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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen.

(Vom

Übertragung zivilstandsamtlicher Funktionen an Schweiz.

Vertreter im Auslande.

30. Mai 1922.)

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen im folgenden die vom Bundesrate und vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im Jahre 1921 erlassenen wichtigeren Entscheide und Verfügungen auf dem Gebiete des Zivilstandswesens zur Kenntnis zu bringen: 1. Mit Beschluss vom 29. März 1921 hat der Bundesrat, in Anwendung des Art. 41, Abs. 3, des ZGB. das schweizerische Generalkonsulat in Shanghai (China) und das schweizerische Konsulat in Teheran (Persien) mit den Obliegenheiten eines schweizerischen Zivilstandsamtes betraut.

Nachträgliche 2. Eine Geburt, die im Jahre 1889 stattgefunden hat, war Eintragung wegen Pflichtvernachlässigung des Zivilstandsbeamten in das Reeiner Geburt.

gister A nicht eingetragen worden. Bei einer Revision der Akten des Zivilstandsamtes wurde die rechtzeitig eingelangte, von der Hebamme erstattete Anzeige der Geburt vorgefunden. Es wurde verfügt, dass die Geburt auf Grund der Geburtsanzeige der Hebamme im Geburtsregister des laufenden Jahres eingetragen und dass im Inhaltsverzeichnisse zum Geburtsregister des Jahres 1889 eine entsprechende Angabe aufzunehmen sei.

Eintragung 3. Die Eintragung eines im Auslande eingetretenen Todesvon falles auf Grund eines von einem schweizerischen Notar ausgeTodesfällen.

stellten Notorietätsaktes wurde abgelehnt. Ein Notorietätsakt darf nur dann berücksichtigt werden, wenn eine ordentliche Todesurkunde nicht erhältlich ist, wenn aus dem Akte selbst hervorgeht, dass die Notorietätszeugen aus eigener Wahrnehmung Kenntnis vom Todesfalle hatten und wenn die Aufsichtsbehörde der im Notorietätsakte niedergelegten Zeugenaussage Glauben beimisst.

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4. Ein Russland-Schweizer wies einen von den Sovjetbehör- Eintragung von den ausgestellten Eheschein vor und beantragte die Eintragung seiner Ehe in das Register B seiner Heimatgemeinde. Die Frage, russischen Ehen.

ob die Ehe in der Schweiz anerkannt und eingetragen werden solle, wurde bejaht, nachdem festgestellt worden war, dass zurzeit der Eheschliessung die Sovjets am Eheschliessungsorte die Regierungsgewalt ausübten und die über die Eheschliessung ausgestellte Urkunde den zurzeit geltenden Bestimmungen entsprach.

Der Umstand, dâss die Urkunde nicht von einer schweizerischen Vertretung legalisiert war, schliesst die Eintragbarkeit nicht aus, weil die Schweiz bei den Sovjetbehörden Russlands nicht vertreten ist.

5. Ein italienisches Konsulat stellte an eine Aufsichtsbehörde Randdas Begehren, es solle bei den Geburtseinträgen von Italienern, anmerkungen.

die in der Schweiz geboren sind, der Tod des (später) verstorbenen Kindcsvaters am Rande eingetragen werden. Dem Konsulate ist mitgeteilt worden, dass derartige Randanmerkungen im Geburtsregister gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig sind.

6. Auf die Anfrage einer Aufsichtsbehörde, welcher Zivil- Einspruch standsbeamte zuständig sei, den Einspruch einer schweizerischen gegen eine KindesMutter gegen die Anerkennung ihres ausserehelichen Kindes durch anerkennung.

einen Ausländer entgegenzunehmen, hat das eidgenössische Departement folgenden Bescheid gegeben : Bei der Regelung des Einspruchverfahrens hatte die Zivilstandsregisterverordnung nur schweizerische Verhältnisse im Auge. Für diese Fälle bezeichnete § 34 Vo. den Zivilstandsbeamten des Heimatortes des Anerkennenden zur Annahme und Weiterbehandlung des Einspruches zuständig. Diese Bestimmung ist nun aber nicht anwendbar, wenn der Annehmende Ausländer ist, da das schweizerische Gesetz einen ausländischen Beamten nicht verpflichten kann. In diesem Falle muss der Zivilstandsbeamte des Heimatortes der Mutter anstelle des in der Verordnung bezeichneten Zivilstandsbeamten des Heimatortes des Anerkennenden als zur Anhandnahme des Einspruches der Mutter zuständig betrachtet werden.

7. Das eidgenössische Departement hatte verschiedentlich Zusprechung Anlass, schweizerische Gerichte darauf aufmerksam machen zu von Kindern Standeslassen, dass nach Art. 8, bzw. 32, des Bundesgesetzes
über die mitfolge an zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und AufentFremde.

halter schweizerische Gerichte nicht zuständig sind, Klagen auf Anerkennung oder Zusprechung eines Kindes mit Standesfolgen (Art. 323 ZGB.) gegen Angehörige auswärtiger Staaten an die

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Eheverkilnduog

von Schweizern.

Ehefihigkeitszeugaisse.

Form der Bescheinigung.

Verjährung der Verkündung.

Hand zu nehmen. Dazu sind einzig die Gerichte der Heimat des angesprochenen Vaters befähigt.

8. Die Frage, wo ein Schweizer, der wedeï in der Schweiz noch im Auslande Wohnsitz hat, sich aber vorübergehend in unserem Lande aufhält, die Verkündung seiner Ehe anbegehren könne, wurde dahin beantwortet, dass das Gesetz diesen Fall nicht ins Auge gefasst habe. Es sei aber anzunehmen, dass, wenn es dies getan hätte, es die Verkündung am schweizerischen Aufenthaltsorte zugelassen hätte, zumal diese ja auch die -Verkündung am schweizerischen Heimatorte von selber nach sich ziehe.

9. Das auf Grund einer durchgeführten Verkündung (auf der Rückseite des Verkündaktes) ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis für einen Schweizer oder eine Schweizerin, die im Auslande die Ehe eingehen wollen, bedarf, neben dem Zeugnis, dass die Ehe ohne Einspruch verkündet worden sei, noch der weitern Bescheinigung, dass dem Abschlüsse der Ehe n a c h schweizerischem Rechte kein Hindernis entgegenstehe.

Die Unterschrift des bescheinigenden Zivilstandsbeamten ist durch die Staatskanzlei zu beglaubigen. Die Verkündung und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses sind gebührenfrei. Für die Légalisation der Unterschrift des Zivilstandsbeamten hingegen können die tarifmässigen Gebühren erhoben werden, sofern nicht Armutsfall vorliegt.

Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur auf Form. 12 (Rückseite des Verkündaktes) oder auf einem Doppel des Verkündaktes ausgestellt werden. Jede andere Form ist unzulässig.

Die Verkündung selber ist in das Register der auswärtigen Verkündungen einzutragen.

10. Ein in der Schweiz wohnhafter Italiener beantragte seine Verkündung mit einer Schweizerin an seinem Wohnorte L.

Die Verkündung wurde in der Schweiz sofort durchgeführt. Bis zum Einlangen des Ehefähigkeitszeugnisses aus Italien verstrichen indessen acht Monate. Inzwischen hatte der Bräutigam seinen Wohnsitz an einen andern schweizerischen Ort verlegt. Als nun die Verlobten vom Zivilstandsamte L. eine Trauermächtigung verlangten, verweigerte dieses die Ausstellung mit der Begründung, dass die schweizerische Verkündung verjährt sei und die Verlobten daher eine neue Verkündung am neuen Wohnorte des Bräutigams anbegehren müssten. Das Zivilstandsamt L. wurde angewiesen, die Trauermächtigung ohne weiteres auszustellen, weil die bei ihm angehobene Verkündung erst dann perfekt

581 wurde, als das Ehefähigkeitszeugnis aus Italien einlief. Erst von diesem Augenblicke an war die Verkündung beendet und fing die sechsmonatliche Dauer der Verkündung an zu laufen. Die Verlegung des Wohnsitzes des Bräutigams während der Verkündung endlich hat keine Wirkung auf die Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten (§ 72, Abs. 4, Vo.).

11. Die Frage, ob ein Schweizer seine Schwägerin italienischer Nationalität (die Schwester seiner verstorbenen Frau) heiraten könne, wurde dahin beantwortet, dass das Recht der Heimat der Braut die Ehe zwischen einem Manne und der Schwester seiner Frau verbiete (Art. 59, Ziff. 2 des italienischen Zivilgesetzes), dass demnach das für die Trauung in der Schweiz notwendige Ehefähigkeitszeugnis für die Braut nicht ohne weiteres erhältlich sein werde. Hingegen sehe das italienische Zivilgesetz in Art. 68 die Möglichkeit eines Dispenses vom Ehehindernis der Schwägerschaft vor. Sobald ein solcher Dispens ausgewirkt worden sei, werde auch der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses nichts mehr im Wege stehen, sodass daraufhin die Ehe in der Schweiz abgeschlossen werden könne.

12. Ein Ausländer, der sich in der Schweiz auf Grund einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung, aber längere Zeit an ein und demselben Orte aufhielt, wollte sich dort verkünden und hernach seine Ehe abschliessen lassen. Der Zivilstandsbeamte des Aufenthaltsortes verweigerte aber die Anhandnahme der Verkündung, weil die provisorische Aufenthaltsbewilligung keinen Wohnsitz begründe und er deshalb zur Verkündung nicht zuständig sei. Auf Anfrage wurde diese Ansicht als irrig bezeichnet. Der Wohnsitz des Verlobten, der die Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten begründet, bestimmt sich gemäss Art. 23 ZGB., der nicht abhängig ist vom formellen Erfordernisse einer polizeilichen Bewilligung zur Niederlassung. Wenn demnach eine Person sich an einem bestimmten Orte mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, so ist, auch wenn sie die Erlaubnis zur Niederlassung nicht erhalten hat, der Zivilstandsbeamte des Aufenthaltsortes zur Anhandnahme der Verkündung zuständig.

13. Angehörige der Vereinigten Staaten Nordamerikas bedürfen zu ihrer Verehelichung in der Schweiz nicht des in Art. 7, lit. e, Abs. 2 des Niedergelassenen- und Aufenthaltergesetzes erwähnten Zeugnisses über Anerkennung ihrer Ehe im Heimatlande. Wie
schon im Kreisschreiben des Bundesrates vom 19. Juli 1887 (BB1. 1887, Ì, 700) bemerkt und im Geschäftsbericht des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements pro 1911 (BB1. 1912, I, Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. II.

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Ehe- .

hinderniäse.

Eheverkündung von Ausländern.

Verehelichung von Amerikanern.

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Ehefähigkeit eines geschiedenen Spaniers.

Kindesaunahme im internationalen Rechte.

Mitteilungen von Anerkennungen.

Mitteilung der Ehescheidungsurteile.

507, Nr. 16) wiederholt wurde, hat der Vertreter der Vereinigten Staaten die amtliche Erklärung abgegeben, dass die in der Schweiz abgeschlossene Ehe eines Amerikaners in den Vereinigten Staaten als gültig angesehen werde, sobald die Bestimmungen der schweizerischen Ehegesetzgebung beobachtet worden sind. Eine Verkündung der Ehe in den Vereinigten Staaten ist nicht erforderlich.

14. Eine durch richterliches Urteil von Tisch und Bett getrennte Spanierin (frühere Schweizerin) liess sich wieder in der Schweiz einbürgern und erwirkte daraufhin die Scheidung ihrer Ehe. Gestützt auf dieses Urteil, wollte der Ehemann sich in der Schweiz wieder verheiraten. Auf die Anfrage der Aufsichtsbehörde, ob das Scheidungsurteil auch in bezug auf den Ehemann, dessen heimatliches (spanisches) Recht die Scheidung der Ehe dem Bande nach nicht kenne, wirksam sei, wurde geantwortet, dass die eidgenössischen Verwaltungsbehörden nicht im Falle seien, zu beurteilen, ob das schweizerische Scheidungsurteil die Wirkung habe, den ausländischen Ehemann von den Banden der Ehe zu befreien. Bevor dem Bewerber die Erlaubnis zum Abschlüsse der Ehe erteilt werde, müsse ihm aufgegeben werden, ein Zeugnis der zuständigen Behörde seiner Heimat beizubringen, wonach er befähigt sei, nach den dortigen Gesetzen eine neue Ehe einzugehen.

15. Die Kindesannahme bewirkt nach keinem der bekannten Rechte eise Änderung der Staatsangehörigkeit des Angenommenen.

Aus diesem Grunde wird die Adoption eines Kindes, das eine andere Staatsangehörigkeit als der Annehmende besitzt, nur dann auf Anerkennung seitens der beiden in Betracht fallenden Staaten rechnen können, wenn die auf die Fähigkeit, zu adoptieren und adoptiert zu werden, bezüglichen Bestimmungen sowohl des Staates, dem der Annehmende, als des Staates, dem der Angenommene angehört, beobachtet worden sind.

16. Anerkennungsurkunden, die Fremde in der Schweiz und vor andern öffentlichen Urkundspersonen, als den schweizerischen Zivilstandsbeamten haben errichten lassen, werden den Behörden des ausländischen Geburtsortes nicht mitgeteilt. Die anerkennende Person hat vielmehr die Vermittlung der diplomatischen Vertretung ihres Landes dafür in Anspruch zu nehmen.

17. Gerichtlich geschiedene Eheleute legten kurz nach der Scheidung dem Scheidungsgerichte eine schriftliche Erklärung vor, wonach sie
sich wieder versöhnt hätten und verlangten vom Gericht, dass daraufhin von der Mitteilung des Urteiles an die zuständigen Zivilstandsämter Umgang genommen werde. Auf An-

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frage des Gerichtes wurde diesem geantwortet, dass nach schweizerischem Rechte die Wiederversöhnung geschiedener Ehegatten, im Gegensatz zum französischen Recht, eine rechtliche Wirkung nicht besitze. Es sei demnach auf das Begehren, die Mitteilung des Scheidungsurteiles zu unterlassen, nicht einzutreten.

18. Ehescheidungsurteile über Schweizer, die in Argentinien Argentinien.

getraut wurden, sind dem Eheabschlussorte nicht mitzuteilen. Mitteilung ron EheDie argentinische Gesetzgebung kennt die Scheidung der Ehe scheidungsnicht und es wird demnach auch die Anmerkung der Scheidung urteilen.

von Ausländern in den dortigen Zivilstandsregistern nicht zugelassen.

Mit vorzüglicher Hochachtung, Eidgenössisches Justi/s- und Poliseidepartement: H. Häberlin.

An die Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen der Kantone.

Geehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mitzuteilen, dass infolge des französischen Gesetzes vom 28. April J922 betr. Ehemündigkeit Art. 151 des französischen Zivilgesetzbuches folgende Fassung erhalten hat: ,,Kinder, die das einundzwanzigste Altersjahr vollendet haben, müssen sich bis und mit dem fünfundzwanzigsten Jahre über die Zustimmung ihres Vaters und ihrer Mutter oder des überlebenden Elternteils ausweisen.tt Indem wir Sie ersuchen, von dieser Änderung, wonach der majorenne Franzose oder die majorenne Französin der Einwilligung beider Eltern oder des überlebenden Teiles derselben zur Eingehung der Ehe nicht mehr wie bis jetzt, bis zum vollendeten dreissigsten, sondern nur mehr bis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Jahre bedarf, Vormerkung zu nehmen und Ihre Zivilstandsbeamten davon zu verständigen, benützen wir die Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 31. Mai 1922.

UMg. Justin- und Polineidepartement : H. Häberlin.

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Verpfändungsgesuch einer Tramwaygeselischaft.

Der Verwaltungsrat der Tramwaygeselischaft La Chaux-deFonds stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die Linien dieser Unternehmung, nämlich : 1. Rue des Armes Réunies, Leopold Robert, Collège; 2. Abzweigung Rue du Versoix und Rue de la Charrière; 3. Rue Leopold Robert--Rue de l'Hôpital--Rue Alexis-Marie Piaget--Rue Bel-Air; 4. Abzweigung neuer Bahnhof, in einer Gesamtbaulänge von 4129,ai m, samt Zugehör und Betriebsmaterial, sowie den Grundstücken mit ßureauxgebäuden, Schuppen etc., welche die Gesuchstellerin an der Rue du Collège Nr. 43 in La Chaux-de-Fonds besitzt, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines der Gesuchstellerin durch die Gemeinde La Chaux-de-Fonds zu gewährenden Darlehens von Fr. 80,000, das zum Ankauf eines neuen Motorwagens bestimmt ist. Das Darlehen wird das gleiche Pfandrecht erhalten wie dasjenige der nämlichen Gläubigerin vom Jahre 1906 im Betrage von restanzlich Fr. 12,000.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, das Betriebsmaterial und die Zugehör, nicht aber auch den Strassengrund.

Dieses Gesuch wird gesetzlicher Vorschrift gemäss hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 20. Juni 1922 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 23. Mai 1922.

(2..)

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements: Dr. 0. Leiingrufoer.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Die Eidgenössische Technische Hochschule hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt:

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Als Bauingenieur.

Schmid, Anton, von Jenaz (Graubünden).

Als Kulturingenieur.

Kubli, Alfons, von Netstal (Glarus).

Wintsch, Jakob, von Illnau (Zürich).

Als Elektroingenieur.

Loeliger, Ernst, von Riehen (Baselstadt).

Als Ingenieur-Chemiker.

Arnould, Jean, von Plombieres-les-Bains (Frankreich).

Blumenthal, Joh. Moritz, von Oberkastels (Graubünden).

Comte, Marie, von Payerne (Waadt).

Engeler, Alfons, von Wittenbach (St. Gallon).

Freuler, Agathe, von Ennenda (Glarus).

Bannig, Max, von Buchs (Aargau).

Hansen, Werner, von Lauterbrunnen (Bern).

Heizmann, Emil, von Erschwil (Solothurn).

Hristic, Pavle, von Belgrad (Serbien).

Isler, Hans, von Weisslingen (Zürich).

Krebser, Adolf, von Oberembrach (Zürich).

Loewe, René, von Konstantinopel (Türkei).

Meisel, Werner, von Aarau (Aargau).

Meuly, Walter, von Nufenen (Graubünden).

Müller, Walter, von Aarau (Aargau).

Nussberger, Albert, von Lenzbui'g (Aarguu).

Rüegg, Heinrich, von Bauma (Zürich).

Schinz, Hans, von Oberrieden (Zürich).

Schmocker, Hans, von Habkern (Bern).

Siebenmann, Karl, von Zürich.

Stärkle, Max, von St. Gallen.

Stoll, Max, von Zürich.

Weber, Arthur, von Gächlingen (Schaffliausen).

Wolf, Hans, von Homburg (Thurgau).

Zimmermann, Fritz, von Diesseahofen (Thurgau).

Bonzanigo, Giuseppe, von Bellinzona (Tessin), mit besonderer Köchling, Hans, von Wald (Zürich), Purtschert, Max, von Luzern, Ausbildung in Stern, Hans, von Bern, Elektrochemie.

Vendrell, Jacinto, von Barcelona (Spanien), Z ü r i c h , im Mai 1922.

Der Präsident des schweig. Schulrates: Dr. R. Gnehm.

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Zustimmung zur Ernennung von in ihrem Amte bestätigten Generalbevollmächtigten ausländischer Versicherungsgesellschaften und Genehmigung der ihnen erteilten Vollmachten.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 16. Mai 1922 der Ernennung der hiernach genannten Personen, die bereits in diesem Zeitpunkte als Generalbevollmächtigte für die Schweiz der ebenfalls hiernach bezeichneten ausländischen Versicherungsgesellschaften amteten und von ihren Vollmachtgebern in dieser Eigenschaft bestätigt worden sind, die Zustimmung erteilt und die diesen Generalbevollmächtigten ausgestellten Vollmachten genehmigt (Art. 15 u. ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungcn im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften), was hiermit öffentlich bekanntgemacht wird.

1. Hclbling, Karl, Tödistrasse 68, Zürich, Generalbevollmächtigter der ,,La Paternella-Vie", Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Paris.

2. Piitet, Maurice, avenue Juste Olivier 11, Lausanne, Generalbevollmächtigter der ,,Compagnie d'assurances générales sur la vie des hommes", Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft in Paris.

3. Im Obersteg, Armin, Rechtsanwalt, Centralbahnplatz 9, in Basel, Generalbevollmächtigter der ,,L'Urbaine, Compagnie anonyme d'assurance sur la vie humaine1', Lebensvereicherungs-Aktiengesellschaft in Paris.

4. Gafafer, Emil, Fraumünsterstrasse 14, Zürich, Generalbevollmächtigter der Stuttgarter Lebensversicherungsbank auf Gegenseitigkeit (Alte Stuttgarter) in Stuttgart.

5. Eüegg, Emil, Walchestrasse 21, Zürich, Generalbevollmächtigter der ,,Concardia", Cölnische Lebensversicherungsgesellschaft in Köln.

6. Schmid, Alfred, Güterstrasse 231, Basel, Generalbevollmächtigter der Gesellschaft für Lebens- und Rentenversicherungen ,,Der Anker" in Wien.

7. Helbling, Karl, Tödistrasse 68, Zürich, Generalbevollmächtigter der ,,L'Union", Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen Feuerschaden in Paris.

587 8. Helbling, Karl, Tödistrasse 68, Zürich, Generalbevollmächtigter der ,,L'Union", Versicherungs-Aktiengesellschaf't gegen Einbruchdiebstahl in Paris.

9. Rigot, Léon, Corratene 20, Genf, Generalbevollmächtigter der ,,La Nationale1', Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft in Paris.

10. Martin, Armand, Place de la Fusterie 2, Genf, Generalbevollmächtigter der ,,Compagnie du Soleil", Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft in Paris.

11. Poncet, Etienne, Boulevard du Théâtre 8, Genf, Generalbevollmächtigter der ,,L'Aigle", Feuer-Versicherungs-Aktiengesellschaft in Paris.

12. Im Oberstes, Armin, Rechtsauwalt, Centralbahnplatz 9, Basel, Generalbevollmächtigter der ,,L'Urbaine et la Seine", UnfallVersicherungs-Aktiengesellschaft in Paris.

13. Sésiano, Humbert, Boulevard Georges-Fa von 8, Genf, Generalbevollmächtigter der ,,Le Nord", FeuerversicherungsAktiengesellschaft in Paris.

14. Sésiano, Humbert, Boulevard Georges-Favon 8, Genf, Generalbevollmächtigter der ,,Corporation of thé Royal Exchange Assurance", Unfall-Versicherungsgesellschaft in London.

15. Hügli, Emil, Fürsprecher, Marktgasse 37, Bern, Generalbevollmächtigter der Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Mannheim.

16. Weü-Eismann, Hermann, Badenerstrasise 15, Zürich, Generalbevollmächtigter der Kölnischen Glas- Versicherung's-Aktiengesellschaft in Köln.

17. Schmitt, Johannes, Löwenplatz 43, Zürich, Generalbevollmächtigter der Leipziger Feuer- Versichemngs-Anstalt in Leipzig.

18. Greeven, Kurt, Theaterstrasse l, Zürich, Generalbevollmächtigter der Gladbacher Feuer-Ver sicher unr/s-Aktiengesellschaft in M. Gladbach.

19. GiesJcer, Ernst, Bleicherweg 72, in Zürich, Generalbevollmächtigter des Rheinisch-Westfälischen Lloyä, TransportVersicherungs-Aktiengesellschaft in M. Gladbach.

20. Klaiber, Richard, Birsigstrasse 58, Basel, Generalbevollmächtigter der Badischen Assekuranz-Gesellschaft, Aktiengesellschaft in Mannheim.

21. Dippe, Wilhelm, Spalenring 75, Basel, Generalbevollmächtigter der Perleberger Versicherungs-Aktiengesellschaft in Perleberg.

588 22. Demmler, Otto A., Selnaustrasse/Friedengass l, Zürich, Generalbevollmächtigter der Niederrheinischen Güter-Assekuranz-Gesellschaft in Wesel.

23. Berner, Eugen, Amthausgasse 12, Bern, Generalbevollmäctigter der Brandenburger Spiegelglas-Versicherungs-Aktiengesellschaft in Berlin.

24. Boveyron, Henry, Boulevard du Théâtre 5, Genf, Generalbevollmächtigter der Allgemeinen Wasserschaden- mia Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft in Lyon.

25. Aeschlimann, Robert, Bollwerk 23, Bern, Generalbevollmächtigter der ,,La Garantie Fédérale", Pferde- und Viehversicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit in Paris.

B e r n , den 27. Mai 1922.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees.

Den Inhabern von Obligationen dieser Gesellschaft, nämlich 1. des 41/» &-Anleihens vom 22. April 1908 von Fr. 225,000 (nichtkonvertierter Rest), 2. des 4*/2 %-Anleihens vom 8. Juli 1912 von Fr. 500,000, 3. des 5 %-Anleihens vom 1. September 1916 von Fr. 1,750,000, 4. des 5 %-Anleihens vom 25. November 1916 von Fr. 275,000 (konvertierter Teil von Nr. 11 wird hierdurch mitgeteilt, dass ihr vom schweizerischen Bundesgericht die Bewilligung zur Durchführung des Sanierungsverfahrens gemäss der Bundesratsverordnung über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen vom 20. Februar 1918 erteilt worden ist. Infolgedessen werden sie gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 25. April 1919 eingeladen, an der am Samstag, den 24. Juni 1922, nachmittags 2 Uhr, im Grossratssaale in Luzern unter der Leitung des Unterzeichneten stattfindenden Gläubigerversammlung teilzunehmen, an der über folgende Anträge Beschluss zu fassen .ist: 1. (betrifft nur das Anleihen Nr. 1) Stundung des Anleihenkapitals bis 1. Februar 1927; 2. Umwandlung der beim Anleihen Nr. l vom 1. August 1917 bis 1. Februar 1921 einschliesslich, bei den Anleihen Nr. 2, 3 und 4 vom 1. Februar 1918 bis 1. August 192.1 einschliesslich verfallenen, auch bei den Anleihen Nr. \ und 2 zu 5 °/o berechneten Zinsen in Prioritätsaktien (7 Halbjahrescoupons);

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3. Umwandlung des festen Zinsfusses in einen veränderlichen, vom Betriebsergebnis abhängigen kumulativen Zinsfuss von maximal 3 °/o beim Anleihen Nr. l für den Zeitraum vom 1. Februar 1921 bis 31. Januar 1925, bei den Anleihen Nr. 2, 3 und 4 für den Zeitraum vom 1. August 1921 bis 31. Juli 1925; 4. (betrifft nur die Anleihen Nr. l und 2) Erhöhung des festen Zinsfusses beim Anleihen Nr. l vom 1. Februar 1925, beim Anleihen Nr. 2 vom 1. August 1925 an auf 5%; 5. Bezeichnung eines Vertreters der Obligationengläubiger im Sinne von Art. 23--25 der Bundesratsverordnung vom 20. Februar 1918.

Diejenigen Obligationäre, welche an der Versammlung teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen wünschen, haben.ihre Obligationen spätestens bis zum 23. Juui, nachmittags 4 Uhr, bei den Zweiganstalten der Schweiz. Natioaalbank in Luzern oder Zürich gegen Aushändigung einer Quittung und eines Stimmrechtsausweises zu deponieren. Gemäss Zusicherung der Direktion der Gesellschaft berechtigt der Stimmrechtsausweis den Besitzer am Tage der Gläubigerversammlung zur freien Fahrt auf dem Vierwaldstättersee nach Luzern und zurück. Zur Vertretung von Gläubigern ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.

Die Akten des Bundesgerichts, aus denen auch die Art und Weise der Einbeziehung der andern Gläubiger und der Aktionäre in die Sanierung ersichtlich ist, sowie die von der Gesellschaft auf den 21. Dezember 1921 erstellte und von den Rechnungsrevieoren geprüfte Bilanz können vom 16 bis 23. Juni von den Obligationären, gegen Vorlage des Stimmnjchtsausweises, bei der Obergerichtskanzlei in Luzern eingesehen werden.

L a u s a n n e , den 20. Mai 1922.

Der lastruktionsrichter: P. Rambert, Bundesrichter.

Einfuhr von Pflanzen und frischen Früchten nach Uruguay.

Die Regierung der Republik Uruguay gestattet in Abänderung ihres Dekretes vom 25. November 1921 (siehe Bundesblatt Nr. 8 vom 22. Februar 1922) die Einfuhr pflanzlicher Erzeugnisse unter folgenden Bedingungen : Die Einfuhr darf nur über den Hafen von Montevideo erfolgen. Die Sendungen müssen von zwei Zeugnissen begleitet sein, und zwar: a. von einem Ursprungszeugnis, worin bestätigt wird, dass die Sendung aus einer Gegend stammt, die frei ist

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von Pflanzenkrankheiten, und 6. von einer Bescheinigung, dass die Sendung selbst frei ist von solchen Krankheiten.

Die Sendungen werden bei der Ankunft im Hafen von Montevideo untersucht und, wenn sie verseucht oder verdächtig sind, einer Desinfektion unterworfen.

Abteilung für Landwirtschaft.

Aufruf.

Eugster. Johannes, von Wald/Appenzell, geboren den 25. Januar 1839, von Johs. und Anna Barbara Sonderegger, geschieden von Anna Bänziger, ist in den 80er Jahren nach Amerika ausgewandert und hat seither nichts mehr von sich hören lassen.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 29. Mai 1922 und in Anwendung der Art. 35 f ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB wird hiermit der Verrnisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 31. Mai 1923 beim Gemeindehauptmannamt in Wald (Appenzell A.-Rh.) zu melden.

T r o g e n , den 30. Mai 1922.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

Bei unterzeichneter Verwaltung ist soeben ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bnnclesreclitspfleg-e

(Organisationsgesetz, Bundeszivilproseas, Bundesstrafprozess).

Inhalt:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bunflesgesetze vom 28. Juni 1896, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzucigskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

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Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahrer, vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

B e r n , März 1922.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

DIenstabteHunj und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

AnBesoldung meldungstermln

Kanzlist I. Klasse Offizier, Selbständigkeit 3200 bis 10. Juni der Abteilung in der Behandlung von 4300, 1922 plus für Kavallerie Geschäften der MilitärWaffenchef der Kavallerie verwaltung. Kenntnis die gesetzl, zweier Landessprachen TeuerungsMilitär-

département,

zulagen

(D

Im Beförderungsfall wird gleichzeitig die Stelle eines Kanzlisten II. Klasse der Abteilung für Kavallerie zur Besetzung ausgeschrieben.

Erfordernisse : gute allgemeine Bildung. Kenntds zweier Landessprachen.

Besoldung : Fr. 2200 -- 3800 plus gesetzliche Teuerungszulagen. Anmeldestelle und Anmeldungstermin wie oben.

Finanz- und 3700 Einnehmer Die Bewerber müssen Zolldepartement am Hauptzollamt die Prüfung für Gehilfen bis I.K1. mitErfolgbestanden 4500 Bouveret (Zgllverwaltung).

haben oder bereits eine Zollkrelsdlrektion V In Kontrolleur- oder EinLausanne nehmerstelle versehen

17. Juni 1922

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1922

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.06.1922

Date Data Seite

578-591

Page Pagina Ref. No

10 028 361

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