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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des tessinischen Verfassungsdekretes vom 30. Mai 1922.

(Vom J . Dezember 1922.)

Der Grosso Hat des Kantons Tessin hat am 30. Mai 1922 ein Verfassungsdekret über die Aufhebung des Amtes der Regierungskommissäre beschlossen, das in der Volksabstimmung vom 5. November 1922 mit 15,374 gegen 4411 Stimmen angenommen wurde. Für dieses Verfassungsdekret wird die eidgenössische Gewährleistung nachgesucht.

Der Art. l dieses Verfassungsdekretes lautet in deutscher Übersetzung: ,,Das Amt der Regierungskommissäre wird aufgehoben.a Die Art. 2 und 3 enthalten Übergangsbestimmungen: Der Art. 2 setzt die Volksabstimmung auf den ersten Sonntag des Monats November 1922 an und bestimmt, dass der Staatsrat innert 8 Tagen das Abstimmungsergebnis bekanntmachen und im Falle der Annahme unverzüglich die Gewährleistung des Bundes einholen soll. Durch Art. 3 wird bestimmt, dass diese Verfassungsrevision alle mit ihr unvereinbaren Vorschriften aufhebt und mit der Veröffentlichung des Ausfuhrungsgesetzes in Kraft tritt.

Das bisherige Verfassungsrecht des Kantons Tessin hat zwar die Stellung der Regierungskommissäre nicht gerogelt, es setzt aber das Bestehen dieses Amtes voraus, indem die Verfassung vom 23. Juni 1830 im Art. 45, §§ 2 und 5, die Regierungskommissäre erwähnt; und zwar wird vorgeschrieben, dass die Regierungskommissäre ihren Amtseid vor dem Staatsrate leisten und bei der Beeidigung der Mitglieder und Ersatzmänner der Bezirksgerichte anwesend sein sollen. Die durch das Verfassungsdekret vom 30. Mai 1922 eingeführte Neuerung besteht in der Aufhebung des Amtes der Regierungskommissäre. Es ist ohne

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weiteres klar, dass diese Verfassungsrevision mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch steht.

Wir beantragen Ihnen daher, dem tessinischen Verfassungsdekret vom 30. Mai 1922 durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 1.Dezember 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä sid e n t :

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler

Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des tessinischen Verfassungsdekretes vom 30. Mai 1922.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1 922 betreffend die Gewährleistung des tessinischen Verfassungsdekretes vom 30. Mai 1922, in Erwägung, dass dieses Verfassungsdekret nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst: 1. Dem Verfassungsdekret des Kantons Tessin vom 30. Mai 1922 wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusss beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des tessinischen Verfassungsdekretes vom 30. Mai 1922. (Vom 1. Dezember 1922.)

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Jahr

1922

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1683

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1922

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865-866

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