1081 Kontrollgehilfe am Hauptzollamt Romanshorn-Bahnhof : Kreis, Jakob, von Egnach (Thurgau), Gehilfe I, Klasse am genannten Hauptzollamt ; Einnehmer am Hauptzollamt Splügen : Saxer, Christian, von Splügen, Zollaufseher in St. Gallen.

(Vom 22. Dezember 1922.)

Volkswirtschaftsdepartement.

Abteilung für Landwirtschaft.

Schweizerische milchwirtschaftliche und bakteriologische Anstalt Liebefeld. Assistent III. Klasse : Eiser, Ernst, von Gossau (St. Gallen), zurzeit Hilfsassistent der genannten Anstalt.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Auslosung von Obligationen der 3 % eidgenössischen Anleihe von 1903.

Die Auslosung der per 15. April 1923 zur Rückzahlunggelangenden Obligationen der 3 °/o eidgenössischen Anleihe von 1903 wird Montag, den 15. Januar 1923, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 10, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 21. Dezember

1922.

Eidgenössisches Finanzdepartement, Kassen- und Rechnungswesen.

Norwich Union, Gegenseitige englische Lebensversicherungsgesellschaft in Norwich.

Das eidgenössische Justiz -und Polizeidepartement hat untemi 13. Dezember 1922 der Ernennung des Herrn Robert Schmidt, von Bern, Zeughausgasse 26 in Bern, als Generalbevollmächtigter für die Schweiz der Norwich Union, Lebensversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, Norwich, die Zustimmung erteilt und die ihm am 1. Dezember 1922 erteilte Vollmacht genehmigt. Herr R. Schmidt tritt an Stelle des von seinem Amte zurückgetretenen Herrn

1082 Edgar Jacot in Bern. (Art. 15 und fif. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften.)

B e r n , den 18. Dezember 1922.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Aigle, französische Lebensversicherungsgesellschaft in Paris.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm 19. Dezember 1922 der Ernennung des Herrn Aloys Burlet in Lausanne, Rue de la Paix 6, als Generalbevollmächtigter für die Schweiz des Aigle, französische Lebensversicherungsgesellschaft in Paris, die Zustimmung erteilt und die ihm am 7. Dezember 1922 erteilte Vollmacht genehmigt. (Art. 15 und ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften.)

B e r n , den 21. Dezember 1922.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Zollamtliche Warendeklaration.

Behufs möglichst rascher Veröffentlichung der statistischen Ergebnisse über den schweizerischen Handelsverkehr wird die Oberzolldirektion die handelsstatistische Ermittlung der Waron·einfuhr im Bahn- und Schiffsverkehr vorn 1. Februar nächsthin an durch die handelsstatistische Zentralstelle in Bern vornehmen lassen. . Aus technischen Gründen muss vorläufig am bisherigen Verfahren im Post-, Reisenden-, Strassen-, Grenz- und Lagervcrkehr festgehalten werden, so dass in diesen Verkehrsarten ·der statistische Zusammenzug durch die Zollämter erfolgt.

Die Zentralisation der Statistik des Einfuhrverkehrs macht eine Trennung der Warenanmeldung in zwei Deklarationen notwendig, eine Deklaration für die Zollerhebung und eine für die Handelsstatistik, und es sind hiefür zwei besondere Doppelformulare 2-n und 2-0 aufgestellt worden.

1083 Formular 2-a ist für nicht gewerbsmiissige Deklaranten im Bisenbahn-. und Dampfschiffverkehr bestimmt und wird auch den ausländischen Bahnstationen abgegeben. Formular 2-& soll den gewerbsmässigen Zolldeklaranten (Bahn- und Schiffsdeklaranten und Deklaranten von Speditionshäusern usw.) dienen und ist so eingerichtet, dass es im Durchschreib v erfahren erstellt werden kann, wodurch doppelte Schreibarbeit vermieden wird.

Das bisherige Deklarationsformular Nr. 2 wird im Lager-, Grenz- und Reisendenverkehr und im gesamten Strassenverkehr weiter verwendet. Dasselbe kann auch in Partien von wenigstens 100 Stück kostenlos innert drei Monaten gegen die neuen Formulare umgetauscht werden, und zwar bei sämtlichen Zollkreisdirektionen und sämtlichen Eisenbahn- und Schiffshauptzollämtern.

Der Preis für Formulare 2-a und 2-6 beträgt das Tausend Fr. 20, das Hundert Fr. 2, 10 Stück 20 Cts., 5 Stück und weniger 10 Cts., zuzüglich Portospesen.

B e r n , den 20. Dezember 1922.

(3.)..

Eidgenössische Oberzolldirektion: Gassmann.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Direktion der Waldenburger-Bahn-Gesellschaft stellt das ·Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 13,523 km lange schmalspurige Strassenbahn von Liestal nach Waldenburg samt Zubehör und Botriebsmaterial im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im III. Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 125,000, das zu Bahnbauzwecken verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlicher Strasse oder auf Gebiet der schweizerischen Bundesbahnen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser den Oberbaueinrichtungen lediglich das Recht zur Benützung dieses Areals für die Bahnanlage.

Die Bahn ist im*[. und II. Range restanzlich für je 37,500 Franken verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 20. Januar 1923 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die

1084 beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 18. Dezember 1922.

(2.)Der Sekretär des eidgenössischen Eisenbahndepartements r Dr. 0. Leimgruber.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Der Verwaltungsrat der Drahtseilbahngesellschaft Biel-Magglingen stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 1,084 km lange Drahtseilbahnlinie von Biol nach Magglingen samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 150,000, das zur Elektrifizierung der Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Linie auf Boden der Burgergemeinde Biel gelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen.

Leitungen, sowie das Recht zur Benützung dieses Bodens nach Massgabe des im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrages vom 24. Juli 1886, nicht dagegen den Grund und Boden selber.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 25. Januar 1923 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 23. Dezember 1922..

Der Sekretär des eidg. Eisenbahndepartements : Dr. 0. Leimgruber.

A.-G. Erlenbach-Zweisimmen-Bahn.

Den Gläubigern der A.-G. Erlenbach-Zweisimmen-Bahn wird hiermit bekanntgegeben, dass die II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts Donnerstag, den 1. Februar 1923, vormittags 872 Uhr, im Bundesgerichtsgebäude über die Genehmigung

1085 der von den Anleihensobligationären am 9. Oktober 1922 gefassten Beschlüsse verhandeln und entscheiden wird.

Allfällige Einwendungen gegen die Genehmigung dieser Beschlüsse, die bei der Bundesgerichtskanzlei eingesehen werden können, sind von den Gläubigern schriftlich bis 20. Januar 1923 dem Bundesgerichte einzureichen.

L a u s a n n e , den 21. Dezember 1922.

Der Präsident der II. Zivilabteilung des schweizerischen Bundesgerichts :

Ostertag.

Schweizerische ünfallversicherungsanstalt.

Aufruf Im Sinne von Art. 89 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.

Bieri, Johannes, Albrechts sei. und der Elisabeth geb. Zwahlen, von Schangnau (Kanton Bern), geboren am 30. März 1853, welcher unbekannten Aufenthaltes abwesend ist, wird hiermit aufgefordert, sich innert sechs Monaten bei der unterzeichneten Direktion schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung (vom 13. Juni 1911) Verwirkung seiner ihm aus dem Unfalltode seines Sohnes
B e r n , den 21. Dezember 1922.

(1.)

Schweizerische Unfall Versicherungsanstalt, Die Direktion : A. Tzaut.

Solange Vorrat kann bei der unterzeichneten Verwaltung ä!um Preise von Fr. 2, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden : IVaeh. weiser über die im Bundesblatt veröffentlichten Berichte, wichtigeren bundesrätlichen Entscheide und Kreisschreiben, umfassend die -Jahre 1916--1920.

B e r n , 7. März 1922.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

1086

Abonnementseinladung.

Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt 20 Fr.

im Jahr und 10 Fr. im Halbjahr, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz Inbegriffen.

Das Bundesblatt enthält : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen und des Ertrages der eidgenössischen Stempelabgaben, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der Eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hilfsgesellschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die Gesetzsammlung allein können für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für 1923 als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, von der Drücksachenverwaltung der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen sofort in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stampf l i & Cie. in Bern und nur ausnahmsweise bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei angebracht werden.

Bern, im November 1922.

" Bttlldeskauzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1922

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3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

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27.12.1922

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1081-1086

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10 028 578

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