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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 52 der zudienenden Verordnung vom 3. August 1915 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits ausgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Künstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1923 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1922 beim eidg. Departement des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und!

muss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Ausweisen begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss.

Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 3., spätestens aber am 19. Januar 1923 im Kunstmuseum in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin von der Kanzlei de» Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert..

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454

die nach dem 19. Januar 1923 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich «rwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können nunmehr Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an schweizerische Künstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1922.

(2.).

Eidg. Departement des Innern.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1921 und 1922.

1922

Monate

1921

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

M a i. . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

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.

.

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.

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1922

Fr.

7,414,206. 09 12,311,762.90 7,469,760. 96 11,327,249. 36 7,777,993. 64 14,822,253. 13 5,297,693. 04 12,053,936. 31 5,610,396. 11 12,046,790. 55 6,579,197. 33 13,418,403. 19 6,752,724. 04 12,703,705. 86 7,918,896. 63 12,531,206. 39 10,108,250. 17 12,093,743. 51 15,788,195. 57 14,806,660. 28 21,572,052. 02

Total 1921 117,096,025. 88 Auf Ende Sept. 64,929,118.01

113,309,051. 20

Mehreinruhme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

4,897,556. 81 3,857,488. 40 7,044,259. 49 6,756,243. 27 6,436,394. 44 6,839,205. 86 5,950,981. 82 4,612,309. 76 1,985,493. 34

--

48,379,933. 19

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455 IVaclitragr zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaftais Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Thurgau.

Neue Ermächtigung.

53. Darlehenskasse Frauenfeld.

B e r n , den 27. Oktober 1922.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Übersicht der eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848.

Bei unterzeichneter Amtsstelle ist soeben eine Übersicht der eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 erschienen mit folgenden Angaben : Datum und Gegenstand der Abstimmungen, die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahlen der gültigen Referendums- oder Initiativunterschriften, die abgegebenen gültigen Stimmen, die Beteiligung in Prozenten, annehmende und verwerfende Standesstimmen, annehmende und verwerfende Einzelstimmen.

Verkaufspreis 80 Cts. plus Nachnahmespesen. Zu beziehen bei der Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

B e r n , Juli 1922.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Velocitas in Genf.

Am 15. April 1922 ist das Herrn Jacques Auguste Vulliet als Geschäftsführer der Firma Velocitas in Genf am 15. Juli 1919 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder

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456 Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Velocitas in Genf deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 15. April 1923 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , 15. April 1922.

(2..)

Eidg. Auswanderungsamt.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Camille Bontinck in Basel.

Am 6. August 1922 ist das Herrn Camille Bontinck in Basel am 24. Dezember 1909 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Camille Bontinck in Basel deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 6. August 1923 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 8. August 1922.

(2..)

Eidg. Auswanderungsamt.

Verschollenheitsrut.

Arni, Meinrad, Sohn des Nikiaus und der Anna Maria geb.

Stampfli, von Biberist, geboren 3. Februar 1844, welcher vor mehreren Jahrzehnten nach Amerika verreist ist und von dem seither keine Nachrichten eingelangt sind, wird hierdurch aufgefordert, innert Jahresfrist schriftlich oder mündlich beim Unterzeichneten sich anzumelden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über Arni obgenannt Nachrichten zu geben imstande ist.

S o l o t h u r n , den 11. Mai 1922.

(2..)

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten : Dr. B. Bachtier.

457

Bei unterzeichneter Verwaltung ist soeben ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die Bu.nd.esrech.tspfleg'e (Organisationsgesetz, Bnndeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

1.

2.

S.

4.

5.

6.

7.

8.

Inhalt : Vorwort.

BG. vom 22. März 1898 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Buudesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriations verfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

L

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespeseu).

Zu beziehen durch die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

B e r n , März 1922.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1922

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Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.11.1922

Date Data Seite

453-457

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10 028 509

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