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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die Teigwarenindustrie (Vom 19. November 1948)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Teigwarenfabrikanten, des Verbandes der Handels-, Transport- und Lebeusmittelarbeiter der Schweiz und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen des unter ihnen am 28. April 1948 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages für die Teigwarenindustrie, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Dieser Bundesratsbeschluss erstreckt sich auf die deutsche und französische Schweiz.

2 Es werden von ihm alle Betriebe und Arbeitnehmer der Teigwarenfabrikation erfasst. Ausgenommen sind Hilfskräfte, die für Aushilfsarbeiten bis zu einer Dauer von drei Monaten angestellt werden sowie die Firma Jurassische Mühlenwerke, Presshefen und Teigwarenfabrik AG., Laufen, solange sie einem besondern Gesamtarbeitsvertra.g untersteht.

3 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

' .

Art. 2 Aus dem Gesamtarbeitsvertrag vom 28. April 1948 für die Teigwarenindustrie werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt:

969

;

Ziff. 3

Die Anstellung der Arbeitnehmer erfolgt durch die Betriebsleitung. Anstellung Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit, nachher gilt der Arbeitnehmer als definitiv angestellt.

:

:

Ziff. 4

1

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden. .

Arbeitszeit 2 Der Samstagnachmittag ist frei.

.

· , 3 Die Mittagspause soll in der Regel 1% Stunden nicht unterschreiten. Im übrigen erfolgt die Einteilung der täglichen Arbeitszeit, Beginn und Schluss derselben sowie der Pausen durch die Betriebsleitung in Verbindung mit der Betriebskommission. Der amtlich bewilligte Stundenplan ist im Betrieb anzuschlagen.

4 Nicht unter diese Vorschriften fallen Chauffeure, deren Arbeitszeit sich nach der Verordnung vom 4. Dezember 1933 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer richtet.

· .

Ziff. 5 Überzeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach Möglichkeit Verlängerte zu vermeiden. Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die zwischen 20 Uhr und Arbeitszeit, 6 Uhr, und als Sonn- und Feiertagsarbeit diejenige, die an Sonn- und SchichtFeiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr verrichtet wird. Die übrige Zeit arbeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeit.

2 Es werden dafür sowie für Schichtarbeit auf dem Gesamtlohn folgende Zuschläge in. bar ausgerichtet: Für Überzeitarbeit 25 % Für Nachtarbeit 50 % ' Für Sonn- und Feiertagsarbeit. 50 % Für Schichtarbeit einheitlich. . 10 Rp. pro Stunde 0 Sofern es die Arbeit erlaubt, kann die Überzeitarbeit auf Wunsch des Arbeitnehmers innert 2 Zahltagsperioden durch Freizeit ausgeglichen werden.

4 Nicht zuschlagspflichtig sind Hilfsarbeiten gemäss Artikel 178 und 179 der Verordnung zum Fabrikgesetz bis zu einer halben Stunde pro Tag, die unmittelbar vor oder nach der normalen Arbeitszeit ausgeführt werden; müssen, sowie die Arbeit des Heizers. . ] 5 Jugendliche Arbeitnehmer, die das 18. Altersjähr noch nicht vollendet haben, und weibliche Personen dürfen nicht: zu Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit und zu Schichtarbeit herangezogen werden.

1

Ziff. 6 Die Löhne, einschliesslich Teuerungszulagen, betragen pro Arbeits- Entlöhnung stunde: 1

Kategorien .Männer .

A

B

L o Un -K l a a s e n · C ···

ïr.

Fr.

Jfr.

Berufsarbeiter (mit Lehrabschlussausweis in einem dem Betriebe nützlichen Beruf) . . . . . 2.45 -2.75 2.35--2.65 2.25--2.55

Dienst jahraufbesäerung Kp.

6x5

970 Kategorien : Manner

Spezialisten mit besonderer Verantwortung . . . .

Angelernte . . . .

Ungelernte . . . .

Jugendliche vom 16.

bis 20. Altersjahr

A

Lohn-Klassen B

Fr.

Pr

2.20--2.50 1.95--2.20 1.75--2.--

2.15--2.45 1.90--2.15 1.70--1.95

1.05

C Fr-

1.

2.10--2.40 1.85--2.10 1.65--1.90

Dienstjahraufbesserung Rp

6x5 5x5 5x5

--.95 3 x 1 0

Frauen

Angelernte . . . .

Ungelernte . . . .

Jugendliche vorn 16.

bis 18. Altersjahr

1.30--1.55 1.10--1.30 --.95

1.20--1.45 1.15--1.40 1.

1.20 --.95--1.15 --.90

--.85

5x5 4x5 3x5

2

Die Teuerungszulage von 63 % entsprechend dem Stande des offiziellen Lebenshaltungskostenindexes zur Zeit des Vertragsabschlusses ist in den vorerwähnten Lohnansätzen Inbegriffen.

3 Die Dienstjahraufbesserungen erfolgen nach vorstehender Skala.

Bei unbefriedigender Leistung kann die Lohnerhöhung unter rechtzeitiger Bekanntgabe an die Betriebskommission sistiert werden. Die Versetzung in eine andere Lohnkategorie erfolgt auf den 1. Januar nach den gleichen Regeln wie in Ziffer 21, Absatz 3.

4 Chauffeure sind als Spezialisten mit besonderer Verantwortung zu betrachten und entsprechend zu entlöhnen. Erfüllen sie die Voraussetzungen der Berufsarbeiter, so gelten sie als solche und sind demgemäss zu bezahlen.

5 Die Kinderzulage wird an verheiratete Männer und Unterstützungspflichtige Frauen ausgerichtet für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr, und bis zum 18., wenn keine Erwerbstätigkeit vorliegt. Dieselbe beträgt 5 Rp. je Kind pro Stunde, maximal jedoch 15 Rp. pro Familie.

Vorbehalten bleiben gesetzliche Regelungen einzelner Kantone und Gemeinden.

6 Bisher gewährte ausserordentliche Zulagen sind grundsätzlich als in den oben genannten Löhnen Inbegriffen zu betrachten.

7 Die Akkord- und Prämienarbeit wird in jedem Betriebe selbständig geregelt. Die Entschädigung darf nicht niedriger sein als der Normallohnansatz.

8 Die Versetzung der Arbeiter und Arbeiterinnen in eine höhere Lohnkategorie bleibt der Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Betriebskommission überlassen und erfolgt je nach Leistung.

9 Für vermindert Arbeitsfähige können individuelle Abmachungen getroffen werden.

Ziff. 7 Der Effektivlohn setzt sich zusammen aus dem Grundlohn, der Effektivlohn Teuerungszulage und Kinderzulage und eventuellen Naturalleistungen.

Wo in diesem Gesamtarbeitsvertrag von Lohnzahlung die Rede ist, wird der Effektivlohn verstanden.

Ziff. 8 Bei auswärtigen Fahrten, bei denen das Fahrzeug nicht vor 13 Uhr Spesen des oder nicht vor 19 Uhr zurück sein kann, und wenn die Mahlzeiten nicht Fahrpersonals

971 zu Hause eingenommen werden können, hat das Fahrpersonal Anspruch auf eine Entschädigung von minimal Fr. 4 für das Mittagessen oder minimal Fr. 2 für das Abendessen.

Ziff. 9 Sämtliche Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar: im 1. Dienstjähr . .

24 Arbeitsstunden 3 Arbeitstage im 2. bis 5. Jahre .

6 Arbeitstage 48 Arbeitsstunden im 6. bis 9. Jahre .

9 Arbeitstage 72 Arbeitsstunden im 10. bis 14. Jahre .

12 Arbeitstage 96 Arbeitsstunden im 15. bis 19. Jahre .

15 Arbeitstage 120 Arbeitsstunden ab 20. Dienstjähr . .

144 Arbeitsstunden 18 Arbeitstage 2 Erfolgt der Stellenantritt vor dem 1. Mai, so wird das betreffende Kalenderjahr als volles Dienstjähr angerechnet.

3 In die Ferien fallende Feiertage werden nicht als Arbeitstage angerechnet.

.

.

.

; : 4 Die Ferien haben der Erholung zu dienen und dürfen nicht zur Verrichtung bezahlter Arbeit für Dritte missbraucht werden. Sie sind möglichst zusammenhängend zu beziehen, wobei auf die Bedürfnisse des Betriebes gebührend Rücksicht zu nehmen ist.

6 Sind nach überstandener längerer Krankheit Erholungsurlaube, Kuraufenthalte und dergleichen mit ferienähnlichem Charakter notwendig, so kann der eigentliche Ferienanspfuch durch den Arbeitgeber gekürzt oder ganz wegbedungen werden.

6 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses besteht folgender Anspruch auf Ferien: bei Austritt zwischen dem ,1. Januar und 30. April keine Ferien; bei Austritt zwischen dem 1. Mai und 31. Juli 50 % des normalen Ferienanspruches; , bei Austritt zwischen dem 1. August und 31. Oktober 75 % des normalen Ferienanspruches; bei Austritt zwischen dem I.November und 31. Dezember 100 % des normalen Ferienanspruches.

Ziff. 10 1 Für. insgesamt sechs gesetzliche oder ortsübliche Feiertage wird folgende feste Entschädigung je Feiertag und Arbeitnehmer geleistet: a. für Arbeiter . · . : . .

Fr. 8.-- b. für Arbeiterinnen » 4.50 c . für Jugendliche . » 3 . 5 0 2 Für weitere Feiertage besteht :kein Anspruch auf Lohnersatz. Auf Wunsch der Arbeitnehmer wird der 1. Mai freigegeben.

1

Ziff. 11 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfall zu versichern. Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen für die Nichtbetriebsunfallversicherung können mit dem Lohn verrechnet werden.

2 Bei Betriebsunterbruch von mehr als 48 Stunden schliessen die Arbeitnehmer eine Abredeversicherung ab. Die Kosten können vom Arbeitgeber freiwillig übernommen werden, und er wird auch für rechtzeitige Einzahlung der Prämien im Namen der Arbeitnehmer besorgt sein.

1

Ferien

Feiertage

Unfall

972

Ziff. 12

Krankheit

! Jeder versicherungsfähige Arbeitnehmer ist verpflichtet, spätestens nach Ablauf der Probezeit sich bei einer vom Bunde anerkannten Krankenkasse gegen Spital-, Arzt- und Arzneikosten zu versichern. Sie haben sich über das Bestehen einer Krankenversicherung und die regelmässige Prämienzahlung auf Verlangen des Arbeitgebers auszuweisen. Bei unverschuldeter und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesener Krankheit werden, sofern das Dienstverhältnis während mindestens 6 Monaten gedauert hat, vom 3. Krankheitstage an bezahlt: nach 6 Monaten Dienstdauer . 50 % des Lohnes während 2 Wochen nach l Dienstjahr 80 % des Lohnes während l Monat nach 2--4 Dienstjahren . . . 80 % des Lohnes während 2 Monaten nach 5 Dienstjahren 80 % des Lohnes während 3 Monaten nach 10 Dienstjahren . . . . 80 % des Lohnes während 4 Monaten 2 Die Lohnzahlung bei Krankheit wird berechnet nach dem Effektivlohn, einschliesslich Kinderzulage, jedoch ohne Berücksichtigung sonstiger Zuschläge. Bei Missbrauch oder Überversicherung können die Leistungen gekürzt oder sistiert und in krassen Fällen die Entlassung verfügt werden.

Ziff.

13

;

Militärdienst

Für den Militärdienst gelten die Bestimmungen der Lohn- und Verdienstersatzordnung.

Ziff. 14 1 Kündigung Die gegenseitigen Kündigungsfristen betragen: während den ersten 6 Tagen l Tag während der ömonatigen Probezeit . . l Woche nach Ablauf der Probezeit 2 Wochen nach 3jähriger Dienstzeit. . . . . . . 4 Wochen 2 Die Kündigung kann, mit Ausnahme der ersten 6 Tage, nur auf einen Samstag und nur schriftlich erfolgen.

Ziff. 15 Pflichten Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit der Arbeit- korrekt auszuführen und allen Anordnungen der Vorgesetzten Folge zu nehmer leisten. Die Betriebsreglernente sind zu respektieren. Den Maschinen, Geräten, Arbeits- und Aufenthaltsräumen ist jede Sorgfalt angedeihen zu lassen. Über interne Geschäftsvorgänge ist Drittpersonen gegenüber strengste Schweigepflicht geboten. Der gegenseitige Verkehr zwischen Vorgesetzten und Arbeitern hat höflich zu sein. Im übrigen wird auf die Fabrikordnuns; verwiesen.

Ziff. 16 1 In jedem Betrieb wird durch die Arbeitnehmer eine BetriebsBetriebskommission kommission gewählt, die sich selbst konstituiert. Bei deren Zusammensetzung ist darauf zu achten, dass möglichst alle Betriebsabteilungen, Arbeitnehmerkategorien und -Organisationen ihrer Stärke entsprechend vertreten sind.

3 Die Betriebskommission hat die Interessen der Arbeiterschaft zu wahren und das gute Einvernehmen zwischen der Betriebsleitung und der Arbeiterschaft zu fördern.

973 Ziff. 17 Den Arbeitgebern ist es freigestellt, ein besonderes Fabrikreglement aufzustellen, das zu den Bestimmungen dieses Vertrages jedoch nicht in Widerspruch stehen darf. Bei der Aufstellung dieser Réglemente ist die Betriebskommission zur Mitarbeit heranzuziehen.

Ziff. 18

:

Fabrikreglement

'

1

Dem Arbeitnehmer darf aus der Zugehörigkeit oder Nichtzugehörig- Koalitionskeit zu einer Gewerkschaft oder der Betriebskommission kein Nachteil und erwachsen.

' Vereinsrecht 2 Während der Arbeitszeit ist die Agitation für oder gegen die Gewerkschaften untersagt.

.Ziff. 20 1 Sollten Meinungsverschiedenheiten über Auslegung oder An- Erledigung wendung dieses Gesamtarbeitsvertrages entstehen, so ist für deren Schlichvon tung und allfällige Erledigung folgendes Verfahren zu befolgen: Differenzen a. In erster Linie sind solche Meinungsverschiedenheiten im Betriebe selbst zu behandeln und zu lösen zu suchen, und zwar normalerweise zwischen Betriebsleitung und Betriebskommission.

b. . . .

c. Kann auf diese WTeise keine Einigung erzielt werden, so wird die Angelegenheit dem zuständigen kantonalen Einigungsämt zur Vermittlung unterbreitet. In Konflikten, an denen nur vertragschliessende Verbände oder deren Mitglieder beteiligt sind, fällt das Einigungsamt einen endgültigen Schiedsspruch.

2 ,Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer der Einigungsverhandlungen alles zu unterlassen, was zu einer Verschärf ung des Konfliktes führen könnte.

Ziff. 21 1 Bestehende bessere Bedingungen dürfen, gesamthaft betrachtet, Bessere mit Hinweis auf diesen Gesamtarbeitsvertrag nicht verschlechtert Bedingungen werden.

, und an2 Wo dieser Gesamtarbeitsvertrag Vorteile bietet, welche mit der rechenbare Dauer des Dienstverhältnisses verbunden sind, werden die bisherigen Dienstjahre Dienstjahre voll angerechnet.

3 Das Dienstjahr beginnt in der Regel mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember. Bei Diensteintritt im ersten Semester wird das betreffende Jahr als erstes Dienstjahr angerechnet; bei Diensteintritt im zweiten Semester beginnt das erste Dienstjahr am darauffolgenden 1. Januar.

Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. III.

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974 ANHANG Klassierung der Betriebe in die 3 Lohnklassen A, B und C H. Businger K. Strittmatter & Cie.

Wenger & Hug AG.

Walter Leuenberger Teigwarenfabrik Münsingen Ed. Dalang AG.

Lohnklasse A Aarau Baden Gümligen Huttwil Münsingen Muttenz

Lohnklasse B Affoltern am Albis Nahrungsmittelfabrik W. Kallenberger Amriswil Fr. Hunkler Basel Hunziger AG.

Basel Leo Studer Biel Paul Eckert AG.

Brunnadern (Toggenburg) J. Caprez-Danuser AG.

Chur Gerolamo Scolari AG.

Derendingen Teigwarenfabrik Frauenfeld AG.

Frauenfeld Wehrli AG.

Glarus A. Ziegelmüller GmbH.

Herzogenbuchsee (Wanzwil) Ad. Montag AG.

Islikon Robert Ernst AG.

Kradolf Wenger & Hug AG.

Kriens Geschwister Meyer Lenzburg Vit. Tommasini AG.

Lenzburg A. Rebsamen & Cie. AG.

Richterswil Bertsch & Co.

Römanshorn Spati & Ziegler Solothurn Stein am Rhein Lieb, Siegrist & Cie. AG.

Gebr. Weilenmann AG.

Veitheim-Winterthur A. Etter-Egloff AG.

Weinfelden Stoffen AG.

Wolhusen A. L. Bettini & Sohn AG.

Zürich Er. Dietrich Chavannes-Renens Léon Huber La Ferrière (Jura bernois) Sandoz-Gallet S. A.

Nyon Fabrique de pâtes alimentaires S. A. Rolle G. Besson & Cie.

Fribourg G. Besson & Cie.

Yverdon Messidor S. A.

Lausanne Fabrique coopérative de pâtes alimentaires Noiraigue Frau M. Burkhalter Walter Strebel W. Röthlin Paul Hotz AG.

Hoirie Gius. Dell' Oro «Saverma» S. A.

Lohnklasse C Gampelen Gersau Kerns Wila (Zürich) Brig Martigny-Ville

975 Die Einteilung von im Anhang nicht aufgeführten und neuen Betrieben, die unter die Allgemeinverbindlicherklärung fallen, erfolgt im Einvernehmen mit den vertragschliessenden Verbänden durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 30. April 1950.

Bern, den 19. November 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Celio 8229

Der Bundeskanzler: Leimgruber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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47

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25.11.1948

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