663 # S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Verfügung des

eidgenössischen Finanzdepartements betreffend den Bezug der neuen ausserordentlichen Kriegssteuer in der ersten Steuerperiode.

(Vom 10. April 1922.)

I. Fälligkeitstermine und Zahlungsfrist.

§ 1. Die Fälligkeitstermine der einzelnen Raten der Kriegssteuer in der ersten Periode werden wie folgt festgesetzt: 1. Rate 1. Mai 1922 2. Rate 1. Februar 1923 3. Rate 1. Januar 1924 4. Rate 1. Dezember 1924 § 2. Zur Bezahlung der ersten Rate wird Frist gewährt vom 1. Mai bis 20. Juni 1922. Nach diesem Termin treten im Falle der Nichtbezahlung die Folgen des Art. 113 des Bundesbeschlusses betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer ein.

Für die folgenden Raten gilt die zwanzigtägige Zahlungsfrist des Art. 113.

II. Zinsvergütungen und Skonti.

§ 3. Wird die g a n z e Steuer in der Zeit vom 1. Mai bis 20. Juni 1922 entrichtet, so wird vom Gesamtbetrag der drei letzten Raten ein Skonto von 10 °/o in Abzug gebracht.

Wird die g a n z e Steuer vor dem 1. Mai 1922 entrichtet, so ist auf dem gemäss Absatz l um den Skonto von 10 °/o verminderten Betrag für die Zeit von der Einzahlung bis zum l. Mai 1922 ein Zins von 5 °/o zu vergüten.

§ 4. ' Wird, abgesehen von dem in § 3 erwähnten Falle eine S t e u e r r a t e mindestens 30 Tage vor Verfall bezahlt, so wird ein Zins von 5 °/o vergütet.

Bundesblatt.

74. Jahrg. Bd. I.

47

664

§ 5. Wo die Einschätzungsergebnisse den Steuerpflichtigen vor dem 31. Mai 1922 nicht mitgeteilt werden, ist die kantonale Kriegssteuerverwaltung verpflichtet, dem Steuerpflichtigen auf sein Verlangen vor dem 10. Juni eine provisorische Steuerrechnung zuzustellen.

Die provisorische Steuerrechnung hat lediglich den Zweck, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Zahlung des mutmasslichen Steuerbetrages vor dem 20. Juni 1922 und damit die Vergünstigung des Skontos von 10 °/o zu verschaffen.

Der Steuerpflichtige, der von der Vergünstigung des Skontos Gebrauch machen will, hat den aus der provisorischen Steuerrechnung sich ergebenden Steuerbetrag abzüglich Skonto einzuzahlen. Die Zahlung wird unter Vorbehalt endgültiger Abrechnung nach rechtskräftiger Festsetzung der Steuer entgegengenommen und bedeutet keine Anerkennung der Steuerpflicht oder des Steuerbetrages.

Ergibt die rechtskräftige Einschätzung einen niedrigeren Steuerbetrag als die provisorische Steuerrechnung, so wird der zu viel bezahlte Betrag mit 5 °/o Zins ohne weiteres vergütet.

Ergibt die rechtskräftige Einschätzung einen höheren Betrag als die provisorische Steuerrechnung, so hat der Steuerpflichtige die Differenz sofort nachzuzahlen, ansonst die Gewährung des Skontos hinfällig wird ; auf die Vorzahlung findet in diesem Falle die Zinsvergütung gemäss § 4 Anwendung.

§ 6. Wo das definitive Einschätzungsergebnis dem Steuerpflichtigen vor dem 10. Juni mitgeteilt wurde, aber noch nicht rechtskräftig geworden ist, finden für die Gewährung des Skontos die Bestimmungen von § 5, Abs. 3 bis 5, Anwendung.

III. Entrichtung der Kriegssteuer durch Ablieferung von Titeln eidgenössischer Anleihen.

§ 7. In der Zeit vom 1. Mai bis 10. Juni 1922 werden folgende von der schweizerischen Eidgenossenschaft ausgegebenen Schuldtitel zu einem festen Annahmekurs an Zahlungsstatt angenommen : 5 o/o II. eidg. Mobilisationsanleihe von 1914, 4Vi% HI. ,, ,, ,, 1915, 4V« % V. ,, ,, ,, 1916, 4V» > VI- i, i, D 1917' 41/2% VII. ,, ,, ,, 1917, 5 "/o VIII. ,, ,, ,, 1917, 5 »/o IX. ,, ,, ,, 1918,

665

6 % eidg. Kassascheine, III. Serie, von 1920, fällig 5. September 1922, 6 °/o eidg. Kassascheine, III. Serie, von 1920, fällig 5. September 1923, 6 °/o eidg. Kassascheine, III. Serie, von 1920, fällig 5. September 1925, 6 % eidg. Kassascheine, IV. Serie, von 1921, fällig S. September 1923, 6 % eidg. Kassascheine, IV. Serie, von 1921, fällig 5. September 1925, 5Y2 % eidg. Anleihe von 1922.

Der Annahmekurs wird vom eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzt und vor dem 1. Mai 1922 im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntgegeben.

In der übrigen Zeit erfolgt die Annahme dieser Titel zum Tageskurse, jedoch nicht über dem Nominalwert bzw. zu dem bei der Emission zugesicherten Annahmekurse.

§ 8. Die Titel sind durch den Steuerpflichtigen der eidgenössischen Staatskasse in Bern einzusenden.

Der Steuerpflichtige hat ein Verzeichnis der Titel beizulegen und darin seinen Namen, Vornamen, Beruf, Wohnort und die Nummer des ihm zugekommenen Steuerzettels sowie den Steuerbetrag anzugeben.

§ 9. Die Titel werden nur bis zur Höhe der Steuerforderung (abzüglich Skonto) an Zahlungsstatt genommen.

Titel, deren Annahmewert den Betrag der geschuldeten Steuer übersteigen, werden an den Steuerpflichtigen zurückgesandt.

§ 10. Die eidgenössische Staatskasse zeigt den Empfang der Titel dem Steuerpflichtigen an und gibt durch Vermittlung der eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Kriegssteuerverwaltung der zuständigen Bezugsbehörde Gutschrift für den Annahm e wert.

Die Bezugsbehörde besorgt die Abrechnung mit dem Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung von §§ 3 und 4.

IV. Ablieferung und Abrechnung für die eingegangenen Steuerbeträge.

§ 11. Die kantonalen Kriegssteuerverwaltungen haben jeweilen bis 15. jeden Monats 80 °/o der im vorhergehenden Monat ein-

666

bezahlten Kriegssteuerbeträge der eidgenössischen Staatskasse abzuliefern.

Das eidgenössische Finanzdepartement ist berechtigt, für die dem Bund zukommenden Beträge, die über diese Zeit hinaus von den Kantonen zurückgehalten werden, einen Zins von 5 % zu verrechnen.

§ 12. Über die Kriegssteuereingänge ist jährlich Abrechnung zu stellen. Zeit und Form der Abrechnung werden vom eidgenössischen Finanzdepartetnent festgesetzt.

§ 13. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft.

Eidgenössisches Finanzdepartement : Musy.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1921 und 1922.

1922

Monate

1921

1922 Mehreinnahme

Fr.

Januar . .

Februar , März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

Fr.

7,414,206. 09 12,311,762.90 4,897,556. 81 7,469,760. 96 11,327,249. 36 3,857,488. 40 7,777,993. 64 14,762,253. 13 6,984,259. 49 5,297,693. 04 5,610,396. 11 6,579,197. 33 6,752,724. 04 7,918,896. 63 10,108,250. 17 15,788,195. 57 14,810,425. -- 21,572,052. 02

Total 1921 117,096,025. 88 Auf Ende März 22,661,960. 69 38,401,265. 39 15,739,304. 70

Mindereinnahme) Fr.

-- -- --

--

667

Bruttoertrag der eidgenössischen Stempelabgaben.

1. Januar -- 31. März

Im Monat März Abgabe auf

l. Obligationen . . .

2. Aktien . . . .

3. denosscnsrlialllietai Släimiianteilcn . .

4. ioslaiid Jertpapieren 5. ffertpapiermiitiien 6. ffeetoln nntvtthseliUmliÉffl Papieren .

7. Prämienqnlttnnjren .

8. Frathtnrknnien . .

1922

1921

1922

1921

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

751,538. 35 842,509. 49 211,354. 85 244,985. 49 379,722. 60 625,178 -- 1,404,397. 20 1,506,398. 75 111,615.35 8,443. 65 97,209. 75

306,613. 85 26,636. 90 35,430. 65

127,914. 05 21,373. 50 177,553. 95

359,078. 60 66,394. 63 99,318. 15

547,162. 75 887,064. 15 152,297. 65 271,322. 60 897,606. 87 750,456. 35 477,078. 42 230,301. 25 5,594. 10 -- 8,818.95 -- Total 1--8 1,443,316. 37 1,740,468. 74 3,936,365. 62 4,511,220. 12

9. (loupons ï.Obliptionen 718,578. 76 io. Coupons TM Aktien . 769,311. 65 ll. Coupons von genossensdhaltl.Staniianteilen 27,779. 30 12. Coupons von iinsländ.

-- Wertpapieren . .

Total 9--12 1,515,669. 71

13. Bussen . . . .

675. 45

-- --

1,956,577. 47 1,064,772. 14

-- --

--

41,197. 71

--

-- --

550. -- 3,063,097. 32

-- --

2.199. 30

1,620. 05

3,824. 95

Total 1--13 2,959,661. 53 1,742,668. 04 7,001,082. 99 4,515,045. 07 ·

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Februar März Januar bis Ende März .

.

.

1922

1921

Zu-oder Abnahme

569 488 1057

1288 1032 2320

-- 719 -- 544 -- 1263

B e r n , den 13. April 1922.

(B.-B. 1922, I, 356.)

Eidg. Auswanderungsamt.

668

Eidgenössische Technische Hochschule.

Die Eidgenössische Technische Hochschule hat nachfolgendea, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Ingenieur-Chemiker.

Geering, Rudolf, von Basel.

Schellenberg, Hans, von Wädenswil (Zürich).

Schlaepfer, Rudolf, von Rehetobel (Appenzell A.-Rh.).

Widmer, Gustav, von Altnau und Andwil (Thurgau).

Als Porstwirt.

Campell, Eduard, von Sus ÇGraubunden).

Favarger, Jacques, von Genf.

Fritschi, Adolf, von Winterthur (Zürich).

Gugelmann, Paul, von Attiswil (Bern).

Huber, Erich, von Thun (Bern).

Jaccard, Louis, von Ste. Croix (Waadt).

Marthaler, Adolf, von Oberhasli (Zürich).

Möri, Walter, von Lyss (Bern).

Nagel, Jean-Louis, von Neuenburg.

Narbel, Roger, von Goumoens-la-Ville (Waadt).

Schuppisser, Max, von Oberwinterthur (Zürich).

Tanner, Heinrich, von Herisau (Appenzell A.-Rh.).

Uehlinger, Arthur, von Schaffhausen.

Als Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung.

Bodmer, Hélène, von London (England).

Z ü r i c h , im März 1922.

Der Präsident des sctmeiz. Scliulmtes: Dr. R. Giiehm.

Auslosungen von Obligationen der 3Yz% eidgenössischen Anleihe von 1909.

Die III. Ziehung der per 15. August 1922 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3^2 % eidgenössischen Anleihe von 1909 wird Montag, den 15. Mai 1922, 10 Uhr vormittags, im Zimmer Nr. 10, Bundeshaus Westbau, stattfinden.

B e r n , den 15. April 1922.

(1.)

Eidgenössisches Finanzdeparternent, Kassen- und Rechnungswesen.

669

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 41 des Fabrikgesetzes" vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919, nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, verfügt: Die abgeänderte Normalarbeitsw.oche (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird, und zwar in nachbezeichnetem Umfange, bewilligt: 1. für die Sägerei und Zimmerei und diejenigen Arbeiten, die mit der Sägerei und Zimmerei in unmittelbarem Zusammenhange stehen, 52 Stunden bis Mitte Oktober 1922; 2. für die Ziegel-, Backstein- und Kalksandsteinfabrikation, 52 Stunden bis Mitte Oktober 1922; 3. für die Schifflimaschinenstickerei, 52 Stunden bis Ende 1922; 4. für die Lorrainestickerei, 52 Stunden bis Ende 1922 ; 5. für die Nachstickerei, Schederei, Ausschneiderei und Näherei von Stickereiwaren, 52 Stunden bis Ende 1922 ; 6. für die Sengerei, Bleicherei, Färberei und Appretur von Stickereiwaren, 52 Stunden bis Ende 1922 ; 7. für die Leinenindustrie, 52 Stunden bis Ende Juni 1922; 8. für die Hutgeflechtfabrikation, 52 Stunden bis Ende Mai 1922.

Die Vorschriften über die Zollkontrolle bleiben vorbehalten.

B e r n , den 4. April 1922.

(2..)

Eidg. VoHtsrnriscTiaftsdepartement : Schulthess.

Schweizerische Eisenbahnstatistik für das Jahr 1920.

Bände dieser Statistik können zum Preise von Fr. 5 bei unserm Drucksachenbureau bezogen werden.

Daselbst sind auch die Verzeichnisse der Privatverbindungsgeleise auf Ende 1918 sowie der Höhentagen und Entfernungen der Eisenbahnstationen auf Ende 1919 zu Fr. 2 resp. Fr. 3 erhältlich.

Eidg. Post- und Eisenbahndepartement.

B e r n , den 11. April 1922.

(1.)

670

Verschollenheitsruf.

Vor mehr als 40 Jahren ist Balz Eberli, des Peter und deiAnna geb. Schäli, geboren den 9. November 1832, von Giswil, unbekannt wohin verreist (angeblich soll er nach Brasilien ausgewandert sein) und hat seither nie Nachricht von sich gegeben.

Interessenten haben nun das Begehren um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens gestellt und ergeht anmit zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod des genannten Verschollenen oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen desselben Angaben machen kann, die Aufforderung, solche Nachrichten bis spätestens den 30. April 1923 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Gehen innert dieser Frist keine oder keine bestimmten Meldungen ein, so wird der unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 ZGB für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass . die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

S a m e n , den 7. April 1922.

(2..)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

Verschollenheitsruf.

Brandenberg, Johann Jakob Anton, von Zug, geboren den 14. Mai 1869, Sohn des Brandenberg, Konrad sei., und der Katharina Josefa geb. Uttinger, von Beruf Metzger, ist vor Jahren nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika ausgewandert.

Seit 1905 ist von ihm keine Nachricht mehr eingegangen.

Auf Verlangen von Frl. Jos. Brandenberg, Alois Brandenberg, Wald, und Emma Brandenberg, Zürich, wird hiermit der vorgenannte Brandenberg, Johann Jakob Anton, sowie jedermann, der Nachrichten über ihn geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 31. Dezember 1922 bei'der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden. Sollte während dieser Frist keinerlei Nachricht eingehen, wird Brandenberg, Johann Jakob Anton, als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre.

Zug, den 7. Dezember 1921.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1922

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.04.1922

Date Data Seite

663-670

Page Pagina Ref. No

10 028 302

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.