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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bei unterzeichneter Verwaltung ist soeben ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt ; Vorwort.

1. BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

2. BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bmidesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

3. BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

4. Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

5. Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

6. Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

7. Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

8. Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Bern, März 1922.

(2.).

425

Monopolgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 17. März 1922 betreffend den Monopolverkauf gebrannter Wasser zum Trinkverbrauche und über die Entrichtung von Monopolgebühren auf gebrannten Wassern werden die Monopol- und Ausgleichungsgebühren für nachstehende im Gebrauchstarif aufgeführte Produkte festgesetzt wie folgt: NB. ad 24 b. Schlehenfrüchte, frisch (Prunus spinosa), zu Brennzwecken, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 12. 50 per q brutto.

NB. ad 29 b. Monopolgebühr für Frucht- und Beerensäftemit Alkohol: wie Branntwein, siehe NB. ad 125/129, mit Ausnahme der Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 3,6 Vol. °/o, die folgende Monopolgebühren entrichten : für Sendungen von 50 kg brutto und mehr : Fr. 0. 80 per Grad und q brutto; für Sendungen unter 50 kg brutto : Fr. l. -- per Grad und (j brutto.

NB. ad 30. Monopolgebühren sind zu entrichten per q brutto t für Enzianwurzeln, trocken, ungemahlen . . . . Fr. 23. -- ,, Kirschen, eingestampft oder entstielt . . . . ,, 18. -- ,, Zwetschgen oder Pflaumen, eingestampft . . . ,, 14. 25,, andere Steinobstsorten, eingestampft . . . . ,, 13. -- ,, Kernobstsorten, eingestampft ., 13. -- ,, Wacholderbeeren, getrocknet, ganz oder zerkleinert ,, 25.75 ., Beerenobst,anderes,eingestampft,zu Brennzwecken ,, 7. 25 ,, Wacholderbeerentrester (Wacholdertreber) . . ,, 25. 75 NB. ad 32. Monopolgebühr für Weintrauben, frisch odereingestampft zur Kelterung, für ihre Tröster, per q brutto Fr. 4. 25.

NB. ad 33. Die nach Nr. 33 zu Fr. 50. -- per q verzollbaren, getrockneten Weintrauben unterliegen überdies einer Monopolgebühr per q brutto von Fr. 18. 50.

NB. ad 36 b. Orangen und Mandarinen, eingestampft, bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 7. 25 per q brutto.

NB. ad 37 b. Monopolgebühr für Feigen, zu Brennzwecken, per q brutto Fr. 85. 75.

420

NB.

Früchte: NB.

Bonbons:

ad 101. Monopolgebühr für in Alkohol eingemachte wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

ad 102. Monopolgebühr für mit Liqueurs gefüllte wie für Liqueurs, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 103. Monopolgebühr für mit Alkohol zubereitete Frucht- und Beerensäfte: wie Branntwein, s. NB. ad 125/129.

NB. ad 106. Presshefe bezahlt eine Monopolgebühr von Fr. 4. 25 per q brutto.

Zu 117 a/c und 119. Weine mit mehr als 15 Grad Alkoholgehalt bezahlen für 100 kg brutto eine Monopolgebühr von Fr. 3.60 für jeden Grad über 15 Grad. Für die Weinspezia-litäten der Tarif-Nr. 117 c bleiben besondere Bestimmungen und handelsvertragliche Abmachungen ,, vorbehalten.

Trübe und essigstichige Weine zu Brennzwecken bezahlen «ine Monopolgebühr von Fr. 28. 50.

NB. ad 129 a/b. Wermut mit mehr als 12 Grad Alkoholgehalt bezahlt für jeden Grad über 12 eine Monopolgebühr von Fr. 3. 60 per q brutto.

NB. ad 1251129.

I. Die Einfuhr von Sprit, Spiritus, Weingeist, Alkohol ist Monopol des Bundes. Alcohol absolutüs und andere Sprit- und Spiritussorten können indessen mit Bewilligung der Alkoholverwaltung auch durch Privatpersonen eingeführt werden gegen Entrichtung der tarifgemässen Zölle und der folgenden Eintrittsiaxen : a. für Alcohol absolutus: in Sendungen von 50 kg brutto und mehr: Fr. 360.-- per q brutto, in Sendungen unter 50 kg brutto : Fr. 450. -- per q brutto; o. für andere Sprit- und Spiritusspezialitäten : gemäss Ziffer II hiernach.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus wird eine generelle Einfuhrbewilligung erteilt.

Für die Einfuhr von Alcohol absolutus zu technischen Zwecken, zur Denaturierung bestimmt, ist dagegen eine besondere Bewilligung der eidgenössischen Alkoholverwaltung erforderlich, und es ist überdies infolge des Alkoholmonpols eine Verwaltungs.gebühr von Fr. 25. -- per q brutto zu entrichten.

427

II. Monopolgebühr auf Branntwein, und anderen geistigen Getränken, ferner Liqueurs, Liqueurweinen usw.: a. unter 25 Grad Alkoholgehalt : per q brutto 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . Fr. 67. 50 :2. Sendungen unter 50 kg brutto . . . . . ,, 84. 40 b. von 25--75 Grad Alkoholgehalt : 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . ,, 270. -- 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, 337.50 c. von 76 Grad Alkoholgehalt und darüber : 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr . . ,, 270. -- nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad 3.60 2. Sendungen unter 50 kg brutto ,, .337. 50 nebst Zuschlagsgebühr für jeden Grad über 75 Grad ,, 4.50 NB. ad 130/131. Essig und Essigsäure bezahlen infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von 35 Rp. per Säuregrad und q brutto.

NB. ad 213. Johannisbrot, zu Brennzwecken, bezahlt eine : Monopolgebühr von Fr. 71. 50 per q brutto.

NB. ad 218. Trauben- und Obsttrester bezahlen eine Monopolgebühr von Fr. 14.25 per q brutto. Weinhefe, dick- und dünnflüssig (Drusen), bis und mit 15 Graden Alkoholgehalt unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 25. 75 per q brutto ; solche von mehr als 15 Graden Alkoholgehalt hat zudem für jeden weitern Grad einen Zuschlag von Fr. 2. 85 per q brutto zu entrichten.

NB. ad 220. Enzianwurzeln,- frisch, ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 11. 50 per q brutto; Topinambur (Helianthus tuberosus) und Weisswurzeln (Helianthus diornicoides) einer solchen von Fr. 20. -- per q brutto.

NB. ad 966/9.67. Wacholderbeeren, frisch, ' ganz oder zerkleinert, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 25. 75 per q brutto.

.

NB. ad 968. Wacholderbeeren, eingedickt (Latwerge, Mus, Honig, Saft u. dgl.), unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 77.25 .per q brutto.

. . ; . .

Bandesblatt.

74. Jahrg. Bd. I.

30

428

Produkte tierischen Ursprungs, in Spiritus konserviert (Ovarien, Placenteu etc.) bezahlen infolge des Alkoholmonopols eine Verwaltungsgebühr von Fr. 18. 50 per q brutto.

NB. ad 974 b. Aldehyd (Acetaldehyd, Paraldehyd), nicht denaturiert, unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 45. 75 per q brutto ; Ameisenäther und Salpetergeist unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 270. -- per q brutto.

NB. ad 975 betreffend Ausgleichungsgebühr für Jodoform ist zu streichen.

NB. ad 976. Chloroform unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 30. --, Chloral und Chloralhydrat einer solchen von Fr. 12. 50 per q brutto.

NB. ad 981. Monopolgebühren: 1. auf alkoholhaltigen, pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, die ausschliesslich zum äusserlichen Gebrauch dienen : Fr. 3. 60 per Grad und q brutto ; 2. Rumäther und Rumessenz unterliegen einer fixen Monopolgebühr von Fr. 270. -- per q brutto ; 3. Fruchtesseuzen : a. mit mehr als 10, aber weniger als 25 Vol. °/o Alkoholgehalt : 1. Sendungen von 50 kg brutto und mehr : fixe Monopolgebühr von Fr. 270.-- per q brutto, 2. Sendungen unter 50 kg brutto : fixe Monopolgebühr von Fr. 337. 50 per q brutto, b. mit 25 und mehr Vol. % Alkoholgehalt: Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Zififer n, lit. b und c, hiervor; 4. auf alkoholhaltigen, pharmazeutischen Präparaten und Tinkturen, Elixieren, Geheimmitteln, medikamentösen Weinen : etc., die zum innerlichen Gebrauch dienen, sowie auf andern als den vorstehend aufgeführten alkoholhaltigen Essenzen und Extrakten zu Genusszwecken oder zur Herstellung von Branntwein, Liqueurs, Limonaden etc., wie Alcool de menthe (Münzgeist), Bittergeist (Lebensessenz), Cocnacessenz, Extrait de menthe, Wermutessenz u. dgl. : Monopolgebühr gemäss NB. ad 125/129, Zififer H, lit. a/e, hiervor.

NB. ad 982/983. Monopolgebühr für alkoholhaltige Parftimerien und kosmetische Mittel Fr. 3. 60 per Grad und q brutto.

429 NB. ad 997. Weinhefe, getrocknet, (gepresst), unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 11. 50 per q brutto.

NB. ad 1049. Propyl-, Isopropyl-, Butyl-, Isobutyl-, Amyl-, Isomyl-Alkohol, Octyl- und Decylalkohol, Fuselöl u. dgl. unterliegen infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 25.-- per q brutto.

NB. ad 1052. Fettsäureester, rein oder mit einem Alkoholgehalt von 10 Vol.°/o oder weniger: Amylacetat, Äthylproprionat und -butyrat, Amylbutyrat und -valerat, Butyl- und Isobutylacetat, önanthäther bezahlen infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 25. -- per q brutto ; solche mit einem Alkoholgehalt von mehr als 10 Vol. °/o : siehe NB.

ad 981, Ziffer 3, hiervor.

NB. ad 1059. Bromäthyl unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 13.50, Chloräthyl einer solchen von Fr. 19.75, Jodäthyl einer solchen von Fr. 15. -- per q brutto und Kollodium einer solchen von Fr. 37. 50 per q brutto.

NB. ad 1062. Schwefeläther bezahlt infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 40. -- per q brutto.

NB. ad 1063. Essigäther unterliegt infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 18. 75 per q brutto.

NB. ad 1082. Kollodiumwolle, mit Spiritus angefeuchtet, unterliegt einer Monopolgebühr von Fr. 3. 60 per Vol. % und <] brutto.

NB. ad 1107/11. Mit Alkohol zubereitete Farben aller Art unterliegen, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 25. -- per q brutto.

NB. ad 1113: 1. Spirituslacke, Polituren, Firnisse etc.,- die nicht wenigstens 6 °/o ihres Gewichtes an Harzen enthalten, unterliegen einer Monopolgebühr von Fr. 3. 60 per Vol. °/o und q brutto.

2. Polituren, Firnisse, Lacke aller Art, Siccative u. dgl., die mit Alkohol hergestellt sind, und wenigstens 6 °/o ihres Gewichtes an Harzen enthalten, sowie Zaponlacke aller Art und 'Zaponlackv.erdünnung unterliegen, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt, infolge des Alkoholmonopols einer Ausgleichungsgebühr von Fr. 25. -- per q brutto.

430

3. Für Lösungen von Harzen in Schwefeläther, Essigäther oder Mischungen von solchen mit Holzgeist, Aceton u. dgl., auch ohne Alkohol ist infolge des Alkoholmonopols eine Ausgleichungsgebühr von Fr. 37. 50 per q brutto zu entrichten.

Diese Bekanntmachung ersetzt diejenige vom 14. Februar '1919 betreffend die Erhebung von Monopol- und Ausgleichungsgebühren auf monopolpflichtigen Waren.

Obige Monopolgebühren gelangen vom 17. März 1922 an, die Ausgleichungs- und Verwaltungsgeböhren vom 1. April 1922 an zur Anwendung.

Übergangsbestimmungen.

Die ab 17. März bzw. 1. April 1922 zur Einfuhr angemeldeten Sendungen unterliegen den neuen Monopol-, Ausgleichungsund Verwaltungegebühren, ausgenommen die vor diesem Datum mit Geleitschein auf l oder 2 Monate abgefertigten Sendungen, für welche diese Gebühren nach den am Tage der Geleitscheinabfertigung gültig gewesenen Ansätzen berechnet werden.

Für die in Niederlagshäusern eingelagerten Waren werden die im Momente der Verzollung gültigen Monopol-, Ausgleichunggund Verwaltungsgebühren erhoben.

Bei der Verrechnung provisorischer Verzollungen sind die vorstehenden Gebühren nach denjenigen Ansätzen zu berechnen, welche im Zeitpunkte der provisorischen Verzollung gültig waren.

B e r n , den 17. März 1922.

Eidg. Oberzolldirektion : Gassmann.

NB. Separatabzuge von obiger Bekanntmachung können bei der Oberzolldirektion und den Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Zürich, St. Gallen und Luzern zum Preise von 30 Cts. pro Exemplar plus Frankatur bezogen werden.

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Appenzellerbahn stellt das Gesuch^ es möchte ihm bewilligt werden, die 26,i85 km lange'Eisenbahnlinie Gossau-Herisau-Urnäsch-Appenzell samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September

431 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Bisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen im II. Range, d. h. unmittelbar nach dem bestehenden gesetzlichen Pfandrecht aus Hilfeleistung gemäss Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1918 zugunsten der schweizerischen Bundesbahnen und der Bodensee-Toggenburg-Bahn zu verpfänden zur Sicherstellung von Guthaben dieser beiden Unternehmungen aus dem direkten Verkehr, betragend in Kapital und Zinsen auf 31. Dezember 1921 insgesamt Fr. 115,136. 69.

Dieses Gesuch wird gesetzlicher Vorschrift gemäss hiermit bekanntgemacht unter Ansetzung einer mit dem 31. März 1922 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 3. März 1922.

(3...)

Sekretariat des eidg. Eisenbahndepartements : Dr. 0. Leimgruber.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Junf 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungaverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant : Sprecher & Schuh A.-G., Aar au.

Stromwandler Typen St/o 16 und St/b 16 ; von 16 Frequenzen an aufwärts.

Fabrikant : Siemens-Halslce A.-G., Berlin.

Stromwandler Type Mtr 217 ; von 40 Frequenzen an aufwärts.

B e r n , den 12. März 1922.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewiohtskommission : J. Landry.

432

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Gesuche um provisorische Bewilligung:

I.

Die A.-G. ,,Motor" in Baden stellt das Gesuch um provisorische Erweiterung der Bewilligung Nr. 21. Bisher war der Gesuchstellerin gemäss dieser Bewilligung gestattet, vom 16. März bis 15. Oktober jeden Jahres max. 16,000 (sechzehntauseind) Kilowatt elektrischer Energie nach Frankreich an die Société des Houillères de Ronchamp in Ronchamp, an die Compagnie Lorraine d'Electricité in Nancy und an die Forces Electriques Sundgoviennes in Ferretto auszuführen.

Gemäss Gesuch soll nun der A.-G. .,,Motor" gestattet werden, im Sommer 1922, vom 1. April an, die genannte Ausfuhr auf max. 22,000 (zweiundzwanzigtausend) Kilowatt zu erhöhen, wobei die täglich auszuführende Energiemenge max. 528,000 (fünfhundertachtundzwanzigtausend) statt wie bisher 384,000 (dreihundertvierundaehtzigtausend) Kilowattstunden betragen soll.

Die neu zur Ausfuhr bestimmte Energie soll über bestehende Leitungen der A.-G. ,,Motora ausgeführt und zur Stillegung von Dampfkraftwerken verwendet werden.

n.

Die Schweizerische Kraftübertragung A.-G. in Bern stellt das Gesuch um provisorische Bewilligung während des Sommers 1922 vom 1. April an max. 6000 (sechstausend) Kilowatt Sommerenergie aus ihrem Sammelnetz an die elektrochemische Fabrik der Lonza G. m. b. H. in Waldshut ausführen zu dürfen, wobei die taglich auszuführende Energiemenge max. 144,000 (hundertvierundvierzigtausend) Kilowattstunden betragen soll.

Diese Begehren werden hiermit veröffentlicht. Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bis spätestens den 5. April 1922 beim unterzeichneten Amte einzureichen.

Ebenso ist ein" allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Stromkonsumenten die wichtigsten Bedingungen für die Lieferung der Energie ins Ausland bekanntgegeben.

B e r n , den 10. März 1922.

(2,.)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft

433

Einfuhr von Kartoffeln nach Dänemark.

Gemäss Verfügung des Landwirtschaftsministeriums von Dänemark vom 13. September 1921 dürfen Kartoffeln nach Dänemark nur eingeführt werden, wenn sie von einem Zeugnis begleitet sind, worin bescheinigt wird, dass sie aus einer nicht vom Kartoffelkrebs heimgesuchten Gegend stammen, selbst nicht durch Kartoffelkrebs oder andere Krankheiten infiziert sind und keine schädlichen Insekten enthalten.

Diese Zeugnisse müssen durch besondere hierfür bezeichnete Amtsstellen (Landwirtschaftsinspektion) ausgestellt werden.

Die Sendungen müssen in neue Säcke, Kisten oder andere neue Behälter verpackt und von der erwähnten Aratsstelle plombiert sein.

Die vorgeschriebenen Zeugnisse werden auf Verlangen ausgestellt : a. für Kartoffelsendungen aus der französischen Schweiz und dem Kanton Tessin : von der schweizerischen Samenuntersuchungs- und Versuchsanstalt Lausanne; b. für Sendungen aus den übrigen Teilen der Schweiz : von der schweizerischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalt Örlikon-Zürich.

Interessenten haben sich an diese Anstalten zu wenden.

Eidg. Volkswirtschaftsdepartement, Abteilung für Landwirtschaft.

Monopolgebühren auf Brennereirohstoffen.

Die gemäss Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 17. März 1922 bezahlten Monopolgebühren auf Brennereirohstoffen werden -auf gestelltes Ansuchen hin von der Alkoholverwaltung zurückerstattet, wenn ihr durch amtliche Zeugnisse oder gleichwertige andere Mittel nachgewiesen wird, dass die gebührenbelasteten Rohstoffe eine die Gewinnung von Alkohol ausschliessende Verwendung gefunden haben.

Die Rückvergütungsgesuche sind längstens innerhalb drei Monaten nach Erlegung der Gebühren einzureichen ; später eintreffende Gesuche werden nicht mehr berücksichtigt.

Die Alkoholverwaltung entscheidet im Einzelfalle, ob der Nachweis genügend ist und welche Ergänzungen derselbe gegenteiligenfalls zu erfahren hat.

B e r n , den 17. März 1922.

(1.)

Eidg. Alkoholverwaltung.

434

La Préservatrice, Unfall-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, Paris.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am.

7. März 1922 der Ernennung des Herrn G. Ad. Schlupp-Cade, Schweizerbürger, wohnhaft Münzgraben 4 in Bern, bisherigen Generalbevollmächtigten der La Préservatrice, Unfall - Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Paris zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz dieser Gesellschaft die Zustimmung erteilt. Die von der genannten Gesellschaft im Februar 1922 dem Generalbevollmächtigten Herrn Ad, Schlupp-Cadé ausgestellte Vollmacht wurde ebenfalls genehmigt. (Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, gemäss Art. 15 und S, der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften).

B e r n , den 15. März 1922.

(1.)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Allgemeine Feuerversicherungs-Gesellschaft in Paris.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 8. März 1922 der Ernennung des Herrn Julien Lambert, Schwcizerbürger, wohnhaft rue de la Promenade noire 3 in Neuenburg, bisherigen Generalbevollmächtigten der Allgemeinen Feuerversicherungs-Gesellschaft in Paris, rue de Richelieu 87, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz dieser Gesellschaft, die Zustimmung erteilt. Die von der genannten Gesellschaft im Februar 1922 dem Generalbevollmächtigten Herrn Julien Lambert ausgestellte Vollmacht wurde ebenfalls genehmigt. (Dieser Beschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, gemäss Art. 15 und ·ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmenen im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften).

B e r n , den 15. März 1922.

(1.)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

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