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Bundesbeschluss betreffend

die Revision der Art. 31 und 32bis (Alkoholwesen) der Bundesverfassung.

(Vom 13. Oktober 1922.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1919, beschliesst: I.

Es werden der Abstimmung des Volkes und der Stände getrennt unterbreitet: 1. Entwurf zu einer Revision der Bestimmungen der Bundesverfassung über die gebrannten geistigen Getränke : Art. 32bis, Abs. l, 3 und 4, wird durch folgende Bestimmung ersetzt : Artikel 32bis. ,,Die Gesetzgebung über die Fabrikation, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser ist Sache des Bundes.

Die fiskalische Belastung der Herstellung von Spezialitäten erfolgt in Form einer ihrer Eigenart entsprechenden Fabrikationssteuer.

Abgesehen von Spezialitäten, die in einer dem Bedürfnis entsprechenden Beschaffenheit nur im Auslande hergestellt werden können, ist die Einfuhr bloss soweit zuzulassen, als die inländische Fabrikation zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht.

Die fiskalische Belastung ist so zu gestalten, dass sie die Verwertung einheimischer Brennereirohstoffe zu angemessenen Preisen sichert, zugleich aber in möglichst weitgehendem Masse verbrauchsvermindernd wirkt.

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Gebrannte Wasser, die durchgeführt, in verarbeiteter Form ausgeführt oder in einer den Trinkverbrauch ausschliessenden Zubereitung zu gewerblichen oder Haushaltungszwecken verwendet werden, dürfen durch die auf dem vorliegenden Artikel beruhende Gesetzgebung keinerlei Belastung unterworfen werden.

Die Einnahmen aus der Besteuerung des Ausschanks und des Kleinhandels innerhalb des Kantonsgebietes gehören den Kantonen des Bezugs.

Von den Reineinnahmen aus der fiskalischen Belastung der Fabrikation, der Einfuhr, des Grossverkaufs und des internationalen und interkantonalen Kleinhandels fallen 3/5 den Kantonen, 2 /r> dem Bunde zu.

Die Beträge, welche den Kantonen zufallen, werden unter diese am Ende jedes Rechnungsjahres nach Verhältnis der durch die jeweilige letzte eidgenössische Volkszählung ermittelten und erwahrten Wohnbevölkerung verteilt.

Die Kantone haben 15 °/o ihres Anteils zur Bekämpfung des Alkoholismus zu verwenden, und zwar so, dass der überwiegende Teil auf die Bekämpfung der Ursachen des Alkoholismus entfällt.

Von den Beträgen, welche dem Bunde zufallen, hat dieser 5 °/o zur Bekämpfung des Alkoholismus, 95 °/o zur Förderung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung sowie der Kranken- und Unfallversicherung zu verwenden. tt Art. 31, lit. b, erhält folgende Fassung: ,,Die Fabrikation, die Einfuhr, die Reinigung und der Verkauf gebrannter Wasser nach Massgabe des Art. 32bl8.u 2. Entwurf zu einer Revision von Bestimmungen der Bundesverfassung über die nicht gebrannten geistigen Getränke : Art. 31, Ut. e, und Art. 32TMs, Abs. 2, werden durch folgende Bestimmung ersetzt : ,,Art. 31, Ut. e. Das Wirtschaftswesen und der Kleinhandel mit geistigen Getränken, in dem Sinne, dass die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen können. Jedoch darf der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von zwei oder mehr Liter mit besondern Abgaben nicht belegt werden."·

402 II.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung des Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 13. Oktober 1922.

Der Präsident: Dr. Klöti.

Der Protokollführer : F. V. Ernst.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 12. Oktober 1922.

Der Präsident: Dr. J. Räber.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 13. Oktober 1922.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Steiger.

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Bundesbeschluss betreffend die Revision der Art. 31 und 32bis (Alkoholwesen) der Bundesverfassung. (Vom 13. Oktober 1922.)

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Jahr

1922

Année Anno Band

3

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43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.10.1922

Date Data Seite

400-402

Page Pagina Ref. No

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