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1389

VIII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 3. März 1922.)

Der Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr ist durch Bundesbeschluss vom 14. Oktober gì. J. in seiner Wirksamkeit bis Ende September 1922 verlängert worden. In Nachachtung von Art. 3 des ersterwähnten Beschlusses beehren wir uns. über die gestützt hierauf getroffenen neuen Anordnungen Bericht zu erstatten.

I.

Die in unserer Botschaft vom 23. September 1921 und in der Einleitung zum VII. Bericht vom 19. Dezember gl. J. dargelegten Gründe dafür, dass die einheimische Produktion eines gewissen Rückhaltes gegen die Konkurrenz des Auslandes bedarf, gelten unvermindert weiter. Am 14. Oktober 1921, dem Tage, an welchem die eidgenössischen Räte die Verlängerung der Gültigkeit ihres Beschlusses betreffend die Einfuhrbeschränkungen guthiessen, hatte die Devise auf die Plätze Frankfurt und Berlin Fr. 3. 70 und auf Wien Fr. 0. 20 gegolten; die entsprechenden Ansätze waren am 14. Februar 1922, dem Tage, da der Bundesrat die neuen Einfuhrbeschränkungen anordnete, Fr. 2. 45 bzw.

Fr. 0. 16. Hält also der in der sinkenden Valuta gewisser Länder liegende Anreiz zum Import in unverminderter Weise an, so lässt sich anderseits ein Wiederaufleben des Exportes als ganzes genommen noch nicht konstatieren. Nach wie vor ist auch die Arbeitslosigkeit gross. Es ist dringend geboten, alles vorzukehren, das gegen ihr weiteres Umsichgreifen gerichtet ist, um unseren Produktionsstätten neue Beschäftigungsgelegenheiten zuzuführen.

290 Nach Anhörung der begutachtenden Kommission und auf ihre Empfehlungen hin beschloss der Bundesrat am 14. Februar 1922 die nachstehenden Warenkategorien bis auf weiteres von der Einholung einer Bewilligung abhängig zu machen : Bürstenhölzer und Drahtbürsten, Gewebe und Geflechte aus Eisendraht, Hemden, gewirkt, mit Brusteinsatz aus Gewebe, Hohlglas und Glaswaren aus farblosem Glas, Holzspuhlen, Leisten und Rahmen, Siebmacherwaren, grobe, rohe, Spiegelglas, belegt, ferner unbelegt mit bearbeiteten Kanten, Tabakpfeifen aus Holz.

Es handelt sich ausschliesslich um blosse Ergänzungen früherer Massnahmen auf dem Gebiete der Holz-, Textil-, Eisenund Glasindustrie.

Sie finden den einschlägigen Bundesratsbeschluss, der am 20. Februar in Kraft trat, am Schlüsse dieses Berichtes abgedruckt. Nachstehend berichten wir in der Reihenfolge .des Zolltarifes über die Beweggründe, die uns in Übereinstimmung mit der Kommission hinsichtlich der einzelnen Warenkategorien dazu führten, sie in unseren Beschluss aufzunehmen.

II.

1. H o l z s p u l e n , Leisten und R a h m e n , B ü r s t e n h ö l z e r u n d D r a h t b ü r s t e n , T a b a k p f e i f e n a u s Holz.

Die hier zusammengestellte Gruppe dient lediglich als Vervollständigung von zugunsten der Holz verarbeitenden Branchen bereits angeordneten Einfuhrbeschränkungen. Sie beschlägt somit kein neues Gebiet der Produktion.

«. Ho 1 z s p u l e n (Zolltarifnummer 257 a).

Wie die übrige holzverarbeitende Industrie gehörte die Spulenfabrikation zu denjenigen Branchen, die schon sehr früh von der Krise ergriffen wurden und unsere Hilfe nachsuchten.

Während die meisten Produkte der Drechslerei schon früher geschützt wurden, hielt man mit der Ausdehnung dieses Schutzes auf Holzspulen zurück, indem man den Bedenken Rechnung trug, die sich in Kreisen der exportierenden Spinnereiindustrie gegen den Schutz dieses Artikels geltend machten. Die Lage in den betroffenen zirka 15 Unternehmungen hat sich nun aber sehr

291 verschlimmert und es besteht die Gefahr, dass diese alteingesessene, kleine aber leistungsfähige Industrie aus unserem Lande verschwindet. 2 Firmen haben bereits einen Teil ihres Betriebes über die Landesgrenze verlegt.

Wie sehr, wesentlich unter dem Druck der ausländischen Konkurrenz, der Beschäftigungsgrad zurückgegangen ist, zeigt der Stand der Arbeiterzahl. Dieser betrug: vor dem Krieg 145, Sommer 1920 332, Sommer 1921 140, November 1921 105.

Für die Entwicklung der Verkaufspreise schweizerischer Spulen bringen wir folgende Beispiele : Ware Vor dem Krieg Seidenspulen aus Ahorn, Fr.

25 g schwer 120Hanfspulen aus Ahorn . .

120 Schifflispulen, 100 mm lang 100

(per 1000 StUck) 1918 1919 Oktober 1921 Fr.

Fr.

Fr.

260 312 206 250 300 200 150 180 120

Ausländische Fabrikate werden um 30--50 °/o unter den Schweizerpreisen angeboten.

Als Abnehmer von Spulen kommen neben den Fabrikanten von Textilmaschinen hauptsächlich die Spinner und Zwirner der Baumwollbranche in Betracht. Diese sind begreiflicherweise daran interessiert, ihren Bedarf an Spulen möglichst günstig einzudecken.

Es wird aber auch von dieser Seite anerkannt, dass die Spulen als Selbstkostenfaktor eine verhältnismässig geringe Rolle spielen.

Mit Rücksicht auf die schwierige Lage der schweizerischen Exportindustrie werden wir dafür Sorge tragen, dass die Spulenfabrikanten ihre schweizerischen Abnehmer so» vorteilhaft als möglich bedienen, und dass den letzteren aus dieser Schutzmassnahme keine Benachteiligung erwächst. Übrigens darf hier noch darauf hingewiesen werden, dass sich bei gewissen Spulenkonsumenten von den grossen Einfuhren des Jahres 1920 her noch beträchtliche Lager befinden.

Die Einfuhr unter der Position 257a zeigt folgendes Bild: Monatsdurchschnitt 1921

1913 1920 I. u. II. Quartal q n.

q n.

q n.

152 286 110 Davon aus Deutschland 63

1921

III. Quartal . q n.

85 55

1921 1921

1921

Oktober November Dezember q n.

q n.

q n.

60 176 134 58 72 34

292 q n.

1913 1918 1919 1920 1921

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1823 1615 2120 3423 1283

q n..

Davon aus Deutschland ,, ., ., ,, .'., ,, ,, ,, ,, ., ,, ^

.

.

.

.

.

.

525 .

737 . 1133 . 1782 .

679

b. L e i s t e n und R a h m e n (Zolltarifnummern 272/77, ex 1145).

Die schweizerische Leisten- und Rahmenindustrie vermochte vor dem Kriege ungefähr 300 Arbeiter zu beschäftigen, Ende 1921 noch 220. In der Hauptsache handelt es sich um Spezialisten. Wie in anderen Branchen musste auch hier in der letzten Zeit immer mehr auf Lager gearbeitet werden. Die unverkauften Vorräte betrugen Ende 1921 ungefähr aas Doppelte des gewöhnlichen Jahresbedarfes. Dieser Zustand muss als anormal bezeichnet werden. Wohl mag hier der allgemeine Rückgang der Kauflust für nicht zum -Lebensunterhalt dringend nötige Waren zur Absatzkrise ebenfalls beigetragen haben. Nachstehende Einfuhrmengen bei den hauptsächlichsten Positionen zeigen deutlich, dass dazu aber auch ein starkes Anwachsen des Importes aus valutaschwachen Ländern kam.

Positionen:

1913

273. Leisten zu Rahmen, roh- q n grundiert, verziert . . .

6 Davon aus Deutschland . 6 274. Leisten zu Rahmen, andere 953 Davon aus Deutschland . 849 277. Rahmen für Spiegel und Bilder 401 Davon aus Deutschland . 304

1918

1919

1920

1921

q u. q n.

l l l l 136 266 136 233

q n. q n.

37 1& 37 15 670 644 620 589

102 86

532 458

184 165

381 302

Aus dieser Aufstellung erhellt ohne weiteres, dass die sprunghafte Entwicklung der Rahmen- und Leisteneinfuhr unsere einheimische Produktion ernstlich gefährden musste. Es waren denn auch schon vor geraumer Zeit dringende Schutzgesuche eingereicht worden. Sie durften nicht mehr länger zurückgestellt werden, wollte man nicht diesen Betriebszweig noch gänzlich um den Absatz seiner, qualitativ durchaus .befriedigenden Erzeugnisse bringen.

Die Leisten- und Rahmenfabrikanten haben mit dem Preisabbau begonnen. Bezüglich des Ausmasses der bisherigen Preis-

293.

ermässigungen ist zu berücksichtigen, dass die für die Leistenfabrikation benötigten astlosen und ausgesuchten Fichtenhölzer erst nach langer Lagerung verwendet werden können, und dasssomit noch auf Grund der früheren und nicht der heutigen gesunkenen Holzpreise kalkuliert werden muss.

c. ß U r s t e n h ö l z e r und D r a h t b ü r s t e n (Zolltarifnummern 281, 282, 284 a).

Am 16. November 1921 ordneten wir eine Einfuhrbeschränkung für Bürstenwaren an. Diese Massnahme wird durch ihre Ausdehnung auf die oben erwähnten Positionen vervollständigt.

Einzelne der schweizerischen Bürstenfabriken stellen die von ihnen benötigten Bürstenhölzer selbst her. Daneben existieren aber noch eine ßeihe selbständiger Bürstenhölzerfabriken. Bei normaler Beschäftigung mögen im ganzen zirka 100 Arbeiter in der Bürstenhölzerfabrikation beschäftigt gewesen sein. In den letzten Monaten mussten jedoch zahlreiche Arbeiter entlassen und die Arbeitszeit erheblich eingeschränkt werden. Was die Preise anbelangt, so richten sich diese nach den jeweiligen Holzpreisen.

So betrug der Verkaufspreis für 100 kg diverse ßürstenhölzer bei einem Holzpreis von Fr. 150 per m 8 und bei einem Gewinnansatze von 20 % durchschnittlich Fr. 233. 25, bei einem Holzpreis von Fr. 100 durchschnittlich Fr. 203. 60, und bei einem solchen von Fr. 80 durchschnittlich Fr. 183. 95. Ausländische Ware wird dagegen in der Schweiz bereits zu Fr. 83. 40 per 100 kg verkauft. Um zu vermeiden, dass der Fabrikant fertiger Bürstenwaren die von ihm benötigten Bürstenhölzer aus dem Ausland bezieht, während er für sein Fertigfabrikat den behördlichen Schutz geniesst, empfahl es sich, jenes bedeutende Halbfabrikat bei der Bürstenfabrikation ebenfalls unter Einfuhrbeschränkung zu stellen.

Was die Stahldrahtbürsten anbetrifft, so sind diese für einzelne schweizerische Bürstenfabrikanten ein wichtiger Spezialartikel. Da hier die Verhältnisse gleich' lagen wie bei den übrigen Bürstenwaren, so schien es angezeigt, hier den selben Schutz eintreten zu lassen.

Über die Einfuhr, die hauptsächlich aus Deutschland erfolgt, geben nachstehende Zahlen Aufschluss: Positionen : 1913 1919 1920 1918 1921 281 .

282 .

284 a

.

.

.

qn.

480

26 54

qn.

56 6

9

qn.

56

qn.

158

8 70

14 67

qn.

490 22 44

294

a. T a b a k p f e i f e n aus Holz (aus Zolltarifnummer 1145).

Es handelt sich hier nicht um eine ausgedehnte Industriegruppe; immerhin ist die fabrikmässige Herstellung von Tabakpfeifen und die durch sie gewährte Arbeitsgelegenheit für vereinzelte Gemeinden der Nordschweiz von nicht zu unterschätzender lokaler Bedeutung. Die in Betracht fallenden Betriebe leiden seit langem unter der durch die Valuta begünstigten ausländischen Konkurrenz. Wir treffen hier die nämliche Erscheinung wie anderswo, dass grosse Lager an fertiger Ware) vorhanden sind, denen zufolge dieser Konkurrenz der Absatz fehlt. Das Schutzgesuch ist auch von Seite kantonaler Behörden unterstützt worden. Wir gaben dem Gesuche schliesslich Folge, um dieses alteingesessene Gewerbe nicht zum völligen Stillstand zu zwingen.

Auch die Pfeifenfabrikation bildet einen Zweig der Holzbranche (Drechslerei) und die angeordnete Massnahme vervollständigt nur bereits früher getroffene Vorkehrungen. Hierbei hat es selbstverständlich die Meinung, dass die Einfuhr von speziellen PfeifenSorten, für welche die schweizerischen Raucher von jeher auf das Ausland angewiesen waren, ohne weiteres bewilligt werden soll.

2. H e m d e n , g e w i r k t , mit B r u s t e i n s a t z , ex Zolltarifnummer 530.

Hier handelt es sich lediglich um eine notwendige Ergänzung der am 5. Dezember 1921 angeordneten Einfuhrbeschränkung für Wirk- und Strickwaren der Zolltarifnummern 537/45. Solche Hemden (auch ,,Trikothemden" genannt) gehören hinsichtlich ihrer Fabrikationsart durchaus zu den Wirkwaren und bilden denn auch einen wichtigen Artikel unserer bedeutenden Wirkereiindustrie. Doch werden sie zolltechnisch unter Position 530 (,,Hemden aus Baumwolle, Leinen, Ramie etc.a) rubriziert. Es war daher erforderlich, sie nachträglich noch besonders aufzuführen, um nicht die, Einfuhrbeschränkung für Wirk- und Strickwaren zu einem erheblichen Teil praktisch zwecklos zu lassen.

3. W e i s s g l a s , S p i e g e l g l a s .

a . H o h l g l a s u n d G l a s w a r e n a u s f a r b l o s e m Glas, n i c h t geschliffen (sogenanntes Weissglas (Zolltarifnummer 693).

Auch mit diesem Produktionszweig betreten wir kein neues Gebiet. Am 14. März 1921 wurden von uns Flaschen und Flacons aus den Positionen 691/93 unter Einfuhrbeschränkung gestellt und Ihnen über diese Massnahme am 5. April Bericht erstattet.

295 Wichtige Produktionsgebiete der schweizerischen Glasbläsereien blieben dagegen noch ohne Schutz, weil ein solcher damals nicht gleich für dringlich erachtet wurde.

Die Herstellung von Weissglasfabrikaten beschäftigt in der Schweiz normalerweise etwa 415 Arbeiter, die sich auf drei Betriebe verteilen. Eine dieser Fabriken ist ganz auf den Absatz von Weissglas angewiesen. Die von Zeit zu Zeit infolge Absatzmangels notwendig werdende vollständige Einstellung dieses Betriebes lastet um so schwerer auf Gemeinde und Kanton, als es sich hier um das wichtigste Industrieunternehmen der betroffenen Gegend handelt. Eine Umstellung der Produktion auf die Herstellung von Flaschen war teilweise aus technischen Gründen nicht wohl durchführbar, teilweise hat sich auch die Einfuhrbeschränkung auf ersterem Artikel bis heute noch nicht so stark auswirken können, dasa sie eine derartige Vergrösserung der Produktion ermöglicht hätte. Da die umfangreichen Einfuhren in Weissglasartikeln anhielten, wurde eine Lage geschaffen, welche die Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf Weissglas um so ·berechtigter erscheinen Hess, als dieses Produkt in der Regel ein hochwertigeres Erzeugnis darstellt als die bereits geschützten Flaschen und Flacons.

Ein teilweiser Preisabbau wurde auch auf diesem Gebiet bereits durchgeführt. Artikel, die gegenüber dem Vorkriegspreis einen Aufschlag von 150 °/o erfahren hatten, stehen noch um 80 °/o, solche, die um 225 °/o erhöht worden waren, noch um 130% über der Friedensnorm. Einem weiteren Abbau werden wir unsere Aufmerksamkeit widmen.

Die Preise für Weissglas hängen im übrigen ganz wesentlich von denjenigen für Kohle und Soda ab.

Die Einfuhr unter der hauptsächlich in Betracht kommenden Position 693 zeigt folgendes Bild: jMoiiatsilurcliscliiirtt 1921

1918 qD.

1919 q n.

1921

1920 I. Semester III. Quartal q n.

q n.

q n.

930 926 1661 1594 737 Davon aus Deutschland 1026 446

1921

Oktober q n.

1921 1921

November q n.

1155 870 750 433

Dezember q n.

1130 670

b. S p i e g e l g l a s , Zolltarifnummern 703, 704«und 704o; u n b e l e g t , mit b e a r b e i t e t e n K a n t e n : ex 694c und ex 702.

Den in der Schweiz bestehenden 15 Spiegelglasmanufakturen war es seit Kriegsausbruch nicht mehr möglich, den normalen Beschäftigungsgrad von 1913 zu erreichen. Der enge ZusammenBundesblatt. 74. Jahrg.

Bd. I.

21

296 hang mit der ebenfalls von der Krise betroffenen Möbelindustrie, welche als wichtigster Spiegelkonsument in Betracht kommt, erklärt die schwierige Lage der Spiegelglasmanufakturen zur Genüge.

Während im Jahre 1920 die Absatzmöglichkeit der schweizerischen Schleif-, Polier- und Belegewerke noch etwa 50 °/o betrug, ging sie bis im Sommer und Herbst 1921 auf 30 und 20 °/o gegenüber dem Jahre 1913 zurück. Die Arbeiterzahl in den betroffenen Betrieben betrug vor dem Krieg 250 Personen, im Sommer 1921 noch 225. Seitdem mussten weitere Entlassungen vorgenommen werden.

Obgleich die schweizerischen Fabrikanten ihre Verkaufspreise im Frühjahr 1921 um 20 % und in der Folgezeit wiederum um 10 °/o ermässigt haben, war es ihnen nicht möglich zu verhindern, dass immer mehr schweizerische Kunden zum billigeren ausländischen Produkt übergingen.

Die Einfuhr zeigt folgendes Bild: ÄTonatscltir oh schnitt 1921

Positionen:

1921

1921

1918 1919

1920

I.Semester

III. Quartal

IV. Quartal

q n.

q n.

q n.

q n.

q n.

12 9,e 27 14 15 9,5

10 8 8 4 38 34

703 . . . . 7 Davon a u s Deutschland 704a . . . 16 Davon a u s Deutschland 704 b . . .

3,5 Davon aus Deutsehland

q n.

3 6 3 4 3 10,6 2 8 0,7 4 0,s 2

7 4 l l 19 17

4 . G r o b e , r o h e S i e b m a c h e r w a r e n (286), G e w e b e (785«) und G e f l e c h t e (785 ö) aus E i s e n d r a h t .

Trotzdem die schweizerischen Fabrikanten für die oben erwähnten Erzeugnisse ganz beträchtliche Preisermässigungen haben eintreten lassen (z. B. für Diagonalgeflecht von Fr. 4.14 auf Fr. 1.08 per m 2 und für Drahtgewebe von Fr. 12. 60 auf Fr. 4.10 per m2) ist ein Wettbewerb mit der deutschen Konkurrenzware ausgeschlossen, da diese immer noch je nach Artikel zirka 30 bis 80 °/o billiger offeriert wird. Der Absatz ging denn auch bei allen Betrieben immer mehr zurück, und soweit nicht auf Vorrat gearbeitet wurde, mussten die Arbeiter mit allerlei Notstandsarbeiten beschäftigt werden. Unter solchen Umständen schien uns gleich wie der begutachtenden Kommission eine Einfuhrbeschränkung als geboten.

297

Die Einfuhr, die sich auf verschiedene Länder verteilt, betrug : Positionen:

286 785 a 785ö

1913

1918

1919

1920

1921

q n.

q n.

q n.

q n.

q n.

4 742 35

45 1025 3596

127 1577 6890

69 1287 7726

60 . . . . 1519 . . . . 7164

Die in Betracht kommenden schweizerischen Firmen stellen vorwiegend grobe und mittlere Drahtgewebe her. Zur Fabrikation feinerer Drahtgewebe sind sie weniger eingerichtet. Für letztere werden daher ohne weiteres Einfuhrbewilligungen gegeben. Die im Inland fabrizierten Drahtgewebe dienen hauptsächlich zur Fabrikation von groben und mittleren Sieben für landwirtschaftliche Zwecke und das Baugewerbe. Auch bei den Drahtgeflechten beschränken sich die inländischen Firmen auf die Fabrikation der gangbarsten Artikel wie viereckiges Maschinengeflecht, sogenanntes Diagonalgeflecht, galvanisiertes Drahtgeflecht mit vierkantigen Maschen und sogenanntes Helvetiageflecht. Die im Inland nicht hergestellten Drahtgeflechte können ebenfalls weiterhin importiert werden.

Wir beantragen Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen.

B e r n , den 3. März 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler : Steiger.

Beilage : Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1922 betreffend die Beschränkung der Einfuhr.

298 Beilage.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Beschränkung der Einfuhr..

(Vom 14. Februar 1922.) Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den durch BundBundesbeschluss vom 14. Oktober 1921*") in seiner Wirksamkeit verlängerten Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr**) und die am 14.März 1921 erlassene Vollziehungsverordnung***), beschliesst: Art. 1. Bis auf weiteres ist die Einfuhr folgender Warengattungen von der Einholung einer Bewilligung abhängig gemacht : a. Holzspulen, Leisten und Rahmen, Bürstenhölzer und Drahtbürsten, Tabakpfeifen aus Holz, Zolltarifnummern 257 a, 272/277,281,282,284a, ex 1145 ; 6. Hemden, gewirkt, mit Brusteinsatz aus Gewebe, ex Zolltarifnummer 530; c. Hohlglas und Glaswaren aus farblosem Glas (nicht geschliffen), Spiegelglas, Zolltarifnummern 693, 703, 704a und 6, Spiegelglas, unbelegt, mit bearbeiteten Kanten: ex 694c und ex 702; d. Grobe, rohe Siebmacherwaren, Gewebe und Geflechte aus Eisendraht, Zolltarifnummern 286, 785 a und b. .

Art. 2. Der gegenwärtige Beschluss tritt am 20. Februar 1922 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Zolldepartement sind mit seinem Vollzuge betraut. Die Behandlung der Einfuhrgesuche wird der Sektion für Ein- und Ausfuhr des Volkswirtschaf tsdepartementes übertragen.

B e r n , den 14. Februar 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Steiger.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 729.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 130.

***) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 193.

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VIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Massnahmen gemäss Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die Beschränkung der Einfuhr. (Vom 3.

März 1922.)

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1389

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.03.1922

Date Data Seite

289-298

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