341 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

3V« % eidg. Anleihe von Fr. 25,000,000 von 1909.

Kapitalrückzahlung auf 15. August 1922.

Infolge der heute stattgefundenen dritten Verlosung gelangen auf 15. August 1922 aus der obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung:

Nr.

Nr.

Nr.

Nr.

861-- 880 12141--12160 26101-26120 38401--38420 2141--2160 14281--14300 28061--28080 39521--39540 2781--2800 14361--14380 29981--30000 42081--42100 4641--4660 17531--17540 30121--30140 43041 -43060 5061--5080 19741--19760 30201--30220 43701--43720 6461--6480 20921--20940 34421--34440 46381--46400 6541--6560 23381--23400 35801--35820 47681--47700 8781--8800 24841--24860 38021--38040 4878.1--48800 Die Einlösung vorbezeichneter 630 Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 315,000 erfolgt gemäss Anleihensbedingungen bei der eidgenössischen Staatskasse, bei den Kassen der Schweizerischan Nationalbank und der übrigen schweizerischen Banken.

Von den frühem Ziehungen sind noch Obligationen ausstehend rückzahlbar am : 15. August 1920 : Nrn: 10310, 14034, 14038, 14040.

15. August 1921: Nrn. 13902--13905, 13918, 16486-- 16500, 24621--24625, 46203--46206.

B e r n , den 15. Mai 1922.

Eidgenössisches Finanzdepartement, Kassen- und Rechnungswesen.

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Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtsehaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes vom 18. Juni 1914 / 27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919, abgeändert durch den Bundesratsbeschluss vom 3. April 1922, verfügt: I. Die abgeänderte Normalarbeitswoche (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird, und zwar in nachbezeichnetem Umfange, bewilligt: für die Fabrikation vegetabilischer Konserven, 52 Stunden bis Ende Oktober 1922.

Die Vorschriften über die Zeitkontrolle bleiben vorbehalten.

II. Das Gesuch des folgenden beruflichen Verbandes wird, weil den Voraussetzungen von Art. 41 des Gesetzes nicht entsprechend, abgelehnt: Schweiz. Frauengewerbeverband.

Vorbehalten bleibt die Erteilung von Bewilligungen für einzelne Fabriken, die den vom Gesetze geforderten Nachweis zwingender Gründe leisten.

B e r n , den 18. Mai 1922.

(1.)

Eidg. Volkswirtschaftsdepwtement : Sehulthess.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Betriebsdirektion der elektrischen Strassenbahn WetzikonMeilen stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die zirka 22,5 km lange Strassenbahnlinie von Wetzikon (Kempten) nach Meilen (Dampfschiffstation) samt aller Zugehör (mit Ausschluss der Kraftstation) im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verpfänden: a. im I. Range zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 300,000, das zur Rückzahlung der Hälfte des Anleihens von 1912 bestimmt ist; .

b. im II. Range für Fr. 300,000 zur Sicherstellung einer Anzahl Gemeinden, welche die andere Hälfte des vorerwähnten Anleihens von 1912 übernommen haben..

343

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser dem Oberbau und der elektrischen Leitung lediglich das Recht, die öffentlichen Strasson nach Massgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligung für den Bau und Betrieb der Bahn zu benützen.

Dieses Gesuch wird gesetzlicher Vorschrift gemäss hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 5. Juni 1922 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. Mai 1922.

(2.).

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements: Dr. 0. Leimgruber.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft.

Die Direktion der Sihltalbahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 17,639 km lange Eisenbahnlinie von Zürich-Selnau bis zur Station Sihlbrugg der schweizerischen Bundesbahnen und das 1,237 km lange Verbindungsgeleise von der Station Zürich-Wiedikon der schweizerischen Bundesbahnen nach der Sihltalbahnstation Zürich-Giesshübel, alles nebst sämtlicher Zugehör und Betriebsmaterial, jedoch unter Vorbehalt der Drittmannsrechte, soweit an einzelnen Bahnstrecken und Bahnhöfen etc. andern Unternehmungen ein Miteigentums- oder Mitbenutzungsrecht zusteht, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im I. Range zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,750,000, das zur Rückzahlung desjenigen gleicher Höhe vom Jahre 1902 verwendet werden soll.

Dieses Gesuch wird gesetzlicher Vorschrift gemäss hiermit bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 6. Juni 1922 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 16. Mai 1922.

(1.)

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements: Dr. 0. Leimgruber.

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Verschollenheitsruf.

Nussbaumer, Josef Leonz Alois, geboren 1847, Sohn des Nussbaumer, Karl Josef und der Maria Anna Theresia geb. Sidler, von Oberägeri, ist im Jahre 1865 nach Südamerika ausgewandert und hat seit 1866 keine Nachricht mehr von sich gegeben.

Auf Verlangen der Frau A. Widmer-Nussbaumer, Unterägeri, wird hiermit der genannte Nussbaumer, Josef Leonz Alois, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 15. Juni 1923 bei der G-erichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, wird Nussbaumer, Josef Leonz Alois, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn dessen Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 17. Mai 1922.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Stampf li, August, Sohn des Xaver und der Veronilca geb.

Lehmann, geboren den 17. April 1872, von Aeschi, unbekannten Aufenthaltes, welcher vor zirka 20 Jahren nach Amerika (U.S A.)

ausgewandert ist und von dem seither keine Nachrichten eingetroffen sind, wird hierdurch aufgefordert, sich innert Jahresfrist beim Unterzeichneten zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über ihn Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 22. November 1921.

(2..)

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtl er.

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24.05.1922

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341-344

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