639 # S T #

Bundesversammlung.

Die am 20. März 1922 eröffnete Session der Bundesversammlung wurde am 8. April 1922 geschlossen.

Die Übersicht der Verhandlungen der Frühjahrssession wird .nächstens dem Bundesblatte beigelegt werden.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen.

(Vom 6. April 1922.)

Hochgeehrte Herren !

Die Direktion des Armenwesens des Kantons Zürich übermittelt uns in empfehlendem Sinne eine Eingabe der Freiwilligen und Einwohnerarmenpflege der Stadt Zürich, welche dahingeht, in Ergänzung des bundesrätlichen Kreisschreibens vom \. März abbin betreffend die Unterstützung wiedereingebürgerter Schweizerinnen sei für die Rechnungsstellung folgendes Verfahren zuzulassen : ,,In denjenigen Kantonen, die dem Konkordat betreffend wohnörtliche Unterstützung nicht beigetreten sind, in denen aber die Unterstützung rückgebürgerter Personen oder Familien durch eine amtliche Einwohnerarmenpflege des Wohnkantons unter eventueller Mitwirkung des Heimatkantons oder der Heimatgemeinde geleistet wird, erfolgt die Rechnungsstellung zuhanden des Bundes durch den Wohnkanton, der alsdann seine eventuelle Forderung gegenüber dem Heimatkanton entsprechend reduziert."

640

Die genannte Armenpflege macht zur Begründung geltend,, sie unterstütze eine Anzahl in Zürich wohnhafter, in den Jahren 1915--1921 wiedereingebürgerter Schweizerinnen anderer Kantone und habe sich seinerzeit, um den Widerstand der heimatlichen Behörden gegen die Wiedereinbürgerung zu brechen, diesen gegenüber verpflichtet, dauernd einen bestimmten Teil, in der Regel die Hälfte, des erforderlichen Unterstützungsaufwandes zu eigenen Lasten zu übernehmen ; es erscheine nun als ein Gebot, der Billigkeit, dass der Bundesbeitrag nicht allein dem Heimatkanton, sondern auch der unterstützenden Armenbehörde des Wohnkantons zugute komme.

Wir erachten diese Ausführungen als gerechtfertigt und anerkennen, dass in denjenigen Fällen, wo der Wohnkanton, obwohl dem Konkordat nicht angehörend, die Fürsorge für die Angehörigen eines andern Kantons im Auftrage dieses letztern übernimmt, die Rechnungsstellung sich dadurch vereinfachen lässt, dass die Armendirektion des Heimatkantons den Wohnkanton bevollmächtigt, an ihrer Stelle die Abrechnung mit unserm Departement für die der betreffenden Familie gewährte Unterstützung dauernd zu übernehmen.

Aus diesem Grunde können wir uns -- auf Zusehen hin -- mit der Anwendung eines solchen Verfahrens einverstanden erklären. Es geschieht dies in der Meinung, dass uns bezüglich jeder einzelnen Familie eine Vollmacht vorgewiesen werde, ausgestellt von der Direktion des Armenwesens des Heimatkantons zuhanden der Direktion des Armenwesens des Wohnkantons, wodurch diese letztere ermächtigt wird, bis auf weiteres die Abrechnung mit dem Bunde bezüglich a l l e r Unterstützungskosten, die für die betreffende Familie den beiden beteiligten Kantonen erwachsen, durchzuführen und die Bundesbeiträge zu beziehen.

Die erwähnte Vollmacht des Heimatkantons ist unserer Innerpolitischen Abteilung von der zuständigen Amtsstelle des Wohnkantons jeweilen gleichzeitig mit Anmeldung des Unterstützungsfalles (als Beilage des Formulars A) zuzustellen und behält ihre Gültigkeit, solange sie nicht widerrufen wird.

Soweit es sich nicht um den Verkehr zwischen den dem Konkordat betreffend wohnörtliche Unterstützung angehörenden Kantonen handelt, steht es dem Heimatkanton durchaus frei, ob er von der ihm gebotenen Möglichkeit, das Ablehnungsverfahren an den Wohnkanton zu delegieren, Gebrauch machen oder seinerseits allfällige Ansprüche des Wohnkantons zusammen mit seinen eigenen bei den Bundesbehörden geltend machen will. In letzterm

641

Falle geht der ganze Bundesbeitrag an den Heimatkanton und diesem wird alsdann die Abrechnung mit dem Wohnkanton obliegen.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 6. April 1922.

Eidg. Politisches Departement : Motta.

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestutzt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission,.

verfügt: Die abgeänderte Normalarbeitswoche (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird, und zwar in nachbezeichnetem Umfange, bewilligt: 1. für die Sägerei und Zimmerei und diejenigen Arbeiten, die mit der Sägerei und Zimmerei in unmittelbarem Zusammenhange stehen, 52 Stunden bis Mitte Oktober 1922; 2. für die Ziegel-, Backstein- und Kalksandsteinfabrikation,.

52 Stunden bis Mitte Oktober 1922; 3. für die Schifflimaschinenstickerei, 52 Stunden bis Ende 1922; 4. für die Lorrainestickerei, 52 Stunden bis Ende 1922; 5. für die Nachstickerei, Scherlerei, Ausschneiderei und Näherei von Stickerei waren, 52 Stunden bis Ende 1922 ; 6. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Stickereiwaren, 52 Stunden bis Ende 1922 ; 7. für die Leinenindustrie, 52 Stunden bis Ende 1922; 8. für die Hutgeflechtfabrikation, 52 Stunden bis Ende Mai 1922.

Die Vorschriften über die Zeitkontrolle bleiben vorbehalten.

B e r n , den 4. April 1922.

Eidg. Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

·842

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Firma Bucher-Durrer A.-G. in Lugano stellt das Gesuch um Erneuerung der Bewilligung Nr. 6 zur Ausfuhr von max. 18,4 -(achtzehn vier Zehntel) Kilowatt elektrischer Energie nach der Gemeinde Campione (Italien). Die genannte Bewilligung fällt am 28. April 1922 dahin ; sie ist vorläufig provisorisch verlängert worden.

Die Bewilligung wird filr 10 Jahre nachgesucht.

Die zur Ausfuhr bestimmte Energie soll hauptsächlich zur Beleuchtung dienen. Nach Wiederinbetriebsetzung der Porzellanfabrik in Campione soll auch diese versorgt werden.

Gemäss Art. 3 der Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 1. Mai 1918, wird dieses Begehren hiermit ·veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bis spätestens den 5. Juli 1922 beim unterzeichneten Amte einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Stromkonsumenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

B e r n , den 1. April 1922.

(2..)

Eidg. Amt fllr Wasserwirtschaft.

Eidgenössischer Staatskalender 1922.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1922 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung aum Preise von Fr. 3, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der gesamten Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und deiä Versicherungsgerichtes, der Bshörden der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission und der Beamten der' internationalen Bureaux.

B e r n , 7. März 1922.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

643 Die Ausgabe der

Betreibungs- und Konkursformulare ist mit dem 1. Januar 1922 vom Bundesgericht an die Materialverwaltung der Bundeskanzlei, Inselgässchen 3, Bern, übergegangen.

Bestellungen sind daher an diese zu richten.

B e r n , den 22. März 1922.

(3...)

Materialverwaltung der Bundeskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Vor mehr als 40 Jahren ist Balz Eberli, des Peter und der Anna geb. Schäli, geboren den 9. November 1832, von Giswil, unbekannt wohin verreist (angeblich soll er nach Brasilien ausgewandert sein) und hat seither nie Nachricht von sich gegeben.

Interessenten haben nun das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt und ergeht anmit zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod .des genannten Verschollenen oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen desselben Angaben machen kann, die Aufforderung, solche Nachrichten bis spätestens den 30. April 1923 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Gehen innert dieser Frist keine oder keine bestimmten Meldungen ein, so wird der unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 ZGB für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

S a m e n , den 7. April 1922.

(2.).

Im Namen der obergeriehtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

Bumlesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

45

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1922

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1922

Date Data Seite

639-643

Page Pagina Ref. No

10 028 295

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.