826 Ablauf der Referendumsfrist

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29. September 1948

Bundesbeschluss über

die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei (Vom 28. Juni 1948)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 31bis, Absatz 3 und 4, und Art. 31quinquies der Bundesverfassung, nach Einsichtnahme in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 1948, beschliesst:

Rechtliche Tonn.

Organisation

Zweck

Art. l Unter der Bezeichnung «Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei» (Solidaritätsfonds) besteht eine Genossenschaft des öffentlichen Eechts im Sinne von Art. 829 OB mit Sitz in St. Gallen.

2 Organisation und Geschäftsführung des Solidaritätsfonds werden im einzelnen durch Vollziehungsvorschriften des Bundesrates sowie durch Statuten und Geschäftsreglemente in Verbindung mit den beteiligten Kantonen und Verbänden geregelt.

3 Soweit dieser Bundesbeschluss, die Vollziehungsvorschriften des Bundesrates oder die Statuten nicht etwas anderes verfügen, finden die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Genossenschaft des privaten Eechts Anwendung.

1

Art. 2 Der Solidaritätsfonds dient hauptsächlich dem Zwecke, Eigentümern, Mietern oder Pächtern von Schifflistickmaschinen, welche Stickereiaufträge ausführen, Entschädigungen für solche Maschinen auszurichten, die infolge Arbeitsmangels stillstehen; ausgenommen sind Exporteure, welche Stickereiaufträge auf eigenen Maschinen ausführen.

2 Der Solidaritätsfonds kann forner an die Ausschaltung von Maschinen Beiträge leisten.

1

827 Art. 8 1

Dieser Bundesbeschluss und die Vollziehungsvorschriften des Geltungsbereich Bundesrates finden auf alle Betriebe Anwendung, welche Schiff listickereien herstellen (Warenübernehmer) oder herstellen lassen (Warenausgeber) ; vorbehalten bleiben die in diesem Beschlüsse und den Vollziehungsvorschriften des Bundesrates vorgesehenen Ausnahmen.

2 Als Warenübernehmer gelten alle Schifflistickereifabrikanten, die Eigentümer, Mieter oder Pächter von Schifflistickmaschinen sind, gleichviel, ob sie Stickereiaufträge für eigene oder fremde Rechnung ausführen.

3 Als Warenausgeber gelten alle Exporteure und auf eigene Eechnung tätige Fabrikanten, welche Stickereiaufträge auf Maschinen ausführen lassen, die nicht ihr Eigentum sind.

Art. 4 1

Der Solidaritätsfonds wird durch regelmässige Beiträge der Waren- Mittel des Solidaritätsübernehmer und Warenausgeber gespiesen.

fonds 2 Sollten die Mittel des Solidaritätsfonds infolge einer schweren oder lange währenden Krise für die Erfüllung seiner Aufgaben, trotz zumutbaren Leistungen der Beteiligten, auf die Dauer nicht mehr ausreichen, so gewährt der Bund, solange dieser Notstand anhält, unter der Voraussetzung mindestens gleich hoher Gesamtleistungen der beteiligten Kantone, dein Fonds angemessene Zuschüsse.

Art. 5 Beitragspflicht Beitragspflichtig sind a. die Warenübernehiner im Sinne von Art. 8, Abs. 2, soweit ihr Betrieb wirtschaftlich lebensfähig ist und ihre Maschinen sich in gebrauchsfähigem Zustande befinden; b. die Warenausgeber im Sinne von Art. 8, Abs. 8.

Art. 6 Zum Bezüge von Entschädigungen für stillstehende Maschinen sind die beitragspflichtigen Warenübernehmer berechtigt.

Bezugsberechtigung

Art. 7 1

In Zweifelsfällen entscheidet die Verwaltung des Solidaritätsfonds Zweifelfälle Beüber die grundsätzliche Unterstellung eines Betriebes, über die Beitrags- und schwerden pflicht und die Bezugsberechtigung.

2 Gegen Entscheide der Verwaltung des Solidaritätsfonds im Sinne von Art. 7, Abs. l, kann binnen 30 Tagen beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde geführt werden.

828 3

Gegen Entscheide des Bundesamtes über die Unterstellung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig. Im übrigen entscheidet das Bundesamt endgültig.

4 Auf das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege anwendbar.

Art. 8 Vollstreckbarkeitit

Die rechtskräftigen Entscheide der Verwaltung des Solidaritätsfonds über die Beitragsleistungen gemäss Art. 5 sind hinsichtlich der Vollstreckbarkeit gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs).

Art.

Strafbestimmungen

Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb VOTIGesell--schaftenn

Verfolgung und Beurteilung

Vollzug

D

1

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder auf ähnliche Weise für sich oder andere eine Zuwendung aus dem Solidaritätsfonds erwirkt, die ihm nicht zukommt, wird mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 10 000 bestraft. Strengere Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten.

2 Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 bestraft.

3 Wer ohne Bereicherungsabsicht unwahre Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert oder sich einer von den zuständigen Stellen angeordneten Kontrolle widersetzt oder dieso auf andere Weise verunmöglicht, wird mit Busse bis zu Fr. 500 bestraft.

Art. 10 Werden die Widerhandlungen im. Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 11 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.

Art. 12 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses beauftragt. Er erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen

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und Verbänden sowie der Verwaltung des Solidaritätsfonds die erforderlichen Ausführungsvorschriften, insbesondere über die Bemessung der von den Warenübernehmern und Warenausgebern zu leistenden Beiträge und der vom Fonds auszuzahlenden Entschädigungen, über die Voraussetzungen der Bezugsberechtigung sowie über die allfällige Auflösung des Solidaritätsfonds.

Art. 18

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des BekanntBundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über machung und InkraftBundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses treten Bundesbeschlusses zu veranlassen und den Zeitpunkt seines Inkraft tretens festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 15. Juni 1948.

Der Präsident: Iten Der Protokollführer: Cil. Öse r Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 23. Juni 1948.

Der Präsident: A. Picot Der Protokollführer: Leimgruber Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28. Juni ]948.

Im Auftrag des schweif, Bundesrates, Der Bundeskanzler : Leimgruber Datum der Veröffentlichung 1. Juli 1948 Ahlauf fier Referendumsfrist. 29. September 1948 7751)

Bundesblatt.

100, Jahrg. Bd. II,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei (Vom 28. Juni 1948)

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Jahr

1948

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26

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.07.1948

Date Data Seite

826-829

Page Pagina Ref. No

10 036 293

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