1250 Ablauf der Referendumsfrist:

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16. Juni 194S

Bundesgesetz über

die Rechtskraft der bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848--1947 und über die neue Reihe der Sammlung (Vom 12. März 1948)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 2, der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 14. August 1947 und vom 11. Februar 1948, beschliesst :

Art. l Bereinigte Alle in der Amtlichen Eidgenössischen Gesetzessammlung vom Gesetzessammlung 12. September 1848 bis 31. Dezember 1947 erschienenen Bundesgesetze, Rechtswirkung Bundesbeschlüsse, Bundesratsbeschlüsse, Verordnungen und Verfügungen sind aufgehoben, insoweit sie in der bereinigten systematischen Gesetzsesammlung nicht aufgenommen sind.

Vorbehalten bleibt die Gültigkeit von nicht aufgenommenen Erlassen betreffend die Erteilung, Abänderung oder Übertragung von Eisenbahnkonzessionen.

Art. 2 Zuständigkeit Der Bundesrat wird ermächtigt, die in die bereinigte Gesetzessammlung nicht aufzunehmenden Erlasse zu bestimmen.

Art. 8 Darstellung

In den aufgenommenen Erlassen sind die Abänderungen im Text selbst zu berücksichtigen und nicht gesondert aufzuführen.

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Art. 4 In der neuen Gesetzessammlung sind zu veröffentlichen: Neue cesetzesSammlung a. alle Abänderungen der Bundesverfassung zugleich mit dem Er- ordentliche verwahrungsbeschluss der Bundesversammlung, Anii*"*TM»8 de b. alle Gesetze, Erlasse c. alle allgemein verbindlichen Bundesbeschlüsse, d. die einfachen Bundesbeschlüsse, deren Aufnahme in die Gesetzessammlung von der Bundesversammlung beschlossen wird, e. die Staatsverträge, gegebenenfalls mit dem Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung, sowie die Konkordate, /. Bundesratsbeschlüsse, Verordnungen und Verfügungen des Bundesrates, seiner Departemente und des Bundesgerichts, die allgemein verpflichtende Vorschriften aufstellen, g. Verfügungen allgemein verpflichtenden Inhalts, die von Dienstabteilungen der Departemente auf Grund eines Bundesgesetzes oder gemäss Artikel 7, Absätze 2 und 3 erlassen werden, h. alle späteren Abänderungen zu Erlassen, die in der bereinigten oder in der neuen Gesetzessammlung veröffentlicht wurden.

Art. 5 .

Nicht aufzunehmen sind: .

. Nicht aufa. Beschlüsse über Voranschlag, Nachtragskredite oder Staatsrech- Erlaase nung, über Erwahrung verwerfender Volksabstimmungen und über Subventionen von ausschliesslich lokalem Interesse, b. Erlasse, die auf Grund besonderer Vorschriften auf anderem Wege zu veröffentlichen sind, c. Beschlüsse über die Gewährleistung kantonaler Verfassungen und über die Genehmigung kantonaler Gesetze und anderer Erlasse, d. Bundesratsbeschlüsse, Verordnungen und Verfügungen, die blosse Verwaltungsakte in Einzelfällen oder interne Dienstverfügungen darstellen, e. die gemäss Entscheid der Bundesversammlung oder des Bundesrates im höheren Landesinteresse geheimzuhaltenden Erlasse.

Art. 6 Wenn wegen ausserordentlicher Verhältnisse, wie kriegerische Er- AusserTT i XT i i j 2 i TI · i · ordentliche Vereigmsse, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien undi mTierößentiichung seuchen, oder wegen der unmittelbar drohenden Gefahr solcher Ereignisse eine rechtzeitige Veröffentlichung in der Gesetzessammlung nicht möglich ist, können Erlasse, die unverzüglich der Veröffentlichung bedürfen, ausnahmsweise durch öffentlichen Anschlag oder Bekanntmachung zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden. Solche Erlasse sind jedoch

1252 spätestens in die drittnächste Nummer der Gesetzessammlung aufzunehmen, ansonst sie als dahingefallen gelten.

Bestehen diese ausserordentlichen Verhältnisse nur in einzelnen Gebieten, so gilt Absatz l für diese Gebiete, bis ihnen die laufenden Nummern der Gesetzessammlung wieder zugestellt werden können.

Zuständigkeit zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften

Art. 7 Dienstabteilungen der Departemente sind zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften inskünftig nur zuständig, wenn ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluss das vorsieht.

Beruht eine bisherige Zuständigkeit von Dienstabteilungen zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften auf Beschlüssen, Verordnungen oder Verfügungen des Bundesrates oder seiner Departemente, so erlässt der Bundesrat bis zum 81. Dezember 1951 die zur Anpassung an Absatz l erforderlichen Vorschriften. Ohne eine solche Begelung geht mit diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit der Dienstabteilung auf das Departement über, zu dem sie gehört.

Für die Dauer der Gültigkeit des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland und des Bundesbeschlusses vom 80. August 1989 über Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität, abgeändert durch den Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1945 über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, bleiben die gestützt darauf erteilten Ermächtigungen bestehen.

Art. 8 Zuständigkeit Neue Vorschriften, die im Sinne von Artikel 5, lit. b, die Veröffente!ne?besoSdSen h'chung eines Erlasses auf anderem Wege als über die Gesetzessammlung veröffentvorsehen, können inskünftig nur durch Gesetz aufgestellt werden.

Ilchnngsart

°

Verbindlichkeit

1

vollzog

°

Art. 9 Die gemäss den vorstehenden Bestimmungen in die neue Gesetzessammlung aufzunehmenden Erlasse sind für den Bürger nur verbindlich, wenn sie in dieser Sammlung veröffentlicht sind.

Wird ein Erlass gemäss Artikel 6 auf anderem Wege als durch Veröffentlichung in der Gesetzessammlung bekanntgemacht, bleibt dem Betroffenen der Nachweis offen, dass er den Erlass nicht kannte und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnte.

Art. 10 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug und der Bestimmung des Datums des Inkrafttretens dieses Gesetzes beauftragt.

1253 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 12. März 1948.

Der Präsident: A. Picot Der Protokollführer: Leimgruber Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 12. März 1948.

Der Präsident: Iten Der Protokollführer: Ch. Osci1

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 12. März 1948.

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Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: Leimgruber

Datum der Veröffentlichung 18. März 1948 Ablauf der Referendumsfrist 16. Juni 1948

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Bundesgesetz über die Rechtskraft der bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848--1947 und über die neue Reihe der Sammlung (Vom 12.

März 1948)

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1948

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11

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18.03.1948

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1250-1253

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