(Vom 29. April 1922.)

Als Mitglieder der eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission werden auf eine neue dreijährige Amtsdauer, d. h. bis 22. April 1925, bestätigt die Herren: J. L a n d r y , Ingenieur, Professor der Elektrotechnik an der Ingenieurschule in Lausanne (als Präsident); Ingenieur Conrad Roth in Zürich (Vizepräsident) ; Dr. C. E. Guye, Professor der Physik an der Universität Genf; Vinzenz Morger, Professor für Physik und Direktor des kantonalen Lehrerseminars Mariaberg, in Rorschach; Regierungsrat Dr. Hans Tschumi Nationalrat, in Bern.

Es werden folgende Bundesbeiträge bewilligt: 1. dem Kanton Zürich an die zu Fr. 662,000 veranschlagten Kosten für die Korrektion des Wildbaches zwischen Wetzikon und Hinwil 30%, im Maximum Fr. 198,600; 2. dem Kanton Bern an die zu Fr. 118,000 veranschlagten Kosten der Erstellung eines Bergweges Sonnhalden-Ried-Zwischenbäch, Gemeinde Frutigen, 25 °/o, im Maximum Fr. 29,500.

Wahlen (Vom 29. April 1922.)

Direktor der Zweiganstalt Basel der Schweizerischen Nationalbank,: Scheuner, Friedrich, von Oberbalm, Subdirektpr der genannten Zweiganstalt.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verbot des Rückkaufs und der Beleihung von Policen deutscher Lebensversicherungsgesellschaften.

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Der schweizerische Bundesrat hat, in Anwendung der Art. 8, Abs. 2, und Art. 9, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Kautionen

der Versicherungsgesellschaften vom 4. Februar 1919, unterm 14. März 1922 folgenden Beschluss gefasst : ,,1. Den nachstehenden deutschen Lebensversicherungsgesellschaften : Der Atlas, Deutsche Lebensversicherungsgesellschaft in Ludwigshafen a. Eh., Goncordia, Kölnische Lebensversicherungs-Gesellschaft in K.ölnv Germania, Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft in Stettin, Gothaer Lebensversicherungsbank a. G. in Gotha, Karlsruher Lebensversicherung a. G. in Karlsruhe, Leipziger Lebensversicherungs-Gesellschaft a. G. in Leipzig, Stuttgarter Lebensversicherungsbank a. G. in Stuttgart, Teutonia, Leipziger Niederlassung des Nordstern, Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft in Leipzig, werden Zahlungen für Rückkäufe und Beleihungen von Policen ihres schweizerischen Versicherungsbestandes bis auf weiteres untersagt. Der Beleihung gleichzuachten ist die automatische Aufrechterhaltung der Versicherungen in voller Höhe bei Einstellung der Prämienzahlung.

2. Das Verbot findet auch Anwendung auf Rückkaufs- und ßeleihungsbegehren, die den Gesellschaften vor dessen Erlas» eingereicht wurden.

"· ' 3. Das Verbot tritt sofort in Kraft. "· Im Anschlüsse an den vorstehenden Beschluss des Bundesrates gaben die in Ziff. l erwähnten Lebensversicherungsgesellechaften der schweizerischen Aufsichtsbehörde die geschäftsplanmässige Erklärung ab, 1. dass bis zum Abschluss der zwischen der deutschen und der schweizerischen Regierung geführten Verhandlungen gegen diejenigen Versicherten, welche die Prämie nicht bezahlen, aus der Nichtzahlung der Prämie Rechtsnachteile nicht geltend gemacht, sondern dass ihnen diese Prämien gegen 5 % Zinsen bis dahin gestundet werden; 2. dass die von dem Verbot getroffenen Rückkaufsbegehren als nicht gestellt angesehen werden.

B e r n , im April 1922.

Eidg. Versicherungsamt.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1921 und 1922.

1922

Monate

1921

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

M a i. . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

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.

.

.

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1922

Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

7,414,206. 09 12,311,762. 90 4,897,556. 81 7,469,760. 96 11,327,249. 36 3,857,488. 40J 7,777,993. 64 14,822,253. 13 7,044,259. 49Ì 5,297,693. 04 ; 5,610,396. 11 6,579,197. 33 6,752,724. 04 7,918,896. 63 10,108,250. 17 15,788,195. 57 14,810,425. -- 21,572,052. 02

Total 1921 117,096,025. 88 Auf Ende März 22,661,960. 69 38,461,265. 39 15,799,304. 70

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Berichtigtes Resultat auf Ende März 1922.

Taraverordnung vom 25. Juni 1921.

Eine neue Ausgabe der Taraverordnung (Anhang zum ·schweizerischen Zolltarif) vom 25. Juni 1921 ist erschienen.

Dieselbe enthält die durch Schlussnahme des eidg. Zolldepartements vom 15. April 1922 getroffenen und auf 1. Mai 1922 in Kraft tretenden Abänderungen von Tarasätzen.

Diese Drucksache kann zum Preise von 50 ßp. das Stück, .zuzüglich Porto, von der Oberzolldirektion in Bern, von den Zollkreisdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie von den Hauptzollämtern Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen bezogen werden.

B e r n , den 28. April 1922.

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmann.

s Bei unterzeichneter Verwaltung ist soeben ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Btznclesreelrfcspfl.eg'e {Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt :

1.

2.

3.

4.

5.

«8.

7.

S.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungäkommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriations verfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in
Preis steif broschiert Fr. 2. 60 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

B e r n , März 1922.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Velocitas in Genf.

Am 15. April 1922 ist das Herrn Jacques Auguste Vulliet als Geschäftsführer der Firma Velocitas in Genf am 15. Juli 1919 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

9

Ansprüche, die nach. Massgabe des Bundesgesetzes vorn 22i März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Velocitas in Genf deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 15. April 1923 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , 15. April 1922.

(2.).

Eidg. Auswanderungsamt.

Aufruf im Sinne von Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung vom 13. Juni 1911.

Räber, Anna, verw. Kindlimann, geb. Meyer, von Merenschwand, geboren 12. Februar 1850, welche unbekannten Aufenthaltes abwesend ist, wird hiermit aufgefordert, sich innert sechs Monaten bei der unterzeichneten Direktion schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 Verwirkung der ihr eventuell aus dem Unfalltode ihres Enkels Heinrich Marti austeilenden Versicherungsansprüche eintritt.

B e r n , den 3. Mai 1922.

(1.)

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Die Direktion : A. Tzaut.

Aufruf im Sinne von Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung vom 13. Juni 1911.

Veigel, Berta, gesch. Marti, geb. Kindlimann, als ledig gebürtig von Zumikon (Kt. Zürich), geboren am 5. April 1876, welche unbekannten Aufenthaltes abwesend ist, wird hiermit aufgefordert, sich innert sechs Monaten bei der unterzeichneten Direktion schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 Verwirkung der ihr eventuell aus dem tJnfalltode ihres Sohnes, Heinrich Marti, zustehenden Versicherungsansprüche eintritt.

B e r n , den 3. Mai 1922.

(1.)

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Die Direktion : A. Tzaut.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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03.05.1922

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