finanzierung sich zurzeit in Prüfung befindet, ohne Verfassungsgrundlage neue Aufgaben übernimmt. Als Übernahme einer neuen Aufgabe betrachtet er auch die Einführung der Subventionierung von Aufgaben, die nach Bundesverfassung und praktischer Übung den Kantonen, Gemeinden und Privaten zufällt, selbst wenn vorübergehend Mittel aus einem besondern Fonds dafür verwendet werden könnten. Die Subventionierung bedingt den Aufbau oder Ausbau eines Verwaltungs- und Kontrollapparates im Bunde; sie führt zur Einmischung in die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden.» Für den Fall, dass sich der Bundesrat diesem grundsätzlichen Standpunkt nicht anschliesse, nahm der Eegierungsrat unter nachdrücklicher Betonung seines grundsätzlichen Standpunktes zu den einzelnen Bestimmungen des Beschlussesentwurfes gleichwohl Stellung.

In der Vernehmlassung- des Kegierungsrates des Kantons Obwalden heisst es unter1 anderem: ' , ' ' ; «In Absatz 2 des Artikel! (des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947) werden von den auf den 31. Dezember 1947 verbleibenden Einnahmenüberschüssen in der Höhe von 200 Millionen Franken 70% der AHV zugewiesen. Diese 140 Millionen Franken sind also bereits durch den Bundesbeschluss vom 24. März 1947 als zusätzliche Mittel im Eahmen der Altersund Hinterlassenenversicherung zweckbestimmt. Wir halten deshalb dafür, dass dieseni Umstand Eechnung zu tragen sei in der Weise, dass diese zusätzlichen Mittel im Eahmen oder durch Ergänzung des Gesetzes Verwendung finden sollen, um gewisse Härten des Gesetzes zu überbrücken durch Erweiterung des Kreises der Eentenberechtigten und eventuell durch Erhöhung der Übergangsrenten. Wenn wir für die Verwendung des Hauptteiles dieser 140 Millionen Franken in einem erweiterten Eahmen des AHV-Gesetzes plädieren, so geschieht dies aus der Überlegung, dass es nicht zweckdienlich ist, zwei soziale Hilfsverfahren nebeneinander zu schaffen, wobei auf .der einen Seite eine nebenhergehende Wohltätigkeitsinstitution geschaffen wird, wie sie bis zum Inkrafttreten des AHV-Gesetzes
bestand. An dem einmal im Gesetz aufgestellten Grundsatz des Eechtsanspruches sollte auch in der Verwendung dieser zusätzlichen Mittel Eechnung getragen werden.» Wir haben im vorstehenden Abschnitt ausführlich die Gründe dargelegt, die uns bewogen haben, die 140 Millionen Franken nicht im Eahmen des Bundesgesetzes über die AHV zu verwenden. Deshalb können wir uns an dieser Stelle damit begnügen, kurz auf die von den Eegierungen der Kantone Zürich und Obwalden vertretenen staatsrechtlichen Überlegungen einzugehen, Dazu

ist festzustellen, dass der Bund wohl ohne weiteres das Eecht gehabt hätte, in das Bundesgesetz über die AHV Bestimmungen fürsorgeähnlichen Charakters aufzunehmen, um die von Anfang vorauszusehende Härtefällen der Übergangszeit zu mildern. Mari kann es dem zur Gesetzgebung über die AHV befugten Staatswesen kaum verwehren, Massnahmen zu treffen, damit die durch die Versicherung mit ihren notgedrungen starren Grundsätzen nicht erfassbaren Fälle auf andere Weise berücksichtigt werden. Deshalb geht der Bund unseres Erachtens nicht über seine verfassungsrechtlichen Kompetenzen hinaus, wenn er die zur Milderung der aus der Versicherung entstehenden Härtefälle notwendigen Eegelungen nicht im Versicherungsgesetz selbst, sondern in einem besondern Beschluss verankert, zumal dieser ja, wie das Bundesgesetz über die AHV, dem Referendum unterstellt wird.

Des weitern möchten wir hier ausdrücklich feststellen, dass der vorliegende Bundesbeschluss nicht zu einem Aufbau oder Ausbau eines Verwaltungsund Kontrollapparates im..Bunde:führen wird. Dass auch in den Kantonen und in den Stiftungen kein neuer Verwaltungsapparat aufgebaut werden muss, werden wir später noch darlegen. Bndlich sei darauf hingewiesen, dass sich die Einmischung des Bundes in die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden in sehr engen Grenzen halten wird, und dies besonders bei Kantonen, die eine eigene allgemeine gesetzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge besitzen, wie zum Beispiel der Kanton Zürich.

Aus diesen Gründen können wir den von den Regierungen der Kantone Zürich und Obwalden eingenommenen Standpunkt nicht teilen.

Auch dem von der Gewerbedirektion des Kantons Uri vertretenen Standpunkt, dass den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, einen Teil der ihnen zukommenden Mittel für die Zwecke des Familienschutzes zu verwenden, können wir nicht zustimmen. Die 140 Millionen Franken sind ausdrücklich der AHV zugewiesen worden, während für den Familienschutz besondere Mittel aus den Überschüssen der Lohn -und Verdienstersatzordnung bereit gestellt worden sind.

6. Die Stellungnahme der eidgenössischen Alters- und Hinterlas s en en v er sicher ungskommi s sion Der Vorentwurf ist aussef den Kantonen auch der eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherungskornmission unterbreitet und von dieser am 7. Juli 1948 einer eingehenden
Prüfung unterzogen worden. Die Kommission ·stimmte der vorgesehenen Zweckbestimmung einstimmig zu, brachte jedoch .eine grössere Zahl von Abänderungsanträgeri ein, die zum grossen Teil bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes berücksichtigt werden konnten.

c. Die S t e l l u n g n a h m e der schweizerischen S t i f t u n g für das A l t e r und für die Jugend Der Vorontwurf ist endlich auch den schweizerischen Stiftungen für das Alter und für die Jugend zugestellt worden. Die leitenden Organe .der beiden

Stiftungen haben in ihren Vernehmlassungen vorab der Genugtuung Ausdruck gegeben, dass ihnen die Fortsetzung ihrer Fürsorgetätigkeit zugunsten der Alten und Hinterlassenen ermöglicht werden soll, und sich mit den allgemeinen Grundsätzen der Vorlage einverstanden erklärt.

II. Die Grundzüge des Beschlussesentwurfes 1. Die Bildung eines besondern Fonds Artikel l des Beschlussesentwurfes sieht die Bildung eines besondern Fonds aus den der AHV zugewiesenen 140 Millionen Franken vor, der vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zu verwalten ist. Es stellt sich die Frage, ob die 140 Millionen Franken nicht dem Ausgleichsfonds der AHV einverleibt werden sollten. Werden die Gelder, wie der Entwurf es vorsieht, nicht für generelle Leistungsverbesserungen, ^sondern für individuelle Fürsorge eingesetzt; so ist diese Frage zu verneinen, weil aus dem Ausgleichsfonds gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur die Benten der Alters- und Hinter lassenenversicherung sowie die Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen bezahlt werden dürfen. In der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission wurde die weitere Frage aufgeworfen, ob der Fonds nicht durch den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV verwaltet werden sollte. Wir sind, in Übereinstimmung mit dem leitenden Ausschuss dieses Verwaltungsrates, zum Schluss gekommen, dass es nicht zweckmässig wäre, den Verwaltungsrat, dessen Aufgaben im Bundesgesetz über die AHV genau und abschliessend geregelt sind, mit neuen Funktionen zui betrauen. Es wäre auch nicht einzusehen, aus welchen Gründen für die 140, Millionen Franken eine andere Lösung getroffen werden sollte als für die andern auf Grund des Bundesbeschlusses vom 24. März 1947 aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildeten Fonds.

In der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskominission wurde der Antrag gestellt, den Fonds nicht zu verzinsen, da die 140 Millionen Franken während der Einführungszeit der Alters- und Hinterlassenenversicherung aufzubrauchen sind und eine weitere Äufnung daher weder notwendig sei noch im Interesse des Bundes liege, der die Zinsen aufbringen müsste.

Dieser Antrag ist von der Kommission mit grosser Mehrheit abgelehnt worden, und zwar in der Hauptsache mit dem Argument, dass die der AHV
zugewiesenen 140 Millionen Franken ja ohne weiteres vom Bund herausverlangt und zinstragend angelegt werden könnten. Da anlässlich der Bundesfinanzreform voraussichtlich auch Grundsätze über die Verzinsung der vom Bunde verwalteten Fonds: aufgestellt werden, haben wir es für angezeigt erachtet, im vorliegenden Bëschluss lediglich festzuhalten, dass der Fonds zinstragend zu verwalten ist.

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2. Die, jährliche Beanspruchung des Fonds

Bei der Beurteilung, welche Mittel aus dem Fonds jährlich zur Milderung der Härtefälle einzusetzen sind, wird man von folgenden zwei Überlegungen ausgehen müssen: a. Aus den Mitteln des Fonds sollen praktisch alle Härtefälle, die aus den eigentlichen Übergangsregelungen der AHV enstehen oder entstanden sind, berücksichtigt werden können; &. Die jährliche Beanspruchung des Fonds ist nach Möglichkeit der Häufigkeit der Härtefälle anzupassen.

Nun ist es einerseits sehr schwer, vorauszusagen, wie lange sich die eigentlichen Übergangsbestimmungen auswirken werden. Bei den heute über 65 jährigen Personen können wir annehmen, dass sich in 20, bis 25 Jahren praktisch nur noch in Ausnahmefällen Härten ergeben werden'. Bei den Witwen sowie den Jüngern nichterwetbstätigen Ehefrauen der heute über 65jährigen Männer werden die aus Übergangsregelungen der AHV entstehenden Härten noch während wesentlich längerer Zeit bestehen bleiben. Auf der andern Seite lässt sich heute weder die Häufigkeit der in den einzelnen Jahren auftretenden Härtefälle noch der für ihre Milderung notwendige Betrag auch nur annähernd abschätzen.

Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass es heute ausgeschlossen ist, über die jährliche Beanspruchung des Fonds auf mehr als ein paar Jahre hinaus zu. entscheiden, und dass auch di e für die ersten Jahre notwendigen Beträge nicht genau vorausbestimmt werden können. Wir sehen deshalb vor a. die Geltungsdauer des vorliegenden Beschlusses auf drei Jahre zu beschränken, in der Meinung, dass es die bis dahin gemachten Erfahrungen , erlauben werden, für eine mehr oder weniger lange zweite Periode zu disponieren, und .

6. dem Bundesrat die Möglichkeit einzuräumen, die für die ersten drei Jahre in Aussicht genommenen Beträge zu erhöhen, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, um das gesetzte Ziel zu erreichen.

Bei der Festsetzung der jährlichen -Fondsentnahmen in den Jahren 1948 bis 1950 muss trotz der bereits dargelegten Unmöglichkeit, den tatsächlichen Bedarf auch nur einigermassen abzuschätzen, von bestimmten Annahmen ausgegangen werden, Hinsichtlich des Bedarfes dürfte es sich wohl rechtfertigen, auf die im Jahre 1947, also noch im Eahmen der Übergangsordnung zur AHV, von den Stiftungen für das Alter und für die Jugend erfassten Härte-.

fälle und die hierfür aus Bundesmitteln aufgewendeten
Beträge abzustellen.

Die Stiftungen haben im Jahre 1947 aus Bundesmitteln nahezu 4 Millionen Franken an ca. 24 000 bedürftige Alte und Hinterbliebene ausgerichtet ; dazu leistete die Stiftung für das Alter in diesem Jahr aus eigenen Mitteln noch Fürsorgebeiträge von über 950000 Franken an rund 4500 weitere bedürftige Greise, von denen die meisten mangels Erfüllung der bundesrechtlichen Vor-

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Schriften (insbesondere schweizerische Staatsangehörigkeit und zurückgelegtes 65. Altersjahr) nicht aus Bundesmitteln unterstützt werden durften. Um aus diesen Zahlen ^Schlüsse für die : Jahre 1948--1950 ziehen zu können, muss iberücksichtigt werden, dass auf der einen Seite infolge der Erhöhung der Übergangsrenten der Versicherung gegenüber den Renten der ;Übergangsordnung verschiedene Rentenbezüge nicht mehr auf zusätzliche Leistungen angewiesen sein werden, dass aber auf der andern Seite der Kreis der für zusätzliche Leistungen gemäss dem vorliegenden Bundesbeschluss in Betracht fallenden ·Personen erheblich erweitert wird.

: Nun haben jedoch nicht nur die Stiftungen, sondern auch mehrere Kantone zusätzliche Leistungen an bedürftige Alte und Hinterlassene ausgerichtet.

Ferner war noch im Jahie 1947 eine beträchtliche Anzahl -Greise und Hinterlassene .auf Armenunterstützungen angewiesen. Leider liess sich die Summe der im Jahre 1947 von den Kantonen in Form von Alters- und Hinterlassenenbeihilfeu und von Armenunterstützungen an Alte und Hinterlassene ausgerichteten Leistungen nicht ermitteln. Die Tatsache, dass allein die Kantone Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, St. Gallen, Aargau, Thurgau, Neuenburg und Genf in diesem. Jahre rund 19,5 Millionen Franken in Form von Alters- und Hinterlassenenbeihilfen ausrichteten, lässt jedoch eine gewisse Grössenordnung erkennen. Dabei; darf allerdings nicht übersehen werden, dass bereits zehn Kantone beschlossen haben, weiterhin aus kantonalen Mitteln namhafte Zusatzleistungen zu den Renten der AHV auszurichten, weshalb der Schätzung des aus dem vorgesehenen-Bundesbeschluss resultierenden Bedarfs keineswegs die Summe aller von den Kantonen und Stiftungen ausgerichteten Leistungen an Alte und Hinterlassene zugrunde gelegt werden darf.

Auf Grund dieser Überlegungen halten wir es für angebracht,, die in den Jahre 1948--1950 dem Fonds zu entnehmenden Mittel auf jährlich 7,75 Millionen Franken anzusetzen und dem Bundesrat die Möglichkeit einzuräumen, diesen Betrag nötigenfalls bis auf höchstens 10 Millionen Franken,im Jahr zu erhöhen.

Würden dem Fonds auch in den spätem Jahren jährlich 7,75 Millionen Franken entnommen, so wäre, dieser unter der Voraussetzung einer 8 %igen Verzinsung nach 25 Jahren und 7 Monaten (ohne Verzinsung nach 18 Jahren
und einem Monat) erschöpft. Würden dem iFonds auf die Dauer jährlich 10 Millionen Franken entnommen, so würde er bei 3 %iger Verzinsung 17 Jahre und 11 Monate ausreichen und ohne Verzinsung 14 Jahre. Da aber die jährlichen Leistungen mit der Zahl der Härtefällen ständig abnehmen werden, glauben wir, in den ersten drei Jahren eine jährliche Fondsentnahme von 7,75--10 Millionen Franken verantworten zu können.



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3. Die einzelnen Verwendungszwecke

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Die einzelnen Verwendungszwecke sind in Artikel 6, Absatz l, des Entwurfes aufgezählt. Auf Grund dieser Aufzählung können sämtliche bisher bekannt gewordenen Härtefälle, die im Rahmen dieses Bundesbeschlusses zu

12 berücksichtigen sind, erfrsst werden. Freilich ist die Möglichkeit nicht von' der Hand zu weisen, dass sich im Laufe der Zeit noch andere Härtefälle ergeben, weshalb dem Bundesrat ausdrücklich tue Befugnis eingeräumt werden sollte, weitere Personengruppen zu bezeichnen, denen auf Grund des Bundesbeschlusses Leistungen auszurichten sind, und hierfür nötigenfalls zusätzliche Mittel einzusetzen im Eahmen der ihm gemäss Artikel l, Absatz 2, zustehenden Kompetenz zur Erhöhung der Gesamtaufwendungen auf 10 Millionen Franken.

Dass in erster Linie derjenigen Greise, Witwen und Waisen schweizerischer Nationalität gedacht werden muss, die gemäss Bundesgesetz über die AHV überhaupt keinen Anspruch auf eine Eente haben, versteht sich von selbst.

Es handelt sich hier in erster Linie um die über 65jährigen Ehefrauen noch nicht 65jähriger Männer, um die kinderlosen Witwen, die entweder vor Zurücklegung des 40. Altersjahres oder nach noch nicht fünfjähriger Ehedauer verwitwet sind, sowie um die sogenannten Mutterwaisen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer einfachen Waisenrente nicht erfüllen. Es stellt sich hier nun die grundsätzliche Frage, ob auch Personen eine Leistung erhalten sollen; die deshalb vom Bezug einer Altersrente ausgeschlossen sind, weil sie die im Bundesgesetz über die AHV vorgesehene Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Die Stiftung für das Alter beantragte in ihrer Stellungnahme zum Vorentwurf, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach ei nmalige oder periodische Leistungen auch an gebrechliche 60 bis 65jährige Personen auszurichten sind.

So wünschbar eine Erweiterung des Bezügerkreises in dieser Eichtung auch erscheinen mag, so wenig darf ausser acht gelassen werden, dass es sich beim vorgesehenen Bundesbeschluss nur um eine Ergänzung der AHV handeln kann und nicht um eine teilweise Vorwegnahme der Invalidenversicherung.

Hierfür würden die zur Verfügung stehenden Mittel niemals ausreichen. Wir haben daher den Antrag der Stiftung für das Alter nicht berücksichtigt.

Keinem weitern Begründung bedarf es, dass die Mittel aus dem Fonds auch für diejenigen Bezüger einer Versicherungsrente, für welche diese einschliesslich anderweitiger Einkünfte und Vermögen nicht zum Lebensunterhalt ausreicht, eingesetzt werden Bollen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage des Einbezuges der in
der Schweiz ansässigen Ausländer zu. Der Entwurf beschränkt sich auf die Berücksichtigung derjenigen Ausländer, die wohl Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung leisten müssen, vom Eentenbezug jedoch mangels zehnjähriger Beitragsdauer und mangels besonderer zwischenstaatlicher Abmachungen ausgeschlossen sind. Die Stiftung für das Alter möchte weitergehen und auch die bedürftigen über 65 jährigen Ausländer, die keineBeiträge mehr leisten müssen, in den Bezügerkreis einbeziehen, sofern sie entweder seit mindestens 25 Jahren in der Schweiz ansässig sind oder in den Jahre 1940'--1945 Beiträge an die Lohnund Verdienstersatzordnung bezahlt haben. Wenn wir auch keineswegs die Notläge vieler dieser Ausländer verkennen, hegen wir aus grundsätzlichen Erwägungen Bedenken, sie in den Genuss reiner Fürsorgeleistungen zu setzen.

13 Bereits in der Botschaft yom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung haben wir darauf hingewiesen, dass auch die Schweizerbürger im Ausland allgemein vom Bezug beitragsloser Eenten ausgeschlossen sind. Immerhin möchten wir uns vorbehalten, diese Frage noch eingehender zu prüfen und eventuell den Ausländern unter bestimmten, Voraussetzungen im Bahmen der uns gemäss Artikel 6, Absatz l, letzter Satz, zustehenden Kompetenz entgegenzukommen.

,. , · Im1 übrigen haben wir Wert darauf gelegt, in einem besonderen Absatz des: Artikel 6 den Grundsatz festzulegen, dass die Leistungen soweit möglich derart zu bemessen sind, dass die Bezüger vor der Armenpflege bewahrt werden können, ist dies doch der vornehmste Zweck der AHV, der nun mit Hilfe der zusätzlich' zur Verfügung stehenden 140 Millionen Franken noch in vermehrtem Masse. erreicht werden soll.

, · ' 4. Die rechtliciie Natur der Leistungen ' Von grundsätzlicher Tragweite i st die Frage, ob auf die .gemäss dem vorgesehenen Bundesbeschluss auszurichtenden Leistungen ein klagbarer Anspruch bestehen soll oder .nicht. Wenn wir diese Frage in Artikel 10, Absatz l, des Entwurfes negativ entschieden haben, so aus der Erkenntnis heraus, dass den nach Einführung der AHV noch bestehenden Härtefällen nicht .durch klar festgelegte Normen, sondern nur durch eine dem Einzelfall Rechnung tragende Fürsorge beizukommen ist. Die Härten äussern sich in zu verschiedenen Formen und in zu unterschiedlichem Ausmass, als dass ihnen durch eine starre Ordnung d.h. durch genaue Umschreibung der Voraussetzungen für den,Bezug einer Leistung Rechnung getragen werden könnte. Wenn aber diese Voraussetzungen nicht genau normiert werden können, ist auch die Gewährung eines klagbaren Anspruches, nicht möglich.

.

. Wenn von den Regierungen der Kantone Zürich und 0 bwalden darauf hingewiesen worden ist, dass das Schweizervolk deutlich der Forderung nach Gewährung von Rechtsansprüchen im Rahmen der AHV Ausdruck gegeben habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass eben ein beträchtlicher Teil der Härtefälle gerade infolge der durch die AHV gewährten Rechtsansprüche auf bestimmt bemessene und unter genau umschriebenen Voraussetzungen auszurichtende Renten entstanden ist. Es erscheint daher durchaus angebracht, dass nun noch die verbältnismässig
wenigen Nachteile, die den grossen Vorteilen der Gewährung von Rechtsansprüchen entgegenstehen, durch eine besondere, den.

individuellen Einzelfällen Rechnung tragende Ordnung ausgemerzt werden..

5. Die Ausrichtung der Leistungen durch die Kantone und Stiftungen Mit der Ausrichtung der Leistungen in Härtefällen sollen einerseits, die Kantone und anderseits .die Stiftungen für das Alter und für die Jugend betraut werden. Eine Ausscheidung der Bezügerkreise ist lediglich in bezug auf die beiden Stiftungen vorgesehen (vgl. Artikel 9, Absatz 1), während nicht be-

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stimmt wird, welche der in Artikel 6, Absatz l, genannten Fälle die Kantone und welche die Stiftungen zu übernehmen haben. Dies führt zur Frage, ob es überhaupt gerechtfertigt sei, sowohl die Kantone als auch die Stiftungen mit der gleichen Aufgabe zu betrauen und damit die Gefahr von Doppelspurigkeiten und von ungerechtfertigten Doppelbezügen heraufzubeschwören.

In der Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission hat ein Vertreter des schweizerischen Gewerkschaftsdundes beanträgt, dass die Mittel aus dem Fonds ausschliesslich den Kantonen zur Verfügung gestellt und dass die kantonalen AHV-Ausgleichskassen mit der Durchführung der Fürsorge beauftragt werden. Auf diese Weise würde in jedem Kanton eine einzige Stelle bestehen, die sich mit der Durchführung dieser Aufgabe zu befassen hätte.

Die Einschaltung der Stiftungen für das Alter und für die Jugend sei unnötig und unzweckmässig und kompliziere die Durchführung der Fürsorgeaufgaben unnötigerweise. Dagegen ist jedoch mit Becht geltend gemacht worden, dass einerseits generelle, für alle Kantone geltende Kompetenzausscheidungen zwischen den Kantonen und Stiftungen angesichts der vielfältigen Verhältnisse nicht möglich, und eine genaue Ausscheidung der Fälle, die von Kantonen oder von der Stiftung zu übernehmen wären, auch gar nicht wünschbar wäre. Wenn beispielsweise der Kanton Zürich durch sein Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe grundsätzlich sämtliche im Beschlussesentwurf genannten Fälle erfasst, aber nur unter der Bedingung, dass die eine Beihilfe begehrenden Kantonsbürger mindestens zehn Jahre und die Bürger anderer Kantone mindestens 15 Jahre im Kantonsgebiet ansässig waren, so erscheint es gegeben, wenn sich die Stiftungen in erster Linie derjenigen Alten und Hinterbliebenen annehmen, die noch nicht 10 bzw. 15 Jahre im Kanton ansässig sind. Im Kanton Basel-Stadt hingegen betragen die Karenzfristen 3 Jahre für Kantonsbürger und 20 Jahre für Bürger anderer Kantone, weshalb den Stiftungen dort ein, etwas anderer Bezügerkreis zugewiesen werden muss. Im Kanton Aargau' werden nach einem in Vorbereitung befindlichen Gesetz alle Ausländer vom Bezug der kantonalen Leistungen ausgeschlossen sein, so dass sich die Tätigkeit der Stiftungen in besonderem Masse den Ausländern zuwenden kann. Diese Beispiele zeigen deutlich, dass es
wohl im Bahrnen der einzelnen Kantone möglich ist, die Kompetenzen zweckmässig abzugrenzen, nicht aber generell für sämtliche Kantone.

Dass die Tätigkeit der kantonalen Organe und der Stiftungsorgane entsprechend koordiniert wird, kann wohl allgemein vorausgesetzt werden. Nötigenfalls hat der Bundesrat gemäss Artikel 6, Absatz 5, die Pflicht die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Der Koordination dient ferner die Vorschrift in Artikel 9, Absatz 2, wonach die Stiftungsorgane in den Kantonen bei Aufstellen ihrer Leitsätze der im betreffenden Kanton geltenden Eegelung gebührend Rechnung tragen müssen.

In der Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass es manchmal am Platz sei, dass sich sowohl der Kanton wie eine der Stiftungen eines bestimmten Falles annehmen, kann es

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doch beispielsweise.vorkommen, dass ein verheirateter Greis in der Stadt Bern mit der ihm zukommenden Ehepaar-Altersrente im Betrage von 750 Franken, der kantonalen Zusatzrente von 550 Franken und einem bescheidenen Arbeitsverdienst seinen Lebensunterhalt gerade knapp bestreiten kann, dass ihm aber ' jeweils im Herbst die Mittel fehlen, um Brennmaterial kaufen zu können. Wenn 'in solchen Fällen die Stiftungen mit bescheidenen Beträgen einspringen können,.

so spart man vielen Leuten den Gang zur Armenpflege oder, wenn dieser aus achtbaren Gründen gescheut wird, das Frieren während eines langen Winters.

Aus diesen Gründen1 wurde der Antrag, im Beschlussesentwurf eine genaue Grenze zwischen der Tätigkeit der Kantone und jener der Stiftungen zu ziehen, abgelehnt. . . ; . . · ·Die grundsätzlich Frage, ob es überhaupt zweckmässig und angängig sei, die Stiftungen für das Alter und für die Jugend mit der Aurichtung von Leistungen aus dem 140-Millionen-Fonds zu beauftragen, ist von der AHV-Kommission einstimmig bejaht worden, und zwar aus folgenden Gründen: a. Bis zum Jahre 1933 wurde die Altersfürsorge des Bundes ausschliesslich ; : über die Schweizerische Stiftung für das Alter durchgeführt. Diese erhielt für diesen Zweck auf Grund des Bundesbeschlusses vom 16. März 1929 eine jährliche Subvention von 500000 Franken, die im Jahre 1933 auf l Million erhöht wurde (Bundesbeschluss vom 18. April 1933). Vom Jahre 1934 an erhielten sodann auch die Kantone eine jährliche Subvention 1 von 7 Millionen Franken (Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt), ohne dass deshalb '. der Beitrag an die Stiftung für das Alter weggefallen oder herabgesetzt worden wäre. Dies beweist, dass schon damals die Fürsorgetätigkeit der 'Stiftung als notwendige Ergänzung der kantonalen Fürsorge betrachtet, worden ist. Der Beitrag an die Stiftung für das Alter wurde dann durch Bundesratsbeschlüsse im Jahre 1942 auf 2,5 Millionen, im Jahre 1943 auf 2,63 Millionen und im Jahre 1944 auf 3 Millionen Franken erhöht, auf welcher Höhe der Beitrag denn auch während der Geltungsdauer der, Übergangsordnung belassen wurde. Die Stiftung für die Jugend erhielt erstmals im Jahre 1939 einen Beitrag von 500 000 Franken (Bundes'
beschluss vom 21. Juni 1939 über den Vollzug der Übergangsbestimmung , zu Artikel 34«ua*er der Bundesverfassung). Dieser Beitrag wurde im Jahre 1942 auf 750 000, im Jahre 1943 auf 790 000, im Jahre 1944 auf 900 000 und im Jahre 1946 auf l Million Franken erhöht.

'b. Es wäre aus sozialen und psychologischen Gründen verfehlt, die beiden Stiftungen der Möglichkeit zu berauben, ihre segensreiche Tätigkeit zugunsten der Alten und Unterlassenen fortzuführen. 'Die Stiftungen können dank ihrer weitverzweigten Organisation mit Vertrauensleuten :', in sämtlichen Gegenden der Schweiz in vielen Härtefällen, die staatlichen : . · . Stellen gar nicht bekannt werden, helfend eingreifen,

16 c. Wenn die beiden Stiftungen im vorgesehenen Eahmen berücksichtigt werden, erübrigt es sich, ihnen aus ordentlichen Bundesmitteln Beiträge zu gewähren, wie dies in Artikel 98 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung vorgesehen ist.

Auch die Kantonsregierungen haben sich ausnahmslos mit der Berücksichtigung der beiden Stiftungen einverstanden erklärt. Einige Kantone wünschen auch die ümen selbst zukommenden Mittel den kantonalen Organen der Stiftungen zur Verfügung zu stellen, wie dies beispielsweise der Kanton St. Gallen schon im Eahmen der frühren Alters- und Hinterlassenenfürsorge des Bundes getan hat. Diesem Wunsche kann auch im Eahmen des vorliegenden Beschlusses Eechnung getragen werden.

6. Die Verteilungsschlüssel Der Frage, in welcher Weise die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel auf die einzelnen Kantone verteilt werden sollen, kommt naturgemäss grosse Bedeutung zu. Hiefür muss ein Verteilungsschlüssel angewendet werden, der gerecht wirken soll und zugleich möglichst einfach und verständlich ist. Um einen genau dem Zweck entsprechenden, d. h. organischen Schlüssel zu finden, müsste man zum vornherein in jedem Kanton die gemäss Artikel 6, Absatz l, lit. a--e, benötigten Mittel kennen. Dies wird aber erst möglich sein, wenn die mit dem vorliegenden Bundesbeschluss gemachten Erfahrungen bekannt sein werden. Wir sehen deshalb vor, einen Schlüssel aufzustellen, der den ,zu erwartenden Erfahrungen möglichst nahe kommt.

Zu diesem Zwecke gehen wir aus von der Anzahl aller 65- und mehr jährigen Personen sowie von derjenigen der noch nicht 65jährigen Witwen und vom Bestand der Waisen. Diese rein demographische Grundlage muss aber in dem Sinne den Voraussetzungen des Artikels 6 angepasst werden, dass darin das Kriterium der Bedürftigkeit berücksichtigt wird. Die Erfahrungen mit der Übergangsordnung zur AHV erlauben uns, die Bedürftigkeit bei den über 65jährigen Personen sowie bei den Witwen und Waisen zu messen. Wir wissen z. B., welcher Prozentsatz aller über 65jährigen Personen in einem Kanton die Übergangsrente erhalten (kantonale Bedarfsquote). Um den so aufgebauten Verteiler mit den tatsächlichen Verhältnissen und Bedürfnissen in den einzelnen Kantonen in Einklang zu bringen, stellen wir einerseits auf die Zahl dieser Bedarfsrenten, d.h. die kantonale Bedarfsquote
ab; anderseits soll durch Einbezug der Eentensumme auf die für städtische und ländliche Verhältnisse verschieden hohen Lebenshaltungskosten Eücksicht genommen werden. Deshalb schlagen wir vor, die Beiträge zur Hälfte nach der Zahl der Bezüger eidgenössischer Eenten in den Jahren 1947 bzw. 1948 und zur Hälfte nach der Summe der an diese Bezüger ausgerichteten Eentenbeträge zu verteilen.

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Die hälftige Teilung ist für die ländlichen,- insbesondere aber für die Gebirgskantone, vorteilhafter als wenn man einen.anderen Verteilungsschlüssel

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wählen würde. Wie eingangs erwähnt, müsste der natürliche Verteiler lediglich auf die gemäss Artikel 6, Absatz l, lit. a--e, in jedem Kanton benötigten Mittel abstellen. Da diese Mittel im Einzelfall in städtischen Kantonen höher sein dürften als in ländlichen, müsste die Verteilung unseren Überlegungen zufolge lediglich gemäss den ausbezahlten Bentensummen erfolgen. Diese Bevorzugung der Land- bzw. der Gebirgskantone liegt aber in der Natur der Sache. Einerseits wird es gerade diesen Kantonen unmöglich sein, aus eigener Kraft eine zusätzliche Fürsorge zu organisieren. Anderseits haben die Erfahrungen mit der Beihilfenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer eindrücklich gezeigt, dass die wirtschaftliche Lage in ländlichen Gegenden schwieriger ist, als allgemein angenommen wird. In der AHV-Kommission wurde der Antrag gestellt, den Verteiler zu zwei Drittel auf die Bezüger und nur zu einem Drittel auf die Summe abzustellen. Der Antrag, der übrigens abgelehnt wurde, geht unseres Erachtens zu weit, da bereits die vorgesehene hälftige Teilung eine weitgehende Begünstigung der ländlichen Gegenden bedeutet.

Die auf drei Jahre beschränkte Geltungsdauer wird uns gestatten, die notwendigen Erfahrungen zu sammeln und den Verteiler gegebenenfalls in der ab 1. Januar 1951 gültigen Begelung entsprechend abzuändern. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass bereits während der dreijährigen Geltungsdauer der Verteiler durch die in Artikel 2, Absatz 2, vorgesehene Erhöhung der jährlich zu verwendenden Mittel korrigiert werden kann, indem die über die in Absatz l hinausgehenden Mittel nicht gemäss dem Verteilungsschlüssel zugesprochen werden müssen.

Da die Kantone sowohl an alte Leute als auch an Witwen und Waisen Leistungen zu gewähren haben, stützt 'sich der Verteiler für die Beiträge an die Kantone auf Zahl und Summe aller AHV-Leistungen zugleich. Dagegen beruht jener für die Beiträge an die Stiftungen für das Alter lediglich auf den Altersrenten und jener betreffend die Stiftung für die Jugend lediglich aixf den Hinterlassenënrenten. Diese Verteilungsschlüssel betreffend die Stiftungen entsprechen dem Grundsatz, wonach der Stiftung für das Alter zur Hauptsache die Ausrichtung von Altersrenten und der Stiftung für die Jugend die Ausrichtung von Hinterlassenënrenten obliegt.

Die erwähnten prozentualen
Verteilungsschlüssel werden ausschliesslich auf folgende zu verteilende Beträge Anwendung finden: 5 Millionen Franken als Beitrag an die Kantone, 1,5 Millionen Franken als Beitrag an die Kantonalkomitees der Stiftung · für das Alter, , 0,5 Millionen Franken als Beitrag an die kantonalen Stiftungsorgane der Stiftung für die Jugend.

Wie sich die Anwendung der Verteilungsschlüssel auf die drei oben erwähnten Beträge auswirkt, geht aus nachstehender Tabelle hervor : Bundesblatt. '· 100 Jahrg. Bd. III.

2

18 Beträge in 1000 Franken Verteilungsschlüssel für das Jahr 1948 betreffend Beiträge an Kantonalkomitee Kantonale Stiftungsdie Kantone der Stiftung organe der Stiftung ,,Für das Alter" ,,Für die Jugend"

Kantone

Zürich .

Bern .

. .

Luzern . .

Uri Schwyz .

Obwalden Nidwaiden Glarus Zug . Freiburg Solothurn Basel- Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis . . . .

Neuenburg Genf Schweiz

. . . .

. . . .

. .

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. .

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. , . . .

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.

.

.

.

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.

694 794 237 27 78 26 20 38 32 183 , 152 187 100 56 81 21 370 178 286 138 274 422 244 156 206 5000

220 237 66 8 22 7 5 12 9 52 46 : 57

30 16 26 7 114 51 86 41 82 127 65 50 64 15001)

55 80 30 3 9 3 2 3 4 22 15 18 10 7 6 2 34 21 29 14 28 42 33 12 18 5002)

1 2

) Ohne die dem Direktionskomitee überwiesenen 0,5 Millionen Franken ) Ohne die dem Stiftungskomitee überwiesenen 0,25 Millionen Franken

III. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Art. l

- .

Wir verweisen auf die Ausführungen unter Ziffer II/1.

Art. 2 Abs. 1: Im Vorentwurf des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes war vorgesehen, die jährlichen- Beiträge an die Kantone auf 3 Millionen, an die Stiftung für das Alter auf 2 Millionen und an die Stiftung für die Jugend auf, 0,75 Millionen Pranken festzusetzen. Die Kantonsregierungen und die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommissionahmen zu diesen Vorschlägen wie folgt Stellung:

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1. Der Beitrag an die Kantone.: Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommissipn sowie der Kanton Freiburg beantragen, den. Beitrag .auf 5 Millionen Franken zu erhöhen. Eine generelle Erhöhung wurde auch yom Kanton Bern verlangt, während der Kanton Appenzell A.-Eh.

auf 4, der Kanton Solothurn auf 4,25 und der Kanton Baselland auf 6 Millionen Franken gehen möchten. Wir glauben, dass die Festsetzung des Beitrages an die Kantone auf 5 Millionen Franken das Kichtige treffen : sollte, da sie dem tatsächlichen Bedarf ungefähr entsprechen dürfte.

2. Der Beitrag an die Stiftung für das Alter: Da die AHV. nun eingeführt und die Übergangsrenten gegenüber den Eenten der Übergangs^ Ordnung erhöht worden sind, scheint uns sine Herabsetzung des der Stiftung für das Alter im Jahre 1947 gewährten Beitrages von 3 Millionen auf 2 Millionen Franken gerechtfertigt. Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission und die Kantone Solothurn und Appenzell A.-Eh. beantragten eine noch.weitergehende Herabsetzung, und zwar auf 1,5 bzw. auf l Million Franken. Auf der andern Seite beantragt die Stiftung für das .Alter mit Nachdruck eine angemessene Erhöhung des ihr zukommenden Betrages, da die Kantonskomitees mit insgesamt 2 Millionen Franken nicht imstande seien, die bereits übernommenen Aufgaben weiterzuführen und den Bedürfnissen entsprechend auszubauen. Wir glauben, dass den tatsächlichen Bedürfnissen der Stiftung für das Alter in den Jahren 1948-1950 mit einem jährlichen Beitrag von 2 Millionen Franken Rechnung getragen wird.

3. Der Beitrag an die S t i f t u n g für die J u g e n d : Angesichts der für die Stiftung für das Alter angeführten Gründe ist auch eine Herabsetzung des Beitrages an die Stiftung für die Jugend gegenüber dem 1947 gewährten Beitrag gerechtfertigt. Zwar hat die Stiftung in ihrer Vernehmlassung der Meinung Ausdruck gegeben,, dass ein Betrag von weniger als einer Million Franken kaum ausreichen würde, wirksam Hilfe zu leisten, nachdem nun auch Hinterlassene ausländischer Nationalität berücksichtigt werden müssen, doch glauben wir, dass die:daraus entstehenden Mehraufwendungen durch die aus der Erhöhung der 'Übergangsrenten resultierenden Minderausgaben mehr als ausgeglichen werden, weshalb wir einen jährlichen Beitrag von 750 000 Franken in Aussicht nehmen
möchten.

Abs. 2: Entsprechend den Anträgen der Kantone Freiburg und Neuenburg sowie der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission soll der Bundesrat ermächtigt sein, die Beiträge bis auf maximal 10 Millionen Franken im Jahr zu erhöhen, sofern der Zweck der Vorlage mit den 7,75 Millionen Franken nicht voll erreicht werden kann. Von dieser Ermächtigung wird der Bundesrat insbesondere dann Gebrauch- machen^ wenn er gestützt auf Artikel 6, Absatz l, letzter Satz, die Ausrichtung von Leistungen an weitere Personengruppen vorschreibt. Dabei soll der Bundesrat bei der Gewährung erhöhter Beiträge nicht an einen Verteilungsschlüssel gebunden sein, so daäs er beispielsweise nur den Beitrag an einzelne Kantone mit überdurchschnitt-

20 lieh vielen Ausländern, denen durch den Verteilungsschlüssel des Artikels 8 nicht besonders .Rechnung getragen wird, erhöhen kann.

Art, 3 Hinsichtlich Bedeutung und Auswirkungen des in Absatz l enthaltenen Verteilungsschlüssels verweisen wir auf die Ausführungen unter Ziffer II/6.

Der Eegierungsrat des Kantons Glarus hielte es für richtiger, den Beitrag nach der effektiven Zahl der Greise und Hinterlassenen, seien diese nun AHV-Eentner oder, nicht, zu verteilen. Wir können uns dieser Meinung nicht anschliessen, weil'.diese Zahl keinen Maßstab für das Ausmass der mutmasslichen Härtefälle darstellt. Das gleiche ist zu sagen in bezug auf den Antrag des Begierungsrates des Kantons Schaffhausen, welcher die Verteilung ausschliesslich nach Massgabe der Wohnbevölkerung vornehmen möchte. Bei diesem Antrag mag allerdings die Sorge mitgespielt haben, dass der vorgesehene Verteilungsschlüssel die in den Grenzkantonen grosse Zahl der Ausländer nicht genügend berücksichtige; ein Umstand, auf den auch in der Vernehmlassung des Begierungsrates des.

Kantons Tessin hingewiesen wird.. Wir haben jedoch, bereits ausgeführt, dass der Bundesrat diesem Umstand nötigenfalls durch die Erhöhung des Beitrages an die Kantone mit überdurchschnittlich vielen Ausländern im Bahmen des Artikels 2, Absatz 2, Rechnung tragen kann.

Art. 4 Nachdem der in Absatz 2 enthaltene Verteilungsschlüssel bereits unter Ziffer II/6 eingehend erläutert worden ist, sei an dieser Stelle noch die Frage des durch Absatz l, 3 und 4 angestrebten Ausgleichs zwischen den einzelnen Kantonalkomitees behandelt. Bisher wurde der gesamte Bundesbeitrag vom Direktionskomitee direkt auf die Kantonalkomitees verteilt. Dies führte dazu, dass einzelne Kantonalkomitees trotz Berücksichtigung aller ihnen unterbreiteten Bedarfsfälle den ihnen zugekommenen Betrag nicht aufbrauchten, während andere Kantonalkornitees viele unterstützungsbedürftige Fälle wegen, vorzeitiger Erschöpfung der Mittel nicht mehr berücksichtigen konnten. Obwohl der neue Verteilungsschlüssel mehr dem tatsächlichen Bedarf entsprechen dürfte als der bisherige, wird es sich nicht vermeiden lassen, dass in einzelnen Jahren einige Kantonalkomitees über zu viele, andere über zu wenig Mittel verfügen werden. Um dies zu verhindern, wird vorgesehen, dass a. ein Viertel des der Stiftung zukommenden Betrages zunächst nicht auf die Kantonalkomitees verteilt, sondern dem Direktionskomitee zur Verfügung gestellt wird (Absatz l, lit. a); b. die von einem Kantonalkomitee in einem Jahr nicht verwendeten Mittel an das Direktionskomitee zurückfallen (Absatz 3), und o. die dem Direktionskomitee gemäss Absatz l, lit. a, und Absatz 3, zukommenden Mittel von diesem auf diejenigen Kantonalkomitees zu ver-

21 teilen sind,! welche die ihnen obliegenden Aufgaben mit dem gemäss Verteilungsschlüssel erhaltenen Betrag nicht durchführen können.

Bedenken rief einzig die Begelung des Absatzes 3, wonach die Beträge, die ein Kantonalkomitee in einem Jahr nicht verwendet, an das Directions komitee zurückfallen. Die Begierungen von Glarus und Schaffhausen sowie die Stiftung für das Alter befürchten nämlich, dass diese Vorschrift die Kantonalkomitees verleiten könnte, ihren Beitrag jeweils bis zum Jahresende à;tout prix aufzubrauchen. Glarus beantragt deshalb, den Kantonalkomitees vorzuschreiben, aus nicht verwendeten Beiträgen Beserven anzulegen. Wir sind aber im Gegenteil der Meinung, dass die Mittel aus dem 140-Millionen:Fonds nicht zur Anlegung von Beserven verwendet werden sollen, sondern zur möglichst vollständigen Ausschaltung von Härtefällen. Die bisherige Erfahrung zeigt auch, dass leicht der Äufnung voii Beserven zu grosse Bedeutung zugemessen wird. Im übrigen wird es.Sache des Bundesrates sein, in jenen Fällen einzuschreiten, in denen es sich auf Grund der Kontrollen erweist, dass die Mittel zu grosszügig verteilt werden. Aus diesen Gründen legen wir Wert auf auf Beibehaltung des Absatzes 3.

Die Stiftung für das Alter regte an, die Frage zu prüfen, ob es nicht im ' Interesse einer möglichst gewissenhaften Verwendung des Beitrages läge, wenn die Kantonalkomitees wenigstens einen Viertel ihres jährlichen Bundesbeitrages als Sicherheitsreserve auf das neue Jahr übertragen, damit sie ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Schutzbefohlenen auf alle Fälle genügen können. Wir halten dies nicht für notwendig, da einerseits der Auszahlung des Anteils j eweils zu Beginn des Jahres nichts entgegensteht und andererseits im Bedarfsfall ja das Direktionskomitee mit seinen Mitteln einspringen kann.

Der Begierùngsrat des Kantons Zürich möchte die in Absatz 3 enthaltene Begelung erst vom Jahre 1949 an angewendet wissen, von dem Zeitpunkt nämlich, da die; Summe einerseits und die Bedingungen, nach denen sie zu verwenden ist, anderseits bekannt sind. Diese Lösung hätte zur Folge, dass in vielen Kantonalkomitees doch wieder Beserven geäufnet würden, weshalb wir ihr nicht zustimmen können. Wir hoffen, dass die Vorschrift des Absatzes 3, sofern sie bereits für das Jahr 1948 gilt, die Kantonalkomitees veranlassen wird,
ihre seit Anfang des Jahres stark eingeschränkte oder gar eingestellte Tätigkeit unmittelbar nach Genehmigung des vorliegenden Beschlussesentwurfes wieder aufzunehmen. Endlich sei erwähnt, dass der Begierungsrat des Kantons Zürich sowie die Stiftung für das Alter die Meinung vertreten, dass auch die Sammlungsergebnisse als Faktor für den Verteilungsschlüssel gelten sollten.

Da einerseits die Sammlungsergebnisse keinen Maßstab für Häufigkeit und : Ausmass der Härtefälle darstellen und anderseits den Sammlungen nach Einführung der AHV nicht mehr die gleiche Bedeutung zukommt wie früher, können wir uns mit der Berücksichtigung der Sammelergebnisse ira Verteilungsschlüssel nicht befreunden i i

22 Art. 5 Dieser Artikel gibt grundsätzlich zu den gleichen Bemerkungen Anlass wie der Artikel 4.

Art. .6 Abs. 1: Hinsichtlich der Aufzählung der Härtefälle verweisen wir auf die grundsätzlichen Darlegungen unter Ziffer II/3 .Betont sei an dieser Stelle, dass unter Witwenrenten gemäss Absatz l, lit. b, auch die einmaligen Witwenabfindungen zu verstehen sind.

Die Eegierungen der Kantone Bern und Glarus regen an, den Bezügerkreis derart einzuschränken, dass Personen, die der Zuschüsse nicht würdig sind, vom Bezug ausgeschlossen werden. Glarus weist darauf hin, dass noch unter der Übergangsordnung zur AHV die bürgerliche Ehrenfähigkeit Voraussetzung für den Bezug der Eenten war. Wir sind der Auffassung, dass es den Kantonen anheimgestellt werden sollte, welcher Lösung sie den Vorzug geben.

In Abs.'2 wird der Begriff der Bedürftigkeit-umschrieben. Als bedürftig soll nicht nur derjenige betrachtet werden, der aus eigenen Mitteln seinen persönlichen Unterhalt nicht bestreiten kann, sondern auch derjenige, der nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln seine Unterhaltspflichten gegenüber der Ehefrau, den Eltern oder den Kindern zu erfüllen. Auf welche Weise die Bedürftigkeit festzustellen ist, durch Ansetzung von Einkommensgrenzen oder durch individuelle Untersuchung eines jeden Falles, soll den Kantonen und den Stiftungen überlassen bleiben. Der Bundesrat wird jedoch darüber wachen, dass wirklich Bedürftige nicht infolge zu starrer Normen vom Bezug ausgeschlossen werden.

Abs. 3: Wir verweisen auf die Ausführungen unter Ziffer U/8 am Schluss.

Abs. 4: Als Massnahme zur Koordination der Tätigkeit der Stiftungsorgane mit der Tätigkeit der kantonalen Organe kommt in erster Linie die Abgrenzung der Zuständigkeit in Frage, worüber wir uns bereits unter Ziffer U/5 ausführlich geäussert haben. Der Bundesrat beabsichtigt, bei der Genehmigung der kantonalen Erlasse und der Leitsätze der Stiftungen diesem Punkt besonderes.

Gewicht beizulegen. Ferner wird es notwendig sein, d^ür zu sorgen, dass sich alle mit der Durchführung des Bundesbeschlusses beauftragten Organe gegenseitig über ihre im Einzelfalle. ausgerichteten Leistungen orientieren, wofür Artikel 12 die nötige Grundlage gibt.

Einige Kantonsregierungen beantragen, den gleichzeitigen Bezug von Leistungen der Kantone und der Stiftungen zu untersagen. Wir
können uns diesem Antrag aus den unter Ziffer U/5 angeführten Gründen nicht anschliessen, da ein solches Verbot dazu führen könnte, dass sich einzelne Personen trotz Bezuges einer Leistung seitens des Kantons oder einer Stiftung an die Armenpflege wenden müssen. Immerhin sind auch wir der Meinung, dass Doppelbezüge nur dann zulässig sein sollen, wenn sie verhindern können,, dass jemand der Armenpflege zur Last fällt.

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Art. 7 Es erscheint als gegeben, dass: diejenigen Kantone, welche eine kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen haben, den ihnen aus dem 140-Millionen-Fonds zukommenden Betrag für die Finanzierung dieser Fürsorge verwenden können. Gegenwärtig bestehen kantonale Alter-s und Hinter lassenenfürsorgen in den Kantonen Zürich, Bern, Basel-Stadt, St. Gallen, Thurgau, * Neuenburg und Genf. Entsprechende Gesetze befinden sieh in den Kantonen Solothurn, Schaffhausen und Aargau in Vorbereitung.

Die Zuweisung des Betrages an eine; kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge kann selbstverständlich nur dann in Frage kommen, wenn durch diese diejenigen Härtefälle, welche auf Grund der Vorlage berücksichtigt werden sollen,.auch tatsächlich berücksichtigt werden (Artikel 7, Absatz l, lit. 6). Nun erfasst aber keine der bestehenden kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorgen die in 'Artikel 6, Absatz l, genannten Fälle lückenlos. Es würde zu weit gehen, wenn man alle Kantonen, die bereits eine Alters- und Hinterlassenenfürsorge eingeführt haben, veranlassen wollte, ihre diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen dem vorliegenden Bundesbeschluss anzupassen. Deshalb wird in Absatz 2 vorgesehen, dass die Kantone, deren gesetzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge nicht alle der in Artikel 6, Absatz l, genannten Personen erfasst, einen angemessenen Teil des Beitrages für die Finanzierung dieser Fürsorge verwenden können. Eine solche Eegelung soll jedoch der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, damit dieser darüber wachen kann, dass ein genügend : grosser Teil des Beitrages zur Ausrichtung an die von der kantonalen Fürsorge nicht erfassten Personen ausgeschieden wird.

Eine weitere Voraussetzung für die Verwendung des Beitrages zugunsten der Finanzierung einer kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist die, dass die Bedingungen für den Bezug von Leistungen sowie die Organisation durch gesetzliche Normen festgelegt sind (Artikel 7, Absatz l, lit. a). Nur in solchen Fällen wird es möglich sein, die Wirksamkeit der kantonalen Altersund Hinterlassenenfürsorge bezüglich der hier zu berücksichtigenden Härtefälle überhaupt abzuschätzen. Verlangt wird ferner, dass die kantonale Altersund Hinterlassenenfürsorge ausserhalb der Armenpflege steht.

. Endlich soll die Finanzierung der kantonalen Alters-
und Hinterlassenenfürsorge durch den Beitrag aus dem 140-Millionen-Fonds nur möglich sein, wenn der Kanton hiefür aus eigenen Mitteln einschliesslich allfälliger Gemeindeanteile jährlich mindestens das Doppelteres ihm zustehenden Beitrages aufwendet. Für die Verteilung der einem Kanton aus dem 140-Millionen-Fonds zukommenden Mitteln lohnt sich nämlich der Aufbau eines besondern Fürsqrgeapparates nicht, es sei denn, dass der Kanton, eventuell mit Hilfe der Gemeinden, beträchtliche Mittel zur Verfügung stelle,

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Da einerseits nicht alle Kantone in der Lage sind, eine eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge einzurichten, und es anderseits auch denjenigen Kantonen, die über eine solche verfügen, freigestellt sein soll, ob sie den Beitrag für diese Fürsorge verwenden wollen oder nicht, bedarf es noch näherer Vorschriften über die Verwendung der Mittel in denjenigen Kantonen, welche den Beitrag nicht für die Finanzierung einer kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge verwenden. Im Vorentwurf war vorgesehen, in diesen Kantonen die Leistungen durch die kantonalen Ausgleichskassen auszurichten zu lassen, wobei jedoch über die Zusprechung und Bemessung der Leistungen im Einzelfalle eine andere kantonale Behörde zu bestimmen gehabt hätte. Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission sowie einige Kantone verlangten nun, den Kantonen auch die Möglichkeit einzuräumen, ihre Anteile den Stiftungen für das Alter und für die Jugend zur Verfügung zu stellen. Des weitern wäre es denkbar, dass ein Kanton den Beitrag zwar nicht zur Finanzierung seiner Alters und Hinterlassenenfürsorge verwendet, die Leistungen aber durch die mit den Verhältnissen am besten vertrauten Organe dieser Fürsorge ausrichten lässt. Aus diesen Gründen sowie in Berücksichtigung der vom Begierungsrat des Kantons Zürich vertretenen Forderung, den Kantonen hinsichtlich der für die Verteilung der Mittel notwendigen Organisation volle Freiheit zu lassen, möchten wir uns darauf beschränken, den Kantonen den Erlass besonderer Bestimmungen über Gewährung und Auszahlung der Leistungen vorzuschreiben und die Genehmigpng dieser Bestimmungen durch den Bundesrat vorzusehen. Dabei hat es jedoch nach wie vor die Meinung, dass die Kantone keinen neuen Verwaltungsapparat schaffen sollen. Sie haben ja die Möglichkeit z. B. die kantonalen Ausgleichskassen, die Stiftungen für das Alter und für die Jugend oder die Organe einer bestehenden Alters- und Hinterlassenenfürsorge mit der Abklärung der Voraussetzungen und der Ausrichtung der Leistungen zu beauftragen.

Selbstverständlich haben die Kantone nicht nur Bestimmungen organisatorischer Art aufzustellen, sondern auch solche über die Voraussetzungen zum Bezug zusätzlicher Leistungen und über die Höhe derselben. In diesen Bestimmungen soll den besondern Verhältnisse im Kanton, gleichzeitig
aber auch der wiederholt dargelegten* Notwendigkeit der Koordination mit den Übergangsrenten der AHV sowie gegebenenfalls mit den Leistungen der Stiftungen Eechnung getragen werden.

Art. 9 Abs. 1: Es bedarf keiner weitern Begründung, dass sich die Stiftung für das Älter der über 65jährigen Personen und die Stiftung für die Jugend der Waisen anzunehmen hat. Gewisse Schwierigkeiten bot die Abgrenzung der von den beiden Stiftungen zu betreuenden Witwen, da die in mittleren Jahren stehenden Witwen weder in den ursprünglichen Kompetenzbereich der einen noch

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der andern Stiftung fallen. Auf Vorschlag der Stiftung für das Alter soll nun die Abgrenzung so getroffen werden, dass dieser die bedürftigen Witwen ohne minderjährige Kinder und der Stiftung für die Jugend die bedürftigen Wi twen mit minderjährigen Kindern zugewiesen werden.

Abs. 2: Die| von den Stiftungsorganen aufzustellenden Leitsätze über die Voraussetzungen für den Bezug und die Bemessung der Leistungen müssen den im betreffenden Kanton getroffenen Eegelungen Bechnung tragen und werden nur genehmigt werden, wenn sie einerseits dieser Bedingung entsprechen und anderseits Gewähr bieten, dass möglichst alle der in Artikel 6 aufgezählten Fälle, die von den Kantonen nicht oder nicht genügend berücksichtigt werden : können, erfasst werden.

: Art. 10 In 'Abs. l wird der bereits erläuterte Grundsatz, dass auf die Gewährung der Leistungen kein klagbarer Ansprach besteht, verankert. Damit erübrigen sich auch besondere Vorschriften über das Beschwerdewesen, doch bleibt es den Kantonen unbenommen, solche in ihre Erlasse aufzunehmen.

Abs. 2: Wir halten es für notwendig, den in Artikel 20, Absatz 2, des Bundesgesetzes !über die AHV enthaltenen Grundsatz, dass die Übergangsrenten weder mit öffentlichen Abgaben belegt noch mit geschuldeten öffentlichen Abgaben verrechnet werden dürfen, ausdrücklich auch auf die Leistungen aus dem 140-Millionen-Fpnds auszudehnen, dabei aber die Verrechnung der Leistungen mit allfälligen der AHV geschuldeten Beiträgen, die den bei Übergangsrenten gestattet ist, auszuschliessen, da die Leistungen ja nur in Härtefällen gewährt werden.

Abs. 3: Da es praktisch nie ganz verhindert werden kann, dass auch Personen in den Besitz von Fürsorgeleistungen gelangen, welche die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr erfüllen, wird in Absatz 3 für solche Fälle ausdrücklich die Eückerstattungspflicht statuiert. ; . ·

Art. 11--13 Keine Bemerkungen.

i

Art. 14

In den Bemerkungen zu den Artikeln 4 und 5 haben wir darauf hingewiesen, dass verschiedene Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter in den letzten Jahren mehr Mittel erhielten als sie bedurften, während andere mit, den ihnen zugekommenen Mitteln nicht auskamen. Heute bestehen nach provisorischen Berechnungen bei 17 Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter aus Bundesbeiträgen angehäuften Eeserven im Gesamtbetrag von über 1,2 Millionen Franken. Auch die Stiftungskommission der Stiftung für die Jugend verfügt noch über Mittel aus Bündesbeiträgen, die in den Jahren 1946 und 1947 nicht verwendet worden sind: Wir sind der Auffassung, dass diese Eeserven aufgebraucht

26 werden sollten, bevor den betreffenden Kantonalkomitees neue Beiträge zur Verfügung gestellt werden. Deshalb sehen wir in Artikel 14 vor, dass die den beiden Stiftungen zugekommenen, aber noch nicht gemäss Artikel 26 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Oktober 1945 verwendeten Bundesmittel auf die den Stiftungen im Jahre 1948 zustehenden Beiträge angerechnet werden.

Gegen diese Vorschrift wendet sich die schweizerische Stiftung für das Alter mit der Begründung, dass sie danach für das Jahr 1948 nicht einmal eine Million Franken erhielte, mit welchem Betrag es ausgeschlossen wäre, dass die Stiftung ihre Fürsorgetätigkeit aufrechterhalten könnte. Es dürfe nicht ausser acht gelassen werden, dass die bis Ende 1947 nicht verwendeten Bundesmittel sich sehr ungleichmässig unter die Kantonalkomitees verteilen, weshalb lediglich einige wenige Komitees, die über sehr starke Reserven verfügen, ohne einschneidende Abbaumassnahmen auskämen. Wir konnten jedoch feststellen, dass 8 Kantonalkomitees noch über Reserven verfügen, die ihren Jahresanteil überschreiten oder annähernd, erreichen, und dass der der Stiftung im Jahre 1948 zukommende, gemäss Artikel 14 gekürzte Beitrag ausreicht, um allen Kantonalkomitees ohne Reserven den vollen Anteil und allen Kantonalkomitees mit kleinern Reserven die Differenz zwischen der ·Reserve .und dem ihnen zustehenden Anteil zur Verfügung stellen zu können.

Gegen den vorgesehenen Artikel 14 wendet sich auch der Regierungsrat des Kantons Zürich, mit der Begründung, dass sich dieser Artikel als eine Bestrafung der zürcherischen Stiftungsorgane, und des Kantons auswirken würde. Da der Kanton für Alte und Hinterlassene aus eigenen Mitteln erhebliche Aufwendungen gemacht habe, die Stiftungsorgane jedoch im Einvernehmen mit dem Kanton sorgfältig abgeklärt hätten, wo ihre Hilfe am nötigsten sei, bestünden derzeit noch gewisse Reserven aus Bundesmitteln. Trotzdem sei das Rechnungsergebnis der Stiftung für das Alter defizitär, weil das Kantonalkomitee sich bei der Verwendung der Bundesmittel genau an die Vorschrift gehalten habe, diese aber gerade an wichtige Bezügergruppen, nämlich die Frühgealterten, Gebrechlichen und Ausländer, nicht erlaubten. Dem.möchten wir lediglich entgegenhalten, dass das zürcherische Kantonalkomitee heute über Reserven im Betrage von über 500 000 Franken verfügt,
die ausschliesslicb aus Bundesmitteln geäufnet worden sind, und dass dem Kantonalkomitee auch bei Verwirklichung des Artikels 14 im Jahre 1949 noch beträchtliche Reserven verbleiben werden, da es im Jahre 1948 bestimmt nur einen Teil der geämfneten Mittel verwenden wird.

Art. 15 Der Absatz l enthält die unter Ziffer H/2 begründete Befristung der Geltungsdauer auf drei Jahre.

Gemäss Absatz 3 ist der Bundesbeschluss dem Referendum zu unterstellen. Damit /wird das bei der Behandlung des Bundesbeschlusses vom 24, März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen

27

der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung gegebene Versprechen, dem Volke Gelegenheit zu geben, hinsichtlich der Verwendung der Mittel für die einzelnen Zwecke mitzusprechen, in bezug auf die der Altersund Hinterlassenenversicherung zugewiesenen 140 Millionen Franken eingelöst.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen auf die Beratung !des nachfolgenden .Beschlussesentwurfes einzutreten und denselben zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. August 1948.

:

:

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsident en: Max Petitpierre Der Vizekanzler: Ch. Oser

28 (Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenen Versicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzerdnung zugewiesenen Mittel ,

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Ausführung von Artikel l, Absatz 2, des Buhdesbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1948, , beschliesst: Art. l

Bildung eines Aus dem gemäss Artikel l, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom Fonds 24. März 1947 über die .Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn -und Verdienstersatzordnung der Alters- und Hinterbliebenenversicherung zugewiesenen 140 Millionen Franken wird ein Fonds gebildet, der vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement zinstragend zu verwalten ist.

Art. 2

Verwendung der Mitte.

1

Aus dem Fonds werden in den Jahren 1948--1950 jährlich aus-

gerichtet;

a. 5 Millionen Franken den Kantonen ; b. 2 Millionen Franken der Schweizerischen Stiftung für das Alter; c. 0,75 Millionen Franken der Schweizerischen Stiftung für die Jugend.

2 Der Bundesrat ist ermächtigt, die in Absatz l festgesetzten Beiträge nach Bedarf angemessen zu erhöhen. ,Die gesamten jährlichen Zuwendungen dürfen jedoch 10 Millionen Franken nicht übersteigen,

9Q £o

Art. 8 1

Der Beitrag an die Kantone gemäss Artikel 2, Absatz l, ist zu Verteilungsschlüssel verteilen a. Beitrag an 'die Kantone a. zur Hälfte nach Massgabe der Zahl der Bezüger eidgenössischer Alters- und Hinterlassenenrenten im einzelnen Kanton; b. zur Hälfte nach Massgabe der Summe der im einzelnen Kanton ausgerichteten eidgenössischen Alters- und Hinterlassenementen.

2 Für das Jahr 1948 sind die Zahl der Bezüger und die Eentensumme gemäss Übergangsordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1947 massgebend, für die folgenden Jahre die Zahl der Bezüger und die Eentensumme gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden Bundesgesetz genannt) im Jahre 1948.

Art. 4 1

Von dem auf die Stiftung für das Alter gemäss Artikel 2, Absatz l, i>.

entfallenden Betrag stehen zur Verfügung a. 1,5 Millionen Franken den Kantonalkomitees; fe. 0,5 Millionen Franken dem Direktionskomitee.

2 Der Beitrag an die Kantonalkomitees gemäss Absatz l, lit. a, ist zu verteilen a. zur Hälfte nach Massgabe der Zahl der Bezüger von eidgenössischen Altersrenten im einzelnen Kanton; o. zur Hälfte nach Massgabe der Summe der im einzelnen Kanton ausgerichteten eidgenössischen Altersrenten.

Artikel 3, Absatz 2, findet Anwendung.

3 Beiträge, die ein Kantonalkomitee in einem Jahr nicht nach Massgabe des Artikels 6 verwendet, fallen an das Direktionskomitee zurück.

4 Der Beitrag an das Direktionskomitee sowie allfällige gemäss Absatz 8 von den Kantonalkomitees zurückgeflossene Mittel sind vom Direktionskomitee auf diejenigen Kantonalkomitees, die mit ihrem Anteil gemäss Absatz 2 die ihnen aut Grund dieses Bundesbeschlusses zufallenden Aufgaben nicht durchführen können, zu verteilen. Der Bundesrat erlässt hierüber die näheren Vorschriften.

Beitrag au die Stiftung für das Alter

Art. 5 1

Von dem auf die Stiftung für die Jugend gemäss Artikel 2, Absatz l, e. Beitrag an die Stm.nnii entfallenden Betrag stehen zur Verfügung (ur die a. 500 000 Franken den Stiftungsorganen in den einzelnen Kantonen ; Jugend fc. 250 000 Franken der Stiftungskommission.

2 Der Beitrag an die Stiftungsorgane in den einzelnen Kantonen gemäss Absatz l, lit. a, ist zu verteilen

30 a. zur Hälfte nach Massgabe der Zahl der Bezüger von eidgenössische n Witwen- und Waisenrenten im einzelnen Kanton; b. zur Hälfte nach Massgabe der Summe der im einzelnen Kanton ausgerichteten Witwen- und Waisenrenten.

Artikel 3, Absatz 2, findet Anwendung.

3 Beiträge, welche die Stiftungsorgane in einem Kanton in einem Jahr nicht nach Massgabe des Artikels 6 verwenden, fallen an die Stiftungskommission zurück.

4 Der Beitrag an die Stiftungskommission sowie allfällige gemäss Absatz 3 von den Stiftungsorganen in den Kantonen zurückgeflossene Mittel sind von der Stiftungskommission auf diejenigen Stiftungsorgane in den Kantonen zu verteilen, die mit ihrem Anteil gemäss Absatz 2 die ihnen auf Grund dieses Bundesbeschlusses zustehenden Aufgaben nicht durchführen können. Der Bundesrat erlässt hierüber die nähern Vorschriften.

Art6 Verwenaung i Die Beiträge sind von den Kantonen und Stiftungen zu verwenden rage ^ ^ Gewährung von einmaligen oder periodischen Leistungen an: a. bedürftige Personen schweizerischer Nationalität, die das 65. Altersjahr zurückgelegt, jedoch keinen Anspruch auf eine Altersrente gemäss Bundesgesetz haben; b. bedürftige Witwen schweizerischer Nationalität bis zum zurückgelegten 65. Altersjahr, denen kein Anspruch auf eine Witwenrente gemäss Bundesgesetz zusteht; o. bedürftige Waisen schweizerischer Nationalität bis zum vollendeten 20. Altersjahr, denen kein Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Bundesgesetz zusteht; d. Bezüger einer Alters- und Hinterlassenenrente gemäss Bundesgesetz, für welche die Bente.einschliesslich anderweitiger Einkünfte und Vermögen nicht zum Lebensunterhalt ausreicht; e. bedürftige Greise, Witwen und Waisen ausländischer Nationalität und bedürftige Staatenlose, die während mindestens eines Jahres Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet haben und seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz ansässig sind, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug! einer Alters- und Hinterlassenenrente erfüllen, jedoch gemäss Artikel 18 des Bundesgesetzes nicht rentenberechtigt sind.

Der- Bundesrat kann die Ausrichtung von Leistungen an weitere Personengruppen, vorschreiben und hiefür im Eahmen von Artikel 2, Absatz 2, besondere Beiträge gewähren.

31 2

Als bedürftig gilt, wer aus eigenen Mitteln seinen persönlichen sowie den Unterhalt derjenigen Personen nicht zu bestreiten vermag, denen gegenüber er unterhaltspflichtig ist.

3 Die Leistungen sind soweit möglich derart zu bemessen, dass der Bezüger vor der Armenpflege bewahrt werden kann.

* Der Bundesrat trifft im Einvernehmen mit den einzelnen Kantonen und Stiftungen die nötigen Massnahmen zur Koordination der Tätigkeit der kantonalen und Stiftungsorgane bei der Erfüllung der ihnen gemäss Absatz l zustehenden Aufgaben.

Art. 7 Kantone, die ausserhalb der Armenfürsorge eine allgemeine gesetz- Verhältnis zu den kantonalen liche Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen haben, sind befugt, Altersfuraorgen den Beitrag für die Finanzierung dieser Fürsorge zu verwenden, sofern a. der Kanton aus eigenen Mitteln einschliesslich allfälliger Gemeindeanteile jährlich mindestens das Doppelte des ihm gemäss Artikel 3 jährlich zustehenden Betrages zugunsten dieser kantonalen Altersund Hinterlassenenfürsorge aufwendet; b. die in Artikel 6, Absatz l, genannten Personen im allgemeinen von dieser kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge erfasst werden.

2 Kantone, deren allgemeine gesetzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge nicht alle der in Artikel 6, Absatz l, genannten Personen erfasst, können mit Zustimmung des Bundesrates einen angemessenen Teil des Beitrages für die Finanzierung dieser Fürsorge beanspruchen, wobei der andere Teil in Anwendung von Artikel 8 zur Ausrichtung von Leistungen an die von der kantonalen Fürsorge nicht erfassten Personen zu verwenden ist.

Art. 8 1

Kantone, die keine allgemeine gesetzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen haben, oder welche den Beitrag nicht oder nur teilweise für die Finanzierung einer bestehenden allgemeinen gesetzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge verwendet, haben Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Bezug, die Bemessung und die Auszahlung der Leistungen gemäss Artikel 6 zu erlassen, die der Genehmigung des Bundesrates bedürfen.

Besondere kantonale Bestimmungen

Art. 9 1

Der Stiftung für das Alter obliegt die Ausrichtung von Leistungen an über 65jährige Personen und Witwen ohne minderjährige Kinder, der Stiftung für die Jugend die Ausrichtung von Leistungen an Waisen und Witwen mit minderjährigen Kindern.

Bemessung der Leistungen durch die Stiftungen; Leitsätze

32 2

Über Voraussetzungen für den Bezug und dio Bemessung der Leistungen haben die Kantonalkoruitees der Stiftung für das Alter und das Zentralsekretariat der Stiftung für die Jugend Leitsätze aufzustellen, in, welchen der im betreffenden Kanton gemäss Artikel 7 oder 8 getroffenen Eegelung gebührend Bechnung zu tragen ist. Die Leitsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes für Sozialversicherung und sind für alle Stiftungsorgane verbindlich.

Art. 10 Rechtliche Natur der Leistungen

Aufsicht des Bunde»

1

Auf die Gewährung von Leistungen gemäss Artikel 6 besteht kein klagbarer Anspruch.

2 Die auf Grund dieses Bundesbeschlusses bezogenen Leistungen dürfen weder mit öffentlichen Abgaben belegt noch mit geschuldeten öffentlichen Abgaben verrechnet werden.

3 Mangels oder nach Wegfall der Voraussetzungend; es Artikels 6 bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.

Art. 11 Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Beschlusses aus. Er ist befugt, die Tätigkeit der Kantone und der Stiftungen in bezug auf die Verwendung der ihnen gemäss diesem Bundesbeschluss zukommenden Mittel prüfen zu lassen.

2 Die Kantone sowie die Stiftungen haben für jedes Jahr dem Bundesrat Jahresbericht und Jahresrechnung einzureichen und die verlangten statistischen Angaben zu liefern.

3 Der Bundesrat kann die Beiträge kürzen oder ganz entziehen, wenn ehi Kanton oder eine der beiden Stiftungen die ihnen zugekommenen Beiträge nicht gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses und seiner Ausführungserlasse verwenden.

1

Art. 12 l

Auskuufts- und Wer für sich oder einen andern eine Leistung gemäss Artikel 6 Schweigepflicht begenrt 0(jer ejne soicne bezogen hat, hat den mit der Durchführung beauftragten Organen der Kantone und der beiden Stiftungen die für die Prüfung der Verhältnisse notwendigen Auskünfte zu erteilen.

2 Die Verwaltungs- und Eechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragten Organen die zur Durchführung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Auskunfsterteilung hat kostenlos zu erfolgen.

3 Die mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragten Organe sind verpflichtet, dem Bundesrat und den von diesem bezeichnete Stellen

33

alle Auskünfte zu geben und alle Akten zur Einsichtnahme einzusenden, die für die Beaufsichtigung der Durchführung notwendig sind.

4 Die mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragten Organe und Personen haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 13 1 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen andern eine ihm nicht zustehende Leistung gemäss .Artikel 6 erwirkt, oder eine unrichtige Bemessung oder Verteilung des Beitrages gemäss Artikel 2 ff., wird, sofern nicht ein mit einer höhern Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft; in schweren Fällen wird damit Gefängnis bis zu drei Monaten verbunden.

2 Wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert, wird mit Busse bis zu Fr. 300 bestraft.

3 Artikel 90 des Bundesgesetzes findet Anwendung.

O

O

,

straf-

"Küafl-m-mii»bestimmungen

Art. 14 Mittel, die der Schweizerischen Stiftung für das Alter oder ihren Organen oder der Schweizerischen, Stiftung für die Jugend auf Grund des Artikels 26 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten zugekommen aber noch nicht im Sinne dieses Beschlusses verwendet worden sind, werden auf die diesen Stiftungen gemäss Artikel 2 im Jahre 1948 zustehenden Beiträge angerechnet.

Art. 15 1

.

:

Dieser Bundesbeschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar. 1948 in Kraft; er .gilt bis zum 31. Dezember 1950.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt ; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

3 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze: und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

8115

Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. III.

Übergangsbestimmung

Inkrafttreten und Vollzug

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verwendung der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel(Vom 26. August 1948)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

5502

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1948

Date Data Seite

1-33

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