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Bundesblatt

74. Jahrgang.

Bern, den 22. März 1922.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis Franken im Jahr, Franken im ,,Nachnahme- und Postbestellungsgebühr".

: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate frank an die Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz.

(Vom 20. März 1922.)

Das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 gab bald nach seinem Inkrafttreten Anlass zu zahlreichen Aussetzungen, sowohl aus Kreisen der Jäger als der Landwirtschaft und des Vogelschutzes. Man wirft ihm besonders vor, es sei für die derzeitigen Verhältnisse unzulänglich, indem es sich zu ängstlich an das ursprüngliche Gesetz von 1875 halte. Dieser Vorwurf ist begründet, da die durch die Motion Boechat vom 7. Dezember 1902 hervorgerufene Gesetzesrevision sich nur auf den Abschnitt V, Strafbestimmungen, des Gesetzes und die damit im Zusammenhang stehenden übrigen Bestimmungen erstreckte.

Unser Departement des Innern beschäftigte sich bereits mit einer Umarbeitung des Gesetzes, als der Ausbruch des Weltkrieges und die dadurch bewirkte Inanspruchnahme durch anderweitige dringendere Aufgaben die Notwendigkeit ergab, die Revision auf günstigere Zeiten zu verschieben. Immerhin liess das Departement diese Angelegenheit nicht aus den Augen, beschränkte sich aber darauf, die ihm inzwischen zukommenden bezüglichen Eingaben, teils vollständige Revisionsentwürfe, teils Wünsche und Vorschläge betreffend Abänderungen einzelner Gesetzesbestimmungen, zu sammeln.

Die vom Nationalrat am 14. Februar 1920 erheblich erklärte Motion des Herrn Zurburg, durch welche der Bundesrat eingeladen wurde, ,,einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, nach welchem die im Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 enthaltenen Bestimmungen in dem Sinne abzuändern oder zu ergänzen sind, dass: Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

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1. die Jagd- und Schonzeiten der jagdbaren Tiere den natürlichen Verhältnissen der betreffenden Tiergattungen, dem Werte des Abschussobjektes, sowie der Nützlichkeit oder Schädlichkeit für die wirtschaftlichen Interessen angepasst werden; 2. die Landwirtschaft gegen Wildschaden möglichsten Schutz findet ; 3. den neuesten Forschungen über Nützlichkeit der unter den Schutz des Bundes zu stellenden Vogelarten entsprechend Rechnung getragen wird," brachte die Frage der Revision des eidgenössischen Jagd- und Vogelschutzgesetzes wiederum in Fluss.

Nach Erstellung der nötigen Vorarbeiten berief das Departement des Innern auf den 19. November 1920 eine beratende Kommission ein zu einer allgemeinen Aussprache über den Umfang, der dieser Revision gegeben werden soll, und zur Aufstellung der grundlegenden Bestimmungen, die in den neuen Gesetzesentwurf aufzuaehmen wären. In dieser Kommission wurde sowohl der Land- und Forstwirtschaft als den Jägern und den Anhängern des Natur- und Vogelschutzes eine gebührende Vertretung eingeräumt.

Der den Vorsitz der Konferenz führende Chef des eidgenössischen Departements des Innern betonte bei der Eröffnung, die Revision des Jagdgesetzes habe sich im Rahmen des Art. 25 der Bundesverfassung zu bewegen, es liege keineswegs in der Absicht des Bundesrates, dem Bund auf Kosten der Kantone weitere Kompetenzen auf dem Gebiet des Jagdwesens einzuräumen.

Die Beratung habe sich daher hauptsächlich auf die Forderungen der Motion Zurburg zu beschränken.

Gestützt auf die Beratungen dieser Kommission stellte dann das Departement des Innern einen Revisionsentwurf auf, dessen neue, im bisherigen Gesetz nicht enthaltenen Bestimmungen den Kantonsregierungen zur Kenntnisnahme und Ansichtäusserung übermittelt wurden. Dieser Vorentwurf wurde alsdann, unter Berücksichtigung der Vernehmlassungen der Kantone, den Beratungen einer engern Kommission in 2 Sitzungen vom 2S./26. Juli und 27. September 1921 unterzogen.

Nachdem deren Beschlüsse und Anträge einer nochmaligen Prüfung durch das Departement des Innern unterworfen und der hierauf gestützt ausgearbeitete Revisionsentwurf der Beratung und Annahme durch den Bundesrat unterstellt worden ist, legen wir

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Ihnen nunmehr mitfolgenden Entwurf eines revidierten Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz zur Genehmigung vor.

Im allgemeinen ist vorerst zu erwähnen, dass der Entwurf bestrebt ist, die gesetzgeberischen Eingriffe des Bundes in das Jagdwesen auf das als absolut notwendig Erkannte zu beschränken, im übrigen aber den Kantonen die bisher eingeräumte Freiheit, sich den örtlichen Verhältnissen anzupassen, tunlichst zu wahren, teilweise sogar zu erweitern. Immerhin will der Entwurf den Forderungen des Motionärs, sowie auch denjenigen des Jagd-, Natur- und Vogelschutzes wie auch einer volkswirtschaftlichen Nutzbarmachung des Wildstandes gerecht werden.

Die Hauptneuerungen des Entwurfs bestehen in der Beseitigung der unweidmännischen und häufige Anstände verursachenden, bisherigen Trennung der Jagd in niedere- und Hochwildjagd, in der Ermöglichung einer wirksameren Jagdaufsicht und damit in Verbindung in der Erhöhung der Strafen für Übertretungen des Gesetzes, um dem in den letzten Jahren in besorgniserregender Weise überhandnehmenden Jagdfrevel zu steuern ; ferner in der Festlegung bestimmter Grenzen für die Jagdzeiten, innert welchen es den Kantonen vorbehalten bleibt, die Jagd für eine von ihnen zu bestimmende, den örtlichen Verhältnissen angepasste Zeitperiode festzusetzen ; in der Erweiterung des Schutzes der nützlichen Vögel und der Förderung ihrer Erhaltung und Vermehrung; in der Trennung der Jagdzeilen und Schon Vorschriften für das Patent- und Reviersystem ; in der Einführung des Grundsatzes der Entschädigung für Wildschaden.

Vorschriften des bisherigen Gesetzes, die sich bewährt haben, sind tunlichst unverändert ins neue Gesetz hinübergenommen worden, wobei wir jedoch der bessern Übersichtlichkeit wegen eine zweckmässigere Anordnung des Stoffes und die Einteilung in entsprechende Abschnitte als angemessen erachtet haben.

Was die Ausgaben anbetrifft, die durch das Inkrafttreten der neuen Vorschriften verursacht werden, so können sie nach unserer Ansicht nicht als übertrieben bezeichnet Werden, im Vergleich mit dem angestrebten Ziele, der Hebung des Wildstandes und der Jagderträge, des vermehrten Schutzes der Landwirtschaft gegen Wildschaden, des bessern Schutzes des Wildes und der nützlichen Vögel, einer wirksamen Jagdaufsicht und einer Einschränkung der Jagdvergehen etc.

Gegenwärtig belaufen sich die Ausgaben des Bundes für das Jagdwesen auf Fr. 50,000--60,000 jährlich, diese Summe

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dürfte durch die Anwendung der neuen Bestimmungen annähernd verdoppelt werden. Es ist von verschiedener Seite in den oberwähnten Konferenzen die Frage aufgeworfen worden, ob nicht diese Ausgaben wenigstens teilweise gedeckt werden sollten durch Einführung eines eidgenössischen Jagdscheines und Ablieferung der dafür zu entrichtenden Gebühr an die Bundeskasse. Wir haben in unserem Gesetzesentwurf hiervon abgesehen, weil hierdurch der Bund in das kantonale Jagdregal eingriffe. Dass die Ausgaben des Bundes nicht ungebührlich ansteigen, wird durch das Kecht der eidgenössischen Räte zur Genehmigung des Voranschlags verbürgt. Durch Festsetzung der Beitragsprozente der gesetzlichen Subventionen des Bundes haben es die vollziehenden und gesetzgebenden Behörden in der Hand, die Ausgaben auf das ihnen angemessen erscheinende Mass herabzusetzen.

Die Anwendung des Bundesgesetzes über die Fischerei verursacht der Eidgenossenschaft eine jährliche Ausgabe von über Fr. 100,000. Es erscheint zweifellos gerechtfertigt, dass eine annähernd gleich hohe Summe aufgewendet werde für einen Zweck, der dem vorerwähnten gleichgestellt werden darf.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes ist folgendes anzuführen :

Abschnitt I. Jagdberechtigung.

Art. l entspricht in etwas veränderter Fassung dem Art. l des bisherigen Gesetzes. Abs. .2 überlässt es wie bisher der kantonalen Gesetzgebung, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen die Jagdbewilligung verweigert werden muss (Altersgrenze,3 Bevormundung, Unterstützungsbedürftige, schwere Vergehen etc.).

Auch die Regelung der Erteilung von Jagdbewilligungen an Ausländer wird den Kantonen überlassen.

Abschnitt II. Jagdbetrieb.

Art. 2 entspricht in etwas anderer Fassung dem bisherigen Art. 3 des Gesetzes.

Art. 3 ist neu und enthält die Aufzählung der Tiere, welche als Wild im Sinne des Gesetzes jagdbar sind, sowie derjenigen Vögel, die nicht unter besondern Bundesschutz gestellt werden.

Es dürfte hier auffallen, dass der Fischreiher nicht als jagdbar erklärt wird. Diese Zierde unserer Vogelwelt ist in ihrem Bestände derart zurückgegangen, dass es im Interesse des Natur-

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Schutzes geboten erscheint, den Fischreiher durch Schutz vor vollständiger Ausrottung zu bewahren. Sollte er sich wieder zu stark vermehren, so ist dem ßundesrat durch die Ermächtigung, das Verzeichnis der jagdbaren Tiere und nicht geschützten Vogelarten jederzeit abzuändern, Gelegenheit gegeben, Abhilfe gegen allfällige Schädigungen des Fischbestandes durch die genannte Vogelart zu schaffen.

Art. 4 ist neu und räumt dem Bundesrat das Recht ein, neu eingeführte Wildarten als jagdbar zu erklären und für sie auch Schonzeiten festzusetzen.

Durch Art. 5, der die geschützten Tiere bezeichnet und unter ZifF. 3 sämtliche in Art. 3 nicht aufgeführten Vogelarten, welche in der Schweiz vorkommen, unter Bundesschutz stellt, wird die Aufnahme einer Liste der geschützten Vögel, die, wenn erschöpfend, sehr umfangreich würde, entbehrlich gemacht.

Art. 6 enthält in Abs. l die Bestimmungen des bisherigen Abs. 2 des Art. 17.

Abs. 2 verbietet die Ein-, Aus- und Durchfuhr, sowie den Transport der geschützten lebenden oder toten Vögel. Es geschieht dies in Ausführung der internationalen Übereinkunft betreffend den Schutz der der Landwirtschaft nützlichen Vögel, vom 19. März 1902, welcher die Schweiz beigetreten ist und die in Art. 5 dieses Verbot für die Zeit vom 1. März bis 15. September jeden Jahres enthält. Wenn die Bundesgesetzgebung hier weitergeht als die Übereinkunft und das Verbot auf das ganze Jahr ausdehnt, so geschieht dies aus dem Grunde, dass ein vollständiges Fangverbot für die geschützten Vögel bereits im bestehenden Gesetz enthalten ist und sich bewährt hat und nur durchgeführt werden kann, wenn auch die Ein- und Ausfuhr verboten vs'ird.

Um jedoch das Halten einzelner Exemplare der unter Bundesschutz gestellten Vögel im Käfig und in Volieren Vogelliebhabern und ornithologischen Gesellschaften, Tiergärten etc. zu ermöglichen, sieht Abs. 3 eine Ausnahme vor, welche die Einfuhr geschützter lebender Vögel aus dem Auslande für die Zeit vom 15. September bis Ende Februar bis zu 5 Stück ohne weiteres gestattet, für eine grössere Anzahl jedoch eine Einfuhrbewilligung der Bundesbehörde verlangt.

Diese Einschränkung ist aus dem Grunde geboten, weil es etwas eigentümlich erscheint, wenn für das Gebiet der Schweiz der Fang der geschützten Vögel absolut verboten ist, solcher

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aber in den umliegenden Staaten, die in der Mehrzahl der internationalen Vogelschutzkonvention beigetreten sind, durch Einfuhrbewilligungen und damit Schaffung eines Absatzes in der Schweiz indirekt gefördert wird.

Art. 7 enthält den Text des bisherigen Art. 20, mit der Einschränkung, dass für die Erteilung von kantonalen Bewilligungen zum Fang und zur Erlegung von Vögeln jeder Art durch Sachverständige zu wissenschaftlichen ^Zwecken die Zustimmung der Bundesbehörde vorbehalten wird.

Ein gleicher Vorbehalt ist auch bei Art. 8, in Abs. l, gemacht, der die Bestimmungen des ersten Absatzes des bisherigen Art. 4 wiedergibt. Abs. 2 entspricht dem Abs. 4 des bisherigen Art. 4 ; Abs. 3 dem Abs. 3 des gleichen Artikels, mit dem Vorbehalt der Einschränkung betreffend die Schonzeit für Raubwild.

Art. 9 erweitert die im Abs. 3 des bisherigen Art. 17 enthaltene Berechtigung der Kantone, zum Schutz der Kulturen, Weinberge etc. den Abschuss von Staren, Drosseln und Amseln während der Fruchtreife zu gestatten.

Art. 10 ist neu und will den Grundbesitzer gegen Störungen durch Ausübung der Jagd auf seinem engern Eigentum schützen.

Art. 11, als neue Vorschrift, soll dem Wildschaden in Gebieten mit Pachtjagd vorbeugen.

Art. 12 stellt die Regelung des Wildschadenersatzes der kantonalen Gesetzgebung anheim, während Art. 13 für die eidgenössischen Jagdbannbezirke und Asyle eine Beteiligung des Bundes von einem Drittel der den Kantonen aus Wildschadenvergütung erwachsenen Kosten vorsieht.

Art. 14 macht den Jäger oder Jagdpächter für angerichteten Schaden an Grundeigentum und Kulturen verantwortlich und stellt den Grundsatz auf, dass die Jagdbewilligung nur gegen Sicherstellung allfälliger Schadenvergütung erteilt werdeu kann.

Wie dies zu geschehen hat, wird jedoch der kantonalen Gesetzgebung anheimgestellt.

Abschnitt III.

Wild- und Vogelschutz.

Art. 15 enthält die Bestimmung des bisherigen Art. 15, mit der einzigen Abänderung, dass auch für den bereits bisanhin im Kanton Neuenburg bestehenden Bannbezirk eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird.

369 Wenn auch die bisherigen Bannbezirke zweifellos zur Erhaltung des Gebirgs- und namentlich des Gemswildes wesentlich beigetragen haben, so wird doch von verschiedener Seite der Ersatz derselben durch eine grössere Anzahl ständiger Bezirke fWildasyle) von kleinerer Ausdehnung angeregt. Um diese Massnahme, deren Zweckmässigkeit sich allerdings noch nicht erwiesen hat, zu ermöglichen, wurde Abs. 2 des Artikels aufgenommen.

Art. 16 entspricht dem Abs. 2 des bisherigen Art. 15.

Art. 17 will den Schlächtereien bei Öffnung bisheriger Bannbezirke vorbeugen.

Art. 18 entspricht dem bisherigen Art. 16 des Gesetzes.

Art. 19 ist neu und sieht zur Erhaltung einzelner Wildoder geschützter Vogelarten die Errichtung besonderer Reservationen vor, in denen jeglicher Jagdbetrieb verboten ist.

Art. 20 enthält die Vorschriften des bisherigen Art. 7, nur ist in Abs. 2 die Kompetenz der Kantone zum Erlass weitergehender Schutzbestimmungen für das Wild näher ausgeführt.

Art. 21 regelt die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Wildhut in den eidgenössischen Bannbezirken und Wildasylen und sieht eine Mitbeteiligung des Bundes an den Auslagen für die Reservationen vor. Bis anhin war die Beteiligung des Bundes an den Wildhutkosten durch den Bundesbeschluss vom 28. Juni 1878 geordnet.

Art. 22 ersetzt Abs. 4 des Art. 15 des bisherigen Gesetzes.

Art. 23 schreibt für die Aussetzung von Wildarten, die gegenwärtig in der Schweiz nicht frei vorkommen, die Einholung einer Bewilligung durch die Buudesbehörde vor, welche gleichzeitig auch zum Erlass von Schonvorschriften für solche Wildarten ermächtigt wird.

Art. 24 ist neu und will den Schädigungen des Wildstandes und der geschützten Vögel durch wildernde Hunde und Katzen vorbeugen.

Art. 25, ebenfalls neu, stellt im Interesse der Erhaltung des Adlers einschränkende Bestimmungen über dessen Erlegung auf.

Art. 26 sieht, zum Schutze der Landwirtschaft, des Wildes und der Fischerei, die Aussetzung von Prämien durch die Kantone für die Erlegung schädlicher Tiere vor.

Art. 27 ist neu und sieht die Förderung von Massnahmen zur Erhaltung und Vermehrung geschützter nützlicher Vögel durch Beiträge des Bundes vor.

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Art. 28 entspricht dem Art. 18 des bisherigen Gesetzes.

Abschnitt IT. Jagdzeiten, a. Bestimmungen für die Patentkantone.

Art. 29, Ziff. l, gestattet die allgemeine Jagd auf alles Wild, mit Ausnahme des Hirsch- und Gemswildes und der Murmeltiere, auf die Dauer von höchstens drei Monaten, innert der Zeit vom 1. September bis 15. Dezember, wobei es den Kantonen überlassen wird, die Jagd den örtlichen Verhältnissen anzupassen.

Hierdurch fällt die Ausscheidung in Flugjagd und allgemeine Jagd des bisherigen Gesetzes dahin.

Ziff. 2 behält die bisherige Dauer der offenen Jagd auf Gemsen und Murmeltiere mit 3 Wochen bei, überlässt es aber den Kantonen, sie innert dem Zeitraum vom 7. September bis 15. Oktober festzulegen.

Hierbei muss zur Verhütung der missbräuchlichen Verwendung von Lauf hunden zur Gemsjagd die Einschränkung getroffen werden, dass für die Gebiete, auf denen die Gemsjagd betrieben wird, während der offenen Jagd auf Gemsen der Gebrauch von Laufhunden allgemein verboten ist.

Ziff. 3 setzt die Dauer der Jagdzeit auf Rehe zu 6 Wochen fest, stellt jedoch die Festlegung des Zeitraumes, während dessen sie ausgeübt werden darf, innert der Frist vom 7. September bis 31. Oktober den Kantonen anheim.

Ziff. 4 entspricht der Vorschrift von Abs. 3 des bisherigen Art. 7, sieht jedoch in Abs. 2 bei Schädigungen durch zu reichliches Vorkommen des Hirschwildes eine ausnahmsweise Verlängerung der Hirschjagd im Oktober vor.

Diese Hirschjagd bezieht sich nur auf den Edelhirsch (Rothirsch), während die Jagd auf den Damhirsch und den Sitkahirsch, welche beide Hirscharten in letzter Zeit in freie Wildbahn ausgesetzt worden sind, als absolut verboten zu betrachten ist. Sollten letztgenannte zwei Hirscharten sich derart vermehren, dass deren Jagd gerechtfertigt wäre, so ist dem Bundesrat durch Art. 3, letzter Satz, und Art. 4 die Kompetenz gegeben, sie unter die jagdbaren Tiere zu versetzen und für sie Schonzeiten zu bestimmen.

Ziff. 5. Während die Regelung der Schwimmvögeljagd auf Seen gemäss Art. 10 des bisherigen Gesetzes den Kantonen über-

371 lassen war, setzt nunmehr Ziff. 5 die Jagd auf Wasserwild auf grössern Seen und Flüssen für die Zeit vom 1. Januar bis 1. März, fest. Für die internationalen Grenzgewässer müssen, wie bisher, die Abkommnisse mit den Nachbarstaaten vorbehalten bleiben.

b. Bestimmungen für die Revierkantone.

Die Art. 30--32 sind neu. Die Jagdzeiten wurden in Art. 31T gestützt auf die in den Revierkantonen gemachten Erfahrungen, festgesetzt.

c. Gemeinsame Bestimmungen für Patent- und Revierkantone.

Art. 33 ist neu und ermächtigt die Bundesbehörde, auf Antrag der Kantone, die Jagdzeiten dauernd oder zeitweise abzuändern und den Abschuss von selten gewordenem Raubwild ör.tlich oder zeitlich zu untersagen.

Art. 34. Anlässlich des Weltkrieges erzeigte sich die Notwendigkeit, zur Durchführung des Grenzschutzes die Jagd für bestimmte Gebiete ganz zu untersagen. Zur Verhinderung der Ausbreitung der Viehseuchen war eine gleiche Massnahme, sowie die Verlegung der offenen Jagd nötig. Um solche Massnahmen.

in Zukunft im Bedürfnisfalle ohne weiteres anordnen zu können, wurde dieser Artikel neu ins Gesetz aufgenommen und hierbei den Kantonen vorbehalten zu entscheiden, ob in solchen Fällen ein Teil der Patenttaxe bzw. des Pachtzinses rückzuerstatten sei.

Art. 35 bedarf wohl keiner weitern Begründung.

Abschnitt T. Jagdpolizei ist neu und ordnet in den Art. 36 -- 39 die Jagdpolizei, indem er sie der Oberaufsicht des Bundes unterstellt und zugleich dessen Beteiligung an den Kosten vorsieht.

Abschnitt Tl. Jagdstrafrecht.

In formeller Beziehung ist das Jagdstrafrecht gegenüber dem bisherigen Gesetz völlig neu gestaltet worden. Im bisherigen Gesetz sind in besonderen Bestimmungen die Jagdvergehen, d. h.

die Deliktstatbestände, festgesetzt und in einem besonderen Abschnitt die Strafen dazu aufgestellt. Die bei diesem System notwendigen Wiederholungen und Verweisungen machten das Ge-

372 setz schwerfällig. Im Entwurf ist durch die Verbindung von Norm und Strafandrohung in einer einzigen Bestimmung, d. h. durch Verbindung der Bestimmungen über Jagdvergehen und des Abschnitts ,,Strafbestimmungen111 in einem einzigen Abschnitt ,,Jagdstrafrecht11, eine bedeutende Vereinfachung erzielt worden, und es wird dadurch die praktische Handhabung des Gesetzes wesentlich erleichtert. Die Formulierung der Strafbestimmungen ist derjenigen des Entwurfs eines schweizerischen Strafgesetzbuches angepasst worden. Zwischen den Vorschriften materiell rechtlicher Natur und den Verfahrensbestimmungen ist eine schärfere Scheidung als bisher durchgeführt.

In materieller Hinsicht ist hinzuweisen auf die Aufnahme einiger neuer Deliktstatbestände (z. B. das Abhalten von Taubenschiessen, das Ausgraben von Fuchs und Dachs u. a. m.), ferner auf die Erweiterung verschiedener Tatbestände sowie auf die gegenüber dem. bisherigen Gesetz teilweise andere Bewertung der Jagddelikte. Vor allem aber sind, wie bereits eingangs erwähnt, die Bussenansätze, sowohl die Minima wie die Maxima, bedeutend erhöht und die Strafrahmen entsprechend erweitert worden. Im ganzen sind 6 Bussenklassen vorgesehen.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Abschnitts Jagdstrafrecht ist folgendes zu bemerken: Art. 40 enthält die schweren Jagddelikte, nämlich das Anlegen von Selbstschüssen, den Gebrauch von explodierenden Geschossen, das Giftlegen (ohne Ausnahme) und die das Steinwild betreffenden Vergehen. Als obligatorische Nebenstrafe bei diesen Delikten ist die Verweigerung oder der Entzug der Jagdberechtigung vorgesehen.

Art. 41 soll das Abhalten von Taubenschiessen als sportliches Vergnügen verunmöglichen, welchem tierquälerischen Sport bisher kein gesetzliches Hindernis entgegenstand.

Art. 42 ergänzt die verbotenen Fangvorrichtungen durch Aufnahme der Netze und beschränkt die vorgesehene Ausnahme auf die Verwendung von Fallen zum Fang von Raubwild.

Art. 43 behandelt die Wilderei in den Banngebieten, Art. 44 die Wilderei im allgemeinen, d. h. das unberechtigte Jagen, Erlegen oder Einfangen von jagdbaren Tieren, sowie das Jagen, Erlegen, Einfangen und den Handel mit geschützten Tieren.

Art. 45 stellt den Verkehr mit gefundenem oder mit gefreveltem Wild unter Strafe.

Art. 46 enthält neu das Verbot des tierquälerischen und iunweidmännischen Anbohrens, Ausräucherns und Ausgrabens von

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Fuchs und Dachs, ferner wird der Abschuss des Adlers am Horst und das Ausnehmen von Eiern oder Jungen aus Adlernestern mit Strafe bedroht.

Art. 47 behandelt die Verwendung der verbotenen Waffen und Vogelfang-Geräte, wobei nun auch die Einfuhr und der Handel mit solchen Waffen unter Strafe gestellt werden.

Art. 48 entspricht Art. 21, Ziff. 6, lit. a und 6, des bisherigen Gesetzes.

Art. 49 beschlägt den Verkehr mit Wildbret nach Schluss der Jagdzeit.

Art. 50 und 51 befassen sich mit blossen Ordnungswidrigkeiten, die nicht als eigentliche Jagdvergehen zu bewerten sind.

Art. 52 handelt von der Strafe für Jugendliche.

Art. 53 und 54 regeln die Straffolgen beim Rückfall. Durch Abs. 2 des Art. 53 werden die Kantone ermächtigt, zu bestimmen, dass auch bei andern als den in Art. 40 erwähnten Jagdfreveln schon bei erstmaliger Verurteilung auf Jagdrechtsentzug erkannt werden kann. Diese Bestimmung bildet eine Ausnahme zu dem in Art. 62 festgelegten Grundsatz, dass die Kantone die im Bundesgesetz aufgestellten Strafandrohungen weder verschärfen noch mildern können.

Art. 55 handelt vom Entzug und der Verweigerung der Jagdberechtigung. Um jede Meinungsverschiedenheit über den örtlichen Geltungsbereich des Entzugs der Jagdberechtigung fortan auszuschliessen, wird im Gesetz ausdrücklich festgelegt, dass der Entzug in allen Fällen für das ganze Gebiet der Schweiz Gültigkeit habe. Diese Strafverschärfung würde an Bedeutung einbüssen, wenn dem Frevler ermöglicht würde, in einem andern Kanton die Jagd gleichwohl auszuüben.

Art. 56 entspricht dem bisherigen Art. 44.

Die Artikel 57--61 enthalten Verfahrensvorschriften.

Zur Durchführung einer wirksamen Kontrolle über den Handel mit Wildbret nach geschlossener Jagd werden durch Art. 58 die kantonalen Jagdaufsichtsorgane befugt, zu jeder Zeit Kühleinrichtungen in Hotels, Pensionen und Comestibleshandlungen zu betreten, um die Einhaltung der Vorschrift von Art. 49 zu überwachen.

Art. 59 ist die Wiedergabe des bisherigen Art. 24. Um einzelnen Kantonen entgegenzukommen, welche in ihrer gegenwärtigen Gesetzgebung bereits die Konfiskation auch gesetzlich bei der Jagd zulässiger Waffen, die bei Jagdübertretungen verwendet wurden, vorgeschrieben haben, ist im Abs. 2 ein entsprechender Vorbehalt aufgenommen worden.

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Art. 60 sieht neben der Busse noch einen Schadenersatz für das gefrevelte Wild vor und regelt die Höhe des Ersatzes. Man ging von der Annahme aus, dieser Schadenersatz habe, wenigstens in der Hauptsache, zur Beschaffung von lebendem Ersatzwild zu dienen, was namentlich in den Kantonen, die bereits Spezialfonds für Wildaussetzungen errichtet haben, sich durch Zuwendungen des Schadenersatzbetrages an diese leicht bewerkstelligen lässt.

Nähere Vorschriften darüber aufzustellen, wäre Sache der Kantone.

Art. 61 wiederholt den bisherigen Art. 25, mit der näheren Ausführung, dass der Drittel der bezogenen Bussbeträge dein Anzeiger zu eigenen Händen zufalle. Diese Bestimmung wurde aufgenommen, weil verschiedenenorts die Bussenanteile in Altersund Pensionskassen etc. fallen und dadurch das direkte Interesse der Aufsichtsorgane an den Strafverzeigungen häufig lahmgelegt wird.

Abschnitt VII. Übergangs- und Sclilussbestinuimugen.

Art. 62 ist eine Übergangsvorschrift.

Art. 63 enthält die genaue KompetenzausscheiduDg zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf die Ordnung des Jagdstrafrechts.

Danach sind die Kantone zum Erlass von kantonalem Jagdstrafrecht nur insofern berechtigt, als ihnen nach Massgabe des Bundesgesetzes die Befugnis zur Ordnung des materiellen Jagdrechts zusteht. Die im eidg. Jagdgesetz aufgestellten Strafandrohungen dürfen jedoch von den Kantonen weder verschärft noch gemildert werden.

Art. 64 verlangt die bundesrätliche Genehmigung für alle kantonalen Bestimmungen, also nicht nur für die kantonalen Gesetze und Verordnungen, sondern z. B. auch für die jährlich von den Kantonen publizierten Erlasse über die Ausübung der Jagd im betreffenden Jahre. Bei den weitgehenden Kompetenzen, die das Bundesgesetz den Kantonen einräumt und die in verschiedenen Kantonen wieder an die zuständigen Direktionen delegiert werden dürften, ist dies unumgänglich notwendig.

Hiermit sind wir an den Schluss unserer Berichterstattung über den vorgelegten Gesetzesentwurf gelangt. Wenn er auch nicht allen Forderungen Rechnung trägt, die aus den Kreisen der Landwirtschaft, der Jäger, sowie des Natur- und Vogelschutzes gestellt wurden, so sind wir doch überzeugt, dass das neue Gesetz, in der vorgeschlagenen Fassung, der Jagd in der Schweiz zu dem Range verhelfen kann, der ihr in nationalökonomischer Hinsicht längst schon hätte zukommen sollen, immerhin vorausgesetzt, dass die Kantone die ihnen eingeräumten Kompetenzen benutzen, um durch zweckentsprechende kantonale

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Gesetzgebung dem Gesetz eine sinngemässe Vollziehung zu verschaffen, namentlich aber auch dafür sorgen, dass die Vorschriften des neuen Gesetzes strenge eingehalten und zur Durchführung gebracht werden.

Indem wir Ihnen nachstehenden Entwurf eines Bundesgesetzes zur Annahme empfehlen, versichern wir Sie unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20, März 1922.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Dr. Haab.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz über

Jagd und Vogelschutz.

Die Bundesversammlung der schweizerischen "Eidgenossenschaft, in Ausführung des Artikels 25 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1922, beschliesst:

I. Jagdberechtigung.

Art. 1. Die Kantone sind verpflichtet, auf ihrem Gebiet durch Gesetz oder Verordnung das Jagdwesen in Übereinstimmung mit diesem Gesetz zu regeln und es überwachen zu lassen.

Die kantonale Gesetzgebung bestimmt, welche Personen auf dem Gebiet des Kantons oder auf dem verpachteten Bezirk zur Ausübung der Jagd berechtigt sind.

II. Jagdbetrieb.

Art. 2. Die Kantone bestimmen die Art des Jagdbetriebes (Jagdpacht oder Jagdpatent).

Art. 3. Jagdbare Tiere (Wild) bzw. nicht geschützte Vögel im Sinne dieses Gesetzes sind : 1. Männliche Hirsche (Edelhirsch), Gemsen, Rehe, Murmeltiere, Hasen, wilde Kaninchen ; 2. Bären, Dachse, Füchse, wilde Katzen, Wildschweine, Marder, Iltisse, Wiesel, Hermeline, Eichhörnchen;

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3. Auer- und Birkhähne, Rackelhühner, Schnee-, Stein- und Haselhühner ; 4. Fasanen, Rot- und Rebhühner, Wachteln, wilde Tauben (mit Ausnahme der Hohl- und Turteltauben), Mistel- und Wacholderdrosseln, Sperlinge ; 5. Wildenten, Sagetaucher, Trappen, Schnepfen und Bekassinen, Brachvögel, Regenpfeifer, Wachtelkönige, Kibitze, sämtliche Taucher- und Steissfussarten, Rallen, Teich- und Blesshühner, Möwen, Scharben; 6. Adler, Uhu, Habichte, Sperber, Lerchen- und Wanderfalken, Kolkraben, Raben- und Nebelkrähen, Elstern, Raubwürger, NUSS- und Eichelhäher.

Dei- Bundesrat kann dieses Verzeichnis jederzeit abändern.

Art. 4. Die Bundesbehörde kann die Jagd auf Wildarten, die im Gesetz nicht genannt sind, bewilligen und für solche eine Schonzeit festsetzen.

Art. 5. Geschützte Tiere sind : 1. das Stein wild; 2. weibliches Hirsch wild, Hirschkitzen, Spiesser und Gabler (Hirsche im Alter von weniger als 3 Jahren), Gemskitzen und die sie begleitenden Muttertiere (säugende Geissen), Rehkitzen, Auer- und Birkhennen.

Beim Hirsch-, Gems- und Rehwild gilt als Kitz das im gleichen Jahr geworfene Tier ; 3. sämtliche in Artikel 3 nicht aufgeführte Vogelarten, welche in der Schweiz als Stand-, Strich-, Nist- oder Zugvögel oder als Wintergäste frei vorkommen.

Art. 6. Die geschützten Vogelarten dürfen weder gefangen, noch getötet, noch der Eier oder Jungen beraubt oder feilgeboten, verkauft und gekauft, und es dürfen auch ihre Nester nicht absichtlich zerstört werden.

Verboten ist die Ein-, Aus- und Durchfuhr und der Transport der geschützten lebenden und toten Vögel.

Jedoch darf in der Zeit vom 15. September bis Ende Februar jedermann geschützte Vögel, aber höchstens ihrer fünf, aus dem Ausland ohne weiteres einführen, 'um sie lebend zu halten. Für die Einfuhr einer grösseren Zahl solcher Vögel bedarf es, auch zwecks Bevölkerung öffentlicher Volieren, einer Bewilligung der Bundesbehörde. Der Handel mit den eingeführten Vögeln in der Schweiz und ihre Ausfuhr ist verboten.

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Art. 7. Die Kantone können mit Zustimmung der Bundesbehörde einzelnen zuverlässigen Sachverständigen die Bewilligung erteilen, auch ausserhalb der Jagdzeit für wissenschaftliche Zwecke Vögel jeder Art (mit Ausnahme des Jagdgeflügels) zu fangen oder zu erlegen und deren Nester und Eier zu sammeln, vorausgesetzt, dass die Sachverständigen kein Gewerbe daraus machen.

Art. 8. Die Kantone können mit Zustimmung der Bundesbehörde die Verfolgung schädlicher oder reissender Tiere und des Jagdwildes, wenn es erheblichen Schaden anrichtet, auch ausserhalb der Jagdzeit anordnen oder erlauben.

Die Kantone bestimmen, unter welchen Bedingungen die Besitzer von Gebäulichkeiten, Liegenschaften und Tieren berechtigt sind, mit oder ohne Bewilligung Raubwild und nicht geschützte Vögel unschädlich zu machen, die ihnen Schaden zufügen.

Unter Vorbehalt von Art. 31, Ziffer 12 (Schonzeit für Raubwild) hat der Jagdpächter das Recht, in seinem Pachtgebiet auch ausserhalb der Jagdzeit, ohne weitere Bewilligung, schädliche oder reissende Tiere sowie Jagdwild zu erlegen, wenn dieses durch seine Überzahl Schaden stiftet; die Benutzung von Laufhunden ist dabei verboten.

Art. 9. Die Kantone sind berechtigt, das Abschiessen von Staren, Drosseln, Amseln und Sperlingen, welche in Kulturen, Weinbergen, Obst-, Gemüsegärten und Beerenpflanzungen Schaden anrichten, vom Beginn der Fruchtreife bis nach beendigter Ernte zu gestatten. Das Feilbieten, der Kauf und Verkauf der auf Grund dieser Erlaubnis erlegten Vögel ist verboten.

Art. 10. Ohne Bewilligung des Besitzers darf die Jagd nicht ausgeübt werden in Wohnungen, Wirtschaftsgebäuden und in deren nächster Umgebung, sowie in Park- und Gartenanlagen und auf Grundstücken, die vollständig eingefriedigt sind.

Art. 11. Ist in Pachtrevieren Wild in Überzahl vorhanden und Wildschaden nachgewiesen, so kann der Pächter auf Verlangen der Gemeinde von der kantonalen Jagdbehörde auch ausserhalb der Jagdzeit zu einem dem Schaden angemessenen Abschuss verhalten werden.

Art. 12. Es ist Sache der Kantone, zu bestimmen, ob für Wildschaden eine Vergütung zu leisten ist.

Art. 13. Sofern der Kanton für Wildschaden in den eidgenössischen Jagdbannbezirken und Asylen Entschädigungen ge-

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Ersatz wird nicht geleistet, wenn der Grundbesitzer es unterlassen hat, Schutzmassregeln zu treffen, welche Unter gewöhnlichen Umständen zur Abwehr solcher Schädigungen ausreichen.

Art. 14. Der Jäger, bei Revierjagd der Pächter, ist für den Schaden verantwortlich, der an Grundeigentum oder Kulturen angerichtet wird.

Der Bewerber um eine Jagdbewilligung hat Sicherheit für allfälligen Schaden zu leisten, welchen er bei Ausübung der Jagd verursachen könnte. Die Vorschriften darüber werden von den Kantonen erlassen.

III. Wild- und Vogelschutz.

Art. 15. Für das Wild sind Bannbezirke (Freiberge) von angemessener Ausdehnung auszuscheiden und zwar wenigstens je einer in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Freiburg, Appenzell, St. Gallen, Waadt und Neuenburg, wenigstens je zwei in den Kantonen Bern und Tessin, wenigstens je drei in den Kantonen Graubünden und Wallis. Die Bannbezirke stehen unter der Oberaufsicht des Bundes.

An Stelle der Bannbezirke kann, mit Zustimmung der Bundesbehörde, eine entsprechende Anzahl kleinerer, ständiger Bezirke (Wildasyle) treten.

Art. 16. Eine besondere bundesrätliche Verordnung setzt die genauen Grenzen der Banngebiete fest, ordnet eine strenge Wildhut darin an und stellt die nach den Umständen und der Lage der Banngebiete nötigen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege des Wildes auf.

Art. 17. Werden Banngebiete der Jagd geöffnet, so treffen die kantonalen Behörden Massnahmen, um einen zu grossen Abschuss des Wildes zu verhüten.

Art. 18. Die Verfolgung schädlicher oder reissender Tiere in den Bannbezirken darf durch die Kantone nur mit Zustimmung der Bundesbehörde angeordnet werden.

Art. 19. Zur Erhaltung einzelner Wildarten oder einzelner geschützter Vogelarten können die Kantone, im Einverständnis mit den Bundesbehörden, Reservationen errichten, in denen jeglicher Jagdbetrieb verboten ist.

Bundesblatt. 74. Jahrg. Bd. I.

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Art. 20. Dem Bundesrat steht das Recht zu, die gesetzlichen Jagdzeiten zu beschränken; ebenso hat er das Recht,, nach freiem Ermessen durch besondere Schlussnahme Gebietsteile oder Wildarten für eine bestimmte Zeit mit Jagd bann zu belegen.

Die Kantone sind befugt, durch Gesetz oder Verordnung die Schutzbestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erweitern, sowie andere Vorschriften zum Schutze des Wildes zu erlassen : so können sie insbesondere die Wildschutzbestimmungen ausdehnen durch Einschränkung der Jagdzeit (späterer Beginn, früherer Schluss, Einführung von Schontagen usw.), durch Verkürzung der Frist für das Feilbieten, den Kauf und Verkauf von Wildbret nach Jagdschluss, durch Erstreckung des Jagdverbotes auf andere als die in diesem Gesetz geschützten Wildarten, durch das Verbot der Jagd zur Nachtzeit und an Sonntagen, der Verwendung von Motorbooten bei der Jagd auf Wasserwild, der Verwendung gewisser Waffen und Geräte, der Veranstaltung von Treibjagden, durch Schaffung neuer und Erweiterung bestehender Banngebiete.

Die Kantone haben solche Massnahmen der Bundesbehörde mitzuteilen.

Art. 21. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Wildhut in den in Artikel 15 vorgeschriebenen Jagdbannbezirken und Wildasylen zu einem Drittel.

Er kann sich auch an den Kosten von Reservationen, gemäss Artikel 19, beteiligen.

Art. 22. Der Bund unterstützt die Besiedelung des Hochgebirges mit Steinwild durch Beiträge.

Art. 23. Wildarten, die gegenwärtig im schweizerischen Jagdgebiet nicht vorkommen, dürfen nur mit Ermächtigung der Bundesbehörde ausgesetzt werden, die zugleich auch die Vorschriften über die Schonung dieser Wildarten erlässt.

Art. 24. Wildernde Katzen und Hunde dürfen vom Jagdberechtigten und den Jagdaufsichtsorganen im Walde jederzeit abgeschossen werden, im Felde nur in einer Entfernung von mindestens 500 Metern vom nächsten Wohngebäude.

Art. 25. Adler dürfen am Horste nicht abgeschossen und die Horste der Eier und Jungen nicht beraubt werden. Wo Adler in Überzahl auftreten, kann die Kantonsbehörde ausnahmsweise den Abschuss am Horst .gestatten.

381 Art. 26. Die Kantone sind befugt, für die Erlegung von der Ernte, der Fischerei und dem Wildstand besonders schädlichen Tieren angemessene Prämien an Jagdberechtigte zu verabfolgen.

Art. 27. Der Bund kann die von den Kantonen zur Erhaltung und Vermehrung der geschützten Vögel getroffenen Massnahmen, wie : Aufhängen von Nistkästen, Anlage von Vogelschutzgehölzen und Vogeltränken, Schonung geeigneter Gebüsch- und Schilfgruppen, Schaffung von Brutreservationen, Errichtung von Futterplätzen im Winter usw., durch Beiträge unterstützen.

Der Bund wird gemeinsam mit den Forstvenvaltungen der Kantone und Gemeinden durch geeignete Vorkehrungen die Nistgelegenheiten für geschützte Vögel fördern.

Art. 28. Die Erziehungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Jugend in der Volksschule mit den geschützten Vögeln und deren Nutzen bekannt gemacht und zu ihrer Schonung angehalten werde.

IT. Jagdzeiten.

a. Bestimmungen für die Patentkantone.

Art. 29. Die Jagdzeit in den Patentkantonen wird für die verschiedenen Wildgattungen wie folgt festgesetzt: 1. Die allgemeine Jagd auf alles Wild mit Ausnahme des Hirsch- und Gemswildes und der Murmeltiere dauert höchstens drei Monate und kann innert der Zeit vom \. September bis 15. Dezember festgesetzt werden.

2. Die Jagd auf Gemsen und Murmeltiere dauert höchstens drei Wochen; es bleibt den Kantonen überlassen, diese Jagdzeit innert der Grenze vom 7. September bis 15. Oktober festzusetzen.

Für die Gebiete, auf denen die Gemsjagd betrieben wird, ist während der offenen Jagdzeit auf Gemsen die Verwendung von Laufhunden verboten.

3. Die Jagd auf Rehe dauert höchstens sechs Wochen ; es bleibt den Kantonen überlassen, diese Jagdzeit innert der Grenze vom 7. September bis 31. Oktober festzusetzen.

4. Die Jagd auf männliche Hirsche kann, sofern Hirschwild in Überzahl vorhanden ist, auf Antrag der Kantonsbehörde, von der Bundesbehörde in der Zeit vom 7.--30. September gestattet werden.

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Stiftet dieses Wild durch Überzahl Schaden, so kann die Bundesbehörde, auf Ansuchen der Kantonsbehörde, eine Verlängerung der,Hirschjagd im Oktober ausnahmsweise gestatten.

5. Die Kantone können in der Zeit vom 1. Januar bis 1. März eine besondere Jagd auf Wasserwild, jedoch nur auf. grössern Seen und Flüssen, gestatten, wobei für die internationalen Gewässer die Abkommnisse mit den Grenzstaaten vorbehalten bleiben.

Im Einverständnis mit der Bundesbehörde bestimmen die Kantone, auf welchen Seen und Flüssen diese Jagd ausgeübt werden darf.

b. Bestimmungen für die Revierkantone.

Art. 30. Dem Revierpächter und wem er es erlaubt, ist gestattet, das ganze Jahr mit dem Gewehr sein Revier zu begehen und zur Raubzeugvertilgung sich des Vorstehhundes und des Schliefhundes (Dachshund, Terrier) zu bedienen.

Art. 31. Die Jagdzeit in den Gebieten mit Pachtsystem wird für die verschiedenen Wildarten wie folgt festgesetzt: 1. Männliches Hirschwild und Gemsen, vom 1. September bis 31. Dezember; 2. Murmeltiere, vom 1. September bis 15. Oktober; 3. Rehböcke, vom 16. Mai bis 31. Dezember; 4. Rehgeissen, vom 1. November bis 31. Dezember; 5. Hasen ,und wilde Kaninchen, vom 1. Oktober bis 31. Dezember ; 6. Auer- und Birkhähne, vom 1. April bis 31. Mai und vom 1. September bis 15. Dezember; 7. Fasanen- und Haselhähne, vom 16. September bis 31. Dezember ; 8. Fasanen- und Haselhennen, vom 16. September bis 30. November ; 9. Rebhühner, Stein-, Scbnee-, Rothühner und Wachteln, vom 1. September bis 30. November ; 10. Waldschnepfen, vom 1. August bis Ende Februar folgenden Jahres.

Während dem Monat März kann die Schnepfenjagd auf dem Strich gestattet werden, wobei jedoch das ; Buechieren verboten ist; 11. wilde Tauben (mit Ausnahme der Hohl- und Turteltauben), die Sumpf- und Schwimmvögel (soweit sie nicht zu den geschützten Arten gehören), vom 1. August bis 1. März folgenden Jahres;

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12. alle Raubwildarten (Art. 3), vom 16. Juli bis Ende Februar folgenden Jahres.

Art. 32. Eine Versteigerung der Pachtreviere darf nicht vor Ablauf der letzten Jagdsaison erfolgen.

c. Gemeinsame Bestimmungen für Patent- und Revierkantone.

Art. 33. Die Bundesbehörde kann, auf Antrag der Kantone, die Bestimmungen über die Jagdzeiten dauernd oder zeitweise abändern, wo die Umstände es erheischen. Ebenso kann sie örtlich oder zeitweise den Abschuss von selten gewordenem Raubwild untersagen.

Art. 34. Sofern ausserordentliche Verhältnisse (Grenzschutz, Seuchen etc.) dies erfordern, können Bund oder Kantone die Jagd für bestimmte Gebiete ganz untersagen. Ebenso sind die Kantone in solchen Fällen befugt, die Zeit der offenen Jagd zu verlegen.

Beides darf jedoch nur mit'Zustimmung der Bundesbehörde geschehen. Es bleibt hierbei der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten zu entscheiden, ob ein Teil der Patenttaxe oder des Pachtzinses zurückzuerstatten ist.

Art. 35. Auf Tiere im Wildpark finden die vorstehenden Schonvorschriften keine Anwendung.

T. Jagdpolizei.

Art. 36. Die Ausübung .der Jagdpolizei steht unter der Oberaufsicht des Bundes.

Art. 37. Zur Ausübung des Jagdschutzes sind von Amts wegen verpflichtet: 1. Sämtliche Forst- und Polizeibeamte und Feldhüter der Kantone und der Gemeinden, sowie die eidgenössischen Grenzwächter ; 2. die bestellten Wildhüter und die von den Revierpächtern angestellten privaten Jagdaufseher.

Art. 38. Wenn in Patentkantonen zum Zwecke des Jagdschutzes besondere Jagdaufseher angestellt werden, so übernimmt der Bund bis zu einem Drittel der Kosten.

Art. 39. Die in Art. 37 und 38 genannten Beamten, Wildhüter und Jagdaufseher sind verpflichtet, von allen ihnen zur Kenntnis gelangenden Jagdvergehen der zuständigen Behörde An-

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zeige zu machen und alles vorzukehren, was zur Abwehr weitern Schadens und zur Feststellung der Täter dienlich ist. Sie sind berechtigt, sich das erlegte Wild vorweisen zu lassen und den Inhalt der Rucksäcke und Weidtasehen zu untersuchen, sowie unter Beizug einer zuständigen Amtsperson Hausdurchsuchungen vorzunehmen.

Tl. Jagdstrafrecht.

Art. 40. Wer Selbstschüsse anlegt, explodierende Geschosse braucht, Gift legt, wer Steinwild jagt, erlegt, einfängt, feilbietet, kauft oder verkauft, wird mit Busse von Fr. 400--1000 bestraft.

Ausserdem ist stets auf Verweigerung oder Entzug der Jagdberechtigung zu erkennen, Art. 41. Wer ein Taubenschiessen (sportliches Schiessen auf Tauben") veranstaltet oder sich an einem solchen beteiligt, wird mit Busse von Fr. 400--1000 bestraft.

Art. 42. Wer Fallen, Schlingen, Drahtschnüre oder Netze verwendet, wird mit Busse von Fr. 300--800 bestraft.

Die Verwendung von Fallen zum Fange von Füchsen, Fischottern, Iltissen, Stein- oder Edelmardern durch Jagdberechtigte ist nicht strafbar.

Art. 43. Wer ohne Erlaubnis 'in Bannbezirken, Wildasylen oder Reservationen jagt, wer Wild aus Bann- und Schutzgebieten oder aus Pachtrevieren hinausjagt oder herauslockt oder in der Nähe der Grenzen der Banngebiete oder Pachtreviere Salzlecken anlegt, wird mit Busse von Fr. 300--800 bestraft.

Art. 44. Wer die in Art. 5, Ziff. 2 und 3 dieses Gesetzes genannten geschützten Tiere jagt, erlegt, .einfängt, feilbietet, kauft oder verkauft, wer jagdbare Tiere während der geschlossenen Zeit oder ohne Berechtigung während der offenen Jagdzeit jagt, erlegt oder einfängt, wird mit Busse von Fr. 200--600 bestraft.

Art. 45. Wer gefundenes Wild, oder Wild,. von dem er weiss oder nach den Umständen wissen muss, dass es gefrevelt

385" ist, behändigt, feilbietet, kauft oder verkauft, wird mit Busse von Fr. 200--600 bestraft.

Art. 46. Wer Füchse oder Dachse ausgräbt, Fuchs- oder Dachsbauten anbohrt oder ausräuchert, wer Murmeltiere ausgräbt, wer Adler am Horste abschiesst, Eier oder Junge aus Adlernestern ausnimmt, wird mit Busse von Fr. 200--600 bestraft.

Das Ausgraben von Murmeltieren zwecks Aussetzung in andere Gebiete ist nicht strafbar, sofern es mit Bewilligung der Bundesbehörde erfolgt.

Art. 47. Wer Stockflinten oder zusammenlegbare oder zusammenschraubbare, zum Zwecke der Verheimlichung konstruierte Feuerwaffen, Luftgewehre, automatische Gewehre, mehrläufige Flobertgewehre oder für Jagdwaffen bestimmte Schalldämpfer einführt, feilbietet, kauft, verkauft, trägt oder verwendet, wer bei der Jagd auf Hirsche oder Gemsen Repetierwaffen oder Kugelwaffen verwendet, deren Kaliber weniger als neun Millimeter beträgt, wer mittelst Netzen, Vogelherden, Lookvögeln, Käuzchen, Leimruten, Schlingen, Bogen oder andern Fanggeräten Vögel fängt, wird mit Busse von Fr. 100--400 bestraft.

Art. 48. Wer Vögel geschützter Arten einfängt oder tötet, Nester oder Brüten absichtlich zerstört, Eier und Junge des Jagdgeflügels oder geschützter Vogelarten ausnimmt, wer ohne Erlaubnis geschützte Vögel feilbietet, kauft oder verkauft, ein-, aus- oder durchführt oder transportiert, wer lebende Wachteln ein-, aus- oder durchfuhrt, feilbietet, kauft oder verkauft, wird mit Busse von Fr. 100--400 bestraft.

Art. 49. Wer vom achten Tage nach Schluss der Jagdzeit an jagdbares Wild jeder Art feilbietet, kauft oder verkauft, das nicht aus geschlossenen Wildgehegen stammt oder dessen Einfuhr aus dem Auslande nicht zollamtlich nachgewiesen ist, wird mit Busse von Fr. 100--400 bestraft.

Art. 50. Wer in verbotener Weise Laufhunde verwendet, wer ohne Ermächtigung der Bundesbehörde fremde Wildarten einsetzt, wer Brieftauben jagt, erlegt oder einfängt, wird mit Busse von Fr. 50--200 bestraft.

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Art. 51. Wer während der geschlossenen Jagdzeit Hunde jagen lässt, wer während der offenen Jagdzeit, ohne berechtigt zu sein, Hunde jagen lässt, wer die Jagd ausübt und die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt, wird mit Busse von Fr. 10--100 bestraft.

Art. 52. Hat der Täter das 16. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so beträgt das Minimum der auszusprechenden Busse die Hälfte der in den Art. 40--51 vorgesehenen Mindestbeträge.

Art. 53. Wer sich einer Übertretung der Art. 41-- 44, 46, 47 oder 48 Abs. l schuldig gemacht hat und innerhalb der letzten fünf Jahre, von dieser Übertretung an gerechnet, wegen Widerhandlung gegen die Art. 40--44, 46, 47 oder 48 Abs. l rechtskräftig verurteilt worden ist, wird stets mit Verweigerung oder Entzug der Jagdberechtigung bestraft; ausserdem gelten in diesen Fällen die in den Art. 40 -- 44, 46, 48 vorgesehenen Bussenandrohungen als verdoppelt.

Die Kantone können bestimmen, dass bei Übertretungen der Art. 41 -- 44, 46, 47 und 48 Abs l schon bei erstmaliger Verurteilung die Jagdberechtigung entzogen oder verweigert werden kann.

Ist dem Täter zur Zeit der Verurteilung wegen Übertretung der Art. 40--44, 46, 47 oder 48 Abs. l die Jagdberechtigung schon entzogen oder verweigert, so ist diese Strafe angemessen zu verlängern.

Art. 54. Die in den Art 45, 48 und 49 vorgesehenen Bussenandrohungen gelten als verdoppelt, wenn derjenige, der sich einer Übertretung der Art. 45, 48 Abs. 2 und 3 oder 49 schuldig gemacht hat, innerhalb der letzten fünf Jahre, von der Begehung an gerechnet, wegen des gleichen Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Art. 55. Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung werden auf die Dauer von mindestens drei und höchstens zwanzig Jahren ausgesprochen.

Die in einem Kanton verhängte Entziehung oder Verweigerung der Jagdberechtigung erstreckt sich in allen Fällen auf das ganze Gebiet der Schweiz.

Wegen Zuwiderhandlung gegen die Art. 45, 48 Abs. 2. und 3, 49, 50 und 5l kann auch im Rückfalle nicht auf Verweigerung oder Entzug der Jagdberechtigung erkannt werden.

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Art. 56. Soweit dieses Gesetz nichts abweichendes bestimmt, finden die Bestimmungen des I. Abschnittes des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 Anwendung.

Art. 57. Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen die Art. 40--51 dieses Gesetzes liegt den Kantonen ob.

Das eidgenössische Departement des Innern ist von allen rechtskräftigen Urteilen in Kenntnis zu setzen, durch welche auf Verweigerung oder Entzug der Jagdberechtigung erkannt wird.

Art. 58. Die kantonalen Jagdaufsichtsorgane sind befugt, zu jeder Zeit Kühleinrichtungen in Hotels, Pensionen und Comestibleshandlungen zu betreten, um die Einhaltung der Vorschrift von Art. 49 zu überwachen.

Art. 59. Das gesetzwidrig eingefangene, erlegte, feilgebotene, gekaufte oder verkaufte Wild, die gesetzwidrig eingefangenen, erlegten oder feilgebotenen, gekauften oder verkauften geschützten Vögel, sowie die auf der Jagd gebrauchten unerlaubten Waffen und die verbotenen Fanggeräte sind zu konfiszieren.

Die Kantone können bestimmen, dass allgemein die bei Jagdübertretungen verwendeten Waffen konfisziert werden.

Art. 60. Neben der Busse ist für gefreveltes Wild stets auf Schadenersatz durch den Fehlbaren zu erkennen, wobei im Falle des Art. 45 alle fehlbaren Beteiligten solidarisch für den Schaden haften.

Die Höhe des Schadenersatzes wird nach den jeweilen geltenden ortsüblichen Preisen für lebendes Wild bestimmt, mit Ausnahme beim Steinwild, für welches Fr. 2000--3000 per Stück zu bezahlen und für Brieftauben, die mit Fr. 15 per Stück zu ersetzen sind.

Ersatzberechtigter ist der Revierpächter, in Kantonen mit Patentsystem der Staat bzw. die Gemeinde.

Wo das gefrevelte Wild abgenommen werden kann, ist sein Marktwert vom Betrag des Schadenersatzes abzuziehen.

Art. 61. Dem Anzeiger kommt wenigstens ein Drittel der wirklich bezogenen Bussenbeträge zu eigenen Händen zu.

TU. Übergangs- und Schlussbestimmnngen.

Art. 62. Die Art. 53 und 54 dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn der Täter, der sich einer Übertretung

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von Art. 40--48 schuldig gemacht hat, innerhalb der letzten fünf Jahre von der Begehung dieser Übertretung an gerechnet, wegen Widerhandlung gegen Art. 21 Ziff. l--6 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 rechtskräftig verurteilt worden ist.

Art. 63. Die in diesem Gesetze aufgestellten Strafandrohungen dürfen von den Kantonen weder verschärft noch gemildert werden.

Dagegen sind die Kantone zum Erlass von Strafbestimmungen insofern berechtigt, als ihnen nach Massgabe dieses Gesetzes die Befugnis zur Ordnung des materiellen Jagdrechtes zusteht.

In diesen Fällen dürfen indessen nur Geldstrafen von höch·slens Fr. 1000 sowie Verweigerung und Entzug der Jagdberechtigung angedroht werden.

Art. 64. Die von den Kantonen zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 65. Der Bundesrat setzt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest. Er erlässt die Vollziehungsvorschriften zu diesem Gesetz.

Art. 66. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904, sowie alle eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Verordnungen und Erlasse, die mit dem vorliegenden ·Gesetz im Widerspruch stehen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz. (Vom 20. März 1922.)

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