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Bundesblatt

74. Jahrgang.

Bern, den 13. Dezember 1922.

Band III.

#ST# Volksabstimmung vom 18. Februar 1923 über

I. das Volksbegehren um Aufnahme eines Artikels in die Bundesverfassung betreffend Schutzhaft; II. den Bundesbeschluss vom 29. März 1922 betreffend die Ratifikation des am 7. August 1921 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Handelsbeziehungen und des freundnachbarlichen Grenzverkehrs zwischen den ehemaligen Freizonen Hochsavoyens, sowie der Landschaft Gex und den angrenzenden schweizerischen Kantonen.

I. Volksbegehren um Aufnahme eines Artikels in die Bundesverfassung betreffend Schutzhaft.

Am 30. Juli 1919 hat das Initiativkomitee ,,Gegen den Bolschewismus" dem Bundesrat folgendes mit 62,323 gültigen Unterschriften von Schweizerbürgern versehenes Volksbegehren eingereicht : In die Bundesverfassung ist folgender Artikel neu aufzunehmen : ,,Der Bund hat die Pflicht, Schweizerbürger, die die innere Sicherheit des Landes gefährden, unverzüglich in Schutzhaft zu nehmen."

Das Begehren ist gemäss gesetzlicher Vorschrift au die Bundesversammlung weitergeleitet worden. Unterm 9. Feb./14. Juni 1921 hat die Bundesversammlung beschlossen, das Volksbegehren dem Volke und den Ständen mit dem Antrage auf Verwerfung zur Abstimmung vorzulegen.

Wer nun die vorgeschlagene Verfassungsbestimmuug annehmen will, hat mit ,,Ja", wer sie dagegen im Sinne des Antrages der Bundesversammlung verwerfen will, hat mit ,,Nein" zu stimmen.

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910 li. Bundesbeschluss vom 29. März 1922 über die Ratifikation des am 7. August 1921 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der ; Handelsbeziehungen und des freundnachbarlichen Grenzverkehrs zwischen den ehemaligen Freizonen Hochsavoyens sowie der Landschaft Gex und den angrenzenden schweizerischen Kantonen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 1921 besc hliesst: Das am 7. August 1921 in Paris unterzeichnete Abkommen*) zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Handelsbeziehungen und des freundnachbarlichen Grenzverkehrs zwischen den ehemaligen Freizonen Hochsavoyens sowie der Landschaft Gex.

und den angrenzenden schweizerischen Kantonen wird genehmigt.

Dieses Abkommen unterliegt den Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 8, der Bundesverfassung, betreffend die Annahme der internationalen Verträge durch das Volk.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 2. Februar 1922.

Der Vizepräsident : Böhi.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 29. März 1922.

Der Präsident : Dr. Klöti.

Der Protokollführer : F. v. Ernst.

Gegen diesen Bundesbeschluss ist innert nützlicher Frist das Referendum mit 56,457 gültigen Unterschriften von Schweizerbürgern zustande gekommen, so dass er der Volksabstimmung unterbreitet werden muss.

Wer den Bundesbeschluss annehmen will, hat mit ,,Ja" wer ihn verwerfen will, hat mit Nein zu stimmen.

B e r n , den 8.Dezember 1922.

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates L Die Bundeskanzlei *) Siehe Bundesblatt 1922, Bd. I, S. 597.

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Volksabstimmung vom 18. Februar 1923

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50

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13.12.1922

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