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1581

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährung einer Subvention an die Schweizerische HotelTreuhandgesellschaft.

(Vom 3. April 1922.)

I.

1. Die schwierige Lage der schweizerischen Hotelindustrie veranlasste den Bundesrat, den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 20. September 1920 einen Antrag zu unterbreiten betreffend Beteiligung des Bundes mit 2 1/2 Millionen Franken in Aktien an einer zu gründenden Hotel-Treuhandgesellschaft.

In der Begründung wurde darauf hingewiesen, welch hervorragende Stelle die Hôtellerie innerhalb der schweizerischen Volkswirtschaft einnimmt. Für das Jahr 1912 zählte man über 3500 Fremden-Etablissements mit einer Gastbettenzahl von gegen 170,000. Im ganzen waren etwa 43,000 Angestellte beschäftigt.

Die Hotelindustrie wurde in dieser Beziehung nur von der Maschinenindustrie übertroffen, die ca. 46,000 Arbeiter und Angestellte zählte. Die investierten Kapitalien wurden auf ca.

1 1/7 Milliarde geschätzt und der jährliche Einnahmenüberschuss auf ca. 60 Millionen Franken.

Mit den eigentlichen Fremden-Etablissements ist aber die volkswirtschaftliche Bedeutung der Hotelindustrie noch keineswegs erschöpft. Eine Reihe anderer wirtschaftlicher Institutionen, vor allem das Verkehrswesen, erhalten durch sie eine wesentliche Förderung.

Die oben erwähnte Botschaft wies auf die verhängnisvollen Wirkungen des Krieges in der schweizerischen Hotelindustrie hin, die zur Folge hatten, dass bald von den Behörden Massnahmen zum Schutze der Hôtellerie ergriffen werden mussten. Diese bestanden vor allem in der Möglichkeit des Zahlungsaufschubes Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

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560 für die fälligen Kapital- und Zinsforderungen. Besondere Hilfsorganisationen in den Kantonen Bern und Graubünden konnten der gesamtschweizerischen Hotelindustrie keinen genügenden Rückhalt bieten, und so führten die weitern Besprechungen schliesslich zur Aufstellung des Projektes einer Hotel-Treuhandgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft.

2. Als Zweck der Gesellschaft wurde aufgestellt, in gemeinnütziger Absicht und unter Ausschluss jeglichen Erwerbszweckes den Angehörigen des schweizerischen Gasthofgewerbes, die durch den Krieg unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten sind, bei der Sanierung ihrer Verhältnisse beizustehen und zwar-durch fachmännische Prüfung der Situation, Durchführung von privaten Sanierungsverhandlungen mit den Gläubigern, Mitwirkung bei gerichtlichen Nachlassverträgen, Gewährung von verzinslichen und unverzinslichen Darlehen, Beschaffung der Mittel zur Hebung der Leistungsfähigkeit von Hotel-Unternehmungen, Mitwirkung bei Liquidationen, Stillegung und Überführung von Hotelgeschäften in Unternehmungen mit anderer wirtschaftlicher Zweckbestimmung.

3. Schon die Gründung der Gesellschaft machte erhebliche Schwierigkeiten. Die reservierte Haltung der Banken und die Unmöglichkeit der Hôtellerie, die in Aussicht genommenen Beteiligungssummen in kurzer Zeit aufzubringen, führten zu einer Reduktion des Projektes und zu einer Beschränkung des ursprünglich in der Höhe von 10 Millionen vorgesehenen Aktienkapitals auf 3 Millionen Franken, worunter l 1 /^ Millionen Franken Bundesbeteiligung. Bis heute ist das Kapital zur Hälfte einberufen.

Die Hotel-Treuhandgesellschaft wurde am 12. September 1921 in Zürich konstituiert. In den Verwaltungsrat wurden als Vertreter des Bundes gewählt die Herren: Bankdirektor H. Kurz, Zürich (Präsident); Prof. Dr. G. Bachmann, Zürich; Nationalrat H. Bersier, Lausanne ; Anton Bon, Vitznau ; Bankdirektor F. Leder, Zürich; Fürsprecher W. Stucki, Bern.

II.

1. Bis jetzt beschränkte sich die Tätigkeit der Hotel-Treuhandgesellschaft' fast ausschliesslich auf Abwehrmassnahmen für von ihren Gläubigern bedrängte Gasthofunternehmungen. Vor allem wurde in denjenigen Fällen verhandelt und interveniert, bei denen die Konkurseröffnung verhindert werden musste. Ihrer wichtigsten Aufgabe, eigentliche und gründliche Sanierungen durchzuführen, konnte die Gesellschaft dagegen bis jetzt noch

561 nicht nachkommen. Diese Sanierungen machen nämlich gewisse Beiträge à fonds perdu nötig, ohne die ein Abbau der Schuldenlast in der Hôtellerie ausgeschlossen ist. Nur durch den Schuldenabbau kann eine wirkliche Gesundung erfolgen. Darüber war man sich schon bei der Schaffung der Gesellschaft klar. So bestimmt § 2 der vom Bundesrat genehmigten Statuten: ,,Der Zweck der Gesellschaft ist, in gemeinnütziger Absicht und unter Ausschlüss jedes Erwerbszweckes Ziff. 2, den Angehörigen des schweizerischen Hotelgewerbes, die durch den Krieg unverschuldet in finanzielle Bedrängnis geraten sind, bei der Sanierung ihrer Verhältnisse mit Rat und Tat beizustehen, insbesondere durch lit. d Gewährung von verzinslichen, eventuell auch unverzinslichen, soweit möglich hypothekarisch oder sonst sicherzustellenden Darlehen, nötigenfalls selbst Gewährung von . Beiträgen à fonds perdu, behufs Aufbringung der bei Sanierungen erforderlichen Barzahlungen."

Es gilt also jetzt, diese Sanierungsarbeit aufzunehmen. Die* jenigen Hotels, die unverschuldet infolge des Krieges hilfsbedürftig wurden, und die sich nach eingehender Prüfung als lebensfähig erweisen, müssen unterstutzt und auf eine wirtschaftlich gesunde Grundlage gestellt werden. Die andern Betriebe, die unrentabel erscheinen und für die keine Gewähr geboten ist, dass sie in rationeller Weise fortgeführt werden und fortgeführt werden können, sollen liquidiert und damit die heute zu grosse Zahl der Fremdenbetten (auf 1000 Einwohner im Kanton Graubünden 250 Fremdenbetten, im Kanton Unterwaiden 225, im Kanton Uri 150) reduziert werden. Die Liquidierung, Stillegung und Umwandlung bilden einen nicht unwesentlichen Teil der Sanierungsarbeit durch die Hotel-Treuhandgesellschaft.

2. Bis heute sind bei der Gesellschaft 155 Sanierungsgesuohe aus allen Teilen der Schweiz eingegangen. Fortwährend kommen neue Fälle hinzu, so dass die Gesellschaft bis Ende des laufenden Jahres mit über 300 Sanierungen rechnet. Um über den Umfang und die Notwendigkeit der Sanierungsarbeit ein Bild zu erhalten, wurde von der Gesellschaft eine Enquête durchgeführt, die ungefähr einen Siebentel aller Fremdenbetten umfasste, und sich auf Hotels, Pensionen, Kuranstalten etc. aller Kategorien, sowohl in den speziell notleidenden Fremdengebieten als auch in den grösseren Verkehrs- und Industriezentren
erstreckte. Dieselbe ergab folgendes Resultat: 62% der Hotels arbeiten heute ohne eigenes Betriebskapital ; auf das einzelne Haus fallen durchschnittlich Fr. 45,920 rückständige Zinsen ; 56 % der Hotels sind

562 sanier ungsbedürftig und müssen über kurz oder lang finanziell zusammenbrechen, wenn nicht von aussen Hilfe gewährt werden kann ; 621/a °/o der Unternehmungen haben im Jahre 1921 mit einem Betriebsdefizit abgeschlossen. Bei 33 °/o der von der .Enquête umfassten Häuser überschreiten die Gesamtschulden bereits den Schatzungswert der Objekte. Da die berücksichtigten 401 Hotels pro Haus Fr. 45,920 oder total Fr. 18,414,261 rückständige Kapitalzinsen aufweisen, darf füglich angenommen werden, dass die gesamte schweizerische Hôtellerie heute ihren Gläubigern über 100 Millionen Franken rückständige Zinsen schuldet. Es zeigt dies mit aller Deutlichkeit, dass die Krisis in der Hotelindustrie einen nie geahnten Höhepunkt erreicht hat und zur Katastrophe führt, die ein Landesunglück bedeuten würde, wenn nicht rasch ausreichende Hilfe gewährt wird. Diese Hilfe zu bringen, wird nun die Hauptaufgabe der schweizerischen HotelTreuhandelsgesellschaft sein.

PI.

1. Die Mittel, die der schweizerischen Hotel-Treuhandgesellschaft für ihren Zweck zur Verfügung stehen, sind

a. das Aktienkapital, b. die Amortisationshypotheken, c. allfällige Subventionen.

Das A k t i e n k a p i t a l soll der Gesellschaft als finanzielle Betriefesgrundlage erhalten bleiben. Mit der neuesten Einberufung wird es vorläufig auf l1/a Millionen gebracht werden. Laut Geschäftsreglement darf es aber nur zu absolut sichern und zinstragenden Darlehen und Anlagen Verwendung finden.

Die A m o r t i s a t i o n s h y p o t h e k e n , zu denen der Hotel'Treuhandgesellschaft das Geld durch die Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft zu einem reduzierten Zinsfuss gemäss Art. 19 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Nachlassstundung, das Pfandnachlassverfahren für Hotelgrundstücke und das Hotelbauverbot vom 18. Dezember 1920 zur Verfügung gestellt wird, dürften in den nächsten Jahren keinen zu grossen Betrag erreichen; die Gesellschaft rechnet mit einer Summe von 3 bis 4 Millionen Franken.

Dagegen erweisen sich als dringend notwendig die S u b v e n t i o n e n , die zur eigentlichen Sanierung mithelfen müssen.

563 Die bisherige Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass die hilfesuchenden Hoteliers nicht mehr in der Lage sind, die verlangten Sicherheiten zu leisten. Um heute eine Sanierung wirklich zu ermöglichen ist nötig, dass unverzinsliche Darlehen, und wie bereits erwähnt, eventuell sogar Beiträge à fonds perdu gewährt werden. Durch Ausrichtung von derartigen Barbeträgen wird es möglich sein, um ein Mehrfaches grössere Schuldenlasten abzutragen und dem so sanierten Hotelier noch Betriebsmittel zu verschaffen, ohne die er nach durchgeführter Schuldenreduktion nicht mehr wirtschaften könnte. Die Botschaft vom 20. September 1920 erwähnte denn auch als Aufgabe der Hotel-Treuhandgesellschaft die Gewährung von Darlehen behufs Leistung von Barzahlungen und Sanierungen und führte aus, dass diese Mittel grundsätzlich durch Subventionen aufzubringen seien. Entsprechend ist auch in § 7 der vom Bundesrat genehmigten Statuten vorgesehen, dass unverzinsliche Vorschüsse, sowie Beiträge à fonds perdu von der Gesellschaft nur aus Subventionen bewilligt werden dürfen, die ihr vom Bund und eventuell von Kantonen und Gemeinden zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

Die Gesellschaft ist hier in erster Linie auf den Bund angewiesen. Sie stellte daher ein Gesuch um Gewährung einer solchen Bundessubvention. Allerdings werden auch die Kantone und eventuell sogar die Gemeinden mithelfen müssen. Da, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird man an die Gewährung von Bundesbeiträgen die Bedingung knüpfen, dass gleichzeitig auch die betreffende Landesgegend an der Hilfsaktion mitwirkt.

Der Bundesrat wird die allgemeinen Richtlinien für die Sanierung und die Bedingungen, unter denen Beiträge gegeben werden dürfen, feststellen.

Es ist bereits ausgeführt worden, dass vorläufig, d. h. für das laufende Jahr zirka 300 Sanierungsgesuche in Betracht kommen.

Rechnet man gestützt auf die im Kanton Bern durch die Oberländische Hilfskasse gemachten Erfahrungen pro Sanierungsfall mit einem Betrag von 15 -- 20,000 Franken, so ist für das Jahr 1922 eine Summe von mindestens 5 Millionen Franken notwendig. W i r b e a n t r a g e n I h n e n d a h e r , d e r H o t e l Treuhandgesellschaft eine S u b v e n t i o n in dieser Höhe zu gewähren.

2. Die Verwendung dieser 5 Millionen-Subvention ist von der Gesellschaft folgendermassen gedacht:

564; Eine Million sollte den zu sanierenden Unternehmungen à fonds perdu gewährt werden, zwei weitere Millionen zinslos oder ungesichert, und die restlichen zwei. Millionen zinstragend und gegen genügende Sicherheiten. Die eingehenden Zinse würden in erster Linie zur Deckung eines Betriebsdetìzites der Hotel-Treuhandgesellschaft Verwendung finden und der Überschuss für weitere zinstragende und versicherte Darlehen. Bei der Liquidation der Gesellschaft wird die gewährte Subvention unter Umstanden ganz oder teilweise wieder an den Bund zurückfallen. § 33, Absatz 4 der Gesellschafts-Statuten bestimmt nämlich : ^Aus dem Liquidationserlös wird zunächst das einbezahlte Aktienkapital zuzüglich 5% Dividende p. r. t. vom letzten Abschlusstage an ausbezahlt. Ein w e i t e r e r Ü b e r s c h u s s w i r d soweit als möglich zur Rückzahlung der v o m B u n d und den andern öffentlich-rechtlichen Korporationen geleisteten Subventionen verwendet, indem er im V e r h ä l t n i s de r K a p i t a l b e t r ä g e z u z ü g l i c h 5 °/o Zinsen von der E i n z a h l u n g der Subvention an ger e c h n e t , v e r t e i l t w i r d . Ein etwaiger, darüber hinaus noch verbleibender Überschuss wird dem schweizerischen Bundesrat behufs Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt."

Die Tatsache, dass der Bundesrat vermöge seines Aktienbesitzes einen massgebenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Hotel-Treuhandgesellschaft ausübt, dürfte eine genügende Gewähr dafür bieten, dass diese Subvention sach- und fachgemässe Verwendung findet.

IV.

1. Nachstehende Beispiele sollen zeigen, wie die beabsichtigten Sanierungen durchgeführt werden können : a. in einem besonders hart mitgenommenen Kanton sind die bestehenden 60 Hotels und Gasthöfe mit Hypotheken von total Fr. 4,257,793. 70 belastet; von diesen Kapitalien stehen Zinsen aus .

,, 1,026,112.96 Die Totalbelastung beträgt also

Fr. 5,283,906. 66

Die betreffende Kantonalbank, die die meisten dieser Engagements in Händen hat, rechnet damit, dass vom Kapital zirka 3 Millionen Franken und von den rückständigen Zinsen zirka

503 Fr. 976,000 als dubiose Posten zu betrachten sind. Die HotelTreubandgesellschaft, die im Einverständnis mit der kantonalen Regierung die Sanierung der betreffenden Hotels durchzuführen hat, beabsichtigt, die dubiosen Kapitalien und Zinsen zum grössten Teil abzuschreiben, dadurch, dass die Kantonalbank im Durchschnitt auf die Hälfte Verzicht leistet und dass die andere Hälfte aufgebracht wird von der Hôtellerie und zu einem kleinen Teil von der Gesellschaft.

&. Auf einem Etablissement kann die Hotel-Treuhandgesellsehaft eine zweite Hypothek von Fr. 25,000 mit Fr. 5,000 ablösen. Unterhandlungen. mit der ersten Hypothekargläubigerin haben gezeigt, dass es möglich ist, auch die rückständigen Zinsen der ersten. Hypothek im Gesamtbetrage von zirka Fr. 40,000 mit einer verhältnismässig kleinen Nachlassdividende zu streichen.

Somit könnte die Gesamtbelastung des Hauses mit verhältnismässig kleinen Aufwendungen beträchtlich reduziert werden. Die von der Hotel-Treuhandgesellschaft zu leistende Summe würde hypothekarisch sichergestellt und zwar im Nachgange der ersten Hypothek.

c. Auf einem grösseren Hotel liegt eine letzte Hypothek im Betrage von Fr. 400,000. Da dieselbe ausserhalb der amtlichen Sehatzung steht, ist eine Ablösung mit ganz kleinen Mitteln durchführbar.

Auf ähnliche Weise lassen sich zahlreiche andere Fälle sanieren.

2. Nur auf dem hier dargestellten Wege kann eine wirkliche Sanierung des schweizerischen Hotelgewerbes herbeigeführt werden. Die nachgesuchte Subvention ist.daher eine dringende Notwendigkeit. Von ihr hängt die Durchführbarkeit der ganzen Hilfsaktion ab. Würde die Subvention verweigert, so wäre die Gesellschaft ausserstande, die nötigen Sanierungen in die Wege zu leiten, und sie könnte so ihre Hauptaufgabe gar nicht erfüllen.

In diesem Falle hätte aber eine Weiterexistenz der Gesellschaft überhaupt keinen Zweck mehr, denn die übrigen ihr übertragenen Aufgaben sind von verhältnismässig untergeordneter Bedeutung, die eine Beibehaltung der ganzen Institution kaum rechtfertigen würden. Nachdem aber die Bundesversammlung der Schaffung der Hotel-Treuhandgesellschaft zugestimmt und damit gleichzeitig auch deren Aufgabe mitbestimmt hat, können dieser Institution unmöglich die Mittel vorenthalten werden, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig bedarf.

566 Da, wie bereits erwähnt, bis heute schon 155 Sanierungsgesuche bei der Gesellschaft eingegangen sind und in diesen Fällen fast ausnahmslos sofort geholfen werden sollte, ist die Angelegenheit als dringlicher Natur zu bezeichnen. Die Lage im schweizerischen Hotelgewerbe ist immer noch derart kritisch, dass innert kurzer Zeit eine Katastrophe unausbleiblich wäre, wenn nicht die eingeleitete Hilfsaktion in der geschilderten Weise kräftig weitergeführt wird. Ein Grossteil der Hotelinha,ber steht am Ende ihrer wirtschaftlichen Kraft; ihre, letzte Hoffnung beruht in der Hilfe der schweizerischen Hotel-Treuhandgesellschaft.

Sollte diese ausbleiben, so müssten zahllose Hotels geschlossen werden und das Heer der Arbeitslosen würde um viele Tausende vermehrt. Die Gewährung von Bundessubventionen bedeutet daher nicht mehr eine Wohltat oder Hilfsaktion für die Hôtellerie allein, sondern ist eine volkswirtschaftliche Notwendigkeit geworden im Interesse des ganzen Landes.

Die in Aussicht genommenen 5 Millionen Pranken werden freilich noch keine Durchsanierung der ganzen Hôtellerie ermöglichen, aber sie können Hunderten von rechtschaffenen Hoteliers die Weiterexistenz ermöglichen und die Rettung ebensovieler Häuser vor dem Untergange erzielen.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hocfc achtung.

B e r n , den 3. April 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

567

(Entwurf.!

Bundesbeschluss betrefiend

Gewährung einer Subvention an die Schweizerische Hotel-Treuhandgesellschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 3. April 1922, beschliesst: Art. 1. Der mit der Sanierung der schweizerischen Hotelindustrie betrauten Schweizerischen Hotel - Treuhandgesellschaft wird eine Subvention von 5 Millionen Franken gewährt und dem Bundesrat wird der hierfür erforderliche Kredit auf Kapitalrechnung eröffnet.

Art. 2. Die genannte Summe darf nur zu den in § 2 der Statuten der Schweizerischen Hotel-Treuhandgesellschaft aufgezählten Zwecken Verwendung finden.

Art. 3. Der Bundesrat wacht darüber, dass der Betrag seiner Zweckbestimmung entsprechend verwendet wird. Er stellt die Bedingungen fest, unter denen Beiträge gegeben werden dürfen.

Insbesondere kann er, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, eine Beteiligung der betreffenden Landesgegend verlangen.

Art. 4. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung desselben beauftragt.

->-SS--

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Gewährung einer Subvention an die Schweizerische Hotel-Treuhandgesellschaft. (Vom 3. April 1922.)

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1922

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05.04.1922

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