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Nachtrag zum Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung vom 8. März 1922 über Abänderung der Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung.

(Vom 28. März 1922.)

Die Kommission des Ständerates, welche zum Bundesratsbeschluss vom 3. März 1922 über Abänderung der Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung Stellung zu nehmen hatte, hiess in ihrer Sitzung vom 21. März 1922 einen Antrag gut, dahingehend, der Bundesrat möchte die Frage prüfen, ob nicht einzelnen Gemeinden mit besonders ungünstiger örtlicher Lage, namentlich in Berggegenden, gestattet werden könnte, während einer Übergangszeit von 1--2 Monaten über die neuen reduzierten Höchstansätze der Arbeitslosenunterstützungen hinauszugehen. Zur Begründung dieses Antrages wurde in der Hauptsache geltend gemacht, dass in hoch gelegenen Gemeinden der Frühling später einziehe, mithin auch die Kälte länger daure und ebenso die Besorgung von Pflanzland um diese Zeit noch nicht möglich sei, und dass die Arbeitslosen wenig Gelegenheit hätten, sich irgendeinen Nebenverdienst zu verschaffen. Es wäre daher zweckmässig, wenn sowohl solchen Gemeinwesen als auch den betroffenen Arbeitslosen etwas mehr Zeit geboten wäre, um sich auf die neuen Verhältnisse einzurichten. Die Gemeinden könnten z. B. Vorbereitungen treffen, um durch Beschaffung von Lebensmitteln oder Einrichtung von Volksküchen für billige Abgabe von Nahrungsmitteln zu sorgen.

Ähnliche Begehren, die zu dem erwähnten Antrag der ständerätlichen Kommission führten, sind auch von anderer Seite gestellt worden. So reichte mit Schreiben vom 20. März 1922 der Regierungsrat des Kantons Neuenburg ein entsprechendes Gesuch seines Grossen Rates vom 17. März 1922 ein. Im weitern gibt die Gemeinde La Chaux-de-Fonds mit Brief vom 16. März 1922 von einem Beschluss des Conseil Général de la commune

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de La Chaux-de-Fonds vom 14. März 1922 und das neuenburgische Departement de l'Industrie et de l'Agriculture von einem solchen der Chambre cantonale du Commerce, de l'Industrie et du Travail vom 16. März 1922 Kenntnis, worin ähnliche Anträge gestellt werden. Zudem sprach eine Delegation der Neuenburger Regierung beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement vor, um die verschiedenen schriftlichen Eingaben näher zu begründen und zu unterstützen. Schliesslich hat der Stadtrat von Winterthur in einer Zuschrift vom 18. März 1922 ersucht, die Frage einer Erleichterung der Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 3. März 1922 in Erwägung z« ziehen, und ein ähnliches Begehren hat der Stadtrat von Zürich gestellt.

Der Bundesrat glaubte sich den vorgebrachten Gründen nicht verschliessen zu sollen. Er hat ihnen in der Weise Rechnung getragen, dass er am 27. März 1922 beschloss (siehe Beilage), dem Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 3. März 1922 über Abänderung der Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung einen Zusatz beizufügen, wonach die Kantonsregierungen ermächtigt werden, für einzelne Gemeinden, deren Lebensbedingungen oder örtliche Lage es ausnahmsweise rechtfertigen, während einer Übergangszeit, längstens aber bis Ende Mai 1922, die bisherigen Höchstbeträge für .Unterstützungen beizubehalten.

In Ergänzung unseres Berichtes vom 3. März 1922 geben wir Ihnen hiervon Kenntnis und empfehlen Ihnen die Genehmigung dieses Beschlusses.!

B e r n , den 28. März 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

Beilage : Bundesratsbeschluss über Ergänzung der am 3. März 1922 erlassenen Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung (vom 27. März 1922).

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Beilage.

Bundesratsbescîiluss über

Ergänzung der am 3. März 1922 erlassenen Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung.

(Vom 27. März 1922.)

Der s c h w e i z e r i s c h e Bundes rat, in Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 3. März 1922 über Abänderung der Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung, beschliesst: Art. 1. Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 3. März 1922 über Abänderung der Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung erhält folgenden Zusatz : ^Die Kantonsregierungen sind ermächtigt, für einzelne Gemeinden, deren Lebensbedingungen oder örtliche Lage es ausnahmsweise rechtfertigen, während einer Übergangszeit, längstens aber bis Ende Mai 1922, die bisherigen Höchstbeträge für Unterstützungen beizubehalten.a Art. 2. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Bern, den 27. März 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

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Nachtrag zum Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 8. März 1922 über Abänderung der Vorschriften betreffend Arbeitslosenunterstützung. (Vom 28. März 1922.)

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1922

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1478

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29.03.1922

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