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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung über den Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen beider Räte.

(Vom 3. April 1922.)

Für die Ausrichtung der Taggelder der Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der beiden Räte ist der Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1874 *) massgebend, der in Abänderung des ßundesbeschlusses vom 22. Dezember 18692) ein Taggeld von zwanzig Franken für jeden Tag der Anwesenheit bei den Sitzungen festsetzt. Die Reiseentschädigungen sind ·im Bundesgesetze vom 16. August 18783) geordnet, und zwar in der Höhe von zwanzig Rappen für den Kilometer. Im Hinblick auf die allgemeine Verteuerung der Lebenshaltung wurden die Taggelder auf dem Wege des Voranschlages im Jahre 1918 auf fünfundzwanzig Franken erhöht. In der Botschaft zum Voranschlage für das Jahr 1918 behielt sich der Bundesrat vor, zu gegebener Zeit auf die Angelegenheit durch Einbringung einer Vorlage für die gesetzliche Regelung dieser erhöhten Entschädigungen zurückzukommen. Mit Bundesratsbesehluss vom 12. Juni 1918 wurden die Reiseentschädigungen von zwanzig auf dreissig Rappen für den Kilometer erhöht. Endlich erfuhren die mehrerwähnten Entschädigungen vom 1. Januar 1920 hinweg eine weitere Erhöhung, indem durch Bundesbeschluss vom 5. März 1920*3 dem Bundesrate ein Nachtragskredit zur Erhöhung der Taggelder auf fünfunddreissig Franken und der Kilometerentschädigungen auf fünfzig Rappen gewährt wurde. Veranlassung dazu *) ) 3 ) 4 ) 2

Siehe Siehe Siehe Siehe

Gesetzsammlung, Bd. I, S. 496.

Gesetzsammlung a. F., Bd. X, S. 2.

Gesetzsammlung, Bd. III, S. 656.

Gesetzsammlung, Bd. XXXVI, S. 736.

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gab ein während der Dezembersession 1919 im Nationalrate eingereichtes, in der Hauptsache mit dem weiteren Steigen der Kosten der Lebenshaltung, mit der fortwährenden Vermehrung der Tagungen und der Verlängerung der Dauer der parlamentarischen Arbeiten begründetes Postulat sowie ein Antrag dieser Behörde, den Mitgliedern des Nationalrates vom 1. Dezember 1919 hinweg neben den gegenwärtigen Taggeldern und Reiseentschädigungen eine feste Jahresentschädigung auszurichten oder die Bezüge zu erhöhen. Der Ansatz für die Reiseentschädigungen zu und von den Kommissionssitzungen blieb unverändert.

Bei der Beratung des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1922 sind die vom Bundesrate eingestellten Kredite für Taggelder und Reiseentschädigungen insgesamt um Fr. 111,000 herabgesetzt worden. Diese Massnahme erfolgte in der Meinung, dass eine Neuordnung des Ausmasses der Taggelder und eine Verminderung der Zahl der Sitzungstage angezeigt erscheine. Im Zusammenhange mit diesen Beschlüssen Ihrer Behörde steht das vom Nationalrate angenommene Postulat Nr. 971 : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag einzubringen über die Neuordnung der Taggelder.11

Bei der Würdigung der Beschlüsse Ihrer Behörde und der Prüfung des vom Nationalrate angenommenen Postulates sind wir zum Schlüsse gelangt, dass kein innerer Grund vorliege, die bisherige Ordnung der Vergütungen für den Nationalrat und die Kommissionen der Räte zu ändern. Sie hat sich eingelebt; wir möchten an ihrer Stelle nicht eine neue Lösung befürworten, die für unsere schweizerischen Bedürfnisse nicht angezeigt erscheint und der grossen Mehrzahl der Angehörigen Ihrer Behörde auch nicht dienen dürfte. Wohl aber empfiehlt es sich, sowohl die Grundsätze über die Ausrichtung der Taggelder und Reiscentschädigungen als auch ihr Ausmass den heutigen veränderten Verhältnissen anzupassen und die Gelegenheit zu benützen, die verschiedenen, zum Teil völlig veralteten und obsolet gewordenen Bestimmungen in einem einzigen gesetzgeberischen Erlasse zusammenzufassen.

Was zunächst die Taggelder anbetrifft, halten wir dafür, dass ihr Ausmass nicht nur den erhöhten Ausgaben für Unterkunft und Verköstigung Rechnung zu tragen habe, sondern auch eine billige Entschädigung für die Inanspruchnahme des Einzelnen,, nicht nur bei den Tagungen des Rates und in den Sitzungen

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der parlamentarischen Kommissionen, sondern auch für den Aufwand an Vorbereitungen im Hinblick auf die parlamentarische' oder Kommissionsberatung, darstellen müsse. Das Taggeld sollte ferner derart bemessen sein, dass die Ausübung des Mandateseines Mitgliedes des Nationalrates nach wie vor auch demjenigen* möglich ist, der während der parlamentarischen Tätigkeit und wegen der Inanspruchnahme durch Kommissionssitzungen seine Berufsgeschäfte nicht oder doch nur teilweise ausüben kann und daher während dieser Zeit über keinen Verdienst oder nur über ein vermindertes Einkommen verfügt. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte halten wir ein Taggeld von f ü n f u n d d r e i s s i g F r a n k e n , wie es seit dem Bundesbeschlusse vorn 5. März 1920 ausgerichtet wird, trotz des inzwischen eingetretenen Preis- und Lohnabbaues, für nicht zu hoch. Jedenfalls könnten wir uns aus den verschiedenen Erwägungen nicht entschliessenr Ihnen eine Ermässigung desselben zu beantragen. Der Vorschlag, am bisherigen Ansätze festzuhalten, geschieht allerdings in der Meinung, dass das Taggeld nur für diejenigen Tage ausgerichtet werde, an welchen tatsächlich Sitzungen abgehalten werden.

Eine Ausnahme vom Grundsatze erseheint uns nur angezeigt für Mitglieder, die sehr weit vom Sitzungsorte entfernt wohnen und bei der von uns befürworteten ermässigten Reiseentschädigung etwas ungünstiger gestellt würden als Mitglieder, die nur auf kürzere Entfernungen zu reisen haben. Die Fälle, in denen gemäss Gesetzesentwurf solche Taggelder in Betracht fallen, sind übrigens nicht zahlreich, ihr Anwendungsgebiet wird durch die Bestimmungen im Art. 3, Absatz 3, des Entwurfes überdies noch stark eingeengt. Wir möchten ferner ausdrücklich den in Art. 4 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1869 niedergelegten Grundsatz bestätigt sehen, dass für den gleichen Tag auch dann nur ein einziges Taggeld ausgerichtet wird, wenn ein Nationalrats- oder Kommissionsmitglied im Verlaufe desselben an mehreren Sitzungen teilnimmt (Art. 2 des Entwurfes). Nach bisheriger Übung beziehen die Mitglieder des Nationalrates bei Tagungen, die sich über mehr als eine Woche erstrecken, da» Sitznngsgeld auch für den Samstag und Sonntag innerhalb der Tagung, obschon die Sitzungen an diesen Tagen ausfallen. Daraus ergibt sich nicht nur eine ungünstigere Behandlung
für die Mitglieder der Kommission der Räte, sondern auch für die Angehörigen derjenigen Behörden, die nach Massgabe der bestehenden Gesetzgebung die gleichen Taggelder beziehen wie die Mitglieder des Nationalrates, d. h. des schweizerischen Schulrates, des Verwaltungsrates und der Kreiseisenbahnräte der schweizerischen.

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Bundesbahnen, ein Verhältnis, das uns nicht gerechtfertigt erscheint.

Wir. werden bei der Würdigung der Grundsätze über die Ausrichtung der Reiseentschädigungen auf das Verhältnis zurückkommen. An dieser Stelle bleibt uns noch zu erwähnen, dass der Entwurf, entsprechend der bisherigen Übung, die Ausrichtung des Taggeldes ausdrücklich auch für den Fall der auswärtigen Erkrankung eines Mitgliedes des Rates oder einer parlamentarischen Kommission während der Tagung oder der Kommissionssitzung vorschreibt (Art. 4). Schliesslich stellt der Entwurf fest, dass wie Sitzungen, in Ansehung der Taggelder und Reiseentschädigungen, behandelt werden sollen besondere Veranstaltungen, an denen Mitglieder des Nationalrates oder der Kommissionen der Räte in amtlicher Eigenschaft teilzunehmen haben (Art. 8).

Auch diese Bestimmung entspricht der praktischen Übung und erscheint selbstverständlich.

Hinsichtlich der Reiseentschädigungen ist daran zu erinnern, dass heute für die Hin- und Rückreise zu und von den Tagungen des Nationalrates ein Ansatz von je f ü n f z i g R a p p e n , für Hin- und Rückreise zu den Sitzungsorten der Kommissionen der Räte ein solcher von je d r e i s s i g R a p p e n gilt. Die Vergütungen gehen insbesondere für die Tagungen des Nationalrates über das hinaus, was der einzelne als Reiseauslagen aufzuwenden hat, namentlich, wenn man in Betracht zieht, dass die Eröffnungssitzungen regelmässig erst am Abend beginnen und die Schlusssitzungen frühzeitig am Vormittage aufgehoben werden, so dass für die Mehrzahl der an diesen Sitzungen teilnehmenden Mitglieder die Möglichkeit besteht, am Sitzungstage zum Sitzungsorte hinzureisen und nach Schluss der Sitzung am gleichen Tage zurückzukehren.

Was zunächst den Charakter der Reiseentschädigungen anbetrifft, legen wir Wert darauf, ausdrücklich festzustellen, dass es sich dabei nicht bloss um eine Vergütung der wirklichen Auslagen -- Fahrpreis, Nebenausgaben, Verpflegung und Unterhalt während der Reise --- handelt, sondern ganz wesentlich um eine Entschädigung für Zeitversäumnis. In Würdigung dieses Charakters der Reisevergütungen scheint es uns grundsätzlich richtig, ihr Ausmass nach der Entfernung zwischen Wohnort und Siteungsort abzustufen. Auch wenn man an der Zweckbestimmung der Reiseentschädigungen festhält, lässt sich eine Ermässigung des
bisherigen kilometrischen Vergütungsansatzes deshalb befürworten, weil die Kosten für Unterkunft und Verpflegung heute geringer sind als im Zeitpunkte der grössten Teuerung und weil sie in der Folge noch weiter zurückgehen dürften. Es ist auch daran zu erinnern,

543 dass seit 1. April dieses Jahres für grössere Entfernungen nicht unerhebliche Ermässigungen auf den Fahrpreisen für Strecken der schweizerischen Bundesbahnen platzgegriffen haben. Dazu kommt, dass auch am Reisetage ein Sitzungsgeld ausgerichtet wird, wenn an demselben tatsächlich noch eine Sitzung stattfindet. Wir möchten eine Ermässigung des kilometrischen Ansatzes auf wenigstens f ü n f u n d z w a n z i g R a p p e n unter der Voraussetzung befürworten, dass Rats- und Kommissionsmitgliedern je ein weiteres Taggeld von fünfunddreissig Franken ausgerichtet werde, die ihren Wohnort schon am Tage vor der Sitzung verlassen müssen, um rechtzeitig zu Beginn derselben am Sitzungsorte einzutreffen, oder die nach Schluss der Sitzung am gleichen Tage nicht mehr nach Hause reisen können (Art. 3 des Entwurfes).

Den bestehenden Unterschied im Ausmasse der Reiseentschädigungen, je nachdem es sich um Tagungen des Nationalrates oder um Sitzungen der Kommissionen handelt, möchten wir beseitigen, weil er sich nicht mehr rechtfertigen lässt. Ursprünglich hatte die einzelne Tagung des eidgenössischen Parlamentes allerdings den Charakter einer ununterbrochenen Tätigkeit mit Sitzungen von Montag bis Samstag. In Ansehung der Verkehrsverhältnisse zur Zeit des Postwagenverkehrs fehlte für die Mehrzahl der Ratsmitglieder die Möglichkeit, während der Dauer der Session über den Sonntag nach Hause zurückzukehren und den Berufsgeschäften nachzugehen. Daher war es auch gegeben, den Mitgliedern die Taggelder für die ganze Dauer der ununterbrochenen Session, vom ersten bis zum letzten Sitzungstage, auszurichten. Heute ist die ununterbrochene Tagung nur noch eine Fiktion, in Wirklichkeit wird die Session am Freitag vormittag unterbrochen und regelmässig erst am Montag abend wieder aufgenommen. Damit soll dem einzelnen ermöglicht werden, den Samstag und Sonntag am Wohnorte zuzubringen zur Besorgung seiner ordentlichen Berufsgeschäfte. Kann aber von einer ununterbrochenen Tagung nicht mehr gesprochen werden, so fehlt auch die Rechtfertigung zur Ausrichtung der Taggelder während der Dauer der Unterbrechung, d. h. am Samstag und Sonntag.

Dafür erscheint es vollständig begründet, den Ratsmitgliedern die Reiseentschädigungen zukommen zu lassen, und zwar in gleichem Ausmasse wie für die Hinreise zur Tagung und die Rückkehr zum
Wohnort nach Schluss derselben. Unter dieser Voraussetzung befürworten wir die Unterdrückung der Taggelder an den sitzungsfreien Tagen während der Session, entsprechend dem in Art. l des Gesetzentwurfes aufgestellten Grundsatze.

* Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

« *

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544 Können sich die eidgenössischen Räte mit der von uns angeregten grundsätzlichen Lösung hinsichtlich- der Ausrichtung der Vergütung und des beantragten Ausmasses derselben einverstanden erklären, so darf aus ihrer Verwirklichung, gemessen an den Tagungen und Kommissionen des Jahres 1921, mit einer Minderausgabe an Taggeldern und Reiseentschädigungen von rund Fr. 100,000 gerechnet werden. Damit gelangen wir zu dem Ergebnisse, das Ihre Behörde mit der Kürzung der in Betracht fallenden Kreditposten von Fr. 111,000 im Voranschlage für das Jahr 1922 angestrebt hat.

Die Grundsätze über die Ausrichtung der Taggelder und Reiseentschädigungen für den Nationalrat und die Kommissionen beider Räte werden zweckmässig im nämlichen Erlasse aufgestellt. Wir haben dafür die Form des Bundesgesetzes gewählt, nachdem die Reiseentschädigungen ebenfalls in dieser Form geordnet worden sind. Der Geltungsbereich der Vorlage erstreckt sich auch auf den schweizerischen Schulrat. Hinsichtlich der Taggelder und Reiseentschädigungen ist diese Behörde bisher immer gleich .behandelt worden wie der Nationalrat und die Kommissionen der beiden Räte. Es liegt kein innerer Grund vor, heute von dieser Ordnung formeller und sachlicher Natur abzugehen.

Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes, die den geltenden gesetzlichen Vorschriften und, soweit es an solchen gebricht, der tatsächlichen Übung angepasst sind, geben uns zu besonderen Bemerkungen nicht Aulass. Indem wir Ihnen die Vorlage zur Annahme empfehlen, entledigen wir uns gleichzeitig des uns vom Nationalrate durch Postulat Nr. 971 am 2. Februar 1922 erteilten Auftrages.

Wir benützen den Anlass, Sie erneut unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. April 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates.

Der Bundespräsident: Dr. Haal).

Der Bundeskanzler:

Steiger.

545 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Taggelder und Reiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. April 1922^ beschliesst: I. Taggelder.

Art. 1.

Die Mitglieder des Nationalrates beziehen für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Sitzungen des Rates ein Taggeld von fünfunddreissig Franken.

2 Die Mitglieder der Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates erhalten die nämliche Entschädigung für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Kommissionssitzungen.

1

Art. 2.

Finden am nämlichen Tage Sitzungen verschiedener eidgenössischer Behörden oder Amtsstellen statt, so haben Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der Räte, die an mehr als einer Sitzung teilnehmen, gleichwohl nur auf ein Taggeld, und zwar auf das höhere, Anspruch.

Art. 3.

Ist ein Mitglied des Nationalrates oder einer Kommission der Räte genötigt, seinen Wohnort schon am Tage vor der Sitzung zu verlassen, um rechtzeitig zu Beginn derselben am Sitzungsorte 1

546 einzutreffen, so ist ihm das Taggeld auch für den Vorlag auszurichten. Dasselbe gilt für den Tag unmittelbar nach der Sitzung, wenn ein Mitglied erst an diesem Tage seinen Wohnort erreichen kann.

3 Die Bestimmung im Absatz l hiervor findet auch Anwendung auf Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der Räte, die vor oder nach der Tagung der Bundesversammlungöder vor oder nach der Sitzung einer Kommission der Räte am gleichen Tage an einer Sitzung einer andern eidgenössischen Behörde oder Amtsstelle teilnehmen.

3 Der Anspruch auf ein weiteres Taggeld im Sinne der Absätze l und 2 hiervor entfällt, wenn mit einer Unterbrechung von weniger als drei Tagen eine Sitzung vorausgegangen ist oder nachfolgt und für jede derselben die Reiseentschädigung nach Massgabe der Art. 5 bis 7 hiernach ausgerichtet wird.

Art. 4.

Erkrankt ein Mitglied des Nationalrates während einer Tagung der Bundesversammlung oder ein Mitglied der eidgenössischen Räte während einer Kommissionssitzung, an der es ausserhalb seines Wohnortes teilnimmt, so ist ihm das Taggeld bis und mit dem Zeitpunkt auszurichten, wo sein Gesundheitszustand ihm gestattet, nach Hause zurückzukehren.

II. Reiseentschädigungen.

Art. 5.

1 Die Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der Räte beziehen sowohl für die Hinreise an den Sitzungsort als auch für die Rückreise an den Wohnort eine Entschädigung von fünfundzwanzig Rappen für den Kilometer.

2 Für die Ermittlung der Entfernungen ist der eidgenössische Distanzenzeiger massgebend.

3 Bruchteile von einem Franken fallen bei der Festsetzung von Entschädigungen ausser Betracht.

Art. 6.

Die Mitglieder des Nationalrates beziehen die Reiseentschädigungen für jede Sitzungswoche der Räte.

547 Art. 7.

1

Finden am nämlichen Orte, am gleichen oder am darauffolgenden Tage, Sitzungen verschiedener eidgenössischer Behörden oder Amtsstellen statt, so erhalten die Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der Räte, die an mehr als einer Sitzung teilnehmen, die Reiseentschädigung nur einmal.

2 Finden Sitzungen verschiedener eidgenössischer Behörden oder Amtsstellen am gleichen oder am darauffolgenden Tage, aber nicht am nämlichen Orte statt, so erhalten die Mitglieder des Nationalrates und'der Kommissionen der Räte, die an mehr als einer Sitzung teilnehmen, die Reiseentßohädigung vom Wohnorte zum ersten Sitzungsorte, von diesem zum zweiten .und allfälligen weiteren Sitzungsorten und vom letzten Sitzungsorte zum Wohnorte.

III. Gemeinsame Bestimmungen betreffend Taggelder und Reiseentschädigungen.

Art. 8.

Besondere Veranstaltungen, wie Augenscheine und Feierlichkeiten, an denen Mitglieder des Nationalrates oder der Kommissionen der Räte in amtlicher Eigenschaft teilzunehmen haben, sind hinsichtlich der Ausrichtung der Taggelder und Reiseentschädigungen wie Sitzungen zu behandeln.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 9.

Die für den Nationalrat und die Kommissionen der Räte festgesetzten Taggelder und Reiseentschädigungen werden in gleicher Weise auch den Mitgliedern des schweizerischen Schulrates für die Teilnahme an Sitzungen dieser Behörde ausgerichtet.

2 Die Taggelder und Reiseentschädigungen für die übrigen vom Bundesrate oder von einem Departemente ernannten ständigen und nicht ständigen Zivil- und Militärkommissionen werden vom Bundesrate festgesetzt.

1

Art. 10.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen in Bundesgesetzen, 1

548

Bundesbeschlüssen, Verordnungen und Reglementen aufgehoben.

Insbesondere fallen dahin : der Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1869 betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Nationalrates, der Kommissionen der Bundesversammlung, der Mitglieder des Bundesgerichtes und des schweizerischen Schulrates *) ; der Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1874 betreffend Erhöhung der Taggelder des Nationalrates und der Kommissionen beider Räte s ") ; · das Bundesgesetz vom 16. August 1878 betreffend Reiseentschädigungen 3) ; der Bundesbeschluss vom 5. März 1920 betreffend die Bewilligung von Nachtragskrediten an den Bundesrat für das Jahr 1920 zum Zwecke der Erhöhung der Taggelder der Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen der gesetzgebenden Räte 4 ).

2 Der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1914 betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen und der Kreiseisenbahnräte 6) wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Art. 11.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt und setzt den Beginn der Wirksamkeit desselben fest.

') 2 ) 3 ) 4 ) 6 )

Siehe Siehe Siehe Siehe Siehe

Gesetzsammlung, Bd S, a. F. S. 2.; Gesetzsammlung, Bd I, S. 496; Gesetzsammlung, Bd III, S. 656; Gesetzsammlung, Bd XXXVI, S. 736; Gesetzsammlung, Bd XXXI, S. 95.

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Botschaft des Bundesrates au die Bundesversammlung über den Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen beider Räte. (Vom 3. April 1922.)

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1922

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05.04.1922

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