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L Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1948) (Vom 21. September 1948)

. Herr Präsident!

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·. Hochgeehrte Herren!

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Wir beehren uns, Ihnen unter Vorlage der Akten über 151 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln, und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden (l--96) : 1. Henri Blanc, 1897, Bäcker, Genf, verurteilt, am 17. Januar 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 8 Monaten Gefängnis und Fr. 40 000 Busse. Gleichzeitig wurden der Strafregistereintrag und die Urteilsveröffentlichung angeordnet, sowie ein Mehlsieb und der Verkaufserlös verschiedener beschlagnahmter Waren im Betrage von Fr. 328.60 eingezogen. Blanc hat sich sozusagen gegen alle im Bäckereigewerbe geltenden EationierungsVorschriften in schwerster Weise vergangen, namentlich hat er 64,5 Tonnen zum Teil schwarz gekauftes Mehl ausgesiebt.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe die Gefängnisstrafe verbüsst und,sei inzwischen in Konkurs geraten. Es sei ihm gänzlich unmöglich, die Busse zu bezahlen.

Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen, doch dürfte feststehen, dass Blanc nicht in der Lage sein wird, den Bussenbetrag von Fr. 40 000 zu erlegen. Trotz der offensichtlich verschlechterten finanziellen Lage des Gesuchstellers können wir jedoch ein Entgegenkommen nicht befürworten. Blanc hat sich von Anfang an vollständig über alle Eationierungsvorschriften hinwegBundesblatt. 100 Jahrg. Bd. III.

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gesetzt und sich auch durch zehn zum Teil schwere Vorstrafen nicht belehren lassen. Er ist unseres Erachtens eines Entgegenkommens unwürdig. Wir bea n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

2. Fritz Walker, 1911, Metzger und Wirt, Thusis (Graubünden), verurteilt am 14. September 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 5 Monaten Gefängnis, abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 8000 wegen Schwarzschlachtung von 38 Stück Grossvieh, 90 Kälbern, 70 Schweinen, 20 Schafen und 20 Zicklein und Abgabe von rund 22 Tonnen Fleisch ohne Entgegennahme der erforderlichen Bationierungsausweise. .

Die Vereinigte Bundesversammlung hat ein erstes Begnadigungsgesuch des Walker, in welchem er um Erlass der Gefängnisstrafe ersuchte, abgewiesen (vgl. Antrag 132 des Berichtes vom 23. Mai 1947; BB1II 262). Er hat inzwischen die Freiheitsstrafe verbüsst und an die Busse Fr. 2000 bezahlt. Als jedoch die Vollzugsbehörde daran ging, im Betreibungsweg die restlichen Fr. 1000 einzutreiben, reichte der Verurteilte ein neues Begnadigungsgesuch ein, worin er um Erlass des Bussenrestes nachsucht ; in einem spätem Schreiben dehnt er sein Begehren auf den Erlass der ganzen Busse aus. Er macht dazu geltend, er habe seine Metzgerei aufgegeben. Nachdem er die Freiheitsstrafe verbüsst und Fr. 2000 bezahlt habe, sei er angesichts der Tatsache, dass nun derart viele Gefängnisstrafen und Bussen gnadenweise erlassen würden, ebenfalls zu begnadigen.

Walker betreibt nun ein ihm gehörendes Hotel in Thusis. Er ist alleinstehend und hat keine Unterhaltspflichten. Seine finanziellen Verhältnisse sind derart, dass ihm die Bezahlung der Eestbusse zugemutet werden kann. Da Walker keine Gründe geltend macht, die ein Entgegenkommen rechtfertigen könnten, er zudem gemeinrechtlich und kriegswirtschaftlich vorbestraft ist und endlich noch heute, wie übrigens auch im Führungsbericht der kantonalen Strafanstalt bestätigt wird, keinerlei Eeue und Einsicht in die Schwere seiner Verfehlungen zeigt, erachten wir ihn als eines Gnadenaktes unwürdig und b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements die Gesuchsabweisung.

3. Eudolf Kindlimann, 1906,
Vertreter, Luzern, verurteilt am 28. April 1943 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu 5 Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 1700 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung der Urteilspublikation und des Strafregistereintrages. Kindlimann hat im Jahre 1942 grosse Mengen Rationierungsausweise für Lebensmittel gekauft und verkauft, Lebensmittel schwarz bezogen und abgegeben und Textilrationierungsausweise veräussert. In der gleichen Sache wurde er vom Bezirksgericht St. Gallen wegen Hehlerei zu 6 Tagen Gefängnis verurteilt, unter Zubilligung des bedingten Strafvollzuges.

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Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 750 belaufenden Bussenrestes, wozu er geltend macht, die Busse tretfo ihn zu hart. Er habe ·wegen seiner Verfehlungen auch seine gute Stelle verloren und sei auf den Mitverdienst seiner Ehefrau angewiesen, auf der die Busse nun eigentlich laste.

Dass der Gesuchsteller seine Stelle verloren hat, ist eine direkte Folge seiner strafbaren Handlungen gewesen und somit eigenem Verschulden zuzuschreiben. Im übrigen sind einem bei seiner gegenwärtigen Arbeitgeberfirma eingeholten Bericht zufolge seine finanziellen Verhältnisse auch bei Ausserachtlassung des Einkommens der Ehefrau nicht wesentlich schlechter als zur Zeit des Urteils. Ei1 hat heute wieder ein anständiges Einkommen und ist umso eher in der Lage, die Eestbusse zu bezahlen, als nach seinen eigenen Angaben die Ehefrau für ihren Unterhalt offenbar selbst aufkommt. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung für ein gnadenweises Entgegenkommen.

Ausserdem ist hervorzuheben, dass die Busse nicht einmal den Betrag des seinerzeit, erzielten unrechtmässigen Gewinnes ausmacht. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

4. Eobert Schenk, 1899, Vertreter, Bern, verurteilt am 20. Dezember 1944 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu drei Monaten Gefängnis und zu Fr. 900 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung der Urteilsveröffentlichung und des Strafregistereintrages, weil er im Jahre 1944 1000 Mahlzeitenkarten zu 50 Coupons, die von einem Mitbeschuldigten auf seine Veranlassung hin gestohlen worden waren, zum grossen Teil verkaufte.

Der Verurteilte, der die Gefängnisstrafe verbüsst hat, ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse und sein Bestreben, sich in Zukunft wohlzuverhalten, um Erlass des sich noch auf Fr. 640 belaufenden Bussenrestes.

, Dem Gesuch kann kein Erfolg beschieden sein, da sich die Lage des Schenk seit 'dem Urteil in keiner Weise verschlechtert hat. Zudem ist er angesichts seiner zahlreichen, zum Teil schweren Vorstrafen .eines Entgegenkommens unwürdig. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements die Gesuchsabweisung, unter Gewährung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde. Der Entscheid
über den Erlass der Verfährenskosten, um den ebenfalls nachgesucht wurde, fällt in die Zuständigkeit des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

5. Anton W ä c h t e r , 1886, liechtensteinischer Staatsangehöriger, Landwirt und Metzger, Vaduz (Fürstentum Liechtenstein), verurteilt am 9. November 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgéricht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 2% Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und zu Fr. 8000 Busse. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag ^angeordnet. Wächter hat in den Jahren 1942 bis 1944 den kriegswirtschaftlichen Vorschriften im Sektor Fleisch in vielfacher Weise zu-

216 widergehandelt. Neben der Schwarzschlachtung von 7 Stück Grossvieh und einer grösseren Zahl Kälber und Schweinen -wurde ihm die unrechtmässige Übernahme von über 1% Tonnen Fleisch aus Hausschlachtungen, Gewichts-, drückungen des Fleisch- und Fettanfalls, Abgabe von Fleisch ohne Bationierungsausweise, verbotener Viehhandel und ausserdem umfangreiche Überschreitungen der Schlachtgewichtszuteilung nachgewiesen und eine erhebliche Störung der regulären Marktversorgung zur Last gelegt.

Der Verurteilte ersucht um teilweisen Erlass der Busse. Er macht geltend, die Schlachtgewichtszuteilungen seien zu gering gewesen und der Verkauf von Gefrierfleisch bringe Verluste mit sich. Sein Haupterwerb habe bisher die Landwirtschaft gebildet. Müsse er die Busse bezahlen, so werde es zu Pfändungen in seinem Betrieb kommen, was zur Folge habe, dass ihm und seinen Söhnen die Existenzgrundlage entzogen würde. Seine übrigen Vorbringen laufen auf eine Kritik am Urteil hinaus.

Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat die Verhältnisse des Gesuchstellers weitgehend berücksichtigt und ist ihm durch die Herabsetzung der Gefängnisstrafe sowie der Busse um ganze Fr. 10 000 sehr weit entgegengekommen. Seine Lage hat sich seither nicht verschlechtert und ist weit davon entfernt, derart misslich zu sein, wie Wächter darzutun .versucht. Wenn sein ansehnliches Vermögen im wesentlichen auch in seinem Betrieb angelegt ist, so weist er doch ein erhebliches Einkommen aus, das ihm die Tilgung seiner Schuld in Teilzahlungen, die das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements jederzeit zu gewähren bereit ist, möglich macht. Sofern sich, der Gesuchsteller tatsächlich zahlungswillig- erweist, so wird es beim Vollzug der Busse weder zu Pfändungen noch zu einer. Störung seines Betriebes kommen. Auf Grund der Akten gewinnt man aber den bestimmten Eindruck, dass es Wächter bisher am guten Willen fehlen liess, und dass er, nachdem er sich in hemmungsloser Weise über die kriegswirtschaftlichen Vorschriften hinweggesetzt hat, nun versucht, sich auch der Sühne für seine Verfehlungen zu entziehen. Unter diesen Umständen können wir das Gesuch nicht zur Gutheissung empfehlen. Da seine anderen Vorbringen auf eine Kritik am Urteil hinauslaufen und somit im Begnadigungsweg überhaupt nicht gehört werden können,
beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

6. Franz Luder, 1904, Metzger, Eüttenen (Solothurn), verurteilt am 19. November 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 2 Monaten Gefängnis, zu Fr. 8000 Busse und zur Zahlung eines unrechtmässig erzielten Gewinnes im Betrage von Fr. 560 an den Bund. Ferner wurden die Urteilsveröffentlichuhg und der Strafregistereintrag verfügt. Luder hat in den Jahren 1942--1946 insgesamt 118 Kälber, 83 Schweine, 4 Schafe und 5 Ziegen schwarz geschlachtet und zudem die Schlachtgewichte um rund 2800 kg zu niedrig .angegeben. .Ferner hat er bei der Schwarzschlachtung von 63 Kälbern und 38 Schweinen Beihilfe geleistet.

217 Der Verurteilte ersucht um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe und um angemessene Herabsetzung der Busse. Zur Begründung macht er geltend, bei Vollzug der Freiheitsstrafe bestünde die Gefahr, dass sein Familienleben zerrüttet würde; Auch in finanzieller Hinsicht stelle die Busse für ihn eine unerträgliche Last dar, ganz abgesehen davon, dass bei Vollzug der Gefängnisstrafe ein zusätzlicher Bückschlag im Geschäft eintreten werde. Auch diese Folgen würden sich vorab zum Nachteil der Kinder auswirken.

Die Verfehlungen des Gesuchstellers sind schwer, so dass das Gericht trotz der im allgemeinen milder gewordenen Praxis des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes den bedingten Strafvollzug verweigerte. Luder hat gegen .dieses Urteil nicht Berufung eingelegt ; diese Unterlassung kann hier nicht nachgeholt werden. Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit dem Urteil nicht nachteilig verändert. Von seinen 7 Kindern fallen ihm heute nur noch 3 zur Last. Sein ältester Sohn hat seine Lehrzeit als Metzger abgeschlossen und kann ihm, wenn nötig, im Geschäft an die Hand gehen; Endlich muss auch :darauf hingewiesen werden, dass Luder eines gnadenweisen Entgegenkommens nicht würdig erscheint, weil er während der bereits eingeleiteten Strafuntersuchung seine Vergehen fortgesetzt hat. Wir beantragen'mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

' : . 7. Gottfried Flückiger, 1,905, Metzger, Eoggwil (Bern), verurteilt am 7. März 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu 6 Wochen Gefängnis und Fr. 10 000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Urteilspublikation. Flückiger wurde schuldig befunden, vom 1. Januar 1942 bis 1. März 1942 die Schlachtung einer nicht mehr zu ermittelnden Anzahl von Schweinen verheimlicht und : vom 1. März 1942 bis 7. Januar 1948 9 Stück Grossvieh, 74 Schweine, 18 Kälber sowie 8 Schafe und Ziegen schwarz geschlachtet zu haben.

Daneben hat er bei den Schlachtungen, die er meldete, fortgesetzt die Gewichte in einem nicht mehr feststellbaren Umfang zu niedrig angegeben. Den gesamten Fleisch- und Fettanfall hat er ohne Entgegennahme von Bationierungsauswöisen verkauft.

Durch seinen
Verteidiger ersucht der Verurteilte um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe, evtl. um Umwandlung derselben in eine Busse oder um einen Teilerlass. Zur Begründung erhebt er die Akten .des Strafverfahrens zum integrierenden Bestandteil des Gesuches, verweist besonders auf die Appellationsschrift und übt an den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Urteils und an der Strafzumessung Kritik. Ferner weist er darauf hin, dass trotz seiner bescheidenen finanziellen Mittel, Busse und Kosten bezahlt seien. Endlich habe er seither einen schweren Unfall erlitten, von dessen Folgen er noch nicht wieder hergestellt sei. Würde die Gefängnisstrafe vollzogen, so könnte er nach Ansicht seines Arztes auf Jahre hinaus geschädigt werden.

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Das Gesuch bezieht sich ausschliesslich auf die Gefängnisstrafe. Busse und Kosten hat der Gesuchsteller bezahlt. Soweit Flückiger Kritik am .Urteil übt, kann auf sein Gesuch nicht eingetreten "werden. Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat ausdrücklich festgestellt, Flückiger habe aus verwerflicher Gewinnsucht gehandelt und es ist zum Schluss gelangt, dieser Fall sei nach Umfang, Tragweite und Art des Verschuldens derart schwerwiegend, dass trotz der nach und nach sich anbahnenden milderen Spruchpraxis des Gerichts die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht in Betracht fallen könne. Wir sind der Auffassung, dass diese richterliche Feststellung auch für die Begnadigungsbehörde, die eine Überprüfung der Urteile immer wieder abgelehnt hat, massgebend sei.

Hinsichtlich des geltend gemachten schlechten Gesundheitszustandes verweisen wir darauf, dass die Gewährung von Gnadenakten wegen Krankheit bis jetzt grundsätzlich abgelehnt worden ist. Es ist Sache der Vollzugsbehörden, im einzelnen Fall zu prüfen, ob Hafterstehungsfabigkeit vorliegt. Trifft dies nicht zu, wird der Straf antritt hinausgeschoben und der Verarteilte gelangt zuletzt in den Gehuss der Vollstreckungsverjährung. Eine Ausnahme wurde nur gemacht, wo zum vornherein mit Sicherheit feststand, dass ;der Gesuchsteller nie mehr fähig sein würde, seine Strafe zu verbüssen (so Antrag 21 des Berichtes vom 3. November 1947; BB1. III 421). Ein derartiger Ausnahmefall liegt 'jedoch hier nicht vor. Einer von der Bundesanwaltschaft veranlassten amtsärztlichen Expertise zufolge würde zwar die Verbüssung der Freiheitsstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt, «angesichts des stark depressiven Zustande» des Gesuchstellers wahrscheinlich zu einer irreparablen seelischen Störung führen, wobei auch nicht anzunehmen sei, dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit ändern werde». Dadurch schliesst aber der Experte eine mögliche Besserung nicht aus, weshalb wir, der bisherigen Praxis entsprechend, mit dein .Geheralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung beantragen.

8. Bosa Guardi, 1909, Geschäftsfrau, Eivera (Tessin), verurteilt vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht wie folgt : Am 24. Februar 1945 zu einem Monat Gefängnis, bedingt erlassen auf die Dauer von zwei Jahren, zu einer Busse von
Fr. 2000 und zur Zahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes im Betrag von Fr. 7028.35 an den Bund. Es wurden der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation verfügt. Eosa Guardi hat unter Erzielung grosser widerrechtlicher Gewinne umfangreiche Geschäfte im Kettenhandel abgeschlossen, grosse Mengen Eeis, Teigwaren, Zucker und Speiseöl unter Umgehung der Eationierungsvorschriften und zu erheblich übersetzten Preisen verkauft und gemeinsam mit einem Dritten Bohkaffee ohne Entgegennahme der erforderlichen Ausweise und zu Überpreisen abgegeben. -- Ferner am 12. Oktober 1946 zu Fr. 500 Busse wegen Verkaufs von grossen Mengen Haushaltkerzen im Kettenhandel und zu übersetzten Preisen.

219 Die Verurteilte ersucht um Herabsetzung des aus den beiden Urteilen geschuldeten Betrages, wozu sie das Urteil anficht und erklärt, es sei ihr angesichts ihrer finanziellen Lage nicht möglich, Zahlung zu leisten.

Die Bundesversammlung hat ein Begnadigungsgesuch der Eosa G-ilardi unter Hinweis auf das Fehlen von Begnadigungsgründen, die gewinnsüchtigen Beweggründe der Tatbegehung und ihren schlechten Leumund bereits in der Dezembersession 1946 abgewiesen (vgl. Antrag 97 des Berichtes vom 15. November 1946, BB1. III1015). Da die Gesuchstellerin keine neuen Gründe vorbringt, besteht keine Veranlassung, auf jenen Entscheid zurückzukommen.

Die Gesuchstellerin, die bisher den Vollzug des Urteils mit allen Mitteln zu verunmöglichen und sogar einen grossen Teil ihre« Mobiliars unrechtmässig nach Italien zu verschieben versucht hat, erscheint eines : gnadenweisen Entgegenkommens nach wie vor unwürdig. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

9. Rudolf Mühle, 1887, Käser, Härkingen (Solothurn), verurteilt am 21. November 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu einem Monat Gefängnis, unter Anrechnung von einem Tag ausgestandener Untersuchungshaft, zu Fr. 7000 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 2300 an den Bund. Es wurden der Strafregistereintrag und die Urteilspublikation angeordnet, und die Käsereigenossenschaft Pfaffnau-Dorf ', (Luzern) für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt. Mühle hat in den Jahren 1940--1945 als Lohnkäser in Pf a*fnau durch unrichtige Kontrollführung und Bapportierung 242 838 kg Milch, 7000 kg Butter und 5000 kg Vollfettkäse hinterzogen. Butter, Käse und 67 500 kg Konsummilch hat er schwarz verkauft. Ausserdem hat er Eationierungsausweise für 400 kg Butter und 350 kg Käse zum Preis von Fr. 2300 verkauft und solche für 150 Liter Milch unentgeltlich abgegeben.

Der Verurteilte ersucht durch seinen Verteidiger um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe und Um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse. Er macht dazu sein bereits ansehnliches Alter, Krankheit und seine im Zusammenhang mit der Verurteilung erfolgte Entlassung als Käser geltend. Ferner weist er darauf hin,
er sei als Lohnkäser zu den Widerhandlungen gezwungen worden, da er entlassen worden wäre, sofern er den Wünschen seines Vorgesetzten nicht entsprochen hätte. Heute sei er arbeitsund erwerbslos. Seine Frau habe wohl etwas Vermögen, dessen Zinsen jedoch zum Leben nicht ausreichten.

, . Angesichts der Schwere des Falles -- hat doch Mühle, abgesehen vom Handel mit Rationierungsausweisen, rund eine Viertelmillion Kilogramm Milch der Kontrolle entzogen und im Schwarzhandel umgesetzt, was pro Tag der über 414 Jahre i fortgesetzten Widerhandlungen einer Menge von durchschnittlich 140 kg entspri ht -- könnte ein Entgegenkommen nur gerechtfertigt werden, wenn tatsächlich umwälzende Veränderungen in seinen persönlichen

220 und finanziellen Verhältnisse eingetreten wären. Dies trifft aber nicht zu.

"Weder das geltend gemachte Alter, noch die Krankheit stellen Begnadigungsgründe dar. Auf seinen Gesundheitszustand wird die Vollzugsbehörde bei der Ansetzung des Strafantritts gebührend Bücksicht nehmen. Seine Stelle als Käser ist ihm im Zusammenhang mit seinen Widerhandlungen gekündigt worden, was er somit selbst verschuldet hat. Anderseits hat das Gericht bei der Festsetzung der Strafe bereits der Tatsache Eechnung getragen, dass der Gesuchsteller von den Organen der Käsereigenossenschaft und den Milchlieferanten unter Druck gesetzt worden ist. Auch haben die Erhebungen ergeben, dass seine Angaben über die Vermögensverhältnisse nicht zutreffen.

Er versteuert ein ansehnliches Kapital, das neben dem Frauengut auch erhebliche ihm gehörende Vermögenswerte umfasst und ihm die Bezahlung der Busse erlaubt, ohne dass mit dem Entstehen einer Notlage gerechnet werden müsste. Wir halten dafür, dass ein Entgegenkommen hier nicht am Platze.ist und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

10. Anton Gisler, 1908, Wirt, Bürglen (Uri), verurteilt am 27. Januar 1947 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 30 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Er. 1000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Gisler hat in den i Jahren 1942 bis 1946 zahlreiche unbewilligte Haus- und Privatschlachtungen vorgenommen und widerrechtlich Fleisch aus Privat- und Hausschlachtungen übernommen und gegen Entschädigung an Mitbeschuldigte abgegeben.

Der Verurteilte ersucht durch seinen Verteidiger um Erlass der Busse, wozu er auf seine bescheidenen Verhältnisse, Eückschläge in seinem Betrieb und seine angegriffene Gesundheit hinweist und geltend macht, er habe bereits Fr. 100 bezahlt und damit seinen guten Willen bewiesen; mehr sei ihm nicht möglich gewesen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements stellt fest, dass die erwähnten Fr. 100 nicht einbezahlt worden sind. -- Immerhin haben die durchgeführten Erhebungen gezeigt, dass Gisler in bescheidenen Verhältnissen lebt und dass sich seine materielle Lage seit dem Urteil verschlechtert hat. Zwar ist sein bescheidenes Einkommen nominell gleich geblieben;
angesichts der Verteuerung der Lebenskosten ist jedoch das Realeinkommen gesunken. Daneben ist ein beträchtlicher Rückgang des zur Zeit des Urteils ausgewiesenen kleinen Vermögens festzustellen, so dass sich gesamthaft die Strafe heute tatsächlich härter auswirkt, als dies zur Zeit des Urteils der Fall war. Diesen Umständen-darf angemessen Rechnung getragen werden.

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf Fr. 700.

11. Julius Steinger, 1900, Käser, Neuenkirch (Luzern), verurteilt am 26. Mai 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu drei Wochen Gefängnis, abzüglich einen Tag Untersuchungshaft, und zu einer

221 Busse von Fr. 6000, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Gericht ordnete ferner ;den Strafregistereintrag und die Urteilspublikation an. Steinger hat in den Jahren 1940 bis 1943 die bei ihm .eingegangenen Milchmengen im Umfang von 27516kg der Kontrolle entzogen und daraus Käse und Butter hergestellt, die er ohne Bationierungsausweise und zum Teil auch zu übersetzten Preisen abgab. Ausserdem sohlachtete er ohne Bewilligung zwei Schweine.

Nachdem ein erstes Begnadigungsgesuch des Verurteilten von der Vereinigten Bundesversammlung in der Junisession 1946 (Antrag 96 des -Berichtes vom 6. Mai 1946; BEI. II 76) abgewiesen worden ist, ersucht er in seinem zweiten Gesuch um Teilerlass der Busse um Fr. 2000, wozu er geltend macht, seine Verdienstverhältnisse seien bescheiden und es falle ihm deshalb sehr schwer, den noch ausstehenden Betrag zu zahlen. .

Der Gesuchsteller macht keine neuen Gründe geltend, die ein Entgegenkommen rechtfertigen könnten. Seine finanziellen Verhältnisse sind als gut zu bezeichnen und gestatten ihm die Bezahlung der noch ausstehenden Bestbusse im Betrage von Fr. 2794.85, ohne.dass er sich deswegen irgendwelche Ein.schränkungen auferlegen müsste. Angesichts der .Schwere und des Umfanges .der Verfehlungen, sowie der von Steinger von allem Anfang an gezeigten Einsichtslosigkeit erachten wir ein Entgegenkommen nach wie vor als nicht am Platz und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

12. Eugen Stenz, 1907, Milchhändler, Fischbach (Aargau), verurteilt am 19. September 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 14 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und zu Fr. 10 000 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages. Die Kollektivgesellschaft Gebr. Stenz, Milchprodukte, in Fischbach, wurde für zwei Drittel der Busse und der Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt. Stenz hat in den Jahren 1941 bis 1945 vorsätzlich in die Milchverwertungskontrolle un· richtige Angaben eingetragen und in den Monatsrapportôn 172 084 kg Milch nicht angegeben. Ferner wurde ihm zum Teil Gehilfenschaft, zum Teil selbständige Täterschaft beim Schwarzverkauf von 187 97]. kg Milch und Gehilfenschaft beim Verkauf von mindestens 31 000 kg Milch ausser Kontingent zur Last gelegt.

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;. .

Der Verurteilte ersucht durch seinen Verteidiger um Herabsetzung der 'Busse auf die Hälfte. Er erörtert hiezu vor allem erneut den dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt, womit er versucht, sein Verschulden geringer erscheinen zu lassen. Ferner macht er geltend, das Gericht sei bei aer Strafzumessung hinsichtlich: seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse von falschen Voraussetzungen ausgegangen, weshalb die Busse für ihn eine unerträgliche Härte darstelle.

Die Vorbringen des Gesuchstellers gehen ausschliesslich darauf aus, das Urteil einer Neuüberprüfung unterziehen zu lassen. Dies ist jedoch im

222 Begnadigungsweg nicht möglich. Stenz hätte zu diesem Zwecke appellieren müssen. Zutreffend ist allerdings, dass das Gericht hinsichtlich seiner finanziellen Lage von unrichtigen Zahlen ausging, wie aus den Akten und dem Mitbericht des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 19. Juni 1948 hervorgeht. Indessen sind die effektiven Einkommensverhältnisse nach dem Steuerbuch der Gemeinde Fischbach gesamthaft nicht wesentlich schlechter, die Vermögensverhältnisse sogar besser, als jene, die das Gericht dem Urteil zugrunde gelegt hat. Da somit Begnadigungsgründe weder geltend gemacht werden noch vorliegen, Stenz ausserdem wegen einer Freiheitsstrafe, die ihm wegen Diebstahls auferlegt werden musste, ohnehin wenig begnadigungswürdig erscheint, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde wird dem Gesuchsteiler wie bis anhin Zahlungserleichterungen einräumen.

13. Bolando Male, 1901, Landwirt und Viehhändler, Cadenazzo (Tessin), verurteilt am 3. Oktober 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 2000 Busse, weil er 3 Kühe und 8 Schweine schwarz geschlachtet, den Fleischanfall von 1600 kg schwarz verkauft und die drei Kuhhäute den Schweinen verfüttert hat.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Erlass der Freiheitsstrafe oder doch wenigstens um Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Dazu hebt er hervor, die Verbüssung der Gefängnisstrafe wirke sich für ihn in finanzieller Hinsicht ausserordentlich nachteilig aus. Zudem sei seine Gesundheit erschüttert. In Berücksichtigung der inzwischen .erfolgten Aufhebung der Fleischrationierung dränge sich die nachgesuchte Begnadigung auf.

Bei Male handelt es sich, wie die kriegswirtschaftlichen Behörden des Kantons Tessin mit Eecht ausgeführt haben, um einen berufsmässigen Schwarzhändler. Unter den zahlreichen kriegswirtschaftlichen .Vorstrafen vermochten ihn nicht einmal zwei Gefängnisstrafen von weiteren Widerhandlungen abzuhalten. "Wir erachten deshalb Male eines Entgegenkommens als unwürdig.

Soweit der Gesuchsteller Hafterstehungsunfähigkeit geltend zu machen versucht, so wird es Sache der Vollzugsbehörde sein, nach Anhörung des Amtsarztes die für den Schutz der Gesundheit des Verurteilten
erforderlichen Massnahmen zu treffen. Jedenfalls bildet sein angegriffener Gesundheitszustand keinen Grund für eine Begnadigung. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir die Gesuchsabweisung.

14. Fritz Nussbaum, 1907, Hnfsmechaniker, Zürich, verurteilt am 23. Januar 1947 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 10 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu Fr. 200 Busse. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag verfügt. Nussbaum hat vom November 1939 hinweg bis Mai 1945 fortlaufend die Eationierungsausweise für einen in einer anderen Gemeinde gemeldeten Sohn doppelt bezogen und

223 ·durch seine Ehefrau im Haushalt verwenden lassen. In geringem Ausmass hat er von diesen Ausweisen auch an Dritte verschenkt.

Nussbaum ersucht um Erlass der Busse. Er weist dazu auf seine bescheidene finanzielle Lage hin und macht geltend, die Widerhandlungen seien im Grunde genommen von seiner Ehefrau, von der er nun geschieden sei, begangen worden. Zudem habe er zum Zwecke des Ausgleichs der widerrechtlichen Kartenbezüge während langer Zeit nur die halbe Zuteilung erhalten.

Soweit der Gesuchsteiler darauf ausgeht, das Urteil einer Überprüfung unterziehen zu lassen, kann er nicht gehört werden. Die finanziellen Verhältnisse Nussbaums haben sich seit dem Urteil in keiner Weise verändert. Es fehlen ·somit die Voraussetzungen für einen Gnadenakt, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des ' eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung beantragen. Die Vollzugsbehörde stellt die Gewährung von Zahlungserleichterungen in Aussicht.

1.5. Henri Pieyre, 1910, Kellner, Genf, verurteilt am 15. Februar 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 3 Tagen Gefängnis, Fr. 100 Busse und zur Bezahlung eines unrechtmässig :erzielten Gewinnes von Fr. 100 in die JBundeskasse. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag verfügt. Pieyre hat in den Jahren 1943 und 1944 2500 .Mahlzeitencoupons gekauft, die er zum grossen Teil mit Gewinn wieder veräusserte.

: Der Verurteilte ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, er sei lungenkrank und könne diese Freiheitsstrafe nicht verbüssen.

Der Gesuchsteller ist kurz nach dem Urteil schwer an Lungentuberkulose erkrankt. Er ist auch heute noch nicht hafterstehungsfähig, und die Aussichten für eine. Besserung seines Gesundheitszustandes sind anscheinend nicht gut.

Trotzdem können wir einen Gnadenakt nicht empfehlen; denn die, zur Begründung des Gesuches vorgebrachten^ Tatsachen beziehen sich ausschliesslich auf die Krankheit. Die Begnadigungsbehörde hat aber immer wieder )Zum Ausdruck gebracht, .dass Krankheit keinen Begnadigungsgrund darstellt. Es sei auch hier, wie in zahlreichen anderen Fällen darauf verwiesen, dass der Gesuchsteller, sofern1 seih Befinden den Vollzug dieser Freiheitsstrafe, auch in Zukunft nicht zulassen sollte, schlussendlich in den Genuss der Vollstreckungsverjährung gelangen wird. Ein gnadenweises
Entgegenkommen erübrigt sich deshalb. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

16. Pierre Gurioz, 1914, Metzger, Genf, verurteilt am 12. September 1946 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 8000 Busse, weil er mindestens 36 schwarz geschlachtete Schweine zu übersetzten Preisen gekauft und ebenso wieder abgegeben hat.

'' Der Verurteilte ersucht durch einen Kechtsänwalt um weitgehende Herabsetzung der Busse, wozu er darauf hinweist, diese Strafe stehe zu seinen finan^ ziellen Mitteln in keinem Verhältnis. Ausserdem sei seine Frau kränklich und deren Pflege verursache ihm erhebliche Kosten. Er könne die ihm zugestanden Teilzahlungen von Fr. 150 nicht mehr fortsetzen.

224 Bin Entgegenkommen könnte sich nur rechtfertigen, wenn sich die Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil wesentlich verschlechtert hätten.

Dies trifft nicht zu. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind die gleichen geblieben, uno die Kränklichkeit seiner Ehefrau bestand bereits vor seiner Verurteilung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand von Frau Curioz seither verschlechtert hätte. Ausserdem hat es der Gesuchsteller unterlassen, die behaupteten grossen Auslagen für ärztliche Behandlung irgendwie za belegen. Bei seinem Steuereinkommen kann ihm ohne weiteres zugemutet werden, mit seinen Teilzahlungen fortzufahren. Da Curioz angesichts seiner 9 kriegswirtschaftlichen Vorstrafen und 2 Verwarnungen eines Gnadenaktes ohnehin unwürdig erscheint, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchs ab Weisung.

17. Ernst A b b ü h l , 1892, gew. Metzger, Bern, verurteilt am 19. November .

1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 6500 Busse, weil er in den Jahren 1944 und 1945 rund 60 Kälber und 35 Schweine schwarz geschlachtet und beim Kauf der Schweine die zulässigen Höchstpreise überschritten hat.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Lage und Krankheit in der Familie um teilweisen Erlass der Busse.

Abbühl hat seine Metzgerei aus Gesundheitsgründen aufgeben müssen und ist heute als Hilfsarbeiter im Stundenlohn tätig. Sein Einkommen ist infolgedessen seit dem Urteil sehr wesentlich zurückgegangen und seine Lage hat sich stark' verschlechtert. Dass das Steuervermögen etwas gestiegen ist, vermag an dieser Sachlage deshalb wenig zu ändern, weil seine Gesundheit in körperlicher und nach dem bei den Akten liegenden psychiatrischen Gutachten insbesondere auch in geistiger Hinsicht wenig Gewähr bietet, dass er noch lange und ununterbrochen wird arbeiten können. Wenn ihm auch die Bezahlung eines wesentlichen Teils der Busse zugemutet werden muss, so lässt sich anderseits unter den geschilderten Umständen doch ein gewisses Entgegenkommen rechtfertigen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Erlass von Fr. 2000.

18. Hans Gut, 1890, Landwirt, Pfaffnau (Luzern), 19. Anton Peter, 1891,
Landwirt, Pfaffnau, 20. Sales Blum, 1889, Landwirt und Viehhändler, Pfaffnau, verurteilt am 21. November 1947 vom kriegswirtschaftlichen Straf appellationsgericht zu Bussen von Fr. 5000 bzw. Fr. 6000 und Fr. 4000, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages und der Urteilspublikation. Die Käsereigenossenschaft Pfaffnau-Dorf wurde für die Bussen und die Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt. Den Verurteilten wird zur Last gelegt, als Vorstandsmitglieder der Käsereigenossenschaft die Hinterziehung von nahezu einer Viertelmillion Kilogramm Milch durch den Käser Mühle (vgl. Antrag 9 dieses Berichts) geduldet, die reguläre Marktversorgung infolge der durch ihr Ver-

225 halten möglich gewordenen Schwarzabgabe grosser Mengendem Milch, Butter und Käse .erschwert und selbst Butter und Käse ohne Abgabe von Rationierungsausweisen bezogen zu haben.

Die. Verurteilten ersuchen gemeinsam um Erlass von. Busse und Verfahrenskosten, wozu sie geltend machen, es sei von den Gerichten fälschlicherweise Vorsatz angenommen worden; die Bussen seien deshalb übersetzt. Auch hätten sie Keinen volkswirtschaftlichen Schaden verursacht. Alle drei Verurteilten verfügten über einen tadellosen Leumund und stünden in öffentlichen Ämtern.

Endlich sei die im vorliegenden Fall verletzte Rechtsordnung im wesentlichen ausser Kraft gesetzt, und es stünden deshalb einer Gutheissung des Gesuches keine öffentlichen Interessen entgegen. ; ' Die Vorbringen im Gesuch charakterisieren sich im wesentlichen als Kritik am Urteil, das im Begnadigungsweg keiner erneuten Überprüfung unterzogen werden kann. Dass die Gesuchsteller einen guten Leumund, besitzen und öffentliche Ämter bekleiden, bildet ebenfalls keinen Begnadigungsgrund ; ebensowenig die Tatsache, dass die Rationierung der Milchprodukte inzwischen aufgehoben worden ist. Da auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse keinen Anlass zu einem Entgegenkommen bieten, letztere bei allen Gesuchstellern vielmehr.als gut bezeichnet werden müssen und den Vollzug der Bussen ohne Bedenken erlauben, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung. .

21. Hans-Peter, 1897, Käser, Hildisrieden (Luzern), verurteilt am 6. Juli 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr..5000 Busse. Gleichzeitig wurde der Strafregistereintrag angeordnet. Peter hat mindestens 800 kg vollfetten Käse und.

1900 kg Butter weder in die Fabrikationskontrolle eingetragen, noch rapportiert und abgeliefert. Davon hat er 500 kg Butter über den Selbstversorgerteil hinaus im eigenen Haushalt verbraucht und 1400 kg Butter,.sowie mindestens 360 kg Käse schwarz verkauft. Ferner hat er einen Lagerbestand von 114 kg Käse nicht gemeldet.

Der Verurteilte ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er ausschliesslich die Vorbringen erneuert, mit denen er bereits die Appellation begründet hat. In einem nachträglich eingegangenen Schreiben weist er jedoch darauf
hin, er habe durch die grosse Trockenheit des vergangenen. Sommers sehr beträchtlichen finanziellen Schaden erlitten.

Soweit Peter mit seinem Gesuch eine erneute Überprüfung des Urteils anstrebt, kann er nicht gehört werden. Das Appellationsgericht hat mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen sei durch die ausgesprochene Busse weitgehend Beatmung getragen worden, indem in ähnlich gelagerten Fällen in der Regel mit einer höheren Busse auch noch eine Gefängnisstrafe verbunden worden sei.

Wenn auch kein Zweifel darüber bestehen dürfte, dass Peter infolge der .letztjährigen Trockenheit in seinem Betrieb wegen Mindereinlieferung von

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Milch und Qualitätsverminderung in der Käseproduktion einen Bückschlag erlitten hat, so kann der erlittene Schaden doch nicht den von ihm angegebenen, sein durchschnittliches Steuereinkommen überschreitenden Betrag erreichen.

Da der Gesuchsteller über Vermögen verfügt, besteht auch kein Anhaltspunkt, dass beim Vollzug der Busse für ihn und seine Familie eine Notlage entstehen könnte. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschafts^ départements, das Peter die Einräumung von Zahlungserleichterungen in Aussicht stellt, beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

22. Jakob Küng, 1886, Mlchhändler, Stein (Appenzell A.-Kh.), verurteilt am 11. Januar 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. .5000 Busse, weil er in den Jahren 1942 bis 1945 insgesamt 79 000 Liter Milch schwarz verkauft, über 10 000 Liter an Schweine verfüttert und endlich seinen eigenen Selbstversoigeranspruch um 1760 Liter überschritten hat.

Der Verurteilte ersucht um Brlass des sich noch auf Fr. 4800 belaufenden Bussenrestes. Er bezeichnet das Urteil als unverhältnismässig hart und ungerecht. Angesichts seines gesundheitlich geschwächten Zustandes und seinerfinanziellen Lage sei ein Entgegenkommen gerechtfertigt.

Die Berufungsinstanz hat demgegenüber festgestellt, dass das Urteil gemessen am Umfang und der Tragweite der Verfehlungen geradezu als mild bezeichnet werden müsse. Es wurde dabei besonders berücksichtigt, dass Küng sich nicht aus Gewinnsucht, sondern mehr aus Gutmütigkeit und zum Teil unter Druck vergangen hat, und dass auch seine finanzielle Lage nicht so gut sei. Inzwischen haben sich seine Verhältnisse nicht verschlechtert, sondern gemäss Steuerausweis sogar verbessert. Auch in gesundheitlicher Hinsicht kann er sich nicht auf eine Verschlechterung berufen. Er hat wegen der verschiedenen angeführten Leiden schon in den Jahren vor der Urteilsfällung mehrmals ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen müssen, während er seither solche nur noch einmal vorübergehend benötigte. Angesichts dieser Umstände beantrag en wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, wobei die Vollzugsbehörde sich bereit erklärt, dem Verurteilten im bisherigen Bahmen Zahlungserleichterungen zu gewähren.
28. Walter Merkt, 1908, Metzger und Wirt, Marthalen (Zürich), verurteilt am 22. August 1945 vom 2. kriegswirtschaftlichen, Strafgericht zu Fr. 3000 Busse und am 11. Januar 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung und Zusammenfassung verschiedener erstinstanzlicher Urteile, zu einer Busse von Fr. 1600. Der Verurteilte hatte sich zur Hauptsache wegen umfangreicher vorsätzlich begangener, Kontingentsüberschreitungen im Ausmass von zusammen rund 13 500 kg Fleisch zu verantworten, in welchem Umfang er seinen Umsatz im Wirtschafts- und Metzgereibetrieb widerrechtlich vergrössert hat.

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Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der beiden Bussen, wozu neben tatbeständlichen Vorbringen, die bereits von den Gerichten geprüft wurden und hier nicht mehr gehört werden können, geltend gemacht wird, die Bussen brächten Merkt an den Band des finanziellen Buins und seien seinen Verhältnissen gänzlich unangemessen.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind als gut zu bezeichnen und eine · Verschlechterung seit dem Urteil wird nicht geltend gemacht. Angesichts der sich auf die Ehefrau und einen Stiefsohn beschränkenden Unterhaltspflichten kann ihm, die Bezahlung der Bässen in angemessenen Teilzahlungen zugemutet werden, ohne dass eine Schädigung des- Geschäftes zu befürchten wäre. Angesichts der zahlreichen kriegswirtschaftlichen Strafen, die gegen den Gesuchsteller haben ausgefällt werden müssen und die darauf schliessen lassen, dass er sich aus Eigennutz sehr wenig um die Einhaltung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften gekümmert hat, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

: · . .

: · · .

24. Emil Helbling, 1893, Käser und Milchkäufer, Vitznau (Luzern), verurteilt am 20. März ,1947 vom kriegswirtschaftlichen Straf appellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 3000 Busse, weil er in der Eingangskontrojle 50 000 Liter Milch nicht aufgeführt, sowie 38 000 Liter Milch ohne Eintragung in die Verkaufskontrolle und ohne Entgegennahme von Bationierungsauswéisen verkauft hat. Ferner hat er seinen Selbstversorgeranteil um 3100 .Liter überschritten und 360kg Butter schwarz abgegeben.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 1000 belaufenden Bussenrestes, wozu er namentlich geltend macht, er habe beim Holzfräsen einen schweren Unfall erlitten, welcher eine dauernde Teilinvalidität zur Folge habe. Seine ohnehin sehr bescheidene finanzielle Lage habe sich dadurch weiter verschlechtert."

' Dieser Unfall war bereits der Berufungsinstanz bekannt. Zur Zeit des oberinstanzlichen Urteils konnten jedoch die Folgen der Verletzungen des Helbling noch nicht überblickt werden. Heute steht fest, dass eine 80% ige Invalidität der linken Hand vorliegt, was einer 40 % igen Gesamtinvalidität entspricht. .Der Gesuchsteller ist gezwungen, mindestens einen Angestellten
zu halten, was sein ohnehin kleines und nicht überaus gut gehendes Geschäft ausserordentlich belastet. Zudem hat Helbling einen für seine Verhältnisse sehr schweren Verlust beim Konkurs eines Hotels in Vitznau erlitten. Eine wesentlich unverschuldete Verschlechterung seiner Verhältnisse dürfte damit als erwiesen gelten. Da der Gesuchsteller auch in persönlicher Beziehung eines Entgegenkommens durchaus würdig erscheint und durch Bezahlung von Fr. 2000 seinen guten Willen bekundet hat, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Erlass des Bussenrestes von Fr. 1000.

228 25. Marie Känel, 1895, gew. Metzgereiinhaberin, Aarberg (Bern), verurteilt am. 4. August 1947 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 3500 Busse, bei gleichzeitiger Anordnung des Strafregistereintrages, weil sie in den Jahren 1942 bis 1945 Schwarzschlachtungen und Gewichtsdrückungen im Ausmass von rund 4000 kg vorgenommen hat.

Für die Verurteilte ersucht ihr Vormund um gänzlichen oder teilweisen Brlass der Busse und der Verfahrenskosten, sowie um Verzicht auf den Strafregistereintrag. Er macht da*zu geltend, Frau Känel habe früh ihren Mann verloren und als ihr im Jahre 1941 auch noch der einzige Sohn, der im Geschäft tätig war, entrissen worden sei, habe sie das innere Gleichgewicht verloren und sich der Trunksucht ergeben. Die Metzgerei habe verkauft und die Verurteilte versorgt werden müssen. Nach der Entlassung werde Frau Känel vor dem Nichts stehen, da ihr Vermögen durch die hohen Kosten der Internierung stark, angegriffen worden sei.

Auf das Gesuch kann nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht. Auf die Einziehung der Verfahrenskosten und den Eintrag des Urteils ins Strafregister kann im Wege der Begnadigung nicht verzichtet werden, da es sich um Massnahmen und nicht um Strafen handelt.

Bereits das Gericht hat auf die geschilderten Verhältnisse weitgehend Kücksicht genommen. Dabei hat es, trotz allgemein milder gewordener Praxis, nur mit Bedenken von der Verhängung einer Gefängnisstrafe Umgang genommen. Anderseits sind die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin heute hesser als zur Zeit des Urteils. Einmal konnte Frau Känel viel eher aus der Internierung entlassen werden, als dem Gericht in Aussicht gestellt worden ist, so dass die daherigen Kosten bedeutend weniger hoch ausgefallen sind.

Die Gesuchstellerin verdient heute wieder ihren Lebensunterhalt, was zur Zeit des Urteils nicht der Fall war. Das Gericht ist zudem bei der Strafzumessung davon ausgegangen, das Vermögen der Frau Känel sei viel kleiner, als dies nach den neuesten Angaben der Gemeindeschreiberei Aarberg tatsächlich der Fall ist. Ausserdern erreicht die Busse nicht einmal die Höhe des durch die widerrechtlichen Handlungen erzielten unrechtmässigen Gewinnes. Bei dieser Sachlage können wir ein gnadenweises Entgegenkommen nicht empfehlen. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat
des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

26. André Müller, 1915, Milchhändler, Grandson (Waadt), verurteilt am 25. Oktober 1946 vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 3500 Busse, weil er in den Jahren 1941 bis 1945 insgesamt 14 000 Liter Milch, 2900 kg Käse und 3000 kg Butter der regulären Marktversorgung entzogen hat, indem er diese Produkte unter Umgehung der vorgeschrieben Kontrollen schwarz verkaufte.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 1000, wozu er geltend macht, die Milchverwertungsgenossenschaft, bei der er Betriebsleiter gewesen sei, hätte das Anstellungsverhältnis nicht erneuert, so dass er heute

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ohne Verdienst und ohne jegliche Mittel sei. Er habe sogar seine Wohnung aufgeben müssen und könne nicht mehr mit seiner Familie zusammenleben. Frau .und Kinder lebten nun bei den Schwiegereltern.

Die Angäben des Gesuchstellers treffen zu ; seine Lage hat sich seit dem Urteil verschlechtert. .Wenn auch Müller den Verlust seiner Stelle selbst verschuldet hat, so wirkt sich doch die Busse heute ganz beträchtlich härter aus, als dies vom Eichter vorausgesehen werden konnte. Da er offenbar redlich bemüht ist, sich wieder eine Existenz zu schaffen, um für seine Familie selbst sorgen zu können und auch in persönlicher Hinsicht eines Entgegenkommens würdig erscheint, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf Fr. 1000.

27. Hans Euchti, 1904, Metzger, Aarberg (Bern), verurteilt am 24. September 1946 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2800 Busse, für welche die Inhaberin des von ihm geleiteten Metzgereibetriebes, Frau Wwe.

Elise Euchti-Marti, einschliesslich die Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt wurde. Der Verurteilte hat in den Jahren 1942 bis 1945 Gewichts·drückungen von ca. 1700 kg vorgenommen und das Fleisch ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen verkauft. Ferner hat er im umfang von insgesamt 3000 kg Fleisch die Schlachtgewichtszuteilungen überschritten oder ohne .solche geschlachtet.

Euchti ersucht unter Hinweis auf seine, als Folge der in seiner Jugend erlittenen Kinderlähmung bestehende körperliche Behinderung und die daraus sich ergebende berufliche Beeinträchtigung um Erlass der Busse. Auch bestehe die Gefahr, dass er von seiner Mutter das Geschäft nicht übernehmen könne, wenn er die Busse bezahlen müsse.

Das Gericht hat die persönlichen Und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers bei Festsetzung der Busse bereits sehr weitgehend berücksichtigt.. Die Höhe der Busse entspricht bloss dem mutmasslich erzielten unrechtmässigen Gewinn. Eine Veränderung ist seither nicht eingetreten. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb die Bezahlung der Busse, sei es durch den Verurteilten selbst oder die solidarisch haftbare Mutter als ^Eigentümerin, die Übernahme des Betriebes durch Euchti verunmöglichen sollte. Da somit Begnadigungsgründe nicht vorliegen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat
des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

28. Hans Stähelin, 1911, Hilfsarbeiter, Wittenbach (St. Gallen), verurteilt am 6. März 1946 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 2000 Busse, weil er in den Jahren 1941 bis 1944 als Inhaber einer Milchhandlung die Köntrollpflichten verletzt und dadurch über 20 000 Liter Milch und 120 kg Butter hinterzogen und schwarz verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bussenrestes, wozu er geltend macht, er habe sejt seiner Verurteilung einen schweren Unfall erlitten und sei monatelang ohne Verdienst gewesen. Trotzdem habe er, soweit ihm dies mögJich gewesen sei, Teilzahlungen an die Busse geleistet.

Buudesblatt.

100 Jahrg. Bd. III.

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230 Stähelin war während mehreren Monaten arbeitsunfähig. Zu Beginn dieses Jahres konnte er die Arbeit wieder zu 50% aufnehmen. Es bleibt aber fraglich,, ob er je wieder voll arbeitsfähig werden wird. Der Gesuchsteller hat zwar sein Geschäft schon vor dem Urteil aufgeben müssen; er betätigte sich seither als Hilfsarbeiter und ist heute als solcher bei den SBB beschäftigt. Immerhin ist im Hinblick auf seine gesundheitliche Schädigung eine wesentliche Verschlechterung seiner Lage festzustellen. Ein Entgegenkommen ist umso eher zu rechtfertigen, da Stähelin sich angestrengt hat, seine Schuld abzutragen.

Er hat an die Busse Fr. 960 und an die Kosten weitere Fr. 150 bezahlt. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung des Bussenrestes auf Fr. 200, unter Beibehaltung der bisher gewährten Zahlungserleichterungen für diese Summe.

29. Fritz Bürki, 1907, Käser, Lienz (St. Gallen), verurteilt am 17. Dezember 1946 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1750 Busse, weil er in den Jahren 1941 bis 1946 rund 2600 kg vollfetten Käse und 6600 Liter Milch ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen abgegeben und durch.

Verfütterung der Fettsirte an die Schweine einen Butterausfall von rund einer Tonne entstehen liess. In den vorgeschriebenen Kontrollen und Rapporten hat er unrichtige Eintragungen vorgenommen.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um Herabsetzung deiBusse um Fr. 1000, wozu auf die geradezu ärmlichen Verhältnisse des Bürki verwiesen und geltend gemacht wird, der Vollzug der Busse müsste unweigerlich dessen Buin herbeiführen. Auch wird auf die Urteilsmotive hingewiesen, wo, die Milderung des Urteils im Begnadigungsweg offen gelassen worden sei.

Auf Grund des bei den Akten liegenden Steuerausweises des Gemeindesteueramtes Altstätten vom 21. April 1948 muss festgestellt werden, dass dieAngaben des Gesuchstellers über seine finanziellen Verhältnisse nicht zutreffen., Nach Abzug aller Schulden bleibt ihm ein Nettovermögen, das ihm, da mehr als zur Hälfte aus Wertschriften bestehend, die Bezahlung der Busse ohne weiteres erlaubt. Da zudem auch sein Einkommen höher ist als im Gesuchangegeben wurde, kann vom Entstehen einer Notlage im Falle des Vollzugs der Busse keine Eede sein. Man kann sich dem Eindruck nicht entziehen,
dass Bürki schon das Gericht über seine wahre finanzielle Lage getäuscht und auf diese Weise die Ausfällung eines ausserordentlich milden Urteils erreicht hat, Dass es ihm auch am Zahlungswillen fehlt, hat er dadurch bewiesen, dass er nicht einmal die ihm nach Einreichung des Begnadigungsgesuches auf seinen Vorschlag hin bewilligten Teilzahlungen von monatlich Fr. 40 für die Abtragung des vom Gesuch nicht erfassten Bussenbetrages eingehalten hat. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

30. Alfred Schmid, 1901, Milchhändler, Biel (Bern), verurteilt am 10. Januar 1948 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1500 Busse, weil er in den Jahren 1943 bis 1946 die Kontrollvorschriften verletzt, über 10 Tonnen.

231 Milch nicht rapportiert und eine nicht mehr genau bestimmbare Menge Milch ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen abgegeben hat.

Der Verurteilte ersucht um Straferlass, wozu er den dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt anficht und auf seine Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und 2 Kinder hinweist. Er hebt hervor, seine Frau hätte während seiner Abwesenheit im Aktiv dienst jeweils die ganze Geschäftslast allein tragen müssen und in jener Zeit hätte ihm zudem Krankheit in der Familie erhebliche Kosten'Verursacht.

Schmid bringt überhaupt keine Gründe vor, die nicht bereits dem Bichter bekannt gewesen wären. Auch seine finanziellen Verhältnisse sind, heute genau die gleichen wie im Zeitpunkt des Urteils. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für ein Entgegenkommen. Wir verweisen im übrigen auf die Feststellung des Gerichtes, wonach Schmid sogar nach erfolgter Kontrolle vom August 1946 seine Widerhandlungen fortsetzte und weiterhin beträchtliche Milchmengen nicht rapportierte. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung, wobei dieses dem. Verurteilten die Gewährung von Zahlungserleichterungen in Aussicht stellt.

31. Emil Oefelein, 1885, Schweinemäster, Langwiesen (Zürich), verurteilt am 8. Mai 1946 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 7 Tagen Gefängnis, erstanden durch die Untersuchungshaft, und zu Fr. 1200 Busse.

Ferner wurde ein Ver wertungseriös von Fr. 368 eingezogen und eine Kaution von Fr. 500 ani Busse und Kosten angerechnet : auch wurde die Eintragung des Urteils in die Strafregister angeordnet. Oefelein hat die Schlachtung mehrere Schweine verheimlicht und das aus diesen Schlachtungen angefallene Fett und auch einen Teil des -Fleisches schwarz abgegeben.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei seit Ausfällung des Urteils vom Unglück verfolgt worden, und sehe sich heute ausserstande, weitere Zahlungen zu leisten. Einmal sei ihm seine Liegenschaft niedergebrannt, und der Neubau habe erhebliche Kosten verursacht. Zudem sei er an einem Herzleiden schwer erkrankt und lange Zeit gänzlich arbeitsunfähig gewesen.

, Die durchgeführten Erhebungen bestätigen die Angaben des Gesuchstellers. Ausserdem hat sich ergeben, dass er seinen ganzen
Schweinebestand wegen Erkrankung der Tiere an Pest hat abschlachten müssen, was einen weiteren grossen Verlust mit sich brachte. Ferner wurde von den Ortsbehörden gemeldet, es erscheine fraglich, ob Oefelein angesichts seines Gesundheitszustandes überhaupt noch lange werde arbeiten können.

Im Hinblick auf diese Verschlechterung der Verhältnisse und den Umstand, dass der gut beleumdete Oefelein bisher namhafte Teilzahlungen geleistet hat,,: erachten wir ein Entgegenkommen als gerechtfertigt. Wird ihm von der eingangs erwähnten Kaution Fr. 200 an die Busse und Fr. 300 an die Verfahrenskosten angerechnet, so verbleibt nach Hinzufügung seiner weiteren Zahlungen

232 ein noch ausstehender Bussenbetrag von Fr. 500. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtsehaftsdepartements den Erlass dieses Bussenrestes.

32. Emil Göldli, 1894, Landwirt und Viehhändler, Sennwald (St. Gallen), verurteilt am 20. August 1946 vom 5. kriegswirtschaftlichen- Strafgericht zu Fr. 1000 Busse, -weil er in den Jahren 1943 bis 1945 als Alppächter die Alprapporte unrichtig geführt, 500 kg Butter und eine unbestimmbare Menge Alpkäse nicht abgeliefert und 860 Liter Milch an Schweine verfüttert hat; ferner am 11. Dezember 1946 vom Einzehichter des gleichen Gerichts zu Fr. 150 Busse wegen Bezuges von Heu ohne Bewilligung.

Für den Verurteilten ersucht sein Sohn um Erlass der beiden Bussen, wozu er geltend macht, Butter, Käse und Milch seien nie an Drittpersonen abgegeben, sondern ausschliesslich zur Verköstigung der Sennen verwendet worden. Hinsichtlich der Heubezüge habe Vater Göldli in guten Treuen gehandelt. Er habe den Viehbesitzern das wegen Futterknappheit nicht haltbare Vieh abgekauft. Der Handel sei dann aber ins Stocken geraten, was ihn gezwungen hätte, das Vieh zu behalten und Futter zu beschaffen.

Es werden nur Gründe vorgebracht, die das Ziel verfolgen, das Verschulden des Verurteilten in ein milderes Licht zu rücken und das Urteil im Begnadigungsweg einer Überprüfung unterziehen zu lassen. Alle seine Vorbringen waren bereits dem Eichter bekannt, und eine Neubeurteilung der Verfehlungen ist hier nicht möglich. Da somit keine Kommiserationsgründe vorgebracht werden und solche angesichts der seit dem Urteil unverändert gebliebenen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers auch nicht vorhanden sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung. 33. Eemo Odoni, 1900, Vertreter, Genf, verurteilt am 19. Mai 1947 vom gemischten kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1000 Busse, weil er im Frühjahr 1944, als Vertreter einer Metzgerei im Tessin bei allen von ihm aufgenommenen Bestellungen übersetzte Preise berechnete, wobei er die Kunden in geeigneter Weise wissen liess, dass sie keine Kationierungsausweise abzuliefern hätten.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Herabsetzung von Busse und Gerichtsgebühr, wozu er geltend macht, die Verfehlungen lägen bereits weit
zurück, auch sei er während acht Tagen in Untersuchungshaft behalten worden; seine Gesundheit lasse zu wünschen übrig und seine finanziellen Verhältnisse seien schlecht.

Odoni bringt nichts vor, was nicht bereits vor dem Gericht geltend gemacht worden wäre. Eine Überprüfung des Urteils ist hier aber nicht möglich.

Dazu hätte der Gesuchsteller appellieren müssen. Er hat jedoch von dieser gesetzlichen Möglichkeit zur Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils keinen Gebrauch gemacht, sondern es vorgezogen, innerhalb der Berufungsfrist ein Begnadigungsgesuch einzureichen. Diesem Vorgehen kann kein Erfolg beschie-

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den sein. Da sich ausserdem die finanziellen Verhältnisse des Odoni inzwischen gebessert haben, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung. Soweit sich das Gesuch auf die Gerichtsgebühr bezieht kann darauf, da es sich bei dieser nicht um eine Strafe handelt, nicht eingetreten werden.

34. Anton Zug er, 1884, Spezereihändler und Metzger, Winterthur (Zürich), verurteilt am 13. März 1946 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1000 Busse, weil er grössere Mengen Fleisch- und Wurstwaren schwarz und zum Teil zu übersetzten Preisen kaufte und ebenso verkaufte. Bei zwei geschlachteten Schweinen, die er ohne Abgabe von Eationierungsausweisen und zu übersetzten Preisen beziehen wollte, blieb es beim Versuch.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht Züger um teilweisen Brlass der Busse, wozu er den dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt und die Strafzumessung beanstandet und geltend macht, er sei herzleidend und seine finanziellen Verhältnisse seien bescheiden.

Das Urteil kann im Wege der Begnadigung nicht erneut überprüft werden.

In der persönlichen und finanziellen Lage des Gesuchstellers ist keine Veränderung eingetreten. Da .Züger ausserdem bereits 11 kriegswirtschaftliche Vorstrafen auf weist und auch gemeinrechtlich vorbestraft ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

35. August Eossi, 1912, italienischer Staatsangehöriger, Metzger, Zürich, verurteilt am 16. Januar 1946 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1000 Busse, weil er in den Jahren 1943 und 1944 um insgesamt ca. 7500 kg die Schlächtgewichtszuteilung und das Schweinekontingent überschritten, bzw.

Schlachtungen ohne Schlachtgewichtszuteilungen vorgenommen hat.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse und seine Familienlasten um Herabsetzung der oben angeführten Busse, sowie von zwei weiteren wegen ähnlicher Widerhandlungen ausgesprochenen Bussen von Fr. 60 bzw. Fr. 70.

Soweit sich das Gesuch auf die beiden letzteren Bussen bezieht, kann darauf hier nicht eingetreten werden; darüber wird das zur Behandlung von Begnadigungsgesuchen für Bussen bis zu Fr. 100 zuständige Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
entscheiden.

Der Gesuchsteller steht in finanzieller Hinsicht nicht gut da. Indessen ist seit dem Urteil,, das in Berücksichtigung seiner damals ausgesprochen misslichen Lage sehr milde ausgefallen ist, keine Verschlechterung, sondern eher eine Verbesserung eingetreten. .Der Gesuchsteller ist kriegswirtschaftlich insgesamt .sechsmal vorbestraft, wobei besonders hervorzuheben ist, dass er sich nach Anhebung des Verfahrens, das zu seiner Verurteilung vom 16. Januar 1946 führte, erst recht und jahrelang, schwerwiegend vergangen hat. Am 9. Mai 1947 verurteilte ihn deshalb das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht wegen Schwarzverkaufs von 14 500 kg Fleisch und Schwarzkaufs von 550 kg Fleisch-

234 waren zu 2 Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, und Fr. 1000 Busse. Diese Verfehlungen wiegen umso schwerer, da Eossi als italienischer Staatsangehöriger die ihm von der Schweiz auch während des Krieges gebotene Möglichkeit, ohne besondere Einschränkungen seinem Gewerbe nachzugehen, aufs schwerste missbraucht hat. Bndlich sei auch darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller bis jetzt weder an die Busse noch an die Kosten irgendeine Abzahlung leistete. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

36. Karl Senn, 1915, Bäcker, Obererlinsbach (Solothurn), verurteilt vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Am 31. März 1947 zu Fr. 550 Busse, wegen wiederholten Kaufs von Grossbezügerausweisen für insgesamt 200 kg Zucker zum Preise von Fr. 4 pro Kilogramm und Verwendung der mit diesen Eationierungsausweisen beschafften Ware in seinem Betrieb; ferner am 16. August 1947 zu einer Busse von Fr. 350 wegen unrationeller Verwendung von Mehl und zu niedriger Backausbeute, wodurch Mehlverluste im Umfang von ca. 3700 kg entstanden sind.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der beiden Bussen, wozu er zunächst behauptet, bei Befolgung der gesetzlichen Vorschriften habe ein Mehlmanko zwangsläufig entstehen müssen. Die ihm zugeteilten Kontingente seien ungenügend gewesen, so dass er habe zu Ersatzstoffen greifen müssen. Die deswegen herabgesetzte Eentabilität habe ihn veranlasst, die Zuckercoupons zu kaufen. Nachdem er sein Geschäft nach Abschluss eines Nachlassvertrages habe aufgeben müssen, stehe er heute ohne Mittel da und lebe mit seiner Familie von der Hand in den Mund.

Soweit sich Senn über die Schuldfrage auslässt, kann er nicht gehört werden.

Auch ging bereits der Eichter davon aus, dass die finanzielle Lage des Gesuchstellers nicht gut sei. Immerhin lag noch dem zweiten Urteil ein Bericht zugrunde, wonach der Gesuchsteller neben seinem Berufseinkommen auch ein Steuervermögen ausweise. Heute hat Senn wohl eine Stelle, wo er den Lebensunterhalt für seine Familie mit zwei Kindern verdient, sein heutiges Einkommen ist jedoch wesentlich bescheidener als jenes, von dem der Eichter ausgegangen ist und Vermögen weist er überhaupt nicht mehr aus. Es liegt somit eine Verschlechterung der finanziellen Lage
tatsächlich vor und es wird Senn zweifellos schwer fallen, die beiden Bussen zu bezahlen. Da er gut beleumdet ist, sein finanzieller Niedergang, auch nach der Feststellung des Eichters, nicht selbstverschuldet ist, ihm zudem auch durch die nur aus technischen Gründen getrennt durchgeführten Verfahren bei der Beurteilung ein gewisser Nachteil erwachsen sein mag, erachten wir ein Entgegenkommen als gerechtfertigt.

Angemessene Zahlungen an die Bussen müssen und können ihm aber zugemutet werden, da er heute über eine feste Anstellung und deshalb auch über einen regelmässigen Verdienst verfügt. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir deshalb die Herabsetzung der beiden Bussen auf die Hälfte, wobei die Vollzugsbehörde dem Gesuchsteller für die noch zu tilgenden Fr. 450 Zahlungserleichterungen in Aussicht stellt.

235 37. Hans Zimmermann, 1903, Milchhändler, Zürich, verurteilt wie folgt: Vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts am 23. Mai 1945 zu Fr. 350 Busse wegen Abgabe von über 3500kg Mehl auf Gouponkredit sowie wegen Lieferung von 708 Litern Milch ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen im Juli 1944 und am 11. Mai 1946 zu Fr. 200 Busse wegen JSntstehenlassens eines Mankos an Butter von 272 kg seit Beginn der Eationierung bis Juni 1945; ferner am 14. November 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse wegen Bezuges von Zucker, Eiern und Käse ohne Abgabe von Eationierungsausweisen, sowie wegen Schwarzverkaufs und Verderbenlassens von Käse.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des noch ausstehenden Bestes der drei Bussen im Betrage von Fr. 372.60, wozu er geltend macht, er sei durch die Krankheit seiner Frau, von der er nun geschieden sei, in eine finanzielle Notlage geraten. Eine weitere finanzielle Belastung sei ihm durch die hohen Scheidungskosten entstanden. Zudem habe er Unterhaltskosten für sein Kind zu leisten.

Es trifft zu, dass der Gesuchsteller während einiger Zeit in finanzieller Hinsicht mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. Indessen waren diese Verhältnisse zum Teil bereits dem Richter bekannt. Inzwischen haben sich seine Einkommens- iund Vermögensverhältnisse derart verbessert, dass ihm die Bezahlung des noch ausstehenden Bussenbetrages ohne weiteres zugemutet werden kann. Wir beantragen mit dem G-eneralsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

; 38. Josef: Meier, 1889, pens. Tramangestellter, Zürich, verurteilt am 10. Juni 1947 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 700 Busse, weil er im Jahre 1945 fortgesetzt mindestens 300 kg Fleisch schwarz gekauft und an verschiedene Mitbeschuldigte ebenso abgegeben hat.

Der Verurteilte ersucht um 'Begnadigung, wozu er auf seinen schlechten Gesundheitszustand und seine ungünstigen Einkommensverhältnisse hinweist.

Meier wurde 1944 wegen Invalidität pensioniert. Diese Tatsache und die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen wurden bereits vom Gericht strafmildernd berücksichtigt. Seither haben sich die Verhältnisse des Gesuchstellers eher verbessert, indem ihm sein Gesundheitszustand erlaubt, wieder einem Verdienst nachzugehen und
sein Einkommen entsprechend zu vermehren. Da somit die Voraussetzungen für eine Begnadigung fehlen, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

39. Adolf V a t t e r , 1872, alt Apotheker, Bern, verurteilt am 18. Februar 1946 vom Einzelrichter .des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 700 Busse, weil er in den Jahren 1942 bis 1945 ca. 25 kg Butter, 20 kg Käse und 1200 Eier schw.arz bezogen hat.

Der Verurteilte ersucht um weitgehenden Erlass der Busse, wozu er den Tatbestand bestreitet und die Angaben des Lieferanten als unzuverlässig hinstellt.

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Die Vorbringen des Gesuchstellers stellen keine Begnadigungsgründe dar.

Die Zahlung der Busse ist ihm angesichts seiner guten finanziellen Lage ohne weiteres möglich. Auch in seinen persönlichen Verhältnissen ist seit dem Urteil keine Veränderung eingetreten. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements b e a n t r a g e n wir deshalb die Gesuchsabweisung.

40. Marie Arn, 1878, Hausfrau, Lyss (Bern), verurteilt am 1. März 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 700 Busse, weil sie vom September 1940 bis Januar 1945 eine grössere Anzahl von Bationierungsausweisen zu Unrecht bezogen und missbräuchlich verwendet hat. .

Die Verurteilte ersucht um Teilerlass der Busse um Fr. 400 und macht dazu geltend, ihre Verhältnisse hätten sich seit der Verurteilung grundlegend verändert, indem sie die zusammen mit einem Sohn betriebene Landwirtschaft habe aufgeben und das Heimwesen verpachten müssen. Sie sei heute sozusagen ohne Mittel und fast ausschliesslich auf das Kostgeld einer bei ihr wohnenden Tochter angewiesen. Die Busse treffe sie deshalb ausserordentlich hart.

Die Angaben der Gesuchstellerin werden von den Gemeindebehörden bestätigt. Es ist sowohl in ihren persönlichen wie auch in den finanziellen Verhältnissen tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten. Es spricht für Frau Arn, dass sie nicht den gänzlichen Erlass der Busse verlangt. Ein solcher wäre angesichts der Schwere der Verfehlungen nicht möglich gewesen. Dagegen lässt sich im Hinblick auf ihren guten Leumund und ihr hohes Alter ein teilweises Entgegenkommen rechtfertigen, weshalb wir die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte beantragen.

41. Emil Walti, 1890, gewesener Metzger, Liestal (Basel-Land), verurteilt, von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements am 14. September 1944 zu Fr. 200 Busse wegen Überschreitung der Schlachtgewichtszuteilung im Jahre 1943 und am 29. Oktober 1945 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse wegen unerlaubter Überschreitung der Schlachtgewichtszuteilung und Abgabe voii Fleisch ohne gleichzeitige Entgegennahme von Eationierungsausweisen.

Walti hat hinsichtlich des Urteils aus dem Jahre 1944 bereits früher ein Begnadigungsgesuch eingereicht,
das von der Vereinigten Bundesversammlungin der Dezembersession 1945 abgewiesen worden ist (Antrag 12 des Berichts vom 9. November 1945; BEI. II, 325). In einem neuen Gesuch bittet der Verurteilte um Wiedererwägung dieses Entscheides; gleichzeitig ersucht er auch um Begnadigung hinsichtlich der Busse von Fr. 500. Dazu macht er geltend, er habe sein Geschäft aufgeben und eine bescheidene Stelle annehmen müssen ; auch sei inzwischen seine Frau gestorben.

Nach den durchgeführten Erhebungen hat Walti tatsächlich sein Geschäft aufgeben müssen und ist heute als Hilfsarbeiter in einer Fabrik tätig. Ausserdem wurde festgestellt, dass er im Laufe dieses Sommers schwer verunfallt ist, was.

eine längere Arbeitsunfähigkeit und damit einen erheblichen Verdienstausfall

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zur Folge haben wird. Angesichts dieser Verschlechterung der finanziellen Lage des sonst gut beleumdeten Walti kann ein gewisses Entgegenkommen verantwortet werden. Auf das Gesuch kann allerdings nicht eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse von Fr. 200 bezieht ; dieses Urteil ist bereits vollstreckt, und es besteht angesichts der damals guten Verhältnisse des Walti kein Grund, darauf zurückzukommen. Dagegen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Erlass des beim Urteil vom 29. Oktober 1945 noch ausstehenden Bussenrestes von Fr: 145.15.

42. Johann Sornmerhalder, 1903, Müller, Münchringen (Bern), verurteilt am 3. April 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr..600 Busse, weil er als Kundenmüller wesentlich zu helles Backmehl hergestellt hat.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse auf die Hälfte, wozu er geltend macht, es sei ihm angesichts der finanziellen Schwierigkeiten, denen er sich gegenübergestellt sehe, nicht möglich, die Busse zu .bezahlen.

Bereits der Eichter hat die bescheidene Lage des Gesuchstellers berücksichtigt, jedoch gleichzeitig festgestellt, Sommerhalder sei wegen gleicher Vergehen schon mehrfach vorbestraft worden und habe die bestehenden Vorschriften fortgesetzt in gröbster Art verletzt. Die -Busse werde nur mit Bücksicht auf das geringe Einkommen, die bestehenden Unterstützungspflichten sowie vor allem im Sinne einer letzten Bewährungsprobe so niedrig angesetzt. Der . Gesuchsteller ist tatsächlich früher schon fünfmal bestraft worden, was ihn jedoch nicht zur: Einhaltung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften zu veranlassen vermochte. Angesichts dieses völligen Mangels an Einsicht und im Hinblick auf seine seit dem Urteil unverändert gebliebenen Verhältnisse ist ein gnadenweises Entgegenkommen nicht gerechtfertigt. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

43. Georg Tscharner, 1907, Metzger, Flims (Graubünden), verurteilt am 26. August 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 600 Busse, wegen in den Jahren 1943 und 1944 vorgenommenen Schlachtungen ohne Schlachtgewichtszuteilung und unerlaubten Überschreitung der Zuteilung im
Gesamtumfang von 265.5 kg.

Tscharner ersucht um Erlass der sich noch auf Fr. 300 belaufenden Bestbusse, wozu er geltend macht, angesichts der grossen Verschuldung seines kleinen Betriebes und weiterer unverschuldeter Schwierigkeiten falle es ihm schwer, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

Die Überprüfung der Verhältnisse des Gesuchstellers haben ergeben, dass sich sein Vermögen seit dem Urteil nahezu verdreifacht und das Einkommen mehr als verdoppelt hat.. Sein, Geschäft wird als sehr. gutgehend bezeichnet.

Angesichts der heute als gut anzusprechenden Verhältnisse Tscharners beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

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44. Antonio B a r i f f i , 1896, Eeisender, Giubiasco (Tessin), verurteilt am 24. Januar 1946 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse und zur Zahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 469.90 an den Bund, weil er im Jahre 1944 rund 600 kg Maismehl schwarz und zu übersetzten Preisen gekauft und diese Ware sowie 40 kg Eeis ebenso abgegeben hat. Ferner vom Einzelrichter des gleichen Gerichts am 22. Februar 1946 zu Fr. 40 Busse wegen unerlaubten Handels mit geschmuggeltem Eeis.

Der Verurteilte ersucht um Brlass dieser Bussen, wozu er auf seine erschütterte Gesundheit und seine schwierige finanzielle Lage hinweist.

Bariffi hat im Laufe des Betreihungsverfahrens Fr. 400 an seine Bussen bezahlt, so dass für den gnadenweisen Erlass nur noch der Bussenrest von Fr. 140 in Betracht fällt. Da indessen bereits vom Gericht in beiden Urteilen ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, die Bussen seien angesichts der finanziellen Lage Bariffis unter den in ähnlichen Fällen geltenden Minimalansätzen festgesetzt worden, anderseits sich die Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil verbessert haben und dieser ausserdem keinen guten Leumund geniesst, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat .des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

45. Peter Schranz, 1892, Landwirt und Metzger, Adelboden (Bern), verurteilt am 3. Februar 1947 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse wegen mangelhafter Ausübung seiner Pflichten als Fleischschauer.

Der "Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er ausschliesslich solche Gründe vorbringt, die er schon vor dem Gericht geltend gemacht hat.

oder die er im Appellationswege hätte anbringen müssen.

Den Akten ist zu entnehmen, dass es verschiedenen Metzgern in Adelboden nur infolge der Vernachlässigung der Kontrollpflichten durch Schranz möglich geworden ist, umfangreiche Schwarzschlachtungen und Gewichtsdrückungen vorzunehmen. Nach den Feststellungen des Eichters handelt es sich, auch wenn die vorsätzliche Begehung nicht nachgewiesen werden könne, um eine sehr schwere Verletzung der Amtspflicht. Diese Feststellungen sind auch für die Begnadigungsbehörde verbindlich und können nicht überprüft werden.

Da hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse
des Gesuchstellers eine Verschlechterung nicht geltend gemacht wird und sich auch das Urteil heute in keiner Weise härter auswirkt als im Zeitpunkt der Ausfällung, kann ein Entgegenkommen nicht in Erwägung gezogen werden. Es wurde im übrigen schon wiederholt auf die wichtigen kriegswirtschaftlichen Funktionen der Fleischschauer hingewiesen, auf deren Kontrolle sich die Fleischrationierung weitgehend aufbaute. Wenn die Begnadigungsbehörde bisher grundsätzlich kriegswirtschaftlichen Funktionären, : die sich in Ausübung ihrer Pflichten vergangen haben, ein Entgegenkommen verweigerte, so muss diese Praxis vor allem auch auf fehlbare Fleischschauer Anwendung finden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung,

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46. Gottfried Widmër, 1915, Käser, Villmergen (Aargau), verurteilt -am 6. Januar 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 500 Busse, weil er als Inhaber eines Milchgeschäftes 7000 Liter Milch in den vorgeschrieber nen Kontrollen nicht aufführte und ohne Eationierungsausweise abgab, wovon 150 Liter zu übersetzten Preisen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei -zu Unrecht als Schwarzhändler verurteilt worden. Sein Einkommen sei .gering und wegen der ärztlichen Behandlung seiner Ehefrau, die an einem Auge erblindet sei, seien ihm zusätzliche Kosten entstanden.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers hat sich seit dem Urteil verbessert.

Die geltend gemachten Kosten für ärztliche Behandlung fallen nicht wesentlich ins Gewicht, da sie zur Hauptsache durch die Krankenkasse getragen wurden.

Endlich erscheint Widmer im Hinblick auf die in sein Gesuch eingeflochtenen Beschimpfungen und Bedrohungen der Behörden und die damit gezeigte Einsichtslosigkeit wenig begnadigungswürdig. Wir beantragen mit dem General· Sekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

47. Franz: Dettelbach, 1898, Antiquar, Kandersteg (Bern), verurteilt am 26. Mai 1944 vom Einzelrichter der 7. strafrechtlichen Kommission. des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 500 Busse, weil er im April 1943 Fleisch zu übersetzten Preisen schwarz gekauft und verkauft hat.

Der Vormund des Verurteilten ersucht um Erlass der Busse. Er macht .geltend, sein Mündel sei völlig mittellos und krank, so dass die Busse von seinen Verwandten bezahlt werden müsse, die bereits für seinen ganzen Unterhalt aufzukommen hätten.

.

, . . , Die durchgeführten Erhebungen zeigen, dass Dettelbach schlecht beleumdet, vorbestraft xmd gerichtlich seines Offiziersgrad.es entsetzt worden ist, was eine Begnadigung zum vornherein ausschliesst. Es wird Sache des Eichters sein zu prüfen, ob die Umwandlung wegen unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die Vollzugsbehörde den Straf antritt hinausschieben, sofern die geltend gemachte Krankheit den Vollzug der Umwandlungsstrafe nicht gestatten sollte. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat
des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

48. Elise^ Nater, 1900, Geschäftsfrau,, Wolfen-Steinenbach (Zürich), verurteilt am: 23. Mai 1946 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse, weil sie eine grössere Menge Butter und Käse schwarz und zum Teil zu übersetzten Preisen verkauft hat.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu sie geltend macht, der Mann sei im Zusammenhang mit dieser Untersuchung als Käser entlassen worden. Er sei inzwischen erkrankt und arbeitsunfähig geworden. Durch alle

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diese Umstände seien die vorhandenen Mittel beträchtlich zusammengeschmolzen, weshalb die Bezahlung der Busse eine ausgesprochene Härte darstelle.

Die Überprüfung der Angaben der Gesuchstellerin hat die Unbegründetheit ihres Gesuches ergeben. Zwar ist ihr Ehemann inzwischen gestorben. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse haben sich aber dadurch in keiner Weise verschlechtert, sondern eindeutig verbessert. Sie sind derart, dass die Gesuchstellerin die Bezahlung der Busse, die übrigens im Hinblick auf die gegen den Ehemann ausgesprochene Busse von Fr. 7000 absichtlich niedrig angesetzt worden ist, ohne jede Schwierigkeit möglich sein wird; dies um so mehr als die gegen den verstorbenen Ehemann ausgefällte Busse nur bis zum Betrage von Fr. 670 zur Vollstreckung kam. Da somit kein Grund zu einer Begnadigung vorliegt, und Frau Nater wegen ihrer wahrheitswidrigen Angaben eines Entgegenkommens ohnehin unwürdig erscheint, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

49. Werner Santschi, 1902, Eeinigungsarbeiter, Zürich, verurteilt am.

4. Juni 1947 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse.

Gleichzeitig wurde ec verpflichtet, vom unrechtmässig erzielten Gewinn Fr. 600 an den Bund abzuliefern. Santschi hat im Jahre 1945 Schweinefleisch und Butter schwarz und zum Teil zu übersetzten Preisen gekauft und einen Teil davon ohne Bationierungsausweise wieder verkauf t,, Handel mit 100 Mahlzeitenkarten, getrieben und den unbewilligten Verkauf von 4 Lastwagenreifen zwischen zwei Verbrauchern vermittelt.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine teilweise Arbeitsunfähigkeit den angegriffenen Gesundheitszustand seiner Ehefrau und die sich daraus ergebenden schlechten finanziellen Verhältnisse um Erlass sämtlicher, sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen.

Da im Begnadigungsweg nur Strafen erlassen werden können, kann auf das Gesuch nur eingetreten werden, soweit es sich auf die Busse bezieht.

Schon das Gericht hat auf die schwache finanzielle Lage des Gesuchstellersund seine körperliche Behinderung Bücksicht genommen. So hat es nur die Hälfte des sich auf Fr. 1200 belaufenden widerrechtlichen Gewinnes als verfallen erklärt. Auch wurde die Busse angesichts des auf Gewerbsmässigkeit hinweisenden Charakters der
Vergehen mässig bemessen. Ausserdem haben sich die Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern verbessert, indem sich seine Unterhaltspflichten seiner Ehefrau gegen-, über insofern vermindert haben, als diese nun einem eigenen Verdienst nachgeht..

Da sich endlich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtert hat und auch keine andern Gründe vorliegen, die den Vollzug der Strafe heute härter erscheinen lassen als im Zeitpunkt des Urteils, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

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50. Angelo Piccinotti, 1884, Alppächter, Feccia (Tessin), verurteilt am 14. Juni 1947 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse, weil er in den Jahren 1944/45 als Alppächter die Eapporte betreffend die Milchverwendung und die Käseverteilung fälschte und über 650 kg Käse schwarz abgab.

Piccinotti, ersucht um Erlass von Busse und Verfahrenskosten, wozu er neben rechtlichen und tatbeständlichen Vorbringen, die hier nicht gehört werden können, geltend macht, die Verfehlungen lägen bereits weit zurück, und er habe sich sonst nie vergangen; angesichts seiner geringen Schulbildung sei ihm ausserdem die Ausfüllung :der komplizierten Bapportè nicht möglich gewesen. Endlich beruft er sich auf seine schwierigen finanziellen Verhältnisse.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Gesuchsteller die schwerwiegenden Bapportfälschungen offensichtlich vorsätzlich begangen hat, um den in Frage kommenden Käse unter Umgehung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften in den Handel bringen zu können. Trotzdem hat es die Busse im Hinblick auf die bescheidenen finanziellen Verhältnisse gegenüber dem Strafantrag des Generalsekretariats des eidgenössischen ' Volkswirtschaftsdepartements auf die Hälfte herabgesetzt. Nach den neusten Angaben der Gemeindebehörden sind übrigens die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers gar nicht so schlecht, wie er darzutun versucht. Er habe nämlich seine Frau, auf die er verschiedene ihm gehörende Vermögenswerte übertragen liess, steuerrechtlich selbständig erfassen lassen. Da Piccinotti ausserdem über keinen guten Leumund verfügt, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

51. Ciaire Farine, 1926, Bureauangestellte, Le Noirmont (Bern), verurteilt am 22. Mai 1946 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 500 Busse, weil sie in den Jahren 1943 und 1944 als Angestellte Die Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. Ì80 belaufenden Bussenrestes, wozu sie auf ihre bescheidenen finanziellen Mittelhinweist und .geltend macht, sie habe zunächst die Busse ihrer Mutter im Betrage von Fr. 400 bezahlt, müsse für ihren Unterhalt gänzlich selbst aufkommen und unterstütze dazu noch ihren jüngeren Bruder, der sich zum Lehrer ausbilden lassen wolle.

Der Eichter hat die Verfehlungen der Gesuchstellerin als schwer bezeichnet und besonders vermerkt, diese scheine intelligent, jedoch ziemlich skruppellos zu sein und habe während der Gerichtsverhandlungen überhaupt kein Zeichen der Eeue gezeigt. Nur ihr .jugendliches Alter und ihre Zukunft hätten ihn veranlasst, von einer unbedingten Gefängnisstrafe abzusehen. -- Wohl hat die

242 Gesuchstellerin inzwischen durch Bezahlung von Fr. 320 an ihre Busse ihren, guten Willen bekundet. Diese Tatsache kann jedoch so wenig einen Begnadigungsgrund bilden wie ihr Hinweis, sie hätte zunächst die Busse ihrer Mutter bezahlt. Ebenso vermag die Unterstützung ihres Bruders kein Entgegenkommen zu begründen. Diesen Leistungen, die voll anerkannt werden, die aber auf Freiwilligkeit beruhen, geht der Vollzug der seinerzeit vom Eichter im Hinblick auf das bescheidene Einkommen der Gesuchstellerin sehr niedrig angesetzten Busse vor. Dieses Einkommen hat sich in der Zwischenzeit übrigens nicht unwesentlich erhöht und sollte es der Verurteilten ermöglichen, mit ihren Teilzahlungen im bisherigen Eahmen fortzufahren. Die von Claire Farine in ihrem Gesuch vorgebrachten Gründe vermögen uns angesichts der Schwere der Verfehlungen nicht zu veranlassen, der Begnadigungsbehörde das ausnahmsweise Abweichen von der ständig geübten Praxis zu empfehlen, wonach kriegswirtschaftlichen Angestellten, die sich in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vergangen haben, ein Entgegenkommen wegen Unwürdigkeit grundsätzlich verweigert wird. Wir halten dafür, Claire Farine sei ohne weiteres in der Lage, die noch ausstehenden Fr. 180 zu bezahlen und beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

52. Fritz Schmid, 1906, Sattler, Schwarzenburg (Bern), verurteilt am S.April 1947 vom Einzelrichter des l. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 400, weil er in den Jahren 1942--1946 unter unwahren Angaben 5 Bewilligungen zu Hausschlachtungen erwirkt und 4 zugekaufte Schweine schwarz geschlachtet hatte.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 150, wozu er auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse hinweist. Krankheiten in der Familie hätten ihm grosse Auslagen verursacht.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellerg ist bescheiden, doch hat dies der Eichter bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt. Eine Veränderung ist seither nicht eingetreten. Auch von der Krankheit der Ehefrau hatte der Eichter Kenntnis. Der Verurteilte hat seinerzeit durch sein Verhalten die Untersuchung erschwert, er ist der Aufforderung der Vollzugsbehörde, in Teilzahlungen den vom Begnadigungsgesuch nicht erfassten Teil der Busse und die Verfahrenskosten zu tilgen, nur in sehr beschränktem Umfange nachgekommen,
und endlich hat er sich geweigert, zuhanden der Begnadigungsbehörde Auskunft über seine Verhältnisse zu erteilen. Unter diesen Umständen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchs abweisung.

53. Heinrich Eudin. 1883, Landwirt, Ziefen (Basel-Land), verurteilt am 11. Juli 1947 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse wegen pflichtwidriger Ausübimg der kriegswirtschaftlichen Kontrolle als Fleischschauer.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er unter Hinweis auf sein Alter und seine bisherige Unbescholtenheit geltend macht, das Urteil treffe

243

ihn ausserordentlich hart. Er habe die Funktion des Fleischschau-Stellvertreters nur gezwungenermassen übernommen und sich nicht zu seinem Vorteil, sondern nur aus Gesetzesunkenntnis vergangen.

Eu din ist in der gleichen Sache auch gemeinrechtlich wegen wiederholter fahrlässiger Urkundenfälschung zu Fr. 300 Busse verurteilt worden. Es darf dem sonst ausgezeichnet beleumdeten Gesuchsteller geglaubt werden, dass ihn diese Strafen in moralischer Hinsicht hart treffen. Diese Tatsache bildet jedoch, da sich die Auswirkungen des Urteils seit der Ausfällung nicht verschärft haben, keinen Begnadigungsgrund. Ebensowenig besteht im Begnadigungsweg die Möglichkeit, rechtskräftige richterliche Urteile zu überprüfen, weshalb auch der Hinweis auf die Gutgläubigkeit und Gesetzesunkenntnis kein Entgegenkommen zu begründen vermag. Das Gericht hat die Busse auf Grund des Geständnisses des Gesüchstellers und die Kenntnis seiner Verhältnisse ausgefällt. Mag auch der seiner Kontrolle unterstellte Metzger das ihm entgegengebrachte Vertrauen gröblich miss braucht haben, so ändert das au der Schwere der Pflichtverletzung nichts. Die Tatsache, dass Rudin dem zu überwachenden Metzgermeister sogar den Fleischschaustempel ausgehändigt hat, ' lässt sich mit Gesetzesunkenntnis nicht entschuldigen. Die finanzielle Lage des Gesuchstellers hat sich nur insofern verändert, als sein Sohn beabsichtigen soll, den Beruf eines Landwirts aufzugeben, woraus Budin, im Hinblick auf sein Alter, bei der Bewirtschaftung seines Heimwesens gewisse Schwierigkeiten entstehen1 mögen. Es liegen indessen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er dadurch in eine Notlage geraten könnte. Wir machen ferner darauf aufmerksam, dass die Begnadigungsbehörde bisher grundsätzlich bei kriegswirtschaftlichen Funktionären, die sich in ihrer amtlichen Tätigkeit vergangen haben, ein Entgegenkommen abgelehnt hat und verweisen u. a! namentlich auf die ähnlich gelagerten Fälle der Fleischschauer Burkhard in Altdorf (Antrag 331 im IV. Bericht vom 26. Mai 1948; BEI. II, 581) und Schranz in Adelboden (Antrag 45 des vorliegenden Berichts). Wir b e a n t r a g e n deshalb die Gesuchsabweisuhg.

54. Alfons Marti, 1893, Bahnarbeiter. Trimbach (Solothurn), verurteilt am 23. Oktober 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, weil er in
seinem nebenbei betriebenen Landwirtschaftsbetrieb in den Jahren 1943--1946 grobfahrlässig ohne Bewilligung eine Kleinzentrifuge angeschafft und ca. 170 kg damit hergestellte Butter neben.

dem Bezug der persönlichen Buttercoupons in seinem Haushalt verbraucht hat. Ferner hat :er rund 4600 Liter Milch vorschriftswidrig zu Mastzwecken an Kälber verfüttert und ausserdem mindestens 90 Liter Milch schwarz ab-gegeben.

Der, Verurteilte ersucht.um Erlass der sich noch auf Fr. 250 belaufenden, Eestbusse, wozu er geltend macht, er sei infolge Trockenheit im letzten Jahr in eine schlimme,Lage geraten. Um seinen Viehstand zu erhalten, habe er alles, Futter zukaufen müssen.

"244 Die vom Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartemeats durchgeführten Erhebungen zeigen, dass Marti tatsächlich Trockenschäden zu verzeichnen hatte. Anderseits wurde festgestellt, dass Marti regelmässig zuviel Vieh auf seinem Grund und Boden hält und jedes Jahr Futter zukaufen muss. Die von ihm angegebenen Auslagen im Betrag von etwas über 1000 Franken für Ankauf von zusätzlichen Futtermitteln können deshalb nur zum Teil als von der Trockenheit herrührenden Schaden anerkannt werden.

Marti hat neben der von ihm betriebenen Landwirtschaft seine fixe Besoldung .als Stellwerkwärter bei den Schweizerischen Bundesbahnen. Angesichts dieser Tatsache zieht der geltend gemachte Verlust auch dann keine Notlage für ihn und seme Familie nach sich, wenn ihm die Bezahlung der Eestbusse zugemutet wird. Ausserdem hat Marti, wie die Vollzugsbehörde geltend macht, von allem Anfang an gezeigt, dass es ihm nicht sehr darum zu tun war, die Sühne für seine Verfehlungen auf sich zu nehmen. In einem Zeitpunkt, da er noch nicht den geringsten Grund hatte, um einen Straferlass nachzususchen, habe er es bereits am nötigen Zahlungswillen fehlen lassen. In Würdigung aller Umstände beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde wird. Marti Zahlungserleichterungen einräumen.

55. Walter Glauser, 1913, Coiffeur, Weier i. E. (Bern), verurteilt am 18. Februar 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse wegen fortgesetzten Kaufs und Verkaufs von grösseren Mengen Fleisch im Schwarzhandel und zu übersetzten Preisen sowie wegen Kaufs von 15 Ster Holz, ohne Abgabe entsprechender Bezugscheine in den Jahren 1943 bis 1945.

Der Verurteilte ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei beinahe mittellos und müsse dabei für den Unterhalt semer fünfköpfigen Familie aufkommen.

Glauser ist seit seiner Verurteilung geschieden worden und hat nur noch für seine 2 Kinder aufzukommen. Wenn seine Verhältnisse auch bescheiden sind, haben sie sich doch seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Da somit für ein gnadenweises Entgegenkommen keine Gründe vorliegen und ein solches angesichts der Schwere der Verfehlungen ohnehin nicht angebracht
erschiene, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

56. Emma Widmer, 1904, Bureauangestellte, Zürich, verurteilt am 30. September 1946 vom Einzehichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse, weil sie in den Jahren 1944/45 insgesamt 6 Zusatzlebensmittelkarten und ca. 2200 Mahlzeitencoupons gekauft hat. Den grossten Teil dieser Eationierungsausweise hat sie der Kinderkrippe übergeben, bei welcher ihre beiden Kinder verpflegt wurden; die übrigen verkaufte sie ohne Gewinn.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Busse. Sie verweist darauf, dass sie trotz äusserster Anstrengung kaum in der Lage sein werde, die Busse zu befahlen.

245!

Die Gesuchstellerin ist mit einem Kleingewerbler mit sehr geringem.

Einkommen verheiratet. Sie selbst arbeitet als Bureauangestellte, um die Mittel für den Unterhalt der Familie aufzubringen. Nach dem Bericht der Ortsbehörde handelt es sich bei Frau Widmer imi eine rechtschaffene, arbeitsame und solide, Frau, die sich alle Mühe gebe, ihre Familie ohne fremde Hilfe durchzubringen.

Auch vom Arbeitgeber wird ihr ein gutes Zeugnis ausgestellt. Wenn sich ihre Lage seit der Urteilsausfällung auch nicht wesentlich verschlechtert hat, so ist doch festzustellen, dass weder die Gerichtsakten noch die Urteilsmotive einen Hinweis darauf enthalten, dass das Gericht von dem schweren Existenzkampf, den diese Frau führt, Kenntnis gehabt hätte. Auch hat die Gesuchstellerin .trotz, der bestehenden Schwierigkeiten die Verfahrenskosten bereits bezahlt. Unter den geschilderten Umständen halten wir ein Entgegenkommen für gerechtfertigt und beantragen die Herabsetzung der Busse auf Fr. 100.

57. Yvonne C a r r a r d , 1925, Arbeiterin, Genf, verurteilt am 18. Mai 1946 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse wegen Gehilfenschaft bei der Herstellung falscher Eationierungsausweise. Der Richter hat die noch ausstehende Eestbusse am 20. Mai 1948 in 35 Tage Haft umgewandelt, wobei er davon ausging, die Verurteilte habe die ihr eingeräumte letzte Frist zur Leistung einer Teilzahlung unbenutzt verstreichen lassen. Tatsächlich hat Frau Carrard aber weitere Zahlungen, geleistet, die sich heute auf insgesamt Fr. 125 belaufen. Hätte der Eichter davon Kenntnis gehabt, so würde er, wenn er die Umwandlung überhaupt verfügt hätte, die Haftstrafe sicherlich nur auf 28 Tage festgesetzt haben.

Frau Carrard ersucht um Erlass des Bussenrestes bzw. der Umwandlungsstrafe, .wobei sie auf ihre missliche finanzielle Lage hinweist. Sie lebe nun getrennt von ihrem !Ehemann, der nichts an ihren Unterhalt leiste. Sie hätte somit für sich und ihr Kind selbst aufzukommen.

Die Gesuchstellerin ist einfache Arbeiterin, die ausschliesslich auf ihren Verdienst angewiesen ist. Dieser ist bescheiden. Infolge der seit dem Urteil erfolgten Trennung von ihrem Ehemann ist insofern eine Verschlechterung ihrer Lage eingetreten, als sie nun völlig auf sich selbst gestellt ist. Diese Tatsache rechtfertigt ein gewisses
Entgegenkommen. Wir beantragen deshalb den Erlass der auf 28 Tage herabgesetzten Haftstrafe, unter der Bedingung, dass die Gesuchstellerin innerhalb der dem Zeitpunkt der Eröffnung des Ent· scheides der Bundesversammlung folgenden 2 Monate weitere Fr. 75 an die Busse bezahle.

58. Albert Scherer, 1899, gew. Käser, Horw (Lnzern), verurteilt am 30. Januar 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 400 Busse und zur Bückerstattung -eines. widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 40.31 an den Bund, weil er in den Jahren 1942 bis 1945 450 kg Butter ohne Abgabe der entsprechenden Eationierungsausweise bezogen (Diebstahl) und davon weit Bundesblatt.

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mehr als die Hälfte, zum Teil unter Überschreitung der zulässigen Höchstpreise, schwarz veräussert hat.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine grossen Familienlasten und seinen kleinen Verdienst um gänzlichen oder teilweisen Brlass der Busse.

Bereits das erstinstanzliche Gericht hat die Busse gegenüber dem Antrag des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements auf die Hälfte ermässigt, wobei es sich von der Erwägung leiten liess, Scherer sei auch gemeinrechtlich wegen Diebstahls verurteilt worden und durch die Entlassung bei der Butterzentrale Luzern habe sich seine finanzielle Lage wesentlich verschlechtert. Eine weitere Ermässigung lasse sich jedoch im Hinblick auf die Schwere des Falles nicht rechtfertigen. Die Berufungsinstanz bestätigte das erstinstanzliche Urteil mit dem. Bemerken, die Vorinstanz habe allen Umständen weitgehend Eechnung getragen. Auf Grund der durchgeführten Erhebungen ist festzustellen, dass sich die Lage des Gesuchstellers seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern gebessert hat. Nicht nur haben sich die Familienlasten seit dem Urteil vermindert, sondern er hat nun auch wieder eine Stelle mit angemessenem Verdienst gefunden. Einem bei den Akten liegenden Bericht zufolge wird seine Lage als «heute geregelt» bezeichnet.

Auch halten wir dafür, dass es der Gesuchsteller am guten "Willen hat fehlen lassen, indem es ihm in der seit dem Urteil verflossenen langen Zeit zweifellos möglich gewesen wäre, wenigstens kleine Teilzahlungen zu leisten. Mit dem Genera]Sekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir die Gesuchsabweisung. Die Vollzugsbehörde erklärt sich auch jetzt noch bereit, Scherer Zahlungserleichterungen einzuräumen.

59. Josef Breu, 1882, Landwirt,. Altstätten (St. Gallen), verurteilt am 16. September 1946 vorn Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 350 Busse, weil er vom Herbst 1945 bis August 1946 rund 8500 Liter Milch widerrechtlich zum Teil zur Herstellung von Butter verwendete, zum Teil an sein Vieh verfütterte.

Breu ersucht um Bussenerlass, wozu er darauf hinweist, er sei ein armer Bergbauer und in den vergangenen Jahren immer vom Unglück verfolgt worden. Bei seinem kärglichen Einkommen sei ihm die Bezahlung der Busse unmöglich.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers sind
tatsächlich bescheiden. Er wird als arbeitsamer Mann geschildert, der es jedoch trotz allen Fleisses zu nichts gebracht habe. Er bearbeite auf der Höhe des Euppen mühsam ein haldiges kleines Bergheimwesen. Wenn sich auch sein Einkommen seit dem Urteil etwas erhöht hat, so halten sowohl das Betreibungsamt Altstätten wie auch die St. Gallische Bauernhilfskasse, die Breu ebenfalls hat in Anspruch nehmen müssen, dafür, dass dieser die Busse in der gegenwärtigen Höhe nicht werde bezahlen können. Nach den im Vollzugsverfahren bis jetzt gemachten Feststellungen scheint dies zuzutreffen. Da gemäss Pfändungsurkunde ausser der Liegenschaft und der bereits der Bauernhilfskasse voll verpfändeten Viehhabe

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keine weiteren pfändbaren Vermögenswerte vorgefunden wurden, scheint es bei Fortsetzung des Völlzugsverfahrens zwangsläufig zur Versteigerung der Liegenschaft kommen zu müssen. Eine solche würde aber eine vom Eichter bestimmt nicht gewollte Härte darstellen. Entgegen der gänzlich ablehnenden Stellungnahme des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements b e a n t r a g e n wir deshalb die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50, welche der Verurteilte nach Ansicht des Betreibungsamtes bei Gewährung von Zahlungserleichterungen zu zahlen imstande sein wird.

60. Hans Tschumi, 1915, Geflügelfarm, Biel (Bern), verurteilt am 19. Juli 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlichen Gewinnes im Betrage von Fr. 114.70 an den Bund, weil er in den Jahren 1943--1945 zum Teil zusammen mit seinem A^ater, zum Teil mit seiner Ehefrau insgesamt 22 500 Eier ohne gleichzeitige Entgegennahme der Eationierungsausweise und zum Teil in Überschreitung der zulässigen Höchstpreise an Dritte abgegeben sowie die Anzahl der Bruteier und den Geflügelbestand falsch gemeldet hat.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung hinsichtlich der ihm und seiner Ehefrau auferlegten Bussen, wozu er. geltend macht, er habe als Anfänger in der Geflügelzucht die einschlägigen Vorschriften nicht gekannt. Angesichts des im Verhältnis zu seinen Familienlasten kleinen Einkommens falle ihm die Bezahlung der'Bussen schwer.

Die Behandlung des Gesuches für Frau Tschumi, deren Busse den Betrag von Fr. 100 nicht übersteigt, fällt in die Zuständigkeit des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Artikel 148, Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944). Der Gesuchstellerin,.die bereits Fr. 80 bezahlt hat, ist vom Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepärtements die Bezahlung der Verfahrens- und Betreibungskosten erlassen worden. : In bezug auf Hans Tschumi ist zunächst festzustellen, dass auf sein Vorbringen, er habe die einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht gekannt, nicht eingetreten werden kann, da hier eine erneute Überprüfung des Urteils und des diesem zugrunde gelegten Sachverhalts nicht möglich ist. Soweit sich die Gesuchsbegründung auf die schwache finanzielle Lage bezieht, so steht fest,
dass eine ungünstige Veränderung der Verhältnisse seit dem Urteil nicht eingetreten.ist. Anderseits sind alle mildernden Umstände bereits vom Eichter weitgehend berücksichtigt worden. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

61. Werner Ruggii, 1904, Bäckermeister, Landquart (Graubünden), verurteilt am 9. April 1946 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse wegen Nichteinhaltung der Vorschriften über die Frischbrotabgabe, Überschreitung der Höchstpreisvorschriften für Brot und unrechtmässigen Verbrauchs des gesamten Mehlreservelagers.

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Mit Zustimmung Rugglis ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung. Der Verurteilte sei im Jahre 1947 wegen Krankheit lange Zeit arbeitsunfähig gewesen. Die finanzielle Lage sei schlecht. Zudem sei der Pachtvertrag des von ihm übernommenen kleinen Wirtschaftsbetriebes gekündet worden.

Die Angaben über den Gesundheitszustand und die finanziellen Verhältnisse treffen zu. Letztere haben sich seit dem Urteil dermassen verschlechtert, dass sich ein gewisses Entgegenkommen angesichts der erheblichen Familienlasten des Gesuchstellers und seiner wegen der tatsächlich erfolgten Pachtkündigung unsicheren Zukunftsaussichten rechtfertigen lässt. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte. Für die herabgesetzte Baisse wird die Vollzugsbehörde Teilzahlungen bewilligen.

62. Ernst Eglin, 1903, Eeisevertreter, Luzern, verurteilt am 18. Mai 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse, weil er im Dezember 1941 einem Mitbeschuldigten zwecks missbräuchlicher Verwendung verfallene Lieferantencoupons für ca. 800 kg Fettstoffe aushändigte und bis ins Jahr 1944 von der Kundschaft Rationierungsausweise entgegennahm, ohne die entsprechenden Waren abzugeben. Ferner hat er die Warenkontrolle unrichtig geführt.

Eglin ersucht um Erlass der Busse, wozu er darauf hinweist, er sei inzwischen in Konkurs geraten und befinde sich in einer schwierigen Lage.

Die Lage des Gesuchstellers hat sich seit dem Urteil grundlegend verändert. Er lebt heute in sehr bescheidenen Verhältnissen. Sein gegenwärtiges Einkommen beträgt nur noch einen Bruchteil von dem, was er zur Zeit des Urteils als Inhaber eines Lebensmittelgeschäftes mit zwei Filialen verdiente.

Dazu bestehen gegen ihn sehr erhebliche Verlustscheinforderungen. Unter diesen Umständen wirkt sich die Çusse für Eglin bedeutend härter aus, als dies vom Richter vorausgesehen wurde. Wenn sich auch' ein völliger Erlass nicht aufdrängt, so kann, im Hinblick auf den ungetrübten Leumund des Gesuchstellers, doch ein gewisses Entgegenkommen verantwortet werden. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf Fr. 100.

63. Fritz A m s t u t z , 1876, Landwirt, Sigriswil (Bern),
verurteilt am 15. März 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse, weil er rund 4000 Liter Milch nicht abgeliefert und ohne Bewilligung zur Kälbermast verwendet hat.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seinen angegriffenen Gesundheitszustand und seine Arbeitsunfähigkeit um teilweisen Erlass der Busse, wobei er gleichzeitig die Bezahlung von Fr. 100 in Aussicht stellt.

Amstutz lebt in geordneten Verhältnissen und es kann ihm die Bezahlung der Busse trotz seines Alters und seiner Gebrechlichkeit zugemutet werden..

Er hat es übrigens am guten Willen fehlen lassen, indem er trotz Aufforderung durch die Vollzugsbehörde die versprochenen Fr. 100 bis jetzt nicht bezahlt

249 hat. Trotz seines guten Leumundes beantragen wir deshalb - mit dein Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

64. Karl Hardrneier, 1891, Milchhändler, Küsnacht (Zürich), verurteilt am 23. Januar 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 300 Busse, weil er in den Jahren 1942 bis 1945 über 5000 Liter Milch ohne Eationierungsausweise. abgab und über den Selbstversorgeranteil im eigenen Haushalt verbrauchte. Ausserdem hat er Butter schwarz abgegeben.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse. Er erklärt, infolge seiner bescheidenen finanziellen Lage nicht imstande zu sein, die Busse zu bezahlen.

Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit der Verurteilung in keiner Weise verändert. Bereits der Berufungsrichter, hat festgestellt, dass sich die Busse angesichts der subjektiven und objektiven Schwere des Falles an der untern Grenze bewege. Da somit Gründe für ein. Entgegenkomm en fehlen, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

65. Eobert L o n g e r a y , 1923, Mechaniker, Genf, verurteilt am 12. Dezember 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 300 Busse, weil er von einem Dritten 11 Lebensmittelkarten kaufte und mit Gewinn wieder veräusserte.

Der Verurteilte ersucht durch einen Eechtsanwalt um Erlass des sich noch auf Fr. 135 belaufenden Bussenrestes, wozu er auf seine bescheidenen Verhältnisse und die Schwierigkeiten hinweist, welche der von ihm beabsichtigten Gründung eines eigenen Hausstandes entgegenstünden.

Die vorgebrachten Gründe bildeten bereits die Grundlage der Appellation.

Der Berufungsrichter hat diesen Vorbringen durch Herabsetzung der Busse auch Eechnung getragen. Seither haben sich die Verhältnisse des Gesuchstellers eher verbessert, indem sein Einkommen ' gestiegen ist. Zu einem weiteren Entgegenkommen besteht deshalb kein Anlass; umso weniger als Longeray gemeinrechtlich vorbestraft ist. Wir beantragen'mit dem Generalsekretariat desi eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

66. Simon Winter, 1905, Landwirt,
Kaisten (Aargau), verurteilt am 3. Februar 1947 vom kriegswirtschaftlichen Straf appella tionsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 300 Busse,, weil er in den Jahren 1943 und 19441300 kg Futtergetreide nicht abgeliefert hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse und der Verfahrenskosten,, wozu er den richterlich festgestellten Tatbestand anficht und geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt wo/den.

Der Gesuchsteller bringt nichts vor, was nicht schon dem Eichter bekannt gewesen wäre. Die Überprüfung des Urteils im Wege der Begnadigung ist nicht

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möglich. Da Winter zudem in Verhältnissen lebt, die ihm die Bezahlung der Basse ohne weiteres erlauben, und da. er ferner wegen seines renitenten Verhaltens und seiner damit bewiesenen Einsichtslosigkeit ohnehin eines Entgegenkommens wenig würdig erscheint, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

67. Paul Märki, 1913, Tapezierer, Zürich, verurteilt am 22. Oktober 1947 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse wegen Schwarzbezuges grösserer Mengen Lebensmittel und Weitergabe derselben an Dritte, sowie wegen wiederholter widerrechtlicher Entgegennahme einer grossen Zahl von Eationierungsausweisen für Lebensmittel, die er zum Teil für sich einlöste und zum Teil weitergab.

Märki ersucht um Straferlass, wozu er geltend macht, er~sei während des Krieges mit seinem Geschäft in Bückstand geraten und habe hohe Lieferantenschulden. Ausserdern sei ei mit einer ziemlich hohen Nachsteuer belastet.

Die Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit seiner Verurteilung nicht verschlechtert, sondern verbessert. Vermögen und Einkommen haben sich erhöht. Da auch die Bezahlung von Nachsteuern keinen Begnadigungsgrund darstellt, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenösischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

68. Bertha Kisslig, 1889, Geschäftsfrau, Zürich, verurteilt am 18. Dezember 1947 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 300 Busse wegen mangelhafter Warenkontrolle, ungenauer Bestandesaufnahme, Abgabe von Lebensmitteln ohne genügende Punktdecküng und Entgegennahme von Bationierungsausweisen ohne Abgabe der entsprechenden Ware.

Die Verurteilte ersucht um Straferlass und macht geltend, das Warenmanko sei lediglich wegen Arbeitsüberlastung und Unehrlichkeit des Personals entstanden. Die ausgesprochene Busse sei im Hinblick auf ihren geringen Verdienst zu hart und untragbar.

Zunächst sei festgestellt, dass Frl. Kisslig gar nicht wegen einem Warenmanko verurteilt worden ist. Auch ist die behauptete Unehrlichkeit des Personals nicht nachgewiesen. Schuldfrage und Strafzumessung können übrigens im Begnadigungsweg überhaupt nicht überprüft werden. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist bei der Gesuchstellerin keine wesentliche
Veränderung eingetreten, so dass Gründe für einen Straferlass überhaupt fehlen.

Frl. Kisslig ist alleinstehend und es liegen ihr keine Unterstützungspflichten ob ; die Bezahlung der Busse kann ihr bei ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zugemutet werden. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

69. Hans N u s s b a u m e r , 1909, Eisenwerkarbeiter, Laupersdorf (Solothurn), verurteilt am 27. Februar 1947 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 300 Busse und zur Bezahlung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils

251 von 23.80 an den Bund, weil er in den Jahren 1939 bis 1944 grössere Mengen Lebens- und Futtermittel schwarz bezogen und zumeist zu übersetzten Preisen weiterveräussert hat. Den grössten Teil der Waren hat er entwendet, was neben andern gemeinrechtlichen Delikten zu seiner Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Solothurn zu 2 Jahren Zuchthaus, Fr. 100 Busse und zur Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Bechten auf 3 Jahre führte.

Für den Verurteilten ersucht sein Verteidiger um Erlass der Busse, wozu geltend gemacht wird, 'Nussbaumer sei für die gleichen Delikte zweimal bestraft worden. Nach Verbüssung seiner gemeinrechtlichen Strafe habe er zwar eine Stelle gefunden, seine Lohnverhältnisse seien aber nicht derart, um neben dem Unterhalt für seine Familie mit drei Kindern noch Zahlungen an die Busse leisten zu können. Ausserdern habe er noch die hohen, ihm vom Obergericht des Kantons Solothurn auferlegten Verfahrenskosten und eine grosse Schadenersatzsumme abzutragen.

Bei der Festsetzung der Busse auf Fr. 300 wurde davon ausgegangen, dass der Gesuchsteller weder Einkommen noch Vermögen versteuere und für den Unterhalt von Frau und Kinder die Heimatgemeinde aufkommen müsse. Ferner wurde auch'die gemeinrechtliche Bestrafung berücksichtigt. Demgegenüber haben sich die finanziellen Verhältnisse des Nussbaumer sehr wesentlich verbessert. Er weist gegenwärtig ein Steuereinkornmen aus, das ihm die Tilgung der Busse auch bei Berücksichtigung seiner weiteren Verpflichtungen erlauben sollte, .sofern er wirklich zahlungswillig ist. Angesichts dieser Verhältnisse lässt sich eine Begnadigung nicht rechtfertigen. Der Gesuchsteller erscheint im Hinblick auf stsine verschiedenen gemeinrechtlichen Vorstrafen eines Entgegenkommens nicht würdig. Dagegen werden ihm von der Vollzugsbehörde Zahlungserleichterungen gewährt werden. Wir beantragenm.it dem Generalsekretariat .des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

70. Oskar Weber, 1904, Wirt, Arzier (Waadt), verurteilt am 16. Juni 1947 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 300 Busse, weil er in den Jahren 1944 und 1945 in Wetzikon vorsätzlich und widerrechtlich während einigen Monaten die einem unabgemeldet sich im Ausland aufhaltenden Sohn zustehenden Bationierungsausweise in Form von Mahlzeitencoupons bezogen hat.
Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse. Er macht dazu geltend, er habe sein Geschäft in Wetzikon aufgegeben und mit seinen letzten Mitteln in Arzier eine Pension erworben. Er habe jedoch mit grossen Schwierigkeiten zu kämpfen, da ihm das Betriebskapital fehle. Die Bezahlung der Busse treffe ihn deshalb sehr hart.

Dem Bericht der Ortsbehörden kann entnommen werden, dass der Gesuchsteiler bisher in der Lage war, allen seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Beim Betrieb der Pension scheint er die Anlaufschwierigkeiten überwunden und keine Bückschläge erlitten zu haben. Wenn es ihm bis jetzt auch nicht möglich war, sich Ersparnisse anzulegen, so hat er doch aus dem

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Geschäftsgewinn des Jahres 1947 den Unterhalt seiner Familie und Eeparaturen in seiner Liegenschaft bestreiten können. Weber macht denn auch eine Verschlechterung seiner Lage seit dem Urteil selbst nicht geltend. Da somit Begnadigungsgründe fehlen, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

71. Heinrich T s c h o p p , 1876, Landwirt, Ziefen (Baselland), verurteilt am 12. September 1947 vom Einzellichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse wegen mangelhafter Ausübung der kriegswirtschaftlichen Kontrollpflicht als Fleischschauer. Tschopp hat die Schlachtgewichte nicht selbst festgestellt und die Waagkontrolle durch die ortsansässigen Metzgermeister ausfüllen lassen. -- Gemeinrechtlich ist er wegen wiederholter fahrlässiger Urkundenfälschung zu Fr. 250 Busse verurteilt worden, welche im Begnadigungsweg durch die kantonale Behörde auf Fr. 125 herabgesetzt wurde.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung. Die Busse treffe ihn angesichts seines höhen Alters und seiner bescheidenen finanziellen Lage sehr,schwer.

Der Gesuchsteller lebt tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen, doch haben sich diese seit dem Urteil gesamthaft nicht verschlechtert. Anderseits bilden das hohe Alter und der sonst gute Leumund keinen Begnadigungsgrund.

Wir heben ferner hervor, dass sich Tschopp einer schweren Amtspflichtverletzung schuldig gemacht hat und dass, wie auch in den Anträgen 45 und 53 dieses Berichtes hervorgehoben wurde, ein Entgegenkommen bei kriegswirtschaftlichen Funktionären, die sich in Ausübung ihrer Pflichten verfehlt haben, abzulehnen ist. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

72. Johann S t a r k , 1915, Landwirt, Grub (St. Gallen), verurteilt am 17. September 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse, weil er ohne Bewilligung ein Schwein geschlachtet und 80 kg Fleisch aus dieser Hausschlachtung an einen Gläubiger verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf seine Gesetzesunkenntnis zur Zeit der Tatbegehung und seine bescheidene liage hinweist.

Stark ist Bergbauer und führt einen harten Existenzkampf. Seine sechsköpfige' Familie bringt er nur mit äusserster Anstrengung durch. Zudem haben sich seine Verhältnisse seit dem Urteil
verschlechtert. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements führt deshalb in seinem Bericht mit Eecht aus, die Bezahlung einer Busse von Fr. 250 stelle unter solchen Umständen eine beinahe untragbare Härte dar für eine Widerhandlung, der kein schweres Verschulden zugrunde liege. Da Stark auch in persönlicher Hinsicht eines Entgegenkommens würdig ist, b e a n t r a g e n wir den Erlass der Busse.

73. Fernande Benguerel, 1905, Geschäftsfrau, Neuenburg, verurteilt am 4. Dezember 1946 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts

253 zu Fr. 250 Busse wegen Verbrauchs des Mehlpflichtlagers und unwirtschaftlicher Verwendung von Mehl in den Jahren 1944 und 1945.

Durch Vermittlung der. Hilfskommission der reformierten Kiiche des Kantons Neuenburg ersucht Frau Benguerel um Erlass der Busse, .wozu sie auf ihre schwierige finanzielle Lage und ihre schweren Familienlasten hinweist.

Die Verhältnisse der Verurteilten haben sich seit dem Urteil wesentlich verschlechtert. Frau Benguerel lebt getrennt von ihrem Manne, der sich um die Familie wenig bekümmert, so dass sie für den Unterhalt ihrer drei Kleinkinder allein aufkommen muss.' Die von ihr geführte kleine Bäckerei und Spezereihandlung wirft jedoch sehr wenig ab, so dass sie sich an die genannte kirchliche Hilfsorganisation um Hilfe wenden musste. Von diesen Verhältnissen hatte der Eichter keine Kenntnis; vielmehr ging er davon aus, die Gesuchstellerin versteure ein rechtes Einkommen sowie auch Vermögen.

Da Frau Benguerel sich in einer äusserst schwierigen Lage, befindet und bemüht ist, sich und ihre Kinder selbst durchzubringen, anderseits auch in persönlicher Beziehung die Voraussetzungen für ein gnadenweises Entgegenkommen erfüllt sind, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Erlass der Busse.

. 74. Irene H a r t m a n n , 1924, Serviertochter, Zürich, verurteilt am 9. Dezember 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse und zur Zahlung eines unrechtmässig erzielten Gewinnes von Fr. 60 an den Bund, weil sie im Dezember 1944 und Januar 1945 von einer Drittperson Lebensmittel und Textilien ohne Bationierungsausweise erwarb, und weil sie widerrechtlich Eationierungsausweise bezog und diese zum Teil verkaufte.

: Die Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu sie auf ihre misslichen Verhältnisse hinweist. Sie lebe von ihrem Ehemann getrennt and müsse aus ihrem kleinen und unsicheren Einkommen auch noch für; ein Kind aufkommen.

Die finanzielle Lage der Gesuchstellerin ist bescheiden. Die durchgeführte Betreibung endete mit der Ausstellung eines Verlustscheines. Nachträglich hat Frau Hartmann noch Fr. 30 bezahlt. Obschon bereits der Eichter den angespannten Verhältnissen der Gesuchstellerin weitgehend Eechnung getragen hat, lässt sich angesichts der Schwierigkeiten, denen sich
die. sonst gut beleumdete Gesuchstellerin gegenübergestellt sieht, ein weitergehendes Entgegenkommen verantworten. Von einem gänzlichen Erlass ist jedoch abzusehen, da sie den Ortsbehörden gegenüber erklärt hat, im äussersten Fall monatlich ca.

Fr. 10 aufbringen zu können. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf die. Half te, unter Gewährung von Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

75. Luisa K o b i , 1899, Wirtin, Schaffhausen, verurteilt am 24. August 1946 vom Einzelrichter dés 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200

254 Busse, weil sie vom Dezember 1942 bis April 1944 mindestens 160 kg Brotwaren ohne Abgabe von Rationierungsausweisen bezogen hat.

Die Verurteilte ersucht unter Hinweis auf die von der Schaffhauser Bevölkerung während des Krieges durchlebten schweren Zeiten und die damit verbundenen nachteiligen Folgen für ihren Betrieb um Erlass der Busse. Die Verhältnisse hätten sich angesichts der geschlossenen Grenze auch seit Kriegsende nicht verbessert, so dass sie nicht wüsste, wie sie das Geld für die Zahlung der Busse auftreiben sollte.

Die Angaben der Gesuchstellerin stimmen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein. Nach dem bei den Akten liegenden Steuerausweis haben sich die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin und ihrer 'Familie seit dem Urteil wesentlich verbessert. Sie sind heute als durchaus geordnet zu bezeichnen, so dass der Gesuchstellerin die Bezahlung der-Busse ohne weiteres zugemutet werden kann. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

76. Alfred Freiburghaus, 1909, Milchhändler, Bern, verurteilt am 25. Oktober 1946 vom Einzolrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse wegen Abgabe von 115 kg Butter ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf sein im Hinblick auf die grossen Familienlasten geringes Geschäftseinkommen hinweist. Ausserdem seien im Winter 1946/47 seine Kinder schwer erkrankt, was ihm zusätzliche Kosten verursacht habe.

Die Angaben des Gesuchstellers treffen zu. Nach Angaben der .Ortsbehörden reicht sein Monatsverdienst kaum für die notwendigsten Auslagen für die Familie aus. Der Gesuchsteller hat ausserdem nicht bezahlte Rechnungen im Betrage von Fr. 700 für die Pflege seiner Kinder vorgelegt. Diese seit dem Urteil entstandene Verpflichtung, die sich bei der ohnehin misslichen Lage des Gesuchstellers umso schärfer auswirkt, lässt den Vollzug der Busse in ihrem vom Richter festgesetzten Unifang als eine ausserordentliche Härte erscheinen und rechtfertigt, da auch die übrigen Voraussetzungen für eine Begnadigung gegeben sind, ein teilweises Entgegenkommen. Wir b e a n t r a g e n die Herabsetzung der Busse auf Fr. 50.

77. Ludwig Oser, 1902, Hilfsarbeiter, Basel, verurteilt am 18. Mai
1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse wegen wiederholten Kaufs von insgesamt 3 Lebensmittelkarten im Jahre 1944.

Mit Zustimmung des Verurteilten ersucht ein Dritter um teilweise Begnadigung, wozu der dem Urteil zugrunde hegende Sachverhalt nochmals erörtert und geltend gemacht wird, Oser sei vermindert zurechnungsfähig.

Nach dem Bericht der Direktion der Heil- und Pflegeanstalt Friedmatt in Basel besteht die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Oser erst seit dem Jahre 1946 als Folge einer Gehirnentzündung. Diese ist ausschliesslich auf dauernden übermässigen Alkoholgenuss zurückzuführen. Wenn die finanziellen

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Verhältnisse des Gesuchstellers auch bescheiden sind, so hat sich seine Lage seit dem Urteil doch nicht verschlechtert. Sollte Oser die Busse nicht bezahlen können, so wird der Eichter zu prüfen haben, ob allenfalls die Umwandlung wegen unverschuldeter. Zahlungsunfähigkeit auszuschliessen ist. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

78. Arnold H u f s c h m i d , 1863, gew. Schmied, zurzeit im Alters- und Fürsorgeheim Buttigenhof, Ölten (Solothurn), verurteilt am 29. September 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er vom Juli 1942 bis Dezember 1945 fahrlässig die Bationierungsausweise iür einen weggezogenen Sohn entgegennahm und teilweise missbräuchlich verwendete.

Für den Verurteilten ersucht ein Sohn um Erlass der Busse, wozu geltend gemacht wird, Hufschmid sei ohne Einkommen und Vermögen und völlig auf seine Kinder angewiesen. Im übrigen werden erneut die Umstände der Tatbegehung und der Charakter des Verurteilten erörtert und versucht, dessen Verhalten mit seinem hohen Alter und der damit verbundenen Abnahme der .geistigen Fähigkeiten zu erklären.

Soweit sich die Vorbringen des Gesuchstellers auf das Urteil beziehen, dessen Überprüfung im Begnadigungsweg nicht möglich ist, kann darauf nicht eingetreten werden. Der Eichter hat übrigens den persönlichen Verbältnissen :des Gesuchstellers bereits weitgehend Rechnung getragen. Auch erklärte ein Bericht der kantonalen Heil- und Pflegeanstalt diesen zur Einsicht in sein Handeln befähigt. "Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse hat sich keine Verschlechterung ergeben. Demgegenüber steht fest, dass die an den Verfehlungen nicht beteiligten Kinder und insbesondere der gesuchstellende Söhn seit Jahren für den ganzen Unterhalt des betagten Vaters aufkommen müssen.

Es darf deshalb angenommen werden, dass sie angesichts der körperlichen und geistigen Gebrechlichkeit des 85jährigen, in einem Altersheim untergebrachten Verurteilten auch dessen Busse werden tragen müssen. Unter diesen Umständen halten wir trotz der im allgemeinen gleichgebliebenen Verhältnisse ein Entgegenkommen für gerechtfertigt und b e a n t r a g e n den Erlass der Busse.

79. Nanette Bunter, 1904, Heimarbeiterin, Buochs (Nidwaiden), verurteilt am 11..Oktober
1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstiiistanzlichen Urteils, zu Fr. 200 Busse wegen Verbrauchs von 2122 kg Mehl des Eeservelagers ohne Bewilligung und Nichteinhaltung der Bationierungsvorschriften.

Die Verurteilte ersucht unter Hinweis auf ihre schwierige Lage um Erlass der Busse.

Frau Wwe. Bunter hat seit dem Urteil den von ihr gepachteten Bäckereibetrieb aufgeben müssen und erhält nun ihre 8 in; den Jahren 1930 bis 1941 geborenen Kinder mit ihrem Verdienst aus Heimarbeit. Nach Angaben der

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Ortsbehörden bemüht sie sich, ihren Verpflichtungen nach Möglichkeit nachzukommen. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Brlass der Busse.

80. Henriette Wyss, 1888, Damenschneiderin, Bümpliz (Bern), verurteilt am 25. Juli 1945 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 200 Busse wegen widerrechtlichen Bezugs und missbräuchlicher Verwendung von Bationierungsausweisen.

Mit Zustimmung der Verurteilten ersucht ihr Ehemann um Erlass der Busse, wozu auf die missliche finanzielle Lage der Familie hingewiesen und geltend gemacht wird, Frau Wyss sei krank und fortschreitend weniger arbeitsfähig.

Schon das Gericht hat auf die sehr bescheidenen Verhältnisse der Familie der Gesuchstellerin hingewiesen. Seither ist eine weitere Verschlechterung eingetreten. Im Bericht der Ortsbehörden wird die Lage als ausgesprochen ärmlich bezeichnet ; das Ehepaar Wyss sei, trotzdem beide Eheleute einem Verdienst nachgingen, auf die Unterstützung der sozialen Fürsorge angewiesen. Da angesichts des Alters des Ehepaars Wyss und der Krankheit der Gesuchstellerin eine Erhöhung des Familieneinkommens nicht zu erwarten ist, und Frau Wyss eines Entgegenkommens würdig erscheint, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, den Erlass der Busse.

81. Ferdinand Morant, 1890, Hilfsarbeiter und Wirt, Berg (St. Gallen), verurteilt' am 5. Februar 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er in dem von ihm früher betriebenen Milch- und Butterhandel 570 kg Butter und 8800 Liter Milch ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen abgegeben hat.

Morant ersucht um ganzen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er hätte um Weihnachten 1946 herum einer Bürgschaf tsverpflichtung von mehreren tausend Franken nachkommen müssen.

Die persönlichen Verhältnisse und die bescheidene Lage des Gesuchstellers wxirden vom Kichter schon bei der Strafzumessung sehr weitgehend berücksichtigt. Ein Entgegenkommen würde sich nur dann rechtfertigen, wenn sich seine Lage inzwischen weiter verschlechtert hätte. Dies trifft jedoch nicht zu.

Vielmehr ist nach den Angaben des Gemeindesteueramtes Berg
sowohl im Vermögen wie auch im Einkommen eine leichte Besserung eingetreten. Da beim Vollzug der Busse keineswegs mit dem Entstehen einer Notlage zu rechnen ist, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

82. Lina Häsler, 1909, Hausfrau, Matten (Bern), verurteilt am 5. September 1944 vom Einzelrichter der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 220 Busse, weil sie Lebensmittel- und Textilkarten verkauft hat.

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Die^ Busse wurde vom Eichter am 25. Mai 1946 in Haft umgewandelt, unter, Gewährung des bedingten Strafvollzuges und mit der besonderen Bedingung, dass die Verurteilte den Betrag von Fr. 220 in monatlichen Teilzahlungen von Fr. 10 tilge. Der Eichter ging davon aus, die Nichtbezahlung der Busse lasse sich nicht mit Zahlungsunfähigkeit begründen. Da Frau Häsler nur Fr. 5 zahlte, widerrief der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts den bedingten Strafvollzug.

Die Verurteilte ersuchte hierauf um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse, wozu sie geltend macht, sie sei Mutter von 8 Kindern. Das Einkommen des Ehemannes sei gering und sie selber könne einem Verdienst nicht nachgehen, da sie von den Haushaltungsgeschäften voll in Anspruch genommen werde.

.· . . , Die Gesuchstellerin geniesst einen schlechten Leumund. Wegen Vernachlässigung der Kinder musste dem Ehepaar Häsler die elterliche Gewalt entzogen und die älteren 6 Kinder in Pflegeplätzen untergebracht werden. Der Behauptung der , Gesuchstellerin, von den Haushaltungsgeschäften voll in Anspruch genommen zu sein und deshalb keinem Verdienst nachgehen zu können, sind die Feststellungen der Ortsbehörden gegenüberzustellen, wonach Frau Häsler einen unsoliden Lebenswandel geführt, die Kinder tagelang ihrem Schicksal überlassen und sich abends in Vergnügungsstätten aufgehalten habe.

Auch wenn sich die Verhältnisse in allerletzter Zeit etwas gebessert zu haben scheinen, so ist Frau Häsler eines gnadenweisen Entgegenkommens nicht ·würdig. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gemeinderat Matten und der Eegierungsstatthalter, die sich im Hinblick auf die Unterstützungspflicht der Gemeinde wohl hauptsächlich von armenrechtlichen Erwägungen leiten lassen, das Gesuch unter Hinweis auf die bestehenden bescheidenen finanziellen Verhältnisse zur Gutheissung empfehlen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

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· 83. Marie Jamin, 1896, Geschäftsfrau, Bern, verurteilt am 8. Januar 1947 vom gemischteni kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 200 Busse wegen Kaufs und missbräuchlicher Verwendung von Eationierungsausweisen für, Lebensmittel in den Jahren 1943 und 1944.

Die Verurteilte ersucht durch ihren Verteidiger um Erlass der Busse, wozu sie
geltend macht, sie sei vermögenslos und müsse mit der ihr bei der Scheidung vom 'Gericht zugesprochenen Eente auskommen, was angesichts der Teuerung kaum möglich sei. Dazu sorge sie noch für einen Verwandten,, der habe hospitalisiert werden müssen.

Die von der Gesuchstellerin behauptete Vermögenslosigkeit trifft nicht zu. Sie verfügt über ein bescheidenes, in Wertschriften angelegtes Kapital. Sie ist aber nicht gezwungen, für ihren Unterhalt auf dieses Vermögen zu greifen, da sie den Wohnungszins durch Vermietung von Zimmern aufbringt und aus der ihr vom Gericht zugesprochenen Eente ihren Lebensunterhalt bestreiten

258 kann. Ausserdem hat die Gesuchstellerin kurz nach Einreichung des Gesuches ein Zigarrengeschäft übernommen, was ihre Lage zweifellos verbessern wirdIhre Unterstützungsbeiträge an den erwähnten Verwandten betragen monatlich Fr. 30. Wir halten dafür, die Bezahlung der Busse könne Frau Jamin zugemutet werden und b e a n t r a g e n nicht zuletzt auch im Hinblick auf diegemachten unrichtigen Angaben über die Vermögensverhältnisse, die Gesuchsabweisung.

84. Johann Tresch, 1911, "Wirt und Holzer, Bristen (Uri), verurteilt am 16. Mai 1946 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 220 Busse, weil er im Jahre 1945 68 kg -Butter und 26 kg Käse ohne Eationierungsausweise bezogen hat.

Tresch ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er auf seine finanziell engen Verhältnisse hinweist. Er sei gezwungen gewesen, neben der Führung der Wirtschaft noch Holzerarbeiten zu übernehmen, was aber eine bessere Verpflegung erfordert hätte, als sie mit den ordentlichen Zuteilungen möglich gewesen wäre.

Die finanzielle Lage des Gesuchstellers hat sich seit dem Urteil eindeutig verbessert und andere Gründe für ein Entgegenkommen liegen nicht vor. Sein Leumund wird als nicht einwandfrei bezeichnet; ausserdem ist er vorbestraft.

Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

85. Elsbeth O t t i k e r , 1908, Hausfrau, Allschwil (Baselland), verurteilt am 18. April 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtszu Fr. 250 Busse, weil sie ohne die erforderliche Bewilligung die Hausschlachtung eines Schweines vornehmen liess und das daraus angefallene Fleisch gegen.

Entgelt verkaufte.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu sie auf ihre schlechte finanzielle Lage und ihre Unterhaltspflichten für drei Kinder hinweist.

Die Verurteilte befindet sich tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen..

Die Familie lebt aus den Einkünften einer im kleinen betriebenen Schweinezucht und Hühnerhaltung. Immerhin ist eine Verschlechterung der finanziellen Lage seit dem Urteil nicht eingetreten. Da auch der von den Ortsbehörden einverlangte Leumundsbericht eher ungünstig lautet, ist ein gnadenweises Entgegenkommen nicht am Platz. Die Gesuchstellerin wird, wenn sie die Busse tatsächlich nicht bezahlen kann,
die Möglichkeit haben, vor dem Umwandlungsrichter ihre unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen und so den.

Ausschluss der Umwandlung zu bewirken. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

86. Emil H a f n e r , 1894, Metzger, Herisau (Appenzell A.-Eh.), verurteilt am 27. Juni 1947 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts

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zu Fr. 200 Busse, weil er im Jahre 1946 zwei Schweine zu übersetzten Preisen gekauft, ohne Bewilligung geschlachtet und das Fleisch zum Teil schwarz verkauft hat.

Für den Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Herabsetzung der Busse auf mindestens die Hälfte, wozu geltend gemacht wird, schon in den Urteilsmotiven sei im Gegensatz zum Dispositiv nur von einer Busse von Fr. 100 die Eede. Hafner lebe in sehr bescheidenen Verhältnissen und sei zudem wegen Krankheit mehrere Monate arbeitsunfähig gewesen.

Die vom Gesuchsteller erwähnte Unstimmigkeit im Urteil wurde durch ein bei den Akten liegendes Schreiben des Gerichts vom 2. September 1947 dahingehend berichtigt, dass die Busse Fr. 200 betrage, während es sich in den Motiven um einen Verschrieb handle, der korrigiert worden sei.

Die finanzielle Lage des heute als Metzgerbursche tätigen Gesuchstellers ist tatsächlich .bescheiden, doch scheint dies nach dem von der Ortsbehörde eingeholten Bericht :zum guten Teil auf eigenes Verschulden zurückgeführt werden zu müssen; soll er doch schon verschiedentlich gute Stellen grundlos verlassen und sich vielfach in zweifelhafte Händlergeschäfte eingelassen haben, worunter dann seine Familie zu leiden hatte. Immerhin ist seit dem Urteil eine gewisse unverschuldete Verschlechterung seiner Lage infolge seiner Krankheit und des damit verbundenen Verdienstausfalls eingetreten, was hier namentlich zur Entlastung seiner Ehefrau berücksichtigt werden darf. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf Fr. 150.

87. Elise Widmer, 1890, Landwirtin, Neuenkirch (Luzern), verurteilt am 15. Mai 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 160 Busse, weil sie in den Jahren 1943 und 1944 insgesamt 400 kg Futtergetreide nicht abgeliefert hat.

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Die Verurteilte ersucht um weitgehenden Erlass der Busse, wozu sie geltend macht,-sie habe im Jahre 1945 889 kg Futtergetreide nachgeliefert und sei deshalb zu Unrecht verurteilt worden. Sie lebe in sehr bescheidenen Verhältnissen, so dass ihr die Bezahlung dieser Schuld sehr schwer falle.

Soweit Frau Wwe. Widmer versucht, die verspätet eingereichte Einsprache gegen das oben erwähnte Strafmandat im Begnadigungsweg nachzuholen, kann sie nicht gehört werden, da hier die Überprüfung
des Urteils nicht mehr möglich ist. Übrigens vermag die Nachlieferung ihre Säumnis in der Ablieferung während der Jahre 1943/44 nicht ungeschehen zu machen, sondern konnte sich höchstens bei der Strafzumessung mildernd auswirken.

Die tinanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin scheinen bereits zur Zeit des Urteils bescheiden gewesen zu sein und eine seitherige Verschlechterung wird nicht ausdrücklich geltend gemacht. Immerhin ist auf Grund der Gerichtsakten festzustellen, dass der Eichter über die finanzielle Lage der Gesuchstellerin überhaupt keine Unterlagen besass. Tatsächlich musste die Gesuchstellerin ihr Heimwesen wegen finanzieller Schwierigkeiten verkaufen. Sie

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bewirtschaftet dieses mit ihren .Kindern nur in Pacht, wobei ihre Lage als bescheiden bezeichnet werden muss und unseres Erachtens ein gewisses Entgegenkommen rechtfertigen lässt. Da auch die persönlichen Voraussetzungen hiezu gegeben sind, beantragen wir die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte.

88. Lidia Easelli, 1901, Bäuerin, Poschiavo (Graubünden), verurteilt am.

30. November 1946 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse wegen Gehilfenschaft beim Schwarzverkauf von 85 kg Butter und mindestens 100 Eiern zu weit übersetzten Preisen.

Die Verurteilte ersucht unter Hinweis auf ihre bescheidenen finanziellen Verhältnisse um Erlass oder Herabsetzung der Busse.

Nach den Angaben der Gemeindebehörden von Poschiavo lebt die gut beleumdete ledige Gesuchstellerin in bescheidenen Verhältnissen, zusammen mit ihrer Mutter und einer, Schwester. Sie versteuert ein kleines Vermögen, jedoch kein Einkommen. Diese Tatsachen waren jedoch bereits dem Eichter bekannt, und eine Verschlechterung ist inzwischen nicht eingetreten.

Es wäre auch der Gesuchstellerin trotz ihrer bescheidenen Lage. zweifellos möglich gewesen, wenigstens kleine Teilzahlungen an die Busse oder die Verfahrenskosten zu leisten. Sie hat sich aberin keiner Weise angestrengt und bisher überhaupt nichts bezahlt. Unter diesen Umständen beantragen wir die Gesuchsabweisung.

89. Josef Gut, 1893, Landwirt, Grossdietwil (Luzern), verurteilt am 7. Mai 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er im Versorgungsjahr 1945/46 die Berechtigung zum Vermahlenlassen von Getreide um 734 kg überschritten hat.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine schlechte finanzielle Lage um Erlass der Busse.

Gut hat das Heimwesen im Jahre 1945 verschuldet von seinem Vater übernommen. Er befindet sich immer noch in finanziellen Schwierigkeiten; seine Lage hat sich seit dem Urteil etwas verschlechtert. Da er landwirtschaftliche Geräte anschaffen und auch dringende Eeparaturen ausführen lassen sollte, besteht kein Zweifel darüber, dass ihm die Bezahlung der Busse Mühe machen wird. Auch lässt, wie die Ortsbehörden berichten, sein Gesundheitszustand zu wünschen übrig. Da Gut eines Entgegenkommens als würdig erscheint, beantragen wir die Herabsetzung der Busse um die Hälfte.
90. Augast'Wirz, 1910, Gärtner, Epmanshorn (Thurgau), .verurteilt am 14. August 1946 vorn Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er im Jahre 1945 einen Bestand von 50 Pekingenten nicht angegeben, mindestens 300 Enteneier nicht abgeliefert, diese zum Teil schwarz verkauft und endlich Eationierungsausweise für Eier unrechtmässig bezogen hat.

Mit Zustimmung des Verurteilten ersucht ein Pfarrer um Erlass von Busse und Kosten, wozu geltend gemacht wird, Wirz sei auf seinem Betrieb in Kon-

261 kurs geraten lind bringe seither seine lOköpfige Familie nur noch mit grosser Mühe durch.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit dem Urteil offensichtlich verschlechtert, wobei ihn anscheinend kein eigenes Verschulden trifft. Vielmehr wird ihm das Zeugnis ausgestellt, er versuche alles, um seinen grossen Verpflichtungen so gut wie möglich ohne fremde Hilfe nachzukommen. Angesichts der ärmlichen Verhältnisse, in denen die Familie des Gesuchstellers lebt, bedeutet die Bezahlung des an sich bescheidenen Bussenbetrages für diesen eine sehr grosse Last. Da Wirz auch persönlich eines Entgegenkommens als würdig erscheint, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Erlass der Busse. Für den allfälligen Erlass der Kosten ist das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zuständig; dieses wird in einem besonderen Verfahren darüber befinden.

· . .

91. Wilhelmine Felber, 1918, Serviertochter, Basel, verurteilt am 26. April 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, 'weil sie in den Jahren 1944 und 1945 widerrechtlich 7 ganze Lebensmittelkarten für ihren Ehemann bezog, obschon sich dieser damals in Sträfhaft befand.

Die Verurteilte ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 110 belaufenden Bussenrestes, wozu sie geltend macht, sie hätte, aus Unerfahrenheit gehandelt.

Sie sei inzwischen von ihrem Manne geschieden worden und habe, da sie auf Leistungen des früheren Ehegatten verzichtet hätte, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Da ihr Erwerb gering sei, falle ihr die Zahlung der Busse schwer.

. Die Gesuchstellerin hätte zweifellos die Möglichkeit, auf ihrem gelernten Beruf als Näherin zu arbeiten und sich dadurch ein rechtes Auskommen zu sichern. Sie zieht es aber vor, sich als Aushilfsserviertochter zu betätigen und für ihren .Lebensunterhalt Zuschüsse ihres Verlobten zu beziehen. Da Wilhelmine Felber mehrfach vorbestraft ist und auch in sittlicher Hinsicht einen schlechten Leumund geniesst, erachten wir sie eines gnadenweisen Entgegenkommens als unwürdig und beantragen die Gesuchsabweisung.

92. Walter Grimm, 1913, kaufmännischer Angestellter, Zürich, verurteilt am 8. April 1946 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150
Busse wegen Kaufs von 2 Karten zu 160 Mahlzeitencoup'ons im Dezember 1942.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf seinen guten Leumund und sein Wohlverhalten seit der Tatbegehüng hinweist.

Die vom Gesuchsteller angeführten Tatsachen bilden keine Begnadigungsgründe. Da sich seine Einkommensverhältnisse seit dem Urteil verbessert haben, kann ihm die Bezahlung der Busse zugemutet werden. Wir b e a n t r a g e n die Gesuchsabweisung.

: 93. Adolf Nayer, 1910, Landwirt, Dagmersellen (Luzern), verurteilt am 10. März 1947 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. III.

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262 Fr. 145 Busse wegen Überschreitens der Berechtigung zum Vermahlenlassen von Getreide im Umfang von 500 kg in den Jahren 1945/46.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei seit einem im Jahre 1944 erlittenen Unfall arbeitsunfähig und müsse seinen kleinen Pachtbetrieb mit fremden Arbeitskräften bewirtschaften. Nach Abzug der Löhne bleibe ihm kaum genug für den Unterhalt seiner Familie mit drei minderjährigen Kindern.

Die Angaben des Nayer treffen zu. Seine Lage hat sich offenbar auch nach dem Urteil noch verschlechtert. Er lebt mit seiner Familie in ärmlichen Verhältnissen. Der gut beleumdete Gesuchsteller ist eines Entgegenkommens würdig. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Erlass der Busse., 94. Otto Burren, 1911, Müller, Huttwil (Bern), verurteilt am 31. August 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 125 Busse, weil er im Dezember 1945 und Februar 1946 wesentlich zu helles Einheitsbackmehl hergestellt hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er zum Teil den dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt in Abrede stellt, die Behörden unter Hinweis auf einen anderen Übertretungsfall der Parteilichkeit bezichtigt und geltend macht, er habe sich nicht mit Absicht vergangen.

Die Vorbringen des Gesuchstellers gehen alle darauf aus, das Urteil einer erneuten Überprüfung unterziehen zu lassen, was jedoch hier nicht möglich ist. Da er weder eine Verschlechterung seiner Lage seit dem Urteil noch irgendwelche anderen Komrniserationsgründe geltend macht und solche auch nicht bekannt sind, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

95. Magdalena P e t e r m a n n , 1870, deutsche Staatsangehörige, Hausfrau,.

Zürich, verurteilt am 25. Oktober 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 120 Busse, weil sie in den Jahren 1940--1943 ca. 27 kg Butter ohne Rationierungsausweise und zu übersetzten Preisen gekauft hatte.

Für die Verurteilte ersucht, ihr 'Sohn um Bussenerlass, wozu er auf den schlechten Gesundheitszustand und die völlige Mittellosigkeit seiner Mutter hinweist, für deren Unterhalt er aufkomme.
Die Gesuchstellerin ist infolge eines HirnSi-Mages seit dem Jahre 1946 bettlägerig und pflegebedürftig. Sie verfügt über kein Einkommen, und.das kleine Vermögen ist aufgebraucht. Die Verhältnisse haben sich somit seit dem Urteil völlig verändert. Aach war der Eichter über die damals schon schlechte finanzielle Lage der Gesuchstellerin nicht unterrichtet. Da Frau Petermann eines Entgegenkommens würdig ist, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements den Erlass der Busse* 96. Isaia B er e t ta, Ì890, Posthalter und Stationsvorstand, Verdasio (Tessin), verurteilt am 27. April 1947 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht

263 zu Fr. 800 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 1200 an den Bund, weil er in den Jahren 1944 bis 1946 mehr als 4200 kg in die Schweiz, geschmuggelten Eeis ohne Bationierungsausweise und zu übersetzten Preisen an 'verschiedene Abnehmer verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht iun Erlass der Busse und um Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des widerrechtlichen Gewinnes an den Bund, wozu er geltend macht, er sei angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die ihm wegen dieser Verfehlungen auferlegten Geldstrafen, die zusammen mit einer Zollbusse rund Fr. 19 000 ausmachten, zu bezahlen. --· Allenfalls seien die Bussen auf den Betrag von Fr. 1200 herabzusetzen.

Das Gesuch wurde, soweit es sich auf die Zollbusse von Fr. 16 853.34 bezog, für die Beretta, seine Ehefrau und sein Sohn Candido solidarisch haftbar sind, der Bundesversammlung bereits im Bericht vom 26. Mai 1948 vorgelegt (Anträge 277 bis 279; BB1. II, 555). Es wurde dort im Hinblick auf die Schwere des Falles und der Tatumstände, die gewinnsüchtigen Beweggründe und den völlig mangelnden Z ahlungs willen die derzeitige Abweisung beantragt.

Die Vereinigte Bundesversammlung stellte jedoch die Beschlussfassung über dieses Gesuch zurück in der Meinung, es sollten die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers einer nochmaligen Überprüfung unterzogen werden. Unab 7 hängig vom Entscheid über diesen Punkt soll im folgenden das GesuchBerettas hinsichtlich der:ihm auferlegten kriegswirtschaftlichen Strafe behandelt werden, Dabei muss vorweg darauf hingewiesen werden, dass ein Erlass der sich aus dem kriegswirtschaftlichen Urteil ergebenden Verpflichtung zur Zahlung des unrechtmässig erzielten Gewinnes an den Bund im Begnadigungsweg überhaupt nicht möglich ist, da es sich hierbei nicht um eine Strafe, sondern um eine Massnahme handelt. -- Soweit auf das Gestich betreffend das kriegswirtschaftliche Urteil eingetreten werden kann, ist zunächst zu erwähnen, dass Beretta der Vollzugsbehörde in 9 Teilzahlungen insgesamt Fr. 1080 überwiesen hat.

Diese bisher einzige Leistung an seine Bussenschuld zeugt keineswegs von einem übermässigen Tilgungswillen und bildet jedenfalls kein besonderes Verdienst.

Wir sind der Auffassung, dass der Gesuchsteller bei wirklich gutem Willen mehr hätte leisten können. Ein
gnadenweises Entgegenkommen vermag dieses Verhalten Berettas jedenfalls nicht zu begründen.

· Wenn wir hinsichtlich der kriegswirtschaftlichen Busse glauben, trotzdem ein gewisses Entgegenkommen befürworten zu können, so einzig aus der Erwägung heraus, dass das Zollvergehen die Hauptverfehlung des Gesuch-: stellers darstellt; dieser gegenüber tritt die kriegswirtschaftliche Übertretung nur als eine logische Nebenfolge in Erscheinung. Diese Tatsache, die allerdings bereits vom Eichter bei de/ Strafzumessung in Eechnung gestellt worden ist, kann angesichts der Hohe der Zollbusse sowie im Hinblick darauf, dass dieser schwarz verkaufte Reis nicht den Landesvorräten entnommen wurde und somit in dieser Beziehung ein geringer volkswirtschaftlicher Schaden entstanden ist, unseres Erachtens noch in etwas weiterem Masse berücksichtigt werden. Unter Aufrechterhaltung unseres Antrages auf derzeitige Abweisung des Gesuches

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Berettas in bezug auf die Zollbusse und auf Grund der neuen Erhebungen beantragen wir die Anrechnung der bisherigen Leistungen an den zu zahlenden widerrechtlichen Gewinn und Herabsetzung der vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht ausgesprochenen Busse von Fr. 800 auf Fr. 200.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. September 1939 betreffend die Kosten der. Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grund desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden (97--111): 97. Alexander Widmer, 1894, Angestellter, Lausanne (Waadtj, verurteilt am 29. Juli 1941 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 3000 Busse, weil er ohne Bewilligung und unter Erzielung weit übersetzter Preise mit Diamanten gehandelt und bewusst die Preiskontrolle getäuscht hat.

Widmer ersucht um Erlass des Bussenrestes, wozu er geltend macht, er sei zu hart bestraft worden, er besitze seit seinem Konkurs keine Mittel mehr um die Busse bezahlen zu können. Sein kleines Gehalt reiche kaum für den Unterhalt für sich und seine Frau. Auch sei er vorübergehend krank gewesen.

Widmer wurde am 19. Mai 1943 in anderem Zusammenhang wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung gemeinrechtlich zu dreieinhalb Jahren Gefängnis, unter Anrechnung von 477 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt, was seinen Konkurs zur Folge hatte. Von der auf die vorliegende Bussenforderung des Bundes entfallenden Konkursdividende von Fr. 364.30 wurde Widmer Fr. 284.75 an die Busse und der Best an die Verfahrenskosten gutgeschrieben. Der Gesuchsteller befindet sich heute in bescheidenen Verhältnissen, immerhin hätte es ihm bei gutem Willen möglich sein dürfen, seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im November 1944 kleinere Teilzahlungen an seine Bussenverpflichtung zu leisten. Er hat aber bisher noch überhaupt keine Anstrengung gemacht. Widmer wird gegebenenfalls vor dem Umwandlungsrichter den Nachweis seiner unverschuldeten Zahlungsunfähigkeit erbringen können, was die Ausschliessung der Umwandlung nach sich ziehen wird. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

98. Willy K a u f m a n n , 1919, kaufmännischer Angestellter, Zürich, verurteilt am 22. August 1942 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 1800 Busse, weil er im Frühjahr 1941 im Kettenhandel Kaffee und Tee zu übersetzten Preisen und unter Umgehung der EationierungsVorschriften gekauft und verkauft hat.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine bescheidenen Einkommensverhältnisse und die Unterstützungspflicht gegenüber seiner Mutter um gänzlichen oder teilweisen Erlass des sich noch auf Fr. 1600 belaufenden Bussenrestes.

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265 Kaufmann wurde zur Zeit der Durchführung des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Betruges zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Der Strafvollzug wurde zugunsten der Einweisung auf unbestimmte Zeit in die Arbeitserziehungsanstalt Uitikon aufgehoben. Kaufmann hat sich dort gut gehalten und konnte im Jahre 1944 entlassen werden. Beim kantonalen Kriegswirtschaftsamt, wo er angestellt wurde, sowie bei der kantonalen Fremdenpolizei, wo er heute in Stellung ist, hat er sich bewährt. Der neueste Polizeibericht lautet günstig.

Kaufmann unterhält mit seinem bescheidenen Lohn seine völlig mittellose nervenkranke Mutter, mit der er zusammenlebt. Er versteuert, kein Vermögen und angesichts seiner Unterstützungspflicht auch kein Einkommen. An die Busse hat er bisher Fr. 200 bezahlt.

In den Gerichtsakten fehlen Unterlagen über die damalige finanzielle Lage des Gesuchstellers; auch hat der Eichter sich in den Urteilsmotiven über diesen Punkt ausgeschwiegen. Vergleichsmöglichkeiten zu seiner gegenwärtigen Lage fehlen somit. Immerhin steht fest, dass die Bezahlung der hohen Busse Kaufmann heute sehr schwer trifft und geeignet ist, sein Fortkommen ernstlich zu erschweren. Wir glauben deshalb, dass sich ein gewisses Entgegenkommen trotz der, übrigens einmaligen, gemeinrechtlichen Verurteilung im Jahre 1942 verantworten lässt und b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements. die Herabsetzung der Busse auf Fr. 800, unter Gewährung von Teilzahlungen nach Anordnung der .Vollzugsbehörde.

\ 99. Wilhelm Möschinger, 1891, Kaufmann, Zürich, verurteilt am 9. Oktober 1943 von der 2. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zu Fr. 1000 Busse wegen Abgabe von insgesamt 1000 kg Zucker zu übersetzten Preisen und ohne Eationierungsausweise, sowie wegen Schwarzverkaufs grösserer Mengen von Öl, Mais, Beis und Teigwaren; ferner am 27. April 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu Fr. 150 Busse wegen Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe von Eationierungsausweisen für an ihn gelieferten Zucker.

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Der Verurteilte ersucht um Erlass der Bussen, wozu er-geltend macht, er sei wegen geschäftlicher Misserfolge in finanzielle Bedrängnis geraten und deshalb unverschuldet zahlungsunfähig.
Möschinger hat sein Kolonialwarengeschäft aufgeben müssen und arbeitet angeblich aus Gesundheitsrücksichten nicht mehr. Er lebt aus dem Arbeitsverdienst seiner Ehefrau. Die finanzielle missliche Lage war jedoch bereits den Gerichten bekannt und hat sich seit den Urteilen nicht verschlechtert.

Besondere Gründe für eine Begnadigung liegen somit nicht vor. Ob seine Zahlungsunfähigkeit, wie er geltend macht, unverschuldet entstanden ist, wird deshalb; vom Eichter zu überprüfen sein, welcher gegebenenfalls die Umwandlung ausschliessen wird. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

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100. Albert Blaser, 1899, Landwirt, Sins (Aargau), verurteilt am 22. November 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 1000 Busse, bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Bezahlung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 3000 in die Bundeskasse und Verfügung des Strafregistereintrages. Blaser hat in den Jahren 1941 'und 1942 einen behördlich nicht genehmigten und um Fr. 8400 übersetzten Pachtzins gefordert und im Jahre 1943 einen den behördlich festgesetzten Höchstzins um Fr. 12 000 überschreitenden Pachtzins vereinbart. Von den Fr. 12 000 bezog er Fr. 3000 in bar und den Eest in Form eines Schuldscheines.

Für, Blaser ersucht ein Bechtsanwalt um angemessene Herabsetzung der Busse, wozu neben einer allgemeinen Kritik am Urteil und an den behördlichen Massnahmen auf die durch ein schweres Leiden. verursachte verminderte Arbeitsfähigkeit und auf die grossen Familienlasten Blasers hingewiesen und geltend gemacht wird, die B-ezahlung dieser Beträge stelle für diesen angesichts seiner finanziellen Verhältnisse eine unzumutbare Härte dar.

Soweit der Gesuchsteller das Urteil einer Kritik unterzieht, kann er hier nicht gehört werden. Die Gerichte haben sich übrigens mit seinen Einwänden eingehend auseinandergesetzt, sind jedoch zum Schluss gelangt, er habe in raffinierter und arglistiger Weise gehandelt und sich von krasser Gewinnsucht leiten lassen. Er habe sogar die Notlage des Pächters ausgenützt und im übrigen durch sein hartnäckiges Leugnen seine Einsichts- und Eeuelosigkeit bewiesen.

Wenn auch die Angaben über seine Krankheit zutreffen, so wurde auch diese Tatsache bereits von den Gerichten berücksichtigt. Eine Veränderung der Verhältnisse ist seit dem Urteil nicht eingetreten. In finanzieller Hinsicht hat sich seine Lage etwas zu seinen Ungunsten entwickelt, doch nicht derart, dass beim Vollzug des Urteils für seine Familie das Entstehen einer Notlage zu befürchten wäre. Übrigens sind auch die geltend gemachten Familienlasten vom Gericht berücksichtigt worden; diese haben sich seit dem Urteil eher vermindert, indem die beiden ältesten der 7 Kinder bereits einem eigenen Verdienst nachgehen.

In Würdigung aller Umstände halten wir dafür, dass die Voraussetzungen für einen Gnadenakt nicht vorliegen und b e a n t
r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

101. André Noël, 1910, Landwirt, Vuissens (Freiburg), verurteilt am 19. November 1947 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 800 Busse, weil er 4 zu übersetzten Preisen gekaufte Schweine schwarz geschlachtet und das Fleisch zu übersetzten Preisen und schwarz veräussert hat. Auch hat er geräuchertes Schweinefleisch und Eier unter Umgehung der Bationierungsvorschriften abgegeben.

267

Noël ersucht um weitgehenden Erlass der Busse. Er bringt dazu die gleichen Gründe vtor, die er bereits vor dem Bichter geltend gemacht hat und ergeht sich in längeren Erörterungen über das Urteil.

Da sich die Verhältnisse des Gesuchstellers seit seiner Verurteilung nicht geändert haben, und andere Gründe, die zu einer Begnadigung führen könnten, nicht geltend gemacht werden, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartements die Gesuchsabweisung.

102. Hans Steinmann, 1897, Kaufmann, Hergiswil a. See (Nidwaiden), verurteilt am 18. Oktober 1947/ vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 500 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 370 an den Bund wegen Nichterfüllung der Anbaupflicht in der Anbauperiode 1944/45, Forderung eines weit .übersetzten Pachtzinses und Abgabe von, Eauhfutter ohne Bewilligung.

. ·· Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er wisse nicht, weshalb er derart habe bestraft "werden können.

Steinmann ist ein reicher Mann, der ohne weiteres in der Lage ist, die Busse zu bezahlen. Er geniesst einen schlechten Leumund. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

!

103. Secondo Zanolari, 1921, Landwirt, Brusio (Graubünden), verurteilt am 22. September 1947 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 600 Busse, weil er im Jahre 1945 grosse Mengen Reis, sowie Käse und. Wurstwaren ohne Bationierungsausweise und zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft hat.

': Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf seine missliche finanzielle Lage hinweist und geltend macht, der von ihm erzielte Gewinn sei bereits durch die ausgesprochene Zollbusse von Fr. 500 abgeschöpft worden, und er könne die ihm zur Tilgung der letzteren festgesetzten Teilzahlungen nicht leisten, ohne anderweitig Schulden zu machen.

Zanolari hat bis jetzt an die Busse und die Verfahrenskosten noch nichts bezahlt, was ihm jedoch angesichts seiner bescheidenen finanziellen Lage, der ·Unterhaltspflichten für seine Frau und 2 kleine Kinder und der Verpflichtung zur Abzahlung der Zollbusse nicht zum Vorwurf gemacht werden
soll. Dagegen ist festzustellen, dass seine Verhältnisse bereits dem Bichter bekannt waren und von diesem bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sind. Da eine Verschlechterung der Lage nicht vorliegt und andere Gründe für eine Begnadigung fehlen, ist es dem Bichter zu überlassen, die Umwandlung der Busse in Haft gegebenenfalls auszuschliessen, sofern Zanolari in der Lage ist, seine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr, als der Gesuchsteller über kein blankes Strafregister verfügt. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir die Gesuchsabweisung.

268

104. Matthias Leeb, 1883, Malermeister, Luzern, verurteilt am 14. Januar 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 500 Busse, weil er in den Jahren 1940 bis 1945 als Eigentümer eines Mehrfamilienhauses die Mietzinsbestimmungen umgangen und jährlich ca. Fr. 1100 mehr bezogen hatte, als er hätte fordern dürfen.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung unter Hinweis auf die Verschlechterung seiner finanziellen Lage.

Nach dem Bericht der .Ortsbehörden haben sich die Verhältnisse des Gesuchstellers sowohl in finanzieller Hinsicht wie auch in bezug auf seinen Gesundheitszustand seit dem Urteil nachteilig entwickelt. Es kann als feststehend angenommen werden, dass ihn die Bezahlung der Busse heute bedeutend schwerer trifft als im Zeitpunkt der 'Urteilsausfällung. Ein gewisses Entgegenkommen lässt sich deshalb rechtfertigen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf Fr. 300.

105. Adolf Goldstein, 1905, Keisevertreter, Basel, verurteilt am 14. Mai 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse wegen Verkaufs von Wandbehängen und Tischdecken im Hausierhandel zu weit übersetzten Preisen.

Unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit und den angegriffenen Gesundheitszustand seiner Frau, sowie seine eigene Erkrankung, ersucht der Verurteilte um teilweisen Erlass der Busse.

Dem urteilenden Eichter waren alle Tatsachen, die Goldstein in seinem Gesuch vorbringt, bekannt, und er hat diese sehr weitgehend berücksichtigt.

In der Urteilsbegründung wurde darauf hingewiesen, dass angesichts der Schwere des Falles, der hemmungslosen Gewinnsucht des Gesuchstellers und seines schlechten Leumunds eigentlich eine Gefängnisstrafe gerechtfertigt gewesen wäre. Da sich die Verhältnisse seit dem Urteil in keiner Weise verschlechtert haben, liegt kein Grund für ein Entgegenkommen vor, umsoweniger, als der vorbestrafte Gesuchsteller ohnehin wenig würdig erscheint. Goldstein ist an den Umwandlungsrichter zu verweisen, vor welchem er seine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit nachweisen kann, was zum Ausschluss der Umwandlung führen wird. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die
Gesuchsabweisung.

106. Eugen Itin, 1917, Eeisender, Basel, verurteilt am 10. Februar 1947 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 400 Busse wegen Teilnahme an einem verbotenen Handel mit Autopneus, wobei übersetzte Preise gefordert wurden und wegen Versuchs, grössere Mengen der Ablieferungspflicht unterstehendes Getreide und Weissmehl schwarz zu erwerben.

Der Verurteilte ersucht um teilweise Begnadigung, wozu er geltend macht, er befinde sich derzeit in der Strafanstalt und möchte nicht wegen dieser Busse über die Dauer der gemeinrechtlichen Strafe hinaus in Strafhaft zurückbehalten werden.

269 Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen ein Entgegenkommen nicht zu begründen. Ausserdem ist er angesichts seiner gemeinrechtlichen Vorstrafen eines Entgegenkommens unwürdig. Wir beantragen mit dem. Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

107. Alphonse Clavel, 1886, pensionierter Beamter, Genf, verurteilt am 27. Mai 1946 vom 3. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Er. 300 Busse wegen Verkaufs eines von ihm1 hergestellten Lösemittels unter Umgehung der Preiskontrolle und zu übersetzten Preisen.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse auf Fr. 50 und um Erlass der Verfahrenskosten, wozu er geltend macht, er sei heute arbeitsunfähig und ausschliesslich auf seine Pension angewiesen, die:kaum für den Lebens-, unterhalt für sich und seine Frau ausreiche.

Die Verfahrenskosten können im Wege der Begnadigung nicht erlassen werden, da sie keine Strafe darstellen. Der Verzicht auf deren Einziehung fällt in die Zuständigkeit des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Clavel ist nach dem Urteil in Konkurs geraten und lebt heute in sehr bescheidenen Verhältnissen. Sein Laboratorium zur Herstellung von Beinigungsmitteln hat er aufgeben müssen. Zieht man ferner seinen angegriffenen Gesundheitszustand in Betracht, so ergibt sich tatsächlich eine Verschlechterung seiner Lage, welche den Vollzug der Busse als eine vom Eichter nicht vorausgesehene Härte erscheinen lässt. Da der Gesuchsteller in persönlicher Beziehung eines Entgegenkommens würdig erscheint, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf Fr. 150.

108. Adolf Ledermann, 1895, Landwirt, Corgémont (Bern), verurteilt am 4. April 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 250 Busse, weil er sich beim Abschluss eines Pachtvertrages für einen ihm gehörenden Hof vom Pächter über den im Vertrag festgesetzten Zins hinaus ohne .Quittung Fr. 1200 bezahlen liess.

Der Verurteilte ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe sich damals in einer Zwangslage befunden. Da er aus Familienrücksichten plötzlich das Gut seines verstorbenen Bruders in Corgémont habe übernehmen und seinen Hof sofort habe verpachten müssen, habe er sich
auf das Drängen des Pächters hin verleiten lassen, einen höhern1 als den behördlich bewilligten Pachtzins zu vereinbaren.

Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Schilderung des Sachverhalts vermag nicht .zu überzeugen. Es ist gänzlich unglaubhaft, dass der Pächter die Bedingung gestellt haben sollte, den Hof nur zu einem übersetzten Pachtzins übernehmen zu wollen. Ausserdem stimmt seine Darstellung auch nicht mit den Akten überein, aus welchen hervorgeht, dass sich vielmehr der Pächter in einer Notlage befunden1 haben muss, da dieser sein altes Pachtgut unver-

270 mittelt verlassen musste. Eigentliche Begnadigungsgründe werden überhaupt nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

109. Eodolphe Glauser, 1896, Vertreter, Genf, verurteilt am 2. September 1947 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er im Oktober 1945 zu weit übersetzten Preisen 3000kg Hafer, sowie auch Stroh, über das er nicht verfügte, zum Verkaufe angeboten hat.

Glauser ersucht unter Hinweis auf seine schwierige finanzielle Lage um Aufhebung des Urteils.

Die Begnadigungsbehörde kann nicht Urteile aufheben, sondern nur den Vollzug von Strafen erlassen, sofern dafür stichhaltige Gründe vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit dem Urteil nicht verändert. Auch wenn sein Einkommen bescheiden ist, hätte er, da ihm Unterhaltspflichten nur gegenüber seiner Ehefrau obliegen, doch wenigstens kleine Teilzahlungen an die Busse leisten können. Wir b e a n t r a g e n mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

110. Franz J u d e x , 1883, Pensionsinhaber, Zürich, verurteilt! am 81. März 1947 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse und zur Bezahlung eines widerrechtlich erzielten Vermögensvorteils von Fr. 400 in die Bundeskasse. Judex liess sich beim Untervermieten von Zimmern verschiedene Mietpreisdelikte zu schulden kommen, wobei er nach den Feststellungen des ^Richters einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 770 erzielt hat.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er sei infolge wirtschaftlichen Missgeschicks und Arbeitslosigkeit mittellos und nicht in der Lage, die geschuldete Summe aufzubringen.

Die persönliche Lage des Gesuchstellers hat sich seit dem Urteil insofern verändert, als er seine Anstellung verloren hat und sich seither ausschliesslich mit seiner Ehefrau zusammen dem Pensionsbetrieb widmet. Dabei haben sich aber seine finanziellen Verhältnisse nicht verschlechtert, sondern er versteuert heute ein höheres Einkommen als zur Zeit des Urteils. Zudem wurden die Schwierigkeiten des Judex insofern vom Eichter bereits weitgehend berücksichtigt, als die
sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen nicht einmal den Betrag des widerrechtlich erzielten Gewinnes erreichen. Da der Gesuchsteller ausserdem kriegswirtschaftlich vorbestraft ist, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

111. Theophil Wyser, 1899, Vertreter, Zürich, verurteilt am 23. Juli 1946 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse wegen Überschreitung der zulässigen Handelsmarge bis zu 100 % beim Verkauf von Textilwaren.

271 Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse. Er sei ständig in ärztlicher Behandlung und wegen seines Leidens in den Verdienstmöglichkeiten stark behindert.

Nachdem die Vollzugsbehörde dem Gesuchsteller mitgeteilt hat, seinem Begnadigungsgesuch könne keine aufschiebende Wirkung erteilt werden, hat er Busse und Verfahrenskosten bezahlt. Indessen ist nach der bisherigen Praxis auf das Gesuch trotzdem einzutreten. Dagegen sind wir der Auffassung, dass Wyser die Bezahlung der Busse zugemutet werden rnuss. Nach der Berechnung der Untersuchungsbehörden hat ' er einen unrechtmässigen Gewinn von ca.

Fr. 6000 erzielt. Das Gericht hat somit seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen bèi der Festsetzung der Busse bereits sehr weitgehend Eechnung getragen. Sein Leumund ist zudem schlecht. Wir beantragen deshalb mit ·dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1939: über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen .sind verurteilt .worden (112--115): .

\ 112. Rudolf Holzer, 1898, Landwirt und Brennholzhändler, Bremgarten (Bern), verurteilt am 17. Januar 1947 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 800 Busse, weil er grosse Mengen Brennholz ohne entsprechende Bezugscheine abgegeben und ohne Bewilligung transportiert hat. Ferner unter liess er es, die Brennholzkontrolle zu führen. Endlich verwendete er Bezugscheine, die ihm überlassen wurden, unzulässigerweise für Holzlieferungen an Unberechtigte. · .

Durch einen Rechtsanwalt ersucht Holzer um Teilerlass der Busse, wozu «r darauf hinweist, das Urteil erscheine im Verhältnis zu seinem Verschulden und zu .seiner persönlichen Lage unverdient hart. Im übrigen bringt er nur Einwendungen vor, die er schon vor dem Gericht geltend gemacht hat.

Es werden vom Gesuchsteller überhaupt keine Begnadigungsgründe vorgebracht. Die Überprüfung des Urteils ist hier nicht möglich. Seine finanziellen A'erhältnisse haben sich nicht verschlechtert. Der Hinweis, es bestehe kein Grund mehr, Vergehen im Holzhandel streng zu bestrafen, kann ebenfalls nicht zu einem Gnadenakt Anlass geben. Übrigens wich bereits das Gericht stark vom Bussenansatz der Antragsbehörde ab und zeigte damit weitgehende Milde.

Da Holzer in der Lage ist, die Busse zu
bezahlen, beantragen wir mit dem ·Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

113. Gottfried-Kratti-g'er, 1907, Bauführer, Zürich, verurteilt am 2. Juli 1947 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 500 Busse, weil er im Jahre 1945 über 2000kg Leseholz ohne Bezugscheine. abgegeben und rund 17 500 kg Tannzapfen unter Überschreitung der Höchstpreise verkauft hat.

272 Krattiger ist im Zusammenhang mit diesen von ihm getätigten Geschäften gemeinrechtlich wegen Betruges zu einer bedingt erlassenen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Für den Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der sich nach der vom Gericht verfügten Anrechnung eines Verwertungserlöses noch auf Fr. 362.85 belaufenden Restbusse, wozu, wie bereits vor dem Eichter, geltend gemacht wird, Krattiger sei völlig mittellos, ausgepfändet und habe für seine Ehefrau und 2 Kinder aufzukommen.

Die vom Gesuchsteller angeführten Tatsachen sind bereits vom Gericht berücksichtigt .worden, das unter Hinweis auf die bescheidene finanzielle Lage Krattigers auf die Einziehung des sich auf insgesamt über Fr. 2800 belaufenden widerrechtlich erzielten Vermögensvorteils verzichtet hat. Da eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil nicht geltend gemacht wird, anderseits aus den Berichten der Ortsbehörde hervorgeht, dass.es sich beim Gesuchsteller um einen chronischen Nichtzahler handelt, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

114. Walter Schöne.nberger, 1892, Tiefbautechniker, St. Gallen, verurteilt am 4. Juli 1947 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu Fr. 250 Busse undzur Bezahlung eines widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 112.70 an den Bund, wegen Bezuges und Abgabe von 4440 kg Torf im Kettenhandel ohne Bezugscheine, zu übersetzten Preisen und ohne im Besitze der vorgeschriebenen Händlerkarte zu sein.

Schönenberger ersucht um Begnadigung mit der Begründung, das Urteil sei einseitig zu seinen Ungunsten ausgefallen, seine finanziellen Verhältnisse seinen ungünstig und er sei in den letzten Jahren oft krank gewesen.

Soweit der Gesuchsteller Kritik am Urteil übt, kann er nicht gehört werden. Die geltend gemachte schlechte finanzielle Lage wurde bereits vom Gericht berücksichtigt. Sie dürfte übrigens nicht unverschuldet eingetreten sein. Schönenberger wird von den Ortsbehörden als schlecht beleumdet und der Trunksucht ergeben geschildert. Er ist mehrfach vorbestraft. Unter diesen Umständen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

115. Christian Einggenberg,
1899, Verwalter, Langnau (Bern), verurteilt am 29. April 1947 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er im Jahre 1945 als Verwalter eines Erholungsheimes 1781 kg Inlandkohlen und 1100 kg Torf ohne Abgabe der entsprechenden Bezugscheine bezogen hat. Der «Verein Erholungsheim Bernischer Krankenkassen, Langnau» wurde für Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.

Die Vereinsleitung ersucht für den Verurteilten um Erlass der Busse, wozu geltend gemacht wird, Einggenberg habe ausschliesslich im Interesse des Heimes gehandelt. Es sei selbstverständlich, dass die ausgefällte Busse durch

273 das Heim übernommen werden müsse, dessen Mittel jedoch sehr knapp seien.

Es wird ferner festgestellt, das Basiskontingent für dieses Gebäude sei zu gering angesetzt gewesen.

Es muss festgestellt werden, dass der Eichter die Busse in voller Kenntnis der angeführten Tatsachen ausgesprochen hat, wobei ausserdera mildernd in Rechnung gestellt wurde, dass die Eationierung für diese Brennstoffe im Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits aufgehoben war. Bestraft ist übrigens in erster Linie der verantwortliche Verwalter für sein eigenmächtiges und unzulässiges Vorgehen und nicht der solidarisch haftbar erklärte Verein. Im Hinblick darauf, dass die persönliche und finanzielle Lage des begüterten Verurteilten die Bezahlung der Busse ohne weiteres gestattet und Begnadigungsgründe in bezug auf dessen Person fehlen, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 26. September 1939 betreffend die Landesversorgung mit flüssigen Brennstoffen sind verurteilt worden (116 biS'120): 116. Walter Schällibaum, 1916, Taxihalter, Zürich, verurteilt am 28. Oktober 1944 vom 5. kriegswirtschaftlichen Strafgericht izu Fr. 1200 Busse, weil er sich in den Jahren 1941 bis 1943 unter verschiedenen Malen gegen .Entgelt Bationierungsausweise für grössere Mengen Benzin beschafft hat. Den Treibstoff verbrauchte er zum grössten Teilin seinem Taxibetrieb ; Eationierungs.ausweise im Bezugswert von ca. 200 Liter hat er an einen Dritten verkauft..

· Mit Zustimmung des Verurteilten ersucht dessen Ehefrau um .Erlass der Busse. Schällibaum habe aus einer Notlage heraus gehandelt und seine Verfehlungen stellten keine lukrativen Schwarzhandelsgeschäfte dar. Auch habe er noch bedeutende Schulden abzutragen. Angesichts der vielen geleisteten Aktivdiensttage sei ein Entgegenkommen umso eher zu rechtfertigen.

Das Gericht hat die Busse unter Hinweis auf die bedrängte, finanzielle Lage, die unerfreulichen Verhältnisse im Taxigewerbe während des Krieges und die zum Teil weit zurückliegende Tatbegehung schon stark herabgesetzt.

Inzwischen.hat sich das Einkommen Schällibaums, auf welches das Gericht .abstellte, nahezu verdreifacht, so dass heute auch bet Berücksichtigung der .neu hinzugekommenen Unterhaltspflichten für 2 Kleinkinder eine wesentliche Verbesserung vorliegt. Schällibaum wäre in den seit dem Urteil verflossenen vier Jahren sicherlich in der Lage gewesen, wenigstens bescheidene Teilzahlungen .an die Busse zu leisten. Er hat es aber gänzlich am guten Willen fehlen, lassen.

Dass die Bezahlung der Busse dem Gesuchsteller nicht leicht fallen wird, bildet keinen Begnadigungsgrund. Die Vollzugsbehörde stellt übrigens auch heute noch die Gewährung von Zahlüngserleichterungen in Aussicht. Endlich wird der Gesuchsteller immer noch vor dem Umwandlungsrichter die unverschuldete

274 Zahlungsunfähigkeit geltend machen und gegebenenfalls den Ausschluss der Umwandlung erreichen'können. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschafts départements die Gesuchsabweisung.

117. Werner Walker, 1913, Sekretär, Grenchen (Solothurn), 118. Willy Kummli, 1914, Sekretär, Deitingen (Solothurn), 119. Ernst Aeschbacher, 1899, Sekretär, Solothurn, , verurteilt am 6. Februar 1948 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellations- · gericht, in wesentlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils,,zu Bussen von Fr. 1000 bzw. Fr. 600 und Fr. 140. Der Kanton Solothurn wurde für sämtliche Bussen und Kosten solidarisch haftbar erklärt. Die Verurteilten.

haben sich als Funktionäre der kantonalen Motorfahrzeugkontrolle in Solothurn vorsätzlich der missbräuchlichen Abgabe von Bezugscheinen für zum Teil erhebliche Mengen Benzin und Dieselöl und der wahrheitswidrigen Buchhaltung und Kontrolle, bzw. der Beihilfe dazu, schuldig gemacht.

Die Verurteilten ersuchen durch ihren Verteidiger um gänzlichen, eventuell teilweisen Erlass der Busse, wozu sie neben Vorbringen, die eine erneute Überprüfung des Urteils bezwecken, auf ihre sehr bescheidene finanzielle Lage hinweisen und geltend machen, sie hätten noch ein weiteres, gemeinrechtliches.

Verfahren wegen Urkundenfälschung zu gewärtigen. Sie verfügten zudem alle über einen guten Leumund.

Nicht eingetreten werden kann auf jene Vorbringen, welche; die Überprüfung des Urteils herbeizuführen bezwecken. Im übrigen kann das Gesuch trotz des sonst guten Leumundes der Verurteilten nicht zur Gutheissung empfohlen werden. Einmal sind ihre finanziellen Verhältnisse keinesfalls so bescheiden, wie dies behauptet wird. Alle drei Verurteilten leben in durchaus geordneten.

Verhältnissen. Der Vollzug der Bussen wird sie in keine Notlage versetzen..

Walker, dem die Bezahlung der Fr. 1000 am schwersten fallen wird, stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schon jetzt Zahlungserleichterungen in Aussicht. Im übrigen bildet die Tatsache, dass einem Verurteilten die Bezahlung einer Busse nicht leicht fällt, noch keinen Anlass für ein gnadenweises Entgegenkommen. Auch der Hinweis auf das angeblich in Aussicht stehende gemeinrechtliche Strafverfahren vermag einen.

Gnadenakt nicht zu rechtfertigen. Endlich sei
noch besonders darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um kriegswirtschaftliche Funktionäre handelt, die ihre Amtspflichten verletzt haben. Dass sie, wie ebenfalls geltend gemacht wird, von ihrem Chef angeblich nicht die erforderliche Rückendeckung, erhielten, vermag sie, wie bereits das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht festgestellt hat, nicht zu entlasten.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beantragen wir deshalb die Gesuchsabweisung.

120. August Fischer, 1879, Händler, Wohlen (Aargau), verurteilt am.

28. Juli 1945 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu.

275 Fr. 400 Busse wegen Bezuges von Bationierungsausweisen für Benzin unter unwahren Angaben an die kriegswirtschaftlichen Behörden. Ein Bevisionsgesuch wurde vom .kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht am 3. Januar 1946 abgewiesen. .

Der- Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er den dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt bestreitet und. auf seine durch sein vorgerücktes Alter und den geschwächten Gesundheitszustand bedingte Arbeitslosigkeit hinweist.

, .

.

Soweit der Gesuchsteller Kritik am Urteil übt, kann er nicht gehört werden. Im übrigen geniesst er nach den Angaben der Ortsbehörden eiiien schlechten .Leumund. Er gilt als Trinker und muss seit Jahren von seinen Angehörigen unterhalten werden. Sein Strafregister weist 15 Einträge auf. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

Gerriäss. Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Bohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten,; sowie zudienlichen Ausführungsvorschriften ist verurteilt worden (121) : : 121. Theodor Hirzel, 1899, Automechaniker, Bremgarten (Aargau), verurteilt am 15. Februar 1945 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen b:>afgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er in den Jahren 1942 und 1943 wiederholt berei^a und mit Ersatztreibstoffanlagen ausgestattete Motorfahrzeuge ohne Bewilligung gekauft und verkauft und in einem Fall auch eine Holzvergasungsanlage in einen Lieferwagen ohne Bewilligung eingebaut hat.

. Hirzel ersucht um gänzlichen oder teilweisen Erlass der Busse und der Verfährehskosten, wozu er auf seine Familienlasten und seine Teilinvalidität hinweist und versucht, sein Verschulden in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.

Das Gesuch bezieht sich auch auf eine weitere, am 26. Juni 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht ausgesprochene Busse von Fr. 100, deren1 Erlass nach Artikel 148, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 1.7. Oktober 1944 jedoch in die Zuständigkeit des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements fällt. Nicht einzutreten ist ferner auf das Gesuch, soweit es sich auf die Verfahrenskosten bezieht. , Im übrigen kann der Gesuchsteller nicht gehört werden, soweit sich seine Vorbringen auf die Schuldfrage
beziehen, die hier nicht überprüft werden kann.

Hinsichtlich seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse sind seit dem Urteil keine Veränderungen eingetreten, die den Vollzug der Busse als härter erscheinen lassen, als dies vom Bichter gewollt war. Da auch der Leumund des Hirzel getrübt ist (namentlich zahlreiche Vorstrafen), beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

276

Wegen Verletzung der Vorschriften über den obligatorischen Arbeitsdienst ist verurteilt worden (122) : 122. Guy H u m b e r t , 1929, Hilfsbriefträgerj Boncourt (Bern), verurteilt am 11. April 1947 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 150 Busse, weil er sich im Jahre 1946 geweigert hat, einem Aufgebot zum obligatorischen Arbeitsdienst Folge zu leisten.

Für Humbert ersucht dessen Mutter um völligen Erlass von Busse und Verfahrenskosten, wozu sie geltend macht, sie sei Witwe und auf den Verdienst des Sohnes angewiesen. Müsste dieser die Busse bezahlen, so würde die Familie in eine Notlage geraten.

Es trifft zu, dass der Verurteilte mit seinem Einkommen die Unterhaltskosten für seine Mutter und eine jüngere Schwester mittragen hilft. Da jedoch auch die Mutter einem eigenen Verdienst nachgeht, und sich der Gehalt des Gesuchstellers seit dem Urteil verdoppelt hat, kann angesichts dieses Gesamteinkommens vom Entstehen einer Notlage keine Eede sein. Humbert ist durchaus in der Lage, seine Busse, wenn erforderlich in Teilzahlungen, zu tilgen.

Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

Wegen Verletzung der Vorschriften über die Ausdehnung des Ackerbaus ist verurteilt worden (123) : 123. Eobert Bänziger, 1885, Bauhandlanger, Borschach (St.. Gallen), verurteilt am 23. August 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse, weil er in der Anbauperiode 1944/45 der Anbaupflicht um ca. 35 Aren nicht nachgekommen ist.

Der Verurteilte ersucht um Erlass aller sich aus dem Urteil ergebenden Verpflichtungen, wozu er geltend macht, er habe den Beruf als Landwirt aufgeben müssen und sei nun als Bauhandlanger tätig. Als solcher verdiene er, da er wegen der Deformierung eines Armes bei der Arbeit behindert sei, nur knapp den Unterhalt für sich und seine Frau.

Die geltend gemachte teilweise Arbeitsunfähigkeit trifft tatsächlich zu; sie war dem Richter nicht bekannt. Seit dem Urteil ist in den Verhältnissen Bänzigers insofern eine Verschlechterung eingetreten, als er sein Heimwesen hat aufgeben müssen. Von den Ortsbehörden wird bestätigt, dass er mit seinem Einkommen nur mit Mühe den Unterhalt für sich und seine Ehefrau bestreiten könne. Der Vollzug der Busse dürfte sich somit
beträchtlich härter auswirken als im Zeitpunkt des Urteils. Da in persönlicher Hinsicht die Voraussetzungen für ein teilweises Entgegenkommen gegeben sind, b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Herabsetzung der Busse auf die Hälfte. Soweit sich das Gesuch- auf die Verfahrensund Vollzugskosten bezieht, wird das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über deren Erlass in einem besonderen Verfahren befinden.

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277

Wegen verbotenen Goldhandels sind verurteilt, worden (124-^-126): 124. Albert Uly, 1891, Kaufmann, Zürich, verurteilt am 17. Oktober 1945 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu Fr. 1500 Busse. Ferner wurde ein widerrechtlich erzielter Gewinn von Fr. 5781.25 als an den Bund verfallen erklärt. Die eingereichte Appellation richtete sich bloss gegen die Höhe der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Uly hat unter Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstpreise und ohne im Besitze einer Konzession zu sein, 3000 Zwanzigfranken-Goldstücke verkauft.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf seine bedrängte finanzielle Lage hinweist und geltend macht, er sei zu Beginn des Jahres 1947 längere Zeit krank gewesen.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers haben sich seit seiner Verurteilung trotz der Krankheit verbessert. Nicht nur hat sich sein Einkommen erhöht, sondern er versteuert nun auch noch ein Vermögen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

125. Josef Kronenthaler, 1913, Vertreter, Zürich, verurteilt am 12. Februar 1948 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse wegen Verkaufs von Dollar-, Pfund- und SchweizerfrankenGoldstücken zu übersetztem Preis und ohne Konzession.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er 'darauf hinweist, sich einer strafbaren Handlung nicht bewusst gewesen zu sein. Ferner macht er geltend, seine finanziellen Verhältnisse seien nicht gut und dazu sei seine Frau viel, krank.

.Soweit Kronenthaler sein Verschulden in Abrede stellt, kann auf sein Gesuch nicht eingetreten werden, da eine Überprüfung des Urteils hier nicht möglich ist. Gemäss Steuerausweis haben sich seine Verhältnisse seit dem Urteil nicht verschlechtert und auch die Krankheit seiner Ehefrau geht in das Jahr 1945 zurück. Die Abklärung der Verhältnisse des Gesuchstellers stiess auch insofern auf Schwierigkeiten, weil dieser der Aufforderung, ein Arztzeugnis einzusenden, nicht nachgekommen ist und den durch die Vollzugsbehörde mit ' Erhebungen betrauten Organen der Ortsbehörden weitere Auskunft über seine finanzielle Lage verweigert hat. Wir beantragen deshalb mit dem Generälsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung.

126. Adolf
Wetzel, 1902, Kaufmann, Zürich, verurteilt am 4. Januar 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu Fr. 200 Busse wegen versuchten Kaufs und .Verkaufs von rund 32 000 Zwanzigfrankengoldstücken zu übersetztem Preis, ohne über die Ware :zu verfügen und ohne im Besitze einer Konzession zum Handel mit Gold zu sein.

Wetzel ersucht um Erlass des sich noch auf Fr. 140 belaufenden Bussenrestes, wozu er darauf hinweist, .er befinde sich in einer finanziellen Notlage.

Bundesblatt. 100 Jahrg. Bd. III.

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Er lebe von seiner Ehefrau getrennt und 'müsse ihr monatliche Alimente ausrichten: ausserdem verursache ihm auch das hängige Scheidungsverfahren Kosten. Endlich habe er seine Stelle verloren.

Der Gesuchsteller betätigt sich derzeit als Provisionsreisender der Reklamebranche und erzielt damit nur ein kleines Einkommen. Trotz dieser bescheidenen Verhältnisse können wir eine Begnadigung angesichts der schweren Vorstrafe, die Wetzel aufweist, nicht empfehlen und beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements die Gesuchsabweisung. Immerhin stellt die Vollzugsbehörde dem Gesuchsteller für die Tilgung der Bestbusse weitgehende Zahlungserleichterungen in Aussicht.

Gemäss Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen sind bestraft worden (127--151) : 127. Heinrich Gablinger, 1892, Kaufmann, Zürich, .durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 8. März 1947 zu einer Busse von Fr. 19186.67 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er widerrechtlich 2850 Goldstücke nach Frankreich ausführte nud weitere 1450 Goldstücke durch einen Verwandten ausführen liess. Eine gegen diese Straf Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesrat am 10. Dezember 1947 abgewiesen.

Durch einen Bechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Herabsetzung der Gesamtbusse auf die Hälfte, wozu er erneut die Schuldfrage aufwirft und das angewandte Strafmass bemängelt, Fragen über die im Beschwerdeentscheid des Bundesrates bereits endgültig befunden worden ist. Ferner macht er geltend, er habe bereits für seinen bei diesen Geschäften beteiligten Verwandten eine Hinterlage von Fr. 16 000 geleistet, mit welcher dessen Busse gedeckt worden sei. Auch sei er sofort geständig gewesen.

Gablinger hat seine Verfehlungen gewerbsmäsisg begangen und sich von.

reiner Gewinnsucht leiten lassen. Er hat, um die Zollbehörden zu täuschen, besondere Koffer anfertigen lassen, in denen er das Schmuggelgut verstecken konnte. Hinsichtlich des Strafmasses sei hervorgehoben, dass trotz erschwerender Umstände die Bestimmungen des Artikels 82, Ziffer 2, des Zollgesetzes nicht zur Anwendung gebracht Worden ist. Dass er für seinen Verwandten Fr. 16 000 hinterlegt hat, trifft zu, ebenso dass daraus dessen Busse gedeckt wurde. Der Best wurde ihm an die eigene Busse angerechnet, von der heute noch Fr. 6126.69 ausstehen. Der Beweggrund für diese Hinterlage bildet jedoch der. Umstand, dass ihm auf diese Weise die im Koffer seines Verwandten gefundenen und ihm gehörenden 14 762 USA.-Dollars ausgehändigt werden konnten. Unrichtig ist die Behauptung Gablingers, er sei sofort geständig gewesen; vielmehr musste er wegen Kollusionsgefahr während drei Tagen festgehalten werden.

279 Der Gesuchsteller verdient unter diesen Umständen kein Entgegenkommen. Da auch seine finanziellen Verhältnisse keineswegs schlecht sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

128. Letizia Albisetti, 1914, Hausfrau,. Morbio-Inferiore (Tessin), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 12. Oktober 1946 zu einer Busse von Fr. 17 666.67 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, wegen Gehilfenschaft beim Ausfuhr bannbruch von rund 1000 kg Saccharin. Eine gegen diese Straf Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom .Bundesrat am 18. Februar 1947 als unbegründet abgewiesen. Nach früchtloser Durchführung ^des Betreibungsverfahrens hat der Einzelrichter des Bezirkes Mendrisio die Busse auf Antrag der Vollzugsbehörde am 22. April 1948 in 90 Tage Haft umgewandelt.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Strafe, wozu sie auf ihre Mittellosigkeit hinweist und namentlich geltend macht, der Vollzug der Haft würde sich im Hinblick auf ihre Pflichten gegenüber ihren drei kleinen Kindern und ihre angegriffene Gesundheit über Gebühr nachteilig auswirken.

Die Gesuchstellerin hat bis jetzt nicht die geringste Anstrengung gemacht, auch nur einen kleinen Teil ihrer Schuld zu tilgen, sondern hat, wie auch der Umwandlungsrichter feststellte, alles unternommen, um die Bezahlung ihrer sich aus der Strafverfügung ergebenden Verpflichtungen zu umgehen. Angesichts der Schwere ihrer als gewerbsmässig anzusprechenden Vergehen und ihres wenig würdigen Verhaltens können wir ein Entgegenkommen nicht empfehlen. Zwar lebt Frau Albisetti eher ,in bescheidenen Verhältnissen, die zweifellos nicht; erlaubten, die hohe Busse auf einen Schlag zu bezahlen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie aus ihren illegalen Geschäften grosse Gewinne gezogen hat, die ihr. wie auch der Umwandlungsrichter bemerkt, die Zahlung eines erheblichen Teils der Busse erlaubt hätten. Es ist auch nicht ausser acht zu lassen, dass sie zur Zeit der Tatbegehung über die zur Beschaffung des Saccharins erforderlichen ansehnlichen Mittel verfügt hat. Sie hat sich aber nicht einmal um Zahlungserleichterungen bemüht, die ihr ohne weiteres gewährt worden wären. Wenn die Gesuchstellerin endlich auf das Schicksal ihrer Kinder ini Falle der Vollziehung der
Haftstrafe hinweist, so muss sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie sich ihrer. Verantwortung gegenüber ihren Kindern früher hätte bewusst werden müssen. Sie hat jedoch ohne alle Hemmung aus reiner Gewinnsucht in diesem Straf fall, die Initiative ergriffen und durch ihr Verhalten verschiedene andere Personen ebenfalls in die Sache hineingezogen.

Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir die Gesuchsabweisung.

129. Charles Perrin, 1915, Handlanger, La Ohaux-de-Fonds (Neuenburg), verurteilt durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom i .7. Juli 1939 zu einer Busse von. Fr. 10 877.34, weil er vom Juli 1938 hinweg bis zum April 1939 25000 Heftchen Zigarettenpapier in die Schweiz ein-

280 geschmuggelt hat; ferner durch Strafverfügung vom 22. Juni 1939 von der Zolldirektion Lausanne zu Fr. 67.78 Busse wegen Einfuhrschmuggels von Fleisch. Wegen vorbehaltloser Unterziehung wurde Perrin je ein Drittel der Bussen erlassen.

Die Zolldirektion Lausanne forderte Perrin im November 1939 erfolglos auf, die kleinere Busse zu bezahlen. Auch sämtlichen ihm während des Krieges periodisch für die beiden Bussen zugestellten Zahlungsaufforderungen, sowie einer Betreibung waren dasselbe Schicksal beschieden, da sich Perrin dauernd, sei es mit seiner Einheit, sei es freiwillig im Militärdienst befand und sich um die Begleichung seiner Schuld überhaupt nicht kümmerte. Erst vom August 1945 konnten Lohnpfändungen in der Höhe von Fr. 20 bis 30 monatlich durchgeführt werden. Als Perrin im März dieses Jahres die Einstellung dieser Lohnpfändungen verlangte, schritt die Oberzolldirektion zur Fortsetzung der Betreibung, die mit einem Verlustschein endete. Durch die bisher erfolgten Leistungen ist die Busse von Fr. 67.72. getilgt und an die andere. Busse Fr. 975.28 bezahlt. Es stehen somit noch Fr. 9902.06 aus, die am 16. Juli 1948 vom Präsidenten des Bezirksgerichts La Chaux-de-Fonds in 3 Monate Haft umgewandelt wurden. Der Verurteilte hat seine Strafe am 5. August angetreten.

Für Perrin ersucht dessen Ehefrau um Begnadigung, wozu sie die Umwandlung der Strafe nach fast zehn Jahren als eine Ungerechtigkeit bezeichnet.

Die Verfehlungen seien auf die damalige Arbeitslosigkeit des Verurteilten zurückzuführen. Ihr Ehemann habe 5 Jahre lang Aktivdienst geleistet und seither seien ihm durch den Tod eines Mädchens und Krankheit ausserordentliche Kosten erwachsen.

Der Bundesanwalt hat auf dieses Gesuch hin, unter ausdrücklichem Vorbehalt des Entscheides der Vereinigten Bundesversammlung, die Unterbrechung der Strafhaft nach erfolgter Verbüssung von 2 Monaten auf den 3. Oktober angeordnet. Er ging dabei von der Überlegung aus, dass angesichts der bereits erfolgten Zahlungen von fast Fr. 1000 ein gewisses Entgegenkommen gerechtfertigt erscheine, für den Erlass der ganzen Strafe jedoch keine Veranlassung bestehe. Irgendein Verschulden der Zollbehörden an der Hinauszögerung des Vollzuges liege nicht vor. Vielmehr besteht der Verdacht, Perrin habe sich allein zum Zwecke der Vereitelung des Bussenvollzuges zum
freiwilligen Militärdienst gemeldet. Ausserdem verfügte der Gesuchsteller sowohl während des Krieges, wie auch später über ein Einkommen, das ihm sehr wohl gestattet hätte, erhebliche Teilzahlungen zu leisten. Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Haftstrafe von 3 Monaten auf 60 Tage.

180. Oswaldo Ortelli, 1901, Bäcker, Mendrisio (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 1. Mai 1945 zu einer Busse von Fr. 2410 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er von italienischen Schmugglern grössere Mengen von Velobereifungen, Velopumpen und Seidenstrümpfe kaufte, obschon er wusste, dass es sich durchwegs um Schmuggelgut handelte ; ferner durch Strafver-

281 fügungen, vom : 30. Januar 1946 zu Bussen von "Fr. 720 und Fr. 6885 wegen Zollhehlerei mit 240 kg Reis und 180 kg Fahrradketten, sowie wegen Beihilfe beim Ausfuhrbannbruch von Zigaretten und Kaffee im Werte von Fr. 2295., Ortelli hat es verstanden, den Strafvollzug durch stets neue Versprechungen hinauszuschieben. Seine gesamten bisherigen Leistungen belaufen sich jedoch nur auf Fr. 100.36. Nachdem er auch eine ihm vom Umwandlungsrichter auf ein erneutes Zahlungsversprechen hin eingeräumte weitere Frist unbenutzt verstreichen liess, wurden die Bussen schlussendlich in zweimal 8 Monate und : 72 Tage Haft umgewandelt.

· Ein Rechtsanwalt ersucht für Ortelli um Erlass der Umwandlungsstrafe, wozu er der Vollzugsbehörde Härte und Veratändnislosigkeit für die Lage des Gesuchstellers vorwirft. Die von diesem betriebene Bäckerei werfe kaum genug ab, um seine Familie durchzuhalten. Frau und Tochter .seien derzeit krank und Ortelli selbst sei ebenfalls leidend, was den Vollzug der Haft als ausserordentliohe Härte erscheinen lasse.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellerg sind bescheiden. Jedoch ist festzustellen, dass er seinerzeit in der Lage war, die für den Erwerb des Schmuggelgutes nötigen erheblichen finanziellen Mittel ohne weiteres aufzubringen, und zwar ehe er durch Weiterverkauf der Ware Gewinne erzielt hatte.

Demgegenüber hat Ortelli sich hinsichtlich der Gutmachung seiner Verfehlungen trotz der Langmut der Vollzugsbehörde so gut wir gar nicht angestrengt.

Ausserdem hat er im Jahre 1946 wegen eines weiteren Zolldeliktes erneut gebüsst werden'müssen. Angesichts dieser Umstände halten wir ihn eines Entgegenkommens für unwürdig und beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

181. Adolf Wengi, 1913. Webermeister, Zurzach (Aargau), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 15. September 1947 zu Bussen von Fr. 4010 und 5188.80 verurteilt, unter Nachlass je eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er zusammen mit einem Dritten Textilund Rauchwaren sowie Lebensrnittel in grossem Umfang illegal ausführte und 2400 Dutzend unter Umgehung der Zollkontrolle eingeführte Taschentücher übernahm und an Abnehmer in Basel verschickte. Eine gegen diese Strafverfügungen eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und
Zolldepartement abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung des nach Abzug einer geleisteten Kaution von Fr., 2000 noch verbleibenden Restes der beiden Bussen auf Fr. 2000.

wozu er geltend macht, er sei für den Unterhalt seiner Familie und die Unterstützung seiner Eltern allein auf seinen Lohn angewiesen und könne deshalb die Bussen nicht bezahlen. Zur Mithilfe am Ausfuhrbannbruch habe er sich ausserdem nur verleiten lassen, weil er sich gegenüber seinem früheren Arbeitgeber, einem ausgewiesenen Deutschen, verpflichtet gefühlt habe.

: Seit Ausfällung der Strafverfügungen haben sich die Vermögens Verhältnisse des Gesuchstellers verbessert. Bei dem von ihm ausgewiesenen Steuer-

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einkommen und -vermögen hätte er zum mindesten Teilzahlungen leisten können.'

Es war ihm aber nicht daran gelegen, seine Schuld zu tilgen; auf das ihm von der Zolldirektion Schaffhausen gemachte Angebot, seine Verpflichtungen in Teilzahlungen abzutragen, ist .er überhaupt nicht eingetreten. Auch das Vorbringen, er habe sich seinem früheren Arbeitgeber gegenüber verpflichtet gefühlt, erscheint nicht glaubhaft ; hat er doch dem Schmuggel mit den Taschentüchern, der mit seinem Arbeitgeber in keinem Zusammenhang stand, aus reiner Gewinnsucht Vorschub geleistet. Unter diesen Umständen liegen keine Gründe vor, die eine Begnadigung rechtfertigen könnten. Vielmehr würde ein Entgegenkommen eine ungerechtfertigte Bevorzugung des .Wengi gegenüber dem mitbeschuldigten Dritten darstellen, der bei nicht wesentlich verschiedenen finanziellen Verhältnissen die ihm auferlegten Bussen bereits bezahlt hat. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

132. Santino Poverelli, 1918, Kaufmann, Chiasso (Tessiti), durch Strafverfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 26. Juli 1947 zu einer Busse von Fr. 7221.34 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er für zwei Auftraggeber zusammen 1770 Goldmünzen im Werte von Fr. 54 162 nach Italien schmuggelte. Seine gegen diese Strafverfügung gerichtete Beschwerde wurde am 3. April 1948 vom Bundesrat abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er die bereits in seiner Beschwerde angeführten Vorbringen wiederholt. Er behauptet namentlich, seine Beteiligung am Vergehen sei sehr geringfügiger Natur gewesen; ausserdem beruft er sich auf seine beschränkten geistigen Fähigkeiten. Angesichts seiner bescheidenen _ finanziellen Verhältnisse sei es ihm nicht möglich, die Busse zu bezahlen.

Auf Grund seines Geständnisses steht fest, dass die Schmuggelgeschäfte auf seine Anstiftung hin durchgeführt worden sind. Einem Bericht der Zolldirektion Lugano zufolge soll Poverelli geistig normal sein. Nach seiner eigenen Äusserung hat er aus Gewinnsucht gehandelt, und er kann sich nachträglich der Verantwortung für sein Verhalten nicht durch Berufung auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit entziehen. Da der Gesuchsteller sich bisher in keiner Weise um die Tilgung seiner Schuld
bemühte, sondern die Zahlungsaufforderung der Vollzugsbehörde mit dem vorliegenden Begnadigungsgesuch beantwortete, ausserdem im laufenden Jahre erneut wegen eines namhaften Ausfuhrschmuggels hat gebüsst werden müssen, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

133. Pius B i s c h o f f , 1910, Wirt, Bheineck (St. Gallen), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberz'olldirektion vom " 7. Mai 1947 zu einer Busse von Fr. 6860 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er einer Grenzgängerin den Schmuggel von 700 Schachteln Saccharin nach Österreich ermöglichte, indem er dieser die in der

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Schweiz gekaufte Ware jeweils an die Grenze brachte. Er bezog dafür eine Entschädigung von Fr. 700.

' .

Ein erstes Begnadigungsgesuch Bischoffs Wurde von der Bundesversammlung in der Dezembersession 1947 (Antrag 79 des Berichtes vom 6. November 1947; BB1. III, 459) abgewiesen, in der Meinung, er könne sein Gesuch erneuern, wenn er sein Versprechen auf Leistung von Abzahlungen eingelöst und seinen Willen zur Tilgung der Busse bekundet habe.

Nachdem Bischoff Fr. 860 an die Busse bezahlt hat, ersucht er neuerdings um Begnadigung, wozu er wiederum auf seine äusserst bescheidenen finanziellen Verhältnisse und seine Familienlasten hinweist und zudem feststellt, er sei nicht rückfällig, wie dies aus dem Antrag des Bundesrates zum ersten Gesuch geschlossen werden könnte.

Es wurde nie behauptet, Bischoff sei rückfällig. Die in unserem Antrag zum ersten Gesuch erwähnten weiteren, inzwischen beurteilten Zollstrafsachen bezogen sich auf Vergehen, die zur gleichen Zeit begangen wurden, wie der eingangs, erwähnte Saccharinschmuggel, jedoch mit diesem in keinem Zusammenhang, standen. Es handelte sich dabei um Einfuhrschmuggel von drei Schreibmaschinen, sowie um Ausfuhrschmuggel des Gegenwertes in der Form von Saccharin, Branntwein und Zigaretten. Dabei, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller äusserst durchtrieben vorgegangen ist, indem er diese Schmuggelware unter Verwendung eines verschliessbaren Blechkanisters in seinem Jauchewagen aufhängte und unter Missbrauch des für den landwirtschaftlichen Grenzbewirtschaftungsverkehr. zugestandenen vereinfachten Abfertigungsverfahrens über die Grenze brachte. Dieses Vorgehen wirft auf die Gesinnung des Gesuchstellers jedenfalls ein sehr ungünstiges Licht, Nachdem die Bundesversammlung durch ihren Entscheid vom Dezember 1947 zum Ausdruck gebracht hat, dass sie Bischoff im Hinblick auf seine ärmlichen Verhältnisse, entgegen dem seirierzeitigen gänzlich abweisenden Antrag . des Bundesrates,, ein gewisses Entgegenkommen zu zeigen gewillt ist, sofern er seinen Zahlungswillen unter Beweis stelle, kann es sich heute nur noch darum handeln zu entscheiden, ob die bisherigen Leistungen von Fr. 860 bereits als genügend erachtet werden. Wir möchten dies bei der Schwere der aus reiner Gewinnsucht begangenen Vergehen, sowie auch im Hinblick auf die damalige intensive an
Gewerbsrnässigkeit grenzende Schmuggeltätigkeit des Gesuchstellers verneinen. Wir beantragen vielmehr erneut die Abweisung in der Meinung, Bischoff könne sein Gesuch erneuern, wenn er die Bussenhälfte im Betrage von Fr. 3430 entrichtet hat, wozu ihm bis Ende des Jahres 1950 Frist anzusetzen ist.

134. Isidoro Caminada, 1912, Bäcker, Mendrisio (Tessin), verurteilt durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 26. September 1946 zu Bussen von Fr., 3510 und 173.34 und vom 15. November 1946 zu einer Busse von Fr. 2330, je unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Caminada hat sich im Solde italienischer Berufsschmuggler der

284 Beihilfe beim Ausfuhrbannbruch mit Zigaretten und Autobereifungen, der Zolüiehlerei mit, Beis und Wurstwaren sowie endlich erneut der Beihilfe beim Ausfuhrbannbruch von Rauchwaren und Autopneus schuldig gemacht. Eine gegen die letztgenannte Busse eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht durch einen Eechtsanwalt um gänzlichen Erlass der vom Einzelrichter des Bezirkes Mendrisio in zweimal drei Monate und 17 Tage Haft umgewandelten Bussen, wozu er darauf hinweist, seine finanziellen Verhältnisse hätten ihm die Bezahlung der Bussen nicht erlaubt, und der Vollzug der Haftstrafe werde sich auf seine angegriffene Gesundheit nachteilig auswirken. Auch beschwert er sich, dass ihm die Zolldirektion Lugano aus Voreingenommenheit keine Zahlungserleichterungen habe zugestehen wollen..

Caminada versteuert neben einem rechten Einkommen ein ansehnliches Vermögen. Die Pfändung verlief jedoch infolge der ehelichen Gütertrennung ergebnislos. Es wäre Caminada zweifellos möglich gewesen, ganz erhebliche Zahlungen zu leisten, sofern ihm an der Tilgung der Bussenschuld tatsächlich gelegen gewesen wäre. Tatsächlich wurden ihm durch die Zolldirektion Lugano, entgegen seiner Behauptungen, für die ersten beiden Bussen weitgehende Zahlungserleichterungen gewährt. Hinsichtlich der Busse von Fr. 2330 wurde ein derartiges Gesuch überhaupt nie gestellt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes Caminadas wird von der kantonalen Vollzugsbehörde nach Anhörung des Amtsarztes entschieden werden, ob die Haftstrafe zu vollstrecken sei.

Gegebenenfalls wird auch während der Strafhaft das Nötige für die Gesundheit Caminadas vorgekehrt werden. Da der Gesuchsteller im Jahre 1947 wegen 1 zwei weiterer Zollvergehen hat bestraft werden müssen (diese beiden Bussen stehen ebenfalls noch aus) und somit gänzlich unbelehrbar zu sein scheint, erachten wir ihn eines Entgegenkommens als unwürdig und beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

135. Pietro Comolli, 1905, Bäcker, Arzo (Tessin), durch Strafverfügungen vom 11. Februar 1948 von der eidgenössischen Oberzolldirektion zu Bussen von Fr.. 3480 und Fr. 2355 verurteilt, wegen Zollhehlerei mit einer grossen Zahl Eegenmäntel und grossen Mengen Salami und Eeis, sowie wegen. Gehilfenschaft beim
Ausfuhrbannbruch mit Zigaretten, Zucker und verschiedenen anderen Waren in der Zeit vom November 1946 bis August 1947. Eine gegen diese Strafverfügungen eingereichte Beschwerde wurde am 21. April 1948 vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen.

Comolli ersucht um Herabsetzung der Bussen auf die Hälfte, wozu er auf seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten hinweist, die ihm die Bezahlung des vollen Bussenbetrages nicht gestatteten, ohne dass seine Familie darunter zu leiden hätte.

Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind nicht so schlecht, wie er glaubhaft .zu machen versucht. Nach den Angaben der Zollkreisdirektion Lugano betreibt er ein gutgehendes Comestiblegeschäft und eine Bäckerei.

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Abgesehen davon, ist aber Comolli mehrfach rückfällig und verdient deshalb überhaupt kein Entgegenkommen. Wir beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

136. Eino P i f f a r e t t i , Ì923, Bäcker, Mendrisio (Tessin), verurteilt durch Straf Verfügungen der Zolldirektion Lugano vom 14. August 1945, zusammen mit einem Dritten, zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 146.67, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er mit diesem 80 kg Reis unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz: eingeführt hat, sowie durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 12. Oktober 1946 zu Bussen von Fr. 4062.50 und Fr. 200, weil er die verbotene Einfuhr von 1084 Paar Damenstrümpfe veranlasste und den Schmugglern als Entschädigung 200 Päckchen Zigaretten übergab. Die nach erfolgloser Zahlungsaufforderung eingeleiteten Betreibungen endeten mit Verlustscheinen, weshalb der Einzekichter des Bezirkes Mendrisio die Bussen in 7 Tage bzw. 3 Monate und 20 Tage Haft umwandelte.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er geltend macht, er habe mit seinem Lohn als Bäckerbursche die Bussen nicht bezahlen können. Ferner weist er auf seine schlechte Gesundheit hin.

Wenn auch das Einkommen Piffarettis tatsächlich bescheiden ist, hätte er doch wenigstens durch kleine Teilzahlungen seinen guten Willen bekunden können. Er hat sich jedoch in keiner Weise angestrengt und als es zur Vollstreckung der Umwandlungsstrafe kommen sollte ein Begnadigungsgesuch eingereicht. Ein solches Verhalten verdient kein besonderes Entgegenkommen. Ausserdem hat sich der Gesuchsteller neben den obgenannten Fällen noch zwei weitere Male gegen die Zollvorschriften vergangen. Er ist somit mehrfach rückfällig und auch aus diesem. Grunde eines Gnadenaktes unwürdig. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

137. Ambrogio Frigerio, 1910, Gipser, Soragno (Tessin), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion, vom 5. April 1946 zu Bussen von Fr. 1000 und 2120 verurteilt wegen Beteiligung am Versuch zürn Ausfuhrbannbruch mit 400 Armbanduhren im Werte von Fr. 6000'und wegen Zollhehlerei mit Silberwaren, Gemälden, Leib- und Tischwäsche, Seidenstrümpfen, sowie mit einem grösseren Posten Ührenarmbändern. Die erste Busse ist
nach Anrechnung eines Verwertungserlöses getilgt; irgendeine Zahlung hat Frigerio bisher nicht geleistet. Nach ergebnisloser Pfändung wurde die zweite Busse vom Einzelrichter des Bezirkes Lugano am 7. Juni 1948 in 90 Tage Haft umgewandelt. Von der dabei nochmals eingeräumten Zahlungsfrist hat Frigerio trotz seines Versprechens keinen Gebrauch gemacht.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seinen geringen Verdienst und seine Familienlasten um Begnadigung, wobei er die Zahlung von Fr. 500, die ihm von befreundeter Seite vorgestreckt würden, in Aussicht stellt, sofern ihm die Bestschuld erlassen werde. Im übrigen erklärt er, bisher mit den Behörden noch nie Anstände gehabt zu haben.

286 Wenn sich der Gesuchsteller auch nicht gerade in guten finanziellen Verhältnissen befindet, so hätte er sich doch in der langen seit dem Bechtskräftigwerden der Bussen verstrichenen Zeit mindestens um deren teilweise Tilgung bemühen können. Er hat sich aber überhaupt nicht darum bekümmert.

Ausserdem hat er bereits im Jahre 1945 zweimal wegen Zollhehlerei gebüsst werden müssen und ist somit rückfällig. Auch damals hat er es bis zur Umwandlung kommen lassen, um "dann schlussendlich trotzdem zu bezahlen. Wir halten dafür, dass Frigerio der Begnadigung nicht würdig ist und beantragen mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

. 138. Dina B o t t o n i , 1905, Geschäftsfrau, Brusio (Graubünden), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 26. August 1947 zu einer Busse von Fr. 2463.34 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil sie einem Dritten 430 kg. Pfefferkörner und 2700 Pakete Zigaretten geliefert hat, obschon sie wusste, dass diese Waren unter Umgehung der Zollkontrolle zur Ausfuhr gelangen würden.

Frau Bottoni ersucht um Erlass der Busse, wozu sie geltend macht, sie habe aus Unwissenheit gehandelt. Man möge berücksichtigen, dass sie seit 1938 verwitwet sei und für 6 Kinder zu sorgen habe, von denen das jüngste im Alter von elf Jahren stehe. Die Bezahlung der Busse falle ihr deshalb schwer.

Die Gesuchstellerin hat am 7. Juli 1947 zu Protokoll gegeben, angenommen zu haben, dass die oben erwähnten Waren illegal nach Italien ausgeführt würden.

Sie kann sich deshalb nicht nachträglich auf Unwissenheit berufen. Ihre übrigen Angaben treffen zu, doch sind ihre finanziellen Verhältnisse durchaus geordnet. Sie verfügt über ein ansehnliches, sich aus den Leistungen einer Pensionskasse, sowie aus dem Betrieb eines gutgehenden Spezereiladens und Eestaurants zusammensetzendes Einkommen, sowie auch über Vermögen. Die Bezahlung der Busse kann ihr deshalb zugemutet werden. Da ihr Verhalten auch zur Verurteilung mehrerer anderer Personen geführt hatte, die zum Teil mit noch schwereren Bussen belegt worden sind, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

139. Domenico Ceppi, 1910, Velomechaniker, Chiasso (Tessili), durch Strafverfügung der eidgenössischen'Oberzolldirektion vom 7. März 1946
zu Fr. 2010 Busse verurteilt, weil er 134 Badscheiben für Fahrräder im Werte von Fr. 1340 unter Umgehung der Zollkontrolle aus Italien einführen liess.

Eine gegen die Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen. Da Céppi keine Zahlungen leistete, wurde die Busse nach erfolglos durchgeführtem Betreibungsverfahren vom Einzelrichter des Bezirkes Mendrisio am 16. April 1948 in drei Monate Haft umgewandelt.

Bereits am 21. April 1946 ersuchte der Verurteilte um Begnadigung, wozu die zur Zeit des Vergehens in seinem Gewerbe herrschenden schwierigen Verhältnisse, seine schlechte Gesundheit und seine missliche finanzielle Lage geltend macht.

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Die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sind tatsächlich bescheiden.

Da er jedoch bereits mehrmals wegen Zollvergehen, mit hohen Bussen bestraft werden musste und dabei immer als Anstifter und Organisator in Erscheinung trat, ist er eines Gnadenaktes unwürdig. Wir b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

141. Giacomo Tognoni, 1925, italienischer Staatsangehöriger, Chauffeur, Chiavenna (Italien), . durch Straf Verfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vorn 6. April 1948 zu einer Busse von Fr. 1649.80 verurteilt, unter Nachlass eines Viertels wegen nachträglicher Unterziehung, wegen Anstiftung zu einer Zollübertretung (Pelzmäntel und Seidenstoffe).

Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er jede Beteiligung am Schmuggel bestreitet und geltend macht, ; er sei von einem Mitbeschuldigten zu dessen eigener Entlastung bösartig verleumdet worden. Er verzichte auf eine gerichtliche Beurteilung und ersuche lediglich um erneute Prüfung seines Falles und um Herabsetzung der Busse auf dem Gnadenwege.

Die Gesuchs begrün düng enthält keine Vorbringen, die eine Begnadigung rechtfertigen könnten. Die Unschuldsbeteuerungen überzeugen nicht und stehen im Widerspruch zu den im Laufe der Untersuchung gemachten Feststellungen. Übrigens stand es ihm frei, die gerichtliche Beurteilung seines Falles zu verlangen. Dass er dies nicht tat, ist nicht etwa auf mangelnde Gesetzeskenntnis zurückzuführen, da er sich im Verfahren durch einen schweizerischen Eechtsanwalt verbeiständen liess. Vielmehr scheint er zum vornherein von der Aussichtslosigkeit überzeugt gewesen zu sein. Da keine Gründe für ein Entgegenkommen vorliegen, b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

140. Aurelio F o n t a n a . 1922, Landwirt. Arognp (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 14. Dezember 1945 zu Bussen von Fr. 985.84 und Fr. 1020 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er im Jahre 1945 von italienischen Schmugglern illegal eingeführte Waren (Eeis, Autopneus, Kleider usw.) erworben und weiterverkauft, sowie den Schmugglern als Gegenwert Bauchwaren geliefert hat. An die Bussen konnten ihm aus dem Verwertungserlös eines Zollpfandes Fr. 15 angerechnet
werden, so dass sich die Gesamtschuld noch auf Fr. 1990.34 beläuft. -- Da die Zahlungsaufforderungen keinen Erfolg hatten, und die Betreibung mit einem Verlustschein endete, ersuchte die Vollzugsbehörde den Eichter um Umwandlung der Bussen in Haft, welchem Begehren stattgegeben wurde. Irrtümlicherweise erfolgte jedoch die Umwandlung nicht für jede Busse gesondert, sondern nur für den Gesamtbüssenbetrag; somit hat Fontana nur 3 statt richtigerweise 6 Monate Haft zu verbüssen.

Eine Kassationsbeschwerde gegen diesen Entscheid unterblieb, da die eidgenössische Oberzolldirektion hievon zu spät Kenntnis erhielt.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Herabsetzung der -Bussen, wozu er darauf hinweist, bei der Lieferung der Zigaretten sei er von

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der allgemeinen Heröisiemng- der italienischen Partisanen durch die Grenzbevölkerung und dem ÄVunsche diese zu unterstützen, erfasst worden. Er habe dabei nicht einmal gewusst, dass für Tabakwären, die in Italien damals besonders fehlten, ein Ausfuhrverbot bestanden habe. Was die gehehlten Waren anbetreffe, so hätten diese größtenteils zum Unterhalt seiner Familie gedient.

Seine finanzielle Lage sei zudem sehr bescheiden.

Soweit Fontana versucht, sein Verschulden in einem milderen Licht in Erscheinung treten zu lassen, kann er nicht gehört werden. Seine Ausführungen sind zudem ohnehin unglaubwürdig und widersprechen seinem im Strafprotokoll festgehaltenen Eingeständnis, dass ihm die Verletzung der Zollvorschriften bekannt gewesen sei. Auch seine finanzielle Lage, die tatsächlich bescheiden ist, vermag ein Entgegenkommen nicht zu rechtfertigen. Er hat bis jetzt nicht die geringste Anstrengung'gemacht, seine Bussen zu bezahlen. Auch hat ,er das Entgegenkommen der kantonalen Vollzugsbehörde, die unter erneuter Zahlungsaufforderung den Strafantritt zur Verbüssung der Haft nochmals hinausgeschoben hat, nicht beachtet, sondern das vorliegende Begnadigungsgesuch eingereicht. Anderseits wird ihm das Zeugnis ausgestellt, er habe noch nie eine feste Beschäftigung ausgeübt und- sei wenig arbeitsliebend. Endlich hat Fontana, falls er nicht noch bezahlt, wegen des bei der Umwandlung vorgekommenen Versehens ohnehin nur 3 statt 6 Monate Haft zu verbüssen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

142. Guido Micheli, 1919, Chauffeur, Lugano (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 27. Juni 1946 zu einer Busse von Fr. 1413.34 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er 100 kg Saccharin erwarb und an verschiedene Interessenten verkaufte, wobei er annahm, dass diese Ware illegal nach Italien verschoben würde. .80 kg sind denn auch in Verletzung des Ausfuhrverbotes und unter Umgehung der Zollkontrolle ausgeführt worden.

Unter Hinweis auf seine bedrängte wirtschaftliche Lage und mit der Behauptung, er habe sich unwissentlich vergangen, ersucht Micheli um Erlass der Busse.

Der Hinweis des Gesuchstellers auf seine Unwissenheit erfolgt zu Unrecht..

Aus dem von ihm unterzeichneten Strafprotokoll
geht das Gegenteil hervor.

Wenn auch seine finanziellen Verhältnisse bescheiden sind und ihm die Bezahlung der Busse nicht leicht fällt, so liegt darin noch keine genügende Begründung für ein gnadenweises Entgegenkommen. Micheli' hat seine Vergehen in gewinnsüchtiger Absicht verübt und sich bisher überhaupt keine Mühe gegeben, wenigstens .einen Teil der Busse abzutragen. Nicht mit Unrecht weist die eidgenössische Oberzolldirektion darauf hin, der Gesuchsteller scheine die Ansicht zu haben, dass man nur ein Begnadigungsgesuch einreichen könne, um sich von den unangenehmen Folgen derartiger Vergehen befreien zu können. Gerade aber Gehilfen wie Micheli seien es, die dem Schmuggelwesen durch ihre Warenvennittlung immer wieder Auftrieb gäben; diese verdienten deshalb kein

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liegenderes Entgegenkommen. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir infolgedessen die Gesuchsabweisung.

143. Silvio Luisoni, 1916, Mechaniker, Stabio (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 9. April 1947 zu einer Busse von Fr. 1393.34 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er unter zwei Malen insgesamt 121 kg Salami gekauft hat, obschon er wusste, dass diese Ware unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz i eingeführt worden war. Eine gegen diese Strafverfügung eingereichte Beschwerde wurde vom, eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass .des sich noch auf Fr. 1273.34 belaufenden Bussenrestes, wozu er auf seine schlechte finanzielle Lage hinweist. Bei seinem Einkommen sei es ihm nicht möglich gewesen, die Busse zu bezahlen.

Dem Gesuchsteller wurden von der Vollzugsbehörde weitgehend Zahlungserleichterungen gewährt, die er jedoch nicht eingehalten hat. Im Betreibungsverfahren hat er Bechtsvorschlag. erhoben. Als es zur Pfändung kam, versprach er ausdrücklich Teilzahlungen zu leisten, hielt sich jedoch: wiederum nicht an sein Versprechen. -- Aus dem Verhalten Luisonis gewinnt man den Eindruck, er hatte seinen Verpflichtungen zum mindesten in einem weit grösseren Unifang nachkommen können, wenn es ihm nicht am guten Willen gefehlt hätte.

Ein Entgegenkommen lässt sich unter diesen Umständen nicht rechtfertigen.

Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsäbweisung.

144. Andrea Conconi, 1925, italienischer Staatsangehöriger, Arbeiter, Genestrerio (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion am 29. Dezember 1945 zu einer Busse von Fr. 1185 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er an einem Ausfuhrschmuggel von 330kg Kaffee teilgenommen hat. Eine von Conconi eingereichte Beschwerde.wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement abgewiesen; ebenso in der Dezembersession 1947 ein erstes Begnadigungsgesuch (vgl. Antrag 70 des Berichtes vom G.November 1947, BB1. III, 456).

Unter erneutem Hinweis auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse und seine Unterstützungspflichten gegenüber seinen Eltern ersucht Conconi : um Erlass des ' Bussenrestes.
Durch Lohnpfändungen sind vom Bussenbetrag heute Fr. 911.50 ein.gebracht. Irgendeine Änderung in den persönlichen oder finanziellen Verhältnissen Conconis sind seit der Abweisung des ersten Gesuches nicht eingetreten.

Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller, aus reiner Gewinnsucht gehandelt und vor der Betreibung überhaupt nichts bezahlt hat. Wir beantragen deshalb mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

145. Flora P r o f a n t e r , 1912, österreichische Staatsangehörige, Hotelsekretärin, Innsbruck (Österreich), durch Straf Verfügung1 der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 81. Januar 1948 zu Fr. 1066.67 Busse verurteilt, unter

290 Nachlas's eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung. Flora Profanier reiste im Dezember 1946 zwecks Teilnahme an einem Sporttreffen in Zürich in die Schweiz ein. Sie brachte,bei dieser Gelegenheit verschiedene alte Schmuckgegenstände mit sich, die sie im Auftrag ihres früheren Arbeitgebers in Innsbruck, eines gewissen Herrn Marberger, in der Schweiz schätzen lassen und, wenn sich Interessenten finden würden, verkaufen sollte. Anlässlich der Eingangszollkontrolle in Buchs unterliess sie es. diese Schmuckstücke anzumelden. In Zürich,legte sie diese einem Juwelier vor, der aber einen viel niedrigeren Preis bot, als der Eigentümer Marberger erwartet hatte. Da die Verurteilte tags darauf wieder nach Innsbruck zurückkehren musste, übergab sie den Schmuck einem Sportkollegen in Zürich, der sich bereit erklärt hatte, weitere Expertisen beizubringen und hinsichtlich eines anfälligen Verkaufes Weisungen einzuholen.

Im Auftrag des Eigentümers Marberger und mit Zustimmung der Verurteilten ersucht ein Eechtsanwalt um Begnadigung. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Vollzug der Busse einzig Herr Marberger betroffen würde, indem die Busse nur durch Arerwertung des als Zollpfand haftenden Schmuckes gedeckt werden könnte. Bei einer Zwangsverwertung würde aber niemals annähernd ein dem tatsächlichen Werte entsprechender Preis erzielt werden.

Der Schaden für den Eigentümer, der sich selbst nicht strafbar gemacht hat, würde deshalb ein Vielfaches der Busse ausmachen. Dazu kommt, dass bei einer Verwertung die Wiederausfuhr nicht mehr möglich sei, was zur Folge habe, dass der für diesen Fall von der Oberzolldirektion in Aussicht gestellte Verzicht auf die Erhebung der Eingangsgebühren nicht mehr in Frage komme.

Im übrigen enthält das Begnadigungsgesuch auch noch rechtliche Erwägungen, auf die jedoch im Begnadigungsweg nicht eingetreten werden kann.

Es liegen in diesem Fall tatsächlich gewisse Kommiserationsgründe vor. Wie die eidgenössische Oberzolldirektion feststellt, handelt es sich um gänzlich unmodernen Schmuck, der zwar sicherlich den geschätzten Wert von Fr. 16 000 besitzt, jedoch ohne gänzliche Neufassung beinahe unverkäuflich ist. Bei einer Zwangsverwertung könnte jedenfalls nur ein Bruchteil des wirklichen Wertes erzielt werden. Der Eigentümer würde dadurch in einem Ausmass geschädigt werden,
das in keinem Verhältnis zur Busse selber stehen würde. Es handelt sich deshalb hier um einen Härtefall. Da nach dem Bericht der eidgenössischen Oberzolldirektion auf Grund einer mündlichen Erklärung des Eechtsanwaltes die Möglichkeit bestehen soll, dass sich der Eigentümer des Schmuckes in der Schweiz Fr. 500 beschaffen könnte, b e a n t r a g e n wir mit der Vollzugsbehördedie Herabsetzung der Busse auf Fr. 500.

146. Silvio Codiroli, 1915, Wegknecht, Pianezzo (Tessin), durch Strafverfügungen der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 6. Dezember 1946 zu Bussen von Fr. 526.67 und 546.67 verurteilt, unter Nachlass je eines Drittels/ wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er unter verschiedenen Malen von italienischen Schmugglern erhebliche Mengen Lebensmittel übernommen und..

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diesen als Bezahlung Rauchwaren übergeben hat. Eine gegen die Strafverfügungen eingereichte Beschwerde wurde vom Finanz- und Zolldepartement am 24. Februar 1947 abgewiesen.

Durch einen Rechtsanwalt ersucht der Verurteilte um Begnadigung, wozu er auf seine bescheidene finanzielle Lage hinweist und geltend maicht, er hätte sich mit den Schmugglern nur eingelassen, um einer mitbeschuldigten Dritten.

der er zu Dank verpflichtet gewesen sei, einen Dienst ,zu erweisen.

Die Angaben, des Gesuchstellers treffen im wesentlichen zu. Er lebt mit seiner grossen Familie in äusserst bescheidenen Verhältnissen. Der Gesundheitszustand der Ehefrau und eines Kindes.lasse zu wünschen übrig. Es besteht kein Zweifel darüber, dass Codiroli mit seinem kargen Lohn die ihm von den Vollzugsbehörden eingeräumten Teilzahlungen nicht leisten konnte, ohne dadurch seine Angehörigen in eine noch grössere Notlage zu versetzen. Auch trifft es zu, dass Codiroli für einen grossen Teil der gehehlten Waren und bei der Lieferung der zum Ausfuhrschmuggel bestimmten Rauchwaren nur Mittelsmann der erwähnten Mitbeschuldigten war. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die die Bekämpfung des Schmuggels im Kanton Tessin bietet, erachtet es die eidgenössische Oberzolldirektion als nicht angängig, die Strafe gänzlich zu erlassen. Diesen Mißständen sei nur durch schwere Strafen beizukommen. Es seien gerade Leute in ähnlichen misslichen Verhältnissen wie der Gesuchsteller, die sich immer wieder zum Schmuggel verleiten Hessen und :die zum vornherein auf eine Begnadigung rechneten für den Fall, dass sie erwischt und bestraft würden. Die eidgenössische Oberzolldirektion erachtet deshalb die Herabsetzung der Bussen auf höchstens die Hälfte als äusserstes Entgegenkommen. In voller Zustimmung zu den Überlegungen der eidgenössischen 0 berzolldirektion glauben wir, .dass angesichts der besonderen Umstände des Falles, insbesondere der schlechten finanziellen Lage und der Tatsache, dass der Beweggrund des Codiroli im wesentlichen nicht Gewinnsucht, sondern falsch verstandene Dankbarkeit gegenüber einer Mitbeschuldigten war, doch etwas weiter gegangen werden darf .und b e a n t r a g e n die Herabsetzung des nach Anrechnung eines Verwertungserlöses sich noch auf Fr. 1014.89 belaufenden Gesamtbetrages auf Fr. 250.

147. Emil Strauss, 1885, Maschinentechniker,
Thal (St. Gallen), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 12. Februar 1948 zu Fr. 969.60 Busse, verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er fünf Schreibmaschinen und 25 kg Wurstwaren gekauft und weiterveräussert hat, von denen er wusste, dass sie in die Schweiz geschmuggelt worden waren.

Strauss ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt und sei gegenwärtig ohne Verdienst.

Wieweit den strafbaren Handlungen des Gesuchstellers Gewinnsucht zu Grunde lag, kann hier nicht erörtert werden; jedenfalls steht fest, dass er die Wurätwaren allein wegen des beim Verkauf zu erzielenden Gewinnes erworben' hat. Wenn Strauss gegenwärtig auch vorübergehend stellenlos ist, so wäre es

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ihm nach Auffassung der Vollzugsbehörde doch vorher möglich gewesen, wenigstens Teilzahlungen zu leisten. Er hat aber nicht die geringste Anstrengung gemacht. Wir stimmen deshalb mit der eidgenössishen Oberzolldirektion darin überein, dass sich derzeit eine Begnadigung nicht rechtfertigen würde. Sollte Strauss in absehbarer Zeit einen namhaften Teil ..seiner Busse tilgen, so steht es ihm frei sein Gesuch zu erneuern. Wir beantragen die Gesuchsabweisung.

148. Luciano Zaccheo, 1912, Maler, Brissago (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vota 10. Juni 1948 zu Bussen von Fr. 737.50 und Fr. 58.34 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil er unter verschiedenen Malen einem italienischen Schmuggler Zigaretten zur verbotenen Ausfuhr aus der Schweiz beschaffte und diesem bei der Ausfindigmachung von Abstellmöglichkeiten für in die Schweiz geschmuggelte Waren behilflich war.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der grösseren der beiden Bussen, wozu er geltend macht, er habe angesichts seiner misslichen finanziellen Verhältnisse aus einer Notlage heraus gehandelt. Ferner macht er Unterstützungspflichten geltend, sowie die vielen von ihm geleisteten Aktivdiensttage.

Zaccheo hat das Gesuch unmittelbar nach der Eröffnung dieser Strafverfügungen eingereicht, ohne auch nur die geringste Anstrengung zur wenigstens teilweisen Tilgung seiner Schuld gemacht zu haben. Die Erhebungen über seine Person haben ergeben, dass er sich seine misslichen Verhältnisse weitgehend selbst zuzuschreiben hat. Diese sind vor allem auf seine Arbeitsscheu zurückzuführen. Nachdem es ihm offenbar nie darum zu tun war, seine Existenz durch ernste Arbeit auf eine bessere Grundlage zu stellen, steht es ihm schlecht an, seine Handlungsweise mit schwerer Bedrängnis rechtfertigen zu wollen. Auch geht er zu weit mit seiner Behauptung, dass bei einer allfälligen Umwandlung der Bussen nicht nur seine Ehefrau, sondern auch seine Mutter und seine Schwester zu leiden hätten; ist doch nicht einzusehen, mit was er früher diese Angehörigen unterstützt hätte, nachdem er vorgegeben hat, in den letzten Jahren ohne Verdienst gewesen zu sein. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion b e a n t r a g e n wir die Gesuchsabweisung.

149. Jean Schriever, 1926, Vertreter, Montreux (Waadt),
durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion am 15. September 1947 zu Bussen von Er. 475 und Fr. 123.34 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, wegen Zollhehlerei mit Salami und Eeis, und wegen Lieferung von Tabakwaren an italienische Schmuggler.

Der Verurteilte ersucht um Begnadigung, wozu er darauf hinweist, er hätte Fr. 100 bezahlt; seine gegenwärtige Lage gestatte ihm die Tilgung des Eestbetrages nicht.

Der Verurteilte hat die ihm von der Vollzugsbehörde eingeräumten Zahlungserleichterungen nicht benützt, sondern ,hat nach der ersten Teilzahlung alle weiteren Leistungen eingestellt. Demgegenüber ist durch Erhebungen der eidgenössischen Oberzolldirektion festgestellt worden, dass der Gesuch-

293 steller, wenn er sich wirklich angestrengt hätte, auch neben den von ihm geltend gemachten, übrigens nur unregelmässig geleisteten Unterstützungsbeiträgen an seine Mutter, weitere Teilzahlungen an die Busse hätte erlegen können.

Da es Schriever offensichtlich am guten Willen hat fehlen lassen, beantragen wir mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

150. Margherita T r a g a t s c h , 1909, österreichische Staatsangehörige, Näherin, Lugano (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 4. Februar 1946, zu Fr. 413.34 Busse verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil sie 112 Paar Seidenstrümpfe, von denen sie wusste, dass sie unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden, waren, erworben und weiterverkauft hat. Eine, gegen diese Strafverfügung gerichtete Beschwerde wurde vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 30. März 1946 abgewiesen. Da die Verurteilte das ihr von der Vollzugsbehörde gezeigte Entgegenkommen nicht benützte, wurde nach ergebnisloser Durchführung des Betreibungsverfahrens vom Einzelrichter des Bezirkes Lugano am 21. Juni 1948 die Umwandlung der Busse in 37 Tage Haft verfügt.

Margherita Tragatsch ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu sie geltend macht, sie lebe als Flüchtling in Lugano und dürfe keiner Beschäftigung nachgehen. Sie sei selbst mittellos und für ihren Lebensunterhalt auf Unterstützungen angewiesen.

Die Zollkreisdirektion Lugano hat entsprechend den bestehenden Vorschriften die Gewährung von Zahlungserleichterungen von der Sicherstellung der ganzen Schuld abhängig gemacht, weil die Gesuchstellerin keinen festen Wohnsitz in der Schweiz hat. Obgleich sich die Vollzugsbehörde nicht mit den in Aussicht gestellten monatlichen Teilzahlungen von Fr'. 20 einverstanden erklären konnte, hat sie aber die erste Bäte von Fr. 20 trotzdem entgegengenommen und dann volle 7 Monate'zugewartet, bevor sie weitere Schritte gegen die: Verurteilte unternahm. Während dieser Zeit hätte Fräulein Tragatsch ihren guten Willen bekunden können. Es blieb aber bei der ersten Zahlung von Fr. 20. Wenn auch die finanzielle Lage der Gesuchstellerin bescheiden ist, hätte sie zweifellos mit Teilzahlungen fortfahren können, wenn es ihr wirklich darum zu tun gewesen wäre. Für den
Kauf des Schmuggelgutes verfügte sie jedenfalls auch über die nötigen finanziellen Mittel. Als tolerierte Ausländerin hätte ausserdem von ihr erwartet werden dürfen, dass sie den Gesetzen des Gastlandes nachleben würde.

Wir halten ein Entgegenkommen nicht für gerechtfertigt und b e a n t r a g e n mit der eidgenössischen Oberzolldirektion die Gesuchsabweisung.

151. Pierina Lurati,-1902, Hausfrau. Canobbio (Tessin), durch Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 16. August 1946 zu einer Busse von Fr. 346.67 verurteilt, unter Nachlass eines Drittels wegen vorbehaltloser Unterziehung, weil sie drei italienischen Schmugglern, die die Grenze illegal überschritten hatten, Unterkunft gewährte, um sie vor Entdeckung zu schützen.

Die Schmuggelware, bestehend aus 68 kg Salami und anderen Wurstwaren Bundesblatt.

100. Jahre.

Bd. III.

21

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nahm sie in Gewahrsam. Die Busse wurde nach erfolgloser Durchführung des BetreibungsVerfahrens vom Bichter in 35 Tage Haft umgewandelt.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht die Verurteilte um Erlass der Busse, wozu sie das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes bestreitet und geltend macht, sie hätte nur ihren Verwandten vorübergehende Unterkunft gewährt, ohne zu vermuten, dass es sich um Schmuggler handle. Sie befinde sich zudem in einer finanziellen Notlage und könne die Busse deshalb nicht bezahlen.

Die Vorbringen der Gesuchstellerin vermögen ein Entgegenkommen nicht zu rechtfertigen. Frau Lurati hat in ihrer Einvernahme vom 2. August 1946 erklärt, gewusst zu haben, dass es sich bei den drei bei ihr ankehrenden Italiener um Schmuggler handelte, und dass die von ihnen mitgeführte Ware illegal in die Schweiz gebracht worden war. Auch war ihr bekannt, dass sich am Abend zwei Interessenten einstellen würden, um die Waren heimlicherweise in Empfang zu nehmen und andere für den Ausfuhrschmuggel bestimmte Gegenstände zu überbringen. Was ihre finanzielle Lage anbetrifft, so ist diese nicht so schlecht, wie sie geltend zu machen versucht. Nach dem Bericht der Zollkreisdirektion Lugano wäre ihr jedenfalls die ratenweise Abzahlung deiBusse möglich gewesen.

: Frau Lurati hat durch ihr Verhalten die Schmuggler unmittelbar unterstützt. Die Erfahrung zeigt immer wieder, in welch hohem Masse solche Handlungen zur Förderung des Schmuggels beitragen. Soll dieses Unwesen mit Erfolg bekämpft werden, so müssen vor allem auch jene Kreise, welche den Schmugglern ihr verwerfliches Handwerk erleichtern, unnachsichtlich ins Recht gefasst werden. Diese sollen wissen, dass sie sich nicht im Wege der Begnadigung dem Vollzug der ihnen auferlegten Strafe entziehen können. Mit der eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir die Gesuchsabweisung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. September 1948.

Im Namen des Schweiz. Bim.desro.tes, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

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Anhang

. .

-Verzeichnis der in diesem ; Bericht unterbreiteten Begnadigungsgesuche 1.

2.

3.

4.

5.

Henri Blanc, 1897, Bäcker. Genf, : Fritz Walker, 1911, Metzger und Wirt, Thusis (Graubünden), Rudolf Kindlimann, 1906, Vertreter, Luzern, Robert Schenk, 1899, Vertreter, Bern.

: Anton Wächter, 1886, liechtensteinischer Staatsangehöriger. Landwirt und Metzger, Vaduz (Fürstentum Liechtenstein), 6. Franz Luder, 1904. Metzger, Rüttenen (Solothurn), ' 7. Gottfried Flückiger, 1905, Metzger, Roggwil (Bern), . ' 8. Rosa Guardi, 1909. Geschäftsfrau, Rivéra (Tessin), .

' 9. Rudolf Mühle, 1887, Käser. Härkingen (Solothurn), 10. Anton Gisler, 1908, Wirt, Bürgle (Uri), 11. Julius Steinger, 1900, Käser, Neuenkirch (Luzern), 12. Eugen Stenz, 1907, Milchhändler, Fischbach (Aargau), 13. Rolando Male, 1901, Landwirt und Viehhändler, Cadenazzo (Tessin), 14. Fritz Nussbaum, 1907. Hilfsmechaniker, Zürich.

15. Henri Pieyre, 1910, Kellner, Genf, : 16. Pierre Curioz, 1914, Metzger. Genf, 17. Ernst Abbühl, 1892, gew. Metzger, Bern, 18. Hans Gut, 1890, Landwirt-, Pfaffnau' (Luzern), 19. Anton Peter, 1891, Landwirt, Pfaffnau, : 20. Sales Slum, 1889, Landwirt und Viehhändler, Pfaffnau.

21. Hans Peter, 1897, Käser, Hildisrieden (Luzern), 22. Jakob Küng, 1886. Milchhändler, Stein (Appenzell A.-Rh.).

' 23. Walter Merkt, 1908, Metzger und Wirt, Marthalen (Zürich), 24. Emil Helbling, 1893. Käser und Milchkäufer, Vitznau (Luzern), i 25. Marie Känel, 1895. gew. Metzgereiinhaberin, Aarberg (Bern), 26..André Müller, 1915, Milchhändler, Grandson (Waadt), 27. Hans Ruchti, 1904. Metzger, Aarberg (Bern), 28. Hans Stähelin, 1911, Hilfsarbeiter, Wittenbach (St. Gallen), 29. Fritz Bürki, 1907. Käser, Lienz (St. Gallen), 30. Alfred Schmid, 1901, Milchhändler, Biel (Bern), 31. Emil Oefèléin, 1885. Schweinemäster. Langwiesen (Zürich), 32. Emil Göldli, 1894, Landwirt und Viehhändler. Sennwald (St. Gallen), 33. Remo Odoni, 1900, Vertreter. Genf, 34. Anton Züger, 1884, Spezereihändler und Metzger, Winterthur (Zürich), 35. August Rossi, 1912, italienischer Staatsangehöriger, Metzger, Zürich, 36. Karl Senn, 1915, Bäcker, Obererlinsbach (Solothurn), 37. Hans Zimmermann, 1903, Milchhändler, Zürich, 38. Josef Meier, 1889, pens. Tramangestellter. Zürich, 39. Adolf Vatter, 1872, alt Apotheker, Bern, 40. Marie Arn, 187.8, Hausfrau, Lyss (Bern).

41. Emu Walti, 1890, gew. Metzger, Liestal (Baselland), 42. Johann Sommerhalder, 1903, Müller, Münchringen
(Bern), 43. Georg Tscharner, 1907, Metzger, Flims (Graubünden), 44. Antonio Bariffi, 1896, Reisender, Giubiasco (Tessin), 45. Peter Schranz, 1892, Landwirt und Metzger, Adelboden (Bern), 46. Gottfried Widmer, 1915, Käser, Villmergen (Aargau), 47. Franz Dettelbach, 1898. Antiquar. Kandersteg (Bern), 48. Elise Nater, 1900, Geschäftsfrau, Wolfen-Steinenbach (Zürich),

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49. Werner Santschi, 1902, Reinigungsarbeiter, Zürich.

50. Angelo Piccinotti, 1884, Alppächter, Peccia (Tessin), 51. Claire Farine, 1926, Bureauangestellte, Le Noirmont (Bern).

52. Fritz Schmid, 1906, Sattler, Schwarzenburg (Bern), 53. Heinrich Rudin, 1883, Landwirt. Ziefen (Baselland), 54. Alfons Marti, 1893, Bahnarbeiter, Trimbach (Solothurn), 55. Walter Glauser, 1913, Coiffeur, Weier i. E. (Bern), 56. Emma Widmer, 1904, Bureauangestellte, Zürich, 57. Yvonne Carrard, 1925, Arbeiterin, Genf, 58. Albert Scherer, 1899, gew. Käser, Horw (Luzern), 59. Josef Breu, 1882, Landwirt, Altstätten (St. Gallen), 60. Hans Tschumi, 1915, Geflügelfarm, Biel (Bern), 61. Werner Ruggii, 1904, Bäckermeister, Landquart (Graubünden), 62. Ernst Eglin, 1903, Reisevertreter, Luzern, 63. Fritz Amstutz, 1876, Landwirt, Sigriswil (Bern), 64. Karl Hardmeier, 1891, Milchhändler Küsnacht (Zürich), 65. Robert Longeray, 1923, Mechaniker, Genf, 66. Simon Winter, 1905, Landwirt, Kaisten (Aargau), 67. Paul Märki, 1913, Tapezierer, Zürich, 68. Bertha Kisslig,.1889, Geschäftsfrau, Zürich, 69. Hans Nussbaumer, 1909, Eisenwerkarbeiter, Laupersdorf (Solothurn), 70. Oskar Weber, 1904, Wirt, Arzier (Waadt), 71. Heinrich Tschopp, 1876, Landwirt, Ziefen (Baselland), 72. Johann Stark, 1915, Landwirt, Grub (St. Gallen), 73.' Fernande Benguerel 1905, Geschäftsfrau, Neuenburg, 74. Irene Hartmann, 1924, Serviertochter, Zürich, 75. Luisa Kobi, 1899, Wirtin, Schaffhausen, 76. Alfred Freiburghaus, 1909, Milchhändler Bern, 77. Ludwig Oser, 1902 Hilfsarbeiter, Basel, 78. Arnold Huf Schmid, 1863, gew. Schmied, zurzeit im Alters- und Fürsorgeheim, Ruttigenhof,'Ölten. (Solothurn), · 79. Nanette Bunter, 1904, Heimarbeiterin, Buochs (Nidwaiden), 80. Henriette Wyss, 1888 Damenschneiderin, Bümpliz-(Bern), 81. Ferdinand Morant, 1890, Hilfsarbeiter und Wirt, Berg (St. Gallen), 82. Lina Häsler, 1909, Hausfrau, Matten (Bern), 83. Marie Jamin, 1896, Geschäftsfrau, Bern, .

, 84. Johann Tresch, 1911, Wirt und Holzer, Bristen (Uri), 85. Elsbeth Ottiker, 1908, Hausfrau, Allschwil (Baselland), 86. Emil Hafner, 1894, Metzger, Herisau (Appenzell A.-Rh.), 87. Elise Widmer, 1890, Landwirtin, Neuenkirch (Luzern), ; 88. Lidia Raselli, 1901,,Bäuerin, Poschiavo (Graubünden), 89. Josef Gut 1893,, Landwirt, Grossdietwil (Luzern), 9 0 . August Wirz, 1910, Gärtner, Romanshorn
(Thurgau), . . .

91. Wilhelmine Felber, 1918, Serviertochter, Basel, 92. Walter Grimm, 1913, kaufmännischer Angestellter, Zürich, 93. Adolf Nayer, 1910, Landwirt, Dagmersellen (Luzern), 94. Otto Burren, 1911, Müller, Huttwil (Bern), : . :. .

.

95. Magdalena Petermann, 1870, deutsche Staatsangehörige, Hausfrau, Zürich, 96. Isaia Beretta, 1890, Posthalter: und Stationsvorstand, Verdasio (Tessin), 97. Alexander Widmer, 1894, Angestellter, Lausanne (Waadt), 98. Willy Kaufmann, 1919,.kaufmännischer Angestellter, Zürich, 99. Wilhelm Möschinger, 1891, Kaufmann, Zürich, ·. · 100. Albert Blaser, 1899, Landwirt, Sins (Aargau), . . .

101. André Noël, 1910, Landwirt, Vuissens (Freiburg), ,. ; 102. Hans Steinmann, 1897, Kaufmann, Hergiswil a.See (Nidwaiden),

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Secondo Zanorali, 1921, Landwirt, Brusio (Graubünden), Matthias Leeb, 1883, Malermeister, Luzern, Adolf Goldstein, 1905, Reisevertreter, Basel, Eugen Itin, 1917, Reisender, Basel, Alphonse Clavel, 1886, pensionierter Beamter, Genf, :.

Adolf Ledermann, 1895, Landwirt, Corgemont (Bern), ;.

;: ; Rodolphe Glauser, 1896, Vertreter, Genf, Franz Judex, 1883, Pensionsinhaber, Zürich, Theophil Wyser, 1899, Vertreter, Zürich, Rudolf Holzer, 1896, Landwirt und Brennholzhändler, Bremgarten (Bern), Gottfried Krattiger, 1907, Bauführer, Zürich, Walter Schönenberger, 1892, Tiefbautechniker, St. Gallen, Christian Ringgenberg, 1899, Verwalter, Langnau (Bern), Walter Schällibaum, 1916, Taxihalter, Zürich, Werner Walker, 1913. Sekretär, Grenchen (Solothurn), Willy Kummli, 1914, Sekretär, Deitingen (Solothurn), ' Ernst Aeschbacher, 1899, Sekretär, Solothurn, August Fischer, 1879, Händler, Wohlen (Aargau), Theodor Hirzel, 1899, Automechaniker, Bremgarten (Aargau), Guy Humbert, 1929, Hilfsbriefträger, Boncourt (Bern), Robert Bänziger, 1885, Bauhandlanger, Rorschach (St. Gallen), Albert Illy, 1891, Kaufmann, Zürich, ; Josef Kronenthaler, 1913, Vertreter, Zürich, : Adolf Wetzel, 1902, Kaufmann, Zürich, Heinrich Gablinger, 1892, Kaufmann, Zürich.

, Letizia Albisetti, 1914, Hausfrau, Morbio-Inferiore (Tessin), Charles Perrin, 1915, Handlanger, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg), Oswaldo Ortelli, 1901, Bäcker, Mendrisio (Tessin), Adolf Wengi, 1913, Webermeister, Zurzach (Aargau), Santino Peverelli, 1918. Kaufmann, Chiasso (Tessin).

Pius Bischoff, 1910, Wirt, Rheineck (St. Gallen), ,, Isidoro Caminada, 1912, Bäcker, Mendrisio (Tessin), Pietro Comolli, 1905, Bäcker, Arzo (Tessin), Rino Piffaretti, 1923, Bäcker, Mendrisio (Tessin), Ambrogio Frigerio, 1910, Gipser, Soragno (Tessin), Dina Bottoni, 1905, Geschäftsfrau, Brusio (Graubünden), Domenico Ceppi, 1910, Velomechaniker, Chiasso (Tessin), Aurelio Fontana, 1922, Landwirt, Arogno (Tessin), , . . . .

Giacomo Tognoni, 1925, italienischer Staatsangehöriger, Chauffeur, Chiavenna (Italien), Guido Micheli, 1919, Chauffeur, Lugano (Tessin), .

Silvio Luisoni, 1916, Mechaniker, Stabio (Tessin), Andrea Conconi, 1925, italienischer Staatsangehöriger, Arbeite!-, Genestrerio (Tessin), Flora Profanter, 1912, österreichische Staatsangehörige, Hotelsekretärin, Innsbruck (Österreich), Silvio
Codiroli, 1915, Wegknecht, Pianezzo (Tessin), Emil Strauss, 1885, Maschinentechniker, Thal (St. Gallen), . . . . . .

Luciano Zaccheo, 1912, Maler, Brissago (Tessin), Jean Schriever, 1926, Vertreter, Montreux (Waadt), Margherita Tragatsch, 1909, österreichische Staatsangehörige, Näherin, Lugano (Tessin), ; ..

Pierina Lurati, 1902, Hausfrau, Canobbio (Tessin).

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I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1948) (Vom 21. September 1948)

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