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Bundesblatt

74. Jahrgang.

Bern, den 24. Mai 1922.

Band II.

erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 franken im Halbjahr zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Buchdruckerei Stämpfli & de. in Bern.

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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu den Postulaten des Nationalrates betreffend Amnestie gegenüber den seit 1. August 1914 militärgerichtlich Verurteilten sowie insbesondere gegenüber den aus dem Auslande zur Mobilmachung nicht eingerückten Dienstpflichtigen.

(Vom 16. Mai 1922.)

Am 9. Juni 1921 hat der Nationalrat die beiden folgenden Postulate angenommen: Postulat Willemin Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht der Bundesversammlung beförderlich eine Botschaft vorzulegen sei, um ihr eine allgemeine Amnestie aller seit dem 1. August 1914 von Militärgerichten gegen Militär- oder Zivilpersonen ausgesprochenen Verurteilungen vorzuschlagen. Von dieser Amnestie wären jedoch Verurteilungen wegen ehrenrühriger Vergehen, sowie wegen wucherischen Aufkaufs und Spionage auszunehmen.

Die Amnestie hätte sich auch auf strafbare Handlungen zu erstrecken, die bereits begangen und deren Urheber in dem Zeitpunkte, an dem die Bundesversammlung die Amnestie beschliessen wird, noch nicht verurteilt sind. Die gerichtliche Überweisung wäre bis zur Beschlussfassung der Bundesversammlung zu verschieben.

Personen, die wegen der erwähnten strafbaren Handlungen verurteilt sind, aber ihre Strafe noch nicht verbüsst haben, würden der Amnestie bloss vom Zeitpunkte an teilhaftig, an dem sie wenigstens zwei Tage der Freiheitsstrafe, zu der sie verurteilt worden sind, verbüsst haben würden.

Unterzeichner: Willemin, von Arx, Baumberger, Bolla, Défayes, Goetschel, Gottret, Graf, Hunziker, Moekli, Stoessel, Stoll, Weber-St. Gallen, Z'graggen.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. II.

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190 Postulat Eymann: Die Unterzeichneten ersuchen den Bundesrat, zu prüfen, ob es nicht angezeigt sei, für die Schweizer im Auslande, die in den Jahren 1914 bis 1918 einem Mobilisationsbefehl nicht Folge geleistet haben, eine Amnestie zu erlassen.

Unterzeichner: Eymann, Affolter, Belmont, Berger, Brand, Bucher, Duby, Forster, Frank, Graber, Greulich, Grospierre, Höppli, Kägi, Klöti, Mûri, Naine, Nicole, Nicolet, Nobs, Perrin, Byser, Schmid-Winterthur, Schneeberger.

Wir beehren uns, Ihnen auftragsgemäss über diese Postulate Bericht und Antrag zu 'stellen.

L Die von den Herren Willemin und Mitunterzeichner postulierte Amnestie ist sowohl in bezug auf ihren Umfang wie in bezug auf ihre Wirkung viel umfassender als die Amnestie, welche die Unterzeichner des Postulates Eymann im Auge haben. Während jene sich grundsätzlich auf alle durch die Militärgerichte seit dem 1. August 1914 beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte bezieht, beschränkt sich diese auf die Schweizer im Auslande, welche in den Jahren 1914 bis 1918 einem Mobilisationsbefehle nicht Folge geleistet haben, d. h. auf die Befraktäre. Das Postulat Willemin will sodann an und für sich den von der Amnestie erfassten Kreis von Delikten vollständig auslöschen, also namentlich auch bereits vollzogene Urteilenachträglich als nicht geschehen aufheben. Im Gegensatz dazu soll die Amnestie nach dem Postulat Eymann nur den Befraktären zugut kommen, welche noch nicht beurteilt sind oder ihre Strafe noch nicht verbüsst haben.

Es kann also im allgemeinen gesagt werden, dass das Postulat Willemin dasjenige der Herren Eymann und Mitunterzeichner in sich schliesst. Würde eine Amnestie erlassen, wie sie die Herren Willemin und Mitunterzeichner befürworten, so würden davon auch die Fälle erfasst, welche die Herren Eymann und Mitunterzeichner amnestieren möchten. In den nachfolgenden Ausführungen wird daher zunächst das Postulat Willemin mit Ausschluss der Frage der Amnestierung der Befraktäre erörtert, um hernach auf diese letztere Frage im Sinne des Postulates Eymann besonders einzutreten.

II.

1. Das Postulat Willemin geht, wie aus der Fassung des ersten Absatzes zu schliessen ist, davon aus, dass eine Amnestie die samt-

lï»l lichen Spuren der 'in Frage stehenden gerichtlichen Verfahren von Anbeginn an auslösche, dass also die ausgefällten und bereits vollzogenen Urteile als nicht mehr existent zu betrachten, die noch hängigen Verfahren in allen Stadien niederzuschlagen seien.

Es ist deshalb in erster Linie zu untersuchen, ob unser Recht die Möglichkeit einer Amnestie in diesem Sinne gestatte. Weder Verfassung noch Gesetze geben eine Definition unseres Amnestiebegriffes.

Der Bundesrat hat zu der Frage des Inhalts der Amnestie des schweizerischen Rechts zum letztenmal im Jahre 1919 im Berichte an die Bundesversammlung über die Amnestiegesuche zugunsten der Teilnehmer am Generalstreik vom November 1918 (Bundesbl. 1919, Bd. III, S. 728 ff.) Stellung genommen.

Er umschreibt dort den Begriff folgenderv/eise : «Wir verstehen unter Amnestie einen Akt der Gnade, der sich auf eine Mehrzahl von Delikten erstreckt, seien diese bereits beurteilt oder nicht. Die Amnestie kann also zugunsten von Verurteilten und von Nichtverurteilten ausgespro; chen werden. Mit ihrer Gewährung erlischt sowohl das Verfolgungsrecht wie das Vollstreckungsrecht.» (S. 731.)

Der erste Teil dieser Definition scheint sich mit der Auffassung des Postulates Willemin über den Begriff der Amnestie zu decken, aber die im zweiten Teile angeführten Folgen schalten nur das Recht auf Verfolgung und auf Vollstreckung aus. Die Urteile als solche sollen ganz zweifellos bestehen bleiben. ' Sie erscheinen nicht als ausgelöscht. Die Amnestie tritt nur dort in Wirkung, wo ein Urteil noch nicht ausgefällt ist oder wo noch etwas zu vollstrecken ist.

Fraglich bleibt für diese Auffassung die Wirkung der Amnestie auf Vollziehungswirkungen ohne zeitliche Beschränkung, wie das z. B. bei der' Degradierung oder dem Ausschluss aus der Armee der Fall ist.

Dieser Inhalt des schweizerischen Amnestiebegriffes hat sich aus der Praxis nach und nach entwickelt. Bis 1902 nahmen der Bundesrat und die eidgenössischen Räte in Übereinstimmung an, dass unter Amnestie dasjenige zu verstehen sei, was in der Wissenschaft in der Regel mit «Abolition» bezeichnet wird, d. h. die Niederschlagung der Untersuchung, ein Verzicht auf den Strafanspruch vor Brlass eines rechtskräftigen Urteils.

Zur Amnestie in diesem Sinne wurde die Begnadigung in Gegensatz gestellt, welche den vollständigen oder teilweisen Erlass

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der Strafe nach der Fällung eines rechtskräftigen Urteils darstellt (Bericht Bundesbl. 1902, Bd. V, S. 870/72).

Dieser frühere Standpunkt hat seinen Grund darin, dass alle Fälle, welche bis 1902 die eidgenössischen Räte beschäftigt hatten, noch nicht durch Urteil erledigte Fälle zum Gegenstande hatten: Prozesse wegen Wahlunordnungen in Giubiasco, Agno und im Onsernonetal (1855), militärische und politische Delikte anlässlich des Neuenburgerhandels (1857), Prozesse wegen der Tessiner Ereignisse (1889/90). Auch das Amnestiebegehren aus dem Jahre 1861 zugunsten der 800 Schweizer, welche in Zuwiderhandlung gegen das Bundesgesetz vom 80. Juli 1859 in fremde Kriegsdienste getreten " waren, macht hiervon keine Ausnahme, denn damals wurde für die bereits Verurteilten separat Begnadigung verlangt und nur für die noch nicht Verurteilten Amnestie nachgesucht.

In dieser konstant gewordenen Praxis trat im Jahre 1902 eine Änderung ein, als ein Amnestiegesuch zugunsten der Militärpersonen, die bei den Truppenaufgeboten anlässlich der Streikfälle jenes Jahres in Genf den Dienst verweigert hatten und deshalb verurteilt worden waren, behandelt wurde.

Damals stand also ausschliesslich der Erlass bereits ausgesprochener Strafen in Frage. Da die eidgenössischen Bäte die Sache im Gegensatz zu der dort vom Bundesrate vertretenen Ansicht doch als Amnestie behandelten, ist also 1902 durch die Praxis auch die Massenbegnadigung in den Begriff unserer Amnestie eingeschlossen worden. Hieran nahm dann im Jahre 1919 bei der Behandlung der Amnestiegesuche zugunsten der Teilnehmer am Generalstreik 1918 niemand mehr Anstand.

Nach schweizerischer Auffassung ist mithin Amnestie Verzicht des strafberechtigten Staates auf die Strafverfolgung oder den Strafvollzug gegenüber einer Mehrzahl von Personen. Die Erweiterung des ursprünglichen Begriffes der Amnestie, welcher nur die Abolition in sich schloss, durch die Beifügung der Massenbegnadigung entsprach einem logischen Ausbau des Institutes. Wenn es dem Staat zusteht, auf sein Strafverfolgungsrecht zu verzichten, so isb nicht einzusehen, warum er nicht auch, wenn inzwischen das Verfahren bereits bis zum Urteil vorgeschritten ist, in Form der Amnestie auf sein Strafvollzugsrecht soll verzichten können.

Vollständig wesensfremd ist aber dem schweizerischen Amnestiebegriff die Auffassung
der Amnestie nach französischem Recht, welche eine völlige Auslöschung der von ihr erfassten Vergehen bedeutet und nicht nur die noch nicht erledigten Strafverfahren, sondern auch die rechtskräftig gewordenen Urteile vernichtet.

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Ist also unser»3 Aimw+io nur Abolition und ïl^ssenbegnadigung, eventuell uno actu, und nicht etwas anderes mehreres, dann bleiben die Urteile als solche bestehen, sie werden nur nicht mehr vollzogen, oder ihr Vollzug wird abgebrochen und die Verfahren, die vor dem Urteile stehen, werden nicht mehr weitergeführt. Auch werden wegen in bestimmter Zeit begangener bestimmter Delikte keine neuen Verfahren eingeleitet. Niemals kann die Amnestie aber bereits vollzogene Urteile erfassen. Hier kann der Staat auf sein Strafverfolgungsund Strafvollzugsrecht nicht mehr verzichten, weil er beide schon ausgeübt hat.

Der schweizerische Amnestiebegriff schliesst, somit eine Gutheissung des Postulates Willemin aus, soweit es über den Inhalt dieses Begriffes hinausgehend die von ihm berührten Vergehen auslöschen und insbesondere auch die bereits verbüssten Strafen als ungeschehen tilgen möchte.

2. Mit der einzig zulässigen Wirkung der Abolition und der Massenbegnadigung ist nun aber eine Amnestie, wenn man von den Auslandsrefraktären absieht, heute sozusagen gegenstandslos. Aus der Zeit der eigentlichen Mobilisationsdienste sind, mit einziger Ausnahme von ganz vereinzelten Kontumazialfällen, keine Strafsachen mehr vorhanden, welche sich noch im Stadium des Prozesses oder des Strafvollzuges befinden.

Einzig die Verurteilten, bei denen noch Dauerwirkungen aus dem Urteile vorhanden sind (Degradation, Ausschluss aus der Armee), könnten allenfalls aus einer Amnestie Vorteil ziehen. Es ist aber ohne weiteres klar, dass in diesen Fällen ein genereller Erlass der fraglichen Nebenstraffolgen nicht am Platze ist; in den einzelnen Fällen, in denen eine Wiedereinsetzung sich rechtfertigt, kann dies besser auf dem Wege der Begnadigung geschehen. Es'bedarf hierzu keiner Amnestie.

3. Obschon sich nach dem Gesagten weitere Ausführungen über das Postulat Willemin erübrigen, so mag der Vollständigkeit halber noch auf folgendes hingewiesen werden.

Die Herren Willemin und Mitunterzeichner wollen von der Amnestie ausnehmen: die ehrenrührigen Delikte, die Deliktstatbestände des wucherischen Aufkaufs und der Spionage.

a. Ehrenrührige Delikte: Der Begriff dieser Delikte ist ein zu unbestimmter.* Ehrenrührig sind nach allgemeiner Ansicht die meisten Deliktstatbestände des bürgerlichen Eechtes, die vorsätzlichen Delikte gegen das Leben, die Sittlichkeitsdelikte, die Vermögensdelikte. Nicht ehrenrührig sind die Tatbestände der fahrlässigen

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Tötung und fahrlässigen Körperverletzung, der Körperverletzung oder Tötung im Duell. Bei der absichtlichen Körperverletzung gehen die Meinungen schon auseinander. Es kommt auf die im Einzelfalle vorliegenden Tatumstände an.

Erheblich schwieriger ist die Sache noch bei den rein militärischen Delikten. Nach der einen Ansicht haben diese grundsätzlich ohne Ausnahme nicht als ehrenrühriger Natur zu gelten. Andere machen, und zwar sicher mit Eecht, Unterscheidungen. So gelten nach viel verbreiteter Ansicht die Verratstatbestände als ehrenrührig. Auch die Strafandrohung des Zuchthauses -- die infamierendste Strafvollzugsart -- auf, militärische Tatbestände kann nicht entscheidend sein. In vielen Fällen ist es dem Eichter anheimgestellt, auf Zuchthaus oder Gefängnis zu erkennen, so in den Fällen der Meuterei (Art. 58--60 MStGB), der Beschimpfung und Bedrohung militärischer Oberer (Art. 65), bei Ausreissen und Dienstverweigerung im Aktivdienste (Art. 93--97, speziell 96 b). Bei andern rein militärischen Delikten, so z. B. bei der öffentlichen und beharrlichen Insubordination, muss, wenn nicht mildernde Umstände vorliegen, ebenfalls Zuchthaus ausgesprochen werden. Gerade dieser letztere Tatbestand ist aber einer derjenigen, dem im allgemeinen ehrenrühriger Charakter nicht beigemessen wird. Noch weniger kann auf die Verhängung der Nebenstrafe der Einstellung ini Aktivbürgerrechte abgestellt werden, da dies, wo nicht Zuchthaus in Frage steht, völlig dem richterlichen Ermessen im Einzelfalle überlassen ist. Namentlich mit Bezug auf die militärischen Delikte ist die Praxis in dieser Hinsicht sehr verschieden. Jedermann weiss übrigens, dass selbst der bürgerliche Richter bei notorisch ehrenrührigen Delikten, wie beim Diebstahl, durchaus nicht immer auf Einstellung im Aktivbürgerrecht erkennt.

Die Aufnahme der Bestimmung, dass ehrenrührige Delikte ausgenommen seien, könnte nur Unklarheiten und Verwirrungen schaffen. Es müsste ein genauer Katalog der nicht in die Amnestie einbezogenen Delikte aufgestellt werden.

b. Vergehen gegen die Verordnungen b e t r e f f e n d wucherischen A u f k a u f . Solche Delikte waren nie Gegenstand militärgerichtlicher Zuständigkeit.

Dagegen hatte die Militärjustiz sich zu befassen: aa. mit Widerhandlungen gegen Bestimmungen betreff e n d die Brotversorgung des Landes in den
Jahren 1914/15. Seit Februar 1916 wurden diese Vergehen durch die bürgerlichen Gerichte beurteilt. Es wäre wohl höchst unlogisch, die Strafregistereinträge mit Bezug auf diese Strafen, soweit sie durch Militärgerichte ausgesprochen wurden, zu annullieren,

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während diejenigen der bürgerlichen Gerichte bestehen blieben.

Ein vernünftiger Grund für eine solche Massnahme besteht jedenfalls nicht; i>b. mit Widerhandlungen gegen die A u s f u h r v e r b o t e . Der Schmuggel muss zweifellos vom rechtlichen und volkswirtschaftlichen Standpunkte aus der Kategorie der Vergehen wucherischen Aufkaufs an die Seite gestellt werden, aber unter denselben juristischen Begriff fallen sie nicht. Denn auch durch den Schmuggel werden zum Zwecke der Erreichung persönlicher unverhältnismässiger Gewinne einerseits dem Lande notwendige Artikel aller Art widerrechtlich weggenommen, die Preise durch unverhältnismässig hohe Kaufsofferten in die Höhe getrieben und ausserdem das Ansehen des Landes mit Bücksicht auf die Loyalität hinsichtlich der Einhaltung vertraglich übernommener Pflichten gegenüber dem Auslande geschädigt.

Auch, mit Bezug auf diese Delikte ist zu beachten, dass sie nicht ausschliesslich duich die Militärgerichte beurteilt wurden. Es wäre ebenso unverständlich als unbillig, die militärgerichtlich beurteilten Schmuggler straflos ausgehen zu lassen und nur auf dem Vollzug der durch bürgerliche Gerichte ausgesprochenen Strafen zu beharren.

c. Die Spionagefälle können für die Frage einer Amnestie überhaupt keine Eolle mehr spielen. Von inilitärgerichtlich wegen ·dieses Deliktes Verurteilten befindet sich heute keiner mehr in Haft.

III.

Wenn wir nach dem Gesagten das Postulat Willemin schon wegen seiner weiten Fassung grundsätzlich ablehnen müssen, so bleibt ferner zu untersuchen, ob eine Amnestie in dem beschränkteren Umfange des Postulates Eymann erlassen werden soll. An und für sich ist die Frage der Amnestierung der Auslandsrefraktäre, welche bis jetzt noch nicht bestraft worden sind oder ihre Strafe noch nicht verbüsst haben, durchaus einer Prüfung wert. Wir haben diese Frage nochmals einlässlich geprüft und dabei alle in Betracht fallenden Momente reiflich in Erwägung gezogen.

1. Auf das Bekanntwerden der Mobilmachung strömten ungefähr Ü0,000 Auslandschweizer in die Heimat zurück, um sich dem Vaterlande zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Leuten befanden sich nicht nur Wehrmänner des Auszuges und der Landwehr aus den Ländern, aus denen sie zum Einrücken verpflichtet waren, sondern Wehrmänner aus allen Weltteilen, Asien, Australien und Südamerika,

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daneben aber auch sehr zahlreiche Landsturmmänner, HilfsdienstPflichtige und noch nicht gediente Soldaten aller Altersstufen, also Freiwillige. Die Heimgekehrten rekrutierten sich aus allen Bevölkerungsschichten. In allen diesen verschiedenen Gruppen befanden sich zahlreiche Leute, die nicht nur ihre Stellung im Auslande riskiert, sondern sogar für ihre Reise alle Ersparnisse aufgebraucht hatten.

Im Gegensatz zu dieser grossen Zahl patriotisch gesinnter und pflichtgetreuer Auslandschweizer haben aber mehrere tausend Wehrmänner dem Bufe des Vaterlandes nicht Folge geleistet.

Ausser diesen Eefraktären, welche 1914 im Auslande 'geblieben sind, sich heute noch dort befinden und sich nie gestellt haben, gibt es noch solche, die während der Kriegsjahre ins Ausland beurlaubt wurden, nach Ablauf der Urlaubsfrist aber ohne Urlaubserneuerung einfach im Ausland geblieben oder sich trotz der Verpflichtung, zu den Ablösungsdiensten einzurücken, nicht wieder bei ihren Einheiten gestellt haben.

Gegen letztere Kategorie von Eefraktären wurde jeweilen beim ersten Nichteinrücken zu einem Ablösungsdienst das Strafverfahren eingeleitet und durch Urteil meist in contumaciam erledigt.

Von der ersten Kategorie von zur allgemeinen Mobilmachung im Jahre 1914 Nichteingerückten ist nahezu die Hälfte der Fälle infolge nachträglicher Dispensation oder weil sich der Sachverhalt sonst zugunsten der betreffenden Ausgebliebenen abgeklärt hat,, ohne weiteres erledigt worden. In den übrigen Fällen wurden Untersuchungsbefehle erteilt. Die Zahl dieser Befehle bis 31. Dezember 1921 beträgt 6645.

Von diesen Auslandsrefraktären sind 4516 unbekannten Aufenthalts. Alle Nachforschungen über sie sind resultatlos geblieben.

Bei den andern 2129 ist der Aufenthaltsort und die Adresse bekannt.

Die angestellten Erhebungen haben vielfach Auskunft über die persönlichen Verhältnisse dieser Leute und die Gründe des Nichteinrückens verschafft.

Bis zum 31. Dezember 1921 sind von diesen . . .

212$ Fällen erledigt worden durch Urteil 291 Freispruch 62 Freispruch, Überweisung zur disziplinarischen Bestrafung 26 Disziplinarische Bestrafung nach Art. 122, Abs. 2, MStGO und Bestrafung nach Kontrollverordnung vom 18. Oktober 1909 33 Übertrag 412 212£

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Übertrag 412 2129 Einstellung nach Art. 122, Abs. 3, MStGO und zurückgezogene Voruntersuchungsbefehle 155 Verfahren sistiert nach Art. 166 MStGO und Verordnung vom 30. November 1917 152 Entscheid des eidgenössischen Militärdepartements, gestützt auf Art. 2, Abs. 3, der Verordnung vom 5. Oktober 1916 und Eegulativ vom 20. Dezember 1916 '. 95 8 814 so dass verblieben 1315 Fälle, von denen am 31. Dezember 1921 20 F.'Ule bei den Gerichten pendent waren.

2. Die Behandlung der Befraktäre seit 1914 gestaltete sich folgendermassen : In den ersten Kriegsmonaten wurden nach dem Eintreffen des Auslandschweizers bei seiner Einheit, wenn dieser verspätet erschien, die Gründe der Verspätung eingehend geprüft. Jede unentschuldbare Säumnis von wenigen Wochen, ja sogar bloss von Tagen, zog harte Strafen nach sich. Leute, die l bis 2 Monate zu spät kamen, erhielten Gefängnisstrafen bis zu einem Jahre. Am 25. September 1914 hatte dann das politische Departement in seinem Kreisschreiben an die schweizerischen Gesandtschaften, Generalkonsulate in den Staaten, aus denen die schweizerischen Wehrmänner nach Massgabe der Verordnung vom 22. November 1912 einzurücken verpflichtet waren, Weisungen erlassen, welche diese Behörden ermächtigten, in weitgehendem Masse Dispensationen auszusprechen. Es geschah dies in zahlreichen Fällen, in denen die Heimatbehörden Leuten im Inlands in gleicher Situation niemals hätten entsprechen können. Es kamen auch immer noch weitere Wehrmänner aus dem Auslande an. Es erschien daher unbillig, diese Leute, bei denen schliesslich doch das Pflichtgefühl gegenüber dem Vaterlande die Oberhand erhalten hatte, sofort einzusperren und wegen Verspätung beim Einrücken zu bestrafen. Im Einverständnisse mit der Armeeleitung und dem Militärdepartement wurde deshalb am 14. Dezember 1914 durch den Armeeauditor den Gerichten die Weisung erteilt, in den Verfahren gegenNachzügler aus dem Auslande nur die Untersuchung durchzuführen und das Verfahren dann einstweilen bis nach der grundsätzlichen Regelung der Frage der Behandlung dieser Leute zu sistieren. Nur wer nicht aus freien Stücken in die Schweiz zurückgekommen -war, wer z. B. von einem Nachbarstaate zwangsweise in die Schweiz abgeschoben worden ist, wurde gerichtlich bestraft. Die Wehrmänner machten dann zunächst einfach den Dienst mit ihren Einheiten.

Die vielfach nachgesuchte und angestrebte grundsätzliche Regelung

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blieb aber noch jahrelang aus. Verschiedene der Ende 1914 zurückgekehrten Wehrmänner machten ihren Dienst und wurden nachher wieder ins Ausland beurlaubt. Bis im Herbst 1916 wurde auch dieser Zustand unhaltbar. Man erachtete es als nicht weiter zulässig, dass Leute, die z. B. erst im Jahre 1916 kamen, nur den Dienst ihrer Einheiten zumachen hatten und weiter ungeschoren bleiben sollten.

Durch den Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 5. Oktober 1916 b e t r e f f e n d Behandlung derjenigen einrückungspflichtigen Wehrmänner, welche nicht oder verspätet aus dem Auslande zur allgemeinen Mobilmachung von 1914 eingerückt sind, wurde dann die Möglichkeit geschaffen, diese Leute zur gänzlichen oder teilweisen Nachholung des versäumten Dienstes zu verhalten, um sie nachher, wenn das Verschulden für das Nichteinrücken nicht als ein grobes erschien und sie sich im Dienste gut führten, von späterer Bestrafung auszunehmen.

Im Jahre 1917 führten endlich die Bestrebungen für die Erreichung einheitlicher Grundsätze zur Beurteilung aller Eefraktäre zum Ziele. Man sagte sieh, vom Standpunkte der bestehenden Gesetzgebung seien für die Verfolgung nur zwei Wege möglich, entweder müssten alle Fälle vor die Gerichte gebracht werden, welche in Anwendung der Beweisvermutungen des Art. 94 des MStGB alle Nichteingerückten, bei denen eine Bechtfertigung für ihr Ausbleiben nicht vorlag, hätten verurteilen müssen, oder aber, es hätten alle Fälle, in denen keine genügenden Beweise für entschuldbares Ausbleiben beigebracht war, sistiert werden müssen. Beides erschien nicht befriedigend. Bei der ersten Eventualität hätten zu viele Verurteilungen stattfinden müssen, die vermutlich unrichtig gewesen wären, bei der zweiten würden schliesslich die meisten Verfahren im Sande verlaufen und Hunderte, vielleicht Tausende von Schuldigen ungestraft bleiben. Bedenken erregte auch die kurze einjährige Verjährungsfrist des MStGB.

Um diese Nachteile zu beseitigen und für jeden einzelnen, auch die leichten Fälle, eine gerechte Behandlung zu ermöglichen, wurde die Verordnung vom 30. November 1917 b e t r e f f e n d die Verfolgung der D i e n s t p f l i c h t i g e n , die zum Aktivdienste nicht eingerückt oder aus diesem ausgerissen sind, erlassen. Diese erstreckt die Verfolgungs verjährung auf 5 Jahre, wobei die Frist zu berechnen ist vom
Zeitpunkte der formellen Aufhebung der allgemeinen Mobilmachung. Sie lässt die Schuldpräsurnptionen des Art. 94 fallen und bestimmt, dass das Ausbleiben vom Dienste als entschuldigt zu betrachten sei, wenn ein im Auslande befindlicher Dienstpflichtiger nachweisen kann, dass er bei Kenntnis des Auf-

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gebotes und während der ganzen Dienstzeit seiner Einheit durch Umstände, die von seinem Willen unabhängig waren, am Einrücken verhindert war oder ein körperliches Gebrechen hatte, wegen dessen ·©r dienstunfähig war. Endlich schaffte sie die Möglichkeit einer sogar bloss disziplinarischen Ahndung für die Fälle, in denen der Eefraktär den Nachweis erbringt, dass er durch das Einrücken die Interessen seiner Familie und seiner wirtschaftlichen Existenz dauernd s c h w e r geschädigt hätte, wenn ihn für die Nichteinholung der Dispensierung kein grobes Verschulden trifft. Endlich wurde die Möglichkeit der Behandlung, und zwar auch im Sinne eines Freispruchs, in Abwesenheit des Angeschuldigten geschaffen, aus der Erwägung, dass man dem weit entfernten, unbemittelten Ausland·schweizer es nicht 'erschweren oder verunmöglichen dürfe, seine Situation von seinem Domizile aus zu regeln.

Die Anhandnahme der Verfolgung der Kefraktäre blieb nun .aber doch aus, aus Schwierigkeiten technischer Natur, weil die Militärgerichte in den Jahren 1918/19 noch sehr stark in Anspruch genommen waren. Im Mai 1919 einigte man sich zwar dahin, dass nur die Fälle, welche als durch die Erhebungen des Nachforschungsbureaus derart abgeklärt erscheinen, dass eine Beurteilung der Schuldfrage möglich .sein dürfte, den Gerichten zu überweisen seien und mit Bezug auf alle übrigen Fälle eine Art militärischen Fahndungsregisters zu erstellen sei, um die Überweisung erst vorzunehmen im Falle des Betretens der Schweiz durch den Befraktär.

Nach der heutigen Praxis erfolgt eine Überweisung an das Gericht in der Hegel überhaupt nur, wenn der Eefraktär in die Schweiz zurückkehrt, oder wenn er selbst vom Ausland aus die Durchführung ·des Verfahrens verlangt.

3. Die Verordnung vom 30. November 1917, welche nach unserer Ansicht bis zur Erledigung aller Fälle von Dienstverweigerung aus der Mobilisationszeit weiter in Kraft bleiben soll, gewährleistet eine sachgemässe und gerechte Behandlung der Auslandsrefraktäre.

Wer einen stichhaltigen Grund für sein Ausbleiben plausibel machen kann, hat keine Strafe zu gewärtigen. Da, wo die in Art. 2, Abs. 2, -der Verordnung genannten Gründe zutreffen, welche das Verschulden des Nichteingerückten zwar nicht vollständig ausschliessen aber doch herabmindern, wird der Fall durch eine blosse Disziplinannassnahme
erledigt. Wir wollen dies im folgenden an Hand der Gründe, welche von den Nichteingerückten in der Hauptsache für ihr Fernbleiben geltend gemacht werden, des nähern dartun.

Der am meisten wiederkehrende und seiner Natur nach im einzelnen Fall kaum auf seine Richtigkeit zu prüfende Grund ist die

200 Unkenntnis der Mobilisation der schweizerischen Armee,, das Ausbleiben eines persönlichen A u f g e b o t e s , die Ansicht,, dass für eine blosse Grenzbesetzung die Stellung nicht notwendig sei, sondern dass Voraussetzung für die Stellung aus dem Auslande die Verwicklung der Schweiz in den eigentlichen Krieg bilde.

Diese Gründe erscheinen bei näherer Prüfung in der Hauptsache ganz sicher als blosse Ausreden.

Art. 200 der · Militärorganisation von 1907 bestimmt, dass ein Aufgebot zum aktiven Dienste die sämtlichen Offiziere, Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten der Einheiten umfasse. Diese Eegelung bedeutete aber durchaus nichts Neues gegenüber dem frühem Zustande; es war lediglich eine Klarlegung der allgemein bekannten und bereits bestehenden Ordnung. In diesem Sinne ist in allen Eekrutenschulen seit 80 Jahren instruiert worden. Die Auffassung der allgemeinen Stellungspflicht für den Aktivdienst war durchaus in.

das Volksbewusstsein übergegangen. Jedermann wusste, dasä bei einer Kriegsmobilmachung beziehungsweise einer im Eahmen der Zweckbestimmung unseres Heeres beinahe ausschliesslich liegenden Mobilmachung der Armee für den Grenzschutz, speziell bei einem Kriege zwischen Deutschland und Frankreich, jeder Wehrmann sich zum Heeresdienste zu stellen habe, und zwar ganz gleichgültig, ob er sich in dem betreffenden Zeitpunkte im Auslande oder im Inlande befinde. In diesem uneingeschränkten Sinne waren auch die bezüglichen in die Dienstbüchlein aufgenommenen Instruktionen gefasst.

Wir verweisen auf die Bestimmungen Seite 47 der in den neunziger Jahren ausgegebenen Dienstbüchlein, welche, nachdem gesagt ist,, dass mit Bezug auf den blossen Instruktionsdienst Aufgebote ganzer Truppenkörper durch öffentlichen Anschlag erlassen werden und der Dienstpflichtige sich selbst darum zu kümmern habe, wann die Trappe, der er angehöre, in den Dienst .trete und Nichtkennen des Aufgebote» nicht als Entschuldigung diene, bestimmen: «Die Aufgebote für den Felddienst, aktiven Dienst, werden vom Bundesrate beschlossen und 'von den Kantonen publiziert. Ein Aufgebot für den Felddienst heisst Mobilmachung .... Einrückungszeit nach Mobilmachungsbefehl. Die Einrückungszeit ist bei Strafe genau einzuhalten.» Die Ausgabe von 1903 bestimmt Seite 45 unter Ziff. 16: «Die Aufgebote für den aktiven Dienst werden vom
Bundesrat beschlossen und vom schweizerischen Militärdepartement und den Militärbehörden publiziert. Das Aufgebot erfolgt durch Bekanntmachung in den Gemeinden und durch die an den öffentlichen Anschlagestellen der Gemeinden und auf den Eisenbahnstationen an-

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geschlagenen eidgenössischen und kantonalen Aufgebotsplakate, welche die Einrückungszeit, den Korpssammelplatz und den Eini'ückungsort der aufgebotenen Stäbe und Einheiten enthalten.

Jeder W e h r p f l i c h t i g e hat diesem ö f f e n t l i c h e n A u f g e b o t -ohne weiteres Folge zu leisten.» (Also auch wieder keinerlei Einschränkung auf die in der Schweiz domizilierten Wehrmänner).

Erst die neueste Ausgabe enthält nun eine Wiedergabe des Inhalts der Verordnung vom 22. November 1912, worin eine Einschränkung der Einrückungspflicht auf die europäischen Staaten, Nordamerika, Kanada und Mexiko, Kleinasien und Syrien statuiert worden ist. Es war dies durchaus nicht eine Ausdehnung der Einrückungspflicht, sondern eine Reduktion, die allein aus dem Gesichtspunkte angeordnet worden ist, dass die allgemeine Stellungspflicht ohne Eücksieht auf den Aufenthaltsort zu weitgehend sei.

Aus dem gleichen Gesichtspunkte ist dann bei Beginn der Kriegszeit durch den Bundespräsidenten am 10. August 1914 eine telegraphische Weisung an die schweizerische Gesandtschaft in Washington erlassen worden, wonach für das Gebiet der Vereinigten Staaten von Nordamerika die Einrückungspflicht auf Offiziere und Unteroffiziere beschränkt worden ist. Die gleiche Weisung wurde auch für das Gebiet von Kanada durch das Generalkonsulat in Montreal publiziert.

Wichtig ist, dass die schweizerischen Auslandsvertretungen auch noch im Jahre 1913 durch ein besonderes Zirkular des schweizerischen Politischen Departements auf die Neuregelung der Militärverhältnisse der Auslandschweizer im Kriegsfalle speziell orientiert worden sind.

In allen Ländern ist auf Grund der Bekanntgabe der Mobilmachung an sie durch den Bundesrat eine umfangreiche Publikation der schweizerischen Mobilmachung im 'Auslande erfolgt.

Trotz der weiten Verbreitung des Mobilmachungsbefehls im Auslande sind vereinzelte Fälle denkbar und tatsächlich auch vorgekommen, wo ein Einrückungspflichtiger infolge der isolierten Lage seines Wohnortes keine Kenntnis vom Mobilmachungsbefehl erhalten hat. Infolge der Aufhebung der in Art. 94 MStGB enthaltenen Schuldpräsumption lässt die Verordnung eine Entlastung solcher Nichteingerückter zu. In derartigen Fällen erfolgt regelmässig ein Eückzug des Untersuchungsbefehles oder eine Aufhebung des Verfahrens.

Ähnlich verhält es
sich mit einem andern Entschuldigungsgrund, welcher darin besteht, dass der Einrückungspflichtige geltend macht, von ausländischen Behörden oder von diplomatischen Vertretern oder Konsuln der Schweiz im Aus-

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lande über die E i n r ü c k u n g s p f l i c h t unrichtig i n f o r m i e r t w o r d e n zu sein. Wenn ein solcher Fall tatsächlich vorliegt, so kann nach der Verordnung eine Verurteilung des Ausgebliebenen nicht stattfinden. Er kann also auch hier auf eine vollständige Liberierung zählen.

Den häufigsten Entschuldigungsgrund, der angeführt wird, bilden w i r t s c h a f t l i c h e Nachteile, Sorge um das Schicksal der Familie, Verlieren der Stelle usw.

In dieser Hinsicht ist vorerst zu beachten, dass die Erfüllung, der Wehrpflicht immer' und überall mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist und sein wird. Es ist dies durchaus unvermeidlich bei einer Institution, die ja sogar schrankenlosen Einsatz des Leben» fordert. Mit ganz verschwindenden Ausnahmen bringt auch der in der Heimat wohnhafte Wehrmann sehr grosse Opfer. Der Unterschied beim Auslandschweizer ist zunächst einzig der, dass der Heimatschweizer unter einem absoluten und unmittelbaren Zwange zum Heeresdienste herangezogen werden kann und wird und dass er bei Weigerung ergriffen und sofort mit schweren Freiheitsstrafen belegt wird, während der Auslandschweizer infolge des Wegfalles der unmittelbaren Macht des Staates über seine Person die Möglichkeit hat, zwischen der Pflicht gegenüber dem Vaterlande und den persönlichen Vorteilen bei Nichtbeachtung seiner Pflichten frei abzuwägen. Bei der egoistischen Natur des Menschen bekommt dann eben vielfach der näherliegende persönliche Vorteil das Übergewicht.

Im Jahre 1914 hatte auch der auf einsamem Gehöfte wohnhafte schweizerische Schuldenbauer, der eventuell sogar mit allen seinen Hilfskräften dem Rufe des Vaterlandes folgen musate, der selbständige Handwerker, dessen Familie einzig und allein auf das tägliche Ergebnis seiner Hände Fleiss angewiesen war, seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzen müssen. Das gleiche trifft zu für alle möglichen Erwerbsarten, den einzelstehenden Kaufmann, den Arzt usw. Alle diese Leute kamen aber nicht nur das eine Mal 1914 in diese Lage, sondern dieselbe Situation wiederholte sich immer und immer wieder bei jedem Ablösungsdienste. Auf diese Weise erscheint gewiss das Opfer des Einheimischen, das dieser im. Laufe der ganzen Mobilisationszeit hat bringen müssen, nicht geringer einzuschätzen zu sein als dasjenige des Auslandschweizers, bei dem
man sich mit der Stellung zum ersten Mobilmachungsdienst vom Jahre 1914 begnügt hat. Jeder im Auszuge eingeteilte Wehrmann hat durchschnittlich 500--600 Tage Dienst gemacht ; auch der Angehörige der Landwehr und des Landsturms hat während all der Kriegsjahre wiederholt während Wochen und Monaten Haus, Heim und. Arbeit

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verlassen müssen. Wenn unsere Wehrmänner nach Haiise gekommen sind, sahen sie sich vielfach brotlos auf der Strasse. Der kleine Einzelgewerbetreibende traf häufig einen Konkurrenten, der ihm sein Brot vorwegnahm. Tausende, die vor dem Kriege in fester Stellung waren, haben diese verloren und dazu nicht nur ihre Ersparnisse, sondern auch die Selbständigkeit im wirtschaftlichen Kampfe eingebüsst. Wenn auch nicht in demselben Masse, haben wir diese Folgeerscheinungen der Militärdienstpflicht auch im Frieden.

Die wirtschaftlichen Nachteile treffen den Auslandschweizer nicht viel empfindlicher als den Inländer. Beim Auslandschweizer ist ausgerdem in Berücksichtigung zu ziehen, dass er bei der Eückkehr an sein Domizil nach einigen Wochen oder Monaten der Erfüllung der schweizerischen Wehrpflicht, wenigstens in den kriegführenden Ländern, infolge der Einziehung der dortigen wehrfähigen Mannschaft zum Kriegsdienste und dem daherigen Wegfall der Konkurrenz immer wieder, wenn vielleicht nicht genau in derselben Stellung, sein Auskommen hat finden können. Gerade aus diesem Grunde haben ja auch tausende schweizerische Wehrmänner während des Krieges eine Beurlaubung ins Ausland verlangt, um unter den dortigen günstigeren Bedingungen des Arbeits- oder Handelsmarktes ein leichteres Fortkommen zu finden; was für diese Leute zutrifft, die Land und Leute im Auslande noch nicht kannten, muss für die sesshaften Auslandschweizer noch in vermehrtem Masse gelten. Endlich ist auch in Betracht zu ziehen, dass die Familien der Wehrmänner im Auslande ebenso wie diejenigen im Heimatstaate im Falle der Bedürftigkeit Anspruch auf Notunterstützung hatten.

Die Grosszahl der Kefraktäre hat auch während all den Kriegsjahren nichts nach dem Wohlergehen und den Interessen des Vaterlandes gefragt, wünscht aber jetzt doch zurückzukehren, vielleicht weil entgegen ihrer Eechnung die Wirtschaftslage des Aufenthaltsstaates zufolge des Ausganges des Krieges schlimmer geworden ist als diejenige der Heimat, oder weil sie die Früchte ihrer wirtschaftlichen Betätigung in der Kriegszeit nun in Buhe in der Schweiz geniessen will, oder endlich weil sie zufolge behördlicher Massnahmen des Aufenthaltsstaates zugunsten der eigenen demobilisierten Krieger Platz machen muss. Alles das sind aber keine Gründe, welche besondere Nachsicht rechtfertigen
könnten.

Es könnte auch gewiss nicht verstanden werden, dass ein Schweizer, der in der Nähe der Schweizergrenze wohnt und der für die Einreise keine grössere Strecke hätte zurücklegen müssen als z. B. diejenige, die der St. Galler, der in der Westschweiz wohnt, zurücklegen muss, um auf seinen KorpssammelpJatz zu kommen, nun ungeschoren die

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Schweizergrenze passieren könnte, nur weil er, trotzdem er sich eigentlich in keiner Weise zufolge seines Wohnsitzes in einer andern Situation befunden hat als der Heimatschweizer, während der ganzen Kriegszeit in seiner Dienstverweigerung standhaft geblieben ist.

Es wäre auch durchaus unbillig, wenn der wirtschaftlich gutgestellte Farmer oder Kaufmann aus den Vereinigten Staaten, der schon vor dem Kriege alle 2 bis 3 Jahre für einige Monate in der Schweiz seine Ferien verbracht hat, nun, nachdem er während der Kriegsjahre fortgeblieben ist, um nicht zum Dienste herangezogen werden zu können, ohne irgendwelche Nachteile wieder seinen Bequemlichkeiten und Wünschen nachleben könnte.

Allerdings gibt es ausser dem Normalfall, wo dem Auslandschweizer das Einrücken zum Mobilisationsdienst ebenso gut zugemutet werden darf wie dem in der Schweiz wohnenden Dienstpflichtigen, auch solche Fälle, welche eine besondere Berücksichtigung verdienen. Dies trifft namentlich da zu, wo die Familie des im Ausland befindlichen Dienstpflichtigen durch dessen Einrücken der Not und dem Elend preisgegeben oder doch in ihren Interessen dauernd sehr schwer geschädigt worden wäre, oder wo der Dienstpflichtige selbst durch das Verlassen der bisherigen Stellung seine wirtschaftliche Existenz aufs Spiel gesetzt hätte. Diesen Verhältnissen trägt die Verordnung ebenfalls Rechnung, indem sie unter derartigen Verumständungen eine disziplinarische Erledigung oder gegebenenfalls sogar eine Freisprechung gestattet. Eine Freisprechung wird möglich sein, wenn nach der konkreten Sachlage anzunehmen ist, dass der Dienstpflichtige sich in einer unentrinnbaren Zwangslage befand, welche einer Verhinderung, dem Mobilisationsbefehle Folge zu leisten, gleichgestellt werden muss. Liegt die Sache aber so, dass die wirtschaftliche Schädigung kein absolutes Hindernis für den Auslandschweizer bildete, in die Schweiz zurückzukehren, sondern bloss geeignet war, ihm den Entschluss der Dienstverweigerung nahezulegen, so wird der Fall disziplinarisch abgewandelt" werden können, unter der fernem Voraussetzung, dass dem Dienstpflichtigen kein grobes Verschulden hinsichtlich der Einholung der Dispensieruug oder des Urlaubes zur Last fällt.

Ein weiterer Grund für den Entzug von der Erfüllung der Wehrpflicht wird namentlich von Schweizer-n im Gebiete der
Vereinigten Staaten geltend gemacht, indem sie sich auf ihre Stellung als.

Doppelbürger berufen. In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass wir nur diejenigen Doppelbürger zur Verantwortung ziehen, die nicht auf ihr Schweizerbürgerrecht verzichtet hatten und sich in einem Lande befanden, das im Jahre 1914 oder überhaupt nicht

205 in den Krieg eingegriffen hat, weil wir anerkennen, dass bei dem Bürger ·eines in den Krieg verwickelten Staates, wenn er nebenbei auch Bürger unseres Staates ist, doch die Pflichten gegenüber seinem Aufenthaltsstaate vorgehen müssen. Wenn .der Schweizer bei der Erwerbung des neuen Heimatrechtes nicht auf das angestammte Bürgerrecht verzichtet, beweist er durch diese Tatsache, dass er nicht auf die eventuellen Vorteile der weitem .Zugehörigkeit zu unserem Staate verzichten will. Solche Leute haben daher kein Eecht, ihr Bürgerrecht in dem Aufenthaltsstaate als Vorwand für die Nichterfüllung der Pflichten gegenüber der Schweiz ins Feld zu führen.

Als letzter häufig angeführter Grund für das Fernbleiben kommt der Eintritt in f r e m d e Dienste in Betracht. Dass dieser Umstand nicht als Entschuldigung gelten gelassen werden kann, bedarf keiner weitern Erörterung, denn alle Nachteile, die mit dem Dienste in der Schweiz verbunden gewesen wären, hat er auch dort, und zwar in vermehrtem Masse, freiwillig auf sich genommen.

Auf Grund der Praxis des eidgenössischen Militärdepartements, der ÜberweisuBgsinstanz und der urteilenden Gerichte darf festgestellt werden, dass die Bestimmungen der Verordnung vom 80. November 1917 in weitherziger Weise zur Anwendung gelangen. Dies erhellt auch aus der auf Seiten 196/197 hiervorenthaltenen Aufstellung über die bisher zur Behandlung gelangten Fälle. Danach sind die strafausschliessenden oder mildernden Vorschriften der genannten Verordnung ungefähr einem Drittel der Beschuldigten zugut gekommen. Noch günstiger ist das Verhältnis, wenn man bloss die in letzter Zeit erledigten Fälle in Betracht zieht. Im Zeitraum vom 10. Dezember 1920 bis 81. Dezember 1921 wurden total 172 Straf fälle betreffend Nichteingerückte erledigt. In 94 dieser Fälle kam der Art. 2 der Verordnung zur Anwendung, also in mehr als 50 %. Von diesen 94 Fällen wurde .in 76 Fällen ein Eückzug des Untersuchungsbefehles oder eine gänzliche Einstellung des Verfahrens verfügt.

Zirka '/s der Erledigungen gemäss Art. 2 der Verordnung entfällt mithin auf die disziplinarische Erledigung, und in */o der Fälle erfolgt gänzliche Befreiung der Beschuldigten.

Zieht man überdies in Betracht,,dass die verurteilten Eefraktäre fast ausnahmslos ihre Strafe nicht im Gefängnis zu verbüssen haben, sondern der
Vergünstigung des militärischen Strafvollzuges teilhaftig werden und dass die Begnadigungsinstanz zu harte Strafen mildern oder in besonders günstigen Fällen den vollständigen Erlass der Strafe aussprechen kann, so wird man zugeben müssen, dass alle denkbaren Garantien bestehen, um in denjenigen Fällen, wo die Umstände es rechtfertigen, Milde und Nachsicht walten zu lassen.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. II.

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4. Es stellt sich nun schliesslich die Frage, ob die Weiterbehandlung der Befraktäre auf der bisherigen Eechtsgrundlage fortgesetzt oder ob dem Begehren des Postulates Eymann folgend die Verfolgung der bis heute noch nicht bestraften Eefraktäre durch den Erlass einer Amnestie aufgegeben werden soll. Für die Beantwortung dieser Frage ist folgendes in Erwägung zu ziehen: Wir haben bereits gezeigt, dass zahlreichen Wehrmännern im Inlande durch die Einberufung zu den immer wiederkehrenden Mobilisationsdiensten ausserordentlich schwere ökonomische Lasten auferlegt werden mussten. Für die vielen tausend zur Mobilisation nach der Schweiz gereisten Ansiandschweizer brachte das Einrücken beträchtliche finanzielle und persönliche Gefahren und Opfer mit sich. Willig und meist sogar mit Begeisterung haben sie sich dem Lande und der Armee zur Verfügung gestellt. MUSS es diese pflichtbewussten Wehrmänner nicht mit Unwillen und mit dem Gefühle einer ungerechten Schlechterstellung erfüllen, wenn sie sehen sollten, dass eine grosse Zahl von Dienstpflichtigen; welche aus Eigennutz, Gewissenlosigkeit oder Bequemlichkeit dem Dienste des Vaterlandes ferngeblieben sind, vollständig unbehelligt bleiben und durch einen besonderen Amnestieerlass begünstigt werden ? Wird nicht mancher, welcher dieses Mal dem Eufe des Vaterlandes gefolgt ist, mit einer gewissen Berechtigung daraus den Schluss ziehen, dass er in Zukunft seine persönlichen Interessen ebenfalls den militärischen Pflichten voranstellen dürfe, ohne eine Bestrafung zu riskieren? Diese Fragen stellen heisst sie beantworten. Wir glauben, dass schon darin ein ausschlaggebender Grund gegen den Erlass einer Amnestie liegt.

Im fernem ist zu bedenken, dass auch eine billige Rücksichtnahme auf diejenigen angezeigt erscheint, welche nachträglich in die Schweiz zurückgekehrt sind und durch Dienstnachholung oder durch die Verbüssung der ihnen auferlegten Strafe den begangenen Fehler wieder gut gemacht oder ihr Vergehen gesühnt haben. Es wäre sicher nicht recht verständlich und jeder Gerechtigkeit widersprechend, wenn die noch immer im Ausland weilenden Dienstpflichtigen, welche zumeist vermöge ihrer günstigeren ökonomischen und gesellschaftlichen Stellung bis heute ungestört an ihrem Wohnorte verbleiben konnten, nunmeür der aus der schweizerischen Staatszugehörigkeit
fliessenden Bechte ungeschmälert wieder teilhaftig würden und ungehindert in die Schweiz zurückkehren dürften.

Gegen eine derart ungleiche Behandlung würde das allgemeine Rechtsempfinden mit voller Berechtigung Einspruch erheben.

Man hat zur Begründung eines Amnestieerlasses mitunter auch auf das Beispiel' des Auslandes verwiesen -- jedoch mit Unrecht.

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Abgesehen von den Eevolutionsstaaten, wo besondere für unsere Verhältnisse nicht zutreffende Beweggründe im Spiele waren, hat in keinem andern Staate eine so weitgehende Eücksichtnahme gegenüber den Eefraktären stattgefunden, wie sie die mehrerwähnte Verordnung vorn November 1917 darstellt.

Wie Wissenschaft und Praxis in vollständiger Übereinstimmung bisher anerkannt haben, ist die Amnestie eine Massnahme politischer Natur, diktiert von der Überlegung, dass aus politischer Klugheit in bewusstem Gegensatze zu den allgemein gültigen Normen und Grundsätzen der staatlichen Verbrechensbekämpfung bestimmten Gruppen von Eechtsbrechern gegenüber auf die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruches verzichtet werde. So hat z. B. auch der schweizerische Grütliverein im letzten Jahre seine Petition auf Amnestierung der verurteilten Mitglieder des Oltener Komitees damit zu begründen versucht, dass ungeachtet des falschen und gefährlichen Unternehmens der Streikführer in den breiten Massen der Gedanke lebe, dass diese Männer sich für das gute Eecht der arbeitenden Kfassen gewehrt hätten, deshalb die Verurteilung als ungerecht empfinden und damit die eigene Bewegung getroffen sähen. Amnestie, Gnade, solle gewährt werden, weil aus dieser Erwägung der Strafvollzug als Ausfluss der Machtpolitik erscheine und Machtpolitik nur die Spannung erhöhen und verderblich wirken könne.

Beim Amnestiebegehren von 1902 hat Brüstlein zur Begründung im Nationalrate ausgeführt, dass nicht nur in Genf, sondern in der ganzen Arbeiterwelt der Schweiz über die Urteile des Divisionsgerichtes l gegen die Dienstverweigerer eine Missstimmung herrsche.

Es könne nicht jeder Arbeiter die militärischen Gesichtspunkte, die hier massgebend gewesen sein mögen, abwägen, und es bleibe in ihm ein Groll, und diese Summe von Groll in der ganzen Schweiz wiege schliesslich in der Wagschale schwerer als der relativ leichte Einbruch in die militärische Konsequenz, die damit begangen würde, dass mit dem 31. Dezember 1902 die Nachwehen des Unglücksjahres ausgewischt sein sollten (Sten. Bull. 1902, S. 753).

Argumente dieser Natur treffen für die heute gewünschte Amnestie von vornherein nicht zu. Es fehlt überhaupt an jeder besondern Veranlassung, um eine solche Massnahme, welche ihrer Natur nach nur ganz ausnahmsweise angewendet werden soll, irgendwie
zu rechtfertigen. Eine Amnestierung der Dienstverweigerer würde unter den gegenwärtigen Verhältnissen keineswegs geeignet sein, die allgemeinen Interessen des Staates wahrzunehmen und bei den Volksgenossen Genugtuung und Befriedigung auszulösen. Sie müsste im Gegenteil als eine unnötige, unangebrachte und ungerechte Massnahme empfunden werden.

208 Gestützt auf diese Ausführungen, beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, es seien die Postulate Willemin und Eymann als erledigt zu erklären.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. Mai 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zu den Postulaten des Nationalrates betreffend Amnestie gegenüber den seit 1. August 1914 militärgerichtlich Verurteilten sowie insbesondere gegenüber den aus dem Auslande zur Mobilmachung nicht einger...

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1922

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189-208

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