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Bundesblatt

"74. Jahrgang.

Bern, den 21. Juni 1922.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession einer Drahtseilbahn vom Hotel Reichenbach zum obersten Reichenbachfall in Meiringen.

(Vom 16. Juni 1922.)

Durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1906 (E. A. S. XXII, 458) wurde die Konzession für eine Drahtseilbahn vom Hotel Reichenbach zum obersten Reichenbachfall bei Meiringen vom 19. Juni 1896 (E. A. S. XIV, 188) Herrn Arnold Bucher-Berner in Luzern als Rechtsnachfolger des Herrn Fr. Jos. Bucher-Durrer ·übertragen.

Herr Arnold Bucher-Berner starb am 25. Dezember 1917 und wurde beerbt von seiner Gattin Frau Adele Bucher-Berner in Luzern, als einziger Rechtsnachfolgerin, nachdem die übrigen Erben Ausschlagung der Erbschaft erklärt hatten. Durch Kaufvertrag vom 11. September 1918 veräusserte Witwe BucherBerner die Drahtseilbahn zum Reichenbachfall bei Meiringen samt aller Zugehör und dem Betriebsmaterial sowie zudienenden Rechten an die Elektrowerke Reichenbach A.-G. Meiringen, im Handelsregister von Meiringen eingetragene und daselbst domizilierte Aktiengesellschaft, zuhanden der neu zu gründenden Aktiengesellschaft Drahtseilbahn zum Reichenbachfall, und erklärte ihre Zustimmung zur Übertragung der Konzession auf den Namen der Käuferin. Letztere besitzt das Elektrizitätswerk am Reichenbach mit einer konzessionierten Leistung von 4500 PS und verwendet die erzeugte Energie teils zur Abgabe von Licht- und Kraftstrom an die dortige Gegend, teils zum Betrieb einer elektrochemischen Fabrik für Calcium-Carbid. Ihr -- volleinbezahltes -- Aktienkapital beträgt Fr. 1,200,000.

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Mit Eingabe vom 14. August 1920 ersuchte die Gesellschaft um Übertragung der Konzession an sie mit der Erklärung, dass sie die Bahn selber, und zwar als gesonderte Unternehmung, zu betreiben beabsichtige. Nachdem zunächst durch Verhandlungen mit den Elektrowerken A.-G. festgestellt worden war, dass diese die Bahn nicht ausschliesslich den Zwecken ihres industriellen Betriebes, sondern dem öffentlichen Verkehr dienstbar zu machen gedenkt, zeigte es sich, dass der technische Zustand der Bahn, deren Betrieb seit 10. August 1914 eingestellt ist, und andere Umstände eine Wiederaufnahme des Betriebes vorläufig nicht gestatteten. Dieselbe soll nun aber im Laufe dieses Jahres stattfinden.

Die Regierung des Kantons Bern erklärte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 1922, dass sie gegen die nachgesuchte Übertragung der Konzession nichts einzuwenden habe.

Auch wir können derselben zustimmen, und beehren un» daher, Ihnen den nachstehenden Beschlussesemtwurf zur Annahme zu empfehlen. Zu weitern Bemerkungen sehen wir uns nicht veranlasst.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. Juni 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates., Der B'iindespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler : Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreuend

Übertragung der Konzession der Drahtseilbahn vom Hotel Reichenbach zum obersten Reichenbachfall bei Meiringen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Elektrowerke Reichenbach A.-G. in Meiringen vom 14. August' 1920; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 1922, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 1896 (E. A. S.

XIV, 188) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 1. April 1905 (E. A. S. XXI, 104) und 22. Dezember 1906 (E. A. S.

XXII, 458) abgeänderte und übertragene Konzession der Drahtseilbahn vom Hotel Reichenbach zum obersten Reichenbachfall bei Meiringen wird auf die Elektrowerke Reichenbach A.-G. in Meiringen übertragen.

H. Die Gesellschaft ist gehalten, binnen Monatsfrist, vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an, die Bahnanlage gemäss den Weisungen des Eisenbahndepartements in betriebsfertigen Zustand zu setzen.

III. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. Juli 1922 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Übertragung der Konzession einer Drahtseilbahn vom Hotel Reichenbach zum obersten Reichenbachfall in Meiringen. (Vom 16 Juni 1922)

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Jahr

1922

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25

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1617

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1922

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613-615

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