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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Meterkonvention vom 20. Mai 1875.

(Vom 14. Juli 1922.)

Wir beehren uns, Ihnen hiermit die Abänderungen des internationalen Metervertrages vom 20. Mai 1875, sowie des zugehörigen Réglementes, welche anlässlich der Generalkonferenz über Mass und Gewicht in Paris am 6. Oktober 1921 zwischen den Vertretern von 27 Staaten beschlossen worden sind, zur Ratifikation zu unterbreiten.

Mit Bezug auf die Entstehung des Metervertrages sowie seine finanziellen Folgen für die Schweiz verweisen wir auf unsere Botschaft an Ihre Behörde vom 10. Juni 1875 (Bundesblatt 1875, III, S. 547 ff.) Im vorliegenden Bericht glauben wir, uns auf eine kurz gefasste Erläuterung der an der Meterkonvention und dem zugehörigen Reglement vorgenommenen Modifikationen beschränken zu sollen.

a) Meterkonvention.

Art. 7 sieht die Ausdehnung des Arbeitsgebietes des internationalen Bureaus für Mass und Gewicht auch auf andere Einheiten als diejenigen der Länge und Masse, vor, in erster Linie auf die elektrischen Einheiten und ausserdem auf die exakte Bestimmung derjenigen physikalischen Konstanten, deren genaue Kenntnis für die wissenschaftliche Metronomie von Bedeutung ist. Dem internationalen Bureau ist die wichtige Funktion zugewiesen, in Verbindung zu treten mit den nationalen Mass- und Gewichtsinstituten zwecks Aufstellung internationaler Einheiten und Normalen auf Grund und in Zusammenfassung der von den nationalen Instituten bereits geleisteten Arbeit.

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Art. 8. Der bisherige Wortlaut dieses Artikels musste entsprechend dem erweiterten Aufgabenkreis des Amtes sinngemäss abgeändert werden.

b) Reglement.

Art. 6. Während bisher der fixe Teil der jährlichen Kosten des internationalen Bureaus auf Fr. 100,000 festgesetzt war, wurde nunmehr diese Summe auf Fr. 250,000 erhöht, mit der Bestimmung, dass bei Einstimmigkeit des Comité international der Betrag auf Fr. 300,000 erhöht werden könne. Die Erhöhung von Fr. 100,000 auf Fr. 250,000 resp. Fr. 300,000 wird begründet durch die geänderten Lebensverhältnisse einerseits und den erweiterten Wirkungskreis des Amtes anderseits. Da die Verteilung dieser Kosten auf die Signatarmächte im Verhältnis der Bevölkerungszahl erfolgt, bedingt die vorerwähnte Änderung eine Erhöhung des bisherigen Beitrages der Schweiz, welcher sich im Durchschnitt der letzten zehn Jahre' auf Fr. 620 belief, auf den zweieinhalb- bis dreifachen Betrag, ohne Berücksichtigung der Valutaverhältnisse, derzufolge zurzeit die Ausgabenvermehrung nicht nennenswert ist, da die Bezahlung des Beitrages in französischen Franken erfolgt. Sollte in späterer Zeit das Comité International eine Erhöhung über Fr. 300,000 hinaus oder eine Änderung in der Art der Berechnung der Beitragskoslen für notwendig erachten, so darf eine solche Erhöhung oder Änderung nur bei einstimmigem Einverständnis der Signatarmächte erfolgen.

Art. 8 erhöht die Zahl der Mitglieder des Comité International von 14 auf 18.

Die Artikel 9, 10, 11, 12, 15, 17, 18, 20, enthalten zum Teil nur redaktionelle Änderungen, zum Teil interne organisatorische Fragen (Aufbewahrung der Prototype, Wahl der Beamten etc.), welche uns' zu speziellen Erläuterungen keine Veranlassung geben.

Nachdem wir Ihnen in Vorstehendem über die finanziellen Folgen der Änderung der Meterkonvention Aufschluss erteilt haben, nach Feststellung der Tatsache ferner, dass, gestützt auf den endgültigen Wortlaut der neuen Fassung der Konvention, die Stellungnahme der Schweiz gegenüber einer allfälligen Erhöhung der Beitragskosten über das vorerwähnte Ausmass hinaus in keiner Weise präjudiziert wird, in Erwägung ferner der hohen kulturellen Bedeutung der Erweiterung der Aufgaben des Inter-

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nationalen Maas- und Gewichtsbureaus beantragen wir Ihnen Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes.

B e r n , den 14. Juli 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Scheurer Der Bundeskanzler :

Steiger.

Beilage : Internationaler Vertrag.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung des internationalen Metervertrages *).

Die Bundesversammlung d e r schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Juli

1922, nach Prüfung der am 6. Oktober 1921 in Paris beschlossenen Änderung des internationalen Metervertrages und des zugehörigen Réglementes, b e s c h l i esst: 1. Dem vorerwähnten Vertrag und dem zugehörigen Reglement wird die eidgenössische Ratifikation erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. II, S. 3.

879 Beilage.

Internationaler Vertrag betreffend

Abänderung 1. des am 20. Mai 1875 in Paris unterzeichneten Verträges zur internationalen Vereinheitlichung und Vervollkommnung des Metersystems; 2. des zum Vertrag gehörenden Reglements.

Abgeschlossen zwischen dem Deutschen Reich, der Republik Argentinien, Österreich, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Kanada.

Chile, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Ungarn, Italien, Japan, Mexiko, Norwegen, Peru, Portugal, Rumänien, dem Königreich der Serben, Kroaten und Slovenen, Siam, Schweden, der Schweiz und Uruguay.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigten der Regierungen der oben angeführten Staaten, haben anlässlich der Konferenz in Paris nachfolgendes beschlossen: Erster Artikel.

Die Artikel 7 und 8 des Vertrages vom 20. Mai 1875 werden ersetzt durch die nachfolgenden Bestimmungen: Art. 7. Nach Zusammenfassung der Arbeiten betreffend die elektrischen Massgrössen durch das Komitee und nach einstimmiger Zustimmung durch die Generalkonferenz wird das Bureau mit der Herstellung und der Aufbewahrung der Haupt- und Nebennormalen der elektrischen Einheiten, sowie mit der Vergleichung der nationalen, sowie von andern Präzisionsnormalea mit diesen Hauptnormalen beauftragt.

Das Bureau wird ferner beauftragt, die Ermittlung der physikalischen Konstanten vorzunehmen, deren genauere Kenntnis ·dazu beitragen kann, die Präzision zu erhöhen und die Einheitlichkeit auf dem Gebiet, dem die oben erwähnten Einheiten an-

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gehören, besser zu gewährleisten (Art. 6 und erstes Alinea des Art. 7).

Endlich hat es die Aufgabe, die analogen Arbeiten anderer Institute nach einheitlichen Gesichtspunkten zu verwerten.

Art. 8. Die Prototype und die internationalen Normalen, sowie die Nebennormalen bleiben auf dein Bureau aufbewahrt; der Zutritt zum Aufbewahrungsort ist nur dem internationalen Komitee gestattet.

Artikel 2.

Die Artikel 6, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 17, 18 und 20 deszum Vertrag vom 20. Mai 1875 gehörenden Réglementes werden durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: Art. 6. Die jährlichen Einkünfte des internationalen Bureaus setzen sich aus einem festen und einem zusätzlichen Teil zusammen.

Der feste Teil ist grundsätzlich auf Fr. 250.000 festgesetzt, kann aber bei einstimmigem Beschluss des Komitees auf Fr. 300,000 erhöht werden. Er geht zu Lasten aller Staaten und selbständigen Kolonien, welche dem Metervertrag vor der sechsten Generalkonferenz beigetreten sind. Der zusätzliche Teil wird aus den Beiträgen der Staaten und der selbständigen Kolonien, welche dem Metervertrag nach der genannten Generalkonferenz beigetreten sind, gebildet.

Das Komitee ist gehalten, den jährlichen Voranschlag, auf Grundlage des Vorschlages des Direktors, aufzustellen, ohne aber die in den oben erwähnten beiden Alineas angegebenen Summen zu überschreiten. Dieser Voranschlag wird jedes Jahr in einem speziellen finanziellen Bericht zur Kenntnis der hohen vertragschliessenden Staaten gebracht.

Für den Fall, dass das Komitee es als nötig erachtet, die festen jährlichen Einkünfte von Fr. 300,000 zu erhöhen oder die Berechnung der durch Art. 20 des vorliegenden Reglements festgesetzten Beiträge zu ändern, müsste es die Regierungen benachrichtigen, damit dieselben innerhalb der nötigen Frist ihren Delegierten an der nächsten Generalkonferenz die nötigen Vollmachten erteilen können.

Der Entscheid wird nur bei Einstimmigkeit der vertragschliessenden Staaten Rechtsgültigkeit besitzen.

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Wenn ein Staat während drei Jahren seinen Beitrag nicht entrichtet hat, so ist der letztere unter die andern Staaten im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge zu verteilen. Die von den Staaten auf diese Weise geleisteten zusätzlichen Beträge werden als ein dem rückständigen Staate gemachter Vorschuss betrachtet und werden ihnen zurückvergütet, wenn der betreffende Staat seine rückständigen Beiträge entrichtet hat.

Die Vorteile und Vorrechte, die durch den Beitritt zum Metervertrag erworben werden, gelten als aufgehoben für die Staaten, welche während drei Jahren ihre Beiträge nicht entrichtet haben.

Nach weitern drei Jahren wird der im Rückstand befindliche Staat vom Vertrage ausgeschlossen und die Berechnung der Beiträge gemäss den Bestimmungen des Artikels 20 des vorliegenden Reglements neu vorgenommen.

Art. 8. Das in Art. 3 des Vertrages erwähnte internationale Komitee wird aus 18 Mitgliedern, die alle verschiedenen Staaten angehören, gebildet.

Bei den Erneuerungswahlen des internationalen Komitees,, die zur Hälfte vorgenommen werden, treten in erster Linie diejenigen Mitglieder aus, welche bei entstandenen Vakanzen in der Zeit zwischen zwei Sitzungen der Konferenz provisorisch gewählt worden sind; die übrigen werden durch das Los bestimmt.

Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.

Art. 9. Das internationale Komitee konstituiert sich selbst indem es in geheimer Wahl seinen Präsidenten und Sekretär bestimmt. Diese Wahlen werden den hohen vertragschliessenden Staaten bekanntgegeben.

Der Präsident und der Sekretär des Komitees und der Direktor des Bureaus müssen verschiedenen Staaten angehören.

Sobald das Komitee gewählt ist, können Wieder- oder Neuwahlen erst drei Monate nach Kenntnisgabe der Vakanz an die Mitglieder stattfinden.

Art. 10. Das internationale Komitee leitet alle metrologischen Arbeiten, die die hohen vertragschliessenden Parteien gemeinsam auszuführen beschlossen haben. Es ist ferner beauftragt, die Aufbewahrung der Prototype und internationalen Normalmasse zu überwachen.

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Endlich kann es die Mitarbeit von Spezialisten in Fragen der Metrologie anordnen und die Ergebnisse ihrer Arbeiten verwerten.

Art. 11.

sammen.

Das Komitee tritt wenigstens alle zwei Jahre zui Art. 12. Bei Abstimmungen im Komitee gilt die Mehrheit ·der Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Beschlüsse sind nur bei Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der gewählten Mitglieder gültig. Unter Vorbehalt dieser Bedingung ist eine Vertretung der abwesenden Mitglieder durch die anwesenden bei der Abstimmung zulässig ; die letztern haben sich über ihre Vollmachten auszuweisen. Das gleiche gilt auch für die Wahlen bei geheimer Abstimmung.

Der Direktor hat das Stimmrecht im Schosse des Komitees.

Art. 15. Das internationale Komitee wird ein detailliertes Reglement über die Organisation und die Arbeiten des Bureaus ausarbeiten; es wird die Gebühren für die in den Artikeln 6 und 7 des Vertrages vorgesehenen ausserordeDitlichen Arbeiten festsetzen.

Diese Gebühren sind zur Ergänzung der wissenschaftlichen Ausrüstungen zu verwenden. Ein Teil der vom Bureau erhobenen Gebühren kann zugunsten der Pensionskasse vorweggenommen werden.

Art. 17. Ein vom Komitee aufgestelltes Reglement wird den maximalen Bestand für jede Kategorie des Personals des Bureaus bestimmen.

Der Direktor und seine Adjunkte werden in geheimer Wahl durch das internationale Komitee gewählt. Ihre Wahl wird den vertragschliessenden Staaten zur Kenntnis gebracht.

Der Direktor ernennt die andern Mitglieder des Personals nach Massgabe des im ersten Alinea erwähnten Réglementes.

Art. 18. Der Direktor des Bureaus hat zum Aufbewahrungsort der internationalen Prototype nur nach Besichluss des Komitees, sowie in Gegenwart von wenigstens einem seiner Mitglieder Zutritt.

Die Eröffnung des Aufbewahrungsortes der Prototype darf nur möglich sein unter Verwendung dreier Schlüssel, von denen einer im Besitze des Direktors der Archive von Frankreich, der zweite im Besitze des Präsidenten des Komitees und der dritte in Händen des Direktors des Bureaus sich befindet.

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Zu den gewöhnlichen Vergleichungsarbeiten des Bureaus «ollen allein die Normalmasse der Kategorie der nationalen Prototype dienen.

Art 20. Der Verteilungsplan der Beiträge, von dem in Art. 9 des Vertrages die Rede ist, ist für den festen Teil bestimmt, auf der Basis der Einkünfte, wie sie in Art. 6 des vorliegenden Réglementes angegeben sind und auf derjenigen der Bevölkerungszahl festgesetzt; der normale Beitrag eines jeden Staates ·darf nicht kleiner sein als 5 auf 1000, nicht höher als 15 auf 100 der totalen Einnahmen, welches auch die Bevölkerungszahl sei.

Um diese Abstufung aufzustellen, wird zuerst festgestellt, welche Staaten die Bedingungen für dieses Minimum und dieses Maximum erfüllen; sodann wird der Rest der Beitragssumme zwischen die andern Staaten im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl verteilt.

Die Anteile der auf diese Weise berechneten Beiträge gelten für die Zeitperiode zwischen zwei sich folgenden Generalkonferenzen ; sie dürfen in der Zwischenzeit nur in den nachfolgenden Fällen abgeändert werden: a) wenn ein Staat, der dem Metervertrag beigetreten ist, drei aufeinanderfolgende Jahre seine Beiträge nicht entrichtet hat ; b) wenn im Gegenteil ein Staat, der früher mehr als drei Jahre im Rückstande war, seine rückständigen Beiträge bezahlt hat, so werden die von ihnen geleisteten Vorschüsse zurückvergütet.

Der Zusatzbeitrag wird auf der gleichen Basis der Bevölkerungszahl berechnet und ist gleich demjenigen, den die Staaten, die früher dem Metervertrag beigetreten sind, unter den gleichen Verhältnissen bezahlen.

Wenn ein Staat, der dem Metervertrag beigetreten ist, erklärt, dass er eine oder mehrere unselbständige Kolonien einbeziehen will, so wird zur Berechnung der Beiträge die Bevölkerungszahl der genannten Kolonien zu derjenigen des Staates gerechnet.

Wenn eine als autonom anerkannte Kolonie dem Metervertrag beizutreten wünscht, so wird sie mit Bezug auf ihren Beitritt zu diesem Vertrag, je nach Entscheid des Mutterstaates, als zugehörig zu letzterem oder als vertragschliessender Staat betrachtet.

Artikel 3.

Jeder Staat kann dem gegenwärtigen Vertrag beitreten durch Bekanntgabe seines Beitrittes an die französische Regierung,

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welche die sämtlichen teilnehmenden Staaten, sowie den Präsidenten des internationalen Komitees für Mass und Gewicht davoß in Kenntnis setzt.

Jeder neue Beitritt zum Metervertrag vom 20. Mai 1875 zieht obligatorisch den Beitritt zum gegenwärtigen Vertrag nach sich.

A r t i k e l 4.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert. Jede Macht wird in möglichst kurzer Frist ihre Ratifikation an die französischeRegierung, welche die andern Signatarmächte davon in Kenntnis setzt, übermitteln. Die Ratifikationen werden in den Archiven der französischen Regierung aufbewahrt. Der gegenwärtige Vertrag wird für jedes unterzeichnende Land am Tage der Niederlegung der Ratifikationsakte in Kraft treten.

Ausgefertigt zu Sèvres, den 6. Oktober 1921, in einem Exemplar, welches in den Archiven der französischen Regierung aufbewahrt bleibt und dessen authentische Abschriften allen Signatarmächten zugestellt werden.

Das genannte Exemplar, datiert vom 6. Oktober 1921, wird bis zum 31. März 1922 unterzeichnet werden.

Zur Urkundung haben die nachstehenden Bevollmächtigten^ deren Vollmachten als rechtsgültig anerkannt worden sind, dea vorliegenden Vertrag unterzeichnet.

für Deutschland: ., Argentinien:

Forster. Kostens:.

M.-T. de Alvear, Luis Bernberg.

,, Österreich :

Mayrhauser.

n Belgien : .,, Brasilien: ,, Bulgarien : ,, Kanada:

v, Chili : ,, Dänemark : ,, Spanien:

Ern. Pasquier.

Franc. Ramos de Andrade Neves.

Savoff.

Hardinge of Penshurst, J.-E.

Sears jr.

M. Âmunategui.

K. Prytz.

Severo Gomez Nunez.

., die Vereinigten Staaten:

Sheldon

Whitehouse,

Stratton.

Samuel-W.

885 .Für Finnland: Frankreich:

6. Melander.

P. Appell, Paul Janet, A. Perot, J. Violle.

,, Grossbritannien:

Hardinge of Penshurst, J.-E.

..,, Ungarn:

Sodola Lajos.

.,, Italien : ^ Japan: .,, Mexiko:

Vito Volterra, Napoleone Reggiani.

A. Tanakadate, Saishiro Koshida.

Juan F. Urquidi.

.,, Norwegen : .,, Peru :

D. Isaachsen.

6. Tirado.

.,, Portugal:

Armando Navarro.

.,, Rumänien :

St. Hepites, C. Statescu.

Sears jr, P.-A. MacMahon.

,, Serbien-Kroatien-Slowenien : M. Bochkovitch. Célestin Kargatchin.

ri Siam : T, Schweden: ,, die Schweiz:

Damras.

K.-A. Wallrotti, Ivar Fredholm.

Raoul Gautier.

^ Uruguay :

J.-C. Bianco.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung der Meterkonvention vom 20. Mai 1875. (Vom 14 Juli 1922)

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