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1645

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Leuk (Station S. B. B.) nach Leukerbad.

(Vom 25. September 1922.)

Mit Eingabe vom 8. Februar 1922 stellte die Direktion der elektrischen Eisenbahn von Leuk nach Leukerbad das Gesuch um Änderung der Konzession dieser Bahn in dem Sinne, dass im Art. 13 vorgeschrieben wird, es sollen täglich im S o m m e r mindestens vier Personenzüge, statt fünf wie früher, in beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum andern und mit Anhalten auf allen Stationen geführt werden.

Zur Begründung des Gesuches wird unter anderm folgendes geltend gemacht: Seit dem Jahre 1917 sei die Gesellschaft ermächtigt worden, im Sommer nur vier Zugspaare zu führen. Die Wiedereinführung eines fünften Zugspaares würde eine Personalvermehrung bedingen, was der Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre missliche Finanzlage nicht möglich wäre. Aus den gemachten Erfahrungen ergebe sich ferner, dass vier Zugspaare ausreichen, um dem heutigen Verkehrsbedürfnis vollständig Rechnung zu tragen.

Da der Bundesratsbeschluss vom 7. Mai 1918 betreffend Gewährung von Erleichterungen für Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen mit Bezug auf die konzessionsmässigen Verpflichtungen unterm 19. Juli 1921 mit Wirkung vom 1.Juli 1922 an aufgehoben wurde, können die von den Bahngesellschaften gewünschten Erleichterungen nur noch auf dem Wege der Konzessionsänderung bewilligt werden.

In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 1922 erklärt sich das Departement der öffentlichen Arbeiten des Kantons Wallis grundsätzlich mit der nachgesuchten Einschränkung der Fahrleistungen einverstanden für so lange, bis die allgemeinen Verhältnisse wieder normale geworden seien, erhebt aber gegen eine

237 entsprechende Änderung der Konzession Widerspruch, um eine spätere abermalige Konzessionsänderung zu vermeiden, falls die Verhältnisse eine solche nötig machen sollten.

Mit Schreiben vom 10. Juni 1922 bestätigt die genannte Behörde ihre frühere Vernehmlassung.

Es ist zu bemerken, dass die in der fraglichen Konzession wie auch in den andern Eisenbahnkonzessionen vorgesehene Zahl der Personenzüge nur ein Minimum bildet. Den Bahnverwaltungen steht daher die Befugnis zu, die Fahrleistungen ohne weiteres zu erhöhen. Dies trifft auch hier zu. Für den Fall, dass die Gesellschaft, trotz vorhandenem Bedürfnis, die Fahrgelegenheit nicht vermehren sollte, haben wir vorgesehen, dass der Bundesrat befugt sein soll, eine Erhöhung der Minimalzugszahl zu verfügen. Damit wird eine spätere Wiederabänderung der Konzession vermieden und gleichzeitig dem Standpunkt der Kantonsregierung Rechnung getragen.

Da das Begehren der Bahnverwaltung im jetzigen Zeitpunkt als begründet erscheint, beantragen wir, ihm zu entsprechen und demgemäss die verlangte Konzessionsänderung gutzuheissen.

Im nachstehenden Bundesbeschlussentwurf sind gleichzeitig die Art. 24 und 25 der Konzession mit den heute üblichen Konzessionsbedingungen in Einklang gebracht.

Wir empfehlen Ihnen diesen Beschlussentwurf zur Annahme und benützen auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. September 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

238 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreifend

Aendérung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Leuk (Station S. B. B) nach Leukerbad.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der elektrischen Schmalspurbahn von Leuk nach Leukerbad, vom 8. Februar 1922, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 25. September 1922, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1899 (E. A.

S. XV, 681) für eine elektrische Schmalspurbahn von Leuk (Station S. B. B.) nach Leukerbad erteilte und wiederholt, letztmals durch Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1910 abgeänderte Konzession wird neuerdings wie folgt abgeändert: Art. 13, erster Satz, erhält folgende neue Fassung: ,,Es sollen täglich im Sommer mindestens vier und im Winter mindestens drei Personenzüge in beiden Richtungen, von einem Endpunkt der Bahn zum andern und mit Anhalten auf allen Stationen, geführt werden.

Der Bundesrat ist befugt, bei eintretendem Bedürfnis eine Erhöhung dieser Minimalzugszahl zu verfügen."

Die Art. 24 und 25 erhalten folgende Fassung: ,,Art. 24. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von

239 Verkehrsverbesserungen genügend, Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung."

,,Art. 25. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind ; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern ; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.u 2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am in Kraft tritt, beauftragt.

-sa-o-sS.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Schmalspurbahn von Leuk (Station S.B.B.) nach Leukerbad.

(Vom 25. September 1922.)

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1922

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1645

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27.09.1922

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