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Bundesbeschluss betreffend

Ratifikation der internationalen Übereinkunft zur Schaffun eines I nernationalen Kälteinstitut in Paris, unterzeichnet in Paris den 21. Juni 1920.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vorn 29. Mai 1922..

beschliesst: 1. Die internationale Übereinkunft zur Schaffung eines Internationalen Kalieinstitutss in Paris, unterzeichnet in Paris den 21. Juni 1920,wirdd genehmigt.

2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

397 Beilage I.

Internationale Übereinkunft zur

Schaffung eines Internationalen Kälteinstituts in Paris, abgeschlossen zwischen

der Argentinischen Bepublik, Belgien, Chile, China, Columbien, der Eepublik CostaBica, der Eepublik Cuba, Dänemark, Spanien, Pinnland, Frankreich, Algerien, den Kolonien von FranzösischWestafrika, den französischen Kolonien und Schutzgebieten von Indochina, Madagaskar, Grossbritannien -und den Dominions Südafrika, Kanada, dem Commonwealth Australien, Neuseeland, Indien, Griechenland, Guatemala, der Eepublik Haiti, Italien und seinen Kolonien Erythräa, Tripolis und Somaliland, Japan, Luxemburg, Marokko, dem Fürstentum Monaco, Norwegen, der Eepublik Panama, den Niederlanden und ihren Kolonien in Niederländisch-Indien, Peru, Polen, Portugal, Eumänien, dem Serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakischen Eepublik, Tunis und Uruguay.

Die Unterzeichneten sind als Bevollmächtigte der Regierungen der vorstehend aufgeführten Länder in Paris zu einer Konferenz zusammengetreten und haben folgende Bestimmungen vereinbart: Artikel 1.

Die Hohen vertragschlie»senden Teile verpflichten sich, ein Internationales Kälteinstitut mit Sitz in Paris zu gründen und zu unterhalten. Jeder Staat, jedes Dominion oder jede Kolonie, die die vorliegende Übereinkunft nicht unterzeichnet hat, kann ihr auf sein Gesuch hin beitreten, wenn seine Zulassung zum Internationalen Kälteinstitut von der im Artikel 4 dieser Übereinkunft vorgesehenen Generalkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder ausgesprochen worden ist. Das Gesuch ist an den Direktor des Instituts zu richten; es schliesst die Verpflichtung in sich, mit einem jährlichen Zuschuss an die Kosten der Unterhaltung des Instituts, gemäss den im Artikel 9 festgesetzten Bestimmungen beizutragen. Sobald die Zulassung eines neuen Mitgliedes beschlossen ist, hat der Direktor dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Biindesblatt. 74. Jahrg. Bd. II.

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398 Französischen Bepublik hiervon Mitteilung zu machen, der seinerseits, den Beitritt den Regierungen der Vertragsmächte notifiziert.

Artikel 2.

Juristischen oder physischen Personen, die in der Kältewissenschaft oder -industrie eine Bolle gespielt haben, sowie Gönnern des Internationalen Kiilteinstituts kann durch Beschluss des Exekutivkomitees der Titel eines korrespondierenden Mitgliedes des Instituts verliehen werden.

Artikel 3.

Das Institut, das seine Tätigkeit auf das internationale Gebiet beschränkt, verfolgt hauptsächlich die folgenden Ziele: 1. den Unterricht in der Wissenschaft und in der praktischen Verwendung der Kälte, sowie die Entwicklung und die Verbreitung der auf diesem Gebiet angestellten wissenschaftlichen oder technischen Studien und Untersuchungen zu fördern; 2. das Studium der besten Lösungen der Fragen, die auf die Erhaltung, den Transport und die Verteilung leicht verderblicher Nahrungsmittel Bezug haben, zu fördern; 3. über die in allen Ländern herrschenden Verhältnisse hinsichtlich der durch Kälte konservierten Nahrungsmittel unter Angabe der Herkunft der veröffentlichten Berichte sowie unter dem dreifachen Gesichtepunkte der Herstellung, der Beförderung und des Verbrauches zu unterrichten; 4. zum Zwecke der Veröffentlichung alle wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Berichte und Schriften betreffend die Erzeugung und die Verwendung der Kälte zu vereinigen; 5. die auf die Kälteindustrien bezüglichen Gesetze, Beglemente und Mitteilungen jeglicher Art zum Zwecke ihres Studiums zu vereinigen, sowie den Begierungen im Hinblick auf die Verbesserung und Vereinheitlichung der Beglemente betreffend den internationalen Verkehr mit den Erzeugnissen, für die die technische Anwendung der Kälte von Vorteil sein kann, gegebenenfalls geeignete Massnahmen zur Annahme zu unterbreiten ; 6. internationale Kältekongresse zu veranstalten; 7. zur Verwirklichung seiner Ziele mit den einschlägigen wissenschaftlichen und beruflichen Vereinigungen eine dauernde Verbindung zu unterhalten.

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Alle Fragen, die die wirtschaftlichen Interessen, die Gesetzgebung und die Verwaltung eines einzelnen Staates berühren, sind vom Zuständigkeitsbereich des Internationalen Kälteinstitute ausgeschlossen.

Artikel 4.

Das Internationale Kälteinstitut ist einer aus Vertretern der beteiligten Staaten zusammengesetzten Generalkonferenz unterstellt und wird von dieser überwacht. Diejenigen Staaten, die keine offiziellen Vertreter zu ernennen wünschen, können beim Internationalen Kälteinstitut den Antrag stellen, einer geeigneten Körperschaft die Befugnis zu erteilen, ihr Land bei demselben zu vertreten.

Die Anzahl der Vertreter jedes Staates in der Generalkonferenz entspricht den Bestimmungen des Artikels 9 der vorliegenden Übereinkunft, der die Beteiligung der Staaten an den Kosten des Instituts festsetzt. Die Mitglieder der Konferenz, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben das Eecht, einem ihrer an der Konferenz teilnehmenden Kollegen Vollmacht zu ihrer Vertretung zu erteilen.

Die Generalkonferenz tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen.

Artikel 5.

Die vollziehende Gewalt des Internationalen Kälteinstituts ist einem Exekutivkomitee anvertraut, das unter der Leitung und Aufsicht der Generalkonferenz deren Beschlüsse zur Ausführung bringt und die ihr zu unterbreitenden Vorschläge vorbereitet.

Das Exekutivkomitee setzt sich aus den von den beteiligten Eegierungen zu bezeichnenden Mitgliedern zusammen. Jeder Staat, jedes Dominion und jede Kolonie, die der Übereinkunft beigetreten sind, ist im Exekutivkomitee durch ein Mitglied vertreten. Die Präsidenten der nach Art. 7 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen internationalen Kommissionen können an den Sitzungen des Exekutivkomitees mit beratender Stimme teilnehmen.

Das Exekutivkomitee tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Es ist mit der Ausführung der Beschlüsse der Generalkonferenz beauftragt; es übt die volle Aufsicht über die Verwaltung des Instituts aus; es wählt in geheimer Abstimmung den Direktor, der gleichzeitig mit dem Amte eines Generalsekretärs der Generalkonferenz betraut ist; es setzt das Organisationsreglement für das Personal fest und trifft alle für die Tätigkeit des Institutes notwendigen Massnahmen.

400

Die Mitglieder des Exekutivkomitees, die verhindert sind, 'an einer Sitzung teilzunehmen, haben das Eecht, einem ihrer Kollegen des Komitees Vollmacht zu ihrer Vertretung zu erteilen.

Das Exekutivkomitee kann aus der Reihe seiner Mitglieder ein Direktionskomitee bilden.

In der Zeit zwischen den Tagungen stehen die Befugnisse der Generalkonferenz dem. Exekutivkomitee zu unter dem Vorbehalte, dass die von ihm gefo&sten Beschlüsse von jener ratifiziert werden.

Das Exekutivkomitee wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, 6 Vizepräsidenten und ein Verwaltungskomitee von 12 Mitgliedern, das den Voranschlag den Instituts vorbereitet und jährlich über dessen finanzielle Lage Rechnung ablegt.

Unter Aufsicht des Verwaltungskomitees gibt der Direktor die Anweisungen für die Zahlungen und bescheinigt die Einnahmen; er versieht alle Quittungen und Empfangsbescheinigungen mit seinem Sichtvermerk; er hs,i für Rechnung des Instituts Tratten, Wertschriften oder Anweisungen jeg;!icher Art einzulösen, zu akzeptieren, zu indossieren oder auszustellen.

Artikel 6.

Die Arbeit dee Instituts wird durch bezahltes Personal geleistet, das einen durch das Exekutivkomitee ernannten Direktor und die für den Betrieb des Instituts erforderlichen Beamten umfasst.

Die Ernennung uad Abberufung der Beamten jeder Stufe steht auf Vorschlag des Direktors dem Exekutivkomitee zu.

Artikel 7.

Die im Artikel 3 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen Studien werden v3ii internationalen Kommissionen, deren Anzahl und Befugnisse vor: der Generalkonferenz festzusetzen sind, betrieben.

Diese Studien beziehen sich auf die Erzeugung und Verwendung der Kälte auf alle:i Gebieten und im besondern auf: die Herstellung tiefer Temperaturen; Kühlwagen und Kühlanlagen; die industriellen Anwendungen der Kälte; Transportfragon ; die Gesetzgebung; den Unterricht; die volkswirtschaftlichen und statistischen Fragen.

401 Der Präsident jeder dieser Kommissionen wird von der Generalkonferenz gewählt und hat vor dieser im Namen der Kommission Bericht zu erstatten.

Die Zusammensetzung jeder Kommission wird ebenfalls von der Generalkonferenz auf Grund der Vorschläge des von ihr ernannten Präsidenten bestimmt, und zwar unter Berücksichtigung der Wünsche, die von den Vereinigungen für Kälte Wissenschaft und -technik oder von andern wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften der dieser Übereinkunft beigetretenen Länder zum Ausdruck gebracht worden sind.

- · .

Artikel 8.

Die Arbeiten der Kommissionen und die vom Zentralbureau des Institutes auf Grund des Artikels 3 der vorliegenden Übereinkunft gesammelten Berichte werden in Form eines Bulletins veröffentlicht.

Diese amtliche Veröffentlichung erfolgt in englischer und französischer Sprache; auf Ersuchen der beteiligten Länder kann aber auch eine Ausgabe in jeder andern Sprache der dieser Übereinkunft beigetretenen Länder veranstaltet werden, soweit die ordentlichen und ausserordentlichen Mittel des · Instituts dies gestatten.

Das Bulletin wird allen dieser Übereinkunft beigetretenen Ländern in einer Anzahl von Exemplaren, die von der Generalkonferenz auf Grund der für jedes Land massgebenden Kategorie festgesetzt wird, kostenlos zur Verfügung gestellt.

Artikel 9.

Die für die Tätigkeit des Instituts erforderlichen Ausgaben werden gedeckt : 1. durch die jährlichen Zuschüsse der Staaten, die sich verpflichten, an der Tätigkeit des Instituts teilzunehmen und deren Beiträge gemäss den nachstehenden Kategorien festgesetzt werden: < K , .

naregonen

Jährlicher Zuschuss

Zahl der Vertreter an der Generalkonferenz

Franken

1 II III IV V VI

12,000 9,000 6,000 4,000 2,000 1,000

6 5 4 3 2 l

402

2. durch die Einnahmen, die gemäss den vom Exekutivkomitee festgesetzten Bedingungen aus den Abonnementen auf das Bulletin und aus dem Verkaufe der Veröffentlichungen des Instituts herrühren; 3. durch öffentliche Zeichnungen, Schenkungen und Vermächtnisse, die ihm auf gesetzliche Weise namentlich gemäss Artikel 2 der vorliegenden Übereinkunft zufliessen.

Die Beträge, die den Zuschuss eines jeden der vertragschliessenden Länder darstellen, werden von diesen zu Beginn jedes Jahres dem Direktor des Instituts durch Vermittlung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheit an der Französischen Eepublik überwiesen.

Artikel 10.

Die vorliegende Übereinkunft wird für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist wird sie durch stillschweigende Verlängerung von 5 zu 5 Jahren erneuert, wobei jede Eegierung das Recht hat, unter der Voraussetzung, dass sie ihren Entschluss mindestens l Jahr vorher kundgibt, nach Ablauf dieser Fristen aus dem Institut auszuscheiden oder aus der Kategorie, in die sie sich hat aufnehmen lassen, in eine andere überzutreten.

Jede Regierung, die der Übereinkunft später beitritt, ist durch sie bis zum Ablauf dos l. Zeitraums von zehn Jahren gebunden, wenn sie innerhalb der ersten fünf Jahre dieses Zeitraums zugelassen worden ist. Andernfalls ist sie bis zum Ablauf des zusätzlichen Zeitraums von fünf Jahren gebunden, der demjenigen folgt, während dessen sie aufgenommen worden ist.

Artikel 11.

Die vorliegende Übereinkunft ist zu ratifizieren. Jede der beteiligten Mächte w.rd ihre Ratifikationsurkunde möglichst bald der Französischen Regierung übermitteln, die den andern vertragschliessenden Ländern de/von Kenntnis geben wird.

Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der Französischen Regierung niedergelegt.

Die vorliegende Übereinkunft tritt für jedes vertragschliessende Land am Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

So g e s c h e h e n zu Paris, den 21. Juni 1920 in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt bleibt und wovon beglaubigte Abschriften jedem der Vertragschliessenden Länder werden zugestellt werden.

Die erwähnte Ausfertigung, die das oben angegebene Datum trägt, kann bis und mit dem 81. Dezember 1920 unterzeichnet werden.

403

Zu Urkund dessen haben die nachstehend aufgeführten Bevollmächtigten, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden; die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet.

Pur die Argentinische Eepublik:

De Alvear.

Jorge Guerrero.

Tür Belgien:

Walter Peereboom.

Pur Chile:

Macimiliano Ibanez.

Für China: Tür Columbien: Für die Republik CostaRica:

Manuel de Peralta.

Tür die Republik Cuba:

Rafaël Martinez Ortiz.

Tür Dänemark:

H. A. Bernhoft.

Tür Spanien:

Mariano Bastos.

Für Finnland: Tür Frankreich:

J. Ricard, André Lebon, Maurice Lesage.

Tür Algerien:

E. Gerard.

Tür die Kolonien von FranzösischWestafrika und für Madagaskar:

You.

Tür die französischen Kolonien und Schutzgebiete von Indochina:

Garnier.

Tür Grossbritannien : Tür das Dominion Südafrika: Für Kanada: Tür das Commonwealth Australien: Tür Neuseeland: Tür Indien: Für Griechenland:

Skousès.

Für Guatemala: Für die Republik Haiti: Für Italien:

Andrea Sabini.

404

Für die italienischen Kolonien Erythräa, Tripolis und Somaliland: Für Japan: Für Luxemburg: Für Marokko: Für das Fürstentum Monaco: Für Norwegen: Für die Eepublik Panama: Für die Niederlande und für Nieder ländisch-Indien : Für Peru: Für Polen: Für Portugal: Für Eumänien: Für den Serbisci - kroatisch-slowenischen Staat: Für Siam: Für Schweden: Für die Schweiz:

Dr. liberto Ferretti.

H. Ashida.

J. Ph. Wagner.

Nacivet.

Balny d'Avricourt.

Christoffer Smith.

R. A. Amador.

Kamerlingh Onnes.

Stanislas Sokolowski.

Jose de Mattos Braancamps..

Doncbans. Tomitch.

Dunant, Gh. Guillaume.

Für die Tschechoslowakische Eepublik : V. C. Vanicek.

Für Tunis: H. Geoffroy Saint-Hilaire.

Für Uruguay: Für getreue Abschrift: Der Chef des Protokolldienstes.,, sig. A. de Fouquiere.

40»

Beilage II.

L Staaten, die bis zum 81, Dezember 1921 die Katifikationsurkunde zur internationalen Übereinkunft vom 21, Juni 1920 eingereicht haben.

Belgien.

Serbisch-kroatisch-slowenischer Staat.

Finnland.

Tunis.

Italien.

Fürstentum Monaco.

Norwegen.

Portugal.

Schweden.

Königreich Siam.

2. Staaten, die die Übereinkunft seit der Generalkonferenz vom 21, Juni 1920 unterzeichnet haben.

Brasilien.

China.

Grossbritannien.

Vereinigte Staaten von Südafrika.

Kanada.

Das Commonwealth Australien.

Neuseeland.

Britisch-Indien.

3. Staaten, die ausser den obengenannten Ländern bereits regelmässig ihre Beiträge bezahlen.

Chile.

Dänemark.

Spanien Frankreich.

Algerien.

Französisch-Westafrika.

Madagaskar.

Indochina.

Griechenland.

Erythräa.

Tripolis.

-

Cyrenaica.

Somaliland.

Luxemburg.

Marokko.

Niederlande.

Niederländisch-Indien.

Polen.

Schweiz.

Tschechoslowakische Eepublik.

Tunis.

Uruguay.

Bulgarien hat erklärt, der Übereinkunft beitreten zu wollen.

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Bundesbeschluss betreffend Ratifikation der internationalen Übereinkunft zur Schaffung eines Internationalen Kälteinstitut in Paris, unterzeichnet in Paris den 21. Juni 1920.

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31.05.1922

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