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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 52 der zudienenden Verordnung vom 3. August 1915 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits ausgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Künstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1923 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1922 beim eidg. Departement des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Ausweisen begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss.

Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 3., spätestens aber am 19. Januar 1923 im Kunstmuseum in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin von der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert,

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die nach dem 19. Januar 1923 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können nunmehr Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an schweizerische Künstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1922.

(2..)

Eidg. Departement des Innern.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Die Eidgenössische Technische Hochschule hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Kulturingenieur.

Ochoa, Oscar, von Caracas (Venezuela).

Als Elektroingenieur.

Masshard, Hans, von Mühlethurnen (Bern).

Als Ingenieur-Chemiker.

Adnan, Ahmed, von Konstantinopel (Türkei).

Bener, Christian, von Chur (Graubünden).

Edelmann, Rob. Felix, von Kappel (St. Gallen).

Goldfeld, Alexander, von Galatz (Rumänien).

Hooft, G. Maurite, von Huis ter Heide (Holland).

Kern, Emil, von Wittenbach (St. Gallen), von Planta, Christoph, von Süs (Graubünden).

Rebstein, Otto, von Töss (Zürich).

Sturzenegger, Paul, von Walzenhausen (Appenzell A.-Rh.).

Wanner, Eugen, von Baden (Aargau).

Züblin, Ernst, von St. Gallen.

Peter, Joseph, von Reiden (Luzern), mit besonderer Ausbildung in Elektrochemie.

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Als Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung.

Märky, Robert, von Buchs (Aargau).

Z ü r i c h , im Oktober 1922.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Dr. R. Gnehm.

Berninabahn.

Den Gläubigern der Berninabahn wird hiermit bekanntgegeben, dass die II: Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts Mittwoch, den 13. Dezember um S1^ Uhr im Bundesgerichtsgebäude, über die Genehmigung der von den Anleihensobligationären am 25. September 1922 gefassten Beschlüsse verhandeln und entscheiden wird.

Allfällige Einwendungen gegen die Genehmigung dieser Beschlüsse, die bei der Bundesgerichtskanzlei eingesehen werden können, sind von den Gläubigern schriftlich bis 30. November dem Bundesgerichte einzureichen.

L a u s a n n e , den 2. November 1922.

Der Präsident der II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts:

Ostertag.

Berlinische Lebens-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm 31. Oktober 1922 der Ernennung des Herrn Rudolf Zbinden, Tillierstrasse 40, Bern, als Generalbevollmächtigten der Berlinischen Lebens-Versicherungs-Gesellschaft, Berlin, die Zustimmung erteilt und die ihm am 10. Oktober 1922 erteilte Vollmacht genehmigt (Art. 15 u. ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 192J zum Bundesgesetz vom 25..Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften).

B e r n , den 2. November 1922.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

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1922

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18.11.1922

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516-518

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