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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Gültig ab 16. November 1922 bis auf Widerruf.

Von dem genannten Datum hinweg ist das Verzeichnis aufgehoben, das ab 18. September 1922 gültig war.

Verzeichnis der

Berufe, an deren Angehörige nach dem Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1919 und den seitherigen Abänderungen und Ergänzungen noch Arbeitslosenunterstützung ausgerichtet werden kann.

(Für alle übrigen Berufe ist die Arbeitslosenunterstützung eingestellt worden.)

Die Bezeichnungen sind der Statistik des vom eidgenössischen Arbeitsamt herausgegebenen Organs ,,Der schweizerische Arbeitsmarkt" entnommen.

I. Bergbau, Torfgräberei.

Steinbrecher Torfarbeiter Handlanger

Schokoladenarbeiter Käser

m. Forstwirtschaft, Fischerei.

Waldarbeiter IV. Lebens- und Genussmittel.

a. M ä n n e r : Müller ' Bäcker Teigwarenarbeiter

:

Lebensmittelhandlanger Tabakarbeiter Zigarrenmacher Tabakhandlanger ,,Andere Berufe") b. F r a u e n : T · . · '· Teigwarenarbeiterinnen Schokoladenarbeiterinnen Tabakarbeiterinnen Zigarrenmacherinnen Tabakhilfsarbeiterinnen

*) Berufe, die in der Statistik des vom eidgenössischen Arbeitsamt herausgegebenen Organs ,,Der schweizerische Arbeitsmarkt" nicht eigens genannt sind.

^00

V. Bekleidungsgewerbe, Leder- Vu. Holz- und Glasbearbeitung.

industrie.

,,..

Sager «. Männer: Kammacher Sattler Polsterer-Tapezierer Hand-Schuhmacher Fabrik-Schuhmacher Lederhandlanger b. Frauen: Kammacherinnen Näherinnen Schneiderinnen

VI. Herstellung von Bauten und Baustoffen, Malerei.

Vorarbeiter Gipser, Stukkateure Dachdecker Zimmerleute Bautapezierer Bauhandlanger Erdarbeiter Bildhauer Marmoristen · Kunststeinmacher Steinhauer Hafner, Ofensetzer Gipsarbeiter Kalkarbeiter Zementer Zieffler Maler und Lackierer ,,Andere Berufe"*) und Hilfsarbeiter

Schreiner (alle Arten) Anschläger Holzmaschinisten Parkett- und Bodenleger Rahmenmacher und -ver. g°lder Holzbildhauer Drechsler Holzeinleger Beizer, Polierer und Wichser Wagner Küfer

Glashüttenarbeiter B ankglaser

Glashandlanger ,,Andere Berufe"*) und Hilfsarbeiter

^nL Textilindustrie.

1. Seidenindustrie : alle Berufe 2. Bandindustrie: alle Beru f e 3, Baumwollindustrie: all» Berufe 4 Wollindustrie: alle Be^ mit Ausnahme der Weber und Weberinnen _ ,,,. .

. ,, _ ,, Stickerei: alle Berufe 10 - Bleicherei, Färberei und Appretur: alle Berufe

*) Berufe, die in der Statistik des Tom eidgenössischen Arbeitsamt herausgegebenen Organs ,,Der schweizerische Arbeitsmarkt" nicht eigens gentnnt sind.

901

IX. Graphische Gewerbe, PapierIndustrie.

Alle Berufe, mit Ausnahme derjenigen der Gruppe 3: Photographie X. Chemische Industrie.

Alle Berufe.

Installateure Gürtler Feilenhauer und-Schleifer Vernickler Werkmeister, Kontrolleure

Heizer und Maschinisten Elektriker Elektromonteure Elektromechaniker AVîplrl ßi*

XI. Metall-, Maschinen- und Galvaniseure elektrotechnische Industrie.

Telephon- und Telea. M ä n n e r : graphenarbeiter Giesser und Former Elektrotechnische Arbeitel> Gussputzer Kernmacher ,,Andere Berufe"9) und Modellschreiner und Hilfsarbeiter -drechsler 5. Frauen: Schlosser (alle Arten) AUe Berufe Nieter Mechaniker (alle Arten) xn ·Ohrenindustrie und BijouBohrer terie Dreher ,, Alle Berufe Fräser Hobler ,,m _, XIH. Handel. Feiler Alle Berufe Metallschleifer und -polierer Stanzer XIV. Hotelindustrie, GastwirtWalzer schaftsgewerbe.

. Werkzeugmacher Männer: Schweisser Alle Berufe Monteure Hilfsmonteure xy> Verkehrsdienst.

Schmiede, ausgenommen die Beschlagschmiede «· Männer: Zuschläger Bahn personal Fabrikspengler Schifispersonal *) Berufe, die in der Statistik des vom eidgenössischen Arbeitsamt herausgegebenen Organs ,,Der schweizerische Arbeitsmarkt" nicht eigens genannt sind.

902 Postpersonal Zahntechniker Telephon- und TeleChemiker graphenpersonal Lehrer Fahrknechte ,,Andere Berufe"*) Autochauffeure b. Frauen: XVm. Ungelerntes Personal.

Alle Berufe a. Männer: Handlanger XVI. Freie und gelehrte Berufe.

Taglöhner

. ,. , Architekten Ingenieure Techniker Bauführer Zeichner

..Andere ungelernte Arbeiter«-*)

&· Frauen: Alle Berufe.

*) Berufe, die in der Statistik des vom eidgenössischen Arbeitsamt herausgegebenen Organs ,,Der schweizerische Arbeitsmarkt" nicht eigens genannt sind.

Verschollenheitsruf.

Am 15. Februar 1881 verehelichte sich zu Lausanne Pater Paul Ploner, Schneider, von Klausen, Südtirol, geboren den 8. Mai 1849, Sohn der Josefa Ploner, mit Anna Maria Josefà Zurtannen, genannt Tanner, von Ennetbürgen, geboren zu Ennetbürgen, den 18. Januar 1857, Tochter des Josef Alois Zurtannen (Tanner) und der Anna Maria Gut.

Nach dem Eheabschluss wanderte das Ehepaar nach Amerika aus und ist seither nachrichtenlos geblieben.

Auf Ersuchen der interessierten Erben ergeht daher an die Genannten und alle diejenigen, welche über Leben und Tod und das Vorhandensein allfälliger Nachkommen Auskunft geben können die Aufforderung, bezügliche Nachrichten bis und mit 31. Dezember 1923 der Gerichtskanzlei Nidwaiden in.Buochs zukommen zu lassen, andernfalls die Verschollenerklärung mit ihren gesetzlichen Folgen ausgesprochen wird, wie wenn der Tod bewiesen wäre.

Erkennt: S t a n s , den 27. September 1922.

'

(2..)

Die Gerichtskanzlei Nidwaiden.

903

Verschollenheitsruf.

Franz losef Scherer, Sohn des Peter und der Anna geb.

Wicki, geboren den 17. Dezember 1874, Ehemann der verstorbenen Josefa Fanger, von Flüeli, Kanton Luzern, wohnhaft gewesen in der Schwändi, Samen, ist im Jahre 1910 nach Amerika ausgewandert. Seit dem Jahre 1914 sind von oder über denselben keine Nachrichten mehr eingegangen.

Interessenten. haben nun die Einleitung des Versehollenheitsverfahreos verlangt, und es wird daher der Abwesende selbst, sowie jedermann, der über Leben oder Tod des unbekannt Abwesenden Mitteilungen zu machen imstande ist, aufgefordert, sich bis längstens den 1. Oktober 1923 bei der Obergerichtskanzlei Obwalden in Samen unter Eingabe der entsprechenden Ausweise zu melden. Laufen innert dieser Frist keine zuverlässigen Mitteilungen ein, so wird Franz Josef Scherer in Gremässheit von Art. 38 ZGB verschollen erklärt.

S a m e n , den 18. September 1922.

(2..)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkornmission, Der Aktuar: Johann Wirz.

Verschollenheitsruf.

Bieri, Christian, Christians und der Elisabeth geb. Häberli, von Signau, gehören 26. März 1853, abgeschieden, früher in Deitingen, seit 1891 nach Amerika ausgewandert, von welchem ·seither keine Nachrichten eingetroffen sind, wird hierdurch aufgefordert, innert Jahresfrist sich beim Unterzeichneten schriftlich oder mündlich zu melden, ansonst über ihn die Verschollenheit ausgesprochen wird.

Die gleiche Aufforderung ergeht an jedermann, der über den Vermissten Nachrichten zu geben imstande ist.

S öl o t h u r n, den 23. August 1922.

(2..)

Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten :

Dr. B. Bachtier.

904

Freiplatz der Berset-MUller-Stiftung.

Im schweizerischen Lehrerheim im MelchenbDhl ist wieder ein Platz frei.

Zur Aufnahme sind berechtigt: Lehrer, Lehrerinnen und Lehrerswitwen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben und sich über eine Lehrtätigkeit von 20 Jahren ausweisen können.

Anmeldungen, begleitet von Heimatschein, Geburtsschein, Leumundszeugnis und ärztliches Zeugnis nimmt bis zum 17. Dezember entgegen der Präsident der Aufsichtskommission: (2.).

B. Schenk, alt Gemeinderat, Landhaus Weissenbühl, Bern.

Berichtigung.

Das dem Berichte des Bundesrates über die Nationalratswahlen beigelegte Verzeichnis der Mitglieder des Nationalrates ist in dem Sinne zu ergänzen, dass unter St. Gallen noch angeführt wird: 1872 Weber, Otto, Regierungsrat, von Russikon (Zürich), in St. Gallen.

Im Kanton Tessin ist Herr Guglielmo Canevascini als Mitglied des Nationalrates zurückgetreten und durch Herrn Edoardo Zeli, Grossrat, in Bellinzona. ersetzt worden.

Das dem Berichte des Bundesrates über die Nationalratswahlen beigegebene Verzeichnis ist in diesem Sinne zu berichtigen.

B e r n , den 4. Dezember 1922.

Bandeskanzlei.

Ergebnis der Prüfung der Referendumsunterschriften gegen das Zonen-Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich.

Gegen den Bundesbeschluss vom 29. März 1922 betreffend die Ratifikation des am 7. August 1921 in Paris unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Handelsbeziehungen und des freundnachbarlichen Grenzverkehrs zwischen den ehemaligen Freizonen Hochsavoyens sowie der Landschaft Gex und den angrenzenden schweizerischen Kantonen ist das Referendum ergriffen worden. Bei der Bundeskanzlei sind rechtzeitig 56,848 Referendumsunterschriften eingelangt, die in üblicher Weise dem statistischen Bureau zur Prüfung

90S übergeben worden sind. Die Prüfung bat ergeben, dass 56,457 Unterschriften gültig und 391 Unterschriften ungültig sind. Das Ergebnis nach Kantonen zeigt folgendes Bild : T

?.lil?"

gelangten

Kantone

XL

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Unterwaiden ob dem Wald .

Unterwaiden nid dem Wald Glarus

GUIti e _ Untep" schriften

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'

10,655 8,276 694 258 550 .

-- .

-- 2,631

10.529 8,255 693 256 549 -- -- 2,620

126 21 l 2 l -- -- 11

Zug Freiburg

399 1,441

393 1,351

6 90

Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf . . . .-

291 3,893 3,646 132 25 -- 4,399 892 6,032 2,207 47 2114 526 808 6,932

291 3,892 3,641 132 25 -- 4,394 881 5,987 2,201 47 2103 517 807 6,893

-- l 5 -- -- -- 5 11 45 6 -- 11 9 l 39

56,848

56,457

391

Total

Da somit das Begehren um Anordnung der Volksabstimmung über den vorgenannten Bundesbeschluss von mehr als 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstützt wird, muss dieser Bundesbeschluss gemäss Art. 89 der Bundesverfassung dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

B e r n , den 30. November 1922.

Buudeskaiizlei.

906

Verpfändungsgesuch einer Eisenbahngesellschaft, Der Verwaltungsrat der Eisenbahngeselischaft Aigle-SepeyDiablerets (Ormont-dessus) stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 22,s km lange Eisenhahn Aigle-Sépey-Diablerets (Ormont-dessus) samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen im il. Range zu verpfänden zur Sich erstell ung der seit 15. April 1920 (einschliesslich) verfallenen, aber nicht bezahlten, Fr. 542,500 betragenden Zinsen des 5 % Hypothekaranleihens I. Ranges der Gesuehstellerin von Fr. 3,100,000.

Das zu errichtende Pfandrecht soll Pfandrang vor dem bestehenden Hypothekaranleihen II. Ranges von Fr. 240,000 vom Jahre 1914 erhalten unter Versetzung des letztern io den III. Pfandrang. Der Schweizerische Bankverein als früherer und die Schweizerische Gesellschaft für Anlagewerte, in Basel, als gegenwärtige Inhaberin sämtlicher Titel des Anleihens iï. Ranges, desgleichen die Gemeinden Aigle, Ormont-dessus und Ormoni-dessous, als Zinsgaranten, haben unterm 31. Oktober 1922 und 18. September 1922 ihre Zustimmung dazu erklärt.

Soweit die Linie auf öffentlichen Boden oder auf denjenigen der schweizerischen Bundesbahnen gelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Grund und Boden.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren hiermit bekannt gemacht unter Ansetzung einer mit dem 15. Dezember 1922 ablaufenden Frist, binnen der allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem eidgenössischen Eisenbahndepartement in Bern schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 27. November 1922.

Der Sekretär des eidg. Eisenbahndepartements : Dr. 0. Leiingruber.

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1922

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06.12.1922

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10 028 551

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