682 (Vom 3. Februar 1948.)

Herr Gabriel Naville, Leiter der schweizerischen Vertretung in BadenBaden, wird zum Berufskonsul ernannt.

Es werden befördert: Zum I. Sektionschef bei der Direktion der eidgenössischen Bauten: Herr Arnold Bertschinger, von Fischenthal, bisher Bauinspektor I. Kl. ; zum Adjunkten bei der Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei: Herr Ernst Müller, von Zürich, bisher Inspektor; zum II. Sektionschef bei der eidgenössischen Preiskontrollstelle: Herr Werner Lanz, von Bohrbach (Bern), bisher Forstingenieur I. Kl.

Vom Bücktritt von Frau M. Frey-Surbek, Malerin, Bern, und des Herrn C. Reymond, Bildhauer, Lausanne, als Mitglieder der eidgenössischen Kunstkommission wird unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen.

Die eidgenössische Kunstkonimission wird für eine neue, vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1950 laufende Amtsdauer wie folgt bestellt: Präsident: Herr Alfred Blailé, Maler, Neuenburg; Vizepräsident: Herr Hans von Matt, Bildhauer, Stans; Mitglieder: Frau Nanette Genoud, Malerin, Lausanne; HH.

Prof. Max Huggler, Konservator des Berner Kunstmuseums, Bern; Dr. h. c.

Hans Hofmann, Professor für Architektur an der ETH, Zürich; Prof. Arthur Stoll, Direktor der Sandoz AG., Arlesheim/Basel; Emil Unger, alt Stadtrat, Genf; Leonhard Meisser, Maler, Chur; Beino Bossi, Bildhauer, Locamo.

7803

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Register der schweizerischen Seeschiffe.

Das Einschraubenmotorschiff der «Suisse-Atlantique» Société de Navigation Maritime S. A. in Lausanne, General Guisan, ist unter Nr. 18 in das Register der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 2. Februar 1948.

7603

Eidgenössisches Schiffsregisteramt.

683

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Handelsregister betreffend die kantonale Depositenstelle.

(Vom 21. Januar 1948.)

Hochgeehrte Herren : Verschiedene Beobachtungen veranlassen uns, die Stellung und die Aufgabe der kantonalen Depositenstelle bei der Gründung und der Kapitalerhöhung von Aktiengesellschaften etwas näher zu erläutern.

Bekanntlich schreiben die Art. 638, Abs. 3, 635, Abs. 2, 638, Abs. 2, .Ziff. 2, und 650, Abs. l, OB vor, dass die Einzahlungen auf das Aktienkapital vor der konstituierenden Generalversammlung, bzw. vor der Generalversammlung, welche die Kapitalerhöhung festzustellen hat, bei einer von den Kantonen zu bezeichnenden Depositenstelle auf den Namen der Gesellschaft zu hinterlegen sind. Der Zweck dieser durch das revidierte Obligationenrecht eingeführten Neuerung war, ein schwindelhaftes Vorgehen bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft möglichst zu verhindern. Da bei einer Aktien· gesellschaft die Haftung beschränkt ist, liegt dem Gesetzgeber ausserordentlich viel daran, dass das Grundkapital wirklich aufgebracht wird. Die kantonale Depositenstelle, welche eingeführt wurde, um eine verschärfte Kontrolle der Einzahlung des Aktienkapitals zu ermöglichen, erfüllt daher amtliche Funktionen. Insbesondere hat der Gesetzgeber auch vorgeschrieben, dass die derart hinterlegten Gelder der Verwaltung der Gesellschaft erst herausgegeben werden dürfen, wenn die Eintragung der Gründung bzw. der Kapitalerhöhung im Handelsregister perfekt ist. Normalerweise dürfen also die hinterlegten Gelder nicht vor der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt der Verwaltung herausgegeben werden. Jedoch kann vor erfolgter Veröffentlichung das hinterlegte Geld auch gegen Vorweis eines Handelsregisterauszuges der Verwaltung ausgehändigt werden. Die kantonalen Handelsregisterämter dürfen aber gemäss Art. 115, Abs. 2, HBegV vor erfolgter Publikation einen. Auszug nur ausstellen, gestützt auf eine besondere Genehmigung durch das eidgenössische Amt für

(>S4.

das Handelsregister. Eine Bückgabe des hinterlegten Geldes an die Hinterleger oder die Zeichner kommt daher vor erfolgter Eintragung überhaupt nicht in Betracht. Es wäre dies wohl nur dann denkbar, wenn die Generalversammlung nachträglich ihren Beschluss aufhebt oder derselbe durch gerichtliches Urteil nichtig erklärt wird.

Diese besondere Bolle, welche der Gesetzgeber der kantonalen Deposi tenstelle bei der Kontrolle der Einzahlung des Aktienkapitals zugedacht hat, bringt es mit sich, dass die Depositenstelle nicht selber an der Gründung oder Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft beteiligt sein kann. Denn die Bescheinigung, welche die kantonale Depositenstelle zu Händen der Generalversammlung auszustellen hat, erfordert zweifellos möglichste Objektivität..

Nur dann wird die vom Gesetzgeber gewollte Sicherung der Einzahlung des.

Aktienkapitals erreicht. Die Bank, welche selber Aktien zeichnet, sei es nun für eigene oder für fremde Bechnung, ist naturgemäss an der Aufbringung desAktienkapitals und an der Erwirkung der Eintragung persönlich interessiert.

Sie kann daher in derartigen Fällen so wenig als Depositenstelle tätig sein wieein Handelsregisterführer amten kann, wenn es sich um eine Eintragung handelt, die ihn selber betrifft. Übrigens muss auch fast überall die Urkundsperson.

welche die Gründung oder die Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft zu verurkunden hat, dann in den Ausstand treten, wenn sie selber an der Aktienzeichnung teilnimmt oder Mitglied eines Organes des Gesellschaft ist. Während es in den Kantonen, wo mehrere Banken als Depositenstelle anerkannt worden sind, im einzelnen Fall ohne weiteres möglich ist, an Stelle einer beteiligten Bank das für das Aktienkapital einbezahlte Geld bei einer anderen Depositenstellox,u hinterlegen, ergeben sich Schwierigkeiten bei den Kantonen, wo nur ein einziges Institut, meistens die Kantonalbank, als Depositenstelle anerkannt worden ist. Hier wird es notwendig, dass in den Fällen, wo die Kantonalbank selber Aktien übernimmt, die kantonale Aufsichtsbehörde ein weiteres Institut, allenfalls auch eine Behörde, als Depositenstelle bezeichnet, sei es nun ganz, allgemein für die Fälle, da die Kantonalbank nicht handeln kann, oder aber nur für die gerade in Betracht fallende Gründung oder Kapitalerhöhung. Aus Gründen der Bechtsgleichheit
geht es nicht an, die Kantonalbanken anders zu behandeln als andere Bankinstitute. Denn selbst wenn man den Kantonalbanken ein erhöhtes Vertrauen entgegenbringen wollte, so würde doch seitens der anderen Banken nicht verstanden werden, warum sie als Depositenstelle abgelehnt werden, während Kantonalbanken in dieser Eigenschaft tätig sein könnten, auch dann, wenn sie selber an der Zeichnung des Aktienkapitals teilnehmen.

Nicht zu beanstanden ist dagegen, dass die gleiche Bank als Zeiehnungsstelle, d. h. als Institut zur Entgegennahme von Aktienzeichnungen, und als Depositenstelle tätig ist. Während bei kleineren Emissionen die Depositenstelle in der Begel die einzige Einzahlungsstelle ist, ein Verfahren, das zweckmässig ist und auch wenig Kosten zur Folge hat, werden bei grösseren und namentlich öffentlichen Emissionen häufig mehrere Zeichnungs- und Zahlungsstellen vor-

685

gesehen. Hier inuss ein deutlicher Unterschied gemacht werden zwischen der Aufgabe der Einzahlungsstelle und derjenigen der Depositenstelle. Letztere kann begreiflicherweise nur über die bei ihr erfolgten Vorgänge die Bescheinigung ausstellen. Sind die Einzahlungen anderswo gesammelt und alsdann der Depositenstelle überwiesen worden, so kann diese nur bescheinigen, dass bei ihr zur Liberierung des Gründungs- oder Erhöhungskapitals der entsprechende Betrag hinterlegt worden ist und dass er von der Verwaltung der Gesellschaft entgegengenommen werden kann gestützt auf den Nachweis der erfolgten Eintragung.

In diesen Fällen, bei welchen die Einzahlungsstelle und die Depositenstelle nicht dieselbe Bank ist, muss ausser der Bescheinigung der Depositenstelle seitens der Einzahlungsstelle ein Ausweis ausgestellt werden, auf Grund dessen die Generalversammlung feststellen kann, wieviele auf die einzelnen Aktien oder Aktiengruppen einbezahlt wurde und dass das gesetzliche Erfordernis der Einzahlungen (20 % oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Aktie) erfüllt ist.

An die erforderliche Bescheinigung der Einzahlungsstelle, die also nicht notwendigerweise mit der Depositenstelle zusammenfallen muss, müssen folgende Anforderungen gestellt werden: a. die Aktien, auf welche Einzahlungen geleistet wurden, sind zu bezeichnen durch Angabe ihrer Nummer oder durch Nennung der Zeichner und durch Angabe der Zahl der von ihnen übernommenen Aktien; 6. die geleisteten Zahlungen sind getrennt aufzuführen, und die einzelnen Aktien oder Gruppen von Aktien sind zu bezeichnen, für welche jede Zahlung bestimmt ist.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 21. Januar 1948.

7794

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ed. v. Steiger.

G86

Steuereinnahmen des Bundes In 1000 Jahr Quarta]

Warenumsatzsteuer 2)

Luxussteuer 3)

Ausgleichssteuer

Rotlerträge 79506 126 157 70727 83535 62292 98314

282 510 350 832 435 559

11795 14445 16690

6727 7607 10718

Stempelabgaben

1945 1946 1947

Verrechnungssteuer !)

I. Quartal 1945 . . . .

II.

» » . . . .

III.

» . > . . . .

14891 21191 20553 22871

51141 37389 12832 24795

69746 67837 71542 73385

3699 2678 2639 2779

1383 2000 1587 1757

L Quartal 1946 . . . .

II.

» » . . . .

III.

» » . . . .

16456 28043 17077 21959

47 824 9447 - 3730 17186

87072 76323 88 185 99252

4615 3206 3191 3433

1698 2138 1909 1862

I . Quartal 1947 . . .

II.

» » . . .

III.

» » . . .

IV.

» » . . .

21367 28342 22491 26114

52724 15729 - 5742 - 419

112 880 99901 105 822 116 956

5377 3630 3576 4107

2501 3668 2183 2366

11642 14256 16477

6727 7607 10718

3662 2642 2597 2741

1383 2000 1587 1757

rv.

rv.

»

»

» . . . .

» . . . .

.

.

.

.

Bundesanteile 63677 25163 50506 66915 78724 50455

I . Quartal 1945 . . . .

II.

» » > . . . .

III.

» » . . . .

11935 16974 16463 18305

51 141 37389 12832 24795

282 510 350 832 435 559 69746 67837 71542 73385

I. Quartal 1946 . . . .

II.

» » . . . .

III.

» » . . . .

47824 13191 9447 22458 13 685 - 3730 17186 17581

87072 76323 88185 99252

4572 3162 3139 3383

1698 2138 1909 1862

I . Quartal 1947 . . . .

II.

» » . . . .

III.

»> » . . . .

17114 22693 18011 20906

112 880 99901 105 822 116 956

5326 3581 3517 4053

2501 3668 2183 2366

1945 1946 1947

rv.

rv.

rv.

»

»

»

» . . . .

». . . .

». . . .

52724 15729 - 5742 - 419

*) Inklusive Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen. Vom Rohertrag der Verrechnungssteuer sind jeweils nach Jahresabschluss Bückstellungen im mutmasslichen Umfange der noch nicht geltend gemachten Rückerstattungsansprüche vorgenommen worden. Die unter «Bundesanteile» ausgewiesenen Jahresergebnisse weichen deshalb von der Summe der Quartalsergebnisse um den Betrag dieser Rückstellungen ab.

687

Steuereinnahmen des Bundes Franken Jahr

Wehrstcuer *)

Wehropfer I und II

70763 223 398 140 946

85839 452 802 171 666

74301 71665 69545

737 598 1 275 011 1 005 730

1945 1946 1947

46624 6391 11002 6746

1878 981 1691 81289

16200 12539 19643 25919

205 562 151006 141 489 239 541

I. Quartal 1945 IL.

» » III.

» »

77728 50477 64935 30258

318 796 44576 41400 48030

15016 14320 20984 21345

569 205 228 530 233 951 243 325

I. Quartal 1946 II.

» » III.

» » IV.

» »

57 854 16432 13 091 53569

57212 18778 61420 34256

323 367 198 533 216 337 267 493

I. Quartal 1947 II.

» » III.

» » IV.

» »

Kriegsgewinn-

Total

steuer 6).

Quartal

Roberto ige

;

13452 12053

13 496

30544

.

Bundesanteile 53750 567 625 52092 1 105 139 50467 894 984

47143 156 332 · 98234

77013 406 599 154 350

27525 5535 8567 5516

1690 881 1522 72920

11715 9125

54558 35232 45417 21 125 40429 11355 9068 37382 2

rv.

»

»

1945 1946 1947

14202 18708

178 797 142 383 129 312 218 127

I. Quartal 1945 II.

» » III.

» » IV.

» »

286917 39285 37216 43181

10874 10443 15276 15499

506 706 198 488 201 097 219 069

I. Quartal 1946 II.

» »> III.

» »> IV.

» »

51430 16900 55241 30779

9768 8789 9829 22081

292 172 182 616 197 929 234 104

I. Quartal 1947 II.

» » III.

» »

rv.

»

»

) Inklusive Bezugsprovision der Zollverwaltung.

Bundesanteil = Rohertrag abzüglich Markenverkaufsprovision.

) Inklusive Quellenwehrsteuer und Restzahlungen Krisenabgabe.

6 ) Bundesanteil = Rohertrag abzüglich Einlage in Fonds für Rückerstattungen und abzüglich Kantonsanteile.

s ) 4

«88

Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben In 1000 Franken Stempelabgaben

1947

1946 IV. Quartal j. Quartal

II. Quartal III. Quartal IV. Quartal

1. Emission von Wertpapieren b Aktien c. Übrige Wertschriften *) . .

Total

1G45 2895 100 4640

4335 2671 212 7218

3153 2859 271

2. Umsatz von Wertpapieren a. Inländische Wertpapiere .

b. Ausländische Wertpapiere.

Total

420 293

3. Coupons von (i. Obligationen . . .

6. Aktien c. Übrigen Wertsehriften *) .

Total 4.

5.

6.

7.

6283

1778 3035 746 5559

2388 4663 164 7215

334 322

381 304

291 427

713

656

685

718

370 407 777

8251 4070 153 12474

5671 4185 397 10253

8777 7596 970 17343

5251 5953 469 11673

9746 3723 162 13 631

Wechsel.

Prämienquittungen Frachtuikunden Bussen usw. .

449 432 537 427 475 1587 2624 2834 2632 3072 1056 956 978 1094 1193 17 19 16 26 11 26114 Rohertrag 21959 21367 28342 22491 1 ) GmbH.- und Genossensohaftsanteile i, Komm andit-Bet ailigungen , Miteigentums- und Trustzertifikate, jlusländisc iie Wertpapiere.

Verrechnungssteuer (in 1000 Franken) 194C

1947

IV. Quartal I.Quartal | II. Quartal | III. Quartal IV. Quartal

Eingänge 63944 87298 Bückerstattungen 46884 34700 Verrechnungssteuer Rohertrag . 17060 52598 Sicherungssteuer *) Rohertrag .

126 126 Total 17186 52724 1 ) Steuer gemäss Bundesratsbeschluss vom 13 Sicherung der Steueransprüche b si Versich erungen.

85400 61946 69756 69775 67797 70291 15625 -5851 - 535 104 116 109 15729 -5742 - 419 Februar 1945 über die

689 Erläuterungen.

Bei der Auswertung vorstehender Übersichten ist der für die einzelnen Abgabearten massgebenden Bezugsordnung und gewissen Rückstellungsverpflichtungen Rechnung zu tragen. Insbesondere ist zu beachten: I. Stempelabgaben.

1. Emissionsstempel. Die Abgabe auf Anleihensobligationen, Aktien und «übrigen Wertschriften» wird bei der Ausgabe der Titel und für die ganze Laufzeit auf einmal bezogen. Die Abgabe auf Kassenobligationen wird in Vierteljahrsraten entrichtet.

2. Umsatzstempel. Die in einem Kalendermonat verfallenen Abgabebeträge sind bis Mitte des nächsten Monats an die eidg. Steuerverwaltung abzuführen.

3. Couponstempel. Die Abgaben auf Coupons von Anleihensobligationen, Aktien und GmbH.-Anleihen sind innert 15 Tagen nach der Couponfälligkeit z« überweisen. Die Abgabe auf Coupons von Kassenobligationen wird in vierteljährlichen Raten während des Fälligkeitsjahres entrichtet. Die Abgabe auf Coupons ausländischer Wertpapiere wird oft durch eine einmalige, die samtlichen Couponfälligkeiten einschliessende Pauschalzahlung abgelöst.

4. Wechselstempel. Die Abgabe ist durch Verwendung von Stempelmarkeri zu entrichten. Die Übersicht weist die Bruttoerträge des Markenverkaufs auf.

Dieser ist nicht identisch mit dem Markenverbrauch.

5. Prämienquitlungssteinpel. Die in einem Kalenderquartal verfallenen Abgaben sind in der Regel bis spätestens Ende des folgenden Quartals zu überweisen.

6. Frachturkundenstempel. Die während eines Monats verfallenen Abgaben sind bis spätestens Ende des drittfolgenden Monats abzuführen.

II. Verrechnungssteuer.

1. Entrichtung. Die Steuer ist, sofern sie neben der Couponabgabe geschuldet wird, mit dieser zusammen abzuliefern (vgl. I, 3). Für die der Couponsabgabe nicht unterliegenden Zinsen von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen wird die Steuer in vierteljährlichen Raten während des Fälligkeitsjahres erhoben.

2. Rückerstattung. Die Rückerstattung oder Verrechnung kann von dem vom Steuerabzug Betroffenen innert 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres beansprucht werden, in dem die Verrechnungssteuer fällig geworden ist.

3. Rohertrag. Als solchen weist die Übersicht die Eingänge bei der eidgenössischen Steuerverwaltung, abzüglich der im nämlichen Quartal vollzogenen Rückerstattungen aus.

4. Rückstellungen. Zur Befriedigung beim Bunde noch nicht geltend gemachter
Rüekerstattungsansprüche wurden vom Rohertrag in den Jahren 1944 bis 1946 205,3 Mili. Fr. einem Depotkonto überwiesen. Aus dem Ueberschus* pro 1947 der Verrechnungssteuer-Einnahmen über die gewährten Rückerstattungen (Überschuss 1947: 61,8 Mili. Fr.) werden 50 Mili. Fr. in der eidgenössischen Staatsrechnung als Einnahmen ausgewiesen. Der Restbetrag von 11,8 MiE Fr. wird zur Erhöhung des Depots für VerrechnungssteuerRückerstattungen verwendet. Die weitere Speisung dieses Depots erfolp*.

.im Hinblick auf das Ansteigen der Rückerstattungen im Jahre 1947.

1946

1947

Rückerstattungen 205,4 Mili. Fr.

242,6 Mili. Fr.

Stand des Depots 205,3 » » 217,2 » » Die Rückstellungen sind aus den Quartalszahlen des «Bundesanteil)) nicht ausgeschieden

690 HL Warenumsatzsteuer.

1. Steuer auf inländischen Umsätzen. Über die Steuer auf dem Warenumsatz im Inland haben die Grossisten vierteljährlich mit der eidgenössischen Steuerverwaltung abzurechnen, und zwar innert 80 Tagen naehAblauf eines Kalendervierteljahres. Die Umsatzsteuereingänge eines bestimmten Quartals beziehen sich somit in der Regel auf die Umsätze des Vorquartals.

2. Steuer auf der Einfuhr. Über die Steuer auf der Wareneinfuhr rechnet die eidgenössische Zollverwaltung monatlich mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Ertrag der bei der Einfuhr erhobenen Warenumsatzsteuer entspricht der steuerbaren Einfuhr im Berichtsquartal.

IY. Luxussteuer.

1. Steuer auf inländischen Lieferungen. Die Luxussteuer auf inländischen Detaillieferungen von Schaumweinen, photographischen Platten und Filmen, Parfümerien und Kosmetika wird durch Verwendung von Luxussteuermarken entrichtet. Der ausgewiesene Steuerertrag entspricht dem Markenverkauf -- nicht Markenverbrauch --· im betreffenden Quartal. Die Steuer auf dem inländischen Umsatz der übrigen Luxuswaren ist vom Pflichtigen innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderquartals zu überweisen. Die Steuereingänge eines Quartals beziehen sich somit in der Regel auf die Umsätze des Vorquartals.

2. Steuer auf der Einfuhr. Über die Luxussteuer auf der Einfuhr rechnet die Zollverwaltung in gleicher Weise ab wie über die Umsatzsteuer (vgl. III, 2).

V. Ausgleichsteuer.

Die Steuer wird mit Ablauf eines Kalenderjahres fällig, ist aber in vierteljährlichen Abschlagszahlungen zu entrichten. Die Zahlungen sind innert 15 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres in der Höhe von annähernd einem Viertel der mutmasslichen Jahressteuer zu leisten.

¥1. Wehrsteuer und Wehropfer.

Jeder Kanton hat bei der Wehrsteuer 70% l) und beim Wehropfer 90% der bei ihm eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen der eidgenössischen Staatskasse abzuliefern. Freiwillige Wehropferleistungen gehören im vollen Umfange dem Bund.

Die Kantone liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis Ende des folgenden Monats ab.

Die Übersicht enthält als Bundesanteil die Ablieferungen der Kantone an den Bund. Die Roherträge sind auf Grund dieser Ablieferungen ei-rechnet worden VII. Kriegsgewinnsteuer.

Von den eingegangenen Steuerbeträgen
werden 20% einem Fonds für Rückerstattungen zugewiesen. Von den verbleibenden 80% erhalten die Kantone einen Zehntel.

Die Übersicht enthält als Roherträge die Bruttoeingänge vor Abzug der Einlage in den Rückerstattungsfonds und als Bundesanteil die um die Einlage in den Fonds für Rückerstattungen und um die Kantonsanteile gekürzten Steuereingänge.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

*) Bei der Wehrsteuer I. Periode 67% %.

7592

691

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat, in Anwendung von Art. 44 der Verordnung I vom 23. Dezember 1982 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung, am 21. Januar 1948 verfügt, dass der auf den Nameu ber 1940 über die bestandene Meisterprüfung im Mechaniker-Handwerk dem schweizerischen Diplom als « M e c h a n i k e r m e i s t e r » gleichgestellt wird.

Der Genannte ist demnach berechtigt, sich in der Schweiz als «Mechanikermeister» zu bezeichnen und diesen Titel öffentlich zu führen. Er geniesst ebenfalls den Vorteil der Bestimmung von Art. 4 des erwähnten Bundesgesetzes hinsichtlich der Annahme und Ausbildung von Lehrlingen.

Bern, den 24. Januar 1948.

7303

Bandesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Notifikation.

Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: 1. Auf Grund des am 21. Oktober 1946 gegen Sie aufgenommenen StrafProtokolls, wonach Sie im Juli 1946 eine Drittperson zum Schmuggel von Goldstücken anstifteten, was zur Folge hatte, dass in den Monaten August bis September 1946, in Ausführung Ihres Auftrages, 835 Goldstücke zu 20 Dollars im Wert von Fr. 109 020.-- bei der Ausfuhr nicht zur Zollbehandlung angemeldet wurden, hat Sie das eidgenössische Pinanxund Zolldepartement am 16. Dezember 1946, in Anwendung der Art. 76, Ziff. 2, 77, 81, 82, Ziff. 2, und 91 des Zollgesetzes, zu einer Busse von Fr. 54 510. --· verurteilt und Ihnen die Untersuchungskosten von Fr. 30.50 auferlegt.

2. Auf Grund des am 17. April 1947 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls, wonach Sie sich in der Zeit vom Dezember 1946 bis März 1947 an der widerrechtlichen Ausfuhr von 1479 Goldstücken und 200 Armbanduhren aus Gold im Wert von Fr. 101 240.-- beteiligten, hat Sie das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement am 10. September 1947, in Anwendung der Art. 76, Ziff. 2, 77 und 91 des Zollgesetzes, zu einer Busse von Fr. 10 124.-- verurteilt.

Sofern. Sie sich binnen 14 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation den Strafverfügungen förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigen sich die Bussen, gemäss Art. 94 des Zollgesetzes und Art. 296 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes, um je einen Viertel, d.h. um Fr. 13627.50 bzw. 2531.--..

692 Wenn Sie sich den administrativen Strafverfügungen nicht unterziehen, so haben Sie binnen 20 Tagen bei der Oberzolldirektion in Bern Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Unterbleibt die Einsprache, so erwachsen die Straf Verfügungen in Eechtskraft. Sie haben in diesem Falle die Möglichkeit, die Höhe der Bussen innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation durch Beschwerde beim Bundesrat anzufechten.

Bern, den 30. Januar 1948.

-ses

Eidgenössische

Oberzolldirektion.

Notifikation.

enthalts.

Auf Grund des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens, namentlich gestützt auf das am 12. August 1947 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll, sind, Sie am 16. Dezember 1947 von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Anwendung der Art. 75, 78 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollhehlerei zu einer Busse von Fr. 494.64 verurteilt worden. Da Sie den Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt hatten, konnte gestützt auf Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes ein Drittel der Busse nachgelassen werden, wodurch sich diese auf Fr. 329.76 ermässigte.

Die Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Der Betrag der Busse kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung dieser Strafverfügung beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement durch Beschwerde angefochten werden.

Bern, den. 2. Februar 1948.

7803

Eidgenössische

Oberzolldirektion.

Notifikation.

öffnet : Auf Grund eines am 19. Mai 1947 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls, wonach Sie und ein weiterer Angeschuldigter 1050 Paar seidene Damenstrümpfe und 350 m Baumwollsamt, die im Sommer 1946 unter Umgehung der Zollkontrolle in die Schweiz eingeführt worden waren, absetzten, bzw. absetzen halfen, trotzdem Sie wussten, dass es sich um Schmuggelwaren handelte, wurden Sie und der Mitangesehuldigte am 5. Dezember 1947 von der Oberzolldirektion, in Anwendung der Artikel 78, 77, 91 und 99 des Zollgesetzes, wegen

69;j Zollhehlerei zu einer gemeinsamen Busse von Fr. 6020 verurteilt. Da dor Übertretungstatbestand förmlich und unbedingt anerkannt worden war, konnte die Busse, gestützt auf Art. 92 des Zollgesetzes und Art. 295 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspf lege, um einen Drittel ermässigt und auf Fr. 4013.34 herabgesetzt werden. Im Falle der Umwandlung in Haft entfällt auf jeden Angeschuldigten die Hälfte der Busse. Ferner wurden Ihnen und dem Mitangeschuldigten die Untersuchungskosten im Betrage von Fr. 80 auferlegt.

Die S traf Verfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie können die Höhe der Busse binnen 80 Tagen seit der Veröffentlichung der vorstehenden Notifikation durch Beschwerde beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement anfechten.

Bern, den 2. Februar 1948.

7803

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Urteil.

Das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom in Zürich, Minervastrasse 17, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt : der Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold, sowie der Einund Ausfuhr von Gold und die Verfügung Nr. 645 A/48 der eidgenössischen .Preiskontrollstelle vom 6. Juli 1948 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold.

Er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen in Verbindung mit Art. 10 und 124 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche S traf rech tspf lege in Abwesenheit verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 1200.--, 2. zu den Verfahrenskosten von Fr. 387.---, 3. zur Bezahlung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils von Fr. 1100.-- an den Bund, 4. der beim Angeschuldigten beschlagnahmte Betrag von Fr. 1900.-- wird gerichtlich eingezogen, mit der Busse und Kosten verrechnet und der Best auf die Schuld gemäss Ziff. 3 dieses Dispositivs angerechnet.

Bundesblatt.

100. Jahrg.

Bd. I.

45

694 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn es nicht binnen 20 Tagen beim kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht Bern angefochten wird.

Zürich, den 13. Oktober 1947.

5. kriegsioirtschaftliclies Strafgericht: Der Präsident: Dr. P. Jörimann

7803

Urteil.

Das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom

erkannt : Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt : der Widerhandlung gegen Art. 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942, über die Überwachung des Handels mit Gold, sowie der Einund Ausfuhr von Gold, Verfügung Nr. 645 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 6. Juli 1943; über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold Art. l der Verfügung Nr. 5, des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, vorsätzlich begangen im Februar 1946 durch Kauf und Verkauf von in- und ausländischen Goldstücken zu übersetzten Preisen.

Er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen in Verbindung mit Art. 10 und 124 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in Abwesenheit verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 1400.--, 2. zur Erstattung des widerrechtlich erzielten Vermögensvorteils von Fr. 332.-- an den Bund, 3. zu den Verfahrenskosten von Fr. 318.--, 4. der Gegenwert der vom Verurteilten dem Bund zedierten Forderungen von Fr. 500.-- und Fr. 420.80 ist auf die Busse anzurechnen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn es nicht binnen 20 Tagen beim kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht Bern angefochten wird.

Zürich, den 13. Oktober 1947.

7803

5. kriegsmrtschaftliches Strafgericht: Der Präsident: Dr. P. Jörimann.

695

Strafantrag.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat uns gestützt auf Art. 85 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Straf Kapellenstrasse 23, nunmehr in London, wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Bern, von anfangs 1946 bis August 1946 durch Handel mit Gold ohne Konzession und in Überschreitung der Höchstpreise, und zwar in Mittäterschaft mit Walter Kaufmann, durch Verkauf von 290 Goldstücken à 10 Schweizerfranken zum Preise von je 21 Fr. bei Burkhalter und 10 Goldstücken à 10 Schweizerfranken zum Preise für je 21 Fr. und 10 Goldstücke à 20 Schweizerfranken zum Preise von je 42 Fr. bei Schönholzer.

Auf Grund des Untersuchungsergebnisses stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter folgenden Strafantrag : 1. Sie seien zu einer Busse von Fr. 500 zu verurteilen.

2. Es seien Ihnen die bisher erwachsenen Kosten aufzuerlegen.

Indem wir Ihnen von diesem Strafantrag Kenntnis geben, setzen wir Sie davon in Kenntnis, dass die Akten beim Sekretariat unserer Kommission, Schanzenstrasse 17, in Bern (Obergerichtsgebäude), 2. Stock, Zimmer 88, eingesehen werden können. Sie werden hiermit aufgefordert, zu der gegen Sie erhobenen Anschuldigung Stellung zu nehmen. Wir setzen Ihnen dazu eine Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung dieser Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist wird der unterzeichnete Eichter zum Urteil schreiten. Er ist, unabhängig vom Antrag des Generalsekretariats, in der Beurteilung des Falles frei.

Bern, den 27. Januar 1948.° 7808

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: 0. Peter.

Strafantrag.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat uns gestützt auf Art. 85 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafunbekannten Aufenthaltes, wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, begangen in Bern und Lugano in der Zeit vom

696 Herbst 1945 bis Frühjahr 1946 durch Handel mit Gold ohne Konzession und in Überschreitung der Höchstpreise, und zwar durch Verkauf von 200 Goldstücken zu 20 Franken zum Preise von je Fr. 39.-- an PietroRobbiani..

Auf. Grund des Untersuchungsergebnisses stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter folgenden Strafantrag : 1. Sie seien zu einer Busse von Fr. 600 zu verurteilen.

2. Es seien Ihnen die bisher erwachsenen Kosten aufzuerlegen.

Indem wir Ihnen von diesem Strafantrag Kenntnis geben, setzen wir Sie davon in Kenntnis, dass die Akten beim Sekretariat unserer Kommission, Schanzenstrasse 17, in Bern (Obergerichtsgebäude), 2. Stock, Zimmer 83, eingesehen werden können. Sie werden hiermit aufgefordert, zu der gegen Sie erhobenen Anschuldigung Stellung zu nehmen. Wir setzen Ihnen dazu eine Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung dieser Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist wird der unterzeichnete Richter zum Urteil schreiten. Er ist, unabhängig vom Antrag des Generalsekretariates, in der Beurteilung des Falles frei.

Bern, den 27. Januar 1948.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, 7803

. D e r Präsident: O.Peter.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes.

Die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes enthält zahlreiche Hinweise- auf die Vernehmlassungen der Kantonsregierungen, der politischen Parteien und der Spitzenverbände der Wirtschaft usw.

zum Bericht der eidgenössischen Expertenkommission für die Bundesfinanzreform.

Diese Vernehmlassungen sind in einer 398 Seiten enthaltenden Broschüre zusammengefasst, welche beim unterzeichneten Bureau zum Preis von Fr. 6, plus Nachnahmegebühr, bezogen werden kann.

Der Preis der Botschaft vom 22. Januar 1948 beträgt Fr. 4 das Exemplar.

Postscheckkonto der Bundeskanzlei III 520.

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

05

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.02.1948

Date Data Seite

682-696

Page Pagina Ref. No

10 036 137

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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