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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Sensetalbahn (FlamattLaupen-Gümmenen).

(Vom 27. Juni 1922.)

Mit Eingabe vom 19. Mai 1922 stellte die Verwaltung der Sensetalbahn das Gesuch um Änderung der Konzession in dem Sinne, dass im ersten Absatz des Art. 12 vorgeschrieben werde, es sollen täglich mindestens drei Personenzüge statt vier, wie bisher, in beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und mit Anhalten auf allen Stationen geführt werden.

Die Bahnverwaltung beantragt ferner als neue Absätze 2 und 3 des genannten Artikels eine Bestimmung folgenden Inhalts : ,,Die Haltestellen Flamatt-Dorf, Freiburghaus und Saanebrücke sind nicht durch Personal bedient und sind für die Abfertigung von Gepäck, Leichen und Waren aller Art nicht eingerichtet.

Die Ausgabe von Billetten an hier einsteigende Reisende erfolgt im Zuge, und zwar ohne Erhebung eines besondern Zuschlages"..

Zur Begründung des Gesuches wird unter anderm geltend gemacht, dass die Unternehmung sich in einer ganz ungünstigen finanziellen Lage belinde. Die grosse Steigerung der Betriebsausgaben einerseits, sowie der Ausfall an Einnahmen anderseits, letzterer namentlich verursacht durch die Einstellung des Betriebes des grossen Milchetablissements Nestlé in Neuenegg, veranlasse die Bahnverwaltung, einen Weg zu suchen, um das finanzielle Gleichgewicht wiederherzustellen. Da alle Mittel zur Erzielung von Einsparungen erschöpft seien, sehe sich die Unternehmung genötigt, eine Einschränkung der Fahrleistungen anzustreben.

In ihren Vernehmlassungen vom 16. und 13. Juni 1922 teilen die Regierungen der Kantone Bern und Freiburg mit, dass ihnen die projektierte Konzessionsänderung zu keinen Einwendungen Anlass gebe.

720 Es ist zu erwähnen, dass der Bundesratsbeschluss betreffend Gewährung von Erleichterungen für Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen mit Bezug auf die konzessionsmässigen Verpflichtungen, vom 7. Mai 1918, unterm 19. Juli 1921, mit Wirkung vom 1. Juli 1922 an, aufgehoben wurde und dass infolgedessen die von der Bahnverwaltung nachgesuchte Erleichterung nur auf dem Wege der Konzessionsänderung gewährt werden kann.

Das Begehren um Bewilligung der nachgesuchten Einschränkung der Züge scheint uns ohne weiteres begründet. Die.Aufnahme der vorgeschlagenen neuen Absätze 2 und 3 in den Art. 12 halten wir aber nicht für notwendig, da es für die Bewilligung der darin vorgesehenen Erleichterungen einer Ermächtigung durch die Konzession nicht bedarf. Die Abfertigung im Verkehr mit den erwähnten Haltestellen kann durch den Tarif geordnet werden.

In dem nachstehenden Bundesbeschlussentwurf sind gleichzeitig die Art. 24 und 25 der Konzession mit den heute geltenden Normen in Einklang gebracht.

Wir empfehlen Ihnen diesen Beschlussentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern., B e r n , den 27. Juni 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesratee, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler :

Steiger.

721 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der Sensetalbahn (FlamattLaupen-Gümmenen).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Verwaltung der Sensetalbahn vom 19. Mai 1922, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1922, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 1. Juli 1898 (E. A. S.

XV, 184) erteilte und wiederholt, letztmals durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1909 (E. A. S. XXV, 375) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Laupen über Neuenegg^ nach Flamatt, eventuell Thörishaus, und von Laupen nach Gümmenen (Sensetalbahn) wird neuerdings wie folgt abgeändert : Die Art. 12, Absatz l, 24 und 25 erhalten folgende Fassung: ,,Art. 12, Absatz 1. Es sollen täglich mindestens drei Personenzüge in beiden Richtungen von einem Endpunkt der Bahn zum andern und mit Anhalten auf allen Stationen geführt werden.ct ,,Art. 24. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

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Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 °/o des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung.1' ,,Art. 25. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 °/o des Aktienkapitals erreicht sind ; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern ; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.'1 II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am 1922 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Sensetalbahn (Flamatt-Laupen-Gümmenen). (Vom 27. Juni 1922.)

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